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Vertragsklauseln im MPU-Vertrag: welche Bedingungen einer Vorbereitung nicht halten
Vertragsklauseln in Verträgen über eine MPU-Vorbereitung sind fast immer Allgemeine Geschäftsbedingungen und müssen sich an den §§ 305 bis 310 BGB messen lassen. Vertragsklauseln, die diese Kontrolle nicht überstehen, fallen nach § 306 BGB ersatzlos weg, während der übrige Vertrag bestehen bleibt. Das betrifft vor allem Ausschlüsse im Kleingedruckten, Ausfallhonorare, Vorauszahlungen, vorformulierte Bestätigungen und die Zurückbehaltung der Bescheinigung.
Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und vertrete bundesweit Menschen, die für eine MPU-Vorbereitung gezahlt haben oder vom Anbieter auf Zahlung in Anspruch genommen werden. In nahezu jeder Akte entscheiden die Vertragsklauseln mit darüber, welcher Betrag überhaupt geschuldet ist. Wie die Klauselprüfung mit dem fahrerlaubnisrechtlichen Kern und dem Strafrecht zusammenhängt, zeigt die Übersicht zum Betrug durch MPU-Berater.
Wichtig zu wissen
- Vorformulierte Vertragsklauseln eines Anbieters von MPU-Vorbereitung gelten im Vertrag mit einem Verbraucher nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB als vom Unternehmer gestellt und unterliegen der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 bis 309 BGB.
- Hat der Anbieter im Gespräch vor Vertragsschluss psychologisch ausgebildete Berater zugesagt, kann ein Ausschluss im Kleingedruckten diese Zusage wegen des Vorrangs der Individualabrede nach § 305b BGB nicht beseitigen.
- Vertragsklauseln, die der eigenen Werbung des Anbieters widersprechen, können nach § 305c Abs. 1 BGB überraschend sein und werden dann gar nicht Vertragsbestandteil.
- Ein Entgelt, das über den Preis der Hauptleistung hinausgeht, kann ein Unternehmer mit einem Verbraucher nach § 312a Abs. 3 BGB nur ausdrücklich vereinbaren, im elektronischen Geschäftsverkehr nicht über eine Voreinstellung.
- Ein als Schadensersatz ausgestaltetes Ausfallhonorar ist nach § 309 Nr. 5 BGB unwirksam, wenn es den gewöhnlich zu erwartenden Schaden übersteigt oder den Nachweis eines geringeren Schadens nicht ausdrücklich zulässt.
- Eine vorformulierte Bestätigung, der Kunde habe Belehrung und Unterlagen erhalten, ist nach § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB unwirksam, sofern sie nicht als gesondert unterschriebenes Empfangsbekenntnis gestaltet ist.
- Unwirksame Vertragsklauseln entfallen nach § 306 Abs. 1 und 2 BGB, der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam, und an ihre Stelle tritt das Gesetz.
Was Sie hier finden
- Warum Vertragsklauseln der MPU-Vorbereitung der AGB-Kontrolle unterliegen
- Einbeziehung, Auslegung, Inhaltskontrolle: die Prüfungsfolge
- Werbung gegen Kleingedrucktes: der Vorrang der Zusage
- Unklare Vertragsklauseln gehen zulasten des Anbieters
- Grundpaket und Einzelsitzungen: wie Zusatzkosten entstehen
- Vorauszahlung und Abrechnung je angefangener Sitzung
- Ausfallhonorar für abgesagte oder versäumte Termine
- Die zurückbehaltene Bescheinigung
- Laufzeit bis zum Bestehen und Kündigung
- Abtretung der Forderung und Wechsel des Vertragspartners
- Vorformulierte Bestätigungen und vorangekreuzte Kästchen
- Der vorbehaltene Mitschnitt als Beweismittel
- Was Vertragsklauseln an der fachlichen Bewertung nicht ändern
- Rechtsfolge unwirksamer Vertragsklauseln: der Vertrag bleibt, die Klausel fällt
- Fragen, die oft gestellt werden
- Rechtsquellen
- Kostenlose erste Prüfung
Warum Vertragsklauseln der MPU-Vorbereitung der AGB-Kontrolle unterliegen
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Bedingungen, die eine Partei der anderen beim Abschluss stellt. Bei MPU-Vorbereitungsverträgen ist das der Normalfall. Ein verbreitetes Muster sind Formulare, deren Vertragsklauseln bei mehreren Gesellschaften wortgleich eingesetzt werden, teils bis in die Nummerierung. Schon diese Gleichförmigkeit belegt, dass die Vertragsklauseln für den Massenvertrieb geschrieben und nicht im Einzelfall ausgehandelt wurden.
Im Verbrauchervertrag kommt es auf den Nachweis der Vielzahl häufig nicht einmal an. Nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB gelten vorformulierte Vertragsklauseln als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, der Verbraucher hat sie selbst eingeführt (Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 310 Rn. 12). Nach Nr. 2 gelten § 305c Abs. 2, § 306 und die §§ 307 bis 309 BGB sogar für Einmalbedingungen, wenn der Verbraucher auf ihren Inhalt keinen Einfluss hatte (a. a. O., § 310 Rn. 15; Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht, 49. Aufl. 2025, § 4 Rn. 64 f.).
Wer über ein Vergleichsportal, einen Rückruf und einen Signaturlink binnen Minuten zum Abschluss geführt wurde, konnte über keine der Vertragsklauseln verhandeln. Nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB sind die Umstände des Abschlusses in die Prüfung einzubeziehen, darunter das Kräfteverhältnis der Parteien (Grüneberg, a. a. O., § 310 Rn. 19). Brox und Walker nennen die Überrumpelung beim Vertragsschluss als Umstand, der für eine Unwirksamkeit spricht (a. a. O., § 4 Rn. 66). Wie solche Abschlüsse ablaufen, beschreibt die Seite zum Vertragsschluss bei der MPU-Vorbereitung.
Einbeziehung, Auslegung, Inhaltskontrolle: die Prüfungsfolge
Die Prüfung folgt einer festen Reihenfolge. Zuerst ist zu klären, ob Vertragsklauseln überhaupt Vertragsinhalt geworden sind. Scheitert das an § 305 Abs. 2, § 305b oder § 305c Abs. 1 BGB, kommt es auf die §§ 307 ff. BGB nicht mehr an (Grüneberg, a. a. O., § 307 Rn. 2). Danach wird der Inhalt durch Auslegung ermittelt, und zuletzt folgt die Kontrolle von Inhalt und Transparenz. Viele streitige Vertragsklauseln scheitern bereits auf der ersten Stufe.
| Prüfstufe | Vorschrift | Prüffrage | Folge bei Verstoß |
|---|---|---|---|
| Einbeziehung | § 305 Abs. 2 BGB | Hinweis und zumutbare Kenntnisnahme vor Vertragsschluss? | nicht Vertragsinhalt |
| Vorrang | § 305b BGB | Widerspruch zu einer Zusage im Einzelfall? | Einzelabrede geht vor |
| Überraschung | § 305c Abs. 1 BGB | Ungewöhnlich und überrumpelnd, etwa entgegen der Werbung? | nicht Vertragsinhalt |
| Auslegung | § 305c Abs. 2 BGB | Mehrere vertretbare Lesarten? | Zweifel zulasten des Anbieters |
| Klauselverbote | § 309 BGB | Fällt die Klausel unter einen Katalogtatbestand? | unwirksam |
| Generalklausel | § 307 Abs. 1 und 2 BGB | Unangemessene Benachteiligung oder Intransparenz? | unwirksam |
| Rechtsfolge | § 306 BGB | Was gilt an Stelle der Klausel? | Gesetz, Vertrag bleibt |
Preisabreden über die Hauptleistung sind nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Angemessenheitskontrolle entzogen, soweit sie Art und Umfang der Vergütung unmittelbar regeln (Grüneberg, a. a. O., § 307 Rn. 46). Nach Satz 2 können sie aber an der Transparenz scheitern; das Transparenzgebot erfasst auch das Hauptleistungsversprechen und das Verhältnis von Preis und Leistung (a. a. O., § 307 Rn. 20, mit BGH NJW 2017, 2346).
Werbung gegen Kleingedrucktes: der Vorrang der Zusage
In jüngeren Vertragsfassungen zeigt sich ein neues Muster. Die Werbung spricht weiter von psychologischer oder verkehrspsychologischer Beratung, während das Kleingedruckte festhält, geschuldet seien weder verkehrspsychologische Beratung noch Diagnostik, eine fahreignungsfördernde Intervention oder ein Psychologe. Solche Vertragsklauseln sollen das Risiko fehlender Qualifikation auf den Kunden abwälzen. Sie stoßen auf drei Hindernisse.
Erstens haben individuelle Abreden nach § 305b BGB Vorrang. Vereinbarte Beschaffenheiten und zugesicherte Eigenschaften lassen sich durch formularmäßige Ausschlussklauseln nicht zunichtemachen (BGHZ 50, 206, bei Grüneberg, a. a. O., § 305b). Nach der dort wiedergegebenen Ansicht reicht schon ein mittelbarer Widerspruch zwischen Klausel und Einzelabrede. Wer im Telefonat oder im Messenger-Verlauf die Zusage psychologisch ausgebildeter Berater erhalten hat, sichert diesen Verlauf deshalb vollständig.
Zweitens werden Vertragsklauseln nach § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil, wenn sie so ungewöhnlich sind, dass der Kunde mit ihnen nicht rechnen musste. Die Ungewöhnlichkeit kann sich gerade aus dem Widerspruch zur Werbung des Verwenders ergeben (BGHZ 61, 275, bei Grüneberg, a. a. O., § 305c Rn. 3). Hinzukommen muss ein Überrumpelungseffekt. Er liegt nahe, wenn die Klausel im Text versteckt ist (BGH NJW 2010, 3152), und selbst Fettdruck beseitigt ein starkes Überraschungsmoment nicht ohne Weiteres (BGHZ 131, 55; beide a. a. O., § 305c Rn. 4).
Drittens müssen Vertragsklauseln nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB klar und verständlich sein, auch im Zusammenhang mit dem übrigen Klauselwerk; zum Transparenzgebot gehört ein Täuschungsverbot, für das schon die objektive Eignung zur Irreführung genügt (Grüneberg, a. a. O., § 307 Rn. 20 ff.). Ein Ausschluss, der eine beworbene Leistung stillschweigend zurücknimmt, ist nach meiner Einschätzung dazu geeignet. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bleibt ohnehin möglich; die Voraussetzungen erläutert die Seite MPU-Vertrag anfechten.
Unklare Vertragsklauseln gehen zulasten des Anbieters
Vertragsklauseln eines Formularvertrags werden nicht nach dem Verständnis des einzelnen Kunden ausgelegt, sondern einheitlich aus der Sicht eines Durchschnittskunden (Brox/Walker, a. a. O., § 4 Rn. 44). Bleiben Zweifel, gehen sie nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Im Individualprozess ist zunächst die Lesart zu prüfen, die zur Unwirksamkeit führt, weil gerade sie für den Kunden am günstigsten ist (Grüneberg, a. a. O., § 305c Rn. 18).
Für die Vertragsklauseln der MPU-Vorbereitung hat das handfeste Folgen. Eine Bestimmung, nach der psychologische Berater die Beratung übernehmen, versteht der Durchschnittskunde als Zusage psychologisch ausgebildeten Personals; dass die Bezeichnung nicht geschützt ist, ändert daran nichts. Ebenso setzen Vertragsklauseln, die den Einsatz qualifizierter Dritter erlauben, voraus, dass diese Dritten die versprochene Qualifikation besitzen. Nach § 613 Satz 1 BGB sind Dienste im Zweifel ohnehin in Person zu leisten.
Welche Qualifikation für die Vorbereitung auf eine Begutachtung fachlich verlangt wird, ergibt sich aus der Kette von § 11 Abs. 5 FeV über Anlage 4a FeV zu den Beurteilungskriterien. Diese Herleitung zeigt die Seite zur MPU-Vorbereitung durch den Verkehrspsychologen. Für die Auslegung genügt, dass ein Kunde, der eine Vorbereitung auf die MPU bucht, eine für diesen Zweck taugliche Leistung erwartet.
Grundpaket und Einzelsitzungen: wie Zusatzkosten entstehen
Ein verbreitetes Preismodell beginnt mit einem vergleichsweise günstigen Grundpaket aus Gruppensitzungen. Später folgt eine Zusatzvereinbarung über Einzelsitzungen zu einem festen Satz je Dreiviertelstunde, abgerechnet in Blöcken. Der Preis vervielfacht sich dadurch; die Gesamtbeträge reichen von unter tausend bis über zehntausend Euro. Die Preisabrede über die Hauptleistung ist der Inhaltskontrolle entzogen, die Vertragsklauseln rund um den Preis sind es nicht.
Kontrollfähig sind Preisnebenabreden, die sich mittelbar auf den Preis auswirken und an deren Stelle ohne wirksame Regelung dispositives Recht träte. Grüneberg nennt Fälligkeitsklauseln, Vorleistungsklauseln und Entgelte auch bei Nichtinanspruchnahme der Leistung (a. a. O., § 307 Rn. 47, mit BGH NJW 2013, 856). Entgelte für Tätigkeiten, die der Verwender im eigenen Interesse oder zur Erfüllung eigener Pflichten erbringt, sind ebenfalls kontrollfähig (a. a. O., § 307 Rn. 49).
Hinzu kommt § 312a Abs. 3 BGB nach geltendem Recht (Stand November 2026). Eine Zahlung über das Entgelt für die Hauptleistung hinaus kann ein Unternehmer mit einem Verbraucher nur ausdrücklich vereinbaren; eine konkludente Einigung genügt nicht, und die Beweislast trägt der Unternehmer (Grüneberg, a. a. O., § 312a). Wird eine Zusatzvereinbarung im Messenger angekündigt und per Signaturlink bestätigt, ist zu prüfen, ob die Vertragsklauseln den Umfang der Mehrkosten überhaupt erkennen ließen.
Vorauszahlung und Abrechnung je angefangener Sitzung
Viele Formulare verlangen den Gesamtpreis oder hohe Raten vor der ersten Sitzung. Begründen Vertragsklauseln eine Vorleistungspflicht, sind sie an § 307 BGB zu messen. Zulässig sind sie nur bei sachlich berechtigtem Grund und ohne überwiegende Belange des Kunden (Grüneberg, a. a. O., § 309 Rn. 13, mit BGH NJW 2016, 2404); unangemessen kann auch der Umfang der Vorauszahlung sein, etwa ein Jahresentgelt im Voraus bei einem Informationsdienst (a. a. O., § 309 Rn. 13).
Für Unterricht im direkten Kontakt hält die bei Grüneberg wiedergegebene Rechtsprechung eine Vorleistungspflicht des Schülers wegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 614 BGB für unwirksam (a. a. O., § 307 Rn. 138, mit OLG Celle NJW-RR 1995, 1465). Nach meiner Einschätzung liegt die Vorbereitung in Live-Sitzungen diesem Leitbild nahe, weil die Vergütung auch hier nach § 614 BGB erst nach der Leistung zu entrichten ist.
Vertragsklauseln, nach denen jede „angefangene“ Einheit voll abgerechnet wird, sind Preisnebenabreden und damit kontrollfähig (Grüneberg, a. a. O., § 307 Rn. 47). Sie lösen das Entgelt von der tatsächlich erbrachten Leistung. Bei Gruppensitzungen, die ohnehin für alle Teilnehmer stattfinden, fehlt nach meiner Einschätzung ein sachlicher Grund, dem Einzelnen ungenutzte Minuten zu berechnen.
Ausfallhonorar für abgesagte oder versäumte Termine
Vertragsklauseln über ein Ausfallhonorar sind nicht von vornherein unwirksam. Grüneberg führt die Formularpflicht zur Zahlung des Honorars für einen fest vereinbarten, vom Patienten nicht eingehaltenen Arzttermin als wirksam an (a. a. O., § 307 Rn. 61, mit AG Nettetal NJW-RR 2007, 1216). § 615 Satz 1 BGB gilt für Dienstverhältnisse aller Art, auch für Unterricht und für den versäumten Behandlungstermin (a. a. O., § 615 Rn. 2, mit BGH NJW 2022, 2269).
Die Grenzen liegen an anderer Stelle. Annahmeverzug setzt nach § 297 BGB voraus, dass der Schuldner die Leistung so erbringen kann und will, wie sie geschuldet ist (Grüneberg, a. a. O., § 297). Wer zugesagte psychologisch qualifizierte Beratung nicht anbieten kann, kann sich nach meiner Einschätzung schon nicht auf Annahmeverzug berufen. Außerdem muss sich der Anbieter nach § 615 Satz 2 BGB anrechnen lassen, was er erspart; bei einer Gruppensitzung, die ohnehin stattfindet, entsteht durch einen fehlenden Teilnehmer kein Ausfall.
Sind die Vertragsklauseln als pauschaler Schadensersatz formuliert, gilt § 309 Nr. 5 BGB. Die Pauschale setzt einen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach voraus (Grüneberg, a. a. O., § 309 Rn. 24, mit BGH NJW 2005, 1645) und darf den gewöhnlich zu erwartenden Schaden nicht übersteigen (a. a. O., § 309 Rn. 26). Sie muss dem Kunden ausdrücklich den Nachweis gestatten, ein Schaden sei nicht oder wesentlich niedriger entstanden; sonst ist sie insgesamt unwirksam (a. a. O., § 309 Rn. 30, mit BGH NJW-RR 2023, 514).
| Klauseltyp | Prüfmaßstab | Kritischer Punkt |
|---|---|---|
| Volles Honorar bei Nichterscheinen | § 615 BGB, § 307 BGB | Leistung „wie geschuldet“, Anrechnung nach § 615 Satz 2 BGB |
| Pauschale bei später Absage | § 309 Nr. 5 BGB | Höhe, ausdrücklicher Gegenbeweis |
| Termine ohne Absprache eingetragen | § 296 BGB, § 307 BGB | kein vereinbarter Termin |
| Abrechnung je angefangener Einheit | § 307 Abs. 1 und 3 BGB | Entgelt ohne Leistung |
Ein Termin, den der Anbieter einseitig in einen Kalender einträgt, ist kein vereinbarter Termin; § 296 BGB setzt eine nach dem Kalender bestimmte Mitwirkungshandlung voraus (Grüneberg, a. a. O., § 296 Rn. 1). Solchen Terminen widerspricht der Kunde schriftlich und zeitnah.
Die zurückbehaltene Bescheinigung
Ein verbreitetes Muster sind Vertragsklauseln, nach denen die für die Begutachtung bestimmte Bescheinigung erst nach vollständiger Zahlung herausgegeben wird. Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB ist Sicherungs- und zugleich Druckmittel (Grüneberg, a. a. O., § 273 Rn. 1). Es setzt aber einen vollwirksamen und fälligen Gegenanspruch voraus (a. a. O., § 273 Rn. 7). Ist der Honoraranspruch nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB entfallen oder der Vertrag wirksam angefochten, darf nichts zurückbehalten werden.
Ob der Honoraranspruch besteht, ist deshalb die Vorfrage jedes Streits um die Bescheinigung. Warum er bei einer Vorbereitung ohne qualifiziertes Personal regelmäßig entfällt, zeigt die Seite MPU-Vorbereitung: Geld zurück. Vertragsklauseln, die die Bescheinigung an die Zahlung auch bestrittener Zusatzforderungen koppeln, sind nach meiner Einschätzung an § 307 Abs. 1 BGB zu messen.
Der Wert der Bescheinigung hängt ohnehin vom Inhalt ab. Nach den Beurteilungskriterien soll sie die vereinbarten Ziele und bearbeiteten Bereiche nennen, alle Durchführenden mit beruflicher Qualifikation und Arbeitsanteil benennen und keinen „Erfolg“ bestätigen (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. C.5.5.3). Worauf beim eigenen Papier zu achten ist, erläutert die Seite zur Teilnahmebescheinigung für die MPU.
Laufzeit bis zum Bestehen und Kündigung
Manche Vertragsklauseln binden den Kunden „bis zum Bestehen der MPU“, häufig mit einer Höchstdauer von einem Jahr. Nach § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB in der seit dem 1. März 2022 für neue Verträge geltenden Fassung ist bei regelmäßigen Dienstleistungen eine erstmalige Bindung von mehr als zwei Jahren unwirksam. Das gilt auch, wenn das Vertragsende von einem Ereignis abhängt, dessen Eintritt binnen zwei Jahren nicht sicher ist (Grüneberg, a. a. O., § 309 Rn. 91, mit BGH NJW 2019, 1280).
Vertragsklauseln mit fester Obergrenze von einem Jahr verstoßen deshalb nicht gegen Nr. 9, eine Bindung bis zu einem ungewissen Prüfungserfolg ohne Obergrenze dagegen schon. Sie ist insgesamt unwirksam; beim Dienstvertrag treten die §§ 620 Abs. 2 und 621 BGB an ihre Stelle (a. a. O., § 309 Rn. 95). Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB lässt sich nicht abbedingen (a. a. O., § 307 Rn. 138).
Fachlich steht die Formel „bis zum Bestehen“ quer zu den Beurteilungskriterien. Danach gehört zu einer sachlichen Information der Verzicht auf Erfolgsversprechen im Sinne von „Rundum-Sorglos-Paketen“ und auf eine „Erfolgs- und Geld-zurück-Garantie“ (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. C.5.5.1).
Abtretung der Forderung und Wechsel des Vertragspartners
Häufig behält sich der Anbieter vor, Forderungen ohne Zustimmung oder Benachrichtigung abzutreten. § 309 Nr. 10 BGB hilft hier nicht: Er betrifft den Wechsel des Vertragspartners im Ganzen, nicht die Abtretung, die ohnehin keine Zustimmung des Schuldners braucht (Grüneberg, a. a. O., § 309 Rn. 98). Vertragsklauseln, nach denen ein Dritter den gesamten Vertrag übernehmen darf, sind dagegen nur wirksam, wenn der Dritte mit Namen und Anschrift benannt ist oder der Kunde sich vom Vertrag lösen kann (a. a. O., § 309 Rn. 99).
Gegen eine abgetretene Forderung bleiben alle Einwendungen erhalten. Nach § 404 BGB kann der Kunde dem neuen Gläubiger alles entgegenhalten, was zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen begründet war, ausdrücklich auch Anfechtung und Widerruf (Grüneberg, a. a. O., § 404). Nach § 410 Abs. 1 BGB muss er nur gegen Aushändigung einer Abtretungsurkunde leisten, und eine Mahnung ohne Urkunde kann er unverzüglich zurückweisen.
Wer genau Vertragspartner ist, lässt sich bei manchen Anbietern erst nach Prüfung von Impressum, Handelsregister und Rechnungskopf sagen; die Prüfschritte stehen auf der Seite zum Vertragspartner des MPU-Anbieters. Maßgeblich sind die Vertragsklauseln in der Fassung, die gegenüber dem tatsächlichen Vertragspartner einbezogen wurde.
Vorformulierte Bestätigungen und vorangekreuzte Kästchen
Viele Formulare enthalten Sätze, mit denen der Kunde bestätigt, die Vertragsklauseln gelesen und verstanden, die Widerrufsbelehrung erhalten oder alle Bedingungen einzeln ausgehandelt zu haben. Solche Tatsachenbestätigungen sind nach § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB unwirksam und haben nicht einmal Indizwirkung. Grüneberg nennt genau diese Beispiele (a. a. O., § 309 Rn. 108, mit BGH NJW 1996, 1819 und NJW 2014, 1725).
Ausgenommen sind nur Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind. Ob ein Signaturdienst eine qualifizierte oder nur eine einfache Signatur erzeugt hat, ergibt sich aus dem Signaturprotokoll; jeder Betroffene sollte es anfordern. Ein Klick am Ende eines umfangreichen Dokuments ist kein gesondertes Bekenntnis.
Vorangekreuzte Kästchen sind ein zweites Problem. Im elektronischen Geschäftsverkehr wird eine Vereinbarung über ein Zusatzentgelt nach § 312a Abs. 3 Satz 2 BGB nicht Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer sie durch eine Voreinstellung herbeiführt, die der Verbraucher aktiv ablehnen müsste (Grüneberg, a. a. O., § 312a). Für das Widerrufsrecht gilt Entsprechendes bei vorangekreuzten Erklärungen zum vorzeitigen Beginn; die Einzelheiten stehen auf der Seite MPU-Vertrag widerrufen.
Der vorbehaltene Mitschnitt als Beweismittel
Manche Vertragsklauseln behalten dem Anbieter vor, die Sitzungen in Bild und Ton aufzuzeichnen, und sagen dem Kunden eine Kopie auf Nachfrage zu. Für den Kunden ist das eine Chance: Die Aufzeichnungen zeigen, wer die Sitzungen geleitet hat, wie lange sie dauerten und ob eine individuelle Bearbeitung stattfand. Die zugesagte Kopie sollte früh und schriftlich verlangt werden.
Im Zivilprozess kann das Gericht nach § 142 Abs. 1 ZPO die Vorlage von Urkunden und Unterlagen anordnen, auf die sich eine Partei bezogen hat; Aufzeichnungen als Gegenstände des Augenscheins erfasst § 144 ZPO. Die Unterlage muss so konkret bezeichnet sein, dass sie identifizierbar ist; eine Ausforschung erlaubt die Vorschrift nicht (Thomas/Putzo, ZPO, 47. Aufl., § 142 Rn. 1, mit BGH NJW 2014, 3312 Rn. 28 f.). Vertragsklauseln, die die Aufzeichnung beschreiben, liefern genau diese Bezeichnung.
Was Vertragsklauseln an der fachlichen Bewertung nicht ändern
Keine Formulierung im Vertrag entscheidet darüber, wie ein Gutachter eine Vorbereitung bewertet. Nach § 11 Abs. 5 FeV gelten für die Untersuchung die Grundsätze der Anlage 4a FeV, nach deren Nr. 1 Buchst. c nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen untersucht werden darf. Ein Gutachten, das diese Grundsätze missachtet, ist nicht verwertbar (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 41). Die Beurteilungskriterien sind rechtlich nicht verbindlich, aber zu berücksichtigen, soweit sie dem Stand der Wissenschaft entsprechen (a. a. O., § 11 FeV Rn. 20a, bezogen noch auf die 4. Aufl. 2022).
Unter fahreignungsfördernden Interventionen verstehen die Beurteilungskriterien Maßnahmen von Verkehrspsychologen oder qualifizierten Suchttherapeuten. Andere Angebote können Teilaspekte günstig beeinflussen, ohne den Anspruch haben zu können, die persönliche Fahreignungsproblematik insgesamt zu bearbeiten (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. C.5.1.2). Vertragsklauseln verschieben also nur das wirtschaftliche Risiko, nicht die fachliche Einordnung.
Offen gesagt: Eine Vorbereitung ohne Psychologen ist nicht verboten. Fahreignungsfördernde Interventionen haben keine Rechtsfolgen und bedürfen keiner staatlichen Anerkennung (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. C.5.3). Die MPU lässt sich auch ganz ohne Vorbereitung bestehen; entscheidend ist die tatsächliche Veränderung. Die Vertragsklauseln entscheiden nur darüber, ob für eine Leistung, die ihren Zweck nicht erfüllen konnte, Geld geschuldet ist.
Rechtsfolge unwirksamer Vertragsklauseln: der Vertrag bleibt, die Klausel fällt
Abweichend von § 139 BGB bleibt der Vertrag nach § 306 Abs. 1 BGB wirksam, wenn einzelne Vertragsklauseln nicht einbezogen oder unwirksam sind; das entspricht dem typischen Interesse des Kunden (Grüneberg, a. a. O., § 306 Rn. 1). An ihre Stelle tritt nach § 306 Abs. 2 BGB das Gesetz. Eine geltungserhaltende Reduktion findet nicht statt, sonst ginge der Verwender unzulässiger Bedingungen kein Risiko ein (Brox/Walker, a. a. O., § 4 Rn. 57).
Ein unwirksames Ausfallhonorar wird deshalb nicht auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt, sondern entfällt; es bleibt bei § 615 BGB mit der Anrechnung nach Satz 2. Eine unwirksame Vorauszahlungsklausel führt zu § 614 BGB zurück, eine überlange Laufzeit wird nicht auf die zulässige Höchstdauer gekürzt (Grüneberg, a. a. O., § 309 Rn. 95). Die Unwirksamkeit lässt sich in jedem Rechtsstreit inzident geltend machen, ob der Kunde klagt oder sich gegen eine Zahlungsklage wehrt (Brox/Walker, a. a. O., § 4 Rn. 58).
Die Klauselprüfung ersetzt nicht die Kernfrage, ob der Honoraranspruch überhaupt entstanden ist. Ich prüfe zuerst § 326 BGB, dann Widerruf und Anfechtung und erst danach die Vertragsklauseln, soweit es auf sie ankommt. Zahlungsfristen, Widerspruchsfristen und Fristen der Fahrerlaubnisbehörde laufen nach geltendem Recht (Stand November 2026) unabhängig vom Streit über das Kleingedruckte.
Fragen, die oft gestellt werden
Sind die Vertragsklauseln wirksam, nur weil ich den Vertrag unterschrieben habe?
Nein, die Unterschrift macht vorformulierte Vertragsklauseln nur zum Vertragsinhalt, sie ersetzt aber nicht die Kontrolle nach den §§ 305b bis 309 BGB. Überraschende Vertragsklauseln werden trotz Unterschrift nicht Vertragsbestandteil, unangemessen benachteiligende sind unwirksam. Auch eine unterschriebene Erklärung, alle Bedingungen seien ausgehandelt oder gelesen worden, ändert daran nach § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB nichts.
Muss ich ein Ausfallhonorar zahlen, wenn ich eine Sitzung nicht wahrnehmen konnte?
Das hängt von der Klausel und vom Termin ab, denn ein Ausfallhonorar ist nicht von vornherein unwirksam. Der Anbieter muss aber zur geschuldeten Leistung bereit gewesen sein, er muss sich Ersparnisse nach § 615 Satz 2 BGB anrechnen lassen, und eine Pauschale muss den Nachweis eines geringeren Schadens ausdrücklich zulassen. Einseitig eingetragene Termine begründen keinen Anspruch.
Darf der Anbieter meine Bescheinigung zurückhalten, bis ich gezahlt habe?
Nur wenn ihm ein fälliger und durchsetzbarer Vergütungsanspruch zusteht, denn das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB setzt einen solchen Gegenanspruch voraus. Ist der Honoraranspruch nach § 326 BGB entfallen oder der Vertrag wirksam widerrufen oder angefochten, darf nichts zurückbehalten werden. Für die Begutachtung kommt es zudem auf den Inhalt der Bescheinigung an.
Im Kleingedruckten steht, dass kein Psychologe geschuldet ist. Gilt das?
Nicht, wenn Ihnen in Gesprächen vor Vertragsschluss psychologisch ausgebildete Berater zugesagt wurden, denn dann geht die Zusage nach § 305b BGB vor. Widersprechen Vertragsklauseln der Werbung, können sie außerdem nach § 305c Abs. 1 BGB überraschend sein. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung schließen sie ebenfalls nicht aus.
Ist eine Laufzeit bis zum Bestehen der MPU zulässig?
Mit einer festen Obergrenze bis zu zwei Jahren verstößt sie nicht gegen § 309 Nr. 9 BGB, ohne Obergrenze ist sie unwirksam, wenn das Bestehen innerhalb von zwei Jahren nicht sicher ist. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt in jedem Fall erhalten. Fachlich widerspricht eine solche Erfolgsbindung den berufsethischen Grundsätzen der Beurteilungskriterien.
Muss ich an ein Inkassounternehmen zahlen, an das die Forderung abgetreten wurde?
Nur in dem Umfang, in dem die Forderung gegen den ursprünglichen Anbieter bestand, denn nach § 404 BGB bleiben alle Einwendungen gegenüber dem neuen Gläubiger erhalten. Dazu gehören Widerruf, Anfechtung und unwirksame Vertragsklauseln. Nach § 410 Abs. 1 BGB können Sie außerdem die Vorlage einer Abtretungsurkunde verlangen, bevor Sie leisten.
Rechtsquellen
Gesetze: §§ 305 bis 307, 309, 310 Abs. 3, 312a Abs. 3 BGB; §§ 273, 296, 297, 326, 404, 410, 613 bis 615, 626 BGB; §§ 142, 144 ZPO; § 11 Abs. 5 FeV mit Anlage 4a FeV. Wortlaut: § 305c BGB, § 307 BGB, § 309 BGB, § 312a BGB, § 11 FeV.
Rechtsprechung (nachgewiesen bei Grüneberg bzw. Thomas/Putzo): BGHZ 50, 206; BGHZ 61, 275; BGHZ 131, 55; BGH NJW 2010, 3152; BGH NJW 2013, 856; BGH NJW 2016, 2404; BGH NJW 2019, 1280; BGH NJW 2022, 2269; BGH NJW-RR 2023, 514; OLG Celle NJW-RR 1995, 1465; AG Nettetal NJW-RR 2007, 1216.
Schrifttum: Grüneberg, BGB, 85. Aufl. 2026, §§ 273, 296, 297, 305b, 305c, 306, 307, 309, 310, 312a, 404, 615. Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht, 49. Aufl. 2025, § 4. Thomas/Putzo, ZPO, 47. Aufl. 2026, § 142. Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 11 FeV. Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Beurteilungskriterien, 5. Aufl. 2026, Kap. C.5.
Kostenlose erste Prüfung
Schicken Sie mir den Vertrag mit allen Anlagen und Zusatzvereinbarungen, die Werbung, die Sie vor dem Abschluss gesehen haben, den Nachrichtenverlauf und die Zahlungsbelege. Ich prüfe, welche Vertragsklauseln einbezogen wurden, welche davon unwirksam sind und ob es auf sie überhaupt ankommt, weil der Honoraranspruch schon aus anderen Gründen entfallen ist.
Die erste Einschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Liegt bereits ein Mahnbescheid, eine Klage oder ein Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde vor, nennen Sie bitte das Zustelldatum, damit keine Frist verloren geht.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.