Drogenproblematik, die fortgeschrittene Form: Ein Mann wartet mit einer Dokumentenmappe auf dem Schoß im Wartebereich einer Begutachtungsstelle für Fahreignung.

Symbolbild, mit KI erstellt.

Hypothese D2: Fortgeschrittene Drogenproblematik in der MPU

Kurz gefasst: Ein einziges erfülltes Kriterium genügt

Eine fortgeschrittene Drogenproblematik ist die zweithöchste der Drogenhypothesen, die ein medizinisch-psychologisches Gutachten vergeben kann. Sie liegt vor, sobald eines der vier Kriterien D 2.1 N bis D 2.4 N erfüllt ist, nicht erst, wenn mehrere zusammenkommen. Die Folge ist ein Abstinenznachweis, dessen Dauer sich nach dem Kriterium D 2.5 N richtet, zwischen sechs und fünfzehn Monaten, statt der sechs Monate der Hypothese D 3.

In meiner Tätigkeit als Strafverteidiger im Betäubungsmittel- und Fahrerlaubnisrecht sehe ich diese Einstufung häufiger, als sie sachlich getragen ist. Sie entsteht oft aus einem einzigen Satz in der Ermittlungsakte oder aus einer unbedachten Angabe im Untersuchungsgespräch. Ich zeige hier, woran die Begutachtungsstelle eine fortgeschrittene Drogenproblematik festmacht, wo die Grenze zur Abhängigkeit und zur bloßen Drogengefährdung verläuft und an welchen Stellen die Einordnung angreifbar ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine fortgeschrittene Drogenproblematik nach den Beurteilungskriterien liegt vor, sobald eines der vier Kriterien D 2.1 N bis D 2.4 N erfüllt ist; mehrere müssen nicht zusammentreffen.
  • Das Kriterium D 2.1 N stellt auf eine starke Bindung an die Drogenwirkung ab, auf einen schädlichen Gebrauch nach ICD-10 oder auf eine Substanzkonsumstörung nach DSM-5.
  • Das Kriterium D 2.2 N stellt nicht auf die Menge ab, sondern auf eine problematische Konsummotivation oder eine fehlende Wirkungskontrolle.
  • Das Kriterium D 2.3 N erfasst die polyvalente Drogenproblematik sowie den Konsum als hoch suchtpotent bekannter Drogen.
  • Das mit der fünften Auflage neu hinzugekommene Kriterium D 2.4 N trägt eine fortgeschrittene Drogenproblematik allein aufgrund von Cannabis.
  • Zugleich dürfen die Kriterien der Drogenabhängigkeit nicht erfüllt sein; einzelne Merkmale aus den diagnostischen Bereichen des Kriteriums D 1.2 N dürfen zur Einordnung in die Hypothese D 2 aber herangezogen werden.
  • Die Dauer des Abstinenznachweises staffelt das Kriterium D 2.5 N zwischen sechs und fünfzehn Monaten, je nachdem, ob eine therapeutische Maßnahme stattgefunden hat, wann der Abstinenzentschluss gefasst wurde und wie lange der letzte Konsum zurückliegt.
  • Belegt wird jeweils nach den CTU-Kriterien, also durch ein forensisch akkreditiertes Labor, eine Probenahme durch eine neutrale Stelle und eine Abgabe unter Sichtkontrolle.

Was auf dieser Seite steht

Was eine fortgeschrittene Drogenproblematik nach den Beurteilungskriterien ist

Die Hypothesen der Beurteilungskriterien sind keine Diagnosen, sondern Einordnungen. Sie beschreiben, wie weit ein Konsumverhalten von einem unauffälligen Umgang entfernt ist, und aus dieser Einordnung folgt alles Weitere: die Frage, ob Abstinenz verlangt wird, über welchen Zeitraum sie belegt sein muss und welche Aufarbeitung erwartet wird.

Der Text der Beurteilungskriterien ist an dieser Stelle knapp und folgenreich. Die Einstufung eines Drogenkonsums als fortgeschrittene Drogenproblematik setzt die Erfüllung zumindest eines der Kriterien D 2.1 N bis D 2.4 N voraus. Sie erfolgt außerdem, sobald die Diagnose eines schädlichen Gebrauchs nach ICD-10 oder einer Substanzkonsumstörung nach DSM-5 vorliegt.

Zwei Dinge sind daran wichtig. Erstens genügt ein Kriterium; es müssen nicht mehrere zusammentreffen. Zweitens dürfen die Kriterien der Drogenabhängigkeit nicht erfüllt sein, einzelne Merkmale aus den diagnostischen Bereichen des Kriteriums D 1.2 N dürfen zur Einordnung in die Hypothese D 2 aber mit herangezogen werden.

Daraus ergibt sich eine Asymmetrie, die im Verfahren regelmäßig übersehen wird: Die Hypothese D 2 fängt alles auf, was für eine Abhängigkeitsdiagnose nicht reicht, aber mehr ist als gelegentlicher Konsum. Die fortgeschrittene Drogenproblematik ist der Auffangtatbestand der Drogenhypothesen, und genau deshalb wird sie zu weit angewandt.

Die Beurteilungskriterien sagen das an anderer Stelle selbst. Wenn eine Diagnose wegen fehlender Mitwirkung nicht hinreichend sicher erfolgen kann und nur einzelne Indikatoren erhoben werden konnten, ist vom Vorliegen einer fortgeschrittenen Drogenproblematik auszugehen und nach der Hypothese D 2 vorzugehen. Dasselbe gilt, wenn eine Spontanremission bei fehlender externer Diagnose vermutet wird. Wer im Untersuchungsgespräch schweigt, landet also nicht im Zweifel unten, sondern im Zweifel hier.

Die vier Kriterien, von denen eines genügt

Die vier positiven Kriterien beschreiben vier verschiedene Wege in die Hypothese. Sie stehen nebeneinander, nicht in einer Rangfolge.

KriteriumWorauf es abstellt
D 2.1 Nstarke Bindung an die Drogenwirkung; schädlicher Gebrauch nach ICD-10 oder Substanzkonsumstörung nach DSM-5
D 2.2 Nproblematische Konsummotivation oder fehlende Wirkungskontrolle
D 2.3 Npolyvalenter Konsum oder Konsum hoch suchtpotenter beziehungsweise unkontrollierbarer Drogen
D 2.4 Nfortgeschrittene Cannabiskonsumproblematik mit in der Regel hochfrequentem Konsum

D 2.1 N: schädlicher Gebrauch oder Substanzkonsumstörung

Dieses Kriterium verlangt, dass das frühere Konsumverhalten eine starke Bindung an die Drogenwirkung erkennen lässt und als schädlicher Gebrauch nach ICD-10 oder als Substanzkonsumstörung nach DSM-5 einzuordnen ist. Die Indikatoren dazu sind überwiegend äußerlich und aktenkundig, und darin liegt ihre Gefährlichkeit.

Erfasst sind unter anderem: körperliche oder psychische Störungen infolge des Konsums, auf die nicht mit dauerhaftem Verzicht reagiert wurde; wiederholte Probleme mit Polizei, Gerichten oder Behörden im Zusammenhang mit dem Konsum; wiederholte Verurteilungen nach dem BtMG, dem NpSG oder dem KCanG ohne wesentliche Verhaltensänderung; das Versagen bei wichtigen Verpflichtungen in Beruf, Schule oder Familie.

Zwei Indikatoren treffen in der Praxis besonders oft zu. Der eine erfasst den Klienten, der Vorsätze zu Beginn, Beendigung und Menge seines Konsums gefasst, sie aber nicht eingehalten hat. Der andere erfasst den, der trotz Kenntnis einer bevorstehenden Kontrolle (der MPU selbst oder einer Untersuchung durch das Gesundheitsamt) noch kurz zuvor konsumiert hat und bei dem dies im Blut oder Urin nachgewiesen wurde.

Wichtig ist eine Einschränkung, die die Beurteilungskriterien selbst formulieren: Kritik aus dem Umfeld und negative soziale Folgen beweisen den schädlichen Gebrauch für sich genommen nicht. Sie zählen nur, wenn sich die Kritik auf tatsächlich vorliegende Schädigungen der psychischen oder physischen Gesundheit bezog. Wer dieses Kriterium angreifen will, setzt hier an.

D 2.2 N: die Konsummotivation

Das zweite Kriterium stellt nicht auf die Menge ab, sondern auf das Motiv. Es greift, wenn dem Konsum wiederholt oder überdauernd eine problematische Motivation oder der Wunsch nach einem starken Rauscherleben zugrunde lag, oder wenn es am grundsätzlichen Bedürfnis oder an der Fähigkeit zu einer angemessenen Verhaltens- und Wirkungskontrolle fehlte. Erfasst ist auch, wer auf negative Empfindungen, die der Konsum ausgelöst oder nach dem Abklingen der Wirkung verstärkt hat, mit erneutem Konsum reagiert hat.

Hierher gehört der Indikator, der Konsumformen erfasst, die auf Wirkungssteigerung ausgerichtet waren oder unvorhersehbare Wirkverläufe erwarten ließen. Genannt werden der intravenöse Konsum von Heroin oder Cocain und der Konsum einer Mischung mehrerer Substanzen. Für den Cannabisbereich zählen hochkonzentrierte Blüten, Konzentrate, Bong-Rauchen und Dabbing sowie eine im Blutserum nachgewiesene THC-Konzentration von mehr als 15 Nanogramm pro Milliliter.

Dieses Kriterium ist das am schwersten greifbare, weil es auf innere Vorgänge zielt, die nur über die Schilderung des Klienten zugänglich sind. Es ist zugleich dasjenige, bei dem eine unvorbereitete Schilderung im Untersuchungsgespräch den größten Schaden anrichtet.

D 2.3 N: polyvalenter Konsum und suchtpotente Drogen

Das dritte Kriterium lautet im Wortlaut: Beim Klienten lag eine polyvalente Drogenproblematik vor oder er konsumierte auch als hoch suchtpotent bekannte Drogen oder Drogen, deren Wirkungsverlauf, Wirkstoffkonzentration oder Konsumrisiko als unkontrollierbar eingestuft werden müssen.

Für die Verteidigung ist das der gefährlichste Weg in die Hypothese, weil er an den Stoff anknüpft und nicht an das Verhalten. Die Beurteilungskriterien benennen in der Vorbemerkung zur Hypothese D 2 ausdrücklich, welche Substanzen sie für besonders problematisch halten: Benzodiazepine und Z-Substanzen bei nicht verschreibungsgemäßer Einnahme, Gamma-Hydroxybuttersäure, Methamphetamin, Cocain, Opiate, neue psychoaktive Stoffe sowie suchtpotente Medikamente wie Tramadol, Tilidin, Oxycodon und Ketamin.

Die Indikatoren nennen zusätzlich den Konsum als besonders suchtpotent bekannter Drogen und führen dazu Heroin, Crack und Crystal Meth als Beispiele an. Erfasst sind ferner Drogen mit höchst unkontrollierbarem Wirkungsverlauf wie unbekannte Designerdrogen und Mischprodukte sowie der regelmäßige Konsum neuer psychoaktiver Stoffe, deren Wirkstoffgehalt und Wirkprofil der Klient nicht einschätzen konnte.

Die Angriffspunkte liegen bei diesem Kriterium in den Worten wiederholt und auch. Ein einmaliger oder allenfalls sporadischer Probierkonsum erfüllt die Indikatoren nicht. Wer das belegen kann, verlässt die Hypothese nicht automatisch, entzieht ihr aber diesen Weg.

D 2.4 N: fortgeschrittene Drogenproblematik allein durch Cannabis

Das vierte Kriterium ist mit der fünften Auflage neu hinzugekommen und betrifft ausschließlich Cannabis. Es greift, wenn eine fortgeschrittene Cannabiskonsumproblematik mit in der Regel hochfrequentem Konsum vorlag, der auch zu einer Kontrollminderung beigetragen hat, und wenn vor dem Hintergrund der persönlichen Konsummotivation oder Lerngeschichte eine Korrektur hin zu einem moderaten, risikoarmen Konsum nicht mehr zu erwarten ist.

Der Hintergrund ist die Legalisierung. Seit dem 1. April 2024 ist ein moderater Cannabiskonsum grundsätzlich hinnehmbar; das Kriterium beschreibt, wann er es im Einzelfall nicht mehr ist. Es umfasst 22 Indikatoren, die ausführlichste Beschreibung, die die Beurteilungskriterien einem einzelnen Kriterium widmen. Eine fortgeschrittene Drogenproblematik kann seither also auch ohne jede andere Substanz entstehen.

Die Abgrenzung nach oben: wann es die Abhängigkeit ist

Eine fortgeschrittene Drogenproblematik setzt voraus, dass die Kriterien der Drogenabhängigkeit gerade nicht erfüllt sind. Die Hypothese D 1 verlangt eine diagnostizierte Abhängigkeit; sie ist festzustellen und nicht zu unterstellen. Wo sie vorliegt, verlangt das Kriterium D 1.3 N eine anhaltende und nachvollziehbar dokumentierte Abstinenz von Drogen einschließlich Cannabis bei gleichzeitigem Alkoholverzicht, belegt in der Regel durch sechs bis sieben Urinuntersuchungen im Verlauf von zwölf Monaten vor der Begutachtung oder durch zwei Haaranalysen im halbjährlichen Abstand. Der Unterschied ist also nicht akademisch: Er entscheidet darüber, ob überhaupt eine Therapie verlangt wird.

In der Praxis läuft die Abgrenzung häufig in die andere Richtung schief. Statt eine Abhängigkeit zu diagnostizieren, die sich nicht belegen lässt, wird auf die Hypothese D 2 ausgewichen, mit dem Argument, es lägen jedenfalls einzelne Merkmale aus den diagnostischen Bereichen des Kriteriums D 1.2 N vor. Das ist nach dem Text zulässig. Es verlangt aber, dass die einzelnen Merkmale benannt und belegt werden, und nicht bloß die Schlussfolgerung mitgeteilt wird.

Die Abgrenzung nach unten: wann die Drogengefährdung genügt

Die Hypothese D 3 beschreibt einen riskanten Konsum unterhalb der Verfestigung. Sie ist die Einordnung, um die es in den meisten Verfahren wirklich geht, denn sie führt zu einem Abstinenzbeleg von sechs Monaten.

Die Beurteilungskriterien versperren den Weg dorthin an zwei Stellen: über die Substanz, wenn eine der in der Vorbemerkung zur Hypothese D 2 genannten höher suchtpotenten Drogen wiederholt oder regelmäßig konsumiert wurde, und über den Mischkonsum, wenn sich bei einer der Substanzen bereits eine Verfestigung entwickelt hatte. Beide Regeln habe ich mit ihren Ausnahmen unter Drogengefährdung: die Hypothese D 3 dargestellt, dort gehören sie hin, weil sie über den Zugang zu jener Hypothese entscheiden.

Für diese Seite genügt der Befund: Greift eine der beiden Regeln, ist die günstigere Einordnung versperrt, und es bleibt bei den Fristen des Kriteriums D 2.5 N.

Was die Einstufung an Abstinenz kostet

Der praktische Unterschied zwischen den Hypothesen liegt in der Frist. Für die Hypothese D 3 genügt nach Indikator 1 zu Kriterium D 3.6 N ein Verzicht von mindestens sechs Monaten zum Begutachtungszeitpunkt. Bei der Hypothese D 2 gibt es dagegen keine einheitliche Frist. Bei einer fortgeschrittenen Drogenproblematik staffelt das Kriterium D 2.5 N sie danach, ob eine therapeutische Maßnahme stattgefunden hat, wann der Abstinenzentschluss gefasst wurde und wie lange der letzte Konsum zurückliegt.

Wer nur „zwölf Monate“ hört, bekommt deshalb eine unvollständige Auskunft, und zwar in beide Richtungen. Unter günstigen Umständen genügt ein halbes Jahr; ohne jede therapeutische Unterstützung verlangen die Kriterien mindestens fünfzehn Monate. Die Einordnung in die Hypothese ist deshalb der Punkt, an dem sich ein Verfahren gewinnen oder verlieren lässt, nicht die Bewertung am Ende.

Indikator zu D 2.5 NAusgangslagegeforderter Abstinenzzeitraum
Ind. 4nach Abschluss einer geeigneten Maßnahmein der Regel ein Jahr nach Abschluss
Ind. 6besonders günstig gelagerte Umstände: kurze Phase, keine weitreichende Störung der sozialen Bezüge, intrinsische Motivationmindestens ein halbes Jahr nach Beendigung der Maßnahme
Ind. 7Abstinenzentschluss schon vor der Maßnahme gefasstmindestens drei Monate danach; letzter Konsum mindestens 15 Monate zurück
Ind. 8letzter Konsum liegt viele Jahre zurück, gestützt durch stabilisierende VeränderungenBelege für mindestens sechs Monate vor der Begutachtung
Ind. 9ohne jede therapeutische Unterstützungdeutlich über ein Jahr, mindestens 15 Monate

Belegt werden muss jeweils nach den CTU-Kriterien: forensisch akkreditiertes Labor, Probenahme durch eine neutrale Stelle, Abgabe unter Sichtkontrolle und eine Einbestellung, die höchstens am Vortag erfolgt. Ein selbst beauftragter Test erfüllt keine dieser Bedingungen.

HypotheseVoraussetzungAbstinenzzeitraum
D 1diagnostizierte Abhängigkeitzwölf Monate, zugleich Alkoholverzicht; bei vorangegangener Entwöhnung nach deren Abschluss
D 2eines der Kriterien D 2.1 N bis D 2.4 Ngestaffelt nach D 2.5 N: sechs bis fünfzehn Monate
D 3riskanter Konsum unterhalb dieser Schwellesechs Monate
D 4nur Cannabis, Trennvermögenkein Abstinenzbeleg, sondern Trennverhalten

Der Zeitpunkt, an dem diese Weichenstellung fällt, liegt vor der Untersuchung. Ist der Untersuchungsauftrag erteilt, bewegt sich die Begutachtungsstelle nur noch im Rahmen der gestellten Frage. Eine Stellungnahme zur Hypothese nimmt sie dann nicht mehr entgegen.

Die Buchstaben N und K entscheiden über den Kurs nach § 70 FeV

Hinter jeder Ordnungsnummer steht ein Buchstabe, und er ist kein Formalismus. Die Beurteilungskriterien unterscheiden bei den A- und D-Kriterien zwei Arten von Anforderungen zur Problembewältigung.

K-Kriterien sind diejenigen, bei denen die Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung grundsätzlich möglich bleibt, auch wenn die Anforderungen des Kriteriums nicht erfüllt sind. Das bedeutet: Die dort beschriebenen Mängel können durch einen erfolgreichen Kursbesuch im Nachgang zur Begutachtung behoben werden. Zusätzlich ist die persönliche Kurseignung im Einzelfall zu prüfen.

N-Kriterien tragen diese Möglichkeit nicht. Was dort fehlt, lässt sich nicht nachträglich durch einen Kurs ersetzen.

Für eine fortgeschrittene Drogenproblematik heißt das konkret: Das Kriterium D 2.5 N zum Trennverhalten und die Abstinenzfristen sind N-Kriterien, hier hilft kein Kurs. Das Kriterium D 2.6 K zur inneren Distanzierung ist dagegen ein K-Kriterium. Wer am Abstinenzbeleg scheitert, scheitert endgültig; wer an der Aufarbeitung scheitert, hat den Weg über § 70 FeV noch offen. Diese Unterscheidung gehört in jede Beratung zur Hypothese D 2, und sie steht in kaum einem Bescheid.

Was die Kriterien für eine günstige Prognose verlangen

Ist eine fortgeschrittene Drogenproblematik nicht mehr zu vermeiden, verschiebt sich die Arbeit auf die Kriterien, die eine günstige Prognose tragen. Sie sind ebenso durchnummeriert und ebenso konkret.

D 2.5 N: das Trennverhalten und seine Kontraindikatoren

Dieses Kriterium prüft, ob in der Vorgeschichte trotz nicht planbarer Verkehrsteilnahme. Genannt werden der Fahrer im Rettungsdienst und der Bereitschaftsdienst bei Feuerwehr oder Technischem Hilfswerk. Ein zuverlässiges Trennen gelungen ist. Gegen den Klienten sprechen nach den Kontraindikatoren insbesondere eine Fahrt unter Substanzeinfluss, bei der Schutzbefohlene als Beifahrer mitgefährdet wurden, eine Fahrt im Vorfeld anderer wichtiger Verpflichtungen und eine Fahrt in der akuten Rauschphase unmittelbar nach Konsumende.

Ein weiterer Indikator ist für die Beratung wichtig: Noch feststellbare Rest-Mängel in Einstellung und Aufarbeitung sind unschädlich, wenn sie sich durch die Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung beheben lassen. Das ist der Weg über § 70 FeV, und er setzt voraus, dass die Mängel als behebbar beschrieben und nicht als grundsätzlich dargestellt werden.

D 2.6 K: die innere Distanzierung

Das Kriterium verlangt eine dauerhafte und tragfähige, auf einem Problembewusstsein beruhende innere Distanzierung vom Drogenkonsum. Der Klient muss eine intrinsische Motivation zur Aufrechterhaltung einer drogenabstinenten Lebensweise entwickelt und durch die Abstinenz neue Erfahrungen gesammelt haben, die eine künftige Drogenfreiheit wahrscheinlich machen.

Das Wort intrinsisch ist hier das entscheidende. Wer im Untersuchungsgespräch erkennen lässt, dass er allein wegen des Führerscheins verzichtet, erfüllt dieses Kriterium nicht. Wer umgekehrt die Risiken seines früheren Konsums benennen und beschreiben kann, was sich seither in seinem Alltag geändert hat, erfüllt es, unabhängig davon, wie die Ausgangslage aussah.

Wo die fortgeschrittene Drogenproblematik angreifbar ist

Eine fortgeschrittene Drogenproblematik ist keine Tatsache, die man vorfindet, sondern das Ergebnis einer Subsumtion unter benannte Kriterien. Wo die Subsumtion nicht offengelegt wird, ist sie nicht nachprüfbar, und ein Gutachten, bei dem die Grundsätze der Anlage 4a zur Fahrerlaubnis-Verordnung nicht beachtet worden sind, ist nach § 11 Abs. 5 FeV in Verbindung mit dieser Anlage nicht verwertbar.

Vier Ansatzpunkte stehen erfahrungsgemäß im Vordergrund.

Der Indikator wird nicht benannt. Die Beurteilungskriterien arbeiten mit Kriterien und darunter liegenden Indikatoren. Ein Gutachten, das eine fortgeschrittene Drogenproblematik feststellt, ohne zu sagen, welches der Kriterien D 2.1 N bis D 2.4 N über welchen Indikator erfüllt sein soll, teilt ein Ergebnis mit und keine Begründung. Die Nachprüfbarkeit betrifft nach Anlage 4a Nr. 2 Buchst. a gerade die Wissenschaftlichkeit der Begutachtung.

Aus der Menge wird auf das Muster geschlossen. Sichergestellte Mengen aus dem Ermittlungsverfahren sagen etwas über den Besitz und nichts über die Konsumfrequenz. Wer eine Sendung für mehrere Personen entgegengenommen hat oder eine Menge für einen längeren Zeitraum bevorratet hat, konsumiert nicht dadurch hochfrequent. Diese Unterscheidung fehlt in Gutachten häufig.

Der Probierkonsum wird als Gewohnheit gewertet. Das Kriterium D 2.3 N verlangt einen wiederholten Konsum. Die Beurteilungskriterien nehmen einen Probierkonsum, der nicht oder allenfalls sporadisch wiederholt wurde, ausdrücklich aus. Eine einzelne Einnahme auf einem Festival trägt die Hypothese nicht, auch wenn der Stoff auf der Liste der hoch suchtpotenten Substanzen steht.

Die Schweigephase wird zum Indikator. Dass eine fehlende Mitwirkung nach dem Text der Beurteilungskriterien in die Hypothese D 2 führt, betrifft die Beweisschwierigkeit im Begutachtungsverfahren. Es verwandelt das Schweigen im Strafverfahren nicht in einen Konsumbeleg. Wer sich im Ermittlungsverfahren zulässigerweise nicht geäußert hat, darf dafür im Fahrerlaubnisverfahren nicht mit einer höheren Hypothese belegt werden. Er muss allerdings wissen, dass er die Einordnung dann auch nicht entkräftet.

Der wirksame Zeitpunkt für all das liegt vor der Erteilung des Untersuchungsauftrags. In die Behördenakte gehören dann die tatsächliche Konsumgeschichte in ihrem Umfang, die Erklärung für die Angaben aus der Ermittlungsakte und bereits vorhandene Abstinenzbelege.

Ein Fall aus meiner Praxis

Namen, Orte und Nebenumstände sind verändert, der rechtliche Kern ist unverändert.

Ein Mandant, Mitte dreißig, war nach einer Verkehrskontrolle mit einem positiven Befund auf Amphetamin aufgefallen. In der Ermittlungsakte stand ein Satz aus seiner polizeilichen Vernehmung, er habe „ab und zu auch mal was anderes probiert“. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete eine medizinisch-psychologische Untersuchung an; die Begutachtungsstelle stufte ihn in die Hypothese D 2 ein und verlangte zwölf Monate Abstinenz.

Die Begründung stützte sich auf das Kriterium D 2.3 N. Polyvalenter Konsum. Ein Indikator wurde nicht genannt, ebenso wenig, welche weitere Substanz gemeint war und in welcher Häufigkeit. Der zitierte Satz aus der Vernehmung war die einzige Grundlage.

Wir haben gegen das Gutachten eingewandt, dass eine polyvalente Drogenproblematik eine Feststellung zur zweiten Substanz und zur Wiederholung voraussetzt, dass der Text einen sporadischen Probierkonsum ausdrücklich ausnimmt und dass die Nachprüfbarkeit die Benennung des Indikators verlangt. Die Behörde hat eine neue Begutachtung mit geänderter Fragestellung veranlasst; die zweite Stelle ordnete den Fall in die Hypothese D 3 ein. Aus einer Staffelung von bis zu fünfzehn Monaten wurden sechs. Der Fall ist in seinen Einzelheiten verändert.

Der geschilderte Vorgang ist anonymisiert, die Einzelheiten sind verändert.

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Was ein Abstinenzbeleg im Einzelnen leisten muss, welche Laboranforderungen gelten und woran Nachweise scheitern, steht unter Abstinenznachweis für die MPU. Wie eine Anordnung aufgebaut sein muss und woran sie scheitert, steht unter Anforderungen an eine MPU-Anordnung. Zur Formulierung der Fragestellung und ihrer Bindungswirkung siehe Die Fragestellung der MPU. Ist die Fahrerlaubnis bereits entzogen, kommt es auf den Eilantrag gegen die Entziehung an.

Häufige Fragen

Genügt wirklich ein einziges Kriterium für eine fortgeschrittene Drogenproblematik?

Ja. Der Text verlangt die Erfüllung zumindest eines der Kriterien D 2.1 N bis D 2.4 N. Das ist der Grund, weshalb eine fortgeschrittene Drogenproblematik so häufig bescheinigt wird. Umgekehrt folgt daraus aber auch, dass die Verteidigung nur dieses eine Kriterium angreifen muss, und nicht die Einstufung als Ganzes.

Ich habe nur einmal probiert. Reicht das für die Hypothese D 2?

Nein, jedenfalls nicht über das Kriterium D 2.3 N. Die Indikatoren verlangen einen wiederholten Konsum, und die Beurteilungskriterien nehmen einen Probierkonsum, der nicht oder allenfalls sporadisch wiederholt wurde, ausdrücklich aus. Das gilt auch dann, wenn der probierte Stoff auf der Liste der hoch suchtpotenten Substanzen steht.

Was ändert sich, wenn statt der Hypothese D 2 die Hypothese D 3 angenommen wird?

Der Abstinenzzeitraum richtet sich dann nach Indikator 1 zu Kriterium D 3.6 N und beträgt sechs Monate; die Staffelung des Kriteriums D 2.5 N mit ihren bis zu fünfzehn Monaten entfällt. Außerdem verschiebt sich der Schwerpunkt der Begutachtung: Bei der Drogengefährdung geht es um den riskanten Konsum und die Frage der Wiederholung, bei der Hypothese D 2 um eine verfestigte Struktur und ihre Aufarbeitung.

Muss ich eine Therapie machen?

Für die Hypothese D 2 verlangen die Beurteilungskriterien keine Entwöhnungsbehandlung. Die ist der Hypothese D 1 zugeordnet, also der diagnostizierten Abhängigkeit. Verlangt wird eine tragfähige innere Distanzierung nach Kriterium D 2.6 K. Ob dafür eine verkehrspsychologische Maßnahme sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab; wer eine solche Maßnahme wählt, sollte auf die Qualifikation des Anbieters achten.

Zählt es gegen mich, wenn ich im Strafverfahren geschwiegen habe?

Das Schweigen im Strafverfahren ist zulässig und darf im Fahrerlaubnisverfahren nicht als Konsumbeleg gewertet werden. Etwas anderes ist die Regel der Beurteilungskriterien, wonach bei fehlender Mitwirkung im Begutachtungsverfahren nach der Hypothese D 2 vorzugehen ist. Wer im Untersuchungsgespräch nichts sagt, entkräftet die Einordnung nicht, deshalb gehört die Konsumgeschichte vorbereitet in die Akte, bevor der Untersuchungsauftrag erteilt ist.

Kann ich das Gutachten angreifen, wenn kein Indikator genannt ist?

Das ist der übliche Ansatz. Nach § 11 Abs. 5 FeV gelten für die Erstellung des Gutachtens die Grundsätze der Anlage 4a; diese verlangt eine nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen vorgenommene und nachprüfbare Untersuchung. Ein Gutachten, bei dem diese Grundsätze nicht beachtet wurden, ist nicht verwertbar. Ob der Einwand im konkreten Fall trägt, hängt davon ab, was das Gutachten sonst noch an Feststellungen enthält.

Gesetzestexte und weiterführende Quellen

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Mein Name ist Björn Schüller. Ich bin Rechtsanwalt in Bremen und übernehme bundesweit Mandate im Fahrerlaubnisrecht.

Wenn Sie ein Gutachten vorliegen haben, das eine fortgeschrittene Drogenproblematik feststellt, oder wenn Ihnen eine Untersuchungsanordnung zugegangen ist, sehe ich mir beides an und sage Ihnen, an welcher Stelle sich etwas bewegen lässt. Am wirksamsten ist das, solange der Untersuchungsauftrag noch nicht erteilt ist. Nehmen Sie gerne Kontakt auf.

Was im Betäubungsmittelverfahren der Reihe nach geschieht und wann eine Einstellung in Betracht kommt, lesen Sie hier: Anwalt BtMG.

Wie die Hypothesen aufgebaut sind und was N und K bedeuten, steht auf der Seite zu den Beurteilungskriterien; zur Vorbereitung die Seite zu den FFI-Kriterien.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

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Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen