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Untersuchungsbogen bei der Blutentnahme: 7 wichtige Fakten zum Befund
Der Untersuchungsbogen, den der blutabnehmende Arzt ausfüllt, ist das zweite Protokoll des Abends. Das erste entsteht an der Kontrollstelle, das zweite eine halbe bis zwei Stunden später in der Praxis oder im Krankenhaus. Dass beide auseinanderfallen, ist der Normalfall und nicht der Fehler, und wer das nicht auseinanderhält, zieht aus dem Untersuchungsbogen die falschen Schlüsse.
Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und verteidige bundesweit in Verkehrs- und Betäubungsmittelsachen. Der Untersuchungsbogen ist in der Akte oft das Dokument, das am wenigsten gelesen wird, obwohl es sich dabei um die einzige ärztliche Feststellung zum Zustand des Betroffenen handelt.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Blutentnahme setzt nach § 81a Abs. 1 Satz 2 StPO voraus, dass sie von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen wird; der Untersuchungsbogen ist das Protokoll dieses Vorgangs.
- Die Protokolle der Polizeibeamten und der blutabnehmenden Ärzte gelten nach der polizeilichen Fachliteratur als wichtiger Baustein für die Entscheidung über eine Begutachtung.
- Verhaltensauffälligkeiten bei der ärztlichen Untersuchung sind von der Rechtsprechung als Beweisanzeichen für eine rauschmittelbedingte Fahrunsicherheit anerkannt.
- Entscheidend ist der Zeitversatz: Ausfallerscheinungen können zur Tatzeit vorgelegen haben und bis zur ärztlichen Untersuchung abgeklungen sein; für § 316 StGB kommt es auf die Tatzeit an.
- Spezifische körperliche Symptome lassen sich bei Cannabiskonsum nach den Behandlungsleitlinien in der Regel nicht nachweisen; genannt werden nur unspezifische Anzeichen.
- Hoher Konsum kann mit kaum merklichen oder völlig fehlenden Ausfallerscheinungen einhergehen; ein unauffälliger Untersuchungsbogen widerlegt den Konsum also nicht.
- Die Angaben des Betroffenen im Untersuchungsbogen sind nach derselben Quelle häufig nicht verwertbar, weil er sich nicht selbst belasten muss.
Was dieser Beitrag behandelt
- Was der Untersuchungsbogen ist
- Die Rechtsgrundlage der ärztlichen Untersuchung
- Welche Angaben der Untersuchungsbogen enthält
- Der Zeitversatz als Kernfrage
- Ein Streit über den Wert der beiden Protokolle
- Der Untersuchungsbogen als Beweisanzeichen
- Wie Gerichte den klinischen Befund gewichten
- Warum die körperlichen Zeichen unspezifisch sind
- Giftfestigkeit und der unauffällige Befund
- Entzugserscheinungen im Untersuchungsbogen
- Verwirrtheit, Amnesie und Halluzinationen
- Die Angaben des Betroffenen im Bogen
- Die Qualifikation des untersuchenden Arztes
- Einstichstellen und andere Nebenbefunde
- Acht Prüfpunkte zum Untersuchungsbogen
- Ein Bogen, der die Akte trug
- Fragen zum Untersuchungsbogen
- Belege
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Was der Untersuchungsbogen ist
Bei jeder Blutentnahme wird ein Formular ausgefüllt, das Angaben zur Person, zur Uhrzeit, zu den Umständen der Entnahme und zum äußeren Zustand des Betroffenen enthält. Die Bezeichnung wechselt je nach Land und Formularsatz; in der Praxis spricht man vom ärztlichen Untersuchungsbogen oder vom ärztlichen Bericht.
Ausgefüllt wird er von dem Arzt, der die Entnahme vornimmt, in der Regel ergänzt um Angaben der Beamten, die den Betroffenen begleiten. Dieser Untersuchungsbogen ist damit das einzige Dokument in der Akte, in dem eine medizinisch ausgebildete Person den Zustand des Betroffenen beschreibt.
Davon zu unterscheiden ist der Erfassungsbogen der polizeilichen Fahrtüchtigkeitsprüfung, der an der Kontrollstelle ausgefüllt wird. Was dort geprüft wird, habe ich unter Die zwölf Testelemente und unter Die Qualifizierte Fahrtüchtigkeitsprüfung dargestellt.
Die Rechtsgrundlage der ärztlichen Untersuchung
Nach § 81a Abs. 1 Satz 1 StPO darf eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten angeordnet werden, um Tatsachen festzustellen, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Satz 2 bestimmt, dass Blutproben und andere körperliche Eingriffe nur von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden dürfen.
Der Arztvorbehalt betrifft den Eingriff. Die Dokumentation des Zustands, die im Untersuchungsbogen festgehalten wird, ist davon zu trennen: Sie ist keine eigene Untersuchung im Sinne eines Gutachtens, sondern eine Beschreibung dessen, was der Arzt bei der Entnahme wahrnimmt.
Zur Anordnung der Entnahme selbst, zur Zuständigkeit und zu den Folgen einer fehlenden Anordnung habe ich unter Die Blutprobe nach § 81a StPO geschrieben; dort liegt der Schwerpunkt dieser Fragen.
Welche Angaben der Untersuchungsbogen enthält
Die Formulare unterscheiden sich, die Rubriken sind aber im Kern dieselben. Für die Verteidigung sind sie unterschiedlich wertvoll.
| Rubrik | Bedeutung für das Verfahren |
|---|---|
| Uhrzeit der Entnahme | entscheidend für Rückrechnung und Zeitversatz |
| Befund der Augen, Pupillen und Bindehäute | ärztliche Gegenprobe zum polizeilichen Befund |
| Gang, Stand, Sprache, Orientierung | Beweisanzeichen, aber zeitlich nach der Fahrt erhoben |
| Finger-Nase, Drehnystagmus, Romberg | ärztliche Variante der Tests, nicht identisch mit der polizeilichen |
| Angaben zu Medikamenten und Erkrankungen | für die Verteidigung oft der wichtigste Teil |
| Angaben des Betroffenen zum Konsum | häufig nicht verwertbar, siehe unten |
| äußere Auffälligkeiten, etwa Einstichstellen | Nebenbefund mit eigener Problematik |
Ich lese den Untersuchungsbogen immer gegen das polizeiliche Protokoll. Weichen beide voneinander ab, ist das der Ansatzpunkt; stimmen sie bis in die Formulierung überein, ist das ein anderer.
Der Zeitversatz als Kernfrage
Zwischen der Fahrt und der ärztlichen Untersuchung liegen in der Praxis dreißig Minuten bis zwei Stunden. In dieser Zeit verändert sich der Zustand, und zwar in beide Richtungen.
Die polizeiliche Fachliteratur spricht diesen Punkt ausdrücklich an. Sie hält es für möglich und naheliegend, dass die bei der Kontrolle beschriebenen Ausfallerscheinungen drogenbedingt vorlagen, zum späteren Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung aber bereits wieder abgeklungen waren. Für § 316 StGB kommt es auf die Fahrunsicherheit zur Tatzeit an, nicht auf den Zustand bei der Entnahme.
Dieser Gedanke wirkt in beide Richtungen, und genau das macht ihn brauchbar. Ein unauffälliger Untersuchungsbogen widerlegt die Feststellungen an der Kontrollstelle nicht zwingend. Umgekehrt belegt ein auffälliger Untersuchungsbogen nicht, dass derselbe Zustand schon zur Fahrzeit bestand, denn Wirkungen können nach dem Konsum auch noch zunehmen.
Ein Streit über den Wert der beiden Protokolle
Dass die Gewichtung der beiden Protokolle umstritten ist, zeigt ein in der Fachliteratur geschilderter Fall. Dort hatten die Beamten noch am Kontrollort Auffälligkeiten festgestellt: ein starkes Zittern des Standbeines, Flattern der Augenlider, Zittern der Hand bei Fingerspreizung, eine Zeitschätzung von 18 statt 30 Sekunden und eine sehr träge Pupillenreaktion bei einer Pupillengröße von etwa sechs Millimetern unter Raumbeleuchtung.
Das Oberlandesgericht sah diese Feststellungen gegenüber den später durchgeführten ärztlichen Tests als nicht gleichwertig an. Die Fachliteratur kritisiert das und hält dem entgegen, das Gericht habe die naheliegende Erklärung des Abklingens nicht berücksichtigt; im Ergebnis liege eine Fehlbeurteilung vor.
Ich gebe diese Auseinandersetzung wieder, ohne sie mit einer Fundstelle zu versehen, weil die Fachliteratur die Entscheidung im Text nicht mit Fundstelle nennt und ich sie nicht zuordnen konnte. Die Rechtsprechung zur relativen Fahrunsicherheit mit Fundstellen steht unter Relative Fahrunsicherheit.
Für die Verteidigung ist die Richtung des Streits wichtiger als die Fundstelle: Es gibt Gerichte, die dem ärztlichen Befund mehr Gewicht geben als dem polizeilichen, und es gibt gewichtige Kritik daran. Wer einen unauffälligen Untersuchungsbogen in der Hand hält, hat damit ein Argument, das sich auf Rechtsprechung stützen lässt.
Der Untersuchungsbogen als Beweisanzeichen
Für § 316 StGB gibt es bei Drogen keinen unteren Grenzwert; auch bei wenigen Nanogramm im Blut kann eine relative Fahrunsicherheit vorliegen. Erforderlich sind deshalb Beweisanzeichen, die den Schluss auf eine rauschmittelbedingte Fahrunsicherheit erlauben.
Unter den von der Rechtsprechung anerkannten Beweisanzeichen führt die Fachliteratur ausdrücklich Verhaltensauffälligkeiten bei der ärztlichen Untersuchung auf, neben unbesonnenem Benehmen bei Polizeikontrollen, mangelnder Ansprechbarkeit, rauschbedingter Enthemmung und Kritiklosigkeit, Beeinträchtigungen der Körperbeherrschung, mangelhafter Reaktion, fehlender Koordination, beeinträchtigter Sehfähigkeit und Orientierungslosigkeit.
Der Untersuchungsbogen kann damit allein den Vorwurf tragen, wenn er genug enthält. Er kann ihn aber auch zu Fall bringen, wenn er nichts enthält und die polizeilichen Feststellungen dünn sind.
Wie Gerichte den klinischen Befund gewichten
Die Rechtsprechung behandelt den ärztlichen Befund als einen Baustein unter mehreren, und sie tut das in beide Richtungen. Fahrunsicherheit ist bejaht worden bei Konzentrationsstörungen, verlangsamter Koordination, verwaschener Sprache und schläfrigem Zustand bei der polizeilichen Kontrolle in Verbindung mit einem gestörten Zeitempfinden beim klinischen Befund (BGH NZV 2015, 562).
Abgelehnt worden ist sie, wenn der klinische Befund gerade unauffällig war: bei Sprunghaftigkeit im Denkablauf, übersteigertem Bewegungsdrang und Umtriebigkeit bei einem niedrigen Wirkstoffnachweis von 0,95 Nanogramm Tetrahydrocannabinol je Milliliter und unauffälligem klinischen Befund (OLG Zweibrücken NStZ-RR 2004, 149). Ebenso haben Sehstörungen zusammen mit Lidflattern, verlangsamtem Denkablauf, stumpfer Stimmung und verwaschener Sprache beim klinischen Befund nicht genügt (OLG Saarbrücken BA 2004, 72).
Der Untersuchungsbogen kann den Vorwurf also stützen und ihn entkräften, und welche Wirkung er hat, hängt davon ab, ob seine Befunde zu denen der Kontrollstelle passen. Ein auffälliger Untersuchungsbogen bei dünnem polizeilichem Protokoll wirkt belastend, ein unauffälliger bei dichtem polizeilichem Protokoll entlastend.
Dazu kommt der allgemeine Maßstab: An das Ausmaß der erforderlichen zusätzlichen Beweisanzeichen sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je höher die im Urteil festzustellende Wirkstoffkonzentration ist (BGH NJW 1999, 226; NStZ 2022, 741). Bei hohen Werten trägt ein knapper Untersuchungsbogen deshalb mehr als bei niedrigen.
Warum die körperlichen Zeichen unspezifisch sind
Bei Cannabis ist die Lage nach den Leitlinien zur Behandlung von Cannabiskonsumstörungen eindeutig: Spezifische körperliche Symptome lassen sich in der Regel nicht nachweisen. Als unspezifische Anzeichen für einen akuten Konsum werden eine Rötung der Bindehäute, ein verminderter Speichelfluss, eine erhöhte Herzfrequenz, ein erniedrigter Blutdruck mit Schwindel beim raschen Aufstehen und Störungen der Feinmotorik genannt.
Jedes dieser Zeichen hat andere Ursachen. Eine Bindehautrötung kann entzündlich, allergisch oder durch Zugluft bedingt sein; ein trockener Mund entsteht auch durch Stress und durch viele Medikamente; eine erhöhte Herzfrequenz ist bei einer Polizeikontrolle die Regel und nicht die Ausnahme.
Wer im Untersuchungsbogen nur solche Zeichen findet, hat also einen Befund, der zum Konsum passt, ihn aber nicht belegt. Mehr zu diesem Raster unter Konsumanzeichen im Protokoll.
Giftfestigkeit und der unauffällige Befund
Ein Punkt der Fachliteratur geht gegen die Verteidigung, und er ist offen zu benennen. Ein Konsum auch großer Mengen in zeitlicher Nähe zur Fahrt oder ein chronischer, mehrmals täglicher Konsum kann mit kaum merklichen Ausfallerscheinungen oder deren völligem Fehlen einhergehen.
Daraus zieht dieselbe Quelle eine Folgerung für das Fahrerlaubnisrecht: Eine hohe Wirkstoffkonzentration bei fehlenden Ausfallerscheinungen spricht für häufigen Konsum und eine ausgeprägte Toleranzentwicklung, und das kann als Anzeichen oder Tatsache gewertet werden, dass Konsum und Fahren auch künftig nicht getrennt werden.
Ein leerer Untersuchungsbogen ist also kein Freibrief. Im Strafverfahren hilft er, weil die Ausfallerscheinungen fehlen, die § 316 StGB verlangt. Im Fahrerlaubnisverfahren kann derselbe Befund zusammen mit einem hohen Blutwert gegen den Betroffenen wirken. Die Einzelheiten dazu stehen unter Trennungsvermögen.
Entzugserscheinungen im Untersuchungsbogen
Die Fachliteratur nennt auch Erscheinungen, die nicht für eine akute Wirkung, sondern für einen Entzug sprechen: vermehrtes Schwitzen, innere Unruhe, Stimmungsschwankungen, erhöhte Schmerzempfindlichkeit, Angstzustände und Aggressivität.
Diese Unterscheidung ist in der Akte bedeutsam. Entzugserscheinungen sprechen gerade nicht für eine Beeinflussung zur Fahrzeit, sondern für eine Abhängigkeit, und sie führen damit in ein anderes Verfahren: Im Fahrerlaubnisrecht ist die Abhängigkeit der schwerere Vorwurf, im Strafrecht der leichtere.
Wird im Untersuchungsbogen vermerkt, der Betroffene sei unruhig und gereizt gewesen und habe geschwitzt, ist deshalb zu klären, ob damit eine Wirkung oder ein Entzug beschrieben wird. Beides führt zu unterschiedlichen Rechtsfolgen.
Verwirrtheit, Amnesie und Halluzinationen
Eine akute Vergiftung bei sehr hohen Dosen kann sich nach derselben Quelle in Verwirrtheit, Erinnerungslücken und Halluzinationen äußern; die Fachliteratur spricht vom toxischen Delirium.
Solche Befunde im Untersuchungsbogen haben eine eigene Bedeutung. Sie können die Schuldfähigkeit betreffen, und sie können medizinisch einen Notfall darstellen, der eine Behandlung und nicht eine Vernehmung erfordert.
Dazu gehört der Hinweis, dass dieselben Erscheinungen psychiatrische Ursachen haben können. Die Fachliteratur nennt an anderer Stelle Erkrankungen aus dem psychiatrischen Formenkreis, Zustände nach Schädel-Hirn-Trauma, Schlaganfall und Stoffwechselstörungen bis zur Unterzuckerung.
Die Angaben des Betroffenen im Bogen
Hier steht der für Betroffene wichtigste Satz, und er steht in der polizeilichen Fachliteratur selbst: Die Angaben des Betroffenen werden häufig nicht verwertbar sein, da er sich rechtlich betrachtet nicht selbst belasten muss, darüber auch vorab belehrt wird und aus sich selbst heraus ein Interesse daran hat, mit seinen Angaben möglichst gut dazustehen.
Ausgeschlossen ist eine Verwertung damit nicht. Die Quelle nennt Beispiele: Angaben zum Konsumverhalten können zu den gemessenen Werten in Beziehung gesetzt werden, und bei nicht nachvollziehbaren Angaben seien Zweifel am künftigen Umgang mit Konsum und Fahren angebracht.
Praktisch heißt das: Wer bei der Blutentnahme Angaben macht, die später nicht zum Laborbefund passen, schafft sich ein zweites Problem. Deshalb rate ich dazu, im Untersuchungsbogen nur Angaben zu Erkrankungen und Medikamenten zu machen und zum Konsum zu schweigen. Zu den Grenzen der Mitwirkung siehe Mitwirkung bei den Tests.
Die Qualifikation des untersuchenden Arztes
§ 81a Abs. 1 Satz 2 StPO verlangt einen Arzt, nicht einen Facharzt für Rechtsmedizin. In der Praxis nimmt die Entnahme ein Bereitschaftsarzt, ein Notarzt oder ein Arzt im Krankenhaus vor, und das genügt für den Eingriff.
Für die Bewertung der Befunde ist das etwas anderes. Die medizinische Erläuterung zum polizeilichen Verfahren hält eine zeitnahe ärztliche Beurteilung der Auffälligkeiten für erforderlich, um krankheitsbedingte von substanzbedingten Störungen zu trennen, und weist darauf hin, dass beide phänotypisch kaum unterscheidbar sein können.
Daraus folgt eine Frage an den Untersuchungsbogen, die sich lohnt: Hat der Arzt den Zustand nur beschrieben, oder hat er ihn bewertet und einer Ursache zugeordnet? Eine Zuordnung zu Drogen ohne Kenntnis der Vorerkrankungen und ohne Laborbefund ist eine Vermutung und kein ärztlicher Befund.
Einstichstellen und andere Nebenbefunde
Manche Untersuchungsbögen enthalten eine Rubrik für äußere Auffälligkeiten, darunter Einstichstellen. Ein solcher Vermerk wirkt weit über das Verfahren hinaus, weil er im Fahrerlaubnisrecht als Anhaltspunkt für intravenösen Konsum und damit für eine Abhängigkeit gelesen wird.
Gerade hier lohnt der Blick auf die Erklärung. Blutspenden, Infusionen, eine kurz zuvor erfolgte Behandlung, eine Blutabnahme beim Hausarzt und Tätowierungen kommen in Betracht, und alle lassen sich belegen.
Wird ein solcher Vermerk im Untersuchungsbogen zur Grundlage einer Anordnung gemacht, ohne dass die Behörde den Betroffenen dazu angehört hat, ist das ein eigener Angriffspunkt. Zu den Anforderungen an die Anordnung siehe Die Anordnung der MPU.
Acht Prüfpunkte zum Untersuchungsbogen
- Ist die Uhrzeit der Entnahme eingetragen, und wie groß ist der Abstand zur Fahrt?
- Stimmen die ärztlichen Befunde mit dem polizeilichen Protokoll überein oder nicht?
- Sind die Befunde beschreibend festgehalten oder als Wertung formuliert?
- Wurden Erkrankungen und Medikamente erfragt und eingetragen?
- Wurde über die Freiwilligkeit der Angaben belehrt, und wann?
- Welche Tests hat der Arzt durchgeführt, und wie unterscheiden sie sich von den polizeilichen?
- Enthält der Untersuchungsbogen Nebenbefunde wie Einstichstellen, und sind sie erklärbar?
- Wird im Bogen eine Ursache zugeordnet, obwohl der Laborbefund noch nicht vorlag?
Mehrere offene Punkte zusammen genügen oft, um den Beweiswert des Untersuchungsbogens zu erschüttern, ohne dass es auf die Analytik ankommt.
Ein Bogen, der die Akte trug
In einem von mir geführten Verfahren war das polizeiliche Protokoll fast leer: ein Kreuz bei geröteten Bindehäuten, sonst nichts. Der Untersuchungsbogen enthielt dagegen sieben Eintragungen, darunter unsicheren Gang, verwaschene Sprache und einen auffälligen Finger-Nase-Versuch. Darauf stützte die Staatsanwaltschaft den Vorwurf nach § 316 StGB.
Die Entnahme lag eine Stunde und fünfzig Minuten nach dem Anhalten. Der Mandant hatte in dieser Zeit im Streifenwagen gewartet, war zuvor seit sechzehn Stunden wach und hatte nichts gegessen. Außerdem lag eine ärztlich dokumentierte Hypoglykämieneigung vor.
Der Einwand lautete nicht, der Untersuchungsbogen sei falsch, sondern er beschreibe einen Zustand, der zwei Stunden nach der Fahrt entstanden war und eine andere Ursache hatte. Das Verfahren wurde nach § 153a StPO eingestellt, die Ordnungswidrigkeit blieb. Die Einzelheiten sind verändert.
Fragen zum Untersuchungsbogen
Bekomme ich eine Kopie des Untersuchungsbogens?
Nicht an der Stelle, aber über die Akteneinsicht. Der Untersuchungsbogen ist Bestandteil der Akte und gehört zu den Unterlagen, die ich zuerst anfordere.
Muss ich dem Arzt sagen, was ich genommen habe?
Nein. Angaben zur Sache sind freiwillig, auch gegenüber dem Arzt, der die Entnahme vornimmt. Angaben zu Erkrankungen und Medikamenten sind dagegen in Ihrem Interesse, weil sie Befunde erklären.
Der Arzt hat nichts Auffälliges festgestellt. Ist der Vorwurf damit erledigt?
Für § 316 StGB hilft das erheblich, weil die Ausfallerscheinungen fehlen. Die Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG bleibt davon unberührt, weil sie allein am Blutwert hängt.
Was gilt, wenn Polizei und Arzt Unterschiedliches eingetragen haben?
Dann ist das aufzuklären, und die Fachliteratur liefert dazu die naheliegende Erklärung des Abklingens zwischen Kontrolle und Entnahme. Welche Feststellung schwerer wiegt, ist Gegenstand der Beweiswürdigung.
Darf die Fahrerlaubnisbehörde den Untersuchungsbogen verwenden?
Ja, über die Mitteilung nach § 2 Abs. 12 StVG gelangt er regelmäßig zur Behörde und wird dort als Baustein für die Entscheidung über eine Begutachtung verwendet.
Im Bogen steht eine Einstichstelle, die von einer Blutspende stammt. Was tun?
Den Nachweis beschaffen und früh vorlegen. Ein solcher Vermerk wirkt im Fahrerlaubnisverfahren stark, und er lässt sich mit einer Spendebescheinigung oder einem Arztbrief entkräften.
Belege
Normen: § 81a Abs. 1 und Abs. 2 StPO, § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 153a StPO, §§ 315c und 316 StGB, § 24a Abs. 2 StVG, § 2 Abs. 12 StVG, § 11 Abs. 2 FeV, § 13a FeV, § 14 Abs. 1 FeV. Den amtlichen Wortlaut des § 81a StPO stellt das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de bereit.
Fachliteratur: Wagner, Müller und Klipfel, Leitfaden Drogenerkennung und Fahreignung, 2. Auflage, Kirschbaum Verlag Bonn 2024, dort Teil A zu den Beobachtungen und Befunden von Polizeivollzugsbeamten und Ärzten im Rahmen der Blutentnahme sowie zu den Beweisanzeichen der relativen Fahrunsicherheit; Hentschel, König und Dauer, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, zu § 316 StGB und § 81a StPO.
Melden Sie sich
Wenn Ihnen eine Trunkenheitsfahrt vorgeworfen wird, entscheidet oft der Untersuchungsbogen über den Ausgang. Notieren Sie, wie lange Sie zwischen Kontrolle und Blutentnahme gewartet haben, wo Sie gewartet haben, wann Sie zuletzt gegessen und geschlafen haben und welche Medikamente Sie nehmen.
Halten Sie die Frist in der Post ein und äußern Sie sich zur Sache erst, wenn die Akte vorliegt. Was im Untersuchungsbogen steht, erfahren Sie erst dort, und eine Einlassung ohne diese Kenntnis ist ein Risiko.
Ich bin Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen und arbeite bundesweit in Verfahren des Verkehrs-, Betäubungsmittel- und Fahrerlaubnisrechts. Senden Sie mir Ihre Unterlagen; die erste Einschätzung kostet Sie nichts.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.