Antipsychotika und Fahreignung: Apothekerin reicht einer Kundin mit Autoschlüssel ein Medikament über den Tresen

Symbolbild, mit KI erstellt.

Antipsychotika und Neuroleptika am Steuer: Fakten zu Fahreignung, Gutachten und Strafbarkeit

Antipsychotika schließen die Fahreignung nicht aus, wenn der Patient stabil eingestellt ist, keine fahrrelevanten Krankheitssymptome mehr zeigt und seine Leistungsfähigkeit das nach Anlage 5 FeV erforderliche Maß erreicht. Kritisch sind die Einstellung, die Umstellung und die Aufdosierung; in diesen Phasen ist das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs nach der Fachliteratur meist zu verneinen. Rechtlicher Maßstab ist Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV, nicht § 24a StVG.

Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und vertrete Mandanten bundesweit gegenüber Fahrerlaubnisbehörden und in Strafverfahren, in denen es um Medikamente am Steuer geht. In Akten mit Antipsychotika begegnet mir immer wieder dieselbe Lage: Die Polizei fertigt nach einer Kontrolle einen Bericht über Müdigkeit oder Verlangsamung, die Behörde verlangt ein Gutachten, und der Betroffene weiß nicht, ob er überhaupt noch fahren darf. Entscheidend ist, die medizinische Frage der Dauerbehandlung sauber von der Frage der Grunderkrankung und von der strafrechtlichen Frage der Fahrunsicherheit zu trennen.

Das Ergebnis vorab

  • Eine Dauerbehandlung mit Antipsychotika schließt die Fahreignung nur aus, wenn sie zu einer Vergiftung (Nr. 9.6.1 Anlage 4 FeV) oder zu einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit unter das erforderliche Maß (Nr. 9.6.2 Anlage 4 FeV) führt.
  • Die Bewertungen der Anlage 4 FeV gelten nach deren Vorbemerkung 3 nur für den Regelfall, so dass Kompensation durch Gewöhnung und Verhaltenssteuerung im Einzelfall zu berücksichtigen ist.
  • Nach den Leitsätzen in Kap. 3.14.2 der Begutachtungsleitlinien fehlt die Eignung beider Gruppen, solange nachgewiesene leistungsmindernde Arzneimittelwirkungen nicht völlig abgeklungen sind.
  • Bestehen Tatsachen, die auf einen Eignungsmangel durch die Medikation hinweisen, stützt die Fahrerlaubnisbehörde die Gutachtenanordnung auf § 11 Abs. 2 FeV und muss die Fragestellung auf den konkreten Anlass beziehen.
  • Die Leistungsprüfung richtet sich nach Anlage 5 FeV und Kap. 2.5 der Begutachtungsleitlinien; für Gruppe 1 gilt der Prozentrang 16 in allen eingesetzten Tests als Regelanforderung.
  • Eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG scheidet aus, weil keines der Antipsychotika in der abschließenden Anlage zu § 24a StVG aufgeführt ist.
  • Strafrechtlich kommt bei medikamentenbedingter Fahrunsicherheit vor allem § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB in Betracht, der eine konkrete Gefährdung voraussetzt; § 316 StGB verlangt ein berauschendes Mittel.

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Antipsychotika und Neuroleptika: Einteilung der Wirkstoffe

Antipsychotika und Neuroleptika bezeichnen in der Praxis dieselbe Wirkstoffgruppe. Die Fachliteratur ordnet die Wirkstoffgruppe nach neuroleptischer Potenz, Rezeptorprofil und klinischem Profil. Gebräuchlich ist die Trennung in Antipsychotika der ersten Generation, die als typische oder klassische Neuroleptika bezeichnet werden, und Antipsychotika der zweiten Generation, die atypischen Substanzen (Brunnauer/Graw/Laux, Fahreignung bei psychischen Erkrankungen, 2. Aufl., Kap. 12.4). Die neueren Wirkstoffe verursachen nach dieser Darstellung seltener extrapyramidal-motorische Nebenwirkungen und sollen auch die Minus-Symptomatik der Schizophrenie günstiger beeinflussen.

Verordnet werden Antipsychotika nicht nur bei Psychosen. Die Herausgeber weisen darauf hin, dass sie häufig außerhalb der zugelassenen Indikationen eingesetzt werden, etwa zur Dämpfung von Unruhe bei demenziell Erkrankten oder als Schlafmittel; das Verordnungsvolumen lag 2022 bei 305 Mio. Tagesdosen (Brunnauer/Graw/Laux, a. a. O., Kap. 12.1). Für das Fahrerlaubnisrecht ist diese Breite wichtig, weil die Anlage 4 FeV bei Antipsychotika nicht nach der Diagnose, sondern nach der Wirkung der Dauerbehandlung fragt. Die Krankheit selbst behandle ich auf der Seite zu Schizophrenie und wahnhaften Störungen am Steuer; hier geht es allein um die Antipsychotika selbst.

Sedierung, Bewegungsstörungen und kognitive Effekte

Für die Fahrsicherheit kommt es nach Kap. 12.4 auf drei Wirkungsbereiche an: den Grad der Sedierung, die extrapyramidalen Bewegungsstörungen und die blutdrucksenkenden und Schwindel auslösenden Effekte. Die meisten Antipsychotika beeinträchtigen zu Beginn der Behandlung durch ihre dämpfende Wirkung psychomotorische und kognitive Funktionen spürbar. Der Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien unterteilt die Gruppe ebenfalls nach dem Ausmaß der extrapyramidal-motorischen Nebenwirkungen und der Sedierung (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.12, Kommentar Psychopharmaka).

Besonderes Gewicht haben die Bewegungsstörungen. In Kap. 7 wird eine Untersuchung an Patienten mit chronischer Schizophrenie wiedergegeben, nach der 85 % der Patienten ohne extrapyramidal-motorische Symptome die Kriterien der Fahreignung erfüllten, von den Patienten mit solchen Symptomen dagegen nur rund 42 % (Biedermann et al. 2022, zitiert bei Brunnauer/Graw/Laux, a. a. O., Kap. 7). Rigor, Tremor, Akinese und Akathisie gehören deshalb in jede verkehrsmedizinische Untersuchung. Gutachter fragen bei Antipsychotika nach meiner Erfahrung gezielt danach, und ein Befundbericht des Facharztes, der diese Punkte ausdrücklich verneint, ist für den Betroffenen wertvoll.

Kognitive Einbußen sind dagegen nicht immer Folge der Antipsychotika. Bei 60 bis 80 % der mehrfach erkrankten schizophrenen Patienten bleiben kognitive Defizite auch nach weitgehender Remission bestehen (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.12). Untersuchungen an unbehandelten Patienten fanden fahrrelevante Leistungsmängel bei rund 58 %, was den verbreiteten Einwand entkräftet, erst die Behandlung verursache die Defizite (Brunnauer/Graw/Laux, a. a. O., Kap. 7).

Was Studien zur Fahrleistung zeigen

Die Datenlage zu Antipsychotika ist dünn. Kap. 12.4 betont, dass zu verkehrsrelevanten Leistungen von Patienten unter Antipsychotika überraschend wenige Daten vorliegen und verallgemeinerbare Aussagen nur unter Vorbehalt möglich sind. Mehrere experimentelle Untersuchungen ergaben, dass 27 bis 42,5 % der schizophrenen Patienten bei Entlassung aus stationärer Behandlung trotz ausreichender Remission nicht fahrsicher waren (Brunnauer/Graw/Laux, a. a. O., Kap. 12.4). Der Kommentar nennt für Patienten unter pharmakologischen Steady-State-Bedingungen je nach Medikamentengruppe etwa 30 % mit erheblichen Beeinträchtigungen in Orientierung, Konzentration, Aufmerksamkeit, Reaktion und Belastbarkeit (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.12).

Kap. 7 fasst die Ergebnisse noch strenger zusammen: Danach erfüllten in mehreren Untersuchungen rund zwei Drittel der medizierten Patienten mit einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis die Leistungskriterien der Gruppe 1 nicht, und zwar trotz stabiler Medikation (Brunnauer/Graw/Laux, a. a. O., Kap. 7). Für die Verteidigung folgt daraus zweierlei. Pauschale Aussagen, Antipsychotika machten fahruntüchtig, sind wissenschaftlich nicht gedeckt. Ebenso wenig trägt aber der Satz, ärztlich verordnete Antipsychotika seien für das Fahren unbedenklich. Es entscheidet die individuelle Testung.

Typische und atypische Antipsychotika im Vergleich

Labor- und Simulatoruntersuchungen sprechen tendenziell für die atypischen Antipsychotika. Patienten unter Antipsychotika der zweiten Generation erzielten bessere Ergebnisse in verkehrsrelevanten Leistungsbereichen als Patienten unter konventionellen Antipsychotika der ersten Generation, und zwar sowohl im Labor als auch am Fahrsimulator (Brunnauer/Graw/Laux, a. a. O., Kap. 12.4; ebenso Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.12). Die große Streuung zwischen einzelnen Patienten zwingt nach beiden Quellen gleichwohl zur individuellen Beurteilung.

Eine Querschnittsstudie mit dem Cognitive Perceptual Assessment for Driving an 102 Patienten mit Schizophrenie ergab folgende Anteile fahrtauglicher Patienten (Noh et al. 2020, wiedergegeben bei Brunnauer/Graw/Laux, a. a. O., Kap. 12.4):

WirkstoffGruppeAnteil fahrtauglich
Haloperidoltypisch33 %
Risperidon oder Olanzapinatypisch57 %
Aripiprazolatypisch, partieller Dopaminagonist75 %
Paliperidonatypisch82 %
Cariprazin, Brexpiprazolpartielle Dopaminagonistenkeine Studiendaten
Melperon, Pipamperonniedrigpotentkeine veröffentlichten Daten

Patienten unter Aripiprazol und Paliperidon schnitten in fahrrelevanten kognitiven Leistungen signifikant besser ab als unter Haloperidol oder Risperidon. Kap. 7 ergänzt einen Befund, der überrascht: Sedierende Antipsychotika zeigen in der Leistungsdiagnostik nicht generell schlechtere Ergebnisse (Brunnauer/Graw/Laux, a. a. O., Kap. 7). Für den Einzelfall heißt das, dass bei Antipsychotika weder die Wirkstoffklasse noch der Beipackzettel das Testergebnis vorwegnehmen.

Antipsychotika in der Einstellungs- und Umstellungsphase

Die heikelste Zeit ist der Beginn der Behandlung mit Antipsychotika. In Neueinstellungs-, Umstellungs- und Aufdosierungsphasen von Antipsychotika ist die Fähigkeit zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen nach Kap. 7 „zumeist generell zu verneinen“ (Brunnauer/Graw/Laux, a. a. O., Kap. 7). Die Synopsis in Kap. 12 nennt als kritische Phasen die Aufdosierung, die Umstellung und das Absetzen und mahnt, auch eine empfohlene Bedarfsmedikation zu beachten. Der Kommentar zu Kap. 3.14.2 der Begutachtungsleitlinien spricht von zentralnervöser Dämpfung vor allem in Ein- oder Umstellungsphasen und bei Dosiserhöhung; die Sedierung lasse häufig, aber nicht immer, durch Anpassung nach.

Wer auf Antipsychotika neu eingestellt oder umgestellt wird, sollte deshalb in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt zunächst nicht fahren. Die Gewöhnung ist kein Automatismus. Kap. 13 beschreibt, dass unter stabiler Dauermedikation nach der Einstellungsphase ein Gewöhnungseffekt mit deutlich geringeren Nebenwirkungen angestrebt wird, dies bei einer Bedarfsmedikation aber nicht ohne Weiteres angenommen werden kann (Brunnauer/Graw/Laux, a. a. O., Kap. 13). Eine zusätzlich zur Dauermedikation verordnete Bedarfsgabe verlangt besonders kritische Selbstbeobachtung.

Depotpräparate und Adhärenz

Depotpräparate der Antipsychotika werden in festen Abständen injiziert und sichern die regelmäßige Wirkstoffzufuhr. Der Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien hält fest, dass unter solchen adhärenzsicheren Depot-Antipsychotika Rückfälle seltener auftreten, und betont zugleich, dass die zuverlässige Einnahme eines Antipsychotikums für die Verlaufsprognose entscheidend ist (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.12). Für die Fahreignung ist das ein gewichtiges Argument, weil die Begutachtung die Compliance und Adhärenz ausdrücklich prüft.

Kap. 12.4 schildert dazu ein Fallbeispiel aus der klinischen Praxis: Ein 33-jähriger Patient nach der dritten Episode einer schizophrenen Psychose war auf Paliperidon Depot 100 mg alle vier Wochen eingestellt, ohne Rigor, Tremor, Akinese oder Akathisie.

Nach einer dreimonatigen Stabilisierungsphase erfüllte er in der Leistungsuntersuchung nach Anlage 5 FeV die Mindestanforderungen der Gruppe 1 ausnahmslos. Die verkehrsmedizinische Stellungnahme sah keine Bedenken für die Klasse B und riet zu fachärztlichen Kontrollen im Abstand von etwa drei Monaten sowie zu jährlichen verkehrsmedizinischen Nachuntersuchungen (Brunnauer/Graw/Laux, a. a. O., Kap. 12.4). Die Tabelle 6 desselben Kapitels weist die Risikoeinschätzung bei mehreren Wirkstoffen getrennt für die orale und die parenterale Gabe aus.

Niedrigpotente Neuroleptika als Schlafhilfe

Niedrigpotente Antipsychotika wie Melperon und Pipamperon behandelt die Fachliteratur im Abschnitt über Mittel gegen Schlafstörungen. Zur Fahrsicherheit unter diesen Substanzen sind danach keine Daten veröffentlicht; je nach Ausmaß der Sedierung ist mit eingeschränkter Fahrsicherheit zu rechnen, vor allem bei Einnahme am Tag (Brunnauer/Graw/Laux, a. a. O., Kap. 12). Die Herausgeber kritisieren zudem, dass Antipsychotika oft ungerechtfertigt außerhalb ihrer Zulassung als Hypnotika eingesetzt werden.

Fahrerlaubnisrechtlich gilt für Antipsychotika als Schlafhilfe nichts anderes als für die antipsychotische Behandlung: Maßstab bleibt Nr. 9.6 der Anlage 4 FeV. Wer das Mittel abends nimmt und morgens fährt, muss mit einer Restwirkung rechnen. Die Fragen der klassischen Schlafmittel wie Benzodiazepine und Z-Substanzen erläutere ich gesondert unter Schlafmittel am Steuer. Ein Off-Label-Einsatz ist nach Kap. 13 vom bewussten Fehlgebrauch zu unterscheiden; die Indikationsstellung prüft der Gutachter nicht, sie liegt in der Verantwortung des behandelnden Arztes (Brunnauer/Graw/Laux, a. a. O., Kap. 13).

Nr. 9.6 der Anlage 4 FeV: Dauerbehandlung als Eignungsfrage

Die Anlage 4 zur FeV regelt unter Nr. 9 Betäubungsmittel, andere psychoaktiv wirkende Stoffe und Arzneimittel. Für die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln sieht sie zwei Ausschlussgründe vor: die Vergiftung (Nr. 9.6.1) und die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß (Nr. 9.6.2), jeweils für beide Klassengruppen (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., Anlage 4 FeV). Liegt keiner dieser Fälle vor, stehen Antipsychotika der Eignung nicht entgegen. Die Einzelheiten zur Dauermedikation im Allgemeinen finden Sie unter Dauermedikation und Fahrerlaubnis.

Davon zu trennen sind die missbräuchliche Einnahme psychoaktiv wirkender Arzneimittel (Nr. 9.4) und die Abhängigkeit (Nr. 9.3). Missbräuchlich ist der regelmäßig übermäßige Gebrauch; übermäßig ist nicht nur eine zu hohe Dosis, sondern auch die verordnungswidrige Einnahme (VGH München NZV 2019, 543; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 2 StVG Rn. 65). Wer seine Antipsychotika eigenmächtig erhöht, bewegt sich damit aus Nr. 9.6 in Nr. 9.4. Zur Abgrenzung verweise ich auf die Seite zum Fehlgebrauch von Arzneimitteln.

Die Anlage 4 ist nicht abschließend, und ihre Bewertungen gelten nach Vorbemerkung 3 nur für den Regelfall; ausdrücklich berücksichtigt wird die Kompensation durch Gewöhnung und besondere Verhaltenssteuerung (BVerwG NJW 2017, 3318; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 19). Daneben bleibt die Grunderkrankung nach Nr. 7 der Anlage 4 zu prüfen. Nach dem Kommentar sind Antipsychotika häufig gerade die Voraussetzung dafür, dass keine produktiv-psychotischen Symptome mehr bestehen.

Kap. 3.14.2 der Begutachtungsleitlinien mit Kommentar

Die Begutachtungsleitlinien enthalten in der vom Kommentar abgedruckten Fassung zwei Leitsätze. Nach dem ersten ist bei nachgewiesenen Intoxikationen und anderen leistungsmindernden Arzneimittelwirkungen die Eignung für beide Gruppen nicht gegeben, und zwar „bis zu deren völligem Abklingen“. Nach dem zweiten können bei Behandlung mit höheren Dosen psychoaktiver Arzneimittel Auswirkungen auf das sichere Führen von Kraftfahrzeugen zu erwarten sein, unabhängig davon, ob das Grundleiden noch fortwirkt. Die Begründung nennt Neuroleptika ausdrücklich und hält fest, dass Behandlungen mit erheblicher Verlangsamung oder Konzentrationsstörung die Eignung in jedem Falle ausschließen (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.14.2).

Der Kommentar unterscheidet drei Konstellationen: Krankheit und Medikation sind weitgehend symptomlos; die Krankheitssymptome sind trotz Medikation fahrrelevant; die Wirkung des Medikaments selbst ist fahrrelevant. In den beiden letzten Varianten fehlt die Eignung aus medizinischer Sicht wohl grundsätzlich (Graw/Musshoff, zitiert im Kommentar, Kap. 3.14.2). Im Zweifel soll ein verkehrsmedizinisch versierter Arzt prüfen, ob die Einnahme ärztlich indiziert und überwacht ist, in welcher Therapiephase sich der Patient befindet, ob Compliance besteht, ob verkehrsrelevante Auswirkungen vorliegen und ob Defizite kompensiert werden können. Für die beiden letzten Fragen hält der Kommentar regelmäßig eine psychologische Leistungstestung und gegebenenfalls eine Fahrverhaltensbeobachtung für notwendig.

Wichtig für die Praxis ist der zeitliche Hinweis: Eine testpsychologische Abklärung ist erst angezeigt, wenn der Krankheitsverlauf stabil, die Einstellung befriedigend und die Medikation längere Zeit unverändert ist. Kann die fahrrelevante Therapie nicht geändert werden, ohne den Behandlungserfolg zu gefährden, geht der Kommentar vom Fehlen der Voraussetzungen aus (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.14.2).

Die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 2 FeV

Die Behörde darf ein ärztliches Gutachten anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen; der Mangel muss noch nicht feststehen (§ 11 Abs. 2 S. 2 FeV; VGH München NZV 2019, 39; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 27).

Für die bestimmungsgemäße Einnahme betäubungsmittelhaltiger psychoaktiver Arzneimittel ist § 11 Abs. 2 S. 1 FeV die Rechtsgrundlage; § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 FeV betrifft nur den Verdacht der missbräuchlichen Einnahme (VGH Mannheim VRS 129, 95). Für Antipsychotika, die nicht unter das BtMG fallen, gilt nach meiner Einschätzung erst recht, dass ohne Anhaltspunkte für Missbrauch nur § 11 Abs. 2 FeV in Betracht kommt. Der bloße Besitz psychoaktiver Arzneimittel ohne Anhaltspunkte für Missbrauch genügt für eine Anordnung nach § 14 FeV nicht (VGH München DAR 2018, 100; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 14 FeV Rn. 16).

Die Fragestellung muss einen inneren Zusammenhang zum Anlass haben. Geht es nur darum, ob die Fahreignung wegen der Medikamente und der damit behandelten Krankheit fehlt, darf sich der Untersuchungsauftrag nicht auf alle in Anlage 4 genannten Krankheitsbilder erstrecken, wenn sich die behandelte Krankheit ermitteln lässt (VG Ansbach, Beschl. v. 23.5.2012, AN 10 S 12.00525, BeckRS 2012, 51297; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 42b). Der Gutachter soll nach § 11 Abs. 2 S. 5 FeV nicht der behandelnde Arzt sein (VGH München NZV 2016, 599).

Für bestimmungsgemäß eingenommene betäubungsmittelhaltige Arzneimittel ist zur Abklärung der Leistungseinbußen und etwaiger Kompensation nach der Rechtsprechung eine medizinisch-psychologische Begutachtung anzuordnen, nicht ein rein ärztliches Gutachten (VGH Mannheim VRS 129, 95; VG Würzburg, Beschl. v. 27.7.2016, 6 S 16.680, BeckRS 2016, 49875; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 2 StVG Rn. 65a). Bringt der Betroffene ein rechtmäßig angeordnetes Gutachten ohne ausreichenden Grund nicht bei, darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung schließen (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 51). Wann die Behörde bei Krankheiten allgemein Gutachten fordert, erläutere ich unter Krankheit und Fahreignung.

Leistungstestung und Fahrverhaltensbeobachtung

Die Leistungsprüfung erfasst optische Orientierung, Konzentration, Aufmerksamkeit, Reaktionsfähigkeit und Belastbarkeit. Für Gruppe 1 gelten die Zweifel in der Regel als ausgeräumt, wenn der Prozentrang 16 bezogen auf altersunabhängige Normwerte in allen Tests erreicht ist oder Unterschreitungen situationsbedingt sind oder durch stabile Leistungen in anderen Verfahren ausgeglichen werden. Für Gruppe 2 muss in der Mehrzahl der Verfahren der Prozentrang 33 erreicht sein und in den relevanten Verfahren ausnahmslos der Prozentrang 16 (Begutachtungsleitlinien, Kap. 2.5, abgedruckt im Kommentar, 3. Aufl.). Den Ablauf der Tests beschreibe ich unter Leistungstests in der MPU.

PrüfpunktGruppe 1Gruppe 2
RegelanforderungProzentrang 16 in allen TestsProzentrang 33 in der Mehrzahl, Prozentrang 16 in allen relevanten Verfahren
UnterschreitungAusgleich durch weitere Verfahren, Verhaltensbeobachtung oder Wiederholung möglichAusgleich nur bei Kompensation ohne Mängelkumulation
Bedingte EignungAuflagen wie Umkreis- oder Fahrzeugbeschränkungsinngemäß wie Gruppe 1

Die Synopsis in Kap. 12 bezeichnet die Bewertung der Leistungsfähigkeit und gegebenenfalls die Prüfung des Kompensationspotenzials in einer psychologischen Fahrverhaltensbeobachtung als zentral für die Fahreignung unter Medikation (Brunnauer/Graw/Laux, a. a. O., Kap. 12). Bei Patienten, die wegen einer schizophrenen Erkrankung Antipsychotika erhalten, hält der Kommentar eine Leistungsuntersuchung nach Anlage 5 FeV in der Regel für indiziert, bei Bedarf erweitert um eine neuropsychologische Untersuchung (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.12). Ein Testtermin unmittelbar nach einer Umstellung ist aus Sicht des Betroffenen ein vermeidbares Risiko.

Warum § 24a Abs. 2 StVG nicht greift

§ 24a Abs. 2 StVG ahndet das Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels nur, wenn das Mittel in der Anlage zu § 24a StVG aufgeführt ist. Eine Ahndung bei einer dort nicht genannten Substanz verstieße gegen das Analogieverbot (BayObLG NZV 2004, 267; OLG Jena NStZ 2005, 413; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 24a StVG Rn. 20). Die Anlage nennt Heroin, Morphin, Kokain, Amfetamin, Metamfetamin und die Designer-Amfetamine; Antipsychotika enthält sie nicht. Selbst die praktisch bedeutsamen Benzodiazepine fehlen dort.

Auf die seit dem 22.8.2024 in § 24a Abs. 4 StVG geregelte Medikamentenklausel kommt es für Antipsychotika deshalb gar nicht an (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 24a StVG Rn. 22). Ein positiver Blutbefund auf Antipsychotika wie Olanzapin, Quetiapin oder Haloperidol begründet keine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Das bedeutet aber nicht, dass der Befund folgenlos bleibt: Er kann sowohl im Strafverfahren als auch gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde eine Rolle spielen.

Strafbarkeit nach § 316 und § 315c StGB

§ 316 StGB erfasst Fahrunsicherheit infolge alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel. Andere berauschende Mittel sind solche, deren Wirkungen denen des Alkohols vergleichbar sind und die intellektuelle und motorische Fähigkeiten sowie das Hemmungsvermögen beeinträchtigen (BGH VRS 53, 356; BayObLG NZV 1990, 317; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 316 StGB Rn. 8). Als rauschmittelhaltige Medikamente nennt der Kommentar vor allem Benzodiazepine, Barbiturate und opioidhaltige Schmerzmittel (Hentschel/König, a. a. O., § 316 StGB Rn. 62). Antipsychotika werden dort nicht genannt. Nach meiner Einschätzung fehlt ihnen in therapeutischer Dosis regelmäßig die alkoholähnliche Rauschwirkung, so dass § 316 StGB im Regelfall nicht trägt.

Dann greift § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB. Er erfasst Fahrunsicherheit infolge geistiger oder körperlicher Mängel, ausdrücklich auch unter der Einwirkung fahrleistungsbeeinträchtigender, aber nicht berauschender Medikamente, ist aber nur bei einem konkreten Gefahrerfolg strafbar (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 315c StGB Rn. 3, 5). Beweisgrenzwerte für eine absolute Fahrunsicherheit gibt es bei Medikamenten nicht; erforderlich sind Ausfallerscheinungen, vor allem Fahrfehler (BGH BA 2021, 416; Hentschel/König, a. a. O., § 316 StGB Rn. 63, 64).

Beim Vorsatz hilft der Beipackzettel der Anklage wenig, weil dort meist nur auf die Möglichkeit einer Beeinträchtigung hingewiesen wird; anders kann es bei strikt formulierten Warnungen des behandelnden Arztes liegen (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 316 StGB Rn. 80). Kommt Alkohol hinzu, ändert sich die Lage: Das Zusammenwirken kann die Alkoholwirkung verstärken, und die Mitwirkung von Medikamenten beseitigt den Ursachenzusammenhang zwischen Alkohol und Rausch nicht (OLG Hamm BA 1978, 454; Hentschel/König, a. a. O., § 316 StGB Rn. 61). Die Synopsis in Kap. 12 formuliert knapp: kein Alkohol unter Psychopharmaka.

Ärztliche Aufklärung und Selbstprüfung vor der Fahrt

Wer Antipsychotika verordnet, muss über Nebenwirkungen aufklären, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können, und dies dokumentieren (Brunnauer/Graw/Laux, a. a. O., Kap. 12.1). Der Kommentar stützt diese Pflicht auf § 8 der Musterberufsordnung für Ärzte (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.12). Bei Sedierung oder Verordnung fahrsicherheitsrelevanter Psychopharmaka können sich weitergehende Pflichten ergeben; bei Entlassung aus der Obhut muss der Arzt im zumutbaren Rahmen prüfen, ob der Patient verkehrstauglich ist (BGH NJW 2003, 2309, zitiert bei Brunnauer/Graw/Laux, a. a. O., Kap. 3). Mehr dazu unter ärztliche Aufklärung.

Daneben bleibt der Patient verantwortlich. Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf nach § 2 Abs. 1 FeV am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet; jeder Fahrer hat sich vor Fahrtantritt selbst zu prüfen, auch auf Medikamentenwirkungen (Brunnauer/Graw/Laux, a. a. O., Kap. 13). Die Hypothese M 1 der Beurteilungskriterien verlangt, dass der Klient aufgeklärt ist, das Arzneimittel verordnungsgemäß einnimmt, Risikofaktoren meidet und auftretende Leistungsdefizite erkennt und darauf reagiert (Beurteilungskriterien, Kap. B.5). Ein Tagebuch über die Einnahme der Antipsychotika und das Befinden ist später ein brauchbarer Beleg.

Ein Fall aus der Praxis im Einzelnen

Der folgende Fall ist einer typischen Konstellation aus meiner Praxis nachgebildet; Namen und Einzelheiten sind verändert. Ein 41-jähriger Außendienstmitarbeiter mit Fahrerlaubnis der Klasse B war seit Jahren auf Aripiprazol stabil eingestellt. Nach erneuten Beschwerden stellte sein Facharzt ihn auf Olanzapin um. In der zweiten Woche nach der Umstellung fiel er einer Streife morgens auf einer Landstraße durch Schlangenlinien auf. Ein Atemalkoholtest verlief negativ, ebenso ein Drogenvortest. Die Beamten notierten ein verlangsamtes Antwortverhalten und deutliche Müdigkeit; die Blutprobe ergab Olanzapin, aber keine Substanz aus der Anlage zu § 24a StVG.

Das Strafverfahren endete ohne Verurteilung. Eine konkrete Gefährdung im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB lag nicht vor, und für § 316 StGB fehlte der Nachweis eines berauschenden Mittels. Eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG kam von vornherein nicht in Betracht. Die Polizei unterrichtete jedoch die Fahrerlaubnisbehörde. Diese ordnete gestützt auf § 11 Abs. 2 FeV ein fachärztliches Gutachten an und fragte, ob „eine Erkrankung nach Anlage 4 FeV“ vorliege, die die Fahreignung in Frage stelle.

Ich habe die Fragestellung beanstandet. Die behandelte Krankheit und die Medikation waren bekannt, so dass sich der Auftrag nach der Rechtsprechung auf die Dauerbehandlung nach Nr. 9.6 und die zugrunde liegende Erkrankung beschränken musste (VG Ansbach BeckRS 2012, 51297). Die Behörde fasste die Frage neu und verlängerte auf meinen Antrag die Beibringungsfrist, damit die Untersuchung nicht in die Umstellungsphase fiel. Den Antrag habe ich auf den Kommentar zu Kap. 3.14.2 gestützt, wonach eine Leistungstestung erst bei stabiler Einstellung und längere Zeit unveränderter Medikation sinnvoll ist.

Nach drei Monaten unveränderter Dosis untersuchte ein Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, der nicht der behandelnde Arzt war. Er fand keine extrapyramidal-motorischen Symptome, und in der Leistungsprüfung nach Anlage 5 FeV erreichte der Mandant in allen Tests den Prozentrang 16. Das Gutachten bejahte die Eignung für die Gruppe 1 und empfahl fachärztliche Kontrollen sowie eine Nachuntersuchung nach einem Jahr. Die Behörde beließ die Fahrerlaubnis und verband dies mit der Auflage, die Kontrollen nachzuweisen. Ohne die Korrektur der Fragestellung und den Aufschub wäre das Ergebnis nach meiner Einschätzung offen gewesen.

Häufig gestellte Fragen

Darf ich mit Antipsychotika überhaupt Auto fahren?

Ja, wenn Sie stabil eingestellt sind, keine fahrrelevanten Symptome mehr bestehen und Ihre Leistungsfähigkeit ausreicht. Eine stabile Behandlung mit Antipsychotika stellt nach der Fachliteratur keinen Ausschluss der Fahreignung dar und trägt oft dazu bei, dass die psychotischen Symptome abklingen (Brunnauer/Graw/Laux, a. a. O., Kap. 7). Ausgeschlossen ist die Eignung nach Nr. 9.6.2 Anlage 4 FeV erst bei einer Leistungsminderung unter das erforderliche Maß.

Wie lange sollte ich nach einer Umstellung nicht fahren?

Eine feste Frist für Antipsychotika gibt es nicht; maßgeblich ist, wann die Einstellung stabil ist und die Nebenwirkungen abgeklungen sind. In Umstellungs- und Aufdosierungsphasen ist die Fahrsicherheit nach Kap. 7 meist zu verneinen. Im Fallbeispiel aus Kap. 12.4 erfolgte die Begutachtung nach einer dreimonatigen Stabilisierungsphase. Sprechen Sie den Zeitpunkt mit Ihrem Facharzt ab und dokumentieren Sie die Absprache.

Fallen Antipsychotika unter § 24a StVG?

Nein, denn keines der Antipsychotika ist in der abschließenden Anlage zu § 24a StVG aufgeführt. Eine Ahndung wegen einer dort nicht genannten Substanz verstieße gegen das Analogieverbot (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 24a StVG Rn. 20). Bei Fahrfehlern und konkreter Gefährdung bleibt aber eine Strafbarkeit nach § 315c StGB möglich.

Muss ich der Führerscheinstelle meine Medikamente melden?

Eine allgemeine Meldepflicht für verordnete Antipsychotika enthält die FeV nicht. Die Behörde wird in der Regel erst durch Tatsachen tätig, etwa durch einen Polizeibericht nach einer Kontrolle oder einem Unfall (Brunnauer/Graw/Laux, a. a. O., Kap. 13).

Darf mein behandelnder Psychiater das Gutachten schreiben?

In der Regel nicht. Nach § 11 Abs. 2 S. 5 FeV soll der beauftragte Facharzt nicht zugleich der behandelnde Arzt sein, weil der Gutachter die Angaben kritisch hinterfragen soll (VGH München NZV 2016, 599). Befundberichte Ihres Arztes können Sie dem Gutachter aber vorlegen, und sie sind oft hilfreich.

Was passiert, wenn ich das Gutachten nicht vorlege?

Die Behörde darf dann nach § 11 Abs. 8 FeV auf Ihre Nichteignung schließen und die Fahrerlaubnis entziehen, wenn die Anordnung rechtmäßig war und Sie keinen ausreichenden Grund für die Weigerung hatten. Ein Ermessen hat sie insoweit nicht (VGH München SVR 2012, 474; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 51). Lassen Sie die Anordnung deshalb vor Fristablauf prüfen.

Quellen und Normen

Normen: § 11 FeV, § 14 FeV, Anlage 4 FeV, Nr. 9.4 und 9.6, Anlage 5 FeV, § 2 FeV, § 24a StVG mit Anlage, § 316 StGB, § 315c StGB.

Rechtsprechung: BVerwG NJW 2017, 3318; VGH Mannheim VRS 129, 95; VGH München NZV 2019, 543; VGH München NZV 2019, 39; VGH München NZV 2016, 599; VGH München DAR 2018, 100; VGH München SVR 2012, 474; VG Ansbach, Beschl. v. 23.5.2012, AN 10 S 12.00525, BeckRS 2012, 51297; VG Würzburg, Beschl. v. 27.7.2016, 6 S 16.680, BeckRS 2016, 49875; BayObLG NZV 2004, 267; OLG Jena NStZ 2005, 413; BGH VRS 53, 356; BayObLG NZV 1990, 317; BGH BA 2021, 416; OLG Hamm BA 1978, 454; BGH NJW 2003, 2309.

Schrifttum: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 2 StVG Rn. 65, 65a, § 24a StVG Rn. 20, 22, § 11 FeV Rn. 19, 27, 42b, 51, § 14 FeV Rn. 16, § 315c StGB Rn. 3, 5, § 316 StGB Rn. 8, 61 bis 64, 80; Brunnauer/Graw/Laux (Hrsg.), Fahreignung bei psychischen Erkrankungen, 2. Aufl., Kap. 3, 7, 12 und 13; Schubert/Huetten/Reimann/Graw (Hrsg.), Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, 3. Aufl. 2018, Kap. 2.5, 3.12 und 3.14.2; Beurteilungskriterien, Kap. B.5.

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Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

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Dipl. Jur. Björn Schüller

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen