Einstellung im Zollverfahren: Aktendeckel mit rotem Stempel auf einem Schreibtisch, daneben aufgeschnittener Postumschlag und Asservatenbeutel

Symbolbild, mit KI erstellt.

Einstellung im Zollverfahren: Wie Postfälle nach § 170 Abs. 2 StPO enden

Eine Einstellung im Zollverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO setzt keinen Nachweis Ihrer Unschuld voraus, sondern nur, dass der Tatverdacht für eine Anklage nicht ausreicht. Genau das ist bei abgefangenen Postsendungen häufig der Fall: Die Adressierung allein beweist nicht, wer bestellt hat. Kommen keine Zahlungsvorgänge, Nachrichten oder Abholungen hinzu, fehlt es an dem, was die Staatsanwaltschaft vor Gericht beweisen müsste.

Ich, Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, verteidige bundesweit in Betäubungsmittel- und Zollstrafsachen und führe diese Verfahren regelmäßig. Ich sage offen: Sie gehören zu den dankbarsten im gesamten Betäubungsmittelstrafrecht. Der Aufwand ist gering, die Erfolgsquote hoch. Vorausgesetzt, der Mandant hat vorher nichts erklärt. Wer den Anhörungsbogen ausgefüllt hat, verschenkt die beste Verteidigung, bevor sie beginnt.

Worauf eine Einstellung im Zollverfahren gestützt wird, welche drei Ebenen die Verteidigung prüft, was in einen Einstellungsantrag gehört und welche Umstände die Einstellung verhindern, lesen Sie hier.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Die Einstellung im Zollverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO setzt voraus, dass der Tatverdacht für eine Anklage nicht ausreicht; ein Nachweis der Unschuld ist nicht erforderlich.
  • Die Adressierung einer aus dem Ausland abgefangenen Sendung allein belegt nach ständiger Rechtsprechung nicht, wer die Bestellung ausgelöst hat.
  • Für die Einfuhr von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG muss der Vorsatz zum Zeitpunkt des Grenzübertritts vorliegen und bewiesen werden.
  • Bei geringen Mengen zum Eigenverbrauch eröffnet § 31a Abs. 1 BtMG der Staatsanwaltschaft das Absehen von der Verfolgung; daneben stehen §§ 153, 153a StPO.
  • Die nicht geringe Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bemisst sich nach der Wirkstoffmenge, nicht nach dem Bruttogewicht der Sendung; ohne Wirkstoffgutachten fehlt die Grundlage.
  • Eine Einstellung im Zollverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO steht einer Wiederaufnahme der Ermittlungen bei neuen Beweismitteln nicht entgegen.
  • Angaben des Beschuldigten im Anhörungsbogen sind der häufigste Grund, aus dem eine sonst aussichtsreiche Einstellung im Zollverfahren scheitert.

Inhaltsverzeichnis

Einstellung im Zollverfahren: warum gerade Postfälle enden

Der Brief- und Paketschmuggel gilt in der Fachliteratur als die Form des Betäubungsmittelschmuggels, bei der die Strafverfolgungsbehörden die meisten Rechts- und Beweisprobleme zu bewältigen haben. Das ist keine Verteidigerbehauptung, sondern die Einschätzung des führenden Kommentars zum Betäubungsmittelgesetz.

Der Grund liegt in der Natur des Beweismittels. Vorhanden ist eine Sendung mit einer Aufschrift. Was fehlt, ist der Nachweis, dass gerade der Adressat sie veranlasst hat. Empfänger- und Absenderangaben sind vielfach erfunden; Sendungen gehen an Phantasienamen mit dem Zusatz „c/o“, an Sammelanschriften von Wohngemeinschaften oder an Paketshops. Der eingeweihte Empfänger kennt den vereinbarten Namen, ein unbeteiligter Dritter kennt ihn nicht, und beide stehen am Ende auf demselben Briefkasten.

Dazu kommt eine Einlassung, die schwer zu widerlegen ist: dass man bei diesem Absender nichts oder etwas anderes bestellt habe. Ohne weitere Beweismittel bleibt sie stehen. Eine Einstellung im Zollverfahren ist deshalb in dieser Konstellation nicht der Ausnahmefall, sondern die sachgerechte Entscheidung.

Einstellung im Zollverfahren: die drei Ebenen der Verteidigung

Ein verbreiteter Denkfehler ist, die Verteidigung stehe und falle mit der Frage, ob der Mandant bestellt hat. Tatsächlich sind drei Ebenen zu prüfen, und der Vorwurf muss auf jeder einzelnen tragen.

EbeneWas die Anklage beweisen muss
1. BestellerDass gerade dieser Adressat die Sendung veranlasst hat, nicht bloß, dass sein Name daraufstand.
2. Täter der EinfuhrDass er auf den Einfuhrvorgang Einfluss hatte. Wer nur bestellt und den Versandweg dem Verkäufer überlässt, ist nach gefestigter Rechtsprechung weder Mittäter noch Gehilfe der Einfuhr.
3. AnstifterDass er den Verkäufer zur Tat bestimmt hat. Bei einer eingespielten Lieferbeziehung war dieser ohnehin entschlossen. Dann fehlt die Bestimmung zur Tat.

Diese Staffelung ist der Grund, weshalb selbst dort, wo die Bestellung feststeht, eine Verurteilung wegen Einfuhr keineswegs zwangsläufig ist. Sie verlangt Feststellungen zum Einfluss auf den Transport, die sich aus einer Paketaufschrift nicht ergeben. Ausführlich dazu der Beitrag zur Einfuhr von Betäubungsmitteln.

§ 170 Abs. 2 StPO: die Beweisebene

§ 170 Abs. 2 StPO ist kein Gnadenakt und keine Opportunitätsentscheidung. Die Staatsanwaltschaft stellt ein, wenn die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten. Maßstab ist die Frage, ob eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch.

Die Leitentscheidung für Postfälle stammt vom Bayerischen Obersten Landesgericht: Der Adressat eines Briefes kann nicht wegen Einfuhr verurteilt werden, wenn die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, dass die Betäubungsmittel ohne sein Wissen und ohne seinen Willen an ihn abgesandt wurden (BayObLG StV 1988, 55). Der Fall betraf eine Übersendung als Gegenleistung für geleistete Dienste, eine Konstellation, die sich mit anderen Motiven beliebig fortsetzen lässt.

Für die Praxis heißt das: Der Einstellungsantrag argumentiert nicht mit Unschuldsbeteuerungen, sondern mit der Aktenlage. Er zeigt, welche Beweismittel fehlen und weshalb die vorhandenen die Lücke nicht schließen.

Welche Beweismittel typischerweise fehlen

  • Zahlungsvorgänge: Ohne Überweisung, Kartenzahlung oder nachvollziehbaren Kryptotransfer fehlt die Verbindung zwischen Besteller und Sendung.
  • Kommunikation: Keine Chatverläufe, keine E-Mails, keine Bestellbestätigungen.
  • Frühere Aufgriffe: Eine einzelne Sendung lässt keinen Schluss auf ein Muster zu.
  • Zugriff bei der Zustellung: Ohne Abholung oder Annahme fehlt der Nachweis, dass der Adressat die Sendung überhaupt erwartete.
  • Eindeutige Wohnsituation: Bei mehreren Bewohnern, Sammelbriefkasten oder Paketshop lässt sich die Sendung niemandem sicher zuordnen.

Wenn der Vorsatz fehlt

Der Vorwurf setzt voraus, dass der Beschuldigte wusste, dass er Betäubungsmittel ins Inland verbringen lässt, dass er darüber verfügen kann und dass er dafür keine Erlaubnis hat. Fehlt eines dieser Elemente, fehlt der Vorsatz.

Ein Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB kommt in Betracht, wenn jemand ohne Fahrlässigkeit nicht wusste, dass es sich um Betäubungsmittel handelte. Der Kommentar nennt als Beispiel Haschischpulver, das in einer Sendung als Haarfärbemittel verpackt war. Beruht der Irrtum auf Fahrlässigkeit, bleibt nach § 16 Abs. 1 Satz 2 StGB die fahrlässige Einfuhr nach § 29 Abs. 1, Abs. 4 BtMG. Beim bloßen Versuch ist Fahrlässigkeit dagegen straflos.

Praktisch bedeutsam ist außerdem der Irrtum über den Transportweg. Wurde eine Sendung ohne Wissen des Bestellers über deutsches Gebiet geleitet, fehlt der Vorsatz für eine Einfuhr in die Bundesrepublik, es sei denn, die Beteiligten hatten diesen Umweg für den Bedarfsfall stillschweigend vereinbart.

Bei neuen psychoaktiven Stoffen kommt hinzu, dass für Laien kaum erkennbar ist, ob ein bestimmter Stoff überhaupt einer Anlage des NpSG unterfällt. Der Tatnachweis ist dort nach der Einschätzung des Kommentars ungleich schwieriger als im Betäubungsmittelrecht. Siehe dazu den Beitrag zu neuen psychoaktiven Stoffen.

Das Wirkstoffgutachten als Hebel

Das Gutachten wirkt in beide Richtungen, und das wird oft übersehen.

Bei größeren Mengen ist es der zentrale Angriffspunkt. Fehlen Feststellungen zum Wirkstoffgehalt, ist der Strafausspruch regelmäßig fehlerhaft, denn nicht nur Art und Menge, sondern gerade der Wirkstoffgehalt prägt Unrechts- und Schuldgehalt. Angreifbar sind außerdem die Umrechnung zwischen Base und Salz, die Hochrechnung aus Teilmengen und die Addition mehrerer Wirkstoffe. Näheres im Beitrag zur nicht geringen Menge.

Bei kleinen Mengen dreht sich die Richtung um. Für die geringe Menge im Sinne des § 31a BtMG ist nach dem Kommentar vom Bruttogewicht auszugehen und zugunsten des Beschuldigten ein äußerst schlechter Wirkstoffgehalt anzunehmen. Ein schwaches oder fehlendes Gutachten spricht hier also für die Einstellung. Dieselbe Akte, die bei zwanzig Gramm ein Problem wäre, ist bei zwei Gramm ein Argument.

Wenn die Zollbefugnisse selbst angreifbar sind

Neben der Beweislage lohnt ein zweiter Blick: Durfte der Zoll überhaupt so vorgehen, wie er vorgegangen ist? In den Akten steht dazu meist wenig, und genau das ist der Ansatzpunkt.

Worauf stützte sich der Verdacht?

Die Befugnis, eine Sendung zu öffnen und zu prüfen, knüpft daran an, dass der Postdienstleister sie wegen eines Verdachts auf einen Verstoß gegen ein Einfuhr-, Durchfuhr- oder Ausfuhrverbot vorgelegt hat. Damit ist aktenmäßig zu klären, worauf dieser Verdacht beruhte. Bei älteren Vorgängen kommt hinzu, dass die Vorlagepflicht bis zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes im März 2017 ausschließlich die Deutsche Post traf, bei Kurier- und Expressdiensten stellt sich für Altfälle die Frage der Rechtsgrundlage.

Die Zuleitung an die Staatsanwaltschaft

Die Weitergabe an die Staatsanwaltschaft setzt zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz voraus. Die Rechtfertigung dieses Grundrechtseingriffs stützt sich in der Kommentarliteratur auf obergerichtliche Entscheidungen aus den Jahren 1969 bis 1972, also auf eine Zeit vor der Entwicklung der heutigen Grundrechtsdogmatik. Das macht die Frage nicht automatisch erfolgreich, aber angreifbar.

Sicherstellung oder Postbeschlagnahme?

Hier liegt eine echte offene Frage. Der postamtliche Gewahrsam endet nicht dadurch, dass die Sendung den Zollbehörden vorgelegt wird, sondern dauert fort (BGHSt 23, 329). Wenn das zutrifft, unterliegt die Sendung weiterhin dem Schutz des § 99 StPO und damit dem Richtervorbehalt des § 100 StPO. Eine schlichte Sicherstellung nach §§ 94, 98 StPO durch den Zoll ist dann zumindest begründungsbedürftig. Die Kommentarliteratur stellt beide Wege nebeneinander, ohne die Abgrenzung aufzulösen.

Legendierte Kontrollen

Wird der Zugriff als vermeintlich zufällige Verkehrs- oder Zollkontrolle getarnt, hat der Bundesgerichtshof das für zulässig erklärt (BGHSt 62, 123). Verbunden ist das jedoch mit einer Pflicht: Nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens muss der Betroffene nachträglich über die Hintergründe der vorangegangenen Ermittlungen unterrichtet werden, damit er überhaupt entscheiden kann, ob er von § 31 BtMG Gebrauch macht. Daraus folgt ein konkreter Antrag: Offenlegung der vorangegangenen Überwachungsmaßnahmen in der Akte.

Geteilte Adressen und Sammelbestellungen

Zwei Konstellationen tauchen in Zollverfahren besonders häufig auf, und beide sprechen eher für als gegen den Beschuldigten.

Die Sammelanschrift: Bei Wohngemeinschaften, Mehrparteienhäusern mit gemeinsamem Briefkasten oder Paketshops lässt sich eine Sendung ohne Zusatzindizien keinem bestimmten Bewohner zuordnen. Das ist keine Schutzbehauptung, sondern eine Konstellation, die der Kommentar selbst als typisch beschreibt, einschließlich des Musters, dass an einen vereinbarten Phantasienamen gesandt wird und der tatsächliche Empfänger die Sendung aus dem gemeinsamen Briefkasten nimmt.

Die Sammelbestellung: Haben mehrere gemeinsam beschafft, ist zu unterscheiden. Wird die Gesamtmenge gemeinsam transportiert, kommt Mittäterschaft bezogen auf die Gesamtmenge in Betracht. Übernimmt dagegen nur einer die Beschaffung und wird die Menge nachträglich aufgeteilt, ist dem anderen nur sein eigener Anteil zuzurechnen, sofern er keinen unmittelbaren Einfluss auf den Transportweg hatte und nicht maßgeblich in die Organisation eingebunden war. Für den Geldgeber gilt Entsprechendes: Wer zu keinem Zeitpunkt Mitbesitz an der Gesamtmenge hatte, muss sich nur die für ihn bestimmte Menge zurechnen lassen.

Und schließlich: Bloßes Dabeisein und die Kenntnis von einem Transport sind ohne objektiv fördernden Beitrag weder Mittäterschaft noch Beihilfe. Das ist in Verfahren mit mehreren Beschuldigten der wichtigste Satz überhaupt.

§ 31a BtMG und die übrigen Wege

Trägt die Beweislage, bleibt der Weg über das Opportunitätsprinzip. § 31a BtMG erlaubt das Absehen von der Verfolgung bei geringer Schuld, geringer Menge und Eigenverbrauch, sofern kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.

Ein Punkt daran ist für Beschuldigte besonders wichtig und wird von Ermittlungsbehörden gelegentlich anders dargestellt: Die Vorschrift verlangt kein bestimmtes Verhalten. Weder Aussagebereitschaft noch Aufklärungshilfe bei der Ermittlung von Lieferanten, weder Unrechtseinsicht noch Therapiebereitschaft sind Voraussetzung. Wer die Benennung eines Lieferanten zur Bedingung einer Einstellung macht, überschreitet den gesetzlichen Rahmen. Für Cannabis gilt nach § 35a KCanG dasselbe.

WegKennzeichen
§ 170 Abs. 2 StPOBeweisebene. Keine Auflage, keine Eintragung, keine Mitwirkung erforderlich. Der sauberste Abschluss.
§ 31a BtMGGeringe Menge zum Eigenverbrauch. Grenzwerte je Bundesland unterschiedlich.
§ 35a KCanGEntsprechung für Cannabis seit dem 1. April 2024.
§ 153 StPOGeringe Schuld, kein öffentliches Interesse. Ohne Auflage.
§ 153a StPOEinstellung gegen Auflage, meist eine Geldzahlung. Zustimmung des Beschuldigten erforderlich.
§ 45 JGGJugendliche und Heranwachsende, vorrangig vor den allgemeinen Vorschriften.

Die Reihenfolge ist dabei nicht beliebig. Ich beantrage stets zuerst § 170 Abs. 2 StPO, weil diese Einstellung ohne Auflage und ohne jede Mitwirkung auskommt. Erst wenn die Beweislage das nicht hergibt, kommen die Opportunitätswege in Betracht, und § 153a StPO mit seiner Geldauflage zuletzt.

Der Antrag auf Einstellung im Zollverfahren

Ein guter Antrag ist kurz. Er argumentiert nicht moralisch, sondern aktenbezogen, und er nimmt der Staatsanwaltschaft Arbeit ab, statt sie ihr zu machen.

  1. Die Beweislage benennen: Welche Beweismittel liegen vor? In aller Regel: die Sendung und ihre Aufschrift. Punkt.
  2. Die Lücke zeigen. Welche Beweismittel fehlen, Zahlung, Kommunikation, Zustellung, Vorgeschichte?
  3. Die alternative Geschehensmöglichkeit darstellen: Nicht als Behauptung, sondern als das, was sie ist: eine nicht auszuschließende Möglichkeit, die einer Verurteilung entgegensteht.
  4. Die Rechtsprechung anführen: BayObLG StV 1988, 55 für die Beweisebene; zur fehlenden Täterschaft die Rechtsprechung zum Besteller ohne Einfluss auf den Einfuhrvorgang.
  5. Hilfsweise den Opportunitätsweg eröffnen, mit Angaben zu Menge, Eigenverbrauch und Vorgeschichte, soweit sie günstig sind.
  6. Nichts einräumen, was nicht in der Akte steht. Der Antrag ist kein Ort für Geständnisse.

Zwei bis drei Seiten genügen in aller Regel. In vielen Verfahren ist genau das der gesamte Aufwand, der zwischen einem Ermittlungsverfahren und seiner Einstellung steht.

Was die Einstellung im Zollverfahren verhindert

Ebenso wichtig wie die Argumente ist das, was sie zerstört. Vier Umstände machen aus einem aussichtsreichen Verfahren ein aussichtsloses.

Die Abholung der Sendung

Wer ein Paket mit Betäubungsmitteln bei der Post oder beim Zoll abholt oder es sich ausliefern lässt und nach dem Auspacken weder Polizei noch Zoll verständigt, muss damit rechnen, dass ihm Kenntnis von Inhalt und Verwendungszweck zugeschrieben wird. Die Verteidigungslinie muss deshalb vor der Zustellung ansetzen.

Der angekreuzte Vordruck

In Bagatellfällen wird die Beschuldigtenvernehmung mitunter durch ein Formular ersetzt, auf dem sich ankreuzen lässt, dass Erwerb oder Besitz zugegeben werden, von wem die Substanz stammt und dass auf die Rückgabe sichergestellter Gegenstände verzichtet wird. Ein einziges Kreuz vereint damit Geständnis, Lieferantenbenennung und Einziehungsverzicht. Unterschreiben Sie so etwas nicht.

Die Nachbestellung

Wer nach dem ersten Schreiben erneut bestellt, liefert den Beweis für Vorsatz und Wiederholung selbst. Laufende Bestellungen sind sofort zu stoppen.

Die eigene Erklärung

Die häufigste Ursache bleibt die selbst verfasste Antwort, ob im Anhörungsbogen, per E-Mail oder am Telefon. Sie schließt genau die Lücke, auf die sich der Einstellungsantrag stützen würde. Ausführlich dazu der Beitrag zum Anhörungsbogen vom Zoll.

Ein Fall aus der Praxis

Eine Mandantin erhielt Post eines Hauptzollamts: sichergestellt worden sei eine aus Osteuropa versandte Kleinsendung mit einem amphetaminhaltigen Pulver, adressiert an ihren Namen und ihre Wohnanschrift. Sie lebte in einem Mehrparteienhaus mit Sammelbriefkasten. Sie hatte auf den Anhörungsbogen nicht reagiert.

Die Akteneinsicht ergab: keine Zahlungsvorgänge, keine ausgewerteten Daten, keine früheren Vorgänge, keine Zustellung. Die Ermittlungen erschöpften sich in der Aufschrift. Ich habe auf zwei Seiten die Beweislage dargestellt, die fehlenden Beweismittel benannt und auf die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts verwiesen. Nach fünf Wochen kam die Einstellungsnachricht nach § 170 Abs. 2 StPO, ohne Auflage, ohne Eintragung.

Der zweite Teil des Falles ist der lehrreiche. Ein Nachbar aus demselben Haus war wegen einer vergleichbaren Sendung ins Visier geraten und hatte den Anhörungsbogen ausgefüllt. Sein Verfahren endete mit einem Strafbefehl.

Der Fall ist in den Einzelheiten verändert.

Was ich für Sie tue

  • Verteidigeranzeige und Akteneinsicht, die Grundlage jeder Einschätzung. Ohne Akte ist jede Prognose Spekulation.
  • Prüfung der drei Ebenen: Besteller, Einführer, Anstifter. Häufig scheitert der Vorwurf schon auf der ersten.
  • Prüfung der Formalien: Worauf stützte sich der Verdacht, der die Vorlage der Sendung rechtfertigte? Sicherstellung oder Postbeschlagnahme? Wurde der Richtervorbehalt gewahrt?
  • Der Einstellungsantrag, vorrangig nach § 170 Abs. 2 StPO, hilfsweise über die Opportunitätswege.
  • Die Nebenfolgen im Blick: Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde, Waffenrecht, Führungszeugnis. Sie wiegen oft schwerer als die Sanktion.

Häufige Fragen zur Einstellung im Zollverfahren

Ist eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ein Freispruch?

Rechtlich nicht, praktisch kommt sie ihm nahe. Das Verfahren endet ohne Schuldspruch, ohne Auflage und ohne Eintragung ins Führungszeugnis. Sie ist der günstigste Abschluss, den ein Ermittlungsverfahren nehmen kann.

Kann das Verfahren später wieder aufgenommen werden?

Ja, das ist bei § 170 Abs. 2 StPO möglich, wenn neue Beweismittel auftauchen, anders als nach einem rechtskräftigen Urteil. In der Praxis geschieht das selten, weil bei Postsendungen nachträglich kaum neue Erkenntnisse entstehen.

Wie lange dauert eine Einstellung im Zollverfahren?

Vom Einstellungsantrag bis zur Nachricht vergehen meist einige Wochen bis wenige Monate, je nach Auslastung der Staatsanwaltschaft. Rechnen Sie vom Aufgriff der Sendung bis zum Abschluss insgesamt mit sechs bis zwölf Monaten.

Muss ich einen Lieferanten benennen, damit eingestellt wird?

Nein. Weder § 31a BtMG noch § 35a KCanG verlangen Aussagebereitschaft oder Aufklärungshilfe. Wird das dennoch verlangt, ist Widerspruch angebracht, und ein Verteidiger ohnehin.

Was ist mit der sichergestellten Sendung?

Sie bleibt eingezogen, auch bei einer Einstellung. Betäubungsmittel werden nicht herausgegeben. Die Verzichtserklärung sollte trotzdem erst nach Akteneinsicht abgegeben werden.

Lohnt der Aufwand bei wenigen Gramm?

Ja. Der Unterschied zwischen einer Einstellung im Zollverfahren und einem Strafbefehl ist nicht die Höhe der Geldstrafe, sondern die Eintragung und ihre Folgen für Fahrerlaubnis, Waffenrecht, Beruf und Aufenthaltstitel.

Was ist, wenn mehrere Personen in meiner Wohnung gemeldet sind?

Das spricht für Sie. Je mehr Personen unter derselben Anschrift Post empfangen, desto weniger sagt die Aufschrift über den Besteller aus. Wichtig ist allerdings, niemanden aktiv zu beschuldigen. Das führt regelmäßig dazu, dass gegen beide ermittelt wird, und kann den eigenen Vorsatz erst belegen. Die Wohnsituation gehört in den Schriftsatz des Verteidigers, nicht in eine eigene Erklärung.

Gesetzestexte und Quellen

  • § 170 StPO, Abschluss des Ermittlungsverfahrens
  • § 153 StPO und § 153a StPO
  • § 31a BtMG, Absehen von der Verfolgung
  • § 16 StGB, Irrtum über Tatumstände
  • Patzak/Fabricius, Betäubungsmittelgesetz, 11. Auflage 2024, § 29 Rn. 642, 658 f., 673, 712, § 31a Rn. 19, 22, 111, Vor §§ 29 ff. Rn. 209a ff.

Kostenlose Ersteinschätzung

Wenn Ihnen eine vom Zoll abgefangene Sendung zur Last gelegt wird, lassen Sie zuerst die Akte prüfen. Ob eine Einstellung im Zollverfahren erreichbar ist, entscheidet sich an Umständen, die Sie ohne Akteneinsicht gar nicht kennen können.

Schicken Sie mir das Schreiben des Hauptzollamts. Ich sage Ihnen, wie Ihre Lage aussieht und welcher Weg in Ihrem Fall der richtige ist, kostenlos und unverbindlich.

Den Ablauf eines Betäubungsmittelverfahrens (von der ersten Maßnahme bis zur Entscheidung der Staatsanwaltschaft) habe ich an anderer Stelle beschrieben: Verteidigung im BtMG-Verfahren.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen