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Sicherstellungsmitteilung vom Zoll: 7 wichtige Fakten zum Schreiben des Hauptzollamts
Eine Sicherstellungsmitteilung ist das Schreiben, mit dem das Hauptzollamt mitteilt, dass eine an Sie adressierte Sendung geöffnet und ihr Inhalt sichergestellt wurde. Sie ist kein Bußgeldbescheid und keine Anklage, sondern die erste amtliche Nachricht aus einem bereits laufenden Ermittlungsverfahren. Wer darauf unüberlegt antwortet, liefert regelmäßig das Beweismittel, das in der Akte noch fehlt.
Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und verteidige bundesweit in Betäubungsmittel- und Zollstrafsachen. Die Sicherstellungsmitteilung ist das Schreiben, das ich in diesem Bereich am häufigsten auf den Tisch bekomme, meist zusammen mit der Frage, ob man das einfach unterschreiben und zurückschicken kann. Die Antwort lautet in aller Regel: nein, jedenfalls nicht ohne Akteneinsicht.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Mitteilung über die Sicherstellung ist der erste Hinweis darauf, dass eine Sendung beim Zoll aufgefallen ist.
- Die zollrechtliche Grundlage der Kontrolle ergibt sich aus § 10 Abs. 4 Satz 1 und § 12 ZollVG.
- Die strafprozessuale Sicherstellung richtet sich nach § 94 Abs. 1 StPO, die Beschlagnahme nach § 94 Abs. 2 und § 98 StPO.
- Bei Postsendungen gelten zusätzlich die §§ 99, 100 StPO, die für die Beschlagnahme grundsätzlich eine richterliche Anordnung verlangen.
- Gegen die Beschlagnahme ist nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO die richterliche Entscheidung zu beantragen.
- Die Einziehung der Betäubungsmittel folgt aus § 33 BtMG und den §§ 74, 74a StGB und bleibt auch bei einer Einstellung möglich.
- Eine Reaktion auf die Mitteilung ist nicht geboten, bevor der Verteidiger nach § 147 StPO Akteneinsicht hatte.
Inhaltsverzeichnis
- Das Wichtigste in Kürze
- Was eine Sicherstellungsmitteilung ist
- Wie der Zoll an die Sendung kommt
- Sicherstellung nach §§ 94, 98 StPO oder Beschlagnahme nach § 99 StPO
- Der Verzicht auf die Rückgabe und seine Folgen
- Die Einziehung: § 33 BtMG und §§ 74 ff. StGB
- Was die Sicherstellungsmitteilung über den Stand des Verfahrens verrät
- Was nach einer Sicherstellungsmitteilung zu tun ist
- Ein Fall aus meiner Praxis
- Sicherstellung, Beschlagnahme, Einziehung: drei Begriffe, die verwechselt werden
- Rechtsschutz nach einer Sicherstellungsmitteilung
- Legale Gegenstände in derselben Sendung
- Häufige Fragen zur Sicherstellungsmitteilung
- Gesetzestexte und weiterführende Beiträge
- Kostenlose Ersteinschätzung
Was eine Sicherstellungsmitteilung ist
Die Sicherstellungsmitteilung ist eine Benachrichtigung über eine bereits vollzogene Maßnahme. Der Zoll hat die Sendung nicht nur angehalten, sondern ihren Inhalt in amtlichen Gewahrsam genommen. Der Adressat erfährt davon, weil ihm die Maßnahme mitzuteilen ist.
Typischerweise enthält das Schreiben vier Angaben: die Bezeichnung der Sendung mit Sendungsnummer und Absender, die Beschreibung des sichergestellten Inhalts, die Rechtsgrundlage und eine Aufforderung, sich zu äußern. Häufig liegt ein Vordruck bei, auf dem man erklären kann, auf die Rückgabe zu verzichten.
Wichtig ist, was in dem Schreiben nicht steht. Es steht nicht darin, ob bereits ein Ermittlungsverfahren gegen Sie persönlich geführt wird, welchen Inhalt die Akte hat und ob die Staatsanwaltschaft überhaupt eingeschaltet ist. Diese Angaben ergeben sich erst aus der Akte.
Die Sicherstellungsmitteilung ist damit kein Angebot zur gütlichen Erledigung, sondern eine Ermittlungshandlung mit Rückmeldeaufforderung.
Wie der Zoll an die Sendung kommt
Die Bundeszollverwaltung ist nach § 1 Abs. 1 und Abs. 4 ZollVG für die Überwachung und Erfassung des gesamten Warenverkehrs zuständig, und zwar auch für die verbotene Ware Rauschgift (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Auflage, § 21).
Die eigentliche Zugriffsbefugnis auf Postsendungen folgt aus § 5 Abs. 1 ZollVG. Postdienstleister (wozu auch Kurier- und Expressdienste zählen) müssen Sendungen bei Verdacht auf Verstöße gegen ein Einfuhr-, Durchfuhr- oder Ausfuhrverbot zur Nachprüfung vorlegen. Die Zollbediensteten dürfen diese Sendungen nach § 10 Abs. 4a Satz 2 ZollVG öffnen und prüfen.
Die Vorlagepflicht gilt auch für Unionssendungen. Bis zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes am 16. März 2017 traf sie nur die Deutsche Post AG; Sendungen anderer Dienstleister aus dem EU-Ausland mussten nicht vorgelegt werden (Patzak, § 21 Randnummer 11). Diese Lücke gibt es nicht mehr, was in der Praxis erklärt, warum heute auch Sendungen kleiner Paketdienste auffallen.
Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 ZollVG haben die Zollbediensteten außerdem ein Zutrittsrecht zu den Geschäfts- und Betriebsräumen der Postdienstleister, um die Erfüllung der Vorlagepflicht zu prüfen. Satz 2 erstreckt dies auf Fahrzeuge auf den Betriebsgrundstücken.
Bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz darf die Zollbehörde die Sendung nach § 12 ZollVG auch der Staatsanwaltschaft vorlegen. Die Rechtsprechung sieht Gestellung, Überwachung und Weiterleitung an die Strafverfolgungsbehörden als untrennbare Einheit an (OLG Stuttgart NJW 1969, 1545; OLG Hamm NJW 1970, 1754; OLG Bremen NJW 1972, 1678).
Sicherstellung nach §§ 94, 98 StPO oder Beschlagnahme nach § 99 StPO
An dieser Stelle lohnt genaues Lesen, denn die Sicherstellungsmitteilung nennt eine Rechtsgrundlage, und die ist angreifbar.
Werden bei der Zollüberwachung Betäubungsmittel gefunden, gibt es zwei Wege. Entweder stellen Hauptzollamt oder Zollfahndungsamt die Sendung selbst nach §§ 94, 98 StPO sicher. Oder sie führen unter Weiterleitung der Sendung über die Staatsanwaltschaft eine richterliche Postbeschlagnahme herbei (Patzak, § 21 Randnummer 14).
Der Unterschied ist kein formaler. Die Verfügungsgewalt der Post wird durch die Weitergabe der Sendung an die Zollbehörden nicht aufgehoben, sondern dauert fort; der postamtliche Gewahrsam bleibt bestehen (BGHSt 23, 329). Verbleibt die Sendung bei der Post, kommt eine Beschlagnahme nach §§ 99, 100 StPO in Betracht, und diese unterliegt dem Richtervorbehalt des § 100 Abs. 1 StPO.
Für die Verteidigung ergibt sich daraus eine feste Prüfreihenfolge: Wo befand sich die Sendung zum Zeitpunkt des Zugriffs? Wer hat die Maßnahme angeordnet? Liegt eine richterliche Entscheidung vor, und wenn nein, warum nicht? Ist die Anordnung dokumentiert?
Diese Fragen lassen sich nur mit der Akte beantworten. Genau deshalb wird vor Akteneinsicht nichts erklärt.
Der Verzicht auf die Rückgabe und seine Folgen
Dem Schreiben liegt regelmäßig ein Vordruck bei, auf dem der Empfänger erklären soll, auf die Herausgabe des sichergestellten Gegenstands zu verzichten. Das wirkt harmlos und wird häufig unterschrieben, weil niemand ernsthaft die Rückgabe eines verbotenen Stoffes verlangt.
Der Verzicht hat aber eine zweite Seite. Wer erklärt, auf die Rückgabe der Sendung zu verzichten, ordnet sich der Sendung zu. In einem Verfahren, in dem die entscheidende Frage lautet, wer der Besteller war, ist das eine Einlassung zur Sache, und zwar die für die Ermittlungsbehörde günstigste.
Patzak beschreibt für die polizeiliche Bagatellpraxis ausdrücklich einen Vordruck, in dem nach Belehrung angekreuzt werden kann, man gebe Erwerb oder Besitz zu und verzichte auf die Rückgabe sichergestellter Gegenstände (§ 31a Randnummer 111). Die Funktion dieses Formulars ist es, eine Beschuldigtenvernehmung zu ersetzen. Nichts anderes gilt für den Verzichtsvordruck des Hauptzollamts.
Dazu kommt: Der Verzicht ist rechtlich gar nicht nötig, um die Vernichtung zu ermöglichen. Über die Einziehung entscheidet nicht der Empfänger, sondern das Gericht oder die Behörde nach den Regeln, die im nächsten Abschnitt stehen.
Mein Rat ist deshalb schlicht. Der Vordruck wird nicht ausgefüllt, das Schreiben wird nicht beantwortet, und es wird Akteneinsicht beantragt. Alles Weitere entscheidet sich danach.
Die Einziehung: § 33 BtMG und §§ 74 ff. StGB
Die Einziehung wird in der Praxis häufig missverstanden. § 33 BtMG ist keine allumfassende Zugriffsnorm neben dem Strafgesetzbuch.
Die Ermessensvorschrift des § 33 BtMG gilt ausschließlich für die Einziehung von Tatobjekten im Sinne des § 74 Abs. 2 StGB, also etwa für gehandelte Betäubungsmittel (BGH NStZ 2019, 272). Tatobjekte sind Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, ohne selbst Tatprodukte oder Tatwerkzeuge zu sein (BGHSt 10, 28; BGH NStZ 1991, 496; BGH NStZ 2002, 438).
Daraus folgt eine für Betroffene wichtige Grenze. Werden Betäubungsmittel sichergestellt, die nicht Gegenstand der angeklagten und vom Gericht festgestellten Tat geworden sind, kommt eine Einziehung im Urteil nicht in Betracht (BGH NStZ 2002, 438; BGH NStZ-RR 2004, 347). In solchen Fällen ist die Einziehung nach Polizeirecht dem selbständigen Einziehungsverfahren vorzuziehen.
Ebenso wenig trägt § 33 BtMG die Einziehung von Transportmitteln. Ein Wohnmobil, das bei einer Einfuhr genutzt wurde, ist kein Tatobjekt, sondern Tatmittel im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB; dafür gelten die §§ 74 ff. StGB unmittelbar (BGH NStZ 1991, 496).
§ 33 Satz 2 BtMG betrifft die Anwendbarkeit des § 74a StGB, also die Einziehung unabhängig vom Eigentum des Einziehungsbeteiligten.
Für die Praxis heißt das: Über den Verbleib der Sendung wird nicht durch Ihre Unterschrift entschieden, sondern nach diesen Vorschriften. Der Verzicht bringt Ihnen also nichts, kostet aber möglicherweise die Verteidigungslinie.
Was die Sicherstellungsmitteilung über den Stand des Verfahrens verrät
Aus dem Schreiben selbst lässt sich mehr ablesen, als der Wortlaut hergibt.
Absender Hauptzollamt bedeutet meist, dass der Aufgriff unterhalb der nicht geringen Menge liegt und von den Beamten des Hauptzollamts selbständig bearbeitet wird. Absender Zollfahndungsamt deutet auf eine größere Menge, auf mehrere Aufgriffe oder auf einen Bezug zu einem laufenden Verfahren hin.
Wird bereits ein Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft genannt, ist das Verfahren dort anhängig; die Zollbehörden handeln dann als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft nach § 402 Abs. 1, § 404 AO und § 152 GVG (Patzak, § 21 Randnummer 13).
Fehlt ein solches Aktenzeichen, heißt das nicht, dass kein Verfahren läuft. Die Zollbehörden werden bei nicht deklarierten Betäubungsmitteln in Brief- und Postsendungen aus originärer Zuständigkeit tätig, weil sie nach § 208 Abs. 1 Nr. 1 AO Steuerstraftaten aufzuklären haben. Als Steuerstraftat kommt der Bannbruch nach § 372 AO in Betracht, auch wenn bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln weder Zollschuld noch Einfuhrumsatzsteuer entstehen (Patzak, § 21 Randnummer 13).
Der letzte Punkt überrascht viele Mandanten. Nach Art. 212 Zollkodex entstehen bei der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln keine Einfuhrumsatzsteuer und keine Zollschuld; das hat der Europäische Gerichtshof bereits Anfang der achtziger Jahre entschieden (EuGH NStZ 1981, 185; EuGH NStZ 1984, 268). Es droht also keine Abgabenforderung für den Stoff selbst, wohl aber ein Strafverfahren.
Schließlich sind die Zollbehörden als Zollfahndungsbehörde nach § 163 Abs. 2 StPO verpflichtet, ihre im Rahmen des § 208 AO gewonnenen Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft vorzulegen (Patzak, § 21 Randnummer 14). Die Sache bleibt also nicht beim Zoll liegen.
Was nach einer Sicherstellungsmitteilung zu tun ist
Ich fasse die Punkte zusammen, die sich nach einer Sicherstellungsmitteilung in meiner Praxis bewährt haben.
Nicht antworten: Weder der beigefügte Vordruck noch ein formloses Schreiben. Jede Äußerung vor Akteneinsicht ist ein Blindflug.
Nicht telefonieren: Rückrufe bei der Sachbearbeitung werden als Vermerk zur Akte genommen. Auch ein beiläufiger Satz über eine Bestellung im Internet ist eine Einlassung.
Keine Nachbestellung, keine Kontaktaufnahme zum Absender: Beides erzeugt neue Beweismittel und kann den Vorwurf auf weitere Taten ausdehnen.
Frist notieren: Die im Schreiben genannte Frist ist meist eine Äußerungsfrist, keine Ausschlussfrist. Wird sie versäumt, entsteht kein Rechtsverlust, wohl aber der Eindruck, man verweigere die Mitwirkung. Ein Verteidiger meldet sich deshalb fristgerecht, ohne sich zur Sache zu äußern.
Akteneinsicht beantragen: Nach § 147 StPO steht dem Verteidiger Akteneinsicht zu. Erst die Akte zeigt, was tatsächlich vorliegt: Sendungsverfolgung, Zahlungswege, Vorerkenntnisse, Wirkstoffgutachten.
Das Wirkstoffgutachten prüfen: Ob die nicht geringe Menge erreicht ist, entscheidet sich über die Wirkstoffmenge, nicht über das Bruttogewicht.
Die Zustelladresse klären: Bei Packstationen, Paketshops und Sammeladressen ist die Zuordnung der Sendung zu einer Person häufig der schwächste Punkt der Ermittlungen.
Ein Fall aus meiner Praxis
Die Schilderung ist anonymisiert; Einzelheiten sind abgewandelt.
Der folgende Fall ist in seinen Einzelheiten verändert.
Ein Mandant erhielt eine Sicherstellungsmitteilung des Hauptzollamts. Sichergestellt worden war eine Kleinstsendung mit einem synthetischen Stoff, adressiert an seinen Namen, zugestellt an eine Packstation. Beigefügt war der Vordruck über den Verzicht auf die Rückgabe. Er hatte ihn bereits ausgefüllt, aber noch nicht abgeschickt, als er mich anrief.
Die Akteneinsicht ergab zweierlei. Erstens war die Sendung nicht bei der Post verblieben, sondern bereits in den Räumen des Zolls geöffnet worden; eine richterliche Entscheidung lag nicht vor und war nach der Aktenlage auch nicht erforderlich. Zweitens enthielt die Akte außer dem Namen auf dem Paketschein kein einziges Beweismittel, das den Mandanten mit der Bestellung verband. Kein Zahlungsvorgang, keine Korrespondenz, keine Vorerkenntnisse.
Ich habe die Rückgabe nicht verlangt und den Verzicht nicht erklärt, sondern schriftlich darauf hingewiesen, dass der Name auf einer Sendung die Bestellung nicht belegt und für die Zuordnung zur Person weitere Beweisanzeichen fehlen.
Das Verfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der unterschriebene Verzicht hätte die Zuordnung zur Sendung geliefert, die in der Akte gerade fehlte.
Der Vorgang ist anonymisiert wiedergegeben und in den Einzelheiten verändert.
Sicherstellung, Beschlagnahme, Einziehung: drei Begriffe, die verwechselt werden
Die Sicherstellungsmitteilung verwendet Begriffe, die im Alltag synonym gebraucht werden, im Strafverfahren aber unterschiedliche Stufen bezeichnen.
Sicherstellung ist die Begründung amtlichen Gewahrsams an einem Gegenstand. Sie erfolgt nach § 94 Abs. 1 StPO formlos, wenn der Gewahrsamsinhaber den Gegenstand freiwillig herausgibt oder wenn niemand widerspricht. Sie ist eine vorläufige Maßnahme zur Beweissicherung.
Beschlagnahme ist die förmliche Sicherstellung gegen den Willen des Betroffenen, § 94 Abs. 2 StPO. Sie bedarf nach § 98 Abs. 1 StPO grundsätzlich einer richterlichen Anordnung; bei Gefahr im Verzug dürfen die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen anordnen.
Postbeschlagnahme ist der Sonderfall der §§ 99, 100 StPO für Sendungen, die sich im Gewahrsam eines Post- oder Telekommunikationsdienstleisters befinden. Sie darf nach § 100 Abs. 1 StPO nur das Gericht anordnen; bei Gefahr im Verzug die Staatsanwaltschaft mit anschließender richterlicher Bestätigung.
Einziehung ist schließlich die endgültige Entziehung des Eigentums. Sie ist keine Ermittlungsmaßnahme, sondern eine Rechtsfolge und richtet sich nach § 33 BtMG in Verbindung mit §§ 74 ff. StGB.
Für die Verteidigung ist die Abgrenzung zwischen Sicherstellung und Postbeschlagnahme der praktisch wichtigste Punkt. Denn der postamtliche Gewahrsam dauert nach der Rechtsprechung fort, auch wenn die Sendung bereits an die Zollbehörde weitergegeben wurde (BGHSt 23, 329). Wer diesen Satz ernst nimmt, kommt bei manchem Zugriff zu der Frage, ob nicht der Richtervorbehalt der §§ 99, 100 StPO zu beachten gewesen wäre.
Rechtsschutz nach einer Sicherstellungsmitteilung
Gegen die Sicherstellung ist Rechtsschutz möglich, und zwar unabhängig davon, wie das Strafverfahren ausgeht.
Hat die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen ohne richterliche Anordnung beschlagnahmt, kann der Betroffene nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Das Gericht prüft dann, ob die Voraussetzungen vorlagen, insbesondere, ob Gefahr im Verzug tatsächlich bestand.
Die Anforderungen daran sind streng. Gefahr im Verzug muss mit auf den Einzelfall bezogenen Tatsachen begründet und dokumentiert werden; reine Spekulation oder der bloße Hinweis auf den üblichen Geschäftsgang genügen nicht. Fehlt die Dokumentation, spricht das gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung.
In der Praxis führt ein solcher Antrag bei Betäubungsmitteln selten zur Herausgabe. Der Stoff bleibt verboten. Er kann aber die Verwertbarkeit der daraus gewonnenen Erkenntnisse betreffen und ist deshalb dort sinnvoll, wo die Sendung das einzige belastende Beweismittel ist.
Wichtig ist, dass der Antrag nicht mit einer Sacheinlassung verbunden wird. Der Antrag nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO setzt nicht voraus, dass der Betroffene sich als Empfänger bekennt; er kann auch von demjenigen gestellt werden, der die Zuordnung bestreitet.
Legale Gegenstände in derselben Sendung
Häufig übersehen wird, dass eine Sendung nicht nur aus dem beanstandeten Stoff besteht.
Enthält das Paket daneben legale Gegenstände, Verpackungen, Zubehör, Elektronik, Kleidung, sind diese nicht ohne Weiteres einziehungsfähig. Tatobjekte im Sinne des § 74 Abs. 2 StGB sind nur die Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht (BGHSt 10, 28). Alles andere fällt unter die allgemeinen Regeln der §§ 74 ff. StGB und setzt voraus, dass es Tatprodukt oder Tatmittel ist.
Die Herausgabe dieser Gegenstände lässt sich beantragen, sobald sie als Beweismittel nicht mehr benötigt werden. Die Behörde gibt sie in der Praxis auf Nachfrage heraus; von sich aus geschieht das selten.
Auch hier gilt jedoch die Warnung aus Abschnitt 4. Wer die Herausgabe legaler Gegenstände aus der Sendung verlangt, erklärt damit, über die Sendung verfügen zu können. Ob dieser Schritt sinnvoll ist, entscheidet sich nach dem Wert der Gegenstände und nach der Beweislage, und erst nach Akteneinsicht.
Häufige Fragen zur Sicherstellungsmitteilung
Bin ich schon beschuldigt, wenn ich eine Sicherstellungsmitteilung bekomme?
In aller Regel ja. Die Mitteilung ergeht, weil ein Anfangsverdacht bejaht wurde; die Sendung wird nicht ohne Verdacht geöffnet. Formal werden Sie es spätestens, wenn ein Anhörungsbogen folgt oder Sie als Beschuldigter vernommen werden sollen.
Muss ich auf die Sicherstellungsmitteilung antworten?
Nein. Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Das Schweigen darf nicht zu Ihren Lasten gewertet werden. Die Aufforderung im Schreiben begründet keine Mitwirkungspflicht.
Was passiert, wenn ich auf die Rückgabe verzichte?
Der Stoff wird vernichtet. Das wäre auch ohne Verzicht geschehen. Sie haben aber zugleich erklärt, dass Sie über die Sendung verfügen können, und sich ihr damit zugeordnet. Diese Erklärung steht anschließend in der Akte.
Bekomme ich die Sendung zurück, wenn das Verfahren eingestellt wird?
Bei Betäubungsmitteln und anderen verbotenen Stoffen nicht. Diese Gegenstände sind auch bei Einstellung nicht herausgabefähig. Anders kann es bei mitgesendeten legalen Gegenständen liegen, etwa bei Verpackungsmaterial oder Elektronik.
Muss ich Zoll oder Einfuhrumsatzsteuer nachzahlen?
Für Betäubungsmittel nicht. Nach Art. 212 Zollkodex entstehen bei der unerlaubten Einfuhr weder Zollschuld noch Einfuhrumsatzsteuer (EuGH NStZ 1981, 185; EuGH NStZ 1984, 268). Bei legalen Waren, die zusammen mit dem Stoff versandt wurden, kann eine Abgabenfestsetzung hinzukommen.
Wie lange dauert es bis zur nächsten Nachricht?
Das ist sehr unterschiedlich. In kleineren Fällen vergehen zwischen Sicherstellung und Anhörungsbogen häufig mehrere Wochen bis Monate, weil zunächst die Wirkstoffanalyse abgewartet wird. Untätigkeit der Behörde ist kein Anzeichen für eine Einstellung.
Ändert sich etwas, wenn es um Cannabis geht?
Ja. Cannabis ist seit dem 1. April 2024 aus den Anlagen zum Betäubungsmittelgesetz gestrichen und unterfällt dem Konsumcannabisgesetz. Bei einer Einfuhr greift § 34 KCanG, nicht § 29 oder § 30 BtMG. Die Zuständigkeiten und der Ablauf der Sicherstellung bleiben gleich.
Gesetzestexte und weiterführende Beiträge
Die maßgeblichen Vorschriften sind § 5 und § 10 ZollVG für den Zugriff auf die Sendung, § 12 ZollVG für die Vorlage an die Staatsanwaltschaft, §§ 94, 98 StPO für die Sicherstellung, §§ 99, 100 StPO für die Postbeschlagnahme, § 208 Abs. 1 Nr. 1 AO für die Ermittlungszuständigkeit des Zolls, § 372 AO für den Bannbruch sowie § 33 BtMG und §§ 74 ff. StGB für die Einziehung.
Den Wortlaut des Zollverwaltungsgesetzes finden Sie beim Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de/zollvg.
Wie es nach der Sicherstellungsmitteilung weitergeht, habe ich unter Post vom Zoll: die ersten Schritte beschrieben. Kommt anschließend ein Formular mit Fragen zur Person und zur Sache, gilt das, was ich zum Anhörungsbogen vom Zoll geschrieben habe. Wie ein Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO endet, steht in meinem Beitrag zur Einstellung im Zollverfahren.
Kostenlose Ersteinschätzung
Ich prüfe Ihren Fall kostenlos und unverbindlich. Sinnvoll ist das, bevor der beigefügte Vordruck ausgefüllt wird. Danach lässt sich die Erklärung nicht mehr aus der Akte entfernen.
Für die Ersteinschätzung genügen das Schreiben selbst, die Angabe, an welche Adresse die Sendung ging, und die Information, ob Sie bereits mit einer Behörde gesprochen haben.
Rechtsanwalt Björn Schüller, Bremen. Verteidigung in Betäubungsmittel- und Zollstrafsachen, bundesweit.
Wie ein Betäubungsmittelverfahren abläuft, woran es sich entscheidet und wann es eingestellt wird, habe ich gesondert zusammengestellt: Anwalt für BtMG-Verfahren.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.