Verkehrstherapie als Gruppensitzung: Stuhlkreis in einem hellen Altbauraum, Therapeutin spricht

Symbolbild, mit KI erstellt.

Verkehrstherapie: Begriff, Wirksamkeit und Gewicht im Verfahren

Verkehrstherapie ist kein geschützter Begriff und keine gesetzlich geregelte Leistung. Gemeint ist die verkehrspsychologisch fundierte Arbeit an den Ursachen einer Verkehrsauffälligkeit. Ob eine angebotene Verkehrstherapie im Verfahren etwas bewirkt, entscheidet sich an ihrer fachlichen Grundlage und an ihrer Dokumentation.

Mein Name ist Björn Schüller. Ich bin Rechtsanwalt in Bremen und führe Fahrerlaubnis- wie Verkehrsstrafverfahren im gesamten Bundesgebiet. In der Beratung geht es fast immer um zwei Fragen: ob eine Verkehrstherapie überhaupt etwas bringt und ob sich das belegen lässt. Beide Fragen sind beantwortbar.

Die erste Frage ist empirisch und wird in Kapitel C.5 der Beurteilungskriterien mit Zahlen beantwortet. Die zweite Frage ist juristisch und wird im Fahrerlaubnisrecht anders beantwortet als im Strafverfahren. Beide Antworten stehen hier nebeneinander.

Das Wichtigste in Kürze

  • Fahreignungsfördernde Interventionen sind nach Abschnitt C.5.1.2 der Beurteilungskriterien theoriegeleitete, evidenzbasierte Maßnahmen von Verkehrspsychologen oder qualifizierten Suchttherapeuten.
  • Da solche Maßnahmen keine Rechtsfolgen haben, unterliegen sie nach Abschnitt C.5.3 weder einer staatlichen Anerkennung noch der Pflicht, ihre Wirksamkeit zu belegen.
  • Für Kurse nach § 70 FeV liegen die Rückfallquoten im Bereich Alkohol bei 7 bis 8 Prozent und im Bereich Drogen zwischen 5,2 und 8,8 Prozent.
  • Eine metaanalytische Übersicht über vierzehn Länder weist für die Jahre 1988 bis 2011 eine mittlere Rückfallquote von 11,6 Prozent aus (KACENA et al., 2014).
  • Programme ohne verkehrspsychologische Kompetenz erreichten in US-amerikanischen Untersuchungen lediglich Rückgänge von 5 bis 8 Prozent (MASTEN & PECK, 2004).
  • Im Strafverfahren hat der Tatrichter Inhalt und Erfolg der Maßnahme festzustellen; die bloße Teilnahme rechtfertigt das Absehen von der Entziehung nicht (OLG Köln VRS 59, 25).
  • Kurse akkreditierter Einrichtungen werden in der Rechtsprechung höher bewertet als gewerbliche Angebote ohne Anerkennung nach § 70 FeV (OLG Karlsruhe DAR 2017, 155).
  • Für die Betreuung durch eine Heilpraktikerin für Psychotherapie hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass deren Zeugnis per se nicht ausreicht (OLG Hamm BA 2016, 189).

Inhalt

Was Verkehrstherapie bezeichnet

Der Begriff Verkehrstherapie wird im Recht nur beiläufig verwendet. Hentschel/König/Dauer sprechen in der 48. Auflage 2025 zu § 69 StGB von einer „sonstigen Verkehrstherapie“ und stellen sie neben den Kurs nach § 70 FeV, das Fahreignungsseminar und das besondere Aufbauseminar in der Probezeit.

Die Beurteilungskriterien verwenden den Begriff der fahreignungsfördernden Intervention. Nach Abschnitt C.5.1.2 sind damit theoriegeleitete, evidenzbasierte Maßnahmen von Verkehrspsychologen oder qualifizierten Suchttherapeuten gemeint, die eine Einstellungs- und Verhaltensänderung zum Ziel haben.

Nicht erfasst sind medizinisch indizierte Therapiemaßnahmen, also stationäre Therapien in Suchtkliniken, von der Rentenversicherung anerkannte ambulante Maßnahmen und psychotherapeutische Behandlungen von Störungen mit Krankheitswert. Diese laufen nach eigenen Regeln und werden in der Begutachtung gesondert gewürdigt.

Ebenfalls nicht erfasst sind Angebote, die Teilaspekte günstig beeinflussen können, ohne die Fahreignungsproblematik insgesamt zu bearbeiten. Die Beurteilungskriterien nennen Antiaggressionstraining, verkehrspädagogische Schulungen und Ratgeberliteratur. Wer also eine Verkehrstherapie sucht, sucht mehr als ein Seminar.

Fahreignungsberatung und Intervention

Die Beurteilungskriterien unterscheiden zwischen der Fahreignungsberatung als diagnostischem Einstieg und der eigentlichen Intervention. Die Beratung ist nach Abschnitt C.5.2.1 ein in der Regel einstündiges Gespräch bei einem qualifizierten Berater, das Information und diagnostische Einschätzung verbindet.

In der Beratung wird das Ausmaß der Problemausprägung eingeschätzt und ein Maßnahmenplan entwickelt. Dieser Plan kann eine weiterführende verkehrspsychologische Intervention enthalten, aber auch die Konsultation eines Fachanwalts für Verkehrsrecht, den Kontakt zur Fahrerlaubnisbehörde, eine Psychotherapie oder den Beleg der Abstinenz.

Dass die Beurteilungskriterien die anwaltliche Konsultation ausdrücklich in diese Liste aufnehmen, ist bemerkenswert und entspricht meiner Erfahrung. Ob eine Anordnung überhaupt trägt, entscheidet darüber, ob eine Verkehrstherapie zum jetzigen Zeitpunkt der richtige Schritt ist.

Die Intervention selbst setzt auf der Beratung auf. Sie wird indikationsgeleitet als Einzel- oder Gruppenmaßnahme angeboten und enthält nach Abschnitt C.5.2.2 die Bestandteile Wissensvermittlung, Deliktbearbeitung, Motivationsförderung, Kompetenzaufbau sowie Rückfallprophylaxe. Näheres dazu steht im Beitrag zur Deliktaufarbeitung.

Verhaltenstherapeutische und tiefenpsychologische Ansätze

Eine Verkehrstherapie beruht nach Abschnitt C.5.2.2 zumeist auf verhaltenstherapeutischen oder tiefenpsychologischen Interventionskonzepten. Beide Wege führen zum selben Ziel und unterscheiden sich im Zugang.

Der verhaltenspsychologische Zugang lässt die Teilnehmer ihr Verhalten reflektieren, das Bedingungsgefüge für die Aufrechterhaltung des regelwidrigen Verhaltens identifizieren und neue Verhaltens- und Kognitionsmuster erarbeiten. Moderne Ansätze der sogenannten dritten Welle, etwa die achtsamkeitsbasierte kognitive Therapie oder die Schematherapie, haben dabei Eingang gefunden.

Der tiefenpsychologische Zugang, zumeist nach individualpsychologischen Konzepten, verdeutlicht den Zusammenhang zwischen den Auffälligkeiten im Straßenverkehr und der persönlichen Lebensgestaltung. Verkehrsauffälligkeiten werden dort als Symptome betrachtet, die eine zumeist unbewusste Vermeidung innerer und äußerer Konflikte ermöglichen.

Für die Begutachtung spielt die Schule keine Rolle. Maßgeblich ist, dass die Verkehrstherapie wissenschaftlich begründet ist, dass die Methoden zum diagnostischen Befund passen und dass der Durchführende die angewandte Methode beherrscht. Dieselbe Linie verfolgt das Kriterium FFI 2.

Was die Wirksamkeitsforschung zeigt

Abschnitt C.5.3 der Beurteilungskriterien stellt eine Besonderheit an den Anfang. Weil fahreignungsfördernde Interventionen keine Rechtsfolgen haben, unterliegen sie weder der Notwendigkeit staatlicher Anerkennung noch der Pflicht, ihren Erfolg oder ihre Wirksamkeit zu belegen. Der Markt ist insoweit nicht reguliert.

Unterschieden wird dort zwischen der absoluten Wirksamkeit einer Maßnahme und der Effektivität einzelner Elemente. Als Ordnungsrahmen dient das hierarchische Vierstufenmodell von KIRKPATRICK & KIRKPATRICK (2006) mit den Stufen Akzeptanz, Einstellungsänderung, Verhaltensänderung und Erfolg.

Der Erfolg auf der vierten Stufe bemisst sich am Endergebnis, also an Rückfälligkeit gegenüber Legalbewährung. Für die Praxis heißt das: Eine Verkehrstherapie, deren Anbieter nur Zufriedenheitsbögen vorlegen kann, hat die erste Stufe belegt und nicht die vierte.

Große europäische Forschungsvorhaben haben zwischen 2002 und 2012 versucht, den Stand zu bündeln. Genannt werden ANDREA, SUPREME und DRUID. Im Rahmen von DRUID wurde mit dem Driver Rehabilitation Evaluation Tool ein Instrument entwickelt, mit dem sich Kursprogramme anhand der Rehabilitationsstandards bewerten lassen.

Legalbewährung in Zahlen

Für den geregelten Bereich liegen belastbare Zahlen vor. Im Bereich der Alkoholdelinquenz liegen die Rückfallquoten nach den in Abschnitt C.5.3.1 zusammengefassten Daten bei 7 bis 8 Prozent. Für Kurse nach § 70 FeV im Bereich Drogen werden Werte zwischen 5,2 und 8,8 Prozent berichtet.

Als ehrgeizige Zielwerte für die Evaluation wurden Quoten erneuter einschlägiger Entziehung zwischen 5,1 und 6,9 Prozent beim Anlass Alkohol und zwischen 4,5 und 6 Prozent beim Anlass Drogen vorgeschlagen (KÜHNE & HUNDERTMARK, 2016). Frühere Studien der achtziger und neunziger Jahre lagen noch im Bereich von 25 Prozent.

Für den europäischen Raum zeigen Evaluationsstudien, dass die Teilnahme an einem verkehrspsychologischen Rehabilitationsprogramm die Rückfälligkeit um etwa 50 Prozent gegenüber Verkehrsauffälligen ohne solche Intervention reduziert. Die mittlere Rückfallquote lag in vierzehn Ländern zwischen 1988 und 2011 bei 11,6 Prozent (KACENA et al., 2014).

Besonders aufschlussreich ist der Vergleich mit Programmen ohne verkehrspsychologische Kompetenz. Eine Metaanalyse über 106 Interventionsprogramme in den USA ermittelte gegenüber Kontrollgruppen Rückgänge an Unfallraten und erneuten Verstößen von lediglich 5 beziehungsweise 8 Prozent (MASTEN & PECK, 2004). Die Beurteilungskriterien bezeichnen diesen Wert als Bodeneffekt.

Für das Ergebnis der Untersuchung selbst gibt es ebenfalls Daten. Eine Untersuchung an 384 Absolventen einer verkehrspsychologischen Therapie weist ein günstiges Ergebnis mit 86 Prozent, eine Kurszuweisung mit 8 Prozent und ein uneingeschränkt negatives Ergebnis mit 6 Prozent aus (SEIDL & FEUSTEL-SEIDL, 2019).

Die Grenzen der Wirksamkeit

Diese Zahlen sind nicht ungebrochen, und die Beurteilungskriterien sagen das selbst. Abschnitt C.5.3.3 weist auf Selektionseffekte hin. Die Legalbewährungsdaten messen die kombinierten Effekte von Intervention und Untersuchung, weil nur derjenige eine neue Fahrerlaubnis erhielt, der zuvor positiv begutachtet wurde.

Hinzu kommt, dass die Teilnehmer sich selbst ausgewählt haben. Ihnen ist, so die Beurteilungskriterien, zumindest eine Erfolgserwartung und eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit zu unterstellen. Wer eine Verkehrstherapie bucht und bezahlt, unterscheidet sich schon dadurch von demjenigen, der es nicht tut.

Abschnitt C.5.3.4 nennt die Grenzen offen. Nach einer älteren Übersicht aus der Psychotherapieforschung konnte in etwa 15 bis 25 Prozent der Fälle kein messbarer Erfolg einer Psychotherapie festgestellt werden, bei 5 bis 10 Prozent trat sogar eine Verschlechterung ein (MOHR, 1995).

Diese Zahlen betreffen die Psychotherapie allgemein und nicht die Verkehrstherapie. Sie werden gelegentlich als Beleg dafür angeführt, eine schlechte Vorbereitung schade. Das geben sie nicht her. Sie belegen nur, dass auch fachlich geführte Interventionen nicht immer wirken, und das ist eine andere Aussage.

Welche Faktoren den Erfolg tragen

Abschnitt C.5.4.1 fasst die wirksamkeitsfördernden Faktoren zusammen. Als gesichert gilt, dass Programme mit klientenzentriertem Ansatz, psychologisch qualifizierten Kursleitern, Gruppensitzungen, Förderung von Selbstreflexion und modernen Techniken wie dem Motivational Interviewing höhere Wirksamkeit entfalten.

Dazu kommen formale Anforderungen: ein schriftlich ausformuliertes Manual, definierte und mit dem Teilnehmer vereinbarte Ziele, eine an den Beurteilungskriterien ausgerichtete Eingangsdiagnostik, beschriebene Eckdaten, vertraglich verbindliche Teilnahmebedingungen, ein Qualitätsmanagementsystem und Erfolgskriterien mit Bezug auf eine Legalbewährungs- oder Katamnesestudie.

Diese Liste ist die beste Checkliste, die es für die Auswahl einer Verkehrstherapie gibt. Jeder Punkt lässt sich im ersten Gespräch abfragen, und jede Antwort lässt sich schriftlich geben. Wer alle Punkte bejaht und nichts davon belegen kann, hat die Frage nicht beantwortet.

Auffällig ist schließlich der Befund zum Durchführenden selbst. Die Beurteilungskriterien betonen die Bedeutung von Therapeuteneffekten wie Arbeitsbündnis, Empathie, Zielkonsens und Authentizität. Therapeuten erweisen sich danach besonders dann als wirksam, wenn sie eine wissenschaftlich anerkannte Methode anwenden, von der sie selbst überzeugt sind.

Das Gewicht im Strafverfahren

Im Strafverfahren wird die Verkehrstherapie vor allem bei der Bemessung der Sperrfrist nach § 69a StGB, im Nachverfahren nach § 69a Abs. 7 StGB und bei der Frage bedeutsam, ob die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB entkräftet ist. Die Rechtsprechung ist dabei zurückhaltend.

Anerkannt ist seit langem, dass die Teilnahme an verkehrstherapeutischen Maßnahmen schon bei der Entkräftung der Regelvermutung zu prüfen ist (OLG Köln VRS 59, 25). Betont wird aber, dass allein die Kursteilnahme das Absehen von der Entziehung nicht rechtfertigen könne, weil sonst die Ausnahme zur Regel würde.

Es müssen weitere Umstände hinzukommen, etwa ein günstiges Persönlichkeitsbild, Ersttäterschaft, eine vergleichsweise niedrige Blutalkoholkonzentration, ein langer Zeitablauf oder eine längere vorläufige Entziehung (OLG Köln VRS 60, 375 und VRS 61, 118; OLG Koblenz VRS 66, 40; OLG Karlsruhe NZV 2004, 537).

Stehen ungünstige Umstände nicht entgegen, hat der Tatrichter den Inhalt der Maßnahme festzustellen (BayObLG DAR 2022, 279). Einrichtungen mit Akkreditierung nach § 70 FeV stehen dabei höher im Kurs als gewerbliche Veranstalter ohne Anerkennung, deren Programme besonders sorgfältig zu prüfen sind (OLG Karlsruhe DAR 2017, 155).

Zwei Abgrenzungen sind praktisch wichtig. Die bloße Teilnahme an Beratungsgesprächen bei Drogenhilfeeinrichtungen oder Selbsthilfegruppen genügt per se nicht und nötigt auch nicht zu weiteren Feststellungen (KG DAR 2004, 657). Ebenso wenig trägt das Zeugnis einer Heilpraktikerin für Psychotherapie, die den Angeklagten betreut hatte (OLG Hamm BA 2016, 189).

Schließlich hat der Tatrichter auch zum Erfolg der Maßnahme nähere Feststellungen zu treffen. Die bloße Aussage, der Betroffene habe mit Erfolg an einem Kurs teilgenommen, genügt nicht (OLG Köln DAR 2020, 643, 645). Eine Verkehrstherapie, die nur eine Teilnahmebestätigung hinterlässt, trägt im Strafverfahren also nichts.

Das Gewicht im Verfahren der Behörde

Im Verfahren der Fahrerlaubnisbehörde läuft es anders. Dort wird die Verkehrstherapie nicht unmittelbar gewürdigt, sondern über das Gutachten. Der Gutachter prüft die Maßnahme nicht, sondern bewertet nach Abschnitt C.5.1.1 die faktisch erfolgten Einstellungs- und Verhaltensänderungen im Hinblick auf die behördliche Fragestellung.

Die Inanspruchnahme und die erfolgreiche Teilnahme an einer fachlich fundierten Intervention sind dabei ein Aspekt, der für eine tiefer greifende Problemaufarbeitung und damit für eine stabilere Verhaltensänderung spricht. Deshalb soll der Gutachter die Wirkfaktoren kennen und beurteilen können.

Für den Betroffenen folgt daraus, dass die Verkehrstherapie nicht der Nachweis ist, sondern der Weg zu ihm. Nachgewiesen wird die Veränderung, und zwar im Untersuchungsgespräch. Die Bescheinigung ordnet ein, was dort geschildert wird, und sie muss dafür die Eckdaten des Kriteriums FFI 4 enthalten.

Verkehrstherapie nach einer Drogenauffälligkeit

Nach einer Drogenauffälligkeit gelten dieselben Anforderungen, die Einordnung verläuft aber über die D-Hypothesen der Beurteilungskriterien. Welche davon einschlägig ist, entscheidet über den verlangten Nachweiszeitraum und darüber, ob neben der Verkehrstherapie eine suchttherapeutische Maßnahme angezeigt ist.

Abschnitt C.5.2.4 ordnet das klar. Bei den Problemausprägungen nach den Hypothesen D 4 bis D 2 ist in der Regel eine fahreignungsfördernde Intervention die indizierte Maßnahme. In den Grenzbereichen zwischen D 2 und D 1 und bei einer Abhängigkeitsdiagnose nach D 1 ist sie häufig nur Ergänzung zu einer suchttherapeutischen Behandlung.

Praktisch heißt das: Wer eine Abhängigkeit hat, löst sein Problem nicht mit einer Verkehrstherapie allein. Die Einzelheiten der Hypothesen behandeln die Beiträge zur Drogenabhängigkeit und zur Drogengefährdung.

Ein Fall aus der Praxis

Ein Mandant hatte nach zwei Alkoholfahrten innerhalb von drei Jahren die Fahrerlaubnis verloren und sich für eine Verkehrstherapie bei einer Diplom-Psychologin mit verkehrspsychologischer Zusatzausbildung entschieden. Die Maßnahme lief über sieben Monate mit sechzehn Einzelsitzungen. Die Einzelheiten sind verändert.

Parallel lief das Strafverfahren. Dort haben wir die Maßnahme nicht nur angezeigt, sondern den Inhalt vorgetragen: Zielvereinbarung, bearbeitete Bereiche, Sitzungszahl, Stundenzahl und die Qualifikation der Durchführenden. Das Gericht hat die Sperrfrist am unteren Rand bemessen.

Im anschließenden Verwaltungsverfahren diente dieselbe Verkehrstherapie als Grundlage der Begutachtung. Der Gutachter hat sie nicht geprüft, sondern die geschilderten Veränderungen eingeordnet und als stabil bewertet, weil der Mandant über erprobte Situationen aus sieben Monaten berichten konnte.

Der entscheidende Unterschied zu anderen Fällen lag nicht im Inhalt der Sitzungen, sondern in der Dokumentation. Hätte die Bescheinigung nur eine Zeile enthalten, wäre derselbe Verlauf im Strafverfahren nicht feststellbar und in der Begutachtung nicht einzuordnen gewesen.

Fragen aus der Praxis

Ist Verkehrstherapie eine geschützte Bezeichnung?

Nein. Weder der Begriff noch die Tätigkeit sind gesetzlich geregelt; jeder darf sich so nennen. Geregelt sind nur der Kurs nach § 70 FeV und die verkehrspsychologische Beratung nach § 71 FeV. Deshalb kommt es auf die Qualifikation des Durchführenden an und nicht auf die Bezeichnung des Angebots.

Zahlt die Krankenkasse eine Verkehrstherapie?

In aller Regel nicht, weil es sich nicht um eine medizinisch indizierte Heilbehandlung handelt. Anders liegt es bei einer Suchttherapie mit eigener Indikation; diese wird von den Beurteilungskriterien ausdrücklich nicht als fahreignungsfördernde Intervention, sondern als eigene Maßnahme behandelt.

Hilft eine Verkehrstherapie, die Sperrfrist zu verkürzen?

Sie kann es, garantiert es aber nicht. Nach § 69a Abs. 7 StGB setzt die vorzeitige Aufhebung voraus, dass neue Tatsachen die wiedergewonnene Eignung belegen. Der Tatrichter muss dafür Inhalt und Erfolg der Maßnahme feststellen; eine Teilnahmebestätigung genügt nicht.

Soll ich vor oder nach der Anordnung beginnen?

Das hängt davon ab, ob die Anordnung trägt. Ist sie angreifbar, kann es sinnvoll sein, zuerst das Verfahren zu führen. Steht fest, dass begutachtet wird, ist der frühe Beginn fast immer besser, weil der Zeitraum der Veränderung mitzählt.

Muss die Verkehrstherapie in Einzelsitzungen stattfinden?

Nein. Die Beurteilungskriterien halten Gruppenformate sogar für tendenziell wirksamer, weil sie auf Interaktion und gruppendynamische Effekte setzen. Entscheidend ist der klientenzentrierte Ansatz und die Qualifikation der Kursleitung, nicht das Setting.

Was ist, wenn ich die Verkehrstherapie abbreche?

Dann fehlt das Kriterium FFI 3, das die vollständige Absolvierung verlangt. Die vorzeitige Beendigung auf einseitigen Wunsch ist ein Kontraindikator. Sinnvoller ist, mit dem Durchführenden über eine Anpassung der Ziele zu sprechen, statt die Maßnahme zu beenden.

Gesetzestexte und Fundstellen

Den amtlichen Wortlaut des § 69a StGB veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de. Maßgeblich sind daneben die Randnummern 20a bis 20c zu § 69 StGB bei Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht in der 48. Auflage 2025, und die Abschnitte C.5.1.2, C.5.2.1, C.5.2.2 sowie C.5.3 des Kapitels C.5 der Beurteilungskriterien.

Verwandte Beiträge behandeln den Crashkurs und die nötige Dauer, die Suchtberatungsstelle als Alternative und die Auswahl eines Verkehrspsychologen. Zum geregelten Kurs siehe den Beitrag zum Kurs nach § 70 FeV.

Kostenlose Ersteinschätzung

Bevor eine Verkehrstherapie beginnt, sollte feststehen, ob die Anordnung der Behörde überhaupt trägt und welche Frist läuft. Das ist keine akademische Frage: Von der Antwort hängt ab, ob der frühe Beginn Zeit gewinnt oder Geld kostet.

Schicken Sie mir die Anordnung und das Angebot des Anbieters mit der Beschreibung der Maßnahme. Daran lässt sich einschätzen, ob die Verkehrstherapie zu Ihrer Problemausprägung passt und ob die Dokumentation später sowohl im Strafverfahren als auch in der Begutachtung trägt.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen