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Hypothese V4: Psychische Erkrankung als Ursache der Verkehrsauffälligkeit
Die Hypothese V4 steht neben den drei abgestuften Hypothesen V1 bis V3, nicht in ihrer Reihe. Sie fragt nicht nach der Persönlichkeit und nicht nach Einstellungen, sondern danach, ob eine psychische Erkrankung vorliegt. Geprüft wird, ob eine psychische Erkrankung, eine neurologische, internistische oder körperliche Erkrankung die Verkehrs- oder Straftaten mitverursacht hat.
Diese Hypothese wird in der Begutachtung regelmäßig in einem Satz abgehandelt und dann verneint. Das ist aus Sicht der Begutachtungsstelle bequem, für den Betroffenen aber häufig nachteilig. Denn wenn eine psychische Erkrankung die Auffälligkeiten erklärt und diese Erkrankung behandelt ist, dann ist die Prognose eine andere als bei einer Fehleinstellung. Die Hypothese V4 ist deshalb nicht nur eine Belastung, sondern in vielen Fällen die aussichtsreichste Verteidigungslinie.
Ich verteidige von Bremen aus bundesweit im Fahrerlaubnisrecht. Was ich in diesen Akten regelmäßig sehe, ist eine Begutachtungsstelle, die eine psychische Erkrankung ausschließt, ohne die nach den eigenen Kriterien erforderliche ärztliche Abklärung veranlasst zu haben, und eine Behörde, die dieselbe Erkrankung zum Anlass nimmt, ohne die richtige Begutachtungsart anzuordnen.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Hypothese V4 prüft, ob eine psychische Erkrankung oder eine neurologische, internistische oder körperliche Erkrankung die aktenkundigen Auffälligkeiten mitverursacht hat.
- Das Kriterium V4.1 N ist erfüllt, wenn keine psychische Erkrankung und keine sonstige eignungsrelevante Erkrankung vorliegt. Das Kriterium V4.2 N ist erfüllt, wenn die Symptomatik keine Ausprägung von Verkehrsrelevanz mehr aufweist.
- Als Kontraindikator nennen die Kriterien ausdrücklich den Fall, dass Hinweise auf eine psychische Erkrankung oder eine andere eignungsrelevante Erkrankung vorliegen, eine abschließende Abklärung durch ein ärztliches Gutachten jedoch nicht stattgefunden hat.
- Rechtlich knüpft das an Nummer 7 der Anlage 4 zur FeV und an § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV an. Zur Abklärung ist regelmäßig ein ärztliches Gutachten nach § 11 Abs. 2 FeV anzuordnen.
- Die Begutachtungsleitlinien behandeln das in Kapitel 3.12 und unterscheiden organisch-psychische Störungen, Demenz, Altersdemenz, affektive Psychosen und schizophrene Psychosen.
- Nach einer abgelaufenen akuten Psychose kann die Eignung in der Regel wieder gegeben sein, wenn keine Störungen mehr nachweisbar sind, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigen.
- Eine Langzeitbehandlung mit Psychopharmaka schließt die positive Beurteilung nicht aus; in manchen Fällen ist sie nach den Leitsätzen die Voraussetzung dafür.
- Liegt eine psychische Erkrankung als Ursache vor, halten die Beurteilungskriterien über die verkehrspsychologische Intervention hinaus oftmals eine Psychotherapie oder eine andere Behandlung der Hintergrundproblematik für indiziert.
Die Abschnitte dieses Beitrags
- Die psychische Erkrankung neben den übrigen Verkehrshypothesen
- Der Wortlaut der Hypothese und was er verlangt
- Das Kriterium V4.1 N und seine Indikatoren
- Der entscheidende Kontraindikator: fehlende Abklärung
- Das Kriterium V4.2 N und die Verkehrsrelevanz
- Die psychische Erkrankung in Nummer 7 der Anlage 4 zur FeV
- Schizophrene Psychosen in den Begutachtungsleitlinien
- Affektive Psychosen, Depression und Manie
- Demenz und organisch bedingte psychische Erkrankung
- Wenn die Behandlung selbst die Leistungsfähigkeit beeinträchtigt
- ADHS und Impulskontrollstörungen
- Trauma und Belastungsreaktion als psychische Erkrankung
- Ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten
- Was die Problembewältigung verlangt
- Woran sich die Einordnung angreifen lässt
- Ein Mandat aus meiner Praxis
- Fragen, die mir dazu gestellt werden
- Gesetzestexte und Fundstellen
- Ihre kostenlose Ersteinschätzung
Die psychische Erkrankung neben den übrigen Verkehrshypothesen
Die Hypothesen V1 bis V3 beschreiben ein hierarchisch aufgebautes Modell abnehmender Kontrollfähigkeit und zunehmender Impulsivität. Die Hypothese V4 steht daneben. Sie fragt nach einer anderen Ursache: nicht nach der Person, sondern nach einer Krankheit. Eine psychische Erkrankung kann dieselben Auffälligkeiten hervorrufen wie eine Persönlichkeitsstörung, und sie kann sie auch verstärken.
Die Prüfung ist deshalb in jeder Begutachtung nach den Verkehrshypothesen vorzunehmen, und zwar vor der Einordnung in eine der drei abgestuften Hypothesen. Erst wenn eine psychische Erkrankung als Ursache ausgeschlossen ist, lässt sich das Verhalten überhaupt der Persönlichkeit oder der Einstellung zuordnen. Das gilt besonders für die Hypothese V2, denn die Beurteilungskriterien sprechen dort ausdrücklich davon, dass illegale Rennen und Autoposer-Verhalten nur eingeordnet werden können, sofern eine Persönlichkeitsstörung als Ursache ausgeschlossen werden kann.
In der Praxis läuft die Prüfung umgekehrt. Die Begutachtungsstelle ordnet zuerst ein, prüft die psychische Erkrankung danach und verneint sie mit dem Hinweis, das orientierende medizinische Befundbild sei unauffällig gewesen. Dieser Befund wird in einer kurzen ärztlichen Untersuchung im Rahmen der medizinisch-psychologischen Begutachtung gewonnen, nicht durch eine psychiatrische Abklärung. Eine psychische Erkrankung lässt sich so nicht ausschließen. Das ist für eine psychische Erkrankung keine ausreichende Grundlage.
Der Wortlaut der Hypothese und was er verlangt
Die Hypothese V4 lautet in der fünften Auflage der Beurteilungskriterien: Die strafrechtlichen oder verkehrsrechtlichen Auffälligkeiten des Klienten stehen nicht erkennbar im Zusammenhang mit einer psychischen, neurologischen oder körperlichen Störung. Andernfalls lässt die aktuelle Befundlage trotzdem eine sichere Verkehrsteilnahme erwarten.
Der Satz hat eine Besonderheit. Er ist als doppelte Alternative formuliert. Entweder liegt keine psychische Erkrankung vor, die mit den Auffälligkeiten zusammenhängt, oder es liegt eine vor, aber die aktuelle Befundlage lässt dennoch eine sichere Verkehrsteilnahme erwarten. Beide Wege führen zu einem günstigen Ergebnis, und eine bestehende psychische Erkrankung steht dem zweiten nicht entgegen.
Daraus folgt eine wichtige Konsequenz. Eine psychische Erkrankung ist kein Ausschlussgrund. Eine psychische Erkrankung verlagert die Prüfung nur auf die Frage, ob die Symptomatik aktuell noch verkehrsrelevant ist. Wer behandelt und stabil ist, kann die Hypothese V4 erfüllen, auch wenn die Diagnose bestehen bleibt. Das ist der Grund, warum es sich lohnt, eine vorhandene psychische Erkrankung offenzulegen und mit Befunden zu belegen, statt sie zu verschweigen.
Das Kriterium V4.1 N und seine Indikatoren
Das Kriterium V4.1 N lautet: Es liegt keine psychische, neurologische, internistische oder körperliche Störung oder Erkrankung vor, die sich mitursächlich auf die aktenkundigen Verhaltensauffälligkeiten ausgewirkt hat.
Der erste Indikator beschreibt den Regelfall: Das orientierende medizinische Befundbild ist weitgehend unauffällig. Es finden sich weder aktuell noch aus der Vorgeschichte Hinweise auf den Einfluss relevanter somatischer oder psychiatrischer Störungen auf das Verkehrsverhalten. Eine weitergehende diagnostische Abklärung ist deshalb verzichtbar. Der zweite Indikator ergänzt: Weder anamnestisch noch in den vorliegenden Unterlagen finden sich Hinweise auf eine psychische Erkrankung; Verhalten, Gesprächsverlauf und Stimmungslage im Rahmen der ärztlichen Untersuchung sind unauffällig und situationsangepasst.
Die weiteren Indikatoren sind als Gegenanzeigen formuliert und nennen jede psychische Erkrankung, nach der zu suchen ist. Genannt werden Hinweise auf Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis, Hinweise auf eine affektive Störung wie eine bipolare Störung oder eine agitierte Depression mit Entgleisungen der Verhaltenssteuerung, Hinweise auf eine Suchterkrankung in Form einer Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenabhängigkeit sowie Hinweise auf eine Dauerbehandlung mit fahreignungsrelevanten Medikamenten, die Einfluss auf die Verkehrsauffälligkeit gehabt haben könnten.
Weiter genannt werden der Bericht über eine opioidgestützte Schmerztherapie, die bei der Verkehrsteilnahme zu Aufmerksamkeitsdefiziten geführt habe, das Erleben belastender oder bedrohlicher Ereignisse von außergewöhnlichem Ausmaß mit den Folgen psychischer oder psychosomatischer Störungen, Spannungszustände im Zusammenhang mit impulsiv ausgeübten, nicht ausreichend kontrollierbaren Handlungen, Impulsivität im potenziell selbstschädigenden Bereich, ärztliche Berichte oder Gerichtsurteile, die die Diagnose einer Impulskontrollstörung sichern oder hoch wahrscheinlich machen, sowie Wahrnehmungs- und Bewusstseinsstörungen, aus denen nicht von angepasstem Verhalten auszugehen ist.
Ein eigener Indikator betrifft die Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung: Weder anamnestisch noch aus den vorliegenden Unterlagen werden Hinweise auf eine diagnostizierte ADHS-Symptomatik im Kindes- und Jugendalter mit weiterem Bestehen von Teilsymptomen bekannt, die einen naheliegenden Einfluss auf das Verkehrsverhalten gehabt haben könnten.
Als Kontraindikator nennen die Kriterien schließlich, dass beim Klienten eine dissoziale beziehungsweise antisoziale Persönlichkeitsstörung nach F60.2, eine emotional instabile beziehungsweise Borderline-Persönlichkeitsstörung nach F60.3 oder eine abhängige beziehungsweise dependente Persönlichkeitsstörung nach F60.7 diagnostiziert worden ist. Dann ist nicht die psychische Erkrankung, sondern die Persönlichkeit die Erklärung, und es ist die Hypothese V1 einschlägig.
Der entscheidende Kontraindikator: fehlende Abklärung
Für die Verteidigung ist ein einzelner Kontraindikator wichtiger als alles andere. Er lautet: Aus den vorliegenden Unterlagen ergeben sich zwar Hinweise auf das Vorliegen einer für die Kraftfahreignung relevanten Erkrankung beziehungsweise Symptomatik, es hat bisher jedoch keine abschließende Abklärung, zum Beispiel im Rahmen eines ärztlichen Gutachtens, stattgefunden.
Dieser Kontraindikator bedeutet, dass die Begutachtungsstelle eine psychische Erkrankung nicht einfach übergehen darf, wenn Hinweise darauf in der Akte liegen. Sie muss die Abklärung der psychischen Erkrankung veranlassen oder in ihrem Gutachten offenlegen, dass sie nicht erfolgt ist. Ein Gutachten, das Hinweise auf eine psychische Erkrankung in der Anamnese vermerkt und sie dann ohne Abklärung für unerheblich erklärt, verletzt die eigenen Methodenvorgaben.
Das hat eine rechtliche Folge, die über die psychologische Methodik hinausgeht. Wird der Fahrerlaubnisbehörde ein Gutachten vorgelegt, bei dem die in Anlage 4a zur FeV genannten Grundsätze nicht beachtet worden sind, ist das Gutachten nach Hentschel/König unter FeV § 11 Rn. 41 nicht verwertbar. Die Anlage 4a verlangt in Nummer 1 Buchstabe c, dass die Untersuchung nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen vorgenommen werden darf, und in Nummer 2 Buchstabe a, dass die Nachprüfbarkeit die Wissenschaftlichkeit der Begutachtung betrifft. Weitere Angriffspunkte an der Methodik beschreibe ich auf der Seite zu den Fehlern im Fahreignungsgutachten.
Das Kriterium V4.2 N und die Verkehrsrelevanz
Das Kriterium V4.2 N betrifft den Fall, dass eine psychische Erkrankung oder eine andere eignungsrelevante Erkrankung vorliegt. Es lautet: Die Symptomatik einer psychiatrischen, neurologischen, internistischen oder körperlichen Störung oder Erkrankung weist keine Ausprägung von Verkehrsrelevanz mehr auf, sodass von ihr kein wesentlicher Einfluss mehr auf das verkehrsangepasste Verhalten zu erwarten ist.
Die Indikatoren sind kurz und eindeutig. Lagen in der Vergangenheit eignungsrelevante psychiatrische, neurologische, internistische oder körperliche Erkrankungen vor, ergibt sich aus einem ärztlichen Gutachten, dass keine verkehrsrelevanten Ausprägungen mehr vorliegen. Oder: Aus einer verwertbaren ärztlichen Befunddarstellung ergibt sich bereits nachvollziehbar, dass im Zusammenhang mit der Erkrankung keine für die Kraftfahreignung relevante Symptomatik vorliegt.
Der zweite Indikator ist in der Praxis der wichtigere, denn er lässt eine ärztliche Befunddarstellung genügen und verlangt kein Gutachten. Wer eine behandelte psychische Erkrankung hat, sollte daher vor der Untersuchung einen aussagekräftigen Bericht des behandelnden Facharztes besorgen, der nicht nur die Diagnose und die Medikation nennt, sondern ausdrücklich zur Verkehrsrelevanz Stellung nimmt. Ein Bericht, der nur die psychische Erkrankung als Diagnose bestätigt, erfüllt den Indikator nicht und kann sogar schaden.
Die psychische Erkrankung in Nummer 7 der Anlage 4 zur FeV
Rechtlich knüpft die Hypothese V4 an Nummer 7 der Anlage 4 zur FeV an. Geistige, also psychische Störungen wie organische Psychosen, chronische hirnorganische Psychosyndrome, schwere Altersdemenz, schwere Intelligenzstörungen und geistige Behinderung, affektive Psychosen und schizophrene Psychosen können nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG und § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV in Verbindung mit Nummer 7 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen machen.
Die Rechtsprechung hat dazu drei Linien entwickelt, die man kennen sollte. Ist mit dem Ausbruch einer Geisteskrankheit jederzeit zu rechnen, so besteht Ungeeignetheit, die nicht durch die Auflage regelmäßiger fachärztlicher Untersuchung behebbar ist; so das Bundesverwaltungsgericht in VRS 28, 469. Im Fall einer akuten Psychose ist die Fahreignung regelmäßig erst dann wieder gegeben, wenn keine Störung wie etwa ein Wahn mehr nachweisbar ist, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigt; so das Verwaltungsgericht Bremen in SVR 2014, 157. Und Analphabetismus allein schließt die Kraftfahreignung nicht aus, so das Oberverwaltungsgericht Münster in DAR 1974, 335.
Eine wichtige Begrenzung ergibt sich aus dem Charakter der Anlage 4. Die Vorbemerkung Nummer 3 Satz 3 zur Anlage 4 lässt Abweichungen vom Regelfall zugunsten des Betroffenen zu, und zur Klärung von Zweifeln daran kann ein Gutachten angeordnet werden. Eine psychische Erkrankung aus der Liste der Nummer 7 führt also nicht automatisch zur Entziehung; der Einzelfall bleibt zu prüfen.
Schizophrene Psychosen in den Begutachtungsleitlinien
Die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung behandeln die psychische Erkrankung in Kapitel 3.12. Für schizophrene Psychosen lauten die Leitsätze: Die Voraussetzung zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen ist in akuten Stadien schizophrener Episoden nicht gegeben.
Für die Gruppe 1, also die üblichen Fahrerlaubnisklassen, heißt es weiter: Nach abgelaufener akuter Psychose kann die Voraussetzung zum sicheren Führen in der Regel wieder gegeben sein, wenn keine Störungen mehr nachweisbar sind, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigen; genannt werden Wahn, Halluzination und schwere kognitive Störung. Bei der Behandlung mit Psychopharmaka seien einerseits deren stabilisierende Wirkung, andererseits die mögliche Beeinträchtigung psychischer Funktionen zu beachten.
Der für Betroffene wichtigste Satz lautet: Langzeitbehandlung schließt die positive Beurteilung nicht aus; in manchen Fällen ist die Langzeitbehandlung hierfür die Voraussetzung, wobei diese Behandlung durch Bescheinigungen des behandelnden Facharztes für Psychiatrie dokumentiert werden sollte. Eine psychische Erkrankung mit Dauermedikation ist also kein Eignungshindernis, sondern kann das Mittel sein, mit dem die Eignung hergestellt wird.
Sind mehrere psychotische Episoden aufgetreten, also ein wellenförmiger Verlauf, sind im Hinblick auf mögliche Wiedererkrankungen die Untersuchungen durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in festzulegenden Abständen zu wiederholen. Das ist der Ansatzpunkt für eine Befristung oder Auflage statt einer Entziehung, auch bei einem wiederkehrenden Verlauf.
Affektive Psychosen, Depression und Manie
Für affektive Psychosen lauten die Leitsätze für die Gruppe 1: Bei jeder sehr schweren Depression, die etwa mit depressiv-wahnhaften oder depressiv-stuporösen Symptomen oder mit akuter Suizidalität einhergeht, und bei allen manischen Phasen sind die für das Kraftfahren notwendigen psychischen Fähigkeiten so erheblich herabgesetzt, dass ein ernsthaftes Risiko verkehrswidrigen Verhaltens besteht.
Entscheidend ist die Fortsetzung: Nach Abklingen der manischen Phase und wenn die relevanten Symptome einer sehr schweren Depression nicht mehr vorhanden sind und, gegebenenfalls unter regelmäßig kontrollierter medikamentöser Prävention, mit ihrem Wiederauftreten nicht mehr gerechnet werden muss, ist in der Regel von einem angepassten Verhalten bei der Teilnahme am Straßenverkehr auszugehen. Auswirkungen der antidepressiven Pharmakotherapie seien zu berücksichtigen, insbesondere in den ersten Tagen nach rascher Dosissteigerung.
Eine Einschränkung gilt bei häufigen Phasen: Wenn mehrere manische oder sehr schwere depressive Phasen mit kurzen Intervallen eingetreten waren und deshalb der weitere Verlauf nicht absehbar ist, besonders wenn keine Phasenprophylaxe erfolgt, ist nicht von einem angepassten Verhalten auszugehen, auch wenn derzeit keine Störungen nachweisbar sind. Ein angepasstes Verhalten kann dann nur wieder angenommen werden, wenn, gegebenenfalls durch eine medikamentöse Prävention, die Krankheitsaktivität geringer geworden ist.
Daraus folgt für die Praxis: Wer eine affektive psychische Erkrankung hat, sollte die Phasenprophylaxe nachweisen können. Das Fehlen einer Prophylaxe ist nach den Leitsätzen ein eigenständiger Belastungsfaktor, und zwar unabhängig vom aktuellen Befund.
Demenz und organisch bedingte psychische Erkrankung
Kapitel 3.12 der Begutachtungsleitlinien unterscheidet weiter organisch-psychische Störungen, Demenz mit organischen Persönlichkeitsveränderungen und Altersdemenz mit Persönlichkeitsveränderungen durch pathologische Alterungsprozesse. Jede dieser Formen ist eine psychische Erkrankung im Sinne der Hypothese V4. Sie spielen in den Verkehrshypothesen eine geringere Rolle, können aber bei älteren Betroffenen den Ausschlag geben.
Für die Altersdemenz halten die Leitsätze fest, dass eine praktische Fahrprobe bei älteren Fahrerlaubnisinhabern zur Klärung der Sachlage beitragen kann. Das ist ein brauchbarer Ansatzpunkt, weil es eine Alternative zur Entziehung aufzeigt. Wer ein ärztliches Gutachten erhält, das eine leichte kognitive Beeinträchtigung feststellt, sollte die Fahrprobe anregen, statt den Befund nur zu bestreiten.
Hinzu kommt ein Grundsatz aus der Systematik der Anlage 4: Wer wegen körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt geeignet ist, hat Anspruch auf eine beschränkte Fahrerlaubnis, sofern Beschränkungen oder Auflagen den Mangel vollständig ausgleichen; bei einem Inhaber ist das vor der Entziehung zu prüfen. Die Rechtsgrundlagen und ihre Reichweite stelle ich auf der Seite zur Hypothese V5 dar.
Dieser Weg steht allerdings nur bei körperlichen und geistigen Mängeln offen, nicht bei charakterlichen. Genau deshalb ist die Einordnung einer Auffälligkeit als Folge einer Erkrankung statt als charakterlicher Mangel für Betroffene oft günstiger: Nur im ersten Fall kommt eine beschränkte Fahrerlaubnis überhaupt in Betracht.
Wenn die Behandlung selbst die Leistungsfähigkeit beeinträchtigt
Eine psychische Erkrankung wird regelmäßig medikamentös behandelt, und die Medikation kann die Fahrsicherheit ihrerseits beeinträchtigen. Die Begutachtungsleitlinien behandeln das in Kapitel 3.14.2 unter der Überschrift Dauerbehandlung mit Arzneimitteln. Die Leitsätze dort lauten: Bei nachgewiesenen Intoxikationen und anderen Wirkungen von Arzneimitteln, die die Leistungsfähigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs beeinträchtigen, ist bis zu deren völligem Abklingen die Voraussetzung zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen nicht gegeben.
Wird mit höheren Dosen psychoaktiver Arzneimittel behandelt, kann die Fahrsicherheit nach diesen Leitsätzen auch dann betroffen sein, wenn das Grundleiden selbst keine Auswirkungen mehr hat. Umgekehrt stellen die Leitlinien in ihrer Begründung heraus, dass manche Erkrankung erst durch die Behandlung so weit gebessert wird, dass die Voraussetzungen zum Fahren überhaupt wieder erreicht werden.
Die Grenze liegt bei erheblichen unerwünschten Wirkungen wie Verlangsamung und Konzentrationsstörungen; treten sie auf, ist die Eignung ausgeschlossen. Den Wortlaut der Leitsätze und die Einzelheiten zur Dauerbehandlung finden Sie auf der Seite zur Hypothese M1.
Für die Begutachtung bedeutet das: Wer wegen einer psychischen Erkrankung dauerhaft behandelt wird, muss zusätzlich die Anforderungen der Hypothese M1 erfüllen. Diese sind auf der Seite zur Hypothese M1 dargestellt.
ADHS und Impulskontrollstörungen
Die Beurteilungskriterien behandeln die Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung im Rahmen der Hypothese V4 und widmen ihr im ergänzenden Teil ein eigenes Kapitel. Die Indikatoren des Kriteriums V4.1 N nennen ausdrücklich den Fall, dass der Klient, der in der Vorgeschichte ein erhöht impulsives Verhalten im Verkehr gezeigt hatte, von einer medikamentösen oder psychotherapeutischen Behandlung wegen ADHS oder ADS im Erwachsenenalter berichtet.
Besonders zu beachten ist der nächste Indikator: Eine ADHS-Behandlung wurde abgebrochen, ohne dass ein stabiler Zustand erreicht worden wäre. Der Abbruch der Behandlung ist also ein eigenständiger belastender Umstand. Wer eine Medikation mit Methylphenidat eigenmächtig beendet hat, sollte das nicht als Stärke darstellen.
Die Abgrenzung zur Hypothese V2 ist hier besonders schwierig und besonders wichtig. Eine erhöhte Impulsivität kann nach den Kriterien vorliegen, ohne dass die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung gerechtfertigt wäre. Liegt dagegen eine diagnostizierte ADHS vor, ist die Impulsivität Symptom einer psychischen Erkrankung und nicht Ausdruck einer verminderten Kontrollfähigkeit. Die Folge ist unterschiedlich: Im einen Fall ist eine Behandlung nachzuweisen, im anderen eine Verhaltensänderung. Die Einzelheiten zur Abgrenzung stehen auf der Seite zur Hypothese V2.
Dasselbe gilt für die Impulskontrollstörungen des Kapitels F63 der ICD-10. Die Kriterien verlangen für sie ärztliche Berichte oder andere relevante Hinweise wie Gerichtsurteile, die die Diagnose sichern oder hoch wahrscheinlich machen. Eine aus dem Verhalten abgeleitete Impulskontrollstörung ist keine psychische Erkrankung im Sinne dieses Kriteriums.
Trauma und Belastungsreaktion als psychische Erkrankung
Ein Indikator des Kriteriums V4.1 N betrifft die Folgen schwerer Belastungen. Genannt wird, dass der Klient nicht über das Erleben belastender oder bedrohlicher Ereignisse von außergewöhnlichem Ausmaß oder über schwere Traumata in der Vergangenheit mit den Folgen psychischer oder psychosomatischer Störungen berichtet.
Umgekehrt gelesen heißt das: Wer solche Ereignisse erlebt hat und daraus eine psychische Erkrankung entwickelt hat, muss das im Rahmen der Hypothese V4 geprüft bekommen. In der Praxis betrifft das vor allem Betroffene, deren Auffälligkeiten in zeitlichem Zusammenhang mit einem Unfall, einem Todesfall oder einer Gewalterfahrung stehen. Hier ist die psychische Erkrankung Folge des Ereignisses und Ursache des Verhaltens.
Hinzu kommt die Anpassungsstörung nach F43.2 der ICD-10, die die Beurteilungskriterien im Rahmen der Hypothese V1 unter den überdauernden Störungsmustern nennen. Die Zuordnung ist nicht trennscharf: Eine Anpassungsstörung kann als psychische Erkrankung im Sinne der Hypothese V4 oder als generalisierte Störung im Sinne der Hypothese V1 gelesen werden. Für Betroffene ist die Zuordnung zur Hypothese V4 regelmäßig günstiger, weil sie auf einen behandelbaren Zustand und nicht auf eine überdauernde Disposition abstellt.
Ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten
Welche Begutachtungsart anzuordnen ist, entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Anordnung. Zur Klärung der Frage, ob eine psychische Erkrankung vorliegt und wie sie sich auswirkt, ist Rechtsgrundlage § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV, also das ärztliche Gutachten. § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV bestimmt, welcher Arzt in Betracht kommt.
Für die Abklärung psychophysischer Leistungseinbußen und etwaiger Kompensationsmöglichkeiten ist dagegen nicht ein ärztliches Gutachten, sondern eine medizinisch-psychologische Begutachtung anzuordnen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in VRS 129, 95 für die Folgen der bestimmungsgemäßen Einnahme psychoaktiver Arzneimittel entschieden, und ebenso das Verwaltungsgericht Würzburg in BeckRS 2016, 49875.
Daraus ergibt sich eine häufige Fehlerquelle. Die Behörde, die wegen einer psychischen Erkrankung Zweifel hat, ordnet ein medizinisch-psychologisches Gutachten an, obwohl die Diagnose zunächst ärztlich abzuklären wäre. Oder sie ordnet umgekehrt nur ein ärztliches Gutachten an, obwohl es um Leistungseinbußen geht. Beides macht die Anordnung angreifbar, und ist die Anordnung rechtswidrig, trägt der Schluss aus § 11 Abs. 8 FeV nicht.
Der abschließende Katalog des § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV gilt für die medizinisch-psychologische Begutachtung. Das Bundesverwaltungsgericht hat in NJW 2017, 1765 unter Randnummer 35 festgehalten, dass die Anforderung eines solchen Gutachtens im Ermessen der Behörde steht. Die Anordnung muss diese Ermessensausübung erkennen lassen.
Was die Problembewältigung verlangt
Die Beurteilungskriterien sind an dieser Stelle klar: Steht hinter den Auffälligkeiten eine psychiatrische Erkrankung, so hält sie neben der verkehrspsychologischen Arbeit vielfach eine Psychotherapie oder eine andere Behandlung des Hintergrundproblems für angezeigt.
Eine verkehrspsychologische Maßnahme kann daneben treten; sie arbeitet an den verkehrsbezogenen Ursachen und an den Fragen, die in der Begutachtung gestellt werden. An die Stelle der ärztlichen Behandlung tritt sie nicht.
Umgekehrt gilt ein Satz, der häufig übersehen wird: Auch nach Symptomlinderung oder Gesundung kann die Fahreignung gegebenenfalls noch nicht wieder vollumfänglich hergestellt sein, wenn etwa verkehrsspezifische Fehlhaltungen nicht Gegenstand der Therapie waren. Eine erfolgreiche Behandlung der psychischen Erkrankung allein genügt also nicht, wenn zusätzlich Fehleinstellungen im Sinne der Hypothese V3 vorliegen.
Die Kriterien richten überdies einen Appell an die Behandler: Ärzte, Psychotherapeuten und Suchttherapeuten sollten bei Patienten mit Fahreignungsproblemen auf die Möglichkeit der Unterstützung durch Angebote verkehrspsychologischer Fahreignungsförderung hinweisen. Wer das als Betroffener weiß, kann seinen Behandler darauf ansprechen und eine Dokumentation anlegen lassen, die später als Beleg für den Verlauf der psychischen Erkrankung dient.
Woran sich die Einordnung angreifen lässt
Erstens: Hat die Begutachtungsstelle Hinweise auf eine psychische Erkrankung in der Akte oder in der Anamnese vermerkt und sie ohne abschließende Abklärung für unerheblich erklärt? Das ist der Kontraindikator zur Hypothese V4 und ein Methodenfehler, der die Prüfung der psychischen Erkrankung ersetzt statt sie durchzuführen.
Zweitens: Ist die richtige Begutachtungsart angeordnet worden? Für die Abklärung einer psychischen Erkrankung ist § 11 Abs. 2 FeV die Grundlage, für Leistungseinbußen die medizinisch-psychologische Begutachtung. Drittens: Liegt ein ärztlicher Befund vor, und hat das Gutachten ihn zutreffend ausgewertet, insbesondere hinsichtlich der Verkehrsrelevanz?
Viertens: Wurde eine Dauermedikation zur Behandlung der psychischen Erkrankung übersehen? Dann fehlt die Prüfung nach der Hypothese M1 und nach Kapitel 3.14.2 der Leitlinien. Fünftens: Hat die Behörde vor der Entziehung geprüft, ob Beschränkungen oder Auflagen nach § 46 Abs. 2 FeV ausreichen? Bei krankheitsbedingten Mängeln ist dieser Weg eröffnet.
Sechstens: Ist bei einer abgelaufenen akuten Psychose geprüft worden, ob noch Störungen nachweisbar sind, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigen? Die Leitsätze stellen allein darauf ab. Siebtens: Ist eine Langzeitbehandlung zum Nachteil des Betroffenen gewertet worden, obwohl die Leitsätze sie ausdrücklich für zulässig und teils für die Voraussetzung einer positiven Beurteilung halten? Achtens: Ist bei einer affektiven psychischen Erkrankung der Verlauf zutreffend eingeordnet worden, insbesondere die Frage der Phasenprophylaxe?
Ein Mandat aus meiner Praxis
Ein Mandant, Anfang vierzig, war mit zwei Nötigungen und einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr aufgefallen, alle drei innerhalb von sieben Wochen. Vorher und nachher lagen über fünfzehn Jahre ohne jede Eintragung. In diesen sieben Wochen hatte er eine schwere depressive Episode mit agitierter Symptomatik durchlebt, war anschließend stationär behandelt und auf eine Phasenprophylaxe eingestellt worden.
Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete ein medizinisch-psychologisches Gutachten nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV an. Die Begutachtungsstelle ordnete den Fall in die Hypothese V2 ein, mit der Begründung, die Tatdynamik belege eine unzureichende Affektsteuerung. Zur Hypothese V4 enthielt das Gutachten einen Satz: Das orientierende medizinische Befundbild sei unauffällig. Der Entlassungsbericht der Klinik lag der Behörde vor.
Wir haben angegriffen, dass die Begutachtungsstelle den Kontraindikator zur Hypothese V4 nicht beachtet hat. Es lagen eindeutige Hinweise auf eine psychische Erkrankung in Form eines Klinikberichts in der Akte, und eine abschließende Abklärung hatte nicht stattgefunden. Die Zuordnung zur Hypothese V2 war damit methodisch nicht tragfähig, weil die vorrangige Prüfung einer krankheitsbedingten Ursache unterblieben war. Zusätzlich haben wir eine fachärztliche Stellungnahme vorgelegt, die zur Verkehrsrelevanz der Restsymptomatik ausdrücklich Stellung nahm und sie verneinte.
Die Behörde hat ein ärztliches Gutachten nach § 11 Abs. 2 FeV angeordnet. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass die Symptomatik keine Ausprägung von Verkehrsrelevanz mehr aufweist, womit das Kriterium V4.2 N erfüllt war. Die Einzelheiten dieses Falles sind verändert. Entscheidend war, dass eine psychische Erkrankung die Auffälligkeiten besser erklärte als eine Charaktereigenschaft.
Fragen, die mir dazu gestellt werden
Schadet es mir, wenn ich eine psychische Erkrankung offenlege?
In der Regel nicht, sondern umgekehrt. Die Hypothese V4 lässt zwei Wege zu einem günstigen Ergebnis: Entweder liegt keine solche Erkrankung vor, oder sie liegt vor, ist aber nicht mehr verkehrsrelevant. Hinzu kommt, dass eine krankheitsbedingte Ursache den Weg zu einer beschränkten Fahrerlaubnis nach § 23 Abs. 2 FeV eröffnet, der bei charakterlichen Mängeln verschlossen ist. Entscheidend ist, dass die Offenlegung durch einen aussagekräftigen Facharztbericht begleitet wird.
Darf eine Begutachtungsstelle eine psychische Erkrankung selbst diagnostizieren?
Nein. Die Beurteilungskriterien halten fest, dass es nicht Aufgabe der Fahreignungsbegutachtung ist, klinische Differenzialdiagnosen zu erstellen, für die eine spezielle psychiatrische oder psychotherapeutische Kompetenz erforderlich ist. Liegen Hinweise vor, ist die Abklärung zu veranlassen; andernfalls greift der Kontraindikator zur Hypothese V4.
Ich nehme dauerhaft Psychopharmaka. Verliere ich damit die Fahrerlaubnis?
Nicht automatisch. Die Leitsätze zu den schizophrenen Psychosen halten ausdrücklich fest, dass eine Langzeitbehandlung die positive Beurteilung nicht ausschließt und in manchen Fällen deren Voraussetzung ist. Zu prüfen ist aber zusätzlich, ob die Medikation selbst die Leistungsfähigkeit beeinträchtigt; dafür gelten Kapitel 3.14.2 der Leitlinien und die Hypothese M1.
Kann ich eine Fahrerlaubnis mit Auflagen bekommen?
Bei körperlichen und geistigen Mängeln ja. Nach § 2 Abs. 4 Satz 2 StVG und § 23 Abs. 2 FeV muss die Behörde eine beschränkte Fahrerlaubnis erteilen, wenn Beschränkungen oder Auflagen die Eignungsmängel vollständig ausgleichen; bei einem Inhaber ist das nach § 46 Abs. 2 FeV vor der Entziehung zu prüfen. Bei charakterlichen Mängeln ist dieser Weg nach der herrschenden Auffassung nicht eröffnet.
Was gilt bei ADHS?
Eine diagnostizierte ADHS mit fortbestehenden Teilsymptomen ist ein Indikator der Hypothese V4 und verlagert die Impulsivität von der Kontrollfähigkeit auf eine psychische Erkrankung. Belastend wirkt nach den Kriterien allerdings der Abbruch einer Behandlung, ohne dass ein stabiler Zustand erreicht worden wäre. Eine laufende, dokumentierte Behandlung ist deshalb der günstigere Ausgangspunkt.
Ich hatte eine einzelne Psychose, die ausgeheilt ist. Was muss ich belegen?
Nach den Leitsätzen kommt es darauf an, dass keine Störungen mehr nachweisbar sind, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigen, also kein Wahn, keine Halluzination und keine schwere kognitive Störung. Bei nur einer Episode verlangen die Leitsätze keine wiederholten fachärztlichen Kontrollen; diese sind erst beim wellenförmigen Verlauf vorgesehen.
Gesetzestexte und Fundstellen
Gesetzliche Grundlagen: § 2 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 StVG, § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 bis 7, Abs. 5 und Abs. 8 FeV, § 23 Abs. 2 FeV, § 46 Abs. 2 FeV sowie Nummer 7 der Anlage 4 und die Anlage 4a zur FeV. Den amtlichen Wortlaut der Anlage 4 finden Sie bei gesetze-im-internet.de.
Aus den Begutachtungsleitlinien ist hier Kapitel 3.12 heranzuziehen, das die organisch-psychischen Störungen, die Demenz, die Altersdemenz, die affektiven und die schizophrenen Psychosen behandelt, ergänzend Kapitel 3.14.2 zur Dauerbehandlung. Beide gelten über die Verweisung in Anlage 4a zur FeV.
Aus den Beurteilungskriterien von DGVP und DGVM, 5. Auflage 2026: die Kriterien V4.1 N und V4.2 N in Kapitel B.4, dazu der ergänzende Beitrag zur Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung.
Kommentiert bei Hentschel/König, 48. Auflage 2025, StVG § 2 Rn. 66 und Rn. 70 und FeV § 11 Rn. 41.
Rechtsprechung: BVerwG VRS 28, 469 zum jederzeit möglichen Ausbruch einer Geisteskrankheit; BVerwG NJW 2017, 1765 Rn. 35 zum Ermessen; VGH Mannheim VRS 129, 95 zur Wahl der Begutachtungsart; VG Bremen SVR 2014, 157 zur akuten Psychose und zum Realitätsurteil; VG Würzburg BeckRS 2016, 49875 zur medizinisch-psychologischen Begutachtung bei Leistungseinbußen; OVG Münster DAR 1974, 335 zum Analphabetismus; OVG Lüneburg DAR 2016, 100 zur Beschränkung nur bei körperlichen und geistigen Mängeln.
Ihre kostenlose Ersteinschätzung
Nach Zugang einer Gutachtenaufforderung läuft die Beibringungsfrist; wird sie versäumt, darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung schließen. Der gelbe Umschlag belegt mit seinem Zustellungsdatum, wann die Frist begonnen hat, und sollte deshalb erhalten bleiben.
Nehmen Sie vor jeder Äußerung Akteneinsicht und klären Sie zwei Fragen: Enthält die Akte Hinweise auf eine Erkrankung, und hat die Behörde die zutreffende Begutachtungsart gewählt? Wenn Sie in fachärztlicher Behandlung sind, lassen Sie vor dem Untersuchungstermin einen Bericht erstellen, der sich ausdrücklich zur Verkehrsrelevanz äußert. Schildern Sie mir kurz, was angekommen ist und wann; die erste Bewertung kostet nichts.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.