GHB Zoll Kontrolle – sichergestellte GHB/GBL-Sendung beim Hauptzollamt

GHB/GBL aus dem Ausland bestellt und vom Zoll abgefangen: Rechtslage, Ablauf und Verteidigung

GHB Zoll-Fälle unterscheiden sich von den meisten anderen Substanzen dieser Artikelserie durch eine Besonderheit: Hinter dem Sammelbegriff „Liquid Ecstasy“ verbergen sich rechtlich zwei unterschiedliche Stoffe, GHB und GBL, die keineswegs identisch behandelt werden. Wer eine kleine Flasche im Ausland bestellt und daraufhin ein Anhörungsschreiben des Hauptzollamts erhält, steht deshalb oft vor einer verwirrenden Gemengelage aus BtMG, Arzneimittelgesetz und dem neuen Gesetz über Neue psychoaktive Stoffe. Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit Schwerpunkt Betäubungsmittelstrafrecht/Drogen erkläre ich im Folgenden, wie beide Substanzen rechtlich einzuordnen sind und worauf es bei der Verteidigung ankommt.

GHB Zoll: Warum „Liquid Ecstasy“ rechtlich anders behandelt wird als andere Partydrogen

Auch bei GHB-Sendungen beruft sich der Zoll im ersten Anhörungsschreiben zunächst auf den allgemeinen Auffangtatbestand des § 372 Abgabenordnung, den sogenannten Bannbruch. Diese Vorschrift tritt zurück, sobald die Laboranalyse die genaue stoffliche Zusammensetzung der Flüssigkeit klärt – und genau hier beginnt bei „Liquid Ecstasy“ die eigentliche rechtliche Komplexität, weil das Ergebnis der Analyse über die anwendbare Rechtsgrundlage entscheidet: BtMG oder ein völlig anderes Regelwerk.

Die rechtliche Einordnung: GHB ist ein verkehrsfähiges Betäubungsmittel

Gamma-Hydroxybuttersäure (GHB) ist seit 2002 in Anlage III des BtMG gelistet und damit, ähnlich wie Amphetamin oder Tilidin, als „verkehrsfähig und verschreibungsfähig“ eingestuft. In der Medizin wird die Substanz unter dem Wirkstoffnamen Natriumoxybat etwa zur Behandlung von Narkolepsie eingesetzt und darf über ein BtM-Rezept durch Arzt und Apotheke abgegeben werden.

Für die private Auslandsbestellung ändert diese medizinische Zulassung jedoch nichts: Der legale Bezugsweg ist eng an das kontrollierte Zusammenspiel aus ärztlicher Verordnung und Apotheke gebunden. Eine Bestellung ohne Rezept bei einem ausländischen Anbieter fällt aus diesem Korridor vollständig heraus und bleibt unabhängig von der Menge nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG strafbar – rechtlich also derselbe Mechanismus, der bereits bei Amphetamin und Tilidin in dieser Artikelserie beschrieben wurde.

Der Grenzwert für die „nicht geringe Menge“ bei GHB

Zur Höhe der „nicht geringen Menge“ hat, soweit ersichtlich, bislang kein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vorgelegen. Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 29.09.2011 (Az. (2) 1 Ss 374/11) entschieden, dass die Schwelle bei 200 Konsumeinheiten beziehungsweise 200 Gramm Natrium-Gamma-Hydroxybutyrat erreicht ist. Oberhalb dieses Werts greift der Verbrechenstatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Da es sich um eine obergerichtliche und keine höchstrichterliche Entscheidung handelt, sollte dieser Wert vor Verwendung im konkreten Fall anwaltlich verifiziert werden.

Die GBL-Falle: Wenn aus dem Industriereiniger eine Vorstufe wird

Deutlich komplizierter liegt der Fall bei Gamma-Butyrolacton (GBL), der chemischen Vorstufe von GHB. GBL selbst ist keine im BtMG gelistete Substanz und wird ganz offiziell als Industriechemikalie gehandelt, etwa als Lösungsmittel, Lackentferner oder Reinigungsmittel. Der bloße Besitz reiner Industrieware wäre für sich genommen nach dem BtMG nicht strafbar.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 08.12.2009 (Az. 1 StR 277/09) allerdings klargestellt, dass der Handel mit GBL zu Konsumzwecken nach dem Arzneimittelgesetz strafbar sein kann: Wird GBL erkennbar zum Zweck des Konsums als Rauschmittel verkauft oder zu GHB umgewandelt, gilt die Zubereitung als nicht zugelassenes Funktionsarzneimittel im Sinne der §§ 95, 96 AMG.

Seit der NpSG-Novelle vom April 2026 tritt eine weitere Rechtsgrundlage hinzu: GBL-Zubereitungen mit einem Gehalt von mehr als 20 Prozent unterliegen nun eigenständig dem NpSG, wonach Handeltreiben, Herstellen und Inverkehrbringen nach § 4 NpSG mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Der bloße Besitz zum Eigenkonsum ist nach § 3 NpSG zwar untersagt, nach derzeitigem Kenntnisstand aber nicht mit Strafe bewehrt – ein Nebeneinander aus AMG- und NpSG-Grundlage, das angesichts der jungen Rechtslage in der Praxis noch nicht abschließend geklärt ist.

Wie läuft ein GHB Zoll-Verfahren ab?

Der äußere Ablauf ähnelt dem bei anderen Substanzen dieser Reihe: Der Zoll sichert die Sendung, veranlasst eine Laboranalyse und leitet den Vorgang bei Bestätigung an die zuständige Staatsanwaltschaft weiter. Der Adressat erhält üblicherweise ein Anhörungsschreiben samt Vorladung und häufig einen Personalbogen. Bei „Liquid Ecstasy“-Sendungen kommt der Laboranalyse eine besonders große Bedeutung zu, weil erst sie klärt, ob tatsächlich GHB oder lediglich GBL vorliegt – und damit, welches Gesetz überhaupt zur Anwendung kommt.

Praxisbeispiele

In einem ersten Fall bestellte ein Mandant eine kleine Flasche einer als „Reinigungskonzentrat“ beworbenen Flüssigkeit, die sich im Labor als reines GBL unterhalb der neuen 20-Prozent-Schwelle erwies. Da weder Anhaltspunkte für einen beabsichtigten Konsum noch für eine Umwandlung zu GHB vorlagen, ließ sich eine Einstellung des Verfahrens erreichen. In einem zweiten Fall bestätigte die Analyse dagegen fertiges GHB in flüssiger Form; da die festgestellte Wirkstoffmenge deutlich unterhalb der 200-Gramm-Schwelle lag und keine Anhaltspunkte für Handeltreiben bestanden, konnte eine Einstellung nach § 31a BtMG erzielt werden.

Typische Fehler nach dem Anhörungsschreiben

Ein verbreiteter Irrtum in GHB Zoll-Fällen: Weil GBL frei als Industriechemikalie erhältlich ist, gehen viele Betroffene davon aus, jede Bestellung einer entsprechend deklarierten Flüssigkeit sei automatisch straflos. Das übersieht, dass es auf den erkennbaren Verwendungszweck ankommt, nicht allein auf die Produktbezeichnung im Onlineshop. Andere Betroffene erklären dem Zoll ungefragt, die Substanz sei „nur zum Putzen“ bestimmt gewesen – eine solche Aussage lässt sich später kaum noch korrigieren, wenn das Labor tatsächlich GHB oder hochkonzentriertes GBL feststellt.

Ein dritter, häufig unterschätzter Fehler: vorschnelle Angaben zur Konzentration oder zum Reinheitsgrad, bevor überhaupt ein belastbares Laborgutachten vorliegt. Solche Angaben stammen selten von einer eigenen Analyse und schwächen die Verteidigungsposition in einem GHB Zoll-Verfahren unnötig.

Ansatzpunkte für die Verteidigung

Bei einem GHB Zoll-Vorwurf gilt zunächst, wie bei jeder Substanz dieser Reihe: Der Name des Empfängers auf dem Paket beweist für sich genommen keine eigene Bestellung, insbesondere bei gemeinsam genutzten Packstationen oder Haushalten. Substanzspezifisch kommt hinzu, dass die exakte chemische Zusammensetzung zentral ist – handelt es sich um GHB, um GBL unterhalb der 20-Prozent-Schwelle oder um konzentriertes GBL mit erkennbarem Konsumzweck?

Von dieser Einordnung hängt ab, ob überhaupt eine Strafbarkeit nach BtMG, AMG oder NpSG in Betracht kommt. Auch die genaue Wirkstoffmenge im Verhältnis zur 200-Gramm-Schwelle bei GHB verdient eine kritische Prüfung des Laborgutachtens, ebenso wie die Frage, ob sich ein erkennbarer Konsumzweck bei einer GBL-Sendung überhaupt belastbar nachweisen lässt.

Was bedeutet das für die Fahrerlaubnis?

GHB ist als Anlage-III-Betäubungsmittel des BtMG grundsätzlich von der strengen Auffangkategorie der Anlage 4 Nr. 9.1 FeV erfasst: Ein einziger nachgewiesener Konsum kann die Fahreignung infrage stellen, unabhängig von der konsumierten Menge. Anders als etwa Kokain, Amphetamin oder MDMA steht GHB allerdings nicht in der abschließenden Substanzliste des § 24a StVG (Morphin, Cocain, Benzoylecgonin, Amfetamin, MDA, MDE, MDMA, Metamfetamin) – ein Sonderfall, der bereits von LSD aus dieser Artikelserie bekannt ist.

Das schließt eine fahrerlaubnisrechtliche Bewertung aber nicht aus: Wird der Besitz im Ermittlungsverfahren festgestellt, erfährt die Fahrerlaubnisbehörde regelmäßig über die Mitteilungen in Strafsachen (Nr. 45 MiStra) davon und kann anschließend ein Gutachten nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV anordnen.

Häufige Fragen

Sind GHB und GBL rechtlich dasselbe? Nein. GHB ist als Anlage-III-Betäubungsmittel BtMG-strafbar, während GBL selbst nicht im BtMG gelistet ist und je nach Konzentration und Verwendungszweck stattdessen dem Arzneimittelgesetz oder dem neuen NpSG unterfallen kann.

Macht die medizinische Zulassung von GHB die Bestellung unproblematisch? Nein – das ist der häufigste Irrtum in GHB Zoll-Fällen: Legal ist ausschließlich der Weg über Arzt und Apotheke mit BtM-Rezept. Eine private Auslandsbestellung bleibt unabhängig von der Menge strafbar.

Ist der Besitz von GBL als Reinigungsmittel strafbar? Reines GBL unterhalb der 20-Prozent-Schwelle und ohne erkennbaren Konsumzweck ist grundsätzlich nicht strafbar. Anders liegt es, wenn ein Konsumzweck erkennbar wird oder die Substanz zu GHB umgewandelt werden soll.

Ab welcher Menge droht bei GHB der Verbrechenstatbestand? Nach einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin liegt die „nicht geringe Menge“ bei 200 Gramm Natrium-Gamma-Hydroxybutyrat beziehungsweise 200 Konsumeinheiten. Eine höchstrichterliche BGH-Entscheidung existiert dazu bislang nicht.

Drohen mir Konsequenzen für den Führerschein? GHB steht zwar nicht in der Substanzliste des § 24a StVG, als BtMG-Betäubungsmittel kommt aber die Auffangkategorie der Anlage 4 FeV in Betracht, sobald der Besitz im Ermittlungsverfahren feststeht.

Sollte ich mich gegenüber dem Zoll zur Substanz äußern? Nein. Machen Sie in einem GHB Zoll-Fall keine Angaben, bevor Sie anwaltliche Akteneinsicht hatten – insbesondere nicht zum Verwendungszweck oder zur Konzentration der Flüssigkeit.

Fazit

GHB und GBL zeigen exemplarisch, wie unterschiedlich chemisch verwandte Stoffe rechtlich behandelt werden können: Während GHB selbst als BtMG-Betäubungsmittel unabhängig von der Menge strafbar ist, hängt die Bewertung von GBL maßgeblich von Konzentration und erkennbarem Verwendungszweck ab und kann sowohl das Arzneimittelgesetz als auch das neue NpSG betreffen. Wer ein Anhörungsschreiben wegen einer „Liquid Ecstasy“-Sendung erhalten hat, sollte deshalb frühzeitig anwaltliche Akteneinsicht beantragen, um die exakte stoffliche Einordnung und die anwendbare Rechtsgrundlage klären zu lassen. Bei Rückfragen zum Thema kontaktieren Sie mich gerne.

Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine Beratung im konkreten Einzelfall. Die genannten Grenzwerte (200 Gramm Natrium-Gamma-Hydroxybutyrat für die „nicht geringe Menge“ bei GHB nach einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin) beruhen auf der aktuell recherchierbaren Rechtsprechungslage und sollten vor Verwendung im Einzelfall anwaltlich verifiziert werden. Die Einordnung von GBL nach NpSG beruht auf einer erst seit April 2026 geltenden, noch sehr jungen Gesetzesänderung ohne gefestigte Rechtsprechung. Stand: Juli 2026.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Drogenstrafrecht.

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