Ephedrin: Zollbeamter mit Klemmbrett kontrolliert in einer hellen Lagerhalle eine Palette mit weissen Chemiekanistern und blauen Fässern, ZOLL auf der Weste

Symbolbild, mit KI erstellt.

Ephedrin und Pseudoephedrin: 7 wichtige Fakten zum Grundstoffrecht

Ephedrin steht in keiner Anlage zum Betäubungsmittelgesetz. Strafbar ist der Umgang damit trotzdem, denn Ephedrin ist ein Grundstoff im Sinne des Grundstoffüberwachungsgesetzes, und dort reicht bereits der Besitz. Der Strafrahmen liegt bei bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bei nicht unter einem Jahr.

Mein Name ist Björn Schüller; ich arbeite als Rechtsanwalt in Bremen und führe Verteidigungen im Grundstoff-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht im gesamten Bundesgebiet. Diese Seite erklärt, weshalb das Grundstoffrecht einer anderen Logik folgt als das Betäubungsmittelrecht, warum ein Erkältungspräparat mit Pseudoephedrin nach Luxemburger Rechtsprechung gerade kein erfasster Stoff ist, und welche Folgerungen sich daraus für ein laufendes Ermittlungsverfahren ziehen lassen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ephedrin und Pseudoephedrin sind keine Betäubungsmittel; sie stehen in keiner der Anlagen I bis III zum Betäubungsmittelgesetz.
  • Beide sind Grundstoffe der Kategorie 1 nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005.
  • § 19 Abs. 1 GÜG bedroht bereits den unerlaubten Besitz eines Grundstoffs mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe.
  • In besonders schweren Fällen, insbesondere bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Handeln, beträgt die Strafe nach § 19 Abs. 3 GÜG nicht unter einem Jahr.
  • § 19 Abs. 4 GÜG stellt auch die fahrlässige Begehung unter Strafe, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
  • Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 5. Februar 2015 sind Arzneimittel keine erfassten Stoffe, selbst wenn sich der Grundstoff leicht daraus extrahieren lässt.
  • Für ephedrinhaltige und pseudoephedrinhaltige Arzneimittel wurde deshalb eine eigene Kategorie 4 geschaffen, allerdings nur im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und nur für die Ausfuhr.
  • Weder Ephedrin noch Pseudoephedrin sind in der Anlage zu § 24a StVG aufgeführt; eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG scheidet aus.

Inhaltsverzeichnis

Was Ephedrin ist und wofür es gebraucht wird

Ephedrin ist ein Alkaloid der Pflanze Ephedra, im deutschen Sprachgebrauch Meerträubel. Es wirkt sympathomimetisch, steigert Blutdruck und Herzfrequenz und wirkt abschwellend auf die Schleimhäute. Medizinisch wird es in der Anästhesie gegen Blutdruckabfälle eingesetzt.

Pseudoephedrin ist ein Stereoisomer mit schwächerer kreislaufwirksamer und stärkerer schleimhautabschwellender Wirkung. Es steckt in zahlreichen Erkältungspräparaten. Genau diese Verfügbarkeit macht es für die illegale Herstellung interessant.

Beide Stoffe stehen in Anlage 1 zur Arzneimittelverschreibungsverordnung, allerdings mit Ausnahmen, und die Grenzen sind erstaunlich genau gezogen. Für Pseudoephedrin gilt die Verschreibungspflicht nicht bei Arzneimitteln zur Anwendung beim Menschen mit einer Wirkstoffmenge von insgesamt bis zu 720 mg je Packung; darüber ist ein Rezept erforderlich.

Für Ephedrin ist die Verschreibungspflicht bei parenteraler Anwendung ausnahmslos angeordnet. Zur oralen Anwendung greift sie, wenn der Stoff allein oder zusammen mit Coffein zugesetzt ist, und in anderen Zubereitungen dann, wenn eine Einzeldosis von mehr als 10 mg oder bei Retardzubereitungen eine Tagesdosis von mehr als 40 mg, berechnet als Ephedrinbase, angegeben ist oder die Zubereitung Coffein enthält.

Diese Zahlen entscheiden mit darüber, ob ein aus dem Ausland bestelltes Präparat hier überhaupt verkehrsfähig wäre, und sie stehen weder im Anhörungsbogen noch in der Produktbeschreibung des Onlineshops.

Denn beide Stoffe sind die klassischen Ausgangsstoffe für Methamphetamin. Ausgehend von Ephedrin oder Pseudoephedrin lässt sich Methamphetamin über mehrere Synthesewege gewinnen, unter anderem über die sogenannte Iod-Phosphor-Route und über die Birch-Reduktion. Beide Verfahren sind in Kleinlaboren durchführbar.

Verwandt, aber rechtlich anders behandelt ist Cathin, auch Norpseudoephedrin genannt. Dieser Stoff steht in Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz und entsteht unter anderem beim Welken von Khatblättern aus dem chemisch instabilen Cathinon. Dazu mehr unter Die Anlagen zum BtMG.

Warum Ephedrin kein Betäubungsmittel ist

Der Gesetzgeber hat die Grundstoffe bewusst nicht in das Betäubungsmittelgesetz aufgenommen. Der Grund ist wirtschaftlicher Natur: Stoffe wie Essigsäureanhydrid, Diethylether, Phenylaceton oder eben Ephedrin werden in der chemischen und in der pharmazeutischen Industrie in großem Umfang für legale Produktionsprozesse benötigt.

Die Wiener Suchtstoffkonvention von 1988 wählte deshalb einen anderen Weg. Sie verpflichtete die Vertragsstaaten, für zwei Listen von Chemikalien ein Überwachungssystem einzurichten. Auf Liste A standen von Anfang an Ephedrin, Ergometrin, Ergotamin, Lysergsäure, Phenylaceton und Pseudoephedrin.

Aus diesem Ansatz ist in der Europäischen Union ein zweigleisiges System geworden. Die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 regelt den Binnenmarkt, die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 den Handel mit Drittländern. Beide enthalten Anhänge mit Kategorien erfasster Stoffe; Ephedrin und Pseudoephedrin stehen jeweils in Kategorie 1, also der am strengsten überwachten.

Das deutsche Grundstoffüberwachungsgesetz knüpft daran an. § 1 Nr. 1 GÜG definiert den Grundstoff als einen erfassten Stoff im Sinne dieser beiden Verordnungen. Die Strafvorschrift des § 19 GÜG verweist anschließend auf die einzelnen Verbotsnormen der Verordnungen.

Der Strafrahmen des § 19 GÜG

§ 19 Abs. 1 GÜG sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Erfasst sind fünf Tatbestandsvarianten, die sich in ihrer Reichweite deutlich unterscheiden.

VarianteTathandlungStoffe
§ 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜGBesitz, Herstellen, Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr, Beförderung, Veräußerung, Abgabe, Erwerb entgegen § 3 GÜGalle Grundstoffe
§ 19 Abs. 1 Nr. 2 GÜGBesitz oder Inverkehrbringen ohne Erlaubnis, Art. 3 Abs. 2 VO 273/2004Kategorie 1
§ 19 Abs. 1 Nr. 3 GÜGEinfuhr, Ausfuhr oder Vermittlungsgeschäft ohne Erlaubnis, Art. 6 Abs. 1 VO 111/2005Kategorie 1
§ 19 Abs. 1 Nr. 4 GÜGAusfuhr ohne Ausfuhrgenehmigung, Art. 12 Abs. 1 VO 111/2005Kategorien 1 bis 4
§ 19 Abs. 1 Nr. 5 GÜGEinfuhr ohne Einfuhrgenehmigung, Art. 20 VO 111/2005nur Kategorie 1

Nach § 19 Abs. 2 GÜG ist der Versuch strafbar. § 19 Abs. 3 GÜG sieht für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor; als Regelbeispiele nennt er das gewerbsmäßige und das bandenmäßige Handeln.

Besondere Beachtung verdient § 19 Abs. 4 GÜG: Wer fahrlässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Damit genügt es, dass der Täter die Grundstoffeigenschaft hätte erkennen können, eine im Betäubungsmittelrecht deutlich seltenere Konstellation.

Neben den Strafvorschriften steht ein umfangreicher Bußgeldkatalog. § 20 GÜG ahndet Melde-, Dokumentations- und Kennzeichnungsverstöße mit Geldbuße bis zu 25.000 Euro; zuständige Verwaltungsbehörde ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.

Was bei Methylphenidat gilt, steht unter Methylphenidat. Was bei Captagon gilt, steht unter Captagon.

Warum ein Erkältungsmittel mit Pseudoephedrin kein Grundstoff ist

Hier liegt der wichtigste Punkt dieser Seite, und er wird in Ermittlungsverfahren regelmäßig übersehen. Die Frage lautete jahrelang: Ist eine Packung Erkältungstabletten, aus der sich Pseudoephedrin herauslösen lässt, selbst ein erfasster Stoff der Kategorie 1?

Der Bundesgerichtshof hat die Frage 2013 dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt, weil die deutsche Fassung der Verordnungen missverständlich formuliert war (BGH BeckRS 2014, 389 = NStZ-RR 2014, 83). Mit Urteil vom 5. Februar 2015 hat der Gerichtshof entschieden (EuGH PharmR 2015, 108 = BeckRS 2015, 80200).

Das Ergebnis ist eindeutig: Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG sind keine erfassten Stoffe, selbst dann nicht, wenn sie einen in den Anhängen genannten Stoff enthalten und dieser einfach oder leicht und wirtschaftlich daraus extrahiert werden kann.

Der Verordnungsgeber hat darauf reagiert, aber nur begrenzt. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1259/2013 wurde dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zum 30. Dezember 2013 eine Kategorie 4 angefügt. Sie erfasst ausdrücklich Arzneimittel und Tierarzneimittel, die Ephedrin oder seine Salze enthalten, sowie solche mit Pseudoephedrin oder dessen Salzen.

Und genau hier liegt der Ansatz für die Verteidigung. Kategorie 4 existiert nur im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005, also im Drittlandshandel, und sie wird in § 19 Abs. 1 GÜG nur bei der Ausfuhr nach Nr. 4 genannt. Für die Einfuhr verlangt Art. 20 der Verordnung eine Genehmigung ausschließlich für Stoffe der Kategorie 1.

Wer also ein pseudoephedrinhaltiges Fertigarzneimittel nach Deutschland einführt, erfüllt weder § 19 Abs. 1 Nr. 5 GÜG (weil kein Stoff der Kategorie 1 vorliegt) noch die Varianten der Verordnung (EG) Nr. 273/2004, die für den Binnenmarkt gilt und keine Kategorie 4 kennt. Diese Prüfung fehlt in Anklageschriften erstaunlich oft.

Das heißt nicht, dass nichts übrig bleibt. In Betracht kommen dann das Arzneimittelgesetz, insbesondere das Verbringungsverbot des § 73 AMG mit den Strafvorschriften der §§ 95 und 96 AMG, und bei größeren Mengen die Beihilfe zur Herstellung von Betäubungsmitteln. Dazu sogleich.

Wenn aus dem Grundstoff eine Beihilfe wird

Die Lieferung von Grundstoffen begründet zunächst nur einen Verstoß gegen das Grundstoffüberwachungsgesetz, nicht gegen das Betäubungsmittelgesetz. Führt die Lieferung aber tatsächlich zur Herstellung von Betäubungsmitteln, machen sich Lieferant und Produzent auch nach dem Betäubungsmittelgesetz strafbar.

Der Bundesgerichtshof hat das an einem Fall entschieden, in dem Tabletten mit einer Gesamtwirkstoffmenge von rund 13,9 Kilogramm Pseudoephedrin nach Tschechien geliefert wurden. Dort extrahierte die Tätergruppierung den Wirkstoff und stellte daraus etwa drei Kilogramm Methamphetamin her. Der Bundesgerichtshof bejahte Beihilfe zum Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (BGH BeckRS 2017, 119041; vgl. auch BGH NStZ 2017, 274).

Für den Vorsatz ließ der Bundesgerichtshof genügen, dass der Gehilfe wusste, wofür die Tabletten verwendet wurden. Er musste die Einzelheiten des Herstellungsprozesses nicht kennen; sein Vorsatz musste nur die wesentlichen Merkmale der Haupttat erfassen.

Umgekehrt gilt: Arbeitsteilige Mittäterschaft am Handeltreiben setzt voraus, dass der Grundstofflieferant mit Täterwillen aufgrund eines gemeinsamen Tatplans handelte (BGHSt 47, 134 = NStZ 2002, 210). Eine untergeordnete Tätigkeit spricht schon objektiv für bloße Gehilfenschaft (BGH NStZ 1993, 584). Zur Abgrenzung im Einzelnen: Der Name auf dem Paket beweist nichts.

Werden bei einer Durchsuchung neben fertigen Betäubungsmitteln auch Grundstoffe wie Ephedrin gefunden, stehen Handeltreiben, Herstellen und der Besitz von Grundstoffen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG in Tateinheit. Die Grundstoffe werden also nicht von der Betäubungsmittelstraftat aufgezehrt.

Wenn der Zoll die Ephedrin-Sendung abfängt

Der praktische Regelfall sieht anders aus als der große Herstellungsfall. Bestellt wird ein Nahrungsergänzungsmittel aus den Vereinigten Staaten oder Asien, das Ephedra-Extrakt oder Ephedrin enthält und dort als Fatburner oder Pre-Workout-Produkt vermarktet wird.

Die Zollstelle hält die Sendung zurück, zieht eine Probe und gibt den Vorgang ab. Den weiteren Weg, die Fristen und die Gründe, aus denen ein Formular der Ermittlungsbehörde nicht ausgefüllt zurückgeht, habe ich getrennt beschrieben: Post vom Zoll: Was der Brief bedeutet sowie Warum der Anhoerungsbogen unbeantwortet bleibt.

Vom Zoll abgefangen? Bei Ephedrin entscheidet sich die Sache häufig an der Frage, was genau in der Sendung war: Reinsubstanz, ein Fertigarzneimittel oder ein pflanzlicher Extrakt mit unbekanntem Alkaloidgehalt. Die Antwort steht im Untersuchungsbericht, nicht im Anhörungsbogen. Was der Zoll darf und wie Sie an die Akte kommen: Postbeschlagnahme nach § 99 StPO und Bannbruch nach § 372 AO.

Bei pflanzlichen Zubereitungen kommt eine Schwierigkeit hinzu, die aus den Khat-Verfahren bekannt ist: Der Alkaloidgehalt schwankt nach Herkunft, Anbaugebiet und Qualität erheblich. Fehlt eine Wirkstoffbestimmung, ist zugunsten des Beschuldigten zu schätzen (vgl. OLG Frankfurt am Main BeckRS 2011, 7596 zu Khat).

Wenn Sie mit Ephedrin angetroffen werden

Ephedrin taucht im Straßenverkehr und bei Kontrollen fast nie als solches auf, sondern als Befund. Der Betroffene hat ein Erkältungsmittel oder ein Sportpräparat eingenommen, und der Drogenvortest schlägt an.

Das hat einen analytischen Grund. Immunchemische Vortests weisen keinen bestimmten Stoff nach, sondern reagieren auf eine Stoffgruppe. Sie können verschiedene Substanzen derselben Gruppe nicht unterscheiden und haben eine relativ hohe Fehlerquote. Ein positives Vortestergebnis bedarf deshalb regelmäßig einer bestätigenden und differenzierenden chemischen Untersuchung.

Als Bestätigungsverfahren kommen die Gaschromatographie, die Hochdruckflüssigkeitschromatographie und die Massenspektrometrie in Betracht. Erst deren Ergebnis ist forensisch verwertbar. Wer sich auf den Vortest verlässt, verwechselt einen Verdacht mit einem Beweis.

Für die Verteidigung heißt das: Bei einem positiven Amphetamin-Vortest nach Einnahme eines ephedrinhaltigen Präparats gehört die Frage in die Akte, mit welchem Verfahren bestätigt wurde und ob dabei zwischen Amphetamin und Ephedrin differenziert werden konnte. Die Beurteilungskriterien für die Fahreignungsbegutachtung verlangen für Abstinenzkontrollen ausdrücklich, dass kein positiver Befund akzeptiert wird, der allein auf immunchemischer Basis beruht.

Wie lange Ephedrin nachweisbar ist

Für Ephedrin und Pseudoephedrin gibt es keine belastbaren, allgemein publizierten Nachweisfenster, wie sie für die klassischen Rauschmittel vorliegen. Die Beurteilungskriterien führen in ihren Übersichtstabellen zum Nachweis im Blut und im Urin Cannabinoide, Opiate, Kokain und Amphetamine auf; Ephedrin ist dort nicht enthalten.

Blut oder SerumUrinHaarGrenzwert § 24a Abs. 2 StVG
Ephedrinnicht bekanntnicht bekanntnicht bekanntnicht erfasst
Pseudoephedrinnicht bekanntnicht bekanntnicht bekanntnicht erfasst
Norpseudoephedrin (Cathin)nicht bekanntnicht bekanntnicht bekanntnicht erfasst

Die Spannen beschreiben einen Rahmen, keinen Einzelfall. Wie weit der Nachweis reicht, hängt von der Dosis, von der Zahl der Konsumvorgänge, von der Art der Aufnahme, von Körpergewicht und Abbaugeschwindigkeit und vom eingesetzten Analyseverfahren ab. Eine Aussage über die Fahrsicherheit lässt sich daraus nicht gewinnen.

Ich schreibe hier bewusst „nicht bekannt“ und nicht eine Zahl aus zweiter Hand. Was sich sagen lässt: Die Ausscheidung von Ephedrin hängt stark vom pH-Wert des Urins ab, und dieselbe Abhängigkeit ist für die Amphetamine dokumentiert. Eine belastbare Spanne folgt daraus nicht.

Für die Praxis ist die Frage ohnehin meist nachrangig. Entscheidend ist nicht, wie lange Ephedrin nachweisbar bleibt, sondern ob im Bestätigungsverfahren zwischen Ephedrin und Amphetamin unterschieden wurde.

Was die Fahrerlaubnisbehörde bei Ephedrin macht

Auch hier gilt der Grundsatz, den ich auf allen Substanzseiten voranstelle: Das Verwaltungsverfahren läuft unabhängig vom Strafverfahren. Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO bindet die Fahrerlaubnisbehörde nicht.

Warum § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV nicht passt

§ 14 Abs. 1 Satz 2 FeV erlaubt die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Ephedrin ist kein Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes, sondern ein Grundstoff.

Die Vorschrift greift also nicht. Wer eine Gutachtenanordnung erhält, die den Besitz von Ephedrin als widerrechtlichen Besitz von Betäubungsmitteln bezeichnet, sollte diesen Punkt prüfen lassen. Ein Ermessensfehler kommt hinzu, denn § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV ist ohnehin eine Kann-Vorschrift. Mehr dazu unter Anforderungen an eine MPU-Anordnung.

In Betracht kommt statt dessen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FeV: die missbräuchliche Einnahme psychoaktiv wirkender Arzneimittel oder anderer psychoaktiv wirkender Stoffe. Das ist ein anderer Tatbestand mit anderen Voraussetzungen. Er verlangt Tatsachen, die eine missbräuchliche Einnahme nahelegen, nicht bloß einen Fund.

Anlage 4 und die Ziffer, die wirklich einschlägig ist

Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erfasst die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes und passt aus demselben Grund nicht. Einschlägig ist Nr. 9.4: die missbräuchliche Einnahme, definiert als regelmäßig übermäßiger Gebrauch von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen.

Der Unterschied ist erheblich. Nr. 9.1 knüpft an die bloße Einnahme an. Nr. 9.4 verlangt ein Muster, regelmäßig und übermäßig. Ein einmaliger Befund trägt das nicht, und die Behörde muss darlegen, worauf sie ihre Annahme stützt.

Bei ärztlich verordneter Dauermedikation ist zusätzlich Nr. 9.6.2 zu prüfen, die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit unter das erforderliche Maß. Dass diese Ziffern bei verordneten Arzneimitteln vorgehen, entspricht der Rechtsprechung der Obergerichte (OVG Bautzen BA 2009, 296; VGH München NZV 2019, 543; VGH Mannheim NZV 2013, 261).

Die Vorbemerkung 3 der Anlage 4 bleibt daneben anwendbar: Die Bewertungen gelten für den Regelfall, Kompensationen durch Gewöhnung, besondere Einstellung oder Verhaltensumstellung sind möglich. Bei einem Stoff, der in zugelassenen Arzneimitteln enthalten ist, trägt dieses Argument weiter als bei einer Partydroge.

Ordnungswidrigkeit und Straftat im Straßenverkehr

Die Anlage zu § 24a StVG zählt die berauschenden Mittel abschließend auf. Weder Ephedrin noch Pseudoephedrin noch Norpseudoephedrin stehen dort. Eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG scheidet damit aus, gleich welche Konzentration gemessen wird.

Bleibt § 316 StGB. Einen Grenzwert für absolute Fahrunsicherheit gibt es bei Arzneistoffen nicht (BGHSt 44, 219); erforderlich sind Ausfallerscheinungen, die auf eine Beeinträchtigung schließen lassen. Das Landgericht Freiburg hat allerdings bereits über einen Appetitzügler mit dem Wirkstoff Norpseudoephedrin im Zusammenwirken mit Kaffee und Cola entschieden (BA 2007, 183).

Eine Medikamentenklausel wie in § 24a Abs. 4 StVG kennt § 316 StGB nicht. Die ärztliche Verordnung schließt eine Strafbarkeit also nicht aus. Kommt es zur Verurteilung, folgt die Entziehung der Fahrerlaubnis über § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Zum weiteren Ablauf: Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Behoerde.

Was die MPU verlangt, wenn es dazu kommt

Wird die Fahrerlaubnis entzogen, stellt sich die Frage der Wiedererteilung, und damit die Frage, wie lange ein Abstinenzbeleg reichen muss. Eine einheitliche Antwort darauf gibt es nicht. Die Beurteilungskriterien ordnen jeden Fall zunächst einer Hypothese zu, und erst daraus folgt die Dauer.

Die Hypothesen der Drogengruppe sind: D 1 für die diagnostizierte Abhängigkeit, D 2 für eine fortgeschrittene Drogenproblematik ohne Abhängigkeitsdiagnose, D 3 für die Drogengefährdung, also einen riskanten Konsum unterhalb der Schwelle von D 2, und D 4 für das Trennverhalten bei fortbestehendem Cannabiskonsum, die bei Ephedrin ausscheidet.

Wie lange belegt werden muss, entscheidet die zugrunde gelegte Hypothese und nicht der Stoff. Die Spanne reicht von drei Monaten nach einer ambulanten Maßnahme bis zu insgesamt fünfzehn Monaten, wenn die Abstinenz ohne therapeutische Aufarbeitung geltend gemacht wird. Alle Hypothesen und Indikatoren mit den jeweiligen Zeiträumen finden Sie im Abstinenznachweis.

Bei einem Stoff wie Ephedrin, der über ein Sportpräparat oder ein Erkältungsmittel in den Körper gelangt, liegt die Einordnung unter D 3 regelmäßig deutlich näher als unter D 1 oder D 2, und damit sechs statt fünfzehn Monate. Wer das nicht früh vorträgt, lässt neun Monate Führerscheinverlust liegen.

Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nennt zwar ein Jahr, betrifft aber nur die Eignung nach Entgiftung und Entwöhnung. Sie ist die Regel für D 1 und keine allgemeine Untergrenze.

Ebenso wichtig wie die Dauer ist die Frage, welche Maßnahme überhaupt die richtige ist, und auch darauf geben die Kriterien eine nach Hypothesen gestaffelte Antwort.

Nach Kriterium C.5.2.4 ist für die Problemausprägungen der Hypothesen D 4 bis D 2 in der Regel eine fahreignungsfördernde Intervention indiziert, und das ist eine verkehrspsychologische Maßnahme. Ein Suchttherapeut wird dort nicht verlangt. Erst im Grenzbereich zwischen D 2 und D 1 sowie bei einer Abhängigkeitsdiagnose nach D 1 tritt eine suchttherapeutische Behandlung hinzu, neben der die Intervention dann nur noch ergänzend wirkt.

Für Ephedrin heißt das in aller Regel: Verkehrspsychologe, nicht Suchtberatung: Wer nach einem Aufgriff mit einem Sportpräparat in eine Suchtberatungsstelle geschickt wird, arbeitet an einer Hypothese, die auf ihn nicht zutrifft.

Die Anforderungen an den Durchführenden stehen in C.5.4.2.1 und C.5.4.2.2: Diplom oder gleichwertiger Master in Psychologie mit verkehrspsychologischer Fortbildung oder Zertifizierung als Fachpsychologe für Verkehrspsychologie. Liegt eine Substanzgebrauchsstörung zugrunde, kommen auch Psychologen mit suchttherapeutischer Fortbildung oder Ärzte mit suchtmedizinischer Qualifikation an einer Suchthilfeeinrichtung in Betracht. Sozialarbeiter und Sozialpädagogen sind nur unter vier kumulativen Bedingungen und nur bei reiner Substanzkonsumproblematik qualifiziert.

Sitzt Ihnen jemand gegenüber, der keine dieser Voraussetzungen erfüllt, bezahlen Sie Termine und sonst nichts. Als Gegenanzeige führen die Kriterien ausdrücklich eine Vorbereitung auf, die nach Zielsetzung, Methodik oder Qualifikation des Anbieters von vornherein ungeeignet ist, die Problematik zu erfassen. Benannt sind außerdem eingeübte Antwortkataloge, trainierte Leistungstests und Angebote, die bis zum Bestehen pauschal abgerechnet werden. Welche Anforderungen an eine Anordnung zu stellen sind: MPU-Anordnung der Fuehrerscheinstelle.

Wie solche Verfahren ausgehen

Die Ermittlungsverfahren zu Ephedrin zerfallen in zwei sehr unterschiedliche Gruppen, und die Prognose hängt davon ab, in welcher man sich befindet.

Die erste Gruppe sind die Bestellfälle: ein Nahrungsergänzungsmittel oder ein Erkältungspräparat aus dem Ausland, wenige Gramm Wirkstoff, keine Anhaltspunkte für eine Weiterverarbeitung. Hier ist die Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO der Regelfall, wenn die Stoffeigenschaft überhaupt zweifelsfrei feststeht. Wie das im Zollverfahren abläuft: Einstellung im Zollverfahren.

Die zweite Gruppe sind die Lieferfälle in Richtung eines Labors. Dort verschiebt sich der Vorwurf von § 19 GÜG zur Beihilfe nach dem Betäubungsmittelgesetz, und mit ihm der Strafrahmen. Die Verteidigung setzt dann bei Vorsatz und Tatbeitrag an, nicht mehr bei der Stoffeigenschaft.

Dazwischen liegt eine dritte, oft übersehene Konstellation: Der Beschuldigte hat den Stoff für sich selbst bestellt, etwa zum Muskelaufbau. Dort stellt sich die Frage der Fahrlässigkeit nach § 19 Abs. 4 GÜG, und damit, ob er die Grundstoffeigenschaft überhaupt hätte erkennen müssen. Bei einem als Sportprodukt beworbenen Präparat ist das nicht selbstverständlich.

Ein Verfahren aus meiner Praxis

Ein Mandant Anfang dreißig bestellte in einem amerikanischen Onlineshop ein als Fatburner beworbenes Präparat mit Ephedra-Extrakt. Der Zoll hielt die Sendung an; die Untersuchung ergab einen Ephedringehalt von wenigen hundert Milligramm im gesamten Produkt. Der Fall ist in den Einzelheiten verändert.

Der Anhörungsbogen nannte § 19 GÜG und sprach von einem Grundstoff der Kategorie 1. Nach Akteneinsicht zeigte sich, dass die Frage, ob das Präparat ein Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG war, an keiner Stelle geprüft worden war, obwohl der Europäische Gerichtshof genau daran die Grundstoffeigenschaft entfallen lässt.

Wir haben dazu vorgetragen und zugleich darauf hingewiesen, dass eine Einfuhrgenehmigung nach Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 ohnehin nur für Stoffe der Kategorie 1 verlangt wird. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein.

Die Fahrerlaubnisbehörde hatte parallel bereits eine Gutachtenanordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV vorbereitet. Nach unserem Schreiben, das auf die fehlende Betäubungsmitteleigenschaft hinwies, wurde sie nicht erlassen.

Mein Vorgehen im Grundstoffverfahren

Am Anfang steht die Analyse des Untersuchungsberichts: Handelte es sich um Reinsubstanz, um ein zugelassenes Fertigarzneimittel oder um einen pflanzlichen Extrakt mit schwankendem Alkaloidgehalt? Von dieser Einordnung hängt ab, ob das Grundstoffrecht überhaupt anwendbar ist, und sie unterbleibt in Ermittlungsverfahren mit großer Regelmäßigkeit.

Danach beantrage ich Akteneinsicht und prüfe drei Punkte: den Untersuchungsbericht mit der Wirkstoffbestimmung, die Kategorie, unter die die Ermittlungsbehörde den Stoff einordnet, und die Frage, ob die einschlägige Tatbestandsvariante des § 19 Abs. 1 GÜG die Einfuhr überhaupt erfasst.

Gleichzeitig greife ich das Verwaltungsverfahren an, solange es noch offen ist. Stützt die Führerscheinstelle ihre Aufforderung auf eine Norm, die den Sachverhalt nicht deckt, ist der Widerspruch dagegen im laufenden Verfahren deutlich günstiger als ein späterer Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Näher dazu: Verfahren der Fahrerlaubnisbehoerde und Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.

Fragen aus der Praxis

Ist Ephedrin in Deutschland verboten?

Ephedrin ist kein Betäubungsmittel, unterliegt aber als Grundstoff der Kategorie 1 dem Grundstoffüberwachungsgesetz. Der Umgang damit ist erlaubnispflichtig; ohne Erlaubnis ist bereits der Besitz nach § 19 Abs. 1 GÜG strafbar.

Mache ich mich strafbar, wenn ich ein Erkältungsmittel mit Pseudoephedrin bestelle?

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Arzneimittel keine erfassten Stoffe, auch wenn sich der Wirkstoff leicht daraus extrahieren lässt (EuGH, Urteil vom 5. Februar 2015). Eine Strafbarkeit nach § 19 GÜG scheidet dann aus; zu prüfen bleibt das Arzneimittelgesetz, insbesondere § 73 AMG.

Was ist der Unterschied zwischen Kategorie 1 und Kategorie 4?

Kategorie 1 erfasst die Reinsubstanzen und unterliegt der strengsten Überwachung. Kategorie 4 wurde erst 2013 eingeführt, erfasst ephedrin- und pseudoephedrinhaltige Arzneimittel und steht nur im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005. Im deutschen Strafrecht wird sie nur bei der Ausfuhr relevant.

Kann ich wegen Ephedrin den Führerschein verlieren?

Nicht über § 24a Abs. 2 StVG, denn Ephedrin steht nicht in der Anlage zu dieser Vorschrift. In Betracht kommen § 316 StGB bei Ausfallerscheinungen und ein verwaltungsrechtliches Verfahren nach Nr. 9.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung.

Der Drogentest war positiv auf Amphetamin, obwohl ich nur ein Erkältungsmittel genommen habe. Was nun?

Immunchemische Vortests reagieren auf Stoffgruppen und können einzelne Substanzen nicht unterscheiden. Ein positiver Vortest ist kein Beweis; erforderlich ist eine bestätigende chromatographische oder massenspektrometrische Untersuchung. Genau diese Frage gehört in die Akte.

Reicht es, dass ich nicht wusste, dass Ephedrin ein Grundstoff ist?

Nicht ohne Weiteres. § 19 Abs. 4 GÜG stellt auch die fahrlässige Begehung unter Strafe. Es kommt deshalb darauf an, ob Sie die Grundstoffeigenschaft nach den Umständen hätten erkennen müssen, bei einem als Sportprodukt beworbenen Präparat ist das anders zu beurteilen als bei einer Bestellung von Reinsubstanz.

Die Einzelheiten dieses Falls sind verändert.

Gesetzestexte und Fundstellen

Im Volltext nachlesen lassen sich § 29 BtMG im Volltext zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln, Anlage III zum BtMG im Volltext mit den verkehrs- und verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln und § 73 AMG im Volltext zum Verbringungsverbot des Arzneimittelgesetzes mit den Strafvorschriften § 95 AMG im Volltext und § 96 AMG im Volltext.

Zum verwaltungsrechtlichen Teil gehören § 14 FeV im Volltext mit der Besitzklausel, die hier gerade nicht greift, ferner Anlage 4 zur FeV im Volltext, dort insbesondere die Nummern 9.4 und 9.6.2, dazu § 11 FeV im Volltext. Die abschließende Liste der berauschenden Mittel steht in Anlage zu § 24a StVG: Liste der berauschenden Mittel, die Vorschrift selbst in § 24a StVG im Volltext. Für das Verkehrsstrafrecht sind § 316 StGB im Volltext und § 69 StGB im Volltext einschlägig.

Körner/Patzak/Fabricius/Huth, Betäubungsmittelgesetz, 11. Auflage, zum Grundstoffüberwachungsgesetz sowie § 29 Rn. 149, 150, 175, 205 und 574; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, zu § 24a StVG und § 316 StGB; Beurteilungskriterien zur Fahreignungsbegutachtung, 5. Auflage 2026, Kapitel B.3 und C.5.

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Liegt eine ephedrinhaltige Sendung bei der Zollstelle, oder kam Post mit dem Vorwurf aus § 19 GÜG, prüfe ich das kostenfrei. Schicken Sie mir dazu den Behördenbrief und (falls Sie ihn noch haben) den Produktnamen samt Angabe der Inhaltsstoffe.

Denn die entscheidende Frage lautet nicht, ob Ephedrin drin war, sondern in welcher Form. Zwischen Reinsubstanz und Fertigarzneimittel liegt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Strafbarkeit.

Rechtsanwalt Björn Schüller, Bremen. Verteidigung in Betäubungsmittel- und Zollstrafverfahren bundesweit.

Welche Schritte ein Betäubungsmittelverfahren durchläuft und wo die Stellschrauben liegen, habe ich zusammengefasst: Strafverteidigung im Betäubungsmittelrecht.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen