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1P-LSD legal? Der Wettlauf mit dem Verordnungsgeber
Ein LSD-Analoga Zoll-Anhörungsschreiben betrifft heute selten noch klassisches LSD selbst, sondern meist eine der zahlreichen chemisch leicht abgewandelten Varianten wie 1P-LSD, 1cP-LSD, 1V-LSD oder 1S-LSD, die als vermeintlich legale Alternativen im Internet gehandelt werden. Wer eine solche Substanz ohne gültiges Betäubungsmittelrezept aus dem Ausland bestellt hat und dann vom Hauptzollamt angeschrieben wird, sollte wissen, dass die Rechtslage hier von einem eigenen Mechanismus abhängt: einem fortlaufenden Wettlauf zwischen neuen Analoga und dem Gesetzgeber. Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit Schwerpunkt Betäubungsmittelstrafrecht/Drogen erläutere ich, wie dieser Mechanismus funktioniert und worauf es bei der Verteidigung ankommt.
Das Wichtigste in Kürze
- Klassisches LSD ist einzeln in Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführt, die neueren Analoga wie 1P-LSD oder 1V-LSD sind es nicht.
- Diese Stoffe werden über die generische Stoffgruppe der Lysergamide im Gesetz über neue psychoaktive Stoffe erfasst.
- Erwerb und Besitz zum Eigenkonsum sind nach § 4 NpSG nicht mit Strafe bedroht; strafbar sind Handeltreiben, Inverkehrbringen und das Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes.
- Der Strafrahmen des § 4 Abs. 1 NpSG reicht von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe; bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Handeln gilt § 4 Abs. 3 NpSG mit einem Jahr bis zehn Jahren.
- Ob die beschlagnahmte Substanz der Stoffgruppe zuzuordnen ist, entscheidet ihre chemische Struktur, weshalb das Gutachten den Kern der Verteidigung bildet.
- Zur stofflichen Frage tritt der Bannbruch nach § 372 AO, weil die Sendung die Grenze überschritten hat.
- Scheitert die Zuordnung zur Stoffgruppe, endet das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO.
Inhaltsverzeichnis
- Das Wichtigste in Kürze
- LSD-Analoga Zoll: Der erste Vorwurf nach § 372 AO
- Klassisches LSD ist Anlage I BtMG, die LSD-Analoga nicht
- Der Wettlauf: immer neue LSD-Analoga, immer neue Änderungsverordnungen
- LSD-Analoga: Besitz straflos, Einfuhr rechtlich unklar
- Die Stoffgruppe der Tryptamine: was die Anlage zum NpSG wirklich erfasst
- Der Interpunktionsfehler vom Oktober 2022 und was er für Altfälle bedeutet
- Wie läuft ein LSD-Analoga Zoll-Verfahren ab?
- Praxisbeispiel: eine Sendung LSD-Analoga aus den Niederlanden
- Typische Fehler nach dem Anhörungsschreiben
- Strafrahmen und Einziehung nach dem NpSG
- Ansatzpunkte für die Verteidigung
- Was bedeutet das für die Fahrerlaubnis?
- Häufige Fragen
- Woran sich die Strafbarkeit bei LSD-Analoga entscheidet
- Gesetzestexte und weiterführende Quellen
- Kostenlose Ersteinschätzung
LSD-Analoga Zoll: Der erste Vorwurf nach § 372 AO
Wie bei jeder aus dem Ausland eingeführten Sendung stützt sich das erste Anhörungsschreiben des Hauptzollamts zunächst auf den allgemeinen Auffangtatbestand des § 372 Abgabenordnung (Bannbruch). Erst die Laboranalyse klärt, um welches konkrete Analogon es sich handelt, und genau davon hängt ab, ob und seit wann überhaupt eine Strafvorschrift greift.
Klassisches LSD ist Anlage I BtMG, die LSD-Analoga nicht
Klassisches LSD (Lysergsäurediethylamid) selbst ist seit Langem individuell in Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes gelistet. Die neueren, an der Stickstoffposition chemisch leicht veränderten Analoga wie 1P-LSD, 1cP-LSD, 1V-LSD, 1D-LSD oder 1S-LSD sind dagegen nicht individuell im BtMG erfasst, sondern fallen unter die generische Stoffgruppen-Definition „Lysergamide“ im Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG). Diese Unterscheidung ist der Ausgangspunkt jeder rechtlichen Bewertung.
Der Wettlauf: immer neue LSD-Analoga, immer neue Änderungsverordnungen
Seit 1P-LSD im Jahr 2019 erstmals unter das NpSG fiel, ist ein wiederkehrendes Muster zu beobachten: Sobald ein Analogon durch eine Änderungsverordnung erfasst wird, taucht kurze Zeit später ein chemisch leicht abgewandeltes Nachfolgeprodukt auf, das zunächst außerhalb der bestehenden Stoffgruppen-Definition liegt. So folgten nacheinander 1cP-LSD, 1V-LSD und 1D-LSD, bis auch diese jeweils durch eine Änderungsverordnung erfasst wurden. Zuletzt wurde durch die sechste Änderungsverordnung zur NpSG-Anlage im Herbst 2025 unter anderem das LSD-Isomer 1S-LSD ausdrücklich in die Anlage aufgenommen.
Für die strafrechtliche Bewertung entscheidend ist deshalb nicht nur, welches Analogon vorliegt, sondern auch, zu welchem Zeitpunkt die jeweilige Änderungsverordnung tatsächlich in Kraft getreten ist.
LSD-Analoga: Besitz straflos, Einfuhr rechtlich unklar
Für alle Analoga, die (noch) unter das NpSG fallen, gilt eine bemerkenswerte Besonderheit: Nach § 4 NpSG bleiben Besitz, Erwerb zum Eigenkonsum und Konsum selbst straflos. Strafbar ist grundsätzlich nur Handeltreiben, Herstellen zum Zweck des Inverkehrbringens sowie das Inverkehrbringen selbst.
Das bedeutet aber nicht, dass eine Auslandsbestellung automatisch folgenlos bleibt: In der Fachliteratur wird uneinheitlich diskutiert, ob die grenzüberschreitende Einfuhr zum Eigenkonsum weiterhin über § 372 AO als Bannbruch strafbar bleibt oder ob allenfalls eine Anstiftung des ausländischen Anbieters zu dessen eigener, dort strafbarer Handlung nach § 26 StGB in Betracht kommt. Diese Rechtsfrage ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt.
Die Stoffgruppe der Tryptamine: was die Anlage zum NpSG wirklich erfasst
Die Anlage zum Gesetz über neue psychoaktive Stoffe beschreibt keine einzelnen Substanzen, sondern Stoffgruppen. Für LSD-Analoga ist die Gruppe der von Tryptamin abgeleiteten Verbindungen maßgeblich. Zu ihr gehören die von Indol-3-alkylamin abgeleiteten Verbindungen und die von Delta-9,10-Ergolen abgeleiteten Verbindungen, jeweils mit einer maximalen Molekülmasse von 500 u.
Ausdrücklich ausgenommen sind die natürlich vorkommenden Neurotransmitter Serotonin und Melatonin sowie deren aktive Metaboliten, etwa 6-Hydroxymelatonin. Diese Ausnahme ist kein Nebensatz: Sie zeigt, dass der Verordnungsgeber die Gruppe bewusst begrenzt hat und dass eine Zuordnung nicht allein mit der Ähnlichkeit zu LSD begründet werden kann.
Die Gruppe ist mehrfach erweitert worden. Mit der zweiten Verordnung zur Änderung der Anlage des NpSG vom 28. Juni 2021 wurde die Grundstruktur Delta-9,10-Ergolen am Rest R1 um Cycloalkylcarbonyl- und Cycloalkylmethylgruppen der Ringgröße C3 bis C6 ergänzt. Erst dadurch waren 1cP-LSD und 1cP-AL-LAD von der Definition umfasst (BR-Drucksache 403/21, S. 26).
Für die Verteidigung folgt daraus eine klare Reihenfolge: zuerst die Fassung der Anlage zur Tatzeit, dann die Strukturformel des sichergestellten Stoffes, dann die Molekülmasse. Erst wenn alle drei zusammenpassen, trägt der Vorwurf.
Der Interpunktionsfehler vom Oktober 2022 und was er für Altfälle bedeutet
Mit der dritten Verordnung zur Änderung der Anlage des NpSG vom 27. September 2022, in Kraft getreten am 7. Oktober 2022, sollte unter anderem 1V-LSD erfasst werden (BR-Drucksache 348/22). Bei der Stoffgruppe der Tryptamine ist dem Verordnungsgeber dabei ein Redaktionsversehen unterlaufen.
Gewollt war, die Kettenlänge der Alkylcarbonylgruppe von C4 auf C10 zu erweitern und die durch Komma abgetrennte Cycloalkylcarbonylgruppe der Ringgröße C3 bis C6 unverändert zu lassen. Abgedruckt wurde stattdessen die Passage „Alkylcarbonyl (bis C10)-Cycloalkylcarbonyl- (Ringgröße C3 bis C6)“. Es fehlen der Bindestrich hinter „Alkylcarbonyl“ sowie das Komma hinter der Klammer.
Über die Folgen wird gestritten. Patzak, Zimmermann und Zörntlein halten den Fehler für eine unbeachtliche falsa demonstratio, weil die Passage aus fachlicher Sicht erkennbar sinnentleert sei; eine Ahndungslücke oder eine versehentliche Amnestie für Altfälle entstehe dadurch nicht (NStZ 2023, 396).
Sobota, Klose und Reinold halten dem das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG entgegen. Nach ihrer Auffassung ist die abgedruckte Formulierung trotz des Versehens eine gültige Fassung, mit der Folge, dass 1D-LSD, 1V-LSD, 1P-LSD und 1cP-LSD in diesem Zeitraum nicht vom NpSG erfasst waren (StV 2023, 282).
Korrigiert hat der Verordnungsgeber den Fehler mit der vierten Verordnung zur Änderung der Anlage des NpSG vom 14. März 2023, in Kraft getreten am 16. März 2023.
| Verordnung | In Kraft | Bedeutung für LSD-Analoga |
|---|---|---|
| 2. Änderungsverordnung vom 28.6.2021 | 2021 | Erweiterung am Rest R1 um Cycloalkylgruppen C3 bis C6; 1cP-LSD und 1cP-AL-LAD erfasst |
| 3. Änderungsverordnung vom 27.9.2022 | 7.10.2022 | 1V-LSD sollte erfasst werden; Redaktionsversehen in der Tryptamin-Gruppe |
| 4. Änderungsverordnung vom 14.3.2023 | 16.3.2023 | Korrektur des Fehlers |
Praktisch heißt das: Liegt die vorgeworfene Tat zwischen dem 7. Oktober 2022 und dem 15. März 2023, ist der Streit um die Fassung der Anlage ein echtes Verteidigungsmittel. Entschieden ist er nicht. Wer in dieser Lage zur Sache aussagt, bevor das Gutachten und das Tatdatum feststehen, verschenkt diesen Einwand.
Wie läuft ein LSD-Analoga Zoll-Verfahren ab?
Der äußere Ablauf gleicht dem bei anderen Betäubungsmitteldelikten: Sicherstellung durch den Zoll, Laboranalyse zur exakten Bestimmung des Analogons, Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft, Anhörungsschreiben mit Vorladung und häufig einem Personalbogen. Erst nach der Laboranalyse steht fest, welches Analogon vorliegt und ob es zum Zeitpunkt der Bestellung bereits von einer Änderungsverordnung erfasst war.
Praxisbeispiel: eine Sendung LSD-Analoga aus den Niederlanden
Die Schilderung ist anonymisiert; Einzelheiten sind abgewandelt.
In einem typischen LSD-Analoga Zoll-Fall hatte ein Mandant 1V-LSD bei einem ausländischen Online-Shop bestellt, der die Substanz als „Research Chemical zu Forschungszwecken“ bewarb, im Glauben, es handele sich um eine rechtlich unbedenkliche Substanz. Da Besitz und Erwerb zum Eigenkonsum nach § 4 NpSG selbst straflos sind, konzentrierte sich die Verteidigung auf die Frage, ob überhaupt eine taugliche Grundlage für ein Ermittlungsverfahren wegen der Einfuhr bestand, mangels eindeutiger Rechtsprechung zu dieser Konstellation und mangels Finanztransaktionsermittlungen wurde das Verfahren eingestellt.
In einem anderen Fall lag der Bestellzeitpunkt vor dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung, die das konkrete Analogon erst erfasst hatte. Nach anwaltlicher Akteneinsicht ließ sich dieser Zeitpunkt anhand der Versanddaten belegen, sodass für die zum Bestellzeitpunkt noch nicht erfasste Substanz keine tragfähige Rechtsgrundlage für ein Ermittlungsverfahren bestand.
Der Fall ist in den Einzelheiten verändert.
Typische Fehler nach dem Anhörungsschreiben
Im typischen LSD-Analoga Zoll-Verfahren gehen viele Betroffene davon aus, ein als „Research Chemical“ oder „Legal High“ beworbenes Analogon sei automatisch straflos. Ob das tatsächlich zutrifft, hängt vollständig davon ab, welches konkrete Analogon die Laboranalyse feststellt und seit wann es rechtlich erfasst ist. Ebenso riskant ist es, sich gegenüber dem Zoll unbedacht zu Bestellhäufigkeit, Bestelldatum oder Bezugsquelle zu äußern, bevor anwaltliche Akteneinsicht stattgefunden hat.
Strafrahmen und Einziehung nach dem NpSG
Der Grundtatbestand des § 4 Abs. 1 NpSG ist ein Vergehen und mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht. Der Versuch ist nach § 4 Abs. 2 NpSG strafbar, was bei abgefangenen Sendungen Bedeutung hat, weil die Ware den Empfänger gerade nicht erreicht.
Die qualifizierten Fälle des § 4 Abs. 3 NpSG sind als Verbrechen ausgestaltet, mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Für minder schwere Fälle gilt ein Ausnahmerahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Fahrlässiges Verhalten bleibt nicht straflos. In ausgewählten Fällen der Verbrechenstatbestände sieht § 4 Abs. 5 NpSG den Strafrahmen des Grundtatbestands vor. Im Übrigen ist fahrlässiges Handeltreiben, Inverkehrbringen oder Verabreichen nach § 4 Abs. 6 NpSG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht.
| Vorschrift | Strafrahmen |
|---|---|
| § 4 Abs. 1 NpSG | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren |
| § 4 Abs. 3 NpSG | 1 bis 10 Jahre Freiheitsstrafe |
| § 4 Abs. 3 NpSG, minder schwerer Fall | 3 Monate bis 5 Jahre |
| § 4 Abs. 6 NpSG, Fahrlässigkeit | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr |
Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens bleibt die Einziehung. § 5 NpSG erklärt § 74a StGB für anwendbar, sodass die Stoffe auch dann eingezogen werden können, wenn sie nicht dem Täter gehören. Die Rückgabe einer sichergestellten Sendung ist deshalb praktisch nie das Ziel einer Verteidigung, auch nicht bei einer Einstellung.
Die Zahlen zeigen, worauf die Arbeit sich richtet: Der Abstand zwischen dem Grundtatbestand und dem Verbrechenstatbestand beträgt ein Jahr Mindeststrafe. Ob gewerbsmäßiges Handeln angenommen wird, entscheidet daher mehr über das Ergebnis als die Frage, um welches Derivat es sich handelt.
Ansatzpunkte für die Verteidigung
In jedem LSD-Analoga Zoll-Verfahren gilt: Da Besitz und Erwerb zum Eigenkonsum bei NpSG-Analoga von vornherein straflos sind, kann sich die Verteidigung zunächst auf die ungeklärte Rechtsfrage zur Einfuhr-Strafbarkeit stützen. Zusätzlich lässt sich häufig mangels Finanztransaktionsermittlungen nicht nachweisen, dass der Adressat die Bestellung tatsächlich selbst vorgenommen hat, mit der möglichen Folge einer Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO.
Ein weiterer, für diese Substanzfamilie besonders wichtiger Ansatzpunkt ist der genaue Bestell- beziehungsweise Versandzeitpunkt: Lag er vor dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung, die das konkrete Analogon erfasst hat, fehlt es für diesen Zeitraum an einer tauglichen Strafvorschrift. Dieser Vergleich zwischen Tatzeitpunkt und Verordnungsdatum sollte in jedem Fall anhand der Ermittlungsakte genau geprüft werden.
Was bedeutet das für die Fahrerlaubnis?
Da die hier behandelten LSD-Analoga nicht im BtMG, sondern nur im NpSG erfasst sind, besteht keine unmittelbare Anlage-4-FeV-Relevanz, da Anlage 4 FeV ausschließlich auf die BtMG-Anlagen Bezug nimmt. Bei nachgewiesener tatsächlicher Fahruntüchtigkeit kommen allenfalls die allgemeinen Straftatbestände der §§ 315c, 316 StGB in Betracht.
Das gilt nicht für klassisches LSD selbst, das als Anlage-I-Betäubungsmittel weiterhin der regulären fahrerlaubnisrechtlichen Kausalkette unterliegt: Steht dessen Besitz fest, führt das regelmäßig zur Anordnung eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV, vermeidbar meist nur durch eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, bevor die Fahrerlaubnisbehörde davon Kenntnis erlangt.
Wird das Gutachten dennoch angeordnet und weist es einen fortbestehenden Konsum nach, fehlt die Eignung nach Anlage 4 Nr. 9.1 FeV und die Fahrerlaubnis wird entzogen, mit guter anwaltlicher Vorbereitung bestehen aber regelmäßig gute Chancen, ein angeordnetes Gutachten dennoch zu bestehen.
Wird eine Fahrt festgestellt, greift zusätzlich § 24a Abs. 2 StVG mit eigenen Werten, dargestellt unter Drogenfahrt nach dem Listenprinzip. Mein Vorgehen im Fahrerlaubnisverfahren steht unter Verkehrsrecht und Fahrerlaubnis in Bremen.
Häufige Fragen
Was passiert nach einem LSD-Analoga Zoll-Anhörungsschreiben als Erstes?
Der Zoll leitet die sichergestellte Sendung zur Laboranalyse weiter, die das konkrete Analogon bestimmt. Erst danach steht fest, ob und seit wann eine Strafvorschrift überhaupt greift.
Ist 1P-LSD ein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG?
Nein. 1P-LSD und die übrigen hier behandelten Analoga sind nicht individuell im BtMG gelistet, sondern fallen unter die NpSG-Stoffgruppe „Lysergamide“. Klassisches LSD selbst ist dagegen individuell in Anlage I BtMG gelistet.
Ist der Besitz eines LSD-Analogons strafbar?
Nein, Besitz, Erwerb zum Eigenkonsum und Konsum selbst sind nach § 4 NpSG grundsätzlich straflos. Ob eine Auslandsbestellung dennoch strafrechtlich relevant sein kann, ist in der Literatur umstritten und bislang nicht höchstrichterlich entschieden.
Warum kommt es auf den genauen Bestellzeitpunkt an?
Weil jedes neue Analogon erst durch eine eigene Änderungsverordnung erfasst wird. Lag die Bestellung vor deren Inkrafttreten, fehlt es für diesen Zeitraum an einer tauglichen Strafvorschrift für das konkrete Analogon.
Gibt es einen festen Grenzwert für die nicht geringe Menge?
Für die NpSG-Analoga existiert bislang keine gefestigte höchstrichterliche Entscheidung zur „nicht geringen Menge“. Diese Unsicherheit ist bei jeder Falleinschätzung transparent zu benennen.
Drohen mir Konsequenzen für die Fahrerlaubnis?
Bei den nur vom NpSG erfassten Analoga besteht keine unmittelbare Anlage-4-FeV-Relevanz. Bei klassischem LSD selbst gilt dagegen die reguläre Kausalkette über § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV und Anlage 4 Nr. 9.1 FeV, wobei mit guter anwaltlicher Vorbereitung regelmäßig gute Chancen bestehen, ein angeordnetes Gutachten zu bestehen.
Spielt es eine Rolle, wann die Sendung aufgefallen ist?
Ja, und zwar entscheidend. Maßgeblich ist die Fassung der Anlage zum NpSG am Tag der Tat. Zwischen dem 7. Oktober 2022 und dem 15. März 2023 war die Stoffgruppe der Tryptamine von einem Redaktionsversehen betroffen, dessen Folgen in der Literatur umstritten sind. Liegt das Tatdatum in diesem Zeitraum, gehört der Streit in jede Stellungnahme.
Was muss das Gutachten über das Analogon aussagen?
Es muss die Strukturformel des sichergestellten Stoffes benennen und die Zuordnung zu einer Stoffgruppe der Anlage begründen. Dazu gehört auch die Molekülmasse, denn die Stoffgruppen des NpSG sind auf eine maximale Molekülmasse von 500 u begrenzt. Ein Gutachten, das nur den Handelsnamen nennt, trägt den Vorwurf nicht.
Macht es einen Unterschied, dass die Sendung vom Zoll abgefangen wurde?
Ja. Erreicht die Ware den Empfänger nicht, steht häufig nur ein Versuch im Raum, der nach § 4 Abs. 2 NpSG strafbar ist, aber nach § 23 Abs. 2 StGB milder bestraft werden kann. Das ist ein eigener Punkt, der in der ersten Stellungnahme oft untergeht.
Kann ich die Sendung zurückbekommen, wenn das Verfahren eingestellt wird?
In der Regel nicht. § 5 NpSG erklärt § 74a StGB für anwendbar, sodass die Einziehung auch unabhängig davon möglich ist, wem die Stoffe gehören. Das Ziel der Verteidigung ist deshalb nie die Rückgabe, sondern die Vermeidung der Eintragung und der Folgen für die Fahrerlaubnis.
Woran sich die Strafbarkeit bei LSD-Analoga entscheidet
1P-LSD und die übrigen LSD-Analoga zeigen beispielhaft, wie stark die Strafbarkeit eines Zoll-Bannbruch-Falls von zwei Faktoren abhängt: welches konkrete Analogon die Laboranalyse feststellt und zu welchem Zeitpunkt die dafür einschlägige Änderungsverordnung tatsächlich in Kraft getreten ist. Wer ein LSD-Analoga Zoll-Anhörungsschreiben erhalten hat, sollte deshalb frühzeitig anwaltliche Akteneinsicht beantragen, um die genaue stoffliche und zeitliche Einordnung klären zu lassen. Bei Rückfragen zum Thema kontaktieren Sie mich gerne.
Welches Analogon im Einzelfall vorliegt und ob es zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits rechtlich erfasst war, hängt maßgeblich vom Ergebnis der Laboranalyse und den Versanddaten ab und sollte anwaltlich anhand der Ermittlungsakte geprüft werden. Stand: Juli 2026.
Welche Schritte ein Betäubungsmittelverfahren durchläuft und wo die Stellschrauben liegen, habe ich zusammengefasst: Strafverteidigung im Betäubungsmittelrecht.
Gesetzestexte und weiterführende Quellen
- Gesetz über neue psychoaktive Stoffe: § 4 Abs. 1 NpSG · § 4 Abs. 3 NpSG · § 4 Abs. 2 NpSG · § 4 Abs. 5 NpSG · § 4 Abs. 6 NpSG · § 5 NpSG
- Abgabenordnung: § 372 AO
- Strafgesetzbuch: § 23 Abs. 2 StGB · § 26 StGB · § 74a StGB
- Strafprozessordnung: § 170 Abs. 2 StPO
- Fahrerlaubnis-Verordnung: § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV
Den amtlichen Wortlaut des § 4 NpSG veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de.
Grundlage ist Körner/Patzak/Fabricius/Huth zum Betäubungsmittelgesetz in der 11. Auflage 2024.
Kostenlose Ersteinschätzung
Sind LSD-Analoga wie 1P-LSD oder 1V-LSD beim Zoll aufgefallen, prüfe ich die Sache ohne Kosten. Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und verteidige bundesweit.
Klassisches LSD ist einzeln in Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes gelistet, die neueren Analoga sind es nicht. Sie werden über eine Stoffgruppe des Gesetzes über neue psychoaktive Stoffe erfasst, und ob die Struktur des beschlagnahmten Stoffs darunter fällt, ist eine Frage an das Gutachten.
Weitere Beiträge zum Thema: Stoffgruppen des NpSG, LSD und Zoll, Anlage I zum BtMG und Anhörungsbogen vom Zoll.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.