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Der Interessenkonflikt des MPU-Vorbereiters
Ein Interessenkonflikt beim Anbieter einer Vorbereitungsmaßnahme ist kein Schönheitsfehler, sondern ein eigenständiger Ausschlussgrund. Das Kriterium FFI 2 der Beurteilungskriterien verlangt ausdrücklich, dass weder der Anbieter noch der Durchführende einem Interessenkonflikt wirtschaftlicher oder rechtlicher Art unterliegt. Liegt einer vor, trägt die Maßnahme die günstige Prognose nicht mehr.
Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und führe bundesweit Verfahren gegen Fahrerlaubnisbehörden und gegen Anbieter aus dem Vorbereitungsmarkt. Der häufigste Interessenkonflikt, der mir begegnet, ist derselbe Betrieb für Beratung und Abstinenzkontrolle. Der zweithäufigste ist die Erfolgsgarantie.
Beides wirkt auf den ersten Blick wie ein Vorteil für den Betroffenen. Der Anbieter nimmt ihm Wege ab und verspricht ein Ergebnis. Tatsächlich zerstört beides die Grundlage, auf der ein Gutachter die Maßnahme überhaupt zu seinen Gunsten berücksichtigen könnte.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Kriterium FFI 2 verlangt, dass Anbieter und Durchführende frei von Interessenkonflikten wirtschaftlicher oder rechtlicher Art sind, welche Zielsetzung und Wirksamkeit der Maßnahme infrage stellen.
- Als Kontraindikator nennen die Beurteilungskriterien, dass der Anbieter toxikologische Screening-Programme vermittelt oder selbst durchführt.
- Ein weiterer Kontraindikator ist das von der individuellen Problematik unabhängige „Pauschalangebot bis zum Erfolg“, weil der Anbieter dann ein Interesse an schneller Erledigung hat.
- Abschnitt C.5.5.1 verlangt, dass dem Betroffenen die volle Wahlfreiheit hinsichtlich der Begutachtungsstelle verbleibt und er diese selbst beauftragt.
- Nach Nr. 5 der Anlage 4a zur FeV darf nicht begutachten, wer selbst Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung anbietet oder mit solchen Anbietern vertraglich verbunden ist.
- Träger von Kursen nach § 70 FeV dürfen nach Nr. 5 der Anlage 15 zur FeV nicht zugleich Träger einer Begutachtungsstelle für Fahreignung sein.
- Die Richtlinie über die Anforderungen an Träger solcher Kurse vom 27. Januar 2014 (VkBl. 2014, 110) in der Fassung vom 11. März 2020 (VkBl. 2020, 215) verlangt Unparteilichkeit und Freiheit von kommerzieller Beeinflussung.
- Ein Interessenkonflikt wird in der Untersuchung nicht geprüft, sondern gewürdigt; eine Überprüfung der Kriterien ist nach der Vorbemerkung zu C.5.6 nicht Teil des Begutachtungsauftrags.
Inhalt
- Wo der Interessenkonflikt in den Beurteilungskriterien steht
- Beratung und Abstinenzkontrolle aus einer Hand
- Das Pauschalangebot bis zum Erfolg
- Die Wahl der Begutachtungsstelle bleibt beim Betroffenen
- Einflussnahme vor, während und nach der Untersuchung
- Das Trennungsgebot der Anlage 4a und die Neutralität nach § 70 FeV
- Die Rollentrennung zwischen Therapeut und Gutachter
- Wie sich ein Interessenkonflikt belegen lässt
- Die Konformitätserklärung als Prüfstein
- Ein Fall aus der Praxis
- Fragen aus der Praxis
- Gesetzestexte und Fundstellen
- Kostenlose Ersteinschätzung
Wo der Interessenkonflikt in den Beurteilungskriterien steht
Das Kapitel C.5 der Beurteilungskriterien behandelt die fahreignungsfördernden Interventionen. Es enthält eine Hypothese und vier Kriterien. Das zweite dieser Kriterien, FFI 2, verbindet zwei Fragen miteinander: ob die Maßnahme bei der vorliegenden Problematik angemessen und grundsätzlich wirksam ist und ob ein Interessenkonflikt beim Durchführenden erkennbar ist.
Die Verknüpfung ist bewusst gewählt. Eine fachlich tadellos aufgebaute Maßnahme verliert ihren Wert, wenn derjenige, der sie durchführt, ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Ablauf des Begutachtungsverfahrens hat. Der Interessenkonflikt wirkt also nicht neben der fachlichen Qualität, sondern auf sie ein.
Der Wortlaut der elften Anforderung zu FFI 2 verlangt, dass sowohl der Anbieter als auch der Durchführende frei von Interessenkonflikten wirtschaftlicher oder rechtlicher Art sind, welche die Zielsetzung und Wirksamkeit der Maßnahme infrage stellen. Die Formulierung ist offen gehalten und wird durch drei Kontraindikatoren ausgefüllt, die den Markt genau beschreiben.
Diese drei Kontraindikatoren sind die Vermittlung oder Eigendurchführung toxikologischer Screening-Programme, das problemunabhängige Pauschalangebot bis zum Erfolg und die Einflussnahme auf die Begutachtungsstelle. Sie werden im Folgenden einzeln behandelt, weil jeder von ihnen in der Beratung eine eigene Rolle spielt.
Beratung und Abstinenzkontrolle aus einer Hand
Der häufigste Interessenkonflikt entsteht, wenn derselbe Anbieter die Vorbereitung durchführt und zugleich das Abstinenzkontrollprogramm vermittelt oder betreibt. Die Beurteilungskriterien nennen das als Kontraindikator: „Der Anbieter vermittelt toxikologische Screening-Programme oder führt diese selbst durch.“
Abschnitt C.5.5.1 formuliert dieselbe Anforderung aus der Perspektive der berufsethischen Richtlinien. Verlangt wird, dass das Dienstleistungsportfolio weder die Vermittlung von Abstinenzkontrollprogrammen, also der toxikologischen Analyse von Urin, Haaren oder Blut, noch deren Durchführung in Eigenregie umfasst.
Der Grund liegt auf der Hand. Wer an jedem Haartest mitverdient, hat ein wirtschaftliches Interesse an der Zahl der Tests und an der Dauer des Programms. Er ist damit nicht mehr frei in der Beurteilung, welcher Nachweiszeitraum fachlich geboten ist. Genau diese Beurteilung ist aber Teil seiner Aufgabe.
Hinzu kommt die Zuverlässigkeit des Nachweises selbst. Ein Abstinenzbeleg hat seinen Wert daraus, dass eine vom Betroffenen und seinen Beratern unabhängige Stelle die Probe entnimmt und analysiert. Steht der Anbieter wirtschaftlich hinter beidem, ist diese Unabhängigkeit nicht mehr gegeben. Welche Anforderungen an den Nachweis gelten, behandelt der Beitrag zum Abstinenznachweis.
Das Pauschalangebot bis zum Erfolg
Der zweite Kontraindikator lautet: „Die Maßnahme wird unabhängig von der individuellen Problematik als ‚Pauschalangebot bis zum Erfolg‘ angeboten, sodass der Anbieter ein Interesse an einer schnellen ‚Erledigung‘ hat.“ Hier liegt der Interessenkonflikt in der Preisgestaltung selbst.
Wer einen Festpreis für ein Ergebnis vereinbart, verdient umso mehr, je weniger Sitzungen er aufwenden muss. Das Interesse des Anbieters läuft damit dem Interesse des Betroffenen entgegen, der eine ausreichend lange und inhaltlich vollständige Bearbeitung braucht. Ein solcher Interessenkonflikt lässt sich durch gute Absichten nicht ausgleichen.
Dazu passt der weitere Kontraindikator, wonach ein „Rundum-Sorglos-Paket“ mit organisatorischer Unterstützung und dem Erfolgsversprechen des Bestehens in Anspruch genommen wird. Abschnitt C.5.5.1 verlangt entsprechend, dass auf Erfolgsversprechen ebenso verzichtet wird wie auf die „Erfolgs- und Geld-zurück-Garantie“.
Die Werbung mit einer Geld-zurück-Garantie ist deshalb doppelt aufschlussreich. Sie belegt den Interessenkonflikt und sie belegt zugleich, dass der Anbieter die Maßnahme als Prüfungsvorbereitung versteht. Beides steht einer günstigen Würdigung entgegen und beides lässt sich durch einen Blick auf die Internetseite des Anbieters sichern.
Die Wahl der Begutachtungsstelle bleibt beim Betroffenen
Abschnitt C.5.5.1 verlangt, dass akzeptiert und sichergestellt wird, dass dem Klienten die volle Wahlfreiheit bezüglich der zu beauftragenden Begutachtungsstelle verbleibt und dieser selbst die gewählte Stelle mit der Begutachtung beauftragt. Das ist mehr als eine Formalie.
Die Beauftragung ist ein Werkvertrag zwischen dem Betroffenen und der Begutachtungsstelle. Wer ihn für den Betroffenen abschließt, verschiebt die Vertragsbeziehungen und nimmt ihm zugleich die Mängelrechte aus der Hand. Welche Stelle beauftragt wird, entscheidet der Betroffene allein; die Behörde gibt nur die Fragestellung vor.
Dieselbe Passage untersagt Hinweise über eine vermeintlich enge Kooperation mit einer Begutachtungsstelle. Wirbt ein Anbieter damit, er arbeite mit einer bestimmten Stelle besonders gut zusammen, benennt er damit einen Interessenkonflikt und beschädigt zugleich den Ruf der genannten Stelle. In der Praxis führt genau dieser Satz regelmäßig zu Rückfragen des Gutachters.
Einflussnahme vor, während und nach der Untersuchung
Die elfte Anforderung zu FFI 2 verlangt, dass der Durchführende sich auf die therapeutisch unterstützenden Aufgaben beschränkt und keine Partei für seinen Klienten ergreift. Insbesondere darf kein Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit der Gutachter genommen werden, worin nach dem Wortlaut der Kriterien ein fehlendes Vertrauen in die Ergebnisse der eigenen Arbeit zu erkennen wäre.
Die Kontraindikatoren beschreiben drei Formen der Einflussnahme. Die erste ist der Kontakt zur Begutachtungsstelle vor der Untersuchung, um die Auswahl der Gutachter zu beeinflussen. Die zweite ist die Begleitung zur Begutachtung und die „Betreuung“ zwischen den einzelnen Untersuchungsschritten oder der Wunsch, beim Untersuchungsgespräch dabei zu sein.
Die dritte Form ist der Versuch, nach der Begutachtung noch Einfluss auf die Interpretation der Befunde zu nehmen. Die Beurteilungskriterien zitieren dafür den Satz: „Mein Patient kann sich nicht richtig ausdrücken, er hat das ganz anders gemeint.“ Abschnitt C.5.5.2 ergänzt, dass Reklamationen am Gutachten nur vom Klienten selbst an die Begutachtungsstelle gerichtet werden.
Dieselbe Stelle weist die Übernahme formaler oder rechtlicher Vorgänge ausdrücklich der anwaltlichen Vertretung zu. Das ist die saubere Trennung: Die Einwendungen gegen die Anordnung und gegen das Gutachten führt der Anwalt, die Arbeit an der Problematik führt der Verkehrspsychologe. Wer beides vermischt, schafft genau den Interessenkonflikt, den FFI 2 ausschließt.
Das Trennungsgebot der Anlage 4a und die Neutralität nach § 70 FeV
Der Verordnungsgeber kennt den Interessenkonflikt und hat ihn an zwei Stellen geregelt. Nr. 5 der Anlage 4a zur FeV bestimmt, dass nicht begutachten darf, wer mit Unternehmen oder sonstigen Institutionen vertraglich verbunden ist, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung anbieten, oder wer solche Kurse selbst anbietet.
Diese Vorschrift ist der stärkste Beleg dafür, dass die Vorbereitungstätigkeit dem Verordnungsgeber bekannt ist und von ihm als konfliktträchtig eingestuft wird. Sie zeigt zugleich die Richtung: Reguliert wird nicht der Vorbereiter, sondern der Gutachter, dem die Nähe zur Vorbereitung verboten wird.
Die zweite Stelle ist Nr. 5 der Anlage 15 zur FeV. Danach dürfen Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nicht zugleich Träger von Maßnahmen der Fahrausbildung oder von Begutachtungsstellen für Fahreignung sein. Zum Kurs nach § 70 FeV selbst siehe den Beitrag zum Kurs nach § 70 FeV.
Ergänzt wird das durch die Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl. 2014, 110, dort Seite 125) in der Fassung vom 11. März 2020 (VkBl. 2020, 215). Sie verlangt, dass der Träger und seine Beschäftigten unparteiisch und unabhängig sind und keinerlei kommerzieller, finanzieller oder sonstiger Beeinflussung ausgesetzt sein dürfen.
Für den unregulierten Vorbereitungsmarkt gelten diese Vorschriften nicht unmittelbar. Sie zeigen aber den Maßstab, den der Verordnungsgeber für vergleichbare Tätigkeiten aufstellt, und sie erklären, warum die Beurteilungskriterien den Interessenkonflikt an so prominenter Stelle führen.
Die Rollentrennung zwischen Therapeut und Gutachter
Abschnitt C.5.5.1 beginnt mit einer grundsätzlichen Überlegung zur Berufsrolle. Die professionelle Umsetzung der Rolle als psychologischer Sachverständiger erfordert in Anlehnung an allgemeine prozessuale Vorschriften, genannt werden § 26 VwVfG, §§ 72 ff. StPO und §§ 402 ff. ZPO, vor allem Unparteilichkeit im Sinne von Neutralität und Unabhängigkeit.
Davon unterscheidet sich die Rolle des Therapeuten. Er unterstützt den Klienten und hilft ihm, dessen Anliegen zu verwirklichen. Beide Rollen sind legitim, sie vertragen sich aber nicht in einer Person und nicht in einem Betrieb. Die Beurteilungskriterien sprechen vom „Third-Party-Prinzip“, nach dem der Therapeut die gutachterliche Tätigkeit des Fachkollegen nicht zugunsten unreflektierter Klienteninteressen beeinflussen darf.
Bemerkenswert ist der Hinweis an den Therapeuten selbst. Für den gut ausgebildeten Therapeuten, so die Beurteilungskriterien, kann es ein Warnhinweis sein, wenn er sich motiviert sieht, auf den Begutachtungsprozess Einfluss zu nehmen. Die professionelle Reaktion bestehe darin, diesen Impuls kritisch zu reflektieren und gegebenenfalls die Therapieziele neu zu besprechen.
Daraus folgt eine Abgrenzung, die auch für die anwaltliche Arbeit gilt. Der Interessenkonflikt entsteht nicht dadurch, dass jemand für den Betroffenen eintritt. Er entsteht dadurch, dass derjenige, der fachlich einordnen soll, zugleich ein eigenes Interesse am Ergebnis hat. Wer Partei ist, soll Partei heißen und nicht Gutachter.
Wie sich ein Interessenkonflikt belegen lässt
Ein Interessenkonflikt nützt dem Betroffenen nur, wenn er sich beweisen lässt. In der Beratung sichere ich deshalb zuerst die Darstellung des Anbieters im Internet, und zwar als vollständige Seitenkopie mit Datum. Anbieter ändern ihre Leistungsbeschreibung erfahrungsgemäß, sobald eine Rückforderung im Raum steht.
Der zweite Schritt ist der Vertrag mit allen Anlagen. Dort steht regelmäßig, welche Leistungen das Paket umfasst, ob ein Abstinenzprogramm enthalten ist und ob eine Erfolgsabrede getroffen wurde. Der dritte Schritt ist die Rechnung, weil sich an der Aufgliederung der Posten ablesen lässt, wofür tatsächlich gezahlt wurde.
Hinzu kommt der Schriftverkehr. E-Mails, in denen der Anbieter einen Untersuchungstermin vereinbart oder eine bestimmte Begutachtungsstelle empfiehlt, belegen den Interessenkonflikt unmittelbar. Dasselbe gilt für Nachrichten an das Labor, in denen über die Abrechnung der Analysen gesprochen wird.
Schließlich hilft der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO. Der Anbieter muss mitteilen, welche personenbezogenen Daten er verarbeitet und an welche Empfänger er sie weitergegeben hat. Werden dort ein Labor und eine Begutachtungsstelle genannt, ist der wirtschaftliche Zusammenhang dokumentiert, ohne dass es auf die Angaben des Anbieters ankäme.
Die Konformitätserklärung als Prüfstein
Am Ende des Abschnitts C.5.5.1 steht ein Vorschlag, der sich in der Beratung gut nutzen lässt. Transparenzfördernd könne sich eine Konformitätserklärung im Sinne einer Selbstverpflichtung auswirken, die in den Geschäftsbedingungen, in einem Merkblatt oder auf der Internetseite nachlesbar ist.
Erklärungswürdig sei unter anderem, dass der behandelnde Verkehrspsychologe hinsichtlich Diagnostik und Durchführung keinen Weisungsbefugnissen Dritter unterliegt, dass die Intervention mit keinem Garantieversprechen verbunden ist, dass kein Interessenkonflikt im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Angebot von Abstinenzkontrollprogrammen besteht und dass transparent abgerechnet wird.
Diese Aufzählung ist eine brauchbare Checkliste für das erste Gespräch mit einem Anbieter. Wer sie Punkt für Punkt abfragt, erfährt binnen weniger Minuten, ob ein Interessenkonflikt vorliegt. Lehnt der Anbieter eine schriftliche Erklärung ab, ist das eine Antwort für sich.
Ein Fall aus der Praxis
Eine Mandantin hatte nach einer Drogenfahrt ein Paket gebucht, das zwölf Beratungsstunden, die Anmeldung zu einem Haaranalyseprogramm und die „Organisation des Begutachtungstermins“ umfasste. Der Preis lag bei 3.600 Euro, zahlbar im Voraus. Die Einzelheiten des Falles sind verändert.
Die Haaranalysen liefen über ein Labor, an das der Anbieter vermittelte und für das er eine Provision erhielt. Den Untersuchungstermin hatte er selbst vereinbart, und zwar bei einer Stelle, mit der er nach eigenen Angaben „seit Jahren gut zusammenarbeitet“. Beides stand in der Rechnung und in der Korrespondenz.
Im Gutachten tauchte die Maßnahme als Vorbereitung auf, wurde aber nicht als fahreignungsfördernde Intervention gewürdigt. Der Gutachter führte zwei Punkte an: die Vermittlung des Abstinenzprogramms durch denselben Anbieter und das Fehlen einer Eingangsdiagnostik. Das Ergebnis war negativ.
Gegen den Anbieter haben wir die Rückzahlung geltend gemacht und uns dabei auf den Interessenkonflikt und auf die Werbung mit der Erfolgsaussicht gestützt. Das Verfahren endete mit einem Vergleich über den überwiegenden Teil des Honorars. Die zweite Begutachtung, vorbereitet durch eine unabhängige Praxis, verlief positiv.
Fragen aus der Praxis
Darf mein Berater mir das Labor für die Haaranalyse nennen?
Einen Hinweis auf geeignete Labore darf er geben, eine Vermittlung oder die Durchführung in Eigenregie löst dagegen den Kontraindikator aus. Entscheidend ist, ob eine wirtschaftliche Verbindung besteht. Fragen Sie konkret nach Provisionen und lassen Sie sich die Antwort schriftlich geben.
Ist ein Festpreis automatisch ein Interessenkonflikt?
Nein. Beanstandet wird das von der individuellen Problematik unabhängige Pauschalangebot bis zum Erfolg, nicht jede Preispauschale. Ein Festpreis für eine nach Eingangsdiagnostik definierte Zahl von Sitzungen ist unbedenklich, ein Festpreis für ein Ergebnis dagegen nicht.
Mein Anbieter wollte mich zur Begutachtung begleiten. Ist das schädlich?
Ja, das ist ein ausdrücklich benannter Kontraindikator. Die Begleitung zur Begutachtung und die Betreuung zwischen den Untersuchungsschritten stehen in derselben Liste wie der Versuch, die Auswahl der Gutachter zu beeinflussen. Fahren Sie allein hin.
Prüft der Gutachter den Interessenkonflikt von Amts wegen?
Nein. Die Vorbemerkung zu Abschnitt C.5.6 stellt klar, dass eine Überprüfung der Kriterien nicht Teil des Begutachtungsauftrags ist. Der Gutachter würdigt die Maßnahme nur insoweit, als sie für die behördliche Fragestellung Bedeutung hat. Das macht den Interessenkonflikt nicht harmloser, verschiebt aber den Zeitpunkt, zu dem er sichtbar wird.
Kann ich das Honorar zurückverlangen?
Das kommt in Betracht und hängt vom Vertrag und von der Werbung ab. Wurde ein bestimmter Erfolg in Aussicht gestellt oder über die wirtschaftlichen Verflechtungen getäuscht, sind Gewährleistungsrechte, die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und Schadensersatzansprüche zu prüfen.
Darf mein Anwalt mit der Begutachtungsstelle sprechen?
Die Beurteilungskriterien weisen formale und rechtliche Vorgänge ausdrücklich der anwaltlichen Vertretung zu. Der Anwalt führt also den Schriftwechsel mit der Behörde und erhebt Einwendungen gegen das Gutachten. Er tritt dabei offen als Vertreter auf, und genau darin liegt der Unterschied zur verdeckten Einflussnahme durch den Vorbereiter.
Gesetzestexte und Fundstellen
Den amtlichen Wortlaut des § 70 FeV veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de. Maßgeblich sind daneben die Anlagen 4a und 15 zur FeV sowie das Kapitel C.5 der Beurteilungskriterien, dort die Abschnitte C.5.5.1, C.5.5.2 und das Kriterium FFI 2.
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Kostenlose Ersteinschätzung
Zuerst läuft die Beibringungsfrist aus der Anordnung der Behörde. Erst danach stellt sich die Frage, bei wem die Vorbereitung stattfindet. Wer die Reihenfolge umdreht, verliert Zeit an einen Anbieter, dessen Bescheinigung später nicht trägt.
Schicken Sie mir den Vertrag, die Rechnung und die Werbung Ihres Anbieters. Daraus lässt sich regelmäßig schon erkennen, ob ein Interessenkonflikt vorliegt, ob eine Rückforderung Aussicht hat und ob die Maßnahme in der Begutachtung überhaupt noch etwas bewirken kann.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.