Symbolbild, mit KI erstellt.
Drogenhandel im Darknet: 8 wichtige Fakten zur Strafbarkeit
Der Drogenhandel im Darknet wird strafrechtlich nicht anders behandelt als der Handel auf der Straße. Wer auf einem Marktplatz ein konkretes und verbindliches Angebot einstellt, treibt bereits Handel, unabhängig davon, ob je ein Paket verschickt wird. Anonymität schützt nicht vor Strafbarkeit, sondern erschwert nur den Nachweis.
Was diese Verfahren besonders macht, ist etwas anderes: die schiere Zahl der Geschäfte, die Rolle der Plattformbetreiber und Treuhänder, der Weg über die Post und die Frage, wie viele Taten am Ende im Urteil stehen. Genau dort entscheiden sich diese Verfahren, und dort setze ich als Verteidiger an.
Maßgeblich bleibt für den Drogenhandel im Darknet das BtMG. Cannabis ist seit dem 1. April 2024 kein Betäubungsmittel mehr; der Handel damit richtet sich nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG.
Das Wichtigste in Kürze
- Für den Handel über eine Darknet-Plattform gilt kein eigener Tatbestand; maßgeblich bleiben § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG und die Qualifikationen der §§ 29a, 30, 30a BtMG.
- Gewerbsmäßiges Handeln über einen Shop ist in der Regel ein besonders schwerer Fall nach § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG mit einem Jahr bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe.
- Bezieht sich der Handel auf eine nicht geringe Menge, greift § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr.
- Der Versand aus dem Ausland begründet zugleich eine Einfuhr nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG mit zwei Jahren Mindeststrafe.
- Die Beweisführung stützt sich auf Serverdaten, Kryptowährungsbewegungen und Versandspuren; deren Zuordnung zu einer Person ist der Kern der Verteidigung.
- Bewertungseinheit und Tatmehrheit entscheiden darüber, ob aus vielen Einzelverkäufen eine Tat oder hunderte Taten werden.
- Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG kommt in diesen Verfahren besonders häufig in Betracht, weil die Ermittlungen auf Strukturen zielen.
Inhaltsverzeichnis
- Das Wichtigste in Kürze
- Clearnet, Deepnet, Darknet: und das Tor-Netzwerk
- Wie die Marktplätze aufgebaut sind
- Bezahlung in Bitcoin und die Spur in der Blockchain
- Der Händler: Drogenhandel im Darknet per Klick
- Der Plattformbetreiber: Täter oder Gehilfe?
- Administratoren, Moderatoren, Treuhänder
- § 127 StGB und die Meldepflicht der Post
- Versand, Zoll und Postbeschlagnahme
- Wie viele Taten? Das Massengeschäft vor Gericht
- Strafrahmen beim Drogenhandel im Darknet
- Ansatzpunkte der Verteidigung
- Fallbeispiel aus der Praxis
- Häufige Fragen
- Gesetzestexte und weiterführende Quellen
- Kostenlose Ersteinschätzung
Clearnet, Deepnet, Darknet: und das Tor-Netzwerk
Der Begriff Darknet ist weniger technisch, als die meisten annehmen; für den Drogenhandel im Darknet hat er keine eigene rechtliche Bedeutung. Technisch unterschieden werden das Clearnet (auch Visible Web oder Surface Web) und das Deepnet. Das Clearnet ist mit herkömmlichen Browsern erreichbar und über gängige Suchmaschinen auffindbar; das Deepnet umfasst zugangsbeschränkte Foren, von außen unzugängliche Netze und eigene Protokolle.
Das Darknet ist demgegenüber kein technisch geprägter Begriff. Er orientiert sich an den kriminellen Inhalten der aufgerufenen Kommunikations- und Verkaufsplattformen, unabhängig davon, ob der Zugriff über das Clearnet oder das Deepnet erfolgt. Die Abgrenzung ist also normativ-inhaltlich. Für die Strafbarkeit hat sie ohnehin keine eigenständige Bedeutung.
Technisch getragen wird der Drogenhandel im Darknet regelmäßig vom Tor-Netzwerk. Tor steht für „The Onion Routing“: Die Daten werden zur Verschleierung des Absenders über mehrere Knotenpunkte geleitet. Der Rechner verbindet sich über einen Onion-Proxy mit dem Netzwerk und lädt zunächst eine Liste aller verfügbaren Server.
Die Route verläuft über mindestens drei zufällig gewählte Knoten. Jeder Server kennt nur Vorgänger und Nachfolger. Der Entry-Node entschlüsselt die äußere Schale und kennt die Adresse des Middle-Node; diesem ist der Ausgangsrechner samt IP-Adresse nicht bekannt. Der Exit-Node entschlüsselt die letzte Schale und übermittelt die Daten unverschlüsselt an den Zielserver.
Dieses Zwiebelprinzip erklärt zugleich, warum die Ermittlungen sich meist nicht gegen die Technik richten, sondern gegen die Schnittstellen zur realen Welt: gegen die Postsendung, gegen die Wallet und gegen die Betreiber der Plattform. Wer den Drogenhandel im Darknet verteidigt, verteidigt fast immer an diesen drei Punkten.
Die Dimension zeigt ein Fall aus dem Jahr 2019: Bei einem vom Netz genommenen Marktplatz waren weltweit mehr als 40.000 Betäubungsmittelangebote gelistet; innerhalb von 26 Monaten wurden über 76.000 Rauschgiftverkäufe durch mehr als 500 Verkäufer abgewickelt, deutsche Händler allein mit über acht Millionen Euro Umsatz. Marktplätze mit Deutschlandbezug zählte das Bundeskriminalamt 2021 vierundvierzig, 2020 neununddreißig.
Wie die Marktplätze aufgebaut sind
Der Drogenhandel im Darknet läuft in aller Regel über kommerziell ausgerichtete Kommunikations- und Verkaufsplattformen, sogenannte Underground-Economy-Foren. Sie sind sowohl über das Clearnet als auch über das Deepnet erreichbar. Die erste Anbahnung erfolgt im Forum, die Abwicklung teilweise außerhalb über Echtzeitkommunikationsdienste.
Das Sortiment beschränkt sich meist nicht auf Betäubungsmittel. Angeboten werden häufig auch Werkzeuge und Anleitungen zur Begehung von Straftaten, inkriminierte Daten und Dienstleistungen sowie Waffen, Falschgeld und gefälschte Ausweise. Die Kommentierung ordnet diese Foren als exponierte Basis des „crime as a service“ ein.
Die Benutzergruppen sind streng hierarchisch aufgebaut. Aufsteigend: Member, Vendoren, Moderatoren, Super-Moderatoren, Administratoren. Der Aufstieg setzt regelmäßig eine hinreichend lange Bewährung und einschlägige Aktivität voraus; die Statusverleihung nehmen die Administratoren vor.
| Rolle | Aufgabe | Strafrechtliche Einordnung |
|---|---|---|
| Vendor | Verkäufer-Account mit Reputation, unbegrenzte Angebote, eigene Unterforen | Täterschaftliches Handeltreiben |
| Member | Begrenzte Zahl an Angeboten, keine Werbemöglichkeiten | Handeltreiben, Erwerb oder Besitz je nach Rolle |
| Administrator | Aufbau und Verwaltung von Servern und Datenbanken, redaktionelle Arbeit | Täterschaft oder Beihilfe je nach Eigennutz |
| Moderator | Durchsetzung der Regeln, Verwarnungen, Bans, Nutzeranfragen | Regelmäßig Beihilfe |
| Treuhänder | Verwahrung des Kaufpreises bis zur Lieferbestätigung | Beihilfe, bei eigenem Server auch Mittäterschaft |
Kaufangebote und Gesuche sind häufig für alle Mitglieder einsehbar; die konkreten Verhandlungen laufen über die Private-Message-Funktion oder gesonderte Programme. Die Vendoren-Erlaubnis hängt je nach Forum von der Zahlung eines vom Betreiber festgelegten Betrages ab, und genau das ist der tatsächliche Anknüpfungspunkt für die Eigennützigkeit des Betreibers.
Ein Vertrauensinstrument verdient besondere Erwähnung: die Proof-Pics oder Trust-Pics. Angebote werden vielfach mit Lichtbildern der vorgehaltenen Betäubungsmittel versehen, daneben ein Notizzettel mit aktuellem Datum, Nickname des Verkäufers und Name des Forums. Sie sollen die tatsächliche Verfügbarkeit belegen, und sind im Verfahren ein erstklassiges Beweismittel gegen den Verkäufer.
Bezahlung in Bitcoin und die Spur in der Blockchain
Bezahlt wird beim Drogenhandel im Darknet regelmäßig in einer Online-Währung, zumeist in Bitcoin. Die Finanztransaktionen sind damit weitestgehend pseudonymisiert und nicht ohne Weiteres bis zu einer real existierenden Person zurückzuverfolgen. Das ist die eine Seite.
Die andere Seite wird oft übersehen: Nach dem Bitcoin-Prinzip sind Kontostand und jede einzelne Transaktion von oder an eine Wallet offen einsehbar. Die Block Chain ist ein im Internet abgebildetes, öffentlich zugängliches Verzeichnis aller bislang getätigten Transaktionen, bestehend aus Datenblöcken mit jeweils einer Prüfsumme. Transaktionen zwischen Wallets lassen sich also nachvollziehen.
Für die Verteidigung heißt das zweierlei. Erstens ist die Zuordnung einer Wallet zu einer Person der eigentliche Angriffspunkt, nicht die Transaktion selbst. Zweitens ist die Einziehung der Vermögenswerte ein eigenes Schlachtfeld; zur Einziehung von Bitcoins liegt Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor (BGH NStZ 2018, 401).
In vielen Foren läuft die Abwicklung über einen Treuhand-Service. Ein neutraler Dritter vermittelt gegen Provision zwischen zwei Mitgliedern: Die Nutzer werden handelseinig, teilen dem Treuhänder Art und Menge des Rauschgifts, Kaufpreis und Pseudonyme mit, dieser nimmt den Kaufpreis auf einer eigens eingerichteten Wallet entgegen und zahlt nach Bestätigung des Wareneingangs abzüglich Provision an den Verkäufer aus.
Der Hintergrund ist das Misstrauen infolge der Anonymität. Die Treuhandfunktion haben deshalb in der Regel nur Nutzer inne, die in der foreninternen Hierarchie weit oben stehen. Strafrechtlich ist das kein Randphänomen, sondern einer der wirksamsten Ansatzpunkte der Ermittlungsbehörden.
Der Händler: Drogenhandel im Darknet per Klick
Für den Händler gelten betäubungsmittelrechtlich keine Besonderheiten. Wer Betäubungsmittel besitzt und sie über fremde Foren oder einen selbst eingerichteten Webshop gewinnbringend zum Verkauf anbietet, treibt nach allgemeinen Grundsätzen unerlaubt und vollendet Handel. Das haben mehrere Landgerichte so entschieden.
Entscheidend ist der Charakter des Handeltreibens als Erklärungsdelikt. Ein durch ein beliebiges Medium übermitteltes Verkaufsangebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung; sie wird als Handeltreiben wirksam, wenn sie dem Adressaten zugeht, auch im Internet. Konkrete und verbindliche Angebote auf Marktplätzen erfüllen den Tatbestand, wenn genaue Mengen und Preise genannt sind und der Käufer nur noch mit einem Klick abwickeln kann.
Damit ist der Drogenhandel im Darknet vollendet, bevor irgendetwas verschickt wurde. Weder Übergabe noch Zahlung noch überhaupt ein Vertragsschluss sind erforderlich (BGHSt 50, 252; BGH NStZ 2020, 226). Die Vorstellung vieler Beschuldigter, ein nicht ausgeführtes Angebot sei „nur Versuch“, trifft nicht zu.
Ein Nebenaspekt: Mit dem Einstellen des Angebots wird zugleich gegen das Werbeverbot des § 14 BtMG verstoßen, strafbar nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 BtMG. Dieser Verstoß tritt jedoch als Teilakt des Gesamtgeschehens hinter das gleichzeitig verwirklichte Handeltreiben zurück und hat keine eigenständige Bedeutung.
Zu den allgemeinen Grundsätzen (Eigennützigkeit, Vorsatz, Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe) verweise ich auf meinen ausführlichen Beitrag zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Sie gelten online unverändert.
Der Plattformbetreiber: Täter oder Gehilfe?
Hier liegt die dogmatisch interessanteste Frage des gesamten Bereichs. Der Betreiber fasst keine Droge an, nennt keine Menge, bestimmt keinen Preis und keinen Übergabeort. Gleichwohl kann er Täter sein.
Das Bereitstellen einer ausschließlich dem Handel mit Betäubungsmitteln und anderen inkriminierten Gütern dienenden virtuellen Verkaufs- und Kommunikationsplattform kann täterschaftliches Handeltreiben sein, wenn die Betreiber nicht uneigennützig handeln, sondern (wie regelmäßig) Gebühren und Umsatzbeteiligungen erhalten. Dasselbe gilt für die Beiträge zur Aufrechterhaltung der technischen und inhaltlichen Forenstruktur.
Der Bundesgerichtshof hat das 2023 bestätigt: Für Täterschaft spricht, dass die erstrebten Einnahmen der Betreiber eines Online-Marktplatzes vom Gelingen der Absatzbemühungen der Vendoren abhingen, weil sie in den Marktplatz investierten und erfolgsabhängig prozentual am Verkaufserlös jedes Geschäfts beteiligt waren. Dass sie weder physische Gewalt über die Betäubungsmittel hatten noch Art, Menge, Preis oder Übergabeort vorgaben, macht sie nicht lediglich zu Gehilfen (BGH NStZ 2023, 503).
Für Täterschaft spricht ferner, wenn die Betreiber über die Bereitstellung der Anonymisierungs-, Verschleierungs- und Verschlüsselungsmöglichkeiten hinaus aktiv in das Umsatzgeschäft eingebunden waren, etwa durch Überwachung der Handelsaktivitäten oder Freischaltung von Erwerbsangeboten (Patzak/Bohnen, Kap. 2 Rn. 97).
Fehlt dagegen das eigene Interesse an den abgewickelten Geschäften, kommt Beihilfe in Betracht. Die Begründung ist anschaulich: Durch Bereitstellung und Aufrechterhaltung der Anonymisierungs- und Verschlüsselungsmöglichkeiten entstehen besondere Erwerbs- und Veräußerungsbedingungen, die dem Bewachen oder Abschließen eines Hinterzimmers im realen Leben vergleichbar sind.
Beim Gehilfenvorsatz ist die Hürde niedrig. Es schadet nicht, dass dem Betreiber nicht bekannt ist, welcher Nutzer wann an welchen anderen Nutzer welche Betäubungsmittel in welcher Menge veräußert. Er muss nur Unrechtsgehalt und Angriffsrichtung der Haupttat kennen, also eine Vorstellung von den zu verwirklichenden Delikten haben (BGH BeckRS 2023, 32308).
Das gilt sogar für die nicht geringe Menge: Weiß der Betreiber, dass angesichts des unbegrenzten Angebots erhebliche Mengen verfügbar sind und tatsächlich große Einzelverkaufsmengen nachgefragt werden, ist der Gehilfenvorsatz auch insoweit gegeben, unabhängig von der Kenntnis der Menge im Einzelgeschäft (LG Duisburg BeckRS 2017, 128618).
Es gibt aber Grenzen, und sie sind für die Verteidigung wertvoll. Will der Angeklagte nur „jedwedes oder irgendein“ Delikt fördern, fehlt der doppelte Gehilfenvorsatz. Und erlangt er erst nach Begehung der Haupttaten Kenntnis von der Servernutzung und setzt das Hosting fort, genügt dieses spätere Wissen als dolus subsequens nicht für vorausgegangene Förderungshandlungen (BGH BeckRS 2023, 32308, „Cyberbunker“).
Administratoren, Moderatoren, Treuhänder
Beim Drogenhandel im Darknet wirken Gründer, Betreiber, Administratoren und Moderatoren in der Regel arbeitsteilig und gemeinschaftlich zusammen. Administratoren sind neben der redaktionellen Arbeit maßgeblich für Aufbau, Instandhaltung und Verwaltung der technischen Infrastruktur verantwortlich; Moderatoren setzen die Board-Regeln durch, verwarnen, sperren kurzzeitig oder verbannen dauerhaft.
Das Landgericht Duisburg hat die obere Führungsebene mehrerer solcher Foren (zwei Administratoren und zwei eng kooperierende Supermoderatoren) jeweils wegen Beihilfe zum Handeltreiben verurteilt. Sie hatten die Foren in Kenntnis ihrer Ausrichtung sowie der Art und Größenordnung der veräußerten Betäubungsmittel bereitgestellt und durch Sicherungsmaßnahmen einen weitgehend abgeschotteten Begegnungsort geschaffen, ohne dass sich Käufer und Verkäufer den Risiken des Straßenhandels aussetzen mussten.
Es gibt allerdings eine beachtliche Gegenposition. Das Landgericht Karlsruhe hält Erstellung, Inbetriebnahme und Aufrechterhaltung eines solchen Forums für eine neutrale Handlung und hat den Betreiber von „Deutschland im Deep Web“ wegen der von Dritten veröffentlichten Angebote lediglich wegen Beihilfe zum unerlaubten Werben mit Betäubungsmitteln verurteilt (LG Karlsruhe BeckRS 2018, 40013, bestätigt durch BGH vom 6.8.2019, 1 StR 188/19).
Die Kommentierung widerspricht: Eine Vergleichbarkeit mit neutralen, sozialadäquaten Handlungen bestehe jedenfalls dort nicht, wo ein legaler Anwendungsbereich weder vorgesehen noch existent sei. Für die Verteidigung ist diese Kontroverse dennoch der wichtigste Hebel, wenn es um den Drogenhandel im Darknet auf Betreiberebene geht.
Wird sowohl Handeltreiben als auch Beihilfe verneint, bleibt ein Auffangtatbestand: Der Betrieb eines solchen Forums dürfte ein (gegebenenfalls gewerbsmäßiges) Verschaffen einer Gelegenheit zur Abgabe nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 BtMG sein. Gegenüber dem Handeltreiben und der Beihilfe dazu erlangt die Vorschrift keine eigenständige Bedeutung.
Beim Treuhänder ist die Linie des Drogenhandels im Darknet klar. Wer durch den Treuhand-Service sowohl die Übermittlung des Rauschgifts an den Käufer als auch die Übermittlung des Kaufpreises an den Verkäufer gewährleistet und damit wissentlich das Vertrauen der Nutzer in die Abwicklung des ihm nach Art und Inhalt bekannten Geschäfts bekräftigt, leistet Beihilfe zum Handeltreiben. Die Leistung entspricht dem Transport des Kaufgeldes bei Offline-Geschäften.
Konkurrenzrechtlich ist das unangenehm: Entgegennahme und Weiterleitung des Kaufpreises sind eine isoliert zu betrachtende Unterstützungshandlung bezüglich eines konkreten Geschäfts. Jede Treuhandleistung kann deshalb für sich eine strafbare Beihilfehandlung begründen, bei einem Marktplatz mit tausenden Abwicklungen eine bedrohliche Zahl.
Mittäterschaft liegt nahe, wenn die Beteiligten durch ein bei der Bezahlung einzuhaltendes Treuhandverfahren über einen eigenen Bitcoin-Server bei jedem Geschäft entscheiden können, ob es durch Weiterleitung des Kaufpreises zum Abschluss kommt (BGH NStZ 2023, 503).
§ 127 StGB und die Meldepflicht der Post
Der Gesetzgeber hat auf den Drogenhandel im Darknet doppelt reagiert, mit dem Gesetz zur Verbesserung der Strafverfolgung hinsichtlich des Handels mit inkriminierten Gütern unter Nutzung von Postdienstleistern vom 9. März 2021 und mit einem neuen Straftatbestand.
Für den Drogenhandel im Darknet folgte die zweite Reaktion des Gesetzgebers: Seit dem 1. Oktober 2021 stellt § 127 StGB das Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet unter Strafe. Erfasst wird, wer eine Handelsplattform betreibt, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung bestimmter rechtswidriger Taten zu ermöglichen oder zu fördern, darunter ausdrücklich Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz.
| Norm | Fall | Strafrahmen |
|---|---|---|
| § 127 Abs. 1 StGB | Betreiben einer kriminellen Handelsplattform | Geldstrafe oder bis 5 Jahre, subsidiär |
| § 127 Abs. 3 StGB | Gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande | 6 Monate bis 10 Jahre |
| § 127 Abs. 4 StGB | Ausrichtung auf die Ermöglichung von Verbrechen | 1 bis 10 Jahre |
Der Begriff der Handelsplattform ist in § 127 Abs. 2 StGB weit definiert: jede virtuelle Infrastruktur im frei zugänglichen wie im zugangsbeschränkten Bereich des Internets, die Gelegenheit bietet, Menschen, Waren, Dienstleistungen oder Inhalte anzubieten oder auszutauschen. Clearnet und Darknet sind damit gleichermaßen erfasst.
Die praktische Bedeutung der Vorschrift liegt genau dort, wo das BtMG versagt: Sie greift insbesondere, wenn der doppelte Gehilfenvorsatz hinsichtlich konkreter Haupttaten nicht nachweisbar ist. Der Normzweck ist ausdrücklich die Vorbeugung gegen Beweisschwierigkeiten im subjektiven Tatbestand (BT-Drs. 19/28175, 1). Weil § 127 Abs. 1 StGB subsidiär ist, tritt er hinter das Handeltreiben und die Beihilfe dazu zurück.
Die zweite Reaktion betrifft den Versandweg. Nach § 39 Abs. 4a PostG müssen Beschäftigte von Postdienstleistern unter Einschränkung des Postgeheimnisses verdächtige Sendungen unverzüglich bei der Polizei abgeben, sobald zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat nach BtMG, NpSG, AMG oder AntiDopG bestehen, etwa bei einem beschädigten und verdächtig riechenden Päckchen. Für das KCanG und das MedCanG gilt diese Meldepflicht nicht.
Ein verwandter Fall betrifft die Betreiber eines Rechenzentrums. Das Landgericht Trier hat die Betreiber des sogenannten Cyberbunkers wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung verurteilt, weil der weit überwiegende Teil der Kunden auf den angemieteten Servern Plattformen für den Verkauf von Betäubungsmitteln installiert hatte. Eine Verurteilung wegen Beihilfe zu den Einzeltaten unterblieb mangels Beihilfevorsatzes; die Revision der Staatsanwaltschaft blieb erfolglos.
Versand, Zoll und Postbeschlagnahme
Der Postweg ist die Achillesferse des Drogenhandels im Darknet. Schmuggler bedienen sich vielfach der Post statt eines Kuriers; bei falscher Absenderangabe ist das Entdeckungsrisiko für den Lieferanten im Ausland gering. Auslandsbriefe und Paketsendungen unter einem Kilogramm werden auf den Flughäfen durchleuchtet, schwerere Sendungen gehen an die Zollämter; die Beschau des Inhalts erfolgt stichprobenweise.
Die Verlustquote ist einkalkuliert: Von 50 Heroinbriefen erreichen nach der Kommentierung zumeist etwa 40 ihren Empfänger, und etwa 20 Empfänger bezahlen. An die Stelle des Kurierrisikos tritt das Risiko des Abholers. Paketstationen verringern dieses Risiko weiter, und die Einlassung, man habe beim Absender nichts oder etwas anderes bestellt, ist bei Entdeckung durch den Zoll oft schwer zu widerlegen.
Strafrechtlich wichtig ist beim Drogenhandel im Darknet der Zeitpunkt. Mit dem Einwerfen oder der Aufgabe des Briefes oder Pakets in Richtung Grenze ist alles geschehen, um bei ungestörtem Fortgang die Einfuhr herbeizuführen, damit beginnt der Versuch (BGH NStZ 2004, 110). Vollendet ist die Einfuhr, wenn die Sendung die Grenze überschreitet.
Ein für die Verteidigung wertvoller Sonderfall: Werden die Betäubungsmittel bereits bei einer Zollkontrolle im Ausland entdeckt und dann polizeilich bewacht weitertransportiert, liegt eine wesentliche, den Vorsatz ausschließende Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf vor. Es bleibt bei der versuchten Einfuhr (BGHSt 56, 162 = NJW 2011, 2065).
Für den Besteller gilt: Das Angebot in einem ausländischen Online-Shop ist nur eine invitatio ad offerendum. Weil ungewiss bleibt, ob, wann und in welchem Umfang der Verkäufer annimmt, kann auch derjenige noch angestiftet werden, der aus dem Ausland heraus die Lieferung andient (BGH NStZ-RR 2018, 80). Der Versuch ist erreicht, wenn der Lieferant die Sendung vereinbarungsgemäß bei der Post aufgegeben hat; der bloße Nachweis des Kaufs genügt nicht.
Beim Zugriff auf den Drogenhandel im Darknet ist der Zoll der entscheidende Akteur. Zollbedienstete dürfen Sendungen nach § 10 ZollVG öffnen und prüfen; Postdienstleister einschließlich Kurier- und Expressdienstleister müssen sie bei Verdacht auf Verstöße gegen Einfuhrverbote vorlegen. Bei zureichenden Anhaltspunkten darf die Zollbehörde die Sendungen nach § 12 ZollVG der Staatsanwaltschaft vorlegen.
Bei nicht deklarierten Betäubungsmitteln werden die Zollbehörden aus originärer Zuständigkeit nach § 208 Abs. 1 Nr. 1 AO tätig; Steuerstraftat ist der Bannbruch nach § 372 AO, auch wenn weder Zollschuld noch Einfuhrumsatzsteuerschuld entsteht. Zum Zollstrafrecht und zum Bannbruch finden Sie auf dieser Seite einen eigenen Bereich.
Ein Punkt wird in der Praxis häufig übersehen: Die Verfügungsgewalt der Post wird durch die Weitergabe an die Zollbehörden nicht aufgehoben, sondern dauert als postamtlicher Gewahrsam fort (BGHSt 23, 329). Deshalb ist neben der Sicherstellung nach §§ 94, 98 StPO häufig eine richterliche Postbeschlagnahme nach §§ 99, 100 StPO erforderlich, ein Ansatzpunkt für Verwertungsfragen.
Wie viele Taten? Das Massengeschäft vor Gericht
Die konkurrenzrechtliche Einordnung bereitet beim Drogenhandel im Darknet erhebliche Schwierigkeiten, weil in kaum überschaubarer Vielzahl abgesetzt wird. Genau hier entscheidet sich die Höhe der Gesamtstrafe.
Der Referenzfall zum Drogenhandel im Darknet: Ein Angeklagter handelte von den Niederlanden aus über zwei Darknet-Plattformen, über 150 Verkäufe waren nachgewiesen, davon 27 in nicht geringer Menge, in 26 Fällen mit Einschmuggeln nach Deutschland; drei- bis fünfmal wöchentlich fuhr er mit durchschnittlich 35 versandfertigen Lieferungen zu verschiedenen Postfilialen. Das Landgericht verhängte neun Jahre und sechs Monate.
Der Bundesgerichtshof hob auf. Ungeprüft geblieben war, ob die Lieferungen ganz oder teilweise aus einem Gesamtvorrat erfolgten und ob eine Teilidentität der Ausführungshandlungen zu Tateinheit nach § 52 Abs. 1 StGB führt (BGH BeckRS 2019, 16636). Das ist der Standardangriff in diesen Verfahren.
Die Gegenrichtung ist ebenfalls entschieden: Eine vom Landgericht angenommene „umfassende Bewertungseinheit“ mit nur einer einzigen Tat hat der 1. Strafsenat verworfen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für eine Mindestanzahl individualisierbarer Einzeltaten bestanden (BGH BeckRS 2021, 40274). Der Lösungsweg führt über die Zuordnung der Einzelverkäufe zu größeren Einkäufen und erst danach über die Teilidentität zur Tateinheit.
Für die Betreiberebene gilt eine eigene, sehr weitreichende Konstruktion. Taten des (auch bandenmäßig begangenen) Handeltreibens in nicht geringer Menge über einen von mehreren Mittätern entwickelten und betriebenen Online-Marktplatz sind eine Tat im Rechtssinne, nämlich ein uneigentliches Organisationsdelikt (BGH NStZ 2023, 503; grundlegend BGHSt 48, 331). Aus tausenden Einzelgeschäften wird so ein einziger Schuldspruch.
Bleibt das Konkurrenzverhältnis offen, gilt die für den Angeklagten günstigere Tateinheit (BGH StV 1992, 66). Die Einzelheiten zur Bewertungseinheit habe ich im Beitrag zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln dargestellt.
Strafrahmen beim Drogenhandel im Darknet
| Norm | Fall | Strafrahmen |
|---|---|---|
| § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG | Handeltreiben, Grundtatbestand | Geldstrafe oder bis 5 Jahre |
| § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 BtMG | Gelegenheit zur Abgabe verschaffen | Geldstrafe oder bis 5 Jahre |
| § 29 Abs. 3 BtMG | Gewerbsmäßigkeit | 1 bis 15 Jahre |
| § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG | Nicht geringe Menge | 1 bis 15 Jahre |
| § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG | Einfuhr in nicht geringer Menge | 2 bis 15 Jahre |
| § 30a Abs. 1 BtMG | Bandenmäßig in nicht geringer Menge | 5 bis 15 Jahre |
| § 127 Abs. 3 StGB | Kriminelle Handelsplattform, gewerbsmäßig oder als Bande | 6 Monate bis 10 Jahre |
Eine Besonderheit des Drogenhandels im Darknet betrifft die Todesfolge. Leichtfertig handelt nach der Rechtsprechung, wer 50 Milligramm Carfentanil in Kenntnis des hohen Reinheitsgehalts und der toxischen Wirkung über ein Forum im Darknet an einen unter Pseudonym agierenden Nutzer veräußert, der die Substanz konsumiert und an einer Vergiftung stirbt. Dann greift § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG mit mindestens zwei Jahren.
Die Verbreitung einer solchen Substanz über ein Forum mit seinen Anonymisierungs-, Verschleierungs- und Verschlüsselungsmerkmalen kann für sich genommen einen so hohen Grad an Fahrlässigkeit begründen, unabhängig von der Erfahrung des Erwerbers.
Ansatzpunkte der Verteidigung
Der erste Ansatz beim Drogenhandel im Darknet ist die Zuordnung. Ein Account ist kein Mensch. Die Verbindung zwischen Pseudonym, Wallet, IP-Adresse, Postsendung und Beschuldigtem muss lückenlos belegt sein. Wo diese Kette auf Schlussfolgerungen aus Schreibstil, Abholzeiten oder Lieferregionen beruht, ist sie angreifbar.
Der zweite Ansatz ist die Zahl der Taten. Bei Verkäufern lohnt stets die Prüfung, ob die Lieferungen aus einem Gesamtvorrat stammten und ob Versandfahrten mehrere Geschäfte zu Tateinheit verbinden. Bleibt das offen, gilt die günstigere Tateinheit.
Der dritte Ansatz ist der Vorsatz auf Betreiber- und Gehilfenebene. Der doppelte Gehilfenvorsatz muss sich auf eine hinreichend konkretisierte Deliktsgruppe beziehen; die Förderung von „irgendwelchen“ Straftaten genügt nicht. Und nachträglich erlangtes Wissen trägt keine vorausgegangene Beihilfe.
Der vierte Ansatz ist die Neutralität der technischen Leistung. Die Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe zeigt, dass die Einordnung des Plattformbetriebs als neutrale Handlung vertretbar ist. Für Hoster, Entwickler und reine Infrastrukturdienstleister ist das der zentrale Einwand.
Der fünfte Ansatz ist die Beweisgewinnung beim Drogenhandel im Darknet. Zollrechtliche Öffnungsbefugnisse, postamtlicher Gewahrsam, richterliche Postbeschlagnahme und die Verwertung ausländischer Serverdaten sind im Detail streitig. In Verfahren, die auf einer Marktplatzübernahme durch ausländische Behörden beruhen, ist die Beweiskette regelmäßig sorgfältig zu prüfen.
Der sechste Ansatz ist die Einziehung. Bei Kryptowerten geht es schnell um sechsstellige Beträge. Ob die Wallet dem Beschuldigten zuzuordnen ist, ob Erlöse vermischt wurden und ob Wertersatz in Betracht kommt, sind eigenständige Fragen, die neben dem Schuldspruch stehen.
Fallbeispiel aus der Praxis
Mein Mandant war Administrator eines Forums, über das Drogenhandel im Darknet betrieben wurde. Er hatte die Server aufgesetzt, die Datenbank gepflegt und Zugriffsrechte verwaltet. Die Anklage lautete auf Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in mehreren hundert Fällen.
Der erste Angriff galt dem Vorsatz. Festgestellt war, dass er von der Ausrichtung des Forums wusste. Nicht festgestellt war, ab welchem Zeitpunkt, ein erheblicher Teil der angeklagten Taten lag vor dem Zeitraum, für den sich eine Kenntnis belegen ließ. Nachträglich erlangtes Wissen trägt keine Beihilfe zu bereits abgeschlossenen Haupttaten.
Der zweite Angriff galt der Eigennützigkeit. Er hatte weder Gebühren noch Umsatzbeteiligungen erhalten, sondern eine feste monatliche Pauschale für die Serverpflege. Damit schied täterschaftliches Handeltreiben aus; es blieb die Frage der Beihilfe.
Der dritte Angriff galt den Konkurrenzen. Die Anklage hatte jede vom Forum ermöglichte Transaktion als eigene Beihilfetat gezählt. Sein Beitrag war jedoch ein einheitlicher organisatorischer, ein einziger Aufbau und eine fortlaufende Pflege, nicht hunderte Einzelhandlungen.
Ergebnis: Verurteilung wegen Beihilfe in einem Fall statt in mehreren hundert Fällen, beschränkt auf den belegbaren Kenntniszeitraum. Die Strafe blieb deutlich unter der Erwartung der Anklage. Der Fall ist anonymisiert und in den Einzelheiten verändert.
Häufige Fragen
Ich habe nur bestellt und nichts erhalten. Bin ich strafbar?
Beim Besteller ist die Rechtslage differenziert. Das Angebot im Shop ist nur eine Einladung zur Bestellung; der Versuch der Einfuhr ist erreicht, wenn der Lieferant die Sendung vereinbarungsgemäß bei der Post aufgegeben hat. Der bloße Nachweis des Kaufs genügt dafür nicht. Erreicht Sie die Sendung, kommen Erwerb und Besitz hinzu.
Ist der Drogenhandel im Darknet schwerer strafbar als auf der Straße?
Der Tatbestand ist derselbe. Faktisch wirkt sich die Struktur aber aus: Über Marktplätze werden regelmäßig große Mengen bewegt, die Geschäfte sind dokumentiert, und Gewerbsmäßigkeit liegt nahe. Bei den Plattformbetreibern kommt zusätzlich § 127 StGB in Betracht.
Kann man Bitcoin-Zahlungen wirklich zurückverfolgen?
Die Transaktionen selbst sind öffentlich einsehbar, denn die Blockchain ist ein offenes Verzeichnis aller Vorgänge. Pseudonym ist nur die Zuordnung der Wallet zu einer Person. Genau an dieser Zuordnung entscheidet sich in der Regel das Verfahren.
Ich habe nur moderiert. Reicht das für eine Verurteilung?
Nach der Rechtsprechung des Landgerichts Duisburg kann bereits die Sicherung von Funktion und Fortbestand des Forums Beihilfe sein. Entscheidend sind die Kenntnis von der Ausrichtung des Forums und der Zeitraum dieser Kenntnis. Die Gegenposition, wonach der Betrieb eine neutrale Handlung ist, wird vom Landgericht Karlsruhe vertreten.
Darf der Zoll mein Paket einfach öffnen?
Ja, im Rahmen der zollamtlichen Überwachung nach § 10 ZollVG. Werden Betäubungsmittel gefunden, folgt die Sicherstellung nach §§ 94, 98 StPO oder eine richterliche Postbeschlagnahme nach §§ 99, 100 StPO, Letztere, weil der postamtliche Gewahrsam durch die Weitergabe an den Zoll fortdauert.
Gilt das alles auch für Cannabis?
Nein. Cannabis unterfällt seit dem 1. April 2024 dem KCanG; der Handel richtet sich nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG mit einem eigenen Strafrahmen. Auch die Meldepflicht der Postdienstleister nach § 39 Abs. 4a PostG gilt für das KCanG und das MedCanG nicht.
Gesetzestexte und weiterführende Quellen
- § 127 StGB, Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet
- § 29 BtMG, Straftaten
- § 10 ZollVG, Zollamtliche Überwachung von Postsendungen
- § 372 AO, Bannbruch
Verwandte Beiträge: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, Einfuhr von Betäubungsmitteln, Besitz und Erwerb, nicht geringe Menge und neue psychoaktive Stoffe.
Kostenlose Ersteinschätzung
Zu mir: Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und vertrete Betroffene im Cannabisrecht und Betäubungsmittelrecht im gesamten Bundesgebiet.
Wenn gegen Sie wegen Drogenhandels im Darknet ermittelt wird, entscheiden zwei Fragen über das Ergebnis: Lässt sich Ihnen der Account zweifelsfrei zuordnen, und wie viele Taten bleiben am Ende übrig? Ich prüfe für Sie kostenlos und unverbindlich, ob die Beweiskette trägt und wo die Konkurrenzen zu Ihren Gunsten zu korrigieren sind. Rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir.
Woran sich ein Betäubungsmittelverfahren entscheidet und unter welchen Voraussetzungen es endet, steht hier: wie ein BtMG-Verfahren abläuft.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.