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Tilgungsfrist im Fahreignungsregister: Fakten zu Dauer, Beginn und Löschung
Jede Eintragung im Fahreignungsregister unterliegt einer Tilgungsfrist nach § 29 StVG, die je nach Art der Entscheidung zweieinhalb, fünf oder zehn Jahre beträgt. Für eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG gilt danach eine Tilgungsfrist von fünf Jahren, für eine Trunkenheitsfahrt mit Entziehung der Fahrerlaubnis von zehn Jahren. Erst nach einer weiteren Überliegefrist von einem Jahr wird die Eintragung gelöscht.
Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und vertrete Betroffene nach Alkohol- und Drogenfahrten bundesweit gegenüber Bußgeldstellen, Gerichten und Fahrerlaubnisbehörden. In vielen Mandaten entscheidet die Frage, ob eine alte Eintragung im Zeitpunkt der neuen Tat noch mitzählt, über die nächste Maßnahme der Behörde. Wer jede Tilgungsfrist kennt, kann einen fehlerhaft berechneten Punktestand angreifen und Verfahren richtig steuern.
Die wichtigsten Punkte
- Die Tilgungsfrist beträgt nach § 29 Abs. 1 Satz 2 StVG zweieinhalb Jahre bei Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt, fünf Jahre bei Straftaten ohne Entziehung und bei Ordnungswidrigkeiten mit zwei Punkten und zehn Jahre bei Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder isolierter Sperre.
- Eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG wird nach Nr. 2.2.1 bis 2.2.2 der Anlage 13 FeV mit zwei Punkten bewertet und unterliegt deshalb der fünfjährigen Tilgungsfrist des § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b StVG.
- Die Tilgungsfrist beginnt nach § 29 Abs. 4 StVG einheitlich mit dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung, nicht mit dem Tattag.
- Bei Entziehung der Fahrerlaubnis, isolierter Sperre oder Verzicht beginnt die Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG erst mit der Neuerteilung, spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft.
- Nach Eintritt der Tilgungsreife werden Eintragungen über Straftaten und punkterelevante Ordnungswidrigkeiten gemäß § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht.
- Für den Punktestand zählen nach § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 StVG nur Taten, deren Tilgungsfrist am Tag der letzten Tat noch nicht abgelaufen war.
- Die Auskunft aus dem Register erteilt das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 30 Abs. 8 StVG auf Antrag schriftlich und unentgeltlich.
Inhaltsverzeichnis
- Das Fahreignungsregister und seine Eintragungen
- Die Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 1 StVG
- Welche Tilgungsfrist nach Alkohol- oder Drogenfahrt gilt
- Maßnahmen der Behörde, Seminare und Fahrverbote für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge
- Beginn der Tilgungsfrist: die Rechtskraft als Stichtag
- Anlaufhemmung bei Entziehung, Sperre und Verzicht
- Feste Tilgungsfristen statt Ablaufhemmung seit dem 1.5.2014
- Tilgungsreife, Überliegefrist und Löschung
- Sonderregel für die Fahrerlaubnis auf Probe
- Tilgungsverbot, vorzeitige Tilgung und Verkürzung
- Tilgungsfrist und Punktestand: das Tattagprinzip
- Löschung der Punkte bei Neuerteilung
- Was nach der Löschung gilt
- Auskunft aus dem Fahreignungsregister
- Altfälle aus dem Verkehrszentralregister
- Ein Fall aus der Praxis
- Fragen von Betroffenen
- Fundstellen und Gesetzestexte
- Kostenlose Prüfung Ihres Falls
Das Fahreignungsregister und seine Eintragungen
Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Fahreignungsregister nach § 28 Abs. 1 StVG. Gespeichert werden nach § 28 Abs. 3 StVG unter anderem rechtskräftige Strafurteile wegen der in der Verordnung bezeichneten Verkehrsstraftaten, strafgerichtliche Entziehungen, Sperren und Fahrverbote sowie Bußgeldentscheidungen nach §§ 24, 24a und 24c StVG, wenn ein Fahrverbot verhängt oder eine Geldbuße von mindestens sechzig Euro festgesetzt wurde. Hinzu kommen Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörde wie Versagung oder Entziehung sowie der Verzicht auf die Fahrerlaubnis. Für jede dieser Eintragungen läuft eine eigene Tilgungsfrist.
Welche Taten eingetragen und mit wie vielen Punkten bewertet werden, legt seit der Reform die Anlage 13 zu § 40 FeV abschließend fest. Taten, die dort nicht aufgezählt sind, gelangen auch bei erhöhter Geldbuße nicht in das Register (Begründung zum ÄndG v. 28.8.2013, abgedruckt bei Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 28 StVG).
Die Tilgung besteht in der Entfernung der Eintragung oder ihrer Unkenntlichmachung. Ihr Sinn liegt nicht in der Resozialisierung wie im Bundeszentralregister, sondern in der Bewährung im Sinne der Verkehrssicherheit (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 29 StVG Rn. 20 mit Hinweis auf KG DAR 2004, 101 und OLG München NZV 2008, 216). Wer über die gesamte Tilgungsfrist hinweg unauffällig fährt, soll den alten Verstoß nicht länger vorgehalten bekommen.
Die Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 1 StVG
§ 29 Abs. 1 Satz 2 StVG kennt drei Stufen. Welche Stufe gilt, hängt nicht von der Höhe der Geldbuße ab, sondern von der Art der Entscheidung und ihrer Bewertung nach Anlage 13 FeV. Der Kommentar fasst die Tilgungsfristen als zweieinhalb, fünf und zehn Jahre zusammen (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 29 StVG Rn. 21).
| Tilgungsfrist | Eintragung | Norm |
|---|---|---|
| zwei Jahre und sechs Monate | Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt; Ordnungswidrigkeit mit Fahrverbot, soweit sie nicht unter Nr. 2 Buchst. b fällt | § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a und b StVG |
| fünf Jahre | Straftat ohne Entziehung oder isolierte Sperre | § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a StVG |
| fünf Jahre | Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten | § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b StVG |
| fünf Jahre | behördliches Verbot oder Beschränkung, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen | § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c StVG |
| fünf Jahre | Teilnahme an Fahreignungsseminar, Aufbauseminar oder verkehrspsychologischer Beratung | § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. d StVG |
| zehn Jahre | Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder isolierter Sperre | § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a StVG |
| zehn Jahre | Versagung, Entziehung, Feststellung fehlender Berechtigung oder Verzicht nach § 28 Abs. 3 Nr. 5 bis 8 StVG | § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b StVG |
Bei Straftaten unterscheidet das Gesetz seit der Reform nur noch danach, ob das Strafgericht die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet hat. Ein Auffangtatbestand für sonstige Eintragungen existiert nicht mehr. Für die vorläufige Entziehung nach § 111a StPO und die Beschlagnahme des Führerscheins richtet sich die Tilgung nach § 29 Abs. 3 Nr. 3 StVG in Verbindung mit § 63 Abs. 2 FeV (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 29 StVG Rn. 22).
Welche Tilgungsfrist nach Alkohol- oder Drogenfahrt gilt
Für Betroffene nach einer Fahrt unter Alkohol oder Drogen ist die Einordnung überschaubar. Die Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG (0,25 mg/l Atemalkohol oder 0,5 Promille) steht in Nr. 2.2.1 der Anlage 13 FeV, die Fahrt unter einem Mittel der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG in Nr. 2.2.2. Beide sind besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten mit zwei Punkten. Den Tatbestand und die Grenzwerte erläutere ich auf der Seite zur Drogenfahrt nach § 24a StVG.
| Entscheidung | Bewertung nach Anlage 13 FeV | Tilgungsfrist |
|---|---|---|
| § 24a Abs. 1 StVG (Alkohol) | Nr. 2.2.1, zwei Punkte | fünf Jahre |
| § 24a Abs. 2 StVG (berauschende Mittel) | Nr. 2.2.2, zwei Punkte | fünf Jahre |
| § 24c StVG (Alkoholverbot für Fahranfänger) | Nr. 3.1.1, ein Punkt | zweieinhalb Jahre |
| § 316 StGB mit Entziehung oder isolierter Sperre | Nr. 1.8, drei Punkte | zehn Jahre |
| § 316 StGB ohne Entziehung | Nr. 2.1.8, zwei Punkte | fünf Jahre |
Das Regelfahrverbot, das neben der Geldbuße nach § 24a StVG verhängt wird, verlängert die Tilgungsfrist nicht. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b StVG greift nur bei Fahrverboten wegen solcher Ordnungswidrigkeiten, die nicht ohnehin mit zwei Punkten bewertet sind. Zum Fahrverbot selbst verweise ich auf die Seite zum Regelfahrverbot, zur Punktebewertung auf die Seite zu den Punkten nach § 4 StVG.
Bis zum 30.4.2014 galt für Trunkenheitsdelikte nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, §§ 316 und 323a StGB eine besondere zehnjährige Tilgungsfrist, die der Gesetzgeber 1998 mit der hohen Rückfallwahrscheinlichkeit bei Alkoholtätern begründet hatte. Die Reform hat diese Sonderregel aufgegeben. Ohne Entziehung gilt heute auch bei § 316 StGB die fünfjährige Tilgungsfrist (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 29 StVG Rn. 22 unter Hinweis auf BT-Drs. 17/12636, 47).
Maßnahmen der Behörde, Seminare und Fahrverbote für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge
Ermahnung und Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG sowie die Anordnung eines Aufbauseminars und die schriftliche Verwarnung in der Probezeit nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG haben keine eigene Tilgungsfrist. Sie werden nach § 29 Abs. 1 Satz 3 StVG getilgt, sobald die Fahrerlaubnis entzogen wird. Ohne Entziehung erfolgt die Tilgung bei den Probezeitmaßnahmen ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Ermahnung oder Verwarnung erst dann, wenn die letzte Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist (§ 29 Abs. 1 Satz 4 StVG).
Die Entziehung selbst fällt nicht unter diese Regel. Wird die Fahrerlaubnis nach § 2a StVG oder nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem entzogen, gilt für diese Eintragung die zehnjährige Tilgungsfrist des § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b StVG (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 29 StVG Rn. 23; dort auch VG Karlsruhe 15.2.2016, 9 K 5134/15, BeckRS 2016, 43656). Die frühere abweichende Auffassung des OVG Münster NZV 2011, 103 hält der Kommentar für überholt.
Untersagt die Behörde das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge, etwa eines Fahrrads nach einer Trunkenheitsfahrt, beträgt die Tilgungsfrist fünf Jahre. Sie beginnt nach § 29 Abs. 5 Satz 2 StVG aber erst fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots. Der VGH München hat diese Regel kritisch gewürdigt (VGH München DAR 2020, 159, zitiert bei Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 3 FeV).
Beginn der Tilgungsfrist: die Rechtskraft als Stichtag
Seit dem 1.5.2014 knüpft § 29 Abs. 4 StVG den Beginn der Tilgungsfrist einheitlich an die Rechtskraft. Bei Strafurteilen und Strafbefehlen zählt der Tag der Rechtskraft auch dann, wenn später eine Gesamtstrafe gebildet wird (Nr. 1). Dasselbe gilt für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe nach §§ 59, 60 StGB sowie für Entscheidungen nach § 27 JGG (Nr. 2). Bei Bußgeldentscheidungen und Verwaltungsentscheidungen kommt es auf die Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit an (Nr. 3).
Für Seminare und die verkehrspsychologische Beratung bleibt es beim Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung (§ 29 Abs. 4 Nr. 4 StVG). Ziel der einheitlichen Anknüpfung war ein gleich langer Beobachtungszeitraum und mehr Transparenz für Betroffene und Behörden (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 29 StVG Rn. 29).
Praktisch bedeutet das: Wer gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einlegt, verschiebt den Beginn der Tilgungsfrist bis zur Rechtskraft des Urteils oder bis zur Rücknahme des Einspruchs. Das ist bei der Entscheidung über ein Rechtsmittel stets mitzudenken. Die Einzelheiten zum Einspruch stehen auf der Seite zum Bußgeldbescheid.
Für Sachverhalte, die gar nicht in das Register gelangt sind, hat das Bundesverwaltungsgericht § 29 StVG entsprechend angewandt. Dabei soll die Tilgungsfrist zugunsten des Betroffenen bereits mit dem Tag der Zuwiderhandlung beginnen, nicht erst mit der Rechtskraft (BVerwG 7.4.2022, 3 C 9.21, NJW 2022, 2772, wiedergegeben bei Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 13 FeV Rn. 22a).
Anlaufhemmung bei Entziehung, Sperre und Verzicht
Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung, bei einer isolierten Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB und beim Verzicht beginnt die Tilgungsfrist nicht mit der Rechtskraft. Sie läuft nach § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG erst ab der Erteilung oder Neuerteilung einer Fahrerlaubnis an. Der Kommentar spricht von einer „Anlaufhemmung“ (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 29 StVG Rn. 30).
Der Gesetzgeber begründet das damit, dass sich niemand ohne Fahrerlaubnis im Straßenverkehr bewähren kann. Zugleich soll die Behörde bei einem späteren Antrag die Mängel kennen, die zur Entziehung geführt haben. Unterbleibt eine Neuerteilung, beginnt die Tilgungsfrist spätestens fünf Jahre nach der Rechtskraft der Entscheidung oder nach dem Zugang der Verzichtserklärung bei der Behörde.
Das OVG Lüneburg wendet die Regel auch auf Entziehungen an, die nicht auf fehlender Eignung beruhen, etwa auf der Nichtteilnahme an einem angeordneten Aufbauseminar (OVG Lüneburg DAR 2013, 596, zitiert bei Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 29 StVG Rn. 30). Wer nach einer Trunkenheitsfahrt mit Sperrfrist erst nach Jahren eine neue Fahrerlaubnis beantragt, trägt die Eintragung also deutlich länger als zehn Jahre. Zur Sperre selbst verweise ich auf die Seite zur Sperrfrist nach § 69a StGB.
| Ereignis | Fristbeginn | spätester Beginn |
|---|---|---|
| Strafurteil mit Entziehung, Neuerteilung nach drei Jahren | Tag der Neuerteilung | fünf Jahre nach Rechtskraft |
| Strafurteil mit Entziehung, keine Neuerteilung | fünf Jahre nach Rechtskraft | fünf Jahre nach Rechtskraft |
| Verzicht auf die Fahrerlaubnis | Tag der Neuerteilung | fünf Jahre nach Zugang der Erklärung |
| Verbot für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge | fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots | keine Höchstgrenze im Gesetz |
Feste Tilgungsfristen statt Ablaufhemmung seit dem 1.5.2014
Vor der Reform hinderte jede neue Eintragung die Tilgung der älteren. Die Tilgungsfristen mussten deshalb in jedem Einzelfall nach dem Zusammentreffen mit weiteren Verstößen neu berechnet werden. Mit dem ÄndG v. 28.8.2013 (BGBl. I 3313) hat der Gesetzgeber diese Ablaufhemmung abgeschafft und feste Tilgungsfristen eingeführt (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 29 StVG Rn. 19 und 21).
Als Ausgleich wurden die Tilgungsfristen verlängert, damit die Behörden weiterhin einen ausreichend langen Beobachtungszeitraum haben. Für Betroffene ist das System heute leichter zu berechnen: Jede Eintragung hat ihre eigene Tilgungsfrist, unabhängig davon, ob später weitere Verstöße hinzukommen. Eine neue Tat verlängert die Speicherung der alten also nicht mehr; sie kann aber über das Tattagprinzip dazu führen, dass die alte Tat bei der Punkteberechnung noch mitzählt.
Tilgungsreife, Überliegefrist und Löschung
Tilgungsreife tritt ein, wenn die Tilgungsfrist abgelaufen ist und die sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 vorliegen. Grundsätzlich wird die Eintragung dann nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG gelöscht. Für Eintragungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 Buchst. a oder c StVG, also für die punkterelevanten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, gilt jedoch eine Überliegefrist von einem Jahr (§ 29 Abs. 6 Satz 2 StVG).
Die Überliegefrist erfüllt einen klaren Zweck. Wird eine neue Tat noch vor dem Ende der Tilgungsfrist begangen, aber erst danach rechtskräftig geahndet und eingetragen, muss die Behörde die frühere Tat noch sehen können. Ohne das zusätzliche Jahr wäre der höhere Punktestand nicht mehr feststellbar (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 29 StVG Rn. 32 unter Hinweis auf OVG Berlin 31.8.2018, BeckRS 2018, 20932).
Während der Überliegefrist ist der Inhalt der Eintragung nur noch eingeschränkt nutzbar. § 29 Abs. 6 Satz 3 StVG erlaubt die Übermittlung an die Fahrerlaubnisbehörde für Maßnahmen in der Probezeit (Nr. 1) und nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (Nr. 2), die Auskunft an den Betroffenen (Nr. 3) und seit dem ÄndG v. 12.7.2021 die Verwendung in anderen Erteilungs- oder Entziehungsverfahren, wenn die Tat in einer noch gespeicherten Entscheidung nach § 28 Abs. 3 Nr. 5, 6 oder 8 StVG genannt ist (Nr. 4). Jede andere Verwertung ist unzulässig (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 29 StVG Rn. 33 und 39).
| Beispiel | Rechtskraft | Tilgungsreife | Löschung |
|---|---|---|---|
| § 24a StVG, zwei Punkte | Juni 2025 | Juni 2030 | Juni 2031 |
| Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt | Juni 2025 | Dezember 2027 | Dezember 2028 |
| § 316 StGB ohne Entziehung | Juni 2025 | Juni 2030 | Juni 2031 |
Sonderregel für die Fahrerlaubnis auf Probe
Solange jemand im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist, werden Eintragungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a oder c StVG nicht gelöscht (§ 29 Abs. 6 Satz 4 StVG). Hintergrund ist die Verlängerung der Probezeit auf vier Jahre nach Anordnung eines Aufbauseminars, während die Tilgungsfrist einer Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt schon nach zweieinhalb Jahren abliefe (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 29 StVG Rn. 34).
Diese länger gespeicherten Entscheidungen dürfen seit 2021 für Maßnahmen in der Probezeit, für die Auskunft an den Betroffenen und für Verfahren nach § 29 Abs. 6 Satz 3 Nr. 4 StVG genutzt werden. Für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem stehen sie in dieser Zeit nicht mehr zur Verfügung. Die übrigen Regeln der Probezeit erläutere ich auf der Seite zur Fahrerlaubnis auf Probe.
Tilgungsverbot, vorzeitige Tilgung und Verkürzung
Hat das Strafgericht die Sperre für immer angeordnet (§ 69a Abs. 1 Satz 2 StGB), gilt keine Tilgungsfrist. § 29 Abs. 2 StVG enthält insoweit ein Tilgungsverbot. Hebt das Gericht eine solche Sperre nach § 69a Abs. 7 StGB vorzeitig auf, wird dies eingetragen, und es gilt die zehnjährige Tilgungsfrist des § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a StVG (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 29 StVG Rn. 25).
Ohne Rücksicht auf die Tilgungsfristen wird nach § 29 Abs. 3 StVG getilgt, wenn die Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet wird oder die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach §§ 86, 102 Abs. 2 OWiG aufgehoben wird (Nr. 1), wenn die Entscheidung sonst aufgehoben wird (Nr. 3) und beim Tod des Betroffenen (Nr. 4). Für Eintragungen, die nicht auch in das Bundeszentralregister gehören, kann die Landesbehörde zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten die Tilgung anordnen (Nr. 2).
Die Härtetilgung nach Nr. 2 ist eng begrenzt. Sie kommt nach dem Kommentar nur in außergewöhnlichen Fällen in Betracht, etwa wenn die eingetragene Entscheidung materiell unrichtig ist und dem Betroffenen nicht vorzuwerfen ist, dass sie rechtskräftig wurde. Eine weitere Instanz eröffnet sie nicht, und einen Rechtsanspruch gibt es nicht (VG Augsburg 9.9.2005, Au 3 K 05.00157, BeckRS 2005, 37493, zitiert bei Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 29 StVG Rn. 27).
Eine Verkürzung sieht § 63 Abs. 1 FeV auf Grundlage von § 29 Abs. 1 Satz 5 StVG vor. Wurde die Fahrerlaubnis ausschließlich wegen körperlicher oder geistiger Mängel oder fehlender Befähigung entzogen oder versagt, wird die Eintragung mit dem Tag der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis getilgt (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 29 StVG Rn. 24). Nach einer Alkohol- oder Drogenfahrt hilft diese Vorschrift regelmäßig nicht, weil die Entziehung dort auf einem Verhaltensmangel beruht.
Tilgungsfrist und Punktestand: das Tattagprinzip
Für die Maßnahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems stellt die Behörde nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG auf den Punktestand am Tag der letzten Tat ab, die zur Maßnahme führt. Mitgezählt werden nach Satz 6 Nr. 2 nur Zuwiderhandlungen, deren Tilgungsfrist an diesem Tag noch nicht abgelaufen war. Spätere Tilgungen verringern den Stand nach Satz 7 nicht mehr (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 4 StVG Rn. 50).
Daraus folgt eine für die Verteidigung wichtige Abgrenzung. Ist die Tilgungsfrist einer alten Tat am Tag der neuen Tat schon abgelaufen, zählt sie nicht mehr, auch wenn die Eintragung wegen der Überliegefrist noch im Register steht (OVG Berlin NJW 2019, 103 Ls., zitiert bei Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 4 StVG Rn. 82). Ich prüfe deshalb in jedem Punkteverfahren zuerst die Tattage und die Rechtskraftdaten aller Eintragungen.
Umgekehrt begrenzt die Löschung das Tattagprinzip. Ist eine Eintragung nach Ablauf der Überliegefrist gelöscht, darf sie für Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG nicht mehr verwertet werden, auch wenn sie am Tattag noch gezählt hätte (BVerwG NJW 2020, 2974). Das gilt nach dem OVG Lüneburg schon dann, wenn die Löschung erst im Zeitpunkt der Entziehungsentscheidung eingetreten ist (OVG Lüneburg NJW 2017, 1769 Ls.; beide bei Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 4 StVG Rn. 83a). Die Ermahnungs- und Verwarnungsstufen ab vier Punkten und die Folgen bei acht Punkten behandle ich auf der Seite zur MPU wegen Punkten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Begrenzung auch auf Fälle erstreckt, in denen das Verwertungsverbot erst nach dem Ausgangsbescheid, aber vor dem Widerspruchsbescheid eintritt (BVerwG SVR 2024, 75, zitiert bei Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 29 StVG Rn. 46a). Eine bereits ergangene Ermahnung oder Verwarnung bleibt dagegen wirksam, auch wenn die zugrunde liegenden Taten später gelöscht werden (VGH München 17.12.2020, 11 CS 20.2096, BeckRS 2020, 38194; OVG Bautzen NJW 2022, 1473; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 29 StVG Rn. 36a).
Löschung der Punkte bei Neuerteilung
Punkte und Eintragungen sind zu unterscheiden. Wird nach einer Entziehung, einer isolierten Sperre oder einem Verzicht eine neue Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte aus vorher rechtskräftig gewordenen Entscheidungen nicht mehr berücksichtigt werden und werden gelöscht (§ 4 Abs. 3 Satz 1 bis 3 StVG). Das gilt nach § 4 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 StVG nicht bei einer Entziehung nach § 2a Abs. 3 StVG.
Die Eintragung der Entscheidung bleibt trotzdem bis zum Ende ihrer Tilgungsfrist im Register. Wer nach einer Trunkenheitsfahrt mit Entziehung die Fahrerlaubnis zurückerhält, startet im Punktesystem bei null, die Verurteilung bleibt aber für Erteilungs- und Entziehungsverfahren sichtbar. Wie lange ein früheres Fehlverhalten einem Betroffenen in der Eignungsprüfung entgegengehalten werden darf, richtet sich nach herrschender Meinung allein nach den Tilgungs- und Verwertungsregeln des § 29 StVG (BVerwG 7.4.2022, 3 C 9.21, NJW 2022, 2772; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 13 FeV Rn. 22a).
Was nach der Löschung gilt
Nach der Löschung dürfen Tat und Entscheidung dem Betroffenen für die Zwecke des § 28 Abs. 2 StVG nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden (§ 29 Abs. 7 Satz 1 StVG). Für Straftaten mit zehnjähriger Tilgungsfrist tritt nach fünf Jahren bereits ein beschränktes Verwertungsverbot ein, das für Erteilungs- und Entziehungsverfahren sowie für Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG nicht gilt (§ 29 Abs. 7 Satz 3 StVG; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 29 StVG Rn. 40).
Die Reichweite dieses Verbots, seine Ausnahmen und das Verhältnis zum Bundeszentralregister im Strafverfahren erläutere ich gesondert auf der Seite zum Verwertungsverbot nach Tilgung. Für die Frage, ob eine Tilgungsfrist abgelaufen ist, genügt hier der Hinweis, dass es für das Verwertungsverbot wegen Tilgungsreife bei der gerichtlichen Ahndung einer neuen Tat auf den Tag des letzten tatrichterlichen Urteils ankommt, nicht auf den Tattag (OLG Karlsruhe zfs 2005, 411; OLG Bamberg DAR 2010, 332; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 29 StVG Rn. 38).
Auskunft aus dem Fahreignungsregister
Jeder Betroffene kann nach § 30 Abs. 8 StVG beim Kraftfahrt-Bundesamt Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Eintragungen und die Zahl der Punkte verlangen. Die Auskunft ist unentgeltlich, also gebührenfrei und ohne Auslagenerstattung. Sie ist nach dem Kommentar kein Verwaltungsakt (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 30 StVG Rn. 6 und 8).
Dem Antrag ist ein Identitätsnachweis beizufügen, ein schriftlicher Antrag muss eigenhändig unterschrieben sein. Als Nachweis genügen nach § 64 Abs. 1 FeV etwa eine amtliche Beglaubigung der Unterschrift, eine Kopie des Personalausweises oder Passes oder der elektronische Identitätsnachweis. Elektronisch wird die Auskunft nur erteilt, wenn auch der Antrag mit dem elektronischen Identitätsnachweis gestellt wurde (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 30 StVG Rn. 7 und 8).
Ich beantrage die Auskunft für Mandanten regelmäßig selbst. Dafür genügt nach § 64 Abs. 2 FeV die Vorlage der Vollmacht oder einer Kopie davon. Zu beachten ist, dass die mitgeteilte Punktzahl nur eine unverbindliche Bewertung des Kraftfahrt-Bundesamts darstellt; verbindliche Bewertungen mit Punkten nimmt das Kraftfahrt-Bundesamt nicht vor (VGH Mannheim 9.1.2007, 10 S 396/06, VRS 112, 390, zitiert bei Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 30 StVG Rn. 9). Die Auskunft enthält in der Regel die Rechtskraftdaten, aus denen sich jede Tilgungsfrist berechnen lässt.
Altfälle aus dem Verkehrszentralregister
Entscheidungen, die vor dem 1.5.2014 im früheren Verkehrszentralregister gespeichert waren, wurden für eine Übergangszeit bis zum 30.4.2019 nach altem Recht getilgt (§ 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG; KG VRS 130, 133). Seit dem 1.5.2019 gilt für noch vorhandene Alteintragungen § 29 StVG in der neuen Fassung, wobei die bereits abgelaufene Tilgungsfrist angerechnet wird (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 29 StVG Rn. 42 und 45).
Für alte Eintragungen nach § 24a StVG sah das Übergangsrecht eine Obergrenze vor: Sie wurden spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft getilgt (§ 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 StVG). Lief die individuelle Tilgungsfrist schon früher ab, blieb es bei diesem früheren Zeitpunkt (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 29 StVG Rn. 44). Für heutige Mandate spielen diese Altfälle kaum noch eine Rolle. Das Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG gilt nach BVerwG NJW 2020, 2974 aber auch für Eintragungen, die noch nach altem Recht erfolgt sind.
Ein Fall aus der Praxis
Der folgende Fall ist ein anonymisierter Praxisfall, wie er häufig vorkommt; die Einzelheiten sind verändert. Er zeigt, wie die Rechtsprechung zur Tilgungsfrist und zum Tattagprinzip im Punkteverfahren wirkt.
Der Betroffene war im Februar 2019 mit 0,6 Promille gefahren. Der Bußgeldbescheid nach § 24a Abs. 1 StVG wurde am 4. Juni 2019 rechtskräftig; eingetragen wurden zwei Punkte nach Nr. 2.2.1 der Anlage 13 FeV. Im März 2023 wurde eine Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt rechtskräftig. Am 20. Juli 2024 fuhr er unter der Wirkung von Amphetamin, also eines Mittels der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG; dieser Bußgeldbescheid wurde im Oktober 2024 rechtskräftig und brachte weitere zwei Punkte nach Nr. 2.2.2 der Anlage 13 FeV.
Die Fahrerlaubnisbehörde addierte alle drei Eintragungen zu fünf Punkten und ermahnte ihn nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG. Sie stützte sich darauf, dass die Eintragung aus 2019 nach der Registerauskunft noch gespeichert war und nach § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG spätere Tilgungen unberücksichtigt bleiben.
Die Berechnung war fehlerhaft. Die fünfjährige Tilgungsfrist der Eintragung aus 2019 begann mit der Rechtskraft am 4. Juni 2019 und endete im Juni 2024. Am Tattag der neuen Fahrt, dem 20. Juli 2024, war sie bereits abgelaufen. Dass die Eintragung wegen der Überliegefrist des § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG noch im Register stand, ändert daran nichts. Nach § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 StVG und der Rechtsprechung des OVG Berlin (NJW 2019, 103 Ls.) zählt eine solche Tat nicht mehr mit.
Richtig waren drei Punkte. Bei einem bis drei Punkten ist der Betroffene nach § 4 Abs. 4 StVG lediglich vorgemerkt, eine Maßnahme ist nicht zu ergreifen. Auf meinen Hinweis hat die Behörde die Ermahnung zurückgenommen. Hätte mein Mandant die neue Fahrt dagegen schon im Mai 2024 begangen, wäre die alte Tat trotz späterer Rechtskraft des neuen Bescheids mitzuzählen gewesen; genau dafür besteht die Überliegefrist. Wäre die Eintragung bei Erlass der Ermahnung bereits gelöscht gewesen, hätte nach BVerwG NJW 2020, 2974 das Verwertungsverbot das Tattagprinzip ohnehin verdrängt.
Fragen von Betroffenen
Wie lange bleibt eine Drogenfahrt nach § 24a StVG im Register?
Die Tilgungsfrist beträgt fünf Jahre ab Rechtskraft des Bußgeldbescheids, danach folgt ein Jahr Überliegefrist bis zur Löschung. Grund ist die Bewertung mit zwei Punkten nach Nr. 2.2.2 der Anlage 13 FeV (bei 3,5 ng/ml THC oder mehr im Blutserum nach Nr. 2.2.1a), die zu § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b StVG führt.
Ab wann läuft die Frist, ab der Tat oder ab dem Bescheid?
Die Tilgungsfrist beginnt mit dem Tag der Rechtskraft, nicht mit dem Tattag und nicht mit dem Datum des Bescheids. Ein Einspruch verschiebt den Beginn deshalb nach hinten (§ 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG).
Verlängert ein neuer Verstoß die Frist der alten Eintragung?
Nein, für Eintragungen seit dem 1.5.2014 gilt eine feste Tilgungsfrist ohne Ablaufhemmung. Der neue Verstoß kann aber bewirken, dass die alte Tat nach dem Tattagprinzip bei der Punkteberechnung noch zählt, wenn er vor Ablauf ihrer Tilgungsfrist begangen wurde.
Warum steht meine Trunkenheitsfahrt nach Jahren noch im Register?
Bei einer Verurteilung nach § 316 StGB mit Entziehung gilt eine zehnjährige Tilgungsfrist, die erst mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu laufen beginnt. Spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft startet sie auch ohne Neuerteilung (§ 29 Abs. 5 Satz 1 StVG).
Werden meine Punkte gelöscht, wenn ich den Führerschein neu bekomme?
Ja, die Punkte aus früher rechtskräftigen Entscheidungen werden nach § 4 Abs. 3 StVG gelöscht. Die zugrunde liegenden Eintragungen bleiben jedoch bis zum Ende ihrer Tilgungsfrist gespeichert und können in Eignungsverfahren eine Rolle spielen.
Wie erfahre ich, was über mich gespeichert ist?
Sie beantragen beim Kraftfahrt-Bundesamt eine Auskunft nach § 30 Abs. 8 StVG mit Identitätsnachweis. Die Auskunft ist kostenlos und kann auch über einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingeholt werden.
Fundstellen und Gesetzestexte
Normen: § 29 StVG (Tilgung der Eintragungen); § 28 StVG (Führung und Inhalt des Fahreignungsregisters); § 4 StVG (Fahreignungs-Bewertungssystem); § 30 StVG (Übermittlung und Auskunft); § 65 Abs. 3 StVG; § 24a StVG; §§ 40, 63, 64 FeV mit Anlage 13 FeV; §§ 69, 69a StGB.
Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte: BVerwG NJW 2020, 2974; BVerwG 7.4.2022, 3 C 9.21, NJW 2022, 2772; BVerwG SVR 2024, 75; OVG Berlin NJW 2019, 103 Ls.; OVG Berlin 31.8.2018, BeckRS 2018, 20932; OVG Lüneburg DAR 2013, 596; OVG Lüneburg NJW 2017, 1769 Ls.; OVG Bautzen NJW 2022, 1473; VGH München 17.12.2020, 11 CS 20.2096, BeckRS 2020, 38194; VGH München DAR 2020, 159; VGH Mannheim 9.1.2007, 10 S 396/06, VRS 112, 390; VG Karlsruhe 15.2.2016, 9 K 5134/15, BeckRS 2016, 43656; VG Augsburg 9.9.2005, Au 3 K 05.00157, BeckRS 2005, 37493.
Rechtsprechung der Straf- und Bußgeldgerichte: KG DAR 2004, 101; KG VRS 130, 133; OLG München NZV 2008, 216; OLG Karlsruhe zfs 2005, 411; OLG Bamberg DAR 2010, 332.
Schrifttum: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 4 StVG Rn. 50, 82 und 83a; § 28 StVG; § 29 StVG Rn. 19 bis 46a; § 30 StVG Rn. 6 bis 9; § 13 FeV Rn. 22a; Anlage 13 FeV.
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ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.