Fahrradverbot nach § 3 FeV: Mann schiebt sein Fahrrad in der Abenddämmerung an einem Polizeibeamten vorbei

Symbolbild, mit KI erstellt.

Fahrradverbot nach Drogen- oder Cannabisfahrt: § 3 FeV in neuer Fassung

Ein Fahrradverbot ist die Untersagung der Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 1 FeV, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge wie Fahrrad, Pedelec, Mofa oder E-Scooter zu führen. Seit August 2026 gilt eine neu gefasste Vorschrift mit eigener Definition der Ungeeignetheit und einer ausdrücklichen Pflicht, die geringere Gefährlichkeit dieser Fahrzeuge zu berücksichtigen. Nach einer Fahrt unter Drogen oder Cannabis ist das Fahrradverbot deshalb kein Automatismus, sondern an konkrete Voraussetzungen gebunden.

Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und vertrete Betroffene bundesweit gegen ein Fahrradverbot. Im Folgenden ordne ich ein, was nach der Neufassung von § 3 FeV gilt, welche Rechtsprechung zur alten Fassung weiterhin trägt und wo nach meiner Einschätzung die Verteidigung ansetzt.

Kurz zusammengefasst

  • Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV das Führen zu untersagen, zu beschränken oder Auflagen anzuordnen.
  • Die seit August 2026 geltende Fassung des § 3 Abs. 2 FeV bestimmt erstmals selbst, wann Ungeeignetheit vorliegt: wenn jemand die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen des jeweiligen Fahrzeugs nicht oder nur noch bedingt erfüllt oder beim Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge erheblich gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat.
  • Vor einem Fahrradverbot kann die Behörde nach § 3 Abs. 3 Satz 1 FeV in entsprechender Anwendung der §§ 11 bis 14 FeV ein Gutachten verlangen, sofern Tatsachen Eignungsbedenken begründen; sie hat dabei Ermessen.
  • Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 FeV ist zu berücksichtigen, dass fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge regelmäßig weniger gefährlich sind als fahrerlaubnispflichtige; Satz 2 nennt für die Verhältnismäßigkeit der Gutachtenanordnung Kriterien wie Größe, Gewicht, Fahreigenschaften und Höchstgeschwindigkeit.
  • § 24a StVG erfasst nur das Führen eines Kraftfahrzeugs, sodass eine Drogenfahrt mit dem Fahrrad allein unter § 316 StGB fallen kann, der jedes Fahrzeug erfasst.
  • Die Untersagung ist ein Dauerverwaltungsakt, dessen Rechtmäßigkeit nach Hentschel/König zu § 3 FeV Rn. 22 im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu beurteilen ist.
  • Ein unanfechtbares oder sofort vollziehbares Fahrradverbot wird nach § 28 Abs. 3 Nr. 4 StVG im Fahreignungsregister gespeichert; die Tilgungsfrist von fünf Jahren setzt erst fünf Jahre nach dem Ende des Verbots ein (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c, Abs. 5 Satz 2 StVG).

Übersicht

Welche Fahrzeuge das Fahrradverbot erfasst

Das Wort Fahrradverbot ist eine Kurzform. Erfasst sind nicht motorisierte Fahrzeuge wie Fahrräder und Fuhrwerke, ferner fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge wie Mofas und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne von § 1 Abs. 1 eKFV sowie Fahrräder mit elektromotorischer Tretunterstützung (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 3 FeV Rn. 10 mit VGH München DAR 2019, 220; DAR 2020, 159). Auch Elektrorollstühle fallen darunter (VG Stuttgart SVR 2016, 398).

Nicht erfasst sind Fußgänger. Ebenso wenig gilt die Vorschrift für Inline-Skates und Roller, die nach § 24 Abs. 1 StVO keine Fahrzeuge sind (BVerwG NJW 2013, 2696; VGH München BA 2012, 338; Hentschel/König § 3 FeV Rn. 10).

Für Inhaber einer Fahrerlaubnis ist die Entziehung nach § 46 FeV das speziellere Instrument; sie lässt das Recht, erlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, unberührt (Halm/Staudinger, Handbuch Verkehrsrecht, 8. Aufl., Kap. 35 Rdn. 41). Das Fahrradverbot ist daher ein eigener Verwaltungsakt neben der Entziehung (Müller/Rebler/Kranich, Klärung von Eignungszweifeln im Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2025, Kap. 3).

Vom Fahrverbot nach § 44 StGB, das nur Kraftfahrzeuge betrifft, ist das Fahrradverbot zu trennen; die Trunkenheitsfahrt mit dem Rad habe ich auf der Seite zu Alkohol auf dem Fahrrad und den fahrerlaubnisrechtlichen Folgen dargestellt.

FahrzeugKraftfahrzeug?§ 24a StVG anwendbar?§ 3 FeV anwendbar?
Fahrradneinneinja
Pedelecnein (Halm/Staudinger, Kap. 35 Rdn. 161)neinja
E-Scooter (eKFV)ja, fahrerlaubnisfreijaja
Mofa (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FeV)ja, fahrerlaubnisfreijaja
Inline-Skates, Rollerkein Fahrzeug (§ 24 Abs. 1 StVO)neinnein

Der neue Wortlaut des § 3 FeV

Seit August 2026 gilt § 3 FeV in neuer Fassung mit vier Absätzen. Absatz 1 Satz 1 als Grundlage des Fahrradverbots bezieht sich auf das Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs oder eines Tieres und verpflichtet die Behörde weiterhin zur Untersagung, Beschränkung oder zu Auflagen; die Sätze 2 und 3 zur Prüfbescheinigung sind geblieben.

Neu ist Absatz 2. Danach ist ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet, wer die körperlichen und geistigen Anforderungen, die für das sichere Führen des jeweiligen fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs notwendig sind, nicht oder nur noch bedingt erfüllt (Nr. 1) oder wer beim Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge erheblich gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat (Nr. 2). Der Maßstab für ein Fahrradverbot ist damit an das konkrete Fahrzeug gebunden und nicht mehr allein über § 2 Abs. 4 StVG vermittelt.

Absatz 3 regelt die Aufklärung. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung begründen, kann die Behörde je nach den Umständen des Einzelfalls in entsprechender Anwendung der §§ 11 bis 14 FeV ein ärztliches Gutachten, ein Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers anordnen. Nach Satz 2 gilt das entsprechend, wenn zu klären ist, ob ein Eignungsmangel nicht mehr besteht.

Absatz 4 Satz 1 verlangt bei der Gutachtenanordnung, bei Maßnahmen nach Absatz 1 einschließlich ihrer Art und ihres Umfangs und bei der Frage der Eignung die Berücksichtigung, dass fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge regelmäßig geringere Gefährlichkeit aufweisen als fahrerlaubnispflichtige. Als Kriterien dafür, ob die Gutachtenanordnung im Einzelfall verhältnismäßig ist, nennt Satz 2 insbesondere Größe und Gewicht, Fahreigenschaften, die erreichbare Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn sowie die Art der Bedienung und Benutzung des Fahrzeugs.

RegelungsgegenstandFrühere Fassung (nach Hentschel/König)Geltende Fassung
Eignungsbegriffkeine eigene Definition, Rückgriff auf § 2 Abs. 4 StVG§ 3 Abs. 2 FeV, bezogen auf das jeweilige Fahrzeug
Aufklärung§ 3 Abs. 2 FeV a. F.: §§ 11 bis 14 FeV „finden entsprechend Anwendung“§ 3 Abs. 3 FeV: Behörde „kann“ anordnen, drei Gutachtenarten
Wiederherstellung der Eignungnicht geregelt§ 3 Abs. 3 Satz 2 FeV
Verhältnismäßigkeitnur über das Auswahlermessen§ 3 Abs. 4 FeV mit Kriterienkatalog

Die Rechtsprechungswende zur alten Fassung

Das Fahrradverbot war jahrelang von einer Kontroverse begleitet. Ob die alte Fassung des § 3 FeV eine ausreichende gesetzliche Grundlage hatte, war umstritten; als Ermächtigung kam nur § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. y StVG a. F. in Betracht (Hentschel/König § 3 FeV Rn. 10a). Das OVG Lüneburg (NJW 2008, 2059) hielt die Ermächtigung für hinreichend bestimmt; das BVerwG (NJW 2021, 1970) und der VGH München (DAR 2020, 159) ließen die Frage offen, äußerten aber gravierende Zweifel.

Die Wende brachte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Mit Urteil vom 17.04.2023 (11 BV 22.1234, zfs 2023, 475) stellte er fest, dass § 3 FeV die Anforderungen an die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nicht hinreichend bestimmt regelt und daher als Rechtsgrundlage für Untersagungen ausscheidet (Müller/Rebler/Kranich Kap. 3; Halm/Staudinger Kap. 35 Rdn. 623 mit Endnote 887). Bestätigt wurde das im Beschluss vom 12.07.2023 (BA 2023, 431).

Der Senat stellte auf das Gewicht des Eingriffs ab: Das Fahrradverbot könne den Betroffenen auf den teuren und nicht überall erreichbaren öffentlichen Verkehr verweisen. Ein den Anlagen 4 bis 6 vergleichbares Regelwerk für Fahrzeuge, die keine Kraftfahrzeuge sind, fehle, und identische Anforderungen an Fahrrad und Auto seien unzulässig (Müller/Rebler/Kranich Kap. 3).

Das OVG Koblenz schloss sich mit Urteil vom 20.03.2024 (10 A 10971/23) an, ebenso das OVG Münster (VA 2025, 123). Das OVG Lüneburg (NZV 2024, 149) lehnte die Auffassung ausdrücklich ab; das OVG Saarlouis, das zuvor selbst Zweifel geäußert hatte (zfs 2021, 659), rückte mit Urteil vom 23.05.2025 (1 A 176/23) davon ab (Halm/Staudinger Endnote 887). Eine Grundsatzentscheidung des BVerwG stand nach dem Stand beider Werke aus; Hentschel/König verzeichnet weitere Gegenstimmen (§ 3 FeV Rn. 11a).

Was die Neufassung klärt und was offen bleibt

Nach meiner Einschätzung greift die Neufassung des § 3 FeV die Kritik des VGH München auf: Sie definiert die Ungeeignetheit fahrzeugbezogen, macht die Gutachtenanordnung zur Ermessensentscheidung und schreibt die Berücksichtigung der geringeren Gefährlichkeit fest. Rechtsprechung zur neuen Fassung kenne ich noch nicht. Der Streit wird sich daher nach meiner Einschätzung vom „Ob“ einer Rechtsgrundlage auf die Frage verlagern, ob die Behörde die Vorgaben des § 3 Abs. 4 FeV im Einzelfall tatsächlich abgearbeitet hat.

Offen bleibt nach meiner Einschätzung, ob die neue Definition in Absatz 2 und die entsprechende Anwendung der §§ 11 bis 14 FeV den Anforderungen des BayVGH an die Bestimmtheit genügen. Hentschel/König sieht in § 6 StVG in der seit 28.7.2021 geltenden Fassung eine Ermächtigung zur Regelung der Anforderungen an das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge; ob sie dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügt, hat der VGH München offengelassen (Hentschel/König § 3 FeV Rn. 10a). Diese Frage stellt sich für die Neufassung erneut.

Weil das Fahrradverbot ein Dauerverwaltungsakt ist und es auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt (BVerwG NJW 2021, 1970; VGH München zfs 2022, 413; Hentschel/König § 3 FeV Rn. 22), wird nach meiner Einschätzung ein vor August 2026 erlassenes Verbot im Klageverfahren am neuen Recht zu messen sein, einschließlich der Abwägung nach § 3 Abs. 4 FeV.

Cannabis auf dem Fahrrad: welche Tatsachen Zweifel tragen

Seit dem 1.4.2024 ist Cannabis kein Betäubungsmittel mehr; fahrerlaubnisrechtlich gelten Nr. 9.2 der Anlage 4 und § 13a FeV. Missbrauch nach Nr. 9.2.1 liegt vor, wenn jemand Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung und das Führen von Fahrzeugen nicht hinreichend sicher trennen kann. Der Wortlaut spricht von Fahrzeugen, nicht von Kraftfahrzeugen. Daraus folgert Hentschel/König, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Missbrauch auch beim Fahrrad vorliegen kann (§ 2 StVG Rn. 55).

Schwieriger ist der Grenzwert. Für Kraftfahrzeuge knüpft der Gesetzgeber an 3,5 ng/ml THC im Blutserum an (§ 24a Abs. 1a StVG). Ob dieser Wert ohne Weiteres für Fahrräder gelten soll, hält Hentschel/König für fraglich und erwägt, auf den Maßstab der relativen Fahrunsicherheit nach §§ 315c, 316 StGB abzustellen (§ 2 StVG Rn. 55). Ein Fahrradverbot allein auf einen Messwert knapp über 3,5 ng/ml zu stützen, halte ich deshalb für angreifbar.

§ 24a StVG erfasst nur das Führen eines Kraftfahrzeugs. Wer bekifft Rad fährt, begeht deshalb keine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG, kann sich aber nach § 316 StGB strafbar machen, wenn er das Fahrzeug nicht mehr sicher führen kann. Auch eine solche Tat mit einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug kommt als Zuwiderhandlung im Sinne von § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV in Betracht, der allerdings wiederholte Zuwiderhandlungen verlangt (Hentschel/König § 13a FeV Rn. 12). Die strafrechtliche Seite erläutere ich unter Rauschmittel im Verkehr nach § 316 StGB.

Zum früheren Cannabisrecht hatte die Rechtsprechung ein Fahrradverbot bei gelegentlichem Konsum und fehlender Trennung gebilligt, für das Mofa (OVG Hamburg VRS 109, 210) und für das Fahrrad (OVG Lüneburg NJW 2008, 2059; Hentschel/König § 3 FeV Rn. 19). Zur Aufklärung siehe die Seite zu § 13a FeV und der Klärung von Cannabiszweifeln.

Andere Drogen und Arzneimittel nach Anlage 4 FeV

Für Betäubungsmittel im Sinne des BtMG schließt Nr. 9.1 der Anlage 4 die Eignung aus; für Kraftfahrzeuge reicht nach herrschender Meinung in der Regel bereits ein einmaliger Konsum, auch ohne nachgewiesene Fahrt unter Wirkung (BVerwG, 11.4.2019, 3 C 9.18; Hentschel/König § 2 StVG Rn. 53). Auf fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge ist Anlage 4 nach der Rechtsprechung zur alten Fassung nur entsprechend anwendbar, und zwar jedenfalls soweit sich die Mängel auch auf deren Führen beziehen (OVG Koblenz NJW 2011, 3801; OVG Lüneburg DAR 2012, 161; Hentschel/König § 3 FeV Rn. 11).

Nach meiner Einschätzung trägt die bloße Übertragung der Regel aus Nr. 9.1 ein Fahrradverbot nach neuem Recht nicht mehr ohne eigene Begründung. § 3 Abs. 2 Nr. 1 FeV stellt auf die Anforderungen des jeweiligen Fahrzeugs ab, und § 3 Abs. 4 FeV verlangt, die geringere Gefährlichkeit zu berücksichtigen. Schon der VGH München hatte identische Anforderungen an Fahrrad und Kraftfahrzeug für unzulässig gehalten (Müller/Rebler/Kranich Kap. 3).

Bei ärztlich verordneten Medikamenten mit Betäubungsmitteln gelten Nr. 9.4 und Nr. 9.6.2 der Anlage 4 sowie § 11 Abs. 2 FeV, nicht Nr. 9.1 (OVG Bautzen BA 2009, 296; VGH München NZV 2019, 543; VGH Mannheim NZV 2013, 261; zur Abhängigkeit VGH München zfs 2019, 598). Für ein Fahrradverbot gegen Patienten gilt nach meiner Einschätzung dasselbe, ergänzt um § 3 Abs. 4 FeV.

Drogenfahrt mit dem Auto: kein automatisches Fahrradverbot

Nach einer Drogenfahrt mit dem Pkw wird regelmäßig die Fahrerlaubnis entzogen, ein Fahrradverbot folgt daraus nicht. Wer bisher nur fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge in einem eignungsausschließenden Zustand geführt hat, dem darf die Nutzung eines Fahrrads nur verboten werden, wenn er gerade auch dafür ungeeignet ist und konkret zu erwarten ist, dass er in überschaubarer Zukunft ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug im Zustand der Nichteignung führen und andere gefährden wird (OVG Koblenz NJW 2011, 3801; OVG Lüneburg DAR 2012, 161; Hentschel/König § 3 FeV Rn. 20).

Der E-Scooter ist ein Kraftfahrzeug, sodass eine Fahrt unter Wirkung den Bußgeldtatbestand des § 24a StVG erfüllen kann; Einzelheiten stehen auf der Seite zu E-Scooter und Fahrerlaubnis. Nach dem Handbuch Verkehrsrecht begründet eine solche Fahrt Zweifel nur an der Kraftfahreignung, nicht für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge, die keine Kraftfahrzeuge sind; eine Begutachtung, die sich auf Fahrräder oder Pedelecs bezieht, ist danach rechtswidrig (Halm/Staudinger Kap. 35 Rdn. 161).

Umgekehrt kann eine Radfahrt Zweifel an der Kraftfahreignung auslösen; die Beurteilungskriterien trennen solche Bedenken von gesondert begründeten Zweifeln an der Eignung für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. A.2.1.1). Zum Führerscheinerwerb siehe die Seite zur Ersterteilung nach einem Drogendelikt.

Die Gutachtenanordnung nach § 3 Abs. 3 FeV

Am Anfang eines Fahrradverbots steht meist eine polizeiliche Mitteilung (§ 2 Abs. 12 StVG); sie kann Anlass für die Prüfung der Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge sein (Hentschel/König § 3 FeV Rn. 12). Der Behörde müssen konkrete Tatsachen vorliegen, die entweder ohne weitere Prüfung den Schluss auf Nichteignung zulassen (§ 11 Abs. 7 FeV) oder Anlass für eine Eignungsüberprüfung sind.

Eine Fahrerlaubnis setzt das Fahrradverbot nicht voraus; Gutachtenanordnung und Untersagung sind auch zulässig, wenn jemand keine Fahrerlaubnis hat oder erwerben will (BVerwG, Beschl. v. 20.06.2013, 3 B 102.12, DAR 2013, 594; Müller/Rebler/Kranich Kap. 3). Neu ist, dass § 3 Abs. 3 FeV die Anordnung ausdrücklich als Kann-Entscheidung „je nach den Umständen des Einzelfalls“ ausgestaltet und § 3 Abs. 4 FeV die Abwägung vorgibt.

Aus der Anordnung muss klar hervorgehen, ob die Behörde Zweifel allein für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge hat oder zusätzlich an der Kraftfahreignung (OVG Lüneburg NZV 2012, 149; VGH München BayVBl. 2008, 724). Ist die Fragestellung insoweit unklar, ist die Anordnung fehlerhaft, und der Schluss auf Nichteignung bei Nichtvorlage scheidet aus (Hentschel/König § 3 FeV Rn. 13). Bei klar getrennten Fragestellungen kann die Rechtslage anders liegen (VGH München zfs 2024, 173; Hentschel/König § 11 FeV Rn. 42c).

Geht es nur um ein Fahrradverbot, ist allein die Eignung für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge Gegenstand der Begutachtung (Hentschel/König § 11 FeV); die Beurteilungskriterien verlangen dann, Verhaltensvorsätze und Leistungsfähigkeit auf die in der Fragestellung genannten Fahrzeuge und ihre spezifischen Risiken zu beziehen (Kap. A.2.1.1). Gesondert anfechten lässt sich die Anordnung nach herrschender Meinung nicht (Hentschel/König § 3 FeV Rn. 13; § 11 FeV Rn. 25).

Nichtvorlage des Gutachtens

Zur alten Fassung war anerkannt, dass § 11 Abs. 8 FeV auch vor einem Fahrradverbot entsprechend gilt: Wer sich grundlos weigert oder das Gutachten nicht rechtzeitig vorlegt, muss mit dem Schluss auf seine Nichteignung rechnen, auch für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge (OVG Weimar DAR 2012, 721; BVerwG NJW 2021, 1970; Hentschel/König § 3 FeV Rn. 11, 12). Das setzt eine rechtmäßige Anordnung voraus, siehe die Seite zur Nichtvorlage des Gutachtens nach § 11 Abs. 8 FeV.

Stand die Nichteignung wegen Nichtvorlage eines zu Recht angeordneten Gutachtens fest, war das Auswahlermessen nach bisheriger Rechtsprechung auf Null reduziert; die Behörde musste dann das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge uneingeschränkt untersagen (VGH München DAR 2010, 483; VGH Mannheim NJW 2012, 3321; OVG Koblenz NJW 2012, 3388; Hentschel/König § 3 FeV). Nach meiner Einschätzung ist diese Automatik mit § 3 Abs. 4 FeV, der die Abwägung ausdrücklich auch für Art und Umfang der Maßnahme verlangt, nicht mehr ohne Weiteres vereinbar.

Eine Grenze zieht das Tilgungsrecht: Ist die Anlasstat im Zeitpunkt der gerichtlichen Kontrolle getilgt, trägt § 11 Abs. 8 FeV das Fahrradverbot nicht mehr (VGH München DAR 2020, 159; BVerwG NJW 2021, 1970; Hentschel/König § 3 FeV Rn. 12). In einem vom BayVGH entschiedenen Fall wurde ein Fahrradverbot aufgehoben, weil die Anlasstat in der Berufungsverhandlung tilgungsreif war (Halm/Staudinger Kap. 35 Rdn. 624).

Ermessen und mildere Mittel

Steht der Eignungsmangel fest, muss die Behörde einschreiten; ein Entschließungsermessen hat sie nicht (OVG Lüneburg NJW 2008, 2059; OVG Weimar DAR 2012, 721). Sie hat aber Auswahlermessen über Art und Umfang der Maßnahme und muss den Vorrang des milderen Mittels beachten (OVG Koblenz NJW 2012, 3388; Hentschel/König § 3 FeV Rn. 16). Ein vollständiges Fahrradverbot setzt die Prüfung voraus, ob ein sachlich, zeitlich oder örtlich eingeschränktes Verbot genügt (OVG Bremen NJW 1990, 2081 zu § 3 StVZO a. F.; Hentschel/König § 3 FeV Rn. 18).

Als mildere Mittel kommen in Betracht, nur das Führen motorisierter Fahrzeuge zu untersagen oder das Fahrrad nur für bestimmte Zwecke (OVG Lüneburg DAR 2012, 161) oder für bestimmte Zeiten (OVG Bremen VRS 79, 310) zu gestatten (Müller/Rebler/Kranich Kap. 3).

Gegen ein umfassendes Fahrradverbot spricht, dass die Teilnahme mit dem Fahrrad wesentlicher Ausdruck der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ist (OVG Koblenz NJW 2012, 3388). Bei erwiesener Ungeeignetheit genügen statt des Fahrradverbots Beschränkungen oder Auflagen nach der Rechtsprechung allerdings in der Regel nicht (VG Ansbach BeckRS 2020, 228; Hentschel/König § 3 FeV Rn. 16).

Kriterium (§ 3 Abs. 4 Satz 2 FeV)FahrradE-Scooter oder Mofa
Größe und Gewichtgeringgering, aber motorisiert
FahreigenschaftenMuskelkraftMotorkraft
Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahnkeine bauartbedingtebeim Mofa bis 25 km/h (Halm/Staudinger, Kap. 35)
Art der Bedienung und Benutzungohne Prüfungbeim Mofa Prüfbescheinigung

Das Gesetz nennt diese Kriterien für die Gutachtenanordnung. Nach meiner Einschätzung sprechen sie zusammen mit § 3 Abs. 4 Satz 1 FeV dafür, nach einer Auffälligkeit mit dem Scooter nur motorisierte fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu untersagen und auf ein Fahrradverbot zu verzichten, solange keine Tatsachen für eine Gefahr gerade beim Radfahren vorliegen.

Dauerverwaltungsakt, Sofortvollzug und Prüfbescheinigung

Das Fahrradverbot ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (BVerwG NJW 2021, 1970; VGH München DAR 2020, 159). Seine Voraussetzungen müssen während des gesamten Regelungszeitraums vorliegen (Halm/Staudinger Kap. 35 Rdn. 624). Zuständig ist die Fahrerlaubnisbehörde nach § 73 FeV; ihre Maßnahme gilt im gesamten Inland (Hentschel/König § 3 FeV Rn. 23).

Die sofortige Vollziehung darf wegen der Gefahren für Leben und Gesundheit anderer regelmäßig angeordnet und mit der Ungeeignetheit begründet werden (OVG Hamburg VRS 109, 210), aber nur so weit, wie es der festgestellte Sachverhalt erfordert (OVG Lüneburg NZV 1989, 43; Hentschel/König § 3 FeV Rn. 22). Dagegen hilft ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO; zum Ablauf siehe die Seite zum Eilantrag im Fahrerlaubnisrecht.

Wird das Führen eines Mofas untersagt, ist die Prüfbescheinigung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 FeV unverzüglich abzuliefern, auch bei Anfechtung, wenn die sofortige Vollziehung angeordnet ist (Satz 3). Das gilt nach Hentschel/König nur, wenn gerade auch die Ablieferungsanordnung ausdrücklich für sofort vollziehbar erklärt wurde (§ 3 FeV Rn. 24). Wer entgegen § 3 Abs. 1 FeV ein Fahrzeug führt oder einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, handelt nach § 75 Nr. 3 FeV in Verbindung mit § 24 StVG ordnungswidrig (so schon zur früheren Fassung Hentschel/König, § 3 FeV Rn. 26).

Aufhebung des Fahrradverbots

Ein ursprünglich rechtmäßiges Fahrradverbot wird nachträglich rechtswidrig, wenn der Betroffene seine Eignung wiedererlangt hat; die Rechtsprechung griff dafür auf § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zurück (VG Gelsenkirchen, 23.9.2021, 7 L 901/21, BeckRS 2021, 28986; Hentschel/König § 3 FeV Rn. 22a). Zur alten Fassung fehlte eine Grundlage für eine Gutachtenanordnung zur Aufhebung, weil die dafür in Betracht kommenden Tatbestände der §§ 11, 13 und 14 FeV eine Entziehung der Fahrerlaubnis voraussetzen (VGH München DAR 2020, 159).

Hier bringt die Neufassung eine echte Änderung: § 3 Abs. 3 Satz 2 FeV erlaubt die Begutachtung ausdrücklich auch zur Klärung, ob ein Eignungsmangel nicht mehr besteht. Das Schrifttum fordert, die Schwelle für die Wiedererlangung bei nicht motorisierten Fahrzeugen nicht zu hoch anzusetzen (Müller/Rebler/Kranich Kap. 3).

Nach meiner Einschätzung sollte ein Antrag auf Aufhebung des Fahrradverbots mit Abstinenz- oder Konsumnachweisen und einem Gutachten verbunden werden, dessen Fragestellung nur das Fahrrad oder die betroffenen fahrerlaubnisfreien Fahrzeuge betrifft.

Fahreignungsregister und Tilgung

Unanfechtbare oder sofort vollziehbare Verbote und Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, werden im Fahreignungsregister gespeichert (§ 28 Abs. 3 Nr. 4 StVG; § 59 Abs. 1 Nr. 11 FeV nach Hentschel/König § 3 FeV Rn. 25). Zur Fristberechnung siehe die Seite zu den Tilgungsfristen im Fahreignungsregister.

PunktRegelungNorm
Eintragungunanfechtbares oder sofort vollziehbares Verbot§ 28 Abs. 3 Nr. 4 StVG
Tilgungsfristfünf Jahre§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c StVG
Beginn der Fristerst fünf Jahre nach dem Ende des Verbots§ 29 Abs. 5 Satz 2 StVG
Übermittlungfür Verkehrskontrollen§ 30 Abs. 3 StVG

Hart ist, dass die Frist erst nach dem Ende des Fahrradverbots anläuft; der VGH München sieht das kritisch (DAR 2020, 159; Hentschel/König § 3 FeV Rn. 25).

Verteidigung gegen das Fahrradverbot

Gegen ein Fahrradverbot prüfe ich zuerst die Tatsachen: Welche Fahrt, mit welchem Fahrzeug, mit welchem Befund? Eine Pkw-Fahrt trägt ein Fahrradverbot nur unter engen Voraussetzungen, eine Auffälligkeit mit dem E-Scooter betrifft nicht das Fahrrad.

Danach prüfe ich die Anordnung: eindeutige Fragestellung, erkennbare Ermessensausübung nach § 3 Abs. 3 FeV, Abwägung nach § 3 Abs. 4 FeV, Hinweis auf die Folgen der Nichtvorlage. Schließlich prüfe ich beim Fahrradverbot selbst Auswahlermessen, mildere Mittel, Tilgungslage und Reichweite des Sofortvollzugs. Die Bestimmtheit bleibt nach meiner Einschätzung ein Einwand.

Ein Fall aus der Praxis

Der folgende Fall ist ein anonymisierter Praxisfall; die Einzelheiten sind verändert. Der Betroffene besaß keine Fahrerlaubnis, aber eine Mofa-Prüfbescheinigung, und fuhr im Alltag Fahrrad. Bei einer Kontrolle auf dem Rad ergab die Blutprobe einen THC-Wert oberhalb von 3,5 ng/ml. Das Strafverfahren nach § 316 StGB wurde mangels Ausfallerscheinungen eingestellt; die Fahrerlaubnisbehörde erfuhr davon durch eine polizeiliche Mitteilung.

Auf § 3 Abs. 3 FeV und § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV gestützt, verlangte die Behörde eine MPU. Gefragt wurde, ob künftig das Führen eines Fahrzeugs unter Cannabiseinfluss zu erwarten sei. Erwägungen zu § 3 Abs. 4 FeV enthielt die Anordnung nicht. Als das Gutachten ausblieb, erließ die Behörde ein Fahrradverbot für alle fahrerlaubnisfreien Fahrzeuge, ordnete die sofortige Vollziehung an und verlangte die Ablieferung der Prüfbescheinigung.

Gegen das Fahrradverbot wurde Rechtsbehelf eingelegt und nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt, gestützt auf drei Punkte. Die Fragestellung ließ nicht erkennen, ob es um Kraftfahrzeuge oder nur um fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge ging, sodass der Schluss auf Nichteignung ausschied (Hentschel/König § 3 FeV Rn. 13). Die nach § 3 Abs. 4 FeV gebotene Abwägung fehlte vollständig. Der Sofortvollzug erstreckte sich nicht ausdrücklich auf die Ablieferung der Prüfbescheinigung (Rn. 24).

Die Behörde hob das Fahrradverbot daraufhin auf, und das Eilverfahren wurde für erledigt erklärt. Eine neue Anordnung mit sauberer Fragestellung bleibt möglich; die Behörde müsste dann begründen, warum gerade beim Radfahren eine Gefahr droht und warum statt eines vollständigen Fahrradverbots kein milderes Mittel genügt.

Häufige Fragen

Darf mir die Behörde das Radfahren verbieten, obwohl ich keinen Führerschein habe?

Ja, ein Fahrradverbot setzt keine Fahrerlaubnis voraus. Das BVerwG hat entschieden, dass Gutachtenanordnung und Untersagung auch gegenüber Personen zulässig sind, die keine Fahrerlaubnis besitzen oder anstreben (Beschl. v. 20.06.2013, 3 B 102.12, DAR 2013, 594). Die Behörde muss aber die Voraussetzungen von § 3 Abs. 2 bis 4 FeV darlegen.

Darf mir das Radfahren verboten werden, weil mir nach einer Drogenfahrt mit dem Auto die Fahrerlaubnis entzogen wurde?

Nicht automatisch. Ein Fahrradverbot verlangt, dass Sie gerade auch zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ungeeignet sind und konkret zu erwarten ist, dass Sie in überschaubarer Zukunft ein solches Fahrzeug im Zustand der Nichteignung führen (OVG Koblenz NJW 2011, 3801; OVG Lüneburg DAR 2012, 161).

Ist eine Cannabisfahrt mit dem Fahrrad eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG?

Nein, § 24a StVG gilt nur für Kraftfahrzeuge. Strafbar nach § 316 StGB ist die Fahrt aber, wenn Sie das Fahrrad infolge des Cannabis nicht mehr sicher führen konnten, und fahrerlaubnisrechtlich kann sie Anlass für eine Prüfung nach § 13a FeV sein.

Gilt das Fahrradverbot auch für meinen E-Scooter und mein Pedelec?

Ein Fahrradverbot für alle fahrerlaubnisfreien Fahrzeuge erfasst Fahrrad, Pedelec, Mofa und E-Scooter. Bei Art und Umfang muss die Behörde aber nach § 3 Abs. 4 FeV die geringere Gefährlichkeit berücksichtigen und prüfen, ob eine Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten genügt.

Kann ich gegen die Anordnung der MPU direkt klagen?

Nein, die Anordnung ist nach herrschender Meinung eine nicht selbständig anfechtbare Aufklärungsmaßnahme (Hentschel/König § 11 FeV Rn. 25). Geprüft wird sie erst im Verfahren gegen das Fahrradverbot.

Wie lange bleibt die Untersagung im Fahreignungsregister gespeichert?

Die Frist beträgt fünf Jahre. Sie läuft aber nicht, solange das Fahrradverbot besteht, sondern beginnt erst fünf Jahre nach dessen Ende (§ 29 Abs. 5 Satz 2 StVG).

Normen, Urteile, Literatur

Normen: § 3 FeV in der seit August 2026 geltenden Fassung, § 11 FeV, § 13a FeV, § 14 FeV, § 73 FeV, § 75 Nr. 3 FeV, Anlage 4 zur FeV Nr. 9.1, 9.2, 9.4, 9.6.2, § 2 Abs. 4 und 12 StVG, § 24a StVG, § 28 Abs. 3 Nr. 4 StVG, § 29 StVG, § 316 StGB, § 80 Abs. 5 VwGO, § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG.

Rechtsprechung: BVerwG, Beschl. v. 20.06.2013, 3 B 102.12, DAR 2013, 594; BVerwG NJW 2021, 1970; BayVGH, Urt. v. 17.04.2023, 11 BV 22.1234, zfs 2023, 475; OVG Koblenz, Urt. v. 20.03.2024, 10 A 10971/23; OVG Lüneburg NZV 2024, 149; OVG Saarlouis, Urt. v. 23.05.2025, 1 A 176/23; VGH München DAR 2020, 159; OVG Koblenz NJW 2011, 3801; OVG Lüneburg DAR 2012, 161.

Schrifttum (zu § 3 FeV in der früheren Fassung): Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 3 FeV Rn. 10 bis 26, § 11 FeV Rn. 25, 42c, § 13a FeV Rn. 12, § 2 StVG Rn. 53, 55; Halm/Staudinger, Handbuch Verkehrsrecht, 8. Aufl. 2025, Kap. 35 Rdn. 41, 161, 623, 624; Müller/Rebler/Kranich, Klärung von Eignungszweifeln im Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2025, Kap. 3; Beurteilungskriterien, 5. Aufl. 2026, Kap. A.2.1.1.

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Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

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Dipl. Jur. Björn Schüller

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen