Punkte im Fahreignungsregister: Teilnehmer eines Fahreignungsseminars vor einer Verkehrspsychologin am Flipchart

Symbolbild, mit KI erstellt.

Punkte nach § 4 StVG: Fahreignungs-Bewertungssystem nach Alkohol- und Drogenfahrt

Punkte im Fahreignungsregister entstehen nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG am Tag der Tat, zählen aber erst, wenn die Ahndung rechtskräftig ist. Eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG bringt nach Anlage 13 zur FeV zwei Punkte, eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB zwei oder, bei Entziehung der Fahrerlaubnis, drei Punkte. Ab vier Punkten muss die Fahrerlaubnisbehörde ermahnen, ab sechs verwarnen und ab acht die Fahrerlaubnis entziehen.

Als Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, rechne ich den Punktestand meiner Mandanten nie nach der Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamts, sondern nach dem Tattag jeder einzelnen Eintragung, nach Tilgungsreife und nach der Frage, ob die Behörde jede Stufe korrekt durchlaufen hat. Gerade nach einer Alkohol- oder Drogenfahrt verschiebt eine einzige Eintragung von zwei Punkten oft die gesamte Rechnung. Ich vertrete Betroffene in diesen Verfahren bundesweit, vor der Behörde ebenso wie vor den Verwaltungsgerichten.

Zusammenfassung in Sätzen

  • Das Fahreignungs-Bewertungssystem des § 4 StVG gilt seit dem 1.5.2014 und hat das frühere Punktsystem mit seiner Bewertung von einem bis sieben Punkten abgelöst.
  • Welche Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Punkte auslösen, legt § 40 FeV in Verbindung mit Anlage 13 zur FeV abschließend fest.
  • Eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG wird nach Nr. 2.2.1, 2.2.1a und 2.2.2 der Anlage 13 zur FeV mit zwei Punkten bewertet, ein Verstoß gegen § 24c StVG nach Nr. 3.1.1 mit einem Punkt.
  • Eine Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB führt nach Nr. 1.8 der Anlage 13 zur FeV zu drei Punkten, wenn die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet wurde, sonst nach Nr. 2.1.8 zu zwei Punkten.
  • Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG folgt auf vier oder fünf Punkte die Ermahnung, auf sechs oder sieben die Verwarnung und auf acht oder mehr die zwingende Entziehung der Fahrerlaubnis.
  • Ein freiwilliges Fahreignungsseminar verringert den Punktestand nach § 4 Abs. 7 StVG um einen Punkt, wenn höchstens fünf Punkte erreicht sind, und das nur einmal in fünf Jahren.
  • Bei jeder Entscheidung wegen § 24a StVG oder § 316 StGB unterrichtet das Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 8 Satz 2 StVG unabhängig vom erreichten Punktestand.

Aufbau

Zweck und Herkunft des Systems

§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVG verpflichtet die nach Landesrecht zuständige Behörde, Inhaber einer Fahrerlaubnis, die wiederholt gegen Vorschriften zur Sicherheit des Straßenverkehrs verstoßen, mit gestuften Maßnahmen zu erfassen. Das Bundesverwaltungsgericht und der VGH Mannheim sehen darin ein Instrument gegen die Gefahren, die von Mehrfachtätern ausgehen (BVerwG NJW 2017, 2933; VGH Mannheim NJW 2016, 1259; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 4 StVG Rn. 28).

Durch das Änderungsgesetz vom 28.8.2013 wurde das alte Punktsystem mit Wirkung ab 1.5.2014 grundlegend umgebaut und umbenannt; aus dem Verkehrszentralregister wurde das Fahreignungsregister. Statt einer Skala mit sieben Gewichtsstufen gilt seither eine Skala mit drei Stufen. Aufbauseminar und verkehrspsychologische Beratung entfielen im allgemeinen System zugunsten des freiwilligen Fahreignungsseminars nach § 4a StVG (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 4 StVG Rn. 28 f.).

Verfassungsrechtlich hält die Kommentierung das System für unbedenklich. Dass die zwingende Entziehung Vielfahrer ebenso trifft wie Gelegenheitsfahrer, verletzt den Gleichheitssatz nicht (VGH München VRS 108, 302; OVG Magdeburg 9.9.2020, 3 M 158/20, BeckRS 2020, 28501; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 4 StVG Rn. 32). Nach § 4 Abs. 1 Satz 4 StVG läuft das System neben den Regeln über die Fahrerlaubnis auf Probe; wer in der Probezeit auffällt, belastet beide Konten (Rn. 37). Die Einzelheiten der Probezeit behandelt die Seite zur Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a StVG.

Anlage 13 zur FeV als abschließender Katalog

Das Gesetz selbst nennt keine einzelnen Delikte. § 4 Abs. 2 Satz 1 StVG verweist auf eine Rechtsverordnung, und § 40 FeV erklärt die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort festgelegten Gewichtung für maßgeblich. Nur die dort ausdrücklich aufgeführten Taten dürfen herangezogen werden; Ordnungswidrigkeiten zählen nur, wenn sie zu den in der rechten Spalte der Anlage 13 genannten Nummern des Bußgeldkatalogs gehören (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 4 StVG Rn. 41).

§ 4 Abs. 2 Satz 2 StVG gibt drei Gewichtsklassen vor. Drei Punkte erhalten verkehrssicherheitsbezogene Straftaten, wenn das Strafgericht die Fahrerlaubnis nach §§ 69, 69b StGB entzogen oder eine isolierte Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB verhängt hat. Zwei Punkte erhalten solche Straftaten ohne diese Maßregel sowie die besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeiten. Einen Punkt erhalten die übrigen verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeiten (Rn. 43).

Werden mehrere Verstöße in einem Urteil oder Bußgeldbescheid tateinheitlich geahndet, berücksichtigt § 4 Abs. 2 Satz 4 StVG nur den Verstoß mit der höchsten Bewertung. Bei Tatmehrheit wird dagegen jeder Verstoß gesondert bewertet. Ob Tateinheit vorliegt, entscheidet allein das Straf- oder Bußgeldverfahren; die Fahrerlaubnisbehörde übernimmt diese Einordnung (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 4 StVG Rn. 46). Wer im Bußgeldverfahren Tateinheit erreicht, beeinflusst damit unmittelbar seinen späteren Punktestand.

Punkte für § 24a StVG und § 316 StGB

Für Betroffene nach einer Fahrt unter Alkohol oder Rauschmitteln sind wenige Zeilen der Anlage 13 entscheidend. Sie stehen in der Fassung, die Hentschel/König in der 48. Auflage 2025 abdruckt, wie folgt:

ZuwiderhandlungNummer der Anlage 13 FeVBewertung
Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB, mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder isolierter SperreNr. 1.8drei Punkte
Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB, ohne Entziehung und ohne isolierte SperreNr. 2.1.8zwei Punkte
Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB, mit Entziehung oder isolierter SperreNr. 1.5drei Punkte
§ 24a Abs. 1 StVG: 0,25 mg/l Atemalkohol oder 0,5 Promille Blutalkohol oder mehrNr. 2.2.1zwei Punkte
§ 24a StVG: 3,5 ng/ml THC oder mehr im BlutserumNr. 2.2.1azwei Punkte
§ 24a Abs. 2 StVG: Wirkung eines in der Anlage genannten berauschenden MittelsNr. 2.2.2zwei Punkte
Alkoholverbot für Fahranfänger, § 24c StVGNr. 3.1.1ein Punkt

Die Tabelle zeigt, warum der Ausgang des Strafverfahrens für das Konto so viel Gewicht hat. Bei einer Verurteilung nach § 316 StGB ohne Maßregel entsteht dieselbe Bewertung wie bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Erst die Entziehung nach § 69 StGB hebt die Tat in die höchste Klasse. Die Kommentierung gibt allerdings die Kritik wieder, diese dritte Klasse sei ohne praktische Auswirkung, weil nach einer Entziehung bei der Neuerteilung ohnehin alle Punkte gelöscht werden (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 4 StVG Rn. 43).

Tatbestand, Grenzwerte und Sanktionen der Drogenfahrt erläutere ich gesondert auf der Seite zur Drogenfahrt nach § 24a StVG; für die Straftat nach Konsum von Rauschmitteln verweise ich auf § 316 StGB bei Rauschmitteln. Für die Bewertung im Register kommt es allein darauf an, wie die rechtskräftige Entscheidung die Tat einordnet.

Tattagprinzip und Rechtskraft

Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG ergeben sich Punkte mit der Begehung der Tat, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Damit hat der Gesetzgeber seit dem 1.5.2014 das Tattagprinzip festgeschrieben, das zuvor das Bundesverwaltungsgericht nach langem Streit gegen das Rechtskraftprinzip durchgesetzt hatte (BVerwG NJW 2009, 612; OVG Münster NJW 2015, 1772; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 4 StVG Rn. 49).

Die Rechtskraft bleibt dennoch Voraussetzung. Erst wenn der Bußgeldbescheid oder das Urteil unanfechtbar ist, darf die Behörde den Verstoß einrechnen; die Eintragung im Fahreignungsregister ist dagegen nicht konstitutiv (Koehl NJW 2018, 1281; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 4 StVG Rn. 48). Der Stand wird deshalb stets rückblickend auf den Tag der zuletzt begangenen Tat ermittelt. Er umfasst alle Verstöße, deren Tilgungsfrist an diesem Tag noch lief (Rn. 50).

Für die Verteidigung hat das eine klare Folge: Ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid verschiebt die Entstehung der Punkte nicht, er verschiebt nur ihre Verwertbarkeit. Wie der Einspruch nach § 24a StVG fristgerecht eingelegt und begründet wird, erläutert die Seite zum Bußgeldbescheid wegen § 24a StVG.

Wer den Kontostand verbindlich feststellt

Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Register, bewertet die Eintragungen aber nicht verbindlich. Zuständig für die verbindliche Bewertung und für die Berechnung von Reduzierungen nach § 4 Abs. 6 und 7 StVG ist allein die Fahrerlaubnisbehörde, die eine Maßnahme ergreifen will. Sie nimmt diese Prüfung inzident bei der Ermahnung, der Verwarnung oder der Entziehung vor und ist an frühere Berechnungen anderer Behörden nicht gebunden (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 4 StVG Rn. 47 und 59).

Nach § 30 Abs. 8 StVG erhält jeder auf Antrag und gegen Identitätsnachweis kostenlos Auskunft über seine Eintragungen und deren Bewertung. Diese Auskunft gibt aber nur die unverbindliche Einschätzung des Amts wieder. Einen Anspruch gegen die Fahrerlaubnisbehörde auf eine verbindliche Berechnung vor einer Maßnahme gibt es nicht (VGH Mannheim NJW 2007, 1706; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 4 StVG Rn. 62).

Das Kraftfahrt-Bundesamt meldet der Behörde nach § 4 Abs. 8 Satz 1 StVG nur das Erreichen der Schwellen von vier, sechs und acht, nicht den Anstieg innerhalb einer Stufe. Die Behörde muss vor ihrer Maßnahme nicht nachfragen, ob inzwischen weitere Eintragungen hinzugekommen sind (BVerwG NJW 2017, 2933 Rn. 27; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 4 StVG Rn. 60).

Die Vormerkung bis drei Punkte

§ 4 Abs. 4 StVG bezeichnet Fahrerlaubnisinhaber mit einem bis drei Punkten als vorgemerkt. Die Vormerkung ist keine Maßnahmenstufe und löst weder eine Mitteilung an den Betroffenen noch eine Meldung an die Behörde aus (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 4 StVG Rn. 68). Die Kommentierung hält die Vorschrift für rein plakativ, weil sich das Ausbleiben von Maßnahmen schon aus § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG ergibt.

Praktisch bedeutet die Vormerkung dennoch etwas. Wer nach einer Fahrt unter Alkohol mit zwei Punkten belastet ist, steht nach nur einem weiteren Verstoß dieser Klasse bereits an der Schwelle der Ermahnung. Mandanten in dieser Lage rate ich, den Abzug durch ein Fahreignungsseminar früh zu prüfen, solange der Stand ihn noch zulässt.

Die drei Maßnahmenstufen

§ 4 Abs. 5 Satz 1 StVG schreibt der Behörde vor, beim erstmaligen Erreichen einer Stufe tätig zu werden, ohne dass ihr ein Ermessen oder eine Ausnahmebefugnis zusteht (VG Augsburg DAR 2020, 161; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 4 StVG Rn. 70). Steigt der Stand nur innerhalb einer Stufe, also von vier auf fünf oder von sechs auf sieben, folgt keine neue Maßnahme (VGH München NJW 2016, 1836; Rn. 65).

PunktestandMaßnahmeRechtsgrundlagePflichtinhalt
ein bis drei PunkteVormerkung, keine Maßnahme§ 4 Abs. 4 StVGkeine Mitteilung
vier oder fünf Punkteschriftliche Ermahnung§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG, § 41 Abs. 1 FeVHinweis auf freiwilliges Fahreignungsseminar
sechs oder sieben Punkteschriftliche Verwarnung§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG, § 41 Abs. 1 FeVSeminarhinweis ohne Abzug, Ankündigung der Entziehung bei acht Punkten
acht oder mehr PunkteEntziehung der Fahrerlaubnis§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVGFiktion der Ungeeignetheit, sofort vollziehbar nach § 4 Abs. 9 StVG

Ermahnung als erste Stufe

Die Ermahnung ergeht schriftlich und nennt die zugrunde gelegten Zuwiderhandlungen (§ 41 Abs. 1 FeV). Sie muss auf die Möglichkeit eines freiwilligen Fahreignungsseminars hinweisen (§ 4 Abs. 5 Satz 2 StVG). Eine Angabe des erreichten Stands ist seit dem 1.5.2014 nicht mehr vorgeschrieben; nennt die Behörde ihn trotzdem, muss sie den Stand zum maßgeblichen Tattag angeben (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 4 StVG Rn. 71). Die Ermahnung ist kein Verwaltungsakt und begründet kein Vertrauen in die mitgeteilte Punktzahl (OVG Hamburg NJW 2018, 1335; Rn. 72).

Verwarnung als zweite Stufe

Die Verwarnung setzt nach § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG voraus, dass zuvor ermahnt wurde. Sie wiederholt den Seminarhinweis, muss aber klarstellen, dass das Seminar jetzt keinen Abzug mehr bringt, und nach § 4 Abs. 5 Satz 3 StVG über die Entziehung bei acht Punkten unterrichten (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 4 StVG Rn. 74). Auch die Verwarnung ist mangels Regelung kein Verwaltungsakt (VGH München BeckRS 2019, 15158; Rn. 75).

Kein Überspringen einer Stufe

Die Behörde darf nach § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG erst verwarnen oder entziehen, wenn die vorherige Stufe bereits ergriffen war. Erreicht jemand die Schwelle von sechs oder acht, ohne ermahnt oder verwarnt worden zu sein, muss die Behörde die versäumte Maßnahme nachholen (§ 4 Abs. 6 Satz 2 StVG). Für die vorherigen Stufen trägt sie die Beweislast (OVG Magdeburg NJW 2020, 3474; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 4 StVG Rn. 70 und 77).

Mit der Nachholung sinkt der Stand nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG am Tag des Ausstellens der Ermahnung auf fünf, am Tag des Ausstellens der Verwarnung auf sieben, sofern er nicht schon niedriger ist. Maßgeblich ist die Fertigstellung des Schreibens in der Behörde, nicht dessen Zugang (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 4 StVG Rn. 88). Diese Reduzierung kommt dem Betroffenen auf Dauer zugute; spätere Tilgungen werden vom verringerten Stand abgezogen (§ 4 Abs. 6 Satz 5 StVG; Rn. 90).

Eine Grenze zieht § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG. Punkte für Taten, die vor der Rückstufung begangen wurden, von denen die Behörde aber erst danach erfährt, erhöhen den verringerten Stand. Kenntnis erlangt die Behörde nach der Rechtsprechung nur durch Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamts, nicht durch Hinweise des Betroffenen selbst (BVerwG NJW 2017, 2933 Rn. 25; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 4 StVG Rn. 88a f.). Allein ein Zeitraum von etwa 14 Monaten zwischen Rechtskraft und Kenntnis begründet keinen Missbrauch (OVG Münster NZV 2022, 103; Rn. 88c).

Abzug durch das Fahreignungsseminar

§ 4 Abs. 7 Satz 1 StVG gewährt einen Punkt Abzug, wenn der Fahrerlaubnisinhaber freiwillig ein Fahreignungsseminar besucht und die Teilnahmebescheinigung binnen zwei Wochen nach Seminarende bei der Behörde vorlegt. Voraussetzung ist ein Stand von einem bis fünf Punkten am Tag der Ausstellung der Bescheinigung. Nach Satz 2 wirkt das Seminar nur einmal innerhalb von fünf Jahren, gerechnet ab dem Ausstellungsdatum (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 4 StVG Rn. 94 ff.).

Der Abzug tritt kraft Gesetzes ein und setzt keine vorherige Ermahnung voraus; er ist schon in der Vormerkung möglich. Weil mindestens ein Punkt vorhanden sein muss, lassen sich keine Guthaben für künftige Verstöße ansammeln (Rn. 93 f.). Hat jemand am Ausstellungstag bereits die Schwelle von sechs erreicht, entfällt der Abzug, selbst wenn er beim Seminarbeginn noch darunter lag. Dabei zählen auch Taten, die zu diesem Zeitpunkt begangen, aber erst später rechtskräftig geahndet waren (OVG Lüneburg 18.3.2021, 12 ME 25/21, NJW 2021, 2228 Ls.; Rn. 96).

Das Seminar besteht nach § 42 FeV aus einer verkehrspädagogischen Teilmaßnahme mit zwei Modulen zu je 90 Minuten und einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme mit zwei Einzelsitzungen zu je 75 Minuten. Ein eigenes Seminar für Alkohol- oder Drogenfahrer kennt das allgemeine System nicht (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 4 StVG Rn. 73). Aufbauseminare der Probezeit und Verkehrsunterricht nach § 48 StVO führen zu keinem Abzug (Rn. 38 und 93).

Tilgung und Löschung bei der Berechnung

Bei der Zusammenrechnung zählen nach § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 StVG nur Eintragungen, deren Tilgungsfrist am maßgeblichen Tattag noch nicht abgelaufen war. Die Fristen des § 29 Abs. 1 Satz 2 StVG betragen zwei Jahre und sechs Monate für Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt, fünf Jahre für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten mit zwei Punkten, zehn Jahre für Straftaten mit Entziehung oder isolierter Sperre. Beginn, Hemmung und Überliegefrist behandelt die Seite zu den Tilgungsfristen im Fahreignungsregister.

Ist die Tilgungsfrist abgelaufen, die Überliegefrist aber noch nicht, bleibt die Eintragung bei der Berechnung außer Betracht (OVG Berlin NJW 2019, 103 Ls.; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 4 StVG Rn. 82). Sinkt der Stand nach dem maßgeblichen Tattag durch Tilgung, ändert das nach § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG nichts an der fälligen Maßnahme (Rn. 83).

Anders liegt es bei der Löschung nach Ablauf der Überliegefrist. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass das absolute Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG das Tattagprinzip überlagert (BVerwG NJW 2020, 2974; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 4 StVG Rn. 83a). Wie weit dieses Verbot reicht, erläutert die Seite zum Verwertungsverbot nach Tilgung.

Bindung an Bußgeldbescheid und Urteil

Nach § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG ist die Behörde an die rechtskräftige Entscheidung über die Tat gebunden. Der Fahrerlaubnisinhaber muss sie auch dann gegen sich gelten lassen, wenn sie inhaltlich falsch ist; rechtskräftige Bußgeldbescheide wirken insoweit wie Urteile (VGH Mannheim NJW 2014, 487; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 4 StVG Rn. 79). Nach herrschender Meinung gilt das selbst bei evidenter Unrichtigkeit (OVG Münster 9.6.2020, 16 B 1223/19, BA 2020, 304; Rn. 79a).

Wer Punkte vermeiden will, muss deshalb im Straf- oder Bußgeldverfahren handeln, nicht erst vor der Fahrerlaubnisbehörde. Umgekehrt darf das Amtsgericht ein Fahrverbot nicht mit dem Argument entfallen lassen, der Betroffene stehe ohnehin kurz vor der Entziehung wegen seines Kontostands (OLG Bamberg SVR 2016, 71; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 4 StVG Rn. 109d). Eintragung und Bewertung im Register sind keine Nebenfolge im Sinne des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG und eröffnen daher keine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde (Rn. 109d).

Sonderweg bei Alkohol und Drogen

Für Fahrten unter Alkohol oder Rauschmitteln gilt eine Besonderheit, die viele Betroffene übersehen. Nach § 4 Abs. 8 Satz 2 StVG übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt der Behörde die Eintragungen bei jeder Entscheidung wegen § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 316 oder § 323a StGB oder wegen §§ 24a, 24c StVG, gleich wie hoch der Stand ist. Die Behörde soll so wiederholte Zuwiderhandlungen erkennen können (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 4 StVG Rn. 61).

Der Grund liegt in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV und § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss oder wiederholten Verstößen gegen § 24a StVG ist die Begutachtung ohne Rücksicht auf den Kontostand anzuordnen; einer Begründung für das Abweichen vom System bedarf es dann nicht (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 4 StVG Rn. 33 ff.). Ansonsten bleibt ein Vorgehen außerhalb des Systems nach § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG die Ausnahme (VGH Mannheim NJW 2015, 1035). Wann Punkte selbst eine Begutachtung tragen, zeigt die Seite zur MPU wegen Punkten.

Entziehung bei acht Punkten und Neuerteilung

Mit acht Punkten gilt der Inhaber nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG als ungeeignet. Die Fiktion ist unwiderlegbar; entlastende Umstände einzelner Verstöße spielen keine Rolle (VGH Mannheim NJW 2014, 2600). Für Verhältnismäßigkeitserwägungen ist grundsätzlich kein Raum (VGH München BeckRS 2019, 15158; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 4 StVG Rn. 76). Weil der Verordnungsgeber von der Ermächtigung zu Ausnahmen keinen Gebrauch gemacht hat, führt der achte Punkt ausnahmslos zur Entziehung (OVG Lüneburg NJW 2003, 1473; Rn. 100).

Widerspruch und Anfechtungsklage haben nach § 4 Abs. 9 StVG keine aufschiebende Wirkung. Die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins ist dagegen nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar, sondern nur bei ausdrücklicher Anordnung (BayVGH zfs 2015, 717; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 4 StVG Rn. 78 und 106).

Folge der Entziehung nach § 4 StVGRegelFundstelle
Frühester Zeitpunkt der Neuerteilungsechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung, Fristbeginn mit Ablieferung des Führerscheins§ 4 Abs. 10 Satz 1 und 3 StVG
Antrag auf Neuerteilungfrühestens sechs Monate vor Ablauf der Frist§ 20 Abs. 4 Nr. 1 FeV
Verzicht statt Entziehunggleiche Frist, wenn mindestens zwei Entscheidungen gespeichert waren§ 4 Abs. 10 Satz 2 StVG
Löschung der Punkteerst mit Neuerteilung der Fahrerlaubnis§ 4 Abs. 3 Satz 1 bis 3 StVG

Die Punkte erlöschen seit dem 1.5.2014 nicht mehr mit der Entziehung, sondern erst mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis; das gilt auch nach einem Verzicht, nicht aber nach einem bloßen Teilverzicht (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 4 StVG Rn. 51 und 54). Gelöscht wird nur die Bewertung, nicht die Entscheidungen; diese bleiben bis zu ihrer Tilgung verwertbar (Rn. 52). Für die Neuerteilung ordnet die Behörde in der Regel eine Begutachtung an (§ 4 Abs. 10 Satz 4 StVG); auch dazu verweise ich auf die Seite zur MPU wegen Punkten.

Rechtsschutz im Fahreignungs-Bewertungssystem

Gegen Ermahnung und Verwarnung selbst gibt es keinen eigenständigen Rechtsbehelf, weil beide nur vorbereitende Maßnahmen sind (§ 44a VwGO; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 4 StVG Rn. 103 f.). Angreifbar ist die Gebührenfestsetzung nach Nr. 209 der Anlage zur GebOSt; in diesem Verfahren prüft das Gericht die Maßnahme zumindest überschlägig mit.

Die Entziehung nach acht Punkten ist ein Verwaltungsakt. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage bei der abschließenden Behördenentscheidung (OVG Münster NJW 2015, 1772; Rn. 105). Wegen des gesetzlichen Sofortvollzugs ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich (Rn. 106). Wie ich diesen Antrag aufbaue, beschreibt die Seite zum Eilantrag gegen die Entziehung. Eine Feststellungsklage auf einen bestimmten Kontostand scheidet regelmäßig aus, weil nachträglicher Rechtsschutz gegen die Maßnahme genügt (Rn. 109b).

In der Praxis prüfe ich bei jeder Entziehung dasselbe Raster: Tattag und Rechtskraft jeder Eintragung, Tateinheit, Tilgungsreife am maßgeblichen Tag, Löschungen vor Bekanntgabe, Nachweis von Ermahnung und Verwarnung, Rückstufungen und Seminarabzüge. Schon ein einziger Fehler kann den Stand unter die Schwelle von acht Punkten drücken.

Ein entschiedener Fall

Das OVG Lüneburg hatte über eine Entziehung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zu entscheiden (Entscheidung vom 10.8.2020, 12 LB 64/20, BeckRS 2020, 19863 = NJW 2020, 3475 Ls.). In den Kontostand, auf den die Behörde die Entziehung stützte, hatte sie eine Zuwiderhandlung eingerechnet, die durch einen rechtskräftigen Bußgeldbescheid geahndet war. Nachträglich wurde dem Fahrerlaubnisinhaber Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist gegen diesen Bescheid gewährt.

Die Behörde hatte die Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG entzogen. Grundlage war der von ihr ermittelte Stand, in den der Verstoß aus dem damals rechtskräftigen Bußgeldbescheid eingeflossen war.

Ausgangspunkt ist, dass Punkte nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG eine rechtskräftige Ahndung voraussetzen. Mit der Wiedereinsetzung entfiel die Rechtskraft des Bußgeldbescheids, und damit fielen die Voraussetzungen für die Einrechnung dieses Verstoßes rückwirkend weg. Der Stand war entsprechend rückwirkend zu korrigieren. Dass die Tat später erneut rechtskräftig geahndet wurde, änderte daran nichts, weil die neu eintretende Rechtskraft nicht auf einen früheren Zeitpunkt zurückwirkt (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 4 StVG Rn. 48 und 79b).

Für die Verteidigung ist der Fall lehrreich. Ein versäumter Einspruch ist nicht immer endgültig verloren, und ein erfolgreicher Wiedereinsetzungsantrag wirkt bis in das Verwaltungsverfahren hinein. Ein bloßer Antrag auf Wiedereinsetzung oder die Zulassung eines Wiederaufnahmegesuchs genügt allerdings nicht; erst die gewährte Wiedereinsetzung oder die angeordnete Wiederaufnahme durchbricht die Rechtskraft (VGH München 9.12.2020, 11 CS 20.2039, DAR 2021, 167; Rn. 79b).

Rückfragen aus Mandaten

Wie viele Punkte bekomme ich für eine Fahrt mit 0,6 Promille?

Für eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG entstehen nach Nr. 2.2.1 der Anlage 13 zur FeV zwei Punkte. Wird die Fahrt wegen Ausfallerscheinungen als Straftat nach § 316 StGB geahndet, sind es ebenfalls zwei, bei Entziehung der Fahrerlaubnis drei Punkte.

Zählt der Tag der Fahrt oder der Tag des Bußgeldbescheids?

Es zählt der Tag der Fahrt. Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG entstehen die Punkte mit der Tat, verwertet werden dürfen sie aber erst nach Rechtskraft der Entscheidung.

Bringt mir ein Seminar noch etwas, wenn ich schon verwarnt wurde?

Einen Abzug bringt es nicht mehr. § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG verlangt einen Stand von höchstens fünf Punkten am Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung; der freiwillige Besuch bleibt möglich, verändert das Konto aber nicht.

Die Behörde hat mich nie verwarnt. Darf sie mir trotzdem die Fahrerlaubnis entziehen?

Nein, nicht sofort. Sie muss die Verwarnung zuerst nachholen, und mit ihr sinkt der Stand nach § 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG auf sieben, soweit er nicht bereits niedriger ist.

Werden meine Punkte gelöscht, wenn ich auf die Fahrerlaubnis verzichte?

Erst mit einer späteren Neuerteilung. Waren beim Verzicht mindestens zwei Entscheidungen gespeichert, gilt nach § 4 Abs. 10 Satz 2 StVG dieselbe Frist von sechs Monaten wie nach einer Entziehung.

Ist die Auskunft aus Flensburg verbindlich?

Nein. Die Auskunft nach § 30 Abs. 8 StVG gibt nur die unverbindliche Bewertung des Kraftfahrt-Bundesamts wieder; verbindlich rechnet allein die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Maßnahme.

Gesetzestexte, Rechtsprechung, Schrifttum

Normen: § 4 StVG, § 29 StVG, § 24a StVG, § 4a StVG, § 30 Abs. 8 StVG, § 40 FeV mit Anlage 13, § 41 Abs. 1 FeV, § 42 FeV, § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV, § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV, § 20 Abs. 4 Nr. 1 FeV, § 316 StGB, § 69 StGB, § 79 Abs. 1 OWiG, § 44a VwGO, § 80 Abs. 5 VwGO.

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Verwaltungsgerichtshöfe: BVerwG NJW 2009, 612; BVerwG NJW 2017, 2933; BVerwG NJW 2020, 2974; VGH Mannheim NJW 2007, 1706; VGH Mannheim NJW 2014, 487; VGH Mannheim NJW 2014, 2600; VGH Mannheim NJW 2015, 1035; VGH Mannheim NJW 2016, 1259; VGH München VRS 108, 302; VGH München NJW 2016, 1836; VGH München BeckRS 2019, 15158; VGH München 9.12.2020, 11 CS 20.2039, DAR 2021, 167; BayVGH zfs 2015, 717.

Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und weiterer Gerichte: OVG Berlin NJW 2019, 103 Ls.; OVG Hamburg NJW 2018, 1335; OVG Lüneburg NJW 2003, 1473; OVG Lüneburg 10.8.2020, 12 LB 64/20, BeckRS 2020, 19863; OVG Lüneburg 18.3.2021, 12 ME 25/21, NJW 2021, 2228 Ls.; OVG Magdeburg NJW 2020, 3474; OVG Magdeburg 9.9.2020, 3 M 158/20, BeckRS 2020, 28501; OVG Münster NJW 2015, 1772; OVG Münster 9.6.2020, 16 B 1223/19, BA 2020, 304; OVG Münster NZV 2022, 103; OLG Bamberg SVR 2016, 71; VG Augsburg DAR 2020, 161.

Schrifttum: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 4 StVG Rn. 28 bis 109d und Anlage 13 zur FeV; Koehl NJW 2018, 1281.

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Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

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Dipl. Jur. Björn Schüller

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen