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Rohdaten der Begutachtungsstelle: Einsicht verlangen
Ein Gutachten teilt Ergebnisse mit. Die Rohdaten zeigen, wie diese Ergebnisse zustande gekommen sind. Wer ein Negativgutachten angreifen will, braucht in etwa jedem dritten Fall diesen Blick hinter das Dokument, und er bekommt ihn nicht, wenn er zu spät oder beim falschen Adressaten fragt.
Mein Name ist Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen. Ich führe Fahrerlaubnisverfahren bundesweit und fordere Rohdaten regelmäßig an, bevor ich einem Mandanten sage, ob sich der Angriff lohnt. Vorweg eine Einschränkung, die ehrlicher ist als ein Versprechen: Die Rechtslage zu diesem Anspruch ist nicht in allen Punkten geklärt, und eine veröffentlichte Entscheidung speziell zu den Rohdaten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung ist mir nicht bekannt.
Das Wichtigste in Kürze
- Vieles, wofür Rohdaten angefordert werden, muss schon im Gutachten stehen: Die Nachprüfbarkeit nach Nr. 2 Buchst. a Anlage 4a FeV verlangt die Angabe der Untersuchungsverfahren einschließlich der verfügbaren Normbereiche und der erhobenen Befunde.
- Fehlt das, liegt der Mangel offen und die Rohdaten sind für den Vortrag nicht erforderlich; dann wird Nachbesserung verlangt, nicht Einsicht.
- Gegenüber der Begutachtungsstelle stützt sich das Verlangen auf Art. 15 DSGVO, der Auskunft und eine Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten gewährt.
- § 630g BGB über die Einsicht in die Patientenakte greift nicht: Der Vertrag mit der Begutachtungsstelle ist ein Werkvertrag, und auf Werkverträge sind die §§ 630a ff. BGB nicht anwendbar.
- Die Einsicht in die Unterlagen, die die Behörde an die Stelle übersendet, ist in § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV ausdrücklich vorgesehen; darauf muss die Anordnung hinweisen.
- Bei Abstinenzkontrollen sind die Restmengen der Proben nach den Beurteilungskriterien zu dokumentieren und mindestens achtzehn Monate zu asservieren, damit Nachanalysen möglich bleiben (Kriterium CTU 3).
- Bescheinigungen über toxikologische Untersuchungen müssen transparent sein und eine Bewertung der Durchführungsbedingungen, eine Zuordnung der Verantwortlichkeiten und eine Interpretation der Befunde zulassen (Kriterium CTU 4).
- Im Verwaltungsprozess kommen die Aktenvorlage nach § 99 VwGO und Fragen an den Gutachter nach dem Vorbild des § 411 ZPO hinzu.
- Die Grenze zieht Art. 15 Abs. 4 DSGVO: Rechte und Freiheiten anderer Personen dürfen nicht beeinträchtigt werden, was bei urheberrechtlich geschütztem Testmaterial praktisch bedeutsam wird.
Inhalt
- Was mit Rohdaten gemeint ist
- Was ohnehin im Gutachten stehen muss
- Der Anspruch gegen die Begutachtungsstelle
- Warum die Patientenakte nicht weiterhilft
- Akteneinsicht bei der Behörde
- Die Proben und die Frist von achtzehn Monaten
- Rohdaten zeigen auch, wer untersucht hat
- Wie das Verlangen aufgebaut wird
- Rohdaten im Verwaltungsprozess
- Wo die Grenzen liegen
- Ein Fall aus der Praxis
- Fragen aus der Praxis
- Gesetzestexte und Fundstellen
- Kostenlose Ersteinschätzung
Was mit Rohdaten gemeint ist
Der Begriff ist unscharf, und die Unschärfe schadet dem Antrag. Wer pauschal „alle Rohdaten“ verlangt, bekommt häufig gar nichts. Verlangt wird deshalb benannt, Posten für Posten.
| Posten | Was er zeigt |
|---|---|
| Testprotokolle der Leistungstests | Welche Verfahren eingesetzt wurden und welche Einzelwerte erreicht wurden |
| Normwerte und Prozentränge | An welcher Bezugsgruppe die Werte gemessen wurden |
| Auswertungsbögen der Fragebögen | Welche Angaben wie verrechnet wurden |
| Aufzeichnungen zum Untersuchungsgespräch | Was gesagt wurde, und ob eine Rückfrage gestellt wurde |
| Laborbefunde im Original | Analyseverfahren, Cut-off-Werte, Messunsicherheit |
| Asservate und Restmengen der Proben | Ob eine Nachanalyse noch möglich ist |
| Dokumentation der Durchführungsbedingungen | Wer wann unter welchen Bedingungen untersucht hat |
Zu den Verfahren selbst und ihrer Aussagekraft die Seite zu den Leistungstests in der MPU, zur Verschwiegenheit der Stelle die Seite zur Schweigepflicht des Gutachters.
Die vierte Zeile ist in der Praxis die wichtigste. Ob dem Betroffenen ein Widerspruch vorgehalten und ob er dazu befragt wurde, entscheidet über die Verwertbarkeit; näher dazu die Seite zu den Widersprüchen im Gutachten.
Was ohnehin im Gutachten stehen muss
Bevor Rohdaten angefordert werden, wird das Gutachten gelesen. Die Nachprüfbarkeit betrifft die Wissenschaftlichkeit der Begutachtung und verlangt, dass die Untersuchungsverfahren einschließlich der verfügbaren Normbereiche und die erhobenen Befunde angegeben sind. Stützen sich Schlussfolgerungen auf Forschungsergebnisse, sollen die Quellen genannt werden; darauf kann verzichtet werden, soweit das Gutachten sich auf die Begutachtungsleitlinien oder die Beurteilungskriterien bezieht.
Daraus folgt eine schlichte Prüfung. Steht im Gutachten, welcher Leistungstest verwendet wurde und welcher Prozentrang erreicht wurde? Oder steht dort nur, die Leistung sei „unterdurchschnittlich“ gewesen? Im zweiten Fall ist das Gutachten nicht nachprüfbar, und das ist ein Mangel des Dokuments, kein Anlass für ein Einsichtsgesuch.
Dieser Unterschied entscheidet über den Weg. Fehlt eine Angabe, die hineingehört, wird Nachbesserung verlangt; das ist schneller und kostet nichts. Sind die Angaben vorhanden und soll geprüft werden, ob sie stimmen, führt der Weg über die Rohdaten. Zur ersten Variante die Seite zur Nachbesserung des Gutachtens, zur Einordnung des Mangels die Prüfliste auf der Seite zu den Gutachtenfehlern.
Der Anspruch gegen die Begutachtungsstelle
Die Begutachtungsstelle verarbeitet personenbezogene Daten des Betroffenen, und zwar in besonders sensibler Form. Damit ist Art. 15 DSGVO eröffnet. Die Vorschrift gibt ein Recht auf Auskunft darüber, welche Daten verarbeitet werden, zu welchen Zwecken und aus welchen Quellen, und nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO ein Recht auf eine Kopie dieser Daten.
Testergebnisse, Messwerte, Auswertungsbögen und Gesprächsnotizen sind personenbezogene Daten. Für die Rohdaten eines Fahreignungsgutachtens ist das der tragende Anspruch, weil er weder einen Behandlungsvertrag noch ein laufendes Gerichtsverfahren voraussetzt und weil er innerhalb eines Monats zu erfüllen ist.
Praktisch wird das Verlangen schriftlich an die Begutachtungsstelle gerichtet, mit Benennung der Posten, mit Frist und mit dem Hinweis auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO. Eine Begründung ist nicht geschuldet; das Auskunftsrecht setzt kein Interesse voraus. Wer dennoch begründet, sollte sich auf das laufende Fahrerlaubnisverfahren beschränken.
Warum die Patientenakte nicht weiterhilft
Ein verbreiteter Fehler ist der Griff zu § 630g BGB. Die Vorschrift gibt dem Patienten ein Recht auf Einsicht in die vollständige Patientenakte, und sie wäre für Rohdaten ideal, weil die Dokumentationspflicht des § 630f BGB weit reicht.
Sie greift hier aber nicht. Die §§ 630a ff. BGB setzen einen Behandlungsvertrag voraus, und auf Werkverträge sind sie nicht anwendbar. Der Auftrag an eine Begutachtungsstelle ist auf die Erstattung eines Gutachtens gerichtet und damit ein Werkvertrag, nicht eine Behandlung; eine Untersuchung zum Zweck der Begutachtung dient keiner Heilbehandlung. Das entspricht der Einordnung, nach der Verträge über Diagnostik und Gutachtenerstattung dem Werkvertragsrecht unterfallen.
Die Werkvertragsnatur bleibt gleichwohl nützlich, nur an anderer Stelle. Sie trägt die Mängelrechte und damit den Anspruch auf Nacherfüllung sowie den auf Rückzahlung des Honorars; dazu die Seite zum Negativgutachten. Für die Rohdaten bleibt es bei Art. 15 DSGVO.
Akteneinsicht bei der Behörde
Parallel läuft die Einsicht in die Behördenakte. Dort liegen in der Regel nicht die Rohdaten, aber drei Dinge, die ebenso wichtig sind: die Anordnung mit der Fragestellung, die Unterlagen, die an die Begutachtungsstelle übersandt wurden, und der Schriftverkehr zwischen Behörde und Stelle.
Für die zweite Gruppe gibt es eine eigene Vorschrift. Nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV teilt die Behörde dem Betroffenen mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Dieses Einsichtsrecht besteht also schon vor der Untersuchung, und es dient gerade dazu, die Rechtmäßigkeit der Anordnung prüfen zu können. Wer es nutzt, braucht später weniger Rohdaten.
Der Schriftverkehr ist der dritte Punkt und wird oft übersehen. Aus ihm ergibt sich, ob die Behörde eine ergänzende Stellungnahme eingeholt hat und ob dafür eine Einwilligung vorlag. Welche Folgen das hat, steht auf der Seite zur Nachbesserung.
Die Proben und die Frist von achtzehn Monaten
Bei Abstinenzkontrollen gibt es eine Form von Rohdaten, die sich nicht nur ansehen, sondern nachmessen lässt. Die Beurteilungskriterien verlangen, dass das Labor die Restmengen der untersuchten Materialien dokumentiert und unter geeigneten Bedingungen asserviert, damit Nachanalysen im Verlauf des Kontrollprogramms, des Gerichtsverfahrens oder des Verwaltungsverfahrens durchgeführt werden können. Die Aufbewahrungsfrist beträgt bei allen Proben mindestens achtzehn Monate (Kriterium CTU 3).
Diese Frist ist der Grund, aus dem ein auffälliger Befund sofort zu bearbeiten ist. Solange die Restmenge vorhanden ist, lässt sich eine Nachanalyse beauftragen, und zwar bei einem anderen Labor. Ist die Frist abgelaufen oder wurde die Probe nicht sachgerecht gelagert, bleibt nur der Angriff auf die Dokumentation.
Dafür gibt es ein eigenes Kriterium. Die Bescheinigungen über die durchgeführten Untersuchungen müssen transparent sein und eine Bewertung der Durchführungsbedingungen, eine Zuordnung der Verantwortlichkeiten und eine Interpretation der Befunde vor dem Hintergrund der Fragestellung zulassen (Kriterium CTU 4). Eine Bescheinigung, aus der sich nicht ergibt, wer wann unter welchen Bedingungen gemessen hat, ist angreifbar, ohne dass es auf den Messwert ankommt.
Rohdaten zeigen auch, wer untersucht hat
Ein Gesichtspunkt wird fast immer vergessen, obwohl er zu den vier allgemeinen Verwertbarkeitsgrundsätzen gehört: Es darf kein Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters bestehen. Ob dieser Anlass besteht, ergibt sich nicht aus dem Briefkopf, sondern aus der Dokumentation, und damit aus den Rohdaten.
Der Maßstab steht in der Fahrerlaubnis-Verordnung selbst. Begutachtungsstellen für Fahreignung bedürfen der amtlichen Anerkennung und müssen die Anforderungen der Anlage 14 FeV erfüllen (§ 66 FeV); die verkehrsmedizinische Qualifikation des Facharztes regelt § 65 FeV. Wer eine medizinisch-psychologische Untersuchung durchführt, muss die dafür vorgesehene Qualifikation besitzen, und das gilt für jeden Teil der Untersuchung gesondert.
Daraus ergeben sich Fragen, die sich nur anhand der Dokumentation beantworten lassen. Hat den Leistungstest eine Person durchgeführt und ausgewertet, die dazu befugt war? Hat das psychologische Gespräch der Psychologe geführt, der das Gutachten unterschrieben hat, oder eine andere Person? Sind ärztlicher und psychologischer Teil von denselben oder von verschiedenen Personen verantwortet? Die Rohdaten tragen hier die Antwort, weil jede Durchführung dokumentiert wird, während das Gutachten nur die Unterschrift zeigt.
Wie das Verlangen aufgebaut wird
Ein Schreiben, das Rohdaten anfordert, hat vier Teile, und es scheitert fast immer am zweiten.
Zuerst die Benennung des Verhältnisses: Auftraggeber des Gutachtens, Datum der Untersuchung, Aktenzeichen der Stelle. Dann die Aufzählung der Posten, einzeln und nachvollziehbar bezeichnet, mit Bezug auf die Stelle im Gutachten, zu der sie gehören; wer stattdessen die Rohdaten pauschal verlangt, lädt zur Teilauskunft ein. Dann die Rechtsgrundlage mit Art. 15 Abs. 3 DSGVO und eine Frist von zwei Wochen. Und schließlich der Hinweis, dass eine Ablehnung im Fahrerlaubnisverfahren vorgetragen wird.
Der letzte Teil wirkt stärker, als er klingt. Eine Begutachtungsstelle, die Rohdaten zurückhält, liefert damit ein Argument zur Nachprüfbarkeit, und das ist ihr bekannt. In der überwiegenden Zahl der Fälle kommt die Auskunft deshalb ohne Streit.
Rohdaten im Verwaltungsprozess
Ist Klage erhoben, treten zwei weitere Wege hinzu, und beide führen an den Rohdaten vorbei zum selben Ergebnis. Das Gericht zieht die Behördenakten bei; die Pflicht zur Vorlage und ihre Grenzen regelt § 99 VwGO. Und das Gericht kann den Gutachter nach dem Vorbild des § 411 ZPO um eine schriftliche Ergänzung bitten oder ihn zur mündlichen Erläuterung laden.
Der zweite Weg ist für Rohdaten oft wirksamer als jedes Einsichtsgesuch. Eine gezielte Frage, auf welchem Verfahren und welchem Normbereich ein Befund beruht, muss beantwortet werden, und die Antwort kommt zur Akte. Entsprechende Fragen werden deshalb dem Gericht vorformuliert mitgeliefert.
Wo die Grenzen liegen
Das Auskunftsrecht ist nicht schrankenlos. Nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO darf das Recht auf Erhalt einer Kopie die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Darauf stützen Begutachtungsstellen regelmäßig die Weigerung, Testhefte, Itemlisten und Auswertungsschlüssel herauszugeben, weil daran Urheberrechte der Testverlage bestehen.
Dieser Einwand trägt für das Testmaterial selbst eher als für die Rohdaten. Welche Fragen ein Verfahren stellt, ist geschütztes Material des Verlags; welchen Wert der Betroffene erreicht hat und an welcher Norm dieser Wert gemessen wurde, ist seine eigene personenbezogene Information. Dieser Unterschied gehört in das Verlangen hinein, weil er die pauschale Ablehnung entkräftet.
Offen bleibt die gerichtliche Durchsetzung. Mir ist keine veröffentlichte Entscheidung bekannt, die den Anspruch auf Rohdaten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung ausdrücklich behandelt. Das ist ausdrücklich meine eigene Einschätzung und keine Wiedergabe einer Fundstelle. Praktisch wird der Streit deshalb selten ausgetragen: Die Stellen liefern in der Mehrzahl der Fälle, sobald die Posten benannt und die Frist gesetzt ist.
Ein Fall aus der Praxis
In einem von mir geführten Verfahren wies ein Gutachten eine „deutlich unterdurchschnittliche“ Konzentrationsleistung aus und verneinte darauf gestützt die Eignung. Der verwendete Test war nicht genannt, ein Prozentrang fehlte, und eine Bezugsgruppe war nicht angegeben.
Angefordert wurden daraufhin gezielt drei Posten: das Testprotokoll, die zugrunde gelegte Normstichprobe und die Dokumentation der Durchführungsbedingungen. Die Begutachtungsstelle übersandte das Protokoll. Aus ihm ergab sich ein Prozentrang, der nach den Begutachtungsleitlinien nicht als unterdurchschnittlich einzuordnen war.
Entscheidend war am Ende nicht der Wert, sondern die Lücke im Gutachten: Ohne Angabe des Verfahrens und des Normbereichs war es nicht nachprüfbar. Die Behörde hat die Begutachtungsstelle nach Einwilligung um Nachbesserung gebeten; die Ergänzung bestätigte den Prozentrang. Die Einzelheiten des Falls sind verändert.
Fragen aus der Praxis
Muss ich begründen, warum ich die Rohdaten will?
Nein. Das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO setzt kein besonderes Interesse voraus. Sinnvoll ist allerdings, die gewünschten Posten genau zu benennen, weil ein pauschaler Antrag die Bearbeitung verzögert.
Wie lange darf die Begutachtungsstelle brauchen?
Die Auskunft ist unverzüglich, jedenfalls innerhalb eines Monats zu erteilen; bei Komplexität kann sich die Frist verlängern, worüber zu unterrichten ist. Eine Frist von zwei Wochen zu setzen ist trotzdem sinnvoll, weil es den Vorgang dokumentiert.
Was kostet die Einsicht?
Die erste Kopie ist unentgeltlich. Für weitere Kopien darf ein angemessenes Entgelt verlangt werden. Die Nachanalyse einer Probe bei einem anderen Labor ist dagegen selbst zu bezahlen.
Die Stelle verweigert alles unter Hinweis auf Urheberrechte. Was nun?
Dann wird unterschieden. Das Testheft mag geschützt sein, die eigenen Werte und die Normangabe sind es nicht. Das Verlangen wird auf diese Posten zugespitzt und die Ablehnung im Fahrerlaubnisverfahren vorgetragen, denn sie bestätigt, dass das Gutachten nicht nachprüfbar ist.
Kann die Behörde die Rohdaten für mich anfordern?
Nur mit Ihrer Einwilligung, denn Sie sind Auftraggeber des Gutachtens. Genau deshalb ist es sinnvoll, die Einwilligung von Anfang an auf bestimmte Fragen zu beschränken.
Lohnt sich eine Nachanalyse der Haarprobe?
Wenn der Befund das Verfahren trägt und die Restmenge noch vorhanden ist, in der Regel ja. Entscheidend ist die Frist von achtzehn Monaten und die sachgerechte Lagerung; beides wird vor der Beauftragung schriftlich abgefragt.
Helfen Rohdaten, wenn die Anordnung selbst fehlerhaft war?
Dann brauchen Sie sie nicht. Ist die Gutachtenanordnung rechtswidrig, trägt das darauf beruhende Gutachten die Entscheidung ohnehin nicht, gleich wie sauber gemessen wurde. Dieser Einwand geht allen anderen vor; dazu die Seite zur Gutachtenanordnung.
Was mache ich mit den Rohdaten, wenn ich sie habe?
Sie werden gegen das Gutachten gehalten, Posten für Posten, und jede Abweichung wird mit Seitenangabe vorgetragen. Nicht die Rohdaten selbst überzeugen die Behörde, sondern der Nachweis, dass das Gutachten etwas anderes behauptet, als die Unterlagen hergeben.
Gesetzestexte und Fundstellen
Einschlägig sind Art. 15 DSGVO, insbesondere die Absätze 1, 3 und 4, sowie § 11 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 2 FeV mit Nr. 2 Buchst. a der Anlage 4a FeV. Für das Vertragsrecht gelten §§ 631, 633 und 634 BGB, während die §§ 630a bis 630h BGB nicht anwendbar sind. Im Prozess kommen § 99 VwGO und der Rechtsgedanke des § 411 ZPO hinzu. Den amtlichen Wortlaut der Anlage finden Sie bei Anlage 4a FeV auf gesetze-im-internet.de.
Zum Vertragstyp: Verträge über Diagnostik und über die Erstattung eines Gutachtens unterfallen dem Werkvertragsrecht, auf Werkverträge sind die Vorschriften über den Behandlungsvertrag nicht anwendbar (BGHZ 72, 257; BGHZ 127, 378; BGH NJW 2002, 749).
Zum fachlichen Maßstab: Beurteilungskriterien zur Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, herausgegeben von DGVP und DGVM, 5. Aufl. 2026, dort Kapitel A.3.5.2 zur Nachprüfbarkeit sowie die Kriterien CTU 3 und CTU 4 zu Asservierung und Befundmitteilung. Zur Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit aus gerichtlicher Sicht LG Bautzen NZV 1999, 474.
Kostenlose Ersteinschätzung
Ob Sie Rohdaten brauchen, hängt davon ab, was in Ihrem Gutachten fehlt. Senden Sie mir das Gutachten, die Anordnung mit der Fragestellung und etwaige Laborbefunde. Ich sage Ihnen, ob der Mangel schon im Dokument liegt, welche Posten anzufordern sind und ob eine Nachanalyse noch möglich ist. Diese Einschätzung ist für Sie kostenfrei.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.