Grenzwert im rechtsmedizinischen Labor: eine Laborantin setzt eine Serumprobe in den Gaschromatographen ein, davor ein Rack mit Blutserumröhrchen

Symbolbild, mit KI erstellt.

Grenzwert bei einer Drogenfahrt: wichtige Fakten zu Messung und Nachweis

Der Grenzwert, ab dem eine Fahrt unter Drogen nach § 24a Abs. 2 StVG geahndet werden darf, steht in keinem Gesetz. Er beruht auf dem Votum der Grenzwertkommission und beträgt bei Morphin und Cocain je 10 ng/ml, bei Benzoylecgonin 75 ng/ml und bei Amfetamin, Metamfetamin, MDMA und MDE je 25 ng/ml Blutserum. Wer darunter liegt, hat den Tatbestand nicht erfüllt, solange keine Ausfallerscheinungen festgestellt sind.

Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und verteidige bundesweit in Verfahren wegen Drogen im Straßenverkehr. In diesen Verfahren entscheidet selten der Sachverhalt und fast immer die Zahl im Gutachten. Mandanten bringen mir einen Bußgeldbescheid mit, auf dem ein Wert steht, den niemand erklärt hat, und erfahren erst von mir, dass dieser Wert weder im Straßenverkehrsgesetz noch in einer Verordnung festgelegt ist. Das ist kein Schönheitsfehler des Verfahrens. Es ist der Ansatzpunkt der Verteidigung, weil ein Wert, der aus einer wissenschaftlichen Empfehlung stammt, anders zu behandeln ist als die 0,5-Promille-Grenze des § 24a Abs. 1 StVG.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung berauschender Mittel beruht auf § 24a Abs. 2 StVG in Verbindung mit der Anlage zu dieser Vorschrift.
  • Das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass eine Wirkstoffkonzentration festgestellt ist, die eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit als möglich erscheinen lässt (BVerfG NJW 2005, 349; dazu Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 24a StVG Rn. 21a).
  • Der maßgebliche Grenzwert ist der von der Grenzwertkommission empfohlene analytische Grenzwert; er beträgt nach dem Votum in BA 2007, 311 für Morphin und Cocain je 10 ng/ml, für Benzoylecgonin 75 ng/ml und für Amfetamin, Metamfetamin, MDMA und MDE je 25 ng/ml (Hentschel/König, § 24a StVG Rn. 21a).
  • Ein Sicherheitszuschlag für Messunsicherheiten ist nicht vorzunehmen (OLG Saarbrücken NJW 2007, 309; OLG Karlsruhe NZV 2007, 249).
  • Liegen mehrere Wirkstoffe jeweils unterhalb ihres Grenzwerts, dürfen die Werte nicht addiert werden (OLG Koblenz NJW 2009, 1222; Hentschel/König, § 24a StVG Rn. 21a).
  • Der analytische Grenzwert ist kein Tatbestandsmerkmal, sondern Ergebnis verfassungskonformer Auslegung; bei drogenbedingten Ausfallerscheinungen kann der Tatbestand auch darunter erfüllt sein.
  • Steht eine Substanz nicht in der Anlage zu § 24a StVG, scheidet eine Ahndung aus, weil eine Erstreckung gegen das Analogieverbot verstieße (Hentschel/König, § 24a StVG Rn. 6a und Rn. 20).

Inhalt dieses Beitrags

Welche Substanzen die Anlage zu § 24a StVG nennt

§ 24a Abs. 2 StVG ahndet das Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels. Die Anlage ist abschließend. Sie führt Cannabis mit dem Wirkstoff THC, Heroin mit Morphin, Morphin selbst, Cocain mit Cocain und Benzoylecgonin, Amfetamin, Metamfetamin sowie die Designer-Amfetamine MDA, MDE und MDMA.

Was dort nicht steht, ist nicht erfasst. LSD gehört ebenso wenig dazu wie die neuen psychoaktiven Stoffe, die unter dem Namen Legal Highs gehandelt werden. Eine Ahndung würde in diesen Fällen gegen das Analogieverbot verstoßen. Das ist keine theoretische Erwägung: Bevor Metamfetamin in die Anlage aufgenommen wurde, sind Betroffene genau aus diesem Grund freigesprochen worden (BayObLG NZV 2004, 267; OLG Jena NStZ 2005, 413; dazu Hentschel/König, § 24a StVG Rn. 6a und Rn. 20). Erweitert werden kann die Anlage nur durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 24a Abs. 5 StVG, nicht durch die Gerichte.

Cocain und Metamfetamin sind erst durch die Änderungsverordnung vom 6. Juni 2007 in die Anlage gelangt. Vor diesem Zeitpunkt war die Kokainfahrt nur dann eine Ordnungswidrigkeit, wenn im Blut Benzoylecgonin nachgewiesen war, also das Abbauprodukt und nicht der Wirkstoff. Der Grund war ein technischer: Der Nachweis von Cocain selbst galt als unsicher und wurde erst durch die Verwendung von Fluoridröhrchen stabil. Der Nachweis über Benzoylecgonin genügt daneben bis heute. Die Begründung dieser Verordnung ist bei Hentschel/König, § 24a StVG Rn. 6a abgedruckt.

Eine Tabelle der Abbauzeiten für alle Stoffe des Substanzreiters, nicht nur für die Stoffe mit Grenzwert, steht auf der Seite zu den Abbauzeiten von Drogen.

Woher der Grenzwert stammt, wenn nicht aus dem Gesetz

Der Gesetzgeber hat bei Einführung des § 24a Abs. 2 StVG ausdrücklich darauf verzichtet, einen Grenzwert festzulegen. In der Begründung heißt es, Dosis-Wirkungs-Beziehungen ließen sich anders als beim Alkohol nicht feststellen, weshalb ein allgemeines Verbot gerechtfertigt sei. Auf eine tatsächliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit im Einzelfall sollte es nicht ankommen. Der Rechtsausschuss stellte zusätzlich klar, dass der Begriff der Wirkung immer dann erfüllt sei, wenn eine Substanz der Anlage im Blut nachgewiesen werde.

Diese Konstruktion hielt der Verbesserung der Messtechnik nicht stand. Weil Spuren der Substanzen unter Umständen noch lange nach der Aufnahme feststellbar sind, fielen Wirkungsdauer und Nachweisdauer auseinander. Das Bayerische Oberste Landesgericht zog daraus als erstes die Konsequenz und verlangte Konzentrationen, die deutlich oberhalb des Nullwerts liegen (BayObLG NJW 2003, 1681, 1682, gestützt auf die Angabe der Grenzwertkommission bei Kauert BA 2000, 102, 108; dazu Hentschel/König, § 24a StVG Rn. 21a). Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Weg bestätigt: § 24a Abs. 2 StVG setzt voraus, dass eine Wirkstoffkonzentration zumindest in einer Höhe festgestellt ist, die eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit als möglich erscheinen lässt (BVerfG NJW 2005, 349).

Der Grenzwert ist damit Ergebnis verfassungskonformer Auslegung, nicht Tatbestandsmerkmal. Die Obergerichte haben ihn über den entschiedenen Fall hinaus auf sämtliche Wirkstoffe der Anlage erstreckt, für Amfetamin das Oberlandesgericht München (NJW 2006, 1606) und das Oberlandesgericht Zweibrücken (NZV 2005, 430), für Benzoylecgonin das Oberlandesgericht Hamm (NZV 2007, 248) und für Morphin das Oberlandesgericht Köln (DAR 2005, 699). Die Nachweise sind bei Hentschel/König, § 24a StVG Rn. 21a gesammelt.

Die Werte im Einzelnen

Maßgeblich ist das Votum der Grenzwertkommission, veröffentlicht in Blutalkohol 2007, 311. Danach gilt:

Substanz in der Anlageanalytischer Grenzwert
Morphin10 ng/ml Blutserum
Cocain10 ng/ml Blutserum
Benzoylecgonin75 ng/ml Blutserum
Amfetamin25 ng/ml Blutserum
Metamfetamin25 ng/ml Blutserum
MDMA25 ng/ml Blutserum
MDE25 ng/ml Blutserum

Für Cannabis gilt seit dem 22. August 2024 etwas anderes. Dort hat der Gesetzgeber mit § 24a Abs. 1a StVG einen Wirkungsgrenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum in das Gesetz geschrieben. Das ist ein echtes Tatbestandsmerkmal und kein analytischer Grenzwert, weshalb die Rechtsprechung zur Auslegung des Absatzes 2 dort nur eingeschränkt weiterhilft. Die Einzelheiten dazu stehen auf der Seite zum THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml.

Kein Zuschlag, keine Addition, kein günstigster Wert

Drei Fragen stellen sich in fast jedem Verfahren, und die Antwort fällt in zwei Fällen zulasten des Betroffenen aus, im dritten zu seinen Gunsten.

Der Grenzwert enthält die Messunsicherheit bereits

Ein Sicherheitszuschlag auf den gemessenen Wert ist nicht erforderlich. Das haben das Oberlandesgericht Saarbrücken (NJW 2007, 309) und das Oberlandesgericht Karlsruhe (NZV 2007, 249) entschieden, und die rechtsmedizinische Literatur sieht es ebenso (Eisenmenger NZV 2006, 24, 25; Hentschel/König, § 24a StVG Rn. 21a). Der Einwand, bei einem gemessenen Wert von 26 ng/ml Amfetamin müsse wegen der Messtoleranz ein Abschlag erfolgen, trägt daher nicht.

Bei einer Schwankungsbreite gilt nicht der günstigste Wert

Ergibt die Analyse eine Spanne, ist der Tatrichter nicht gehalten, den für den Betroffenen günstigsten Wert zugrunde zu legen (OLG Schleswig BA 2007, 181 = BeckRS 2006, 140290; zur Schwankungsbreite Wehner NZV 2007, 498; Hentschel/König, § 24a StVG Rn. 21a). Auch hier bleibt also wenig Spielraum, solange die Messung methodisch sauber ist.

Mehrere Substanzen werden nicht zusammengerechnet

Anders verhält es sich, wenn im Blut mehrere Wirkstoffe gefunden werden, die jeweils unter ihrem Grenzwert liegen. Diese Werte dürfen nicht einfach addiert werden (OLG Koblenz NJW 2009, 1222). Wer 18 ng/ml Amfetamin und 60 ng/ml Benzoylecgonin im Serum hat, erfüllt den Tatbestand nicht, obwohl beide Befunde zusammen nach dem Gefühl der Behörde ein erhebliches Konsumbild ergeben. Dieser Punkt wird in Bußgeldbescheiden regelmäßig übergangen, und er ist einer der Gründe, aus denen sich ein Blick in das toxikologische Gutachten immer lohnt.

Nachweiszeiten und was sich aus ihnen ableiten lässt

Aus der Höhe eines Befundes lässt sich nur sehr begrenzt auf den Zeitpunkt der Aufnahme schließen, und genau dieser Punkt wird in Verfahren überschätzt. Für Kokain liegen belastbare Angaben vor: Bei einem Cocainbefund von 10 ng/ml ist von einer Aufnahme weniger als einen Tag zuvor auszugehen, bei 75 ng/ml Benzoylecgonin ohne positiven Cocainbefund von einer Aufnahme deutlich weniger als zwei Tage zuvor (Tönnes/Skopp BA 2013, 113; wiedergegeben bei Hentschel/König, § 24a StVG Rn. 25d). Für Amfetamin und seine Derivate hat sich Skopp/Daldrup BA 2012, 187 mit der Nachweisdauer befasst (Nachweis bei Hentschel/König, § 24a StVG Rn. 25d).

Praktisch wichtig ist die Umkehrung: Steht fest, dass eine Substanz der Anlage im Zeitpunkt der Fahrt gewirkt hat, kommt es auf den Zeitpunkt der Aufnahme nicht mehr an. Der Tatbestand ist aber ausgeschlossen, wenn eine relevante Substanz erst zwischen der Fahrt und der Blutentnahme durch Verstoffwechselung entstanden ist. Für Methamfetamin, das zu Amfetamin abgebaut wird, hat das Bayerische Oberste Landesgericht das ausdrücklich entschieden (BayObLG NZV 2004, 267; Hentschel/König, § 24a StVG Rn. 21c).

Wirkstoff und Abbauprodukt

Die Anlage nennt bei Kokain zwei Eintragungen, den Wirkstoff Cocain und das Abbauprodukt Benzoylecgonin, und sie unterscheidet sich darin von den übrigen Substanzen. Für die Verteidigung ist der Unterschied erheblich, weil Benzoylecgonin deutlich länger nachweisbar bleibt als Cocain und sein eigener, wesentlich höherer Grenzwert von 75 ng/ml gerade diesem Umstand Rechnung trägt.

Auf die Art der Aufnahme kommt es nicht an. Tatbestandsmäßig handelt deshalb auch, wer Kokain über ein kokainhaltiges Teegetränk aufnimmt (OLG Zweibrücken BA 2009, 335 = BeckRS 2009, 28519; Hentschel/König, § 24a StVG Rn. 21a). Umgekehrt führt der Genuss von Red Bull Cola nicht zu relevanten Benzoylecgonin-Konzentrationen (VG Bremen NZV 2013, 568), und ein nennenswerter Übertritt von Cocain durch intimen Kontakt mit einem Konsumenten ist nicht zu erwarten (Skopp/Mußhoff BA 2023, 5). Solche Einwände werden häufiger vorgetragen, als sie tragen.

Eine Ausnahme bildet Morphin. Ist nach sachverständiger Beratung nicht auszuschließen, dass ein geringer Morphinwert auf dem Genuss handelsüblichen Mohngebäcks beruht, entfällt in der Regel der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens, sofern überhaupt der Grenzwert überschritten ist. Dazu liegen mehrere Untersuchungen vor (Westphal BA 2006, 14; Andresen/Schmoldt BA 2004, 191; Rochholz BA 2004, 319; Trafkowski BA 2005, 431; zusammengestellt bei Hentschel/König, § 24a StVG Rn. 25d). Das ist der seltene Fall, in dem ein Ernährungseinwand nicht abwegig ist.

Worauf sich der Vorsatz beziehen muss

Bei einer Fahrt nach § 24a Abs. 2 StVG muss sich der Vorsatz nur darauf erstrecken, dass der Betroffene unter der Wirkung eines in der Anlage genannten Mittels fährt. Dass die Substanz im Blutserum nachweisbar sein werde, muss er nicht in seinen Vorsatz aufgenommen haben (OLG Zweibrücken VRS 102, 300; Hentschel/König, § 24a StVG Rn. 26a). Weil der Bezugspunkt damit enger ist als bei § 316 StGB, wo es auf die Fahrunsicherheit ankommt, müsste Vorsatz hier an sich häufiger in Betracht kommen als bei der Alkoholfahrt. Die Praxis verfährt umgekehrt.

Für die Verteidigung ist das erheblich, weil die Schuldform den Bußgeldrahmen verdoppelt. Feststellungen zum Vorsatz sind jedenfalls erforderlich und dürfen nicht durch eine Formel ersetzt werden (OLG Bremen BA 2011, 287; KG BA 2021, 270 = BeckRS 2021, 12952). Wer dagegen unmittelbar vor Fahrtantritt oder während der Fahrt konsumiert hat, wird gegen die Annahme von Vorsatz kaum etwas vorbringen können (AG Landstuhl DAR 2018, 40; Hentschel/König, § 24a StVG Rn. 26a).

Auf den Grenzwert selbst wirkt sich die Schuldform nicht aus. Er ist erreicht oder nicht, und die Messunsicherheit steckt bereits in ihm. Die Schuldform entscheidet erst darüber, was die Behörde daraus machen darf.

Geldbuße, Fahrverbot und die Verjährung

Die Geldbuße reicht bei Vorsatz in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 bis zu 3.000 Euro, bei Fahrlässigkeit bis zu 1.500 Euro, in den Fällen des Absatzes 2a bis zu 5.000 Euro (Hentschel/König, § 24a StVG Rn. 27). Der Bußgeldkatalog sieht in Nr. 241 ff. bei fahrlässiger Begehung für den ersten Verstoß 500 Euro und einen Monat Fahrverbot vor, für den zweiten 1.000 Euro und drei Monate, ab dem dritten 1.500 Euro und drei Monate. Das Fahrverbot ist Regelfolge nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG, von der nur unter ganz besonderen Umständen abgesehen werden darf.

Zwei Punkte lohnen dabei den genauen Blick. Ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot liegt vor, wenn das Gericht allein aus den Umständen, die die qualifizierten Regelfolgen begründen, auf die Unerheblichkeit existenzieller Härten schließt und das Fahrverbot deshalb beibehält (OLG Bamberg NStZ-RR 2018, 325). Und der Wiederholungsfall lässt sich nur feststellen, wenn die Eintragung im Fahreignungsregister vor der Tat mitgeteilt wird oder sonst Umstände benannt werden, aus denen sich die Warnwirkung ergibt (Hentschel/König, § 24a StVG Rn. 27).

Praktisch am wichtigsten ist die Verjährung. Die Verfolgung vorsätzlicher Verstöße gegen § 24a StVG verjährt nach zwei Jahren (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG), die fahrlässiger Taten bereits nach einem Jahr (§ 31 Abs. 2 Nr. 3 OWiG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 OWiG; Hentschel/König, § 24a StVG Rn. 31). Ist eine Straftat nach §§ 316, 315c StGB nicht nachweisbar und die Ordnungswidrigkeit verjährt, hat Freispruch zu erfolgen; eine bloße Einstellung durch Urteil beschwert den Betroffenen und führt zur Aufhebung des Urteils (OLG Oldenburg VRS 68, 277).

Wenn der Bescheid den Wert nicht nennt

Mancher Bußgeldbescheid teilt die Wirkstoffkonzentration gar nicht mit. Ein Teil der Rechtsprechung will daraus folgern, der Einspruch könne dann nicht wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden (OLG Hamm NZV 2010, 270; zfs 2021, 708; OLG Düsseldorf BA 2017, 45).

Überzeugend ist das nicht, denn der analytische Grenzwert ist kein Tatbestandsmerkmal, und es ist kein Grund erkennbar, warum die Feststellung nicht durch den Amtsrichter nachgeholt werden könnte (König DAR 2015, 363, 374; Sandherr NZV 2017, 54; Hentschel/König, § 24a StVG Rn. 30). Unwirksam wird der Bescheid durch das Fehlen der Angabe jedenfalls nicht (OLG Celle BA 2015, 150). Bei einer Cannabisfahrt nach Absatz 1a ist der Wirkstoffbefund dagegen anzugeben, weil er dort Tatbestandsmerkmal ist.

Ein Fall aus meiner Praxis

Ein Mandant wurde nach einer Verkehrskontrolle angehalten, die Blutprobe ergab 21 ng/ml Amfetamin und 55 ng/ml Benzoylecgonin. Der Bußgeldbescheid lautete auf eine vorsätzliche Zuwiderhandlung nach § 24a Abs. 2 StVG, Fahrverbot inbegriffen. In der Akte fand sich kein Wort dazu, dass beide Werte unterhalb der jeweiligen Grenzwerte lagen; die Behörde hatte offenbar das Gesamtbild gewürdigt. Nach Akteneinsicht und einem Schriftsatz, der auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz zur fehlenden Additionsmöglichkeit gestützt war, wurde das Verfahren eingestellt. Der Sachverhalt ist in den Einzelheiten verändert.

Der Fall steht für ein Muster. Die Zahl im Gutachten wird gelesen, aber nicht mit dem Grenzwert verglichen, der für genau diese Substanz gilt. Wer nur auf das Wort positiv im Befund schaut, verschenkt das Verfahren.

Weiterführende Beiträge

Zur Frage, was gilt, wenn der Wert unterhalb des Grenzwerts liegt, der Betroffene aber auffällig war, habe ich eine eigene Seite zu den Ausfallerscheinungen unterhalb des analytischen Grenzwerts angelegt. Zum Tatbestand selbst und zum Verfahrensgang steht Näheres auf der Seite zur Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG. Für Cannabis gilt seit 2024 der eigene Wirkungsgrenzwert, dazu die Seite zum THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml. Welche Folgen ein Befund für die Fahrerlaubnis hat, behandelt die Seite zur Einnahme harter Drogen und zum Führerschein.

Für Cannabis gelten seit dem 22. August 2024 eigene Regeln. Wie Fahrten aus der Zeit davor zu behandeln sind, steht auf der Seite zu den Altfällen unter 3,5 ng/ml, und wie das neue Recht den Konsum einordnet, auf der Seite zur Dreiteilung des Cannabiskonsums.

Für Substanzen, die in der Anlage zu § 24a StVG überhaupt nicht genannt sind, greift der Tatbestand nicht, dazu die Seite zu den Legal Highs und dem Analogieverbot. Wann aus derselben Fahrt eine Straftat wird, behandelt die Seite zu den Rauschmitteln und § 316 StGB.

Fragen, die mir dazu gestellt werden

Steht der Grenzwert für meine Substanz irgendwo im Gesetz?

Nein, mit einer Ausnahme. Für THC nennt § 24a Abs. 1a StVG seit dem 22. August 2024 einen Wert von 3,5 ng/ml im Blutserum. Für alle übrigen Substanzen der Anlage ergibt sich der maßgebliche Wert aus dem Votum der Grenzwertkommission und aus der verfassungskonformen Auslegung, die das Bundesverfassungsgericht vorgegeben hat.

Mein Wert liegt knapp über dem Grenzwert. Bringt der Hinweis auf die Messtoleranz etwas?

In aller Regel nicht. Die Rechtsprechung verlangt keinen Sicherheitszuschlag, weil die Messunsicherheit bei der Festlegung des Grenzwerts bereits berücksichtigt worden ist. Angreifbar ist in solchen Fällen eher die Methodik der Analyse als das Ergebnis; zur Entnahme selbst siehe die Seite zur Blutprobe nach § 81a StPO.

Bei mir wurden zwei Substanzen gefunden, beide unter dem Grenzwert. Reicht das zusammen?

Nein. Die Werte dürfen nicht addiert werden. Liegt jeder Wirkstoff für sich unterhalb seines Grenzwerts, ist der Tatbestand nicht erfüllt, solange keine drogenbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt sind.

Kann ich mich darauf berufen, dass der Konsum Tage zurücklag?

Das hilft beim Tatbestand nicht weiter. Maßgeblich ist, dass die Substanz zum Zeitpunkt der Fahrt gewirkt hat, und davon ist auszugehen, wenn eine Aufnahme zwischen Anhaltung und Blutentnahme auszuschließen ist. Der Zeitabstand kann aber für die Schuldform Bedeutung haben, dazu die Seite zum Vorsatz bei der Drogenfahrt.

Was ist, wenn mein Stoff gar nicht in der Anlage steht?

Dann scheidet eine Ahndung nach § 24a Abs. 2 StVG aus. Das betrifft LSD und die neuen psychoaktiven Stoffe. Eine Erstreckung auf nicht genannte Substanzen verstieße gegen das Analogieverbot. Die Fahrerlaubnisbehörde kann an denselben Befund gleichwohl anknüpfen, und das ist der Punkt, an dem solche Verfahren meist gefährlich werden. Wie die Behörde an einen Befund anknüpft, steht auf der Seite zur Anordnung der Begutachtung.

Mein Morphinwert ist niedrig, ich habe Mohnkuchen gegessen. Ist das ein ernsthafter Einwand?

Bei Morphin ja, anders als bei den übrigen Substanzen. Mehrere rechtsmedizinische Untersuchungen belegen, dass handelsübliches Mohngebäck zu messbaren Morphinwerten führen kann. Ob der Einwand im Einzelfall trägt, hängt von der Höhe des Werts und vom Begleitbefund ab und ist ohne Sachverständigen nicht zu beurteilen.

Gesetzestexte und Fundstellen

Den amtlichen Wortlaut des § 24a StVG samt der Anlage veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de.

Die hier verwendeten Nachweise stammen aus der Kommentierung von Hentschel/König zu § 24a StVG und aus den dort angeführten Veröffentlichungen in Blutalkohol. Das Votum der Grenzwertkommission ist in BA 2007, 311 abgedruckt und bei Hentschel/König, § 24a StVG Rn. 21a nachgewiesen. Alle Randnummern beziehen sich auf die 48. Auflage 2025.

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Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

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Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen