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Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: 12 wichtige Fakten zu § 29 BtMG
Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist der weiteste Tatbestand des gesamten Betäubungsmittelstrafrechts. Es ist vollendet, sobald jemand eigennützig in ernsthafte Kauf- oder Verkaufsverhandlungen eintritt, ohne Ware, ohne Einigung, ohne Übergabe. Wer das nicht weiß, unterschätzt seine Lage dramatisch.
In meiner Praxis ist kein anderer Vorwurf so häufig und keiner so angreifbar. Denn gerade weil der Tatbestand so weit reicht, verlagert sich der Streit vollständig auf andere Ebenen: auf die Eigennützigkeit, auf die Rolle des Beschuldigten, auf die Zahl der Taten und auf die Wirkstoffmenge. Dort entscheiden sich diese Verfahren, nicht bei der Frage, ob überhaupt gehandelt wurde.
Cannabis bleibt in diesem Beitrag außen vor. Seit dem 1. April 2024 ist es aus den Anlagen zum BtMG gestrichen; das Handeltreiben mit Cannabis richtet sich nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG. Alles Folgende betrifft Betäubungsmittel im Sinne des BtMG, Heroin, Kokain, Amphetamin, Methamphetamin, MDMA, Pilze, Opiate und synthetische Stoffe.
Das Wichtigste in Kürze
- Handeltreiben ist jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit und erfasst damit auch Verhandlungen, Transport und Vermittlung ohne eigenen Besitz.
- Der Grundtatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
- Bezieht sich das Handeltreiben auf eine nicht geringe Menge, liegt ein Verbrechen nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vor.
- Gewerbsmäßiges Handeln ist in § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG als besonders schwerer Fall mit einem Jahr bis fünfzehn Jahren erfasst.
- Bandenmäßiges Handeltreiben führt zu § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG mit zwei Jahren Mindeststrafe, bei nicht geringer Menge zu § 30a Abs. 1 BtMG mit fünf Jahren.
- Mehrere Teilakte eines einheitlichen Güterumsatzes bilden eine Tat; die Abgrenzung von Bewertungseinheit und Tatmehrheit entscheidet über die Zahl der Vorwürfe.
- Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG und die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG sind die beiden wichtigsten Wege zur Strafmilderung.
Inhaltsverzeichnis
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Begriff: eigennützig und auf Umsatz gerichtet
- Der Große Senat 2005 und die Kritik am weiten Begriff
- Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Wo beginnt die Strafbarkeit?
- Ankauf, Verkauf, Erfüllung
- Scheinaufkäufer, Imitate, Rippdeal
- Eigennützigkeit: das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal
- Vorsatz, Menge, Wirkstoff, Fahrlässigkeit
- Kurier, Läufer, Bunkerhalter: Täter oder Gehilfe?
- Beihilfe: Wohnung, Dolmetscher, Darlehen
- Vermittler, Geldkuriere und Finanziers
- Bewertungseinheit: Wie viele Taten sind es?
- Konkurrenzen und Verbrechenstatbestände
- Strafrahmen beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
- Ansatzpunkte der Verteidigung
- Fallbeispiel aus der Praxis
- Häufige Fragen
- Gesetzestexte und weiterführende Quellen
- Kostenlose Ersteinschätzung
Der Begriff: eigennützig und auf Umsatz gerichtet
Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit, auch die nur gelegentliche, die einmalige und die bloß vermittelnde. Diese Formel steht seit 1954 und ist bis heute unverändert (BGHSt 6, 246; BGHSt 50, 252; BGHSt 63, 1). Sie stammt ursprünglich vom Reichsgericht, das den Begriff 1929 bewusst „im weitesten Sinne“ verstanden hat (RGSt 63, 161).
Drei Elemente tragen das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: eine Tätigkeit, ihre Ausrichtung auf Umsatz und die Eigennützigkeit. Nicht erforderlich ist, dass der Umsatz tatsächlich gefördert wird oder dazu auch nur geeignet ist (BGHSt 30, 359; BGH NStZ 2002, 191). Es genügt das Entfalten der Tätigkeit. Genau darin liegt die enorme Reichweite.
Für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist ein Handelsgewerbe im Sinne des HGB nicht nötig, ein Dauerbetrieb ebenso wenig. Die Rechtsprechung hat die handelsrechtlichen Begriffe früh als für einen Straftatbestand untauglich verworfen. Täter kann jedermann sein, auch der legale Großhändler, der Arzt, der Apotheker oder der Polizeibeamte, wenn für das konkrete Geschäft keine Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vorliegt.
Vom Handeltreiben abzugrenzen sind zwei benachbarte Begehungsweisen. Die Veräußerung ist die uneigennützige entgeltliche Weitergabe, Musterfall der Verkauf zum Selbstkostenpreis. Die Abgabe ist die unentgeltliche Übergabe; die Schenkung ist als regelmäßig altruistisches Handeln kein Handeltreiben. Beide Abgrenzungen laufen über die Eigennützigkeit, und beide entscheiden über Jahre.
Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln erfasst nahezu jedes entgeltliche Verpflichtungsgeschäft des Zivilrechts, sofern es auf gewinnbringenden Absatz zielt: Kauf, Dienst-, Werk-, Miet- und Pachtvertrag, Darlehen, Auftrag, Verwahrung, Lager-, Kommissions-, Speditions- und Frachtgeschäft. Ebenso erfasst sind Produktionsprozesse, Vertriebsprozesse und Zahlungsvorgänge, von der Werbung über die Lagerung bis zur Geldwäsche.
Eine Grenze zieht die Rechtsprechung beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gleichwohl: Das Geschäft muss nach Art, Menge und Preis konkret bestimmt sein. Ein nicht konkretisierter Absatzwille genügt nicht; nötig sind konkrete Anstrengungen zur Förderung eines konkreten Umsatzes (BGH NStZ 1990, 545). Vermutungen ersetzen keine Feststellungen. Das ist der Hebel, an dem die Verteidigung ansetzt.
Der Begriff ist auch europarechtlich abgesichert. Er deckt sich mit dem Rahmenbeschluss 2004/757/JI vom 25. Oktober 2004; ein eigener innerstaatlicher Umsetzungsakt war deshalb nicht erforderlich (BGHSt 50, 252). Die Richtlinie (EU) 2017/2103 hat den Anwendungsbereich später lediglich um neue psychoaktive Substanzen erweitert.
Der Große Senat 2005 und die Kritik am weiten Begriff
Kaum ein Begriff ist so heftig kritisiert worden wie das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Der Vorwurf lautet: Vorbereitung, Versuch und Vollendung verschwimmen, typische Hilfstätigkeiten erscheinen als Täterschaft, ein Rücktritt ist praktisch ausgeschlossen, und es droht die Verdachtsstrafe. Die Literatur hat über Jahrzehnte Einschränkungsmodelle vorgeschlagen, vom Erfolgsdelikt über die Entäußerungshandlung bis zur Manifestationstheorie.
Der 3. Strafsenat griff die Kritik 2003 auf. Er schlug vor, den Tatbestand durch einen Katalog nach waffenrechtlichem Vorbild zu ersetzen und Vorfeldhandlungen, typische Hilfstätigkeiten und nachfolgende Geldtransaktionen auszusparen (BGH NStZ 2004, 105). Der Eintritt in ernsthafte Verhandlungen ohne Einigung wäre dann nur noch Versuch gewesen, mit Strafmilderung und Rücktrittsmöglichkeit nach § 24 StGB.
Die übrigen Senate lehnten ab. Der 2. Senat sah bei Beachtung der entwickelten Abgrenzungskriterien keinen Änderungsbedarf (BGH NStZ-RR 2004, 183); der 1. und der 5. Senat wollten die bisherige Linie beibehalten. Alle Senate verwarfen eine asymmetrische Behandlung von Kauf- und Verkaufsbemühungen. Der 3. Senat legte daraufhin nach § 132 Abs. 2 GVG dem Großen Senat vor.
Die Entscheidung zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vom 26. Oktober 2005 ist eine deutliche Absage an sämtliche Änderungswünsche (BGHSt 50, 252 = NJW 2005, 3790). Vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt danach bereits vor, wenn der Täter beim beabsichtigten Ankauf von zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Stoffen in ernsthafte Verhandlungen mit dem potentiellen Verkäufer eintritt.
Nötig sind danach nur ernsthafte, eigennützige und verbindliche Ankaufs- oder Verkaufserklärungen. Nicht nötig sind Besitz, Einigung oder Übergabe. Das Bundesverfassungsgericht hat diese extensive Auslegung mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG für vereinbar erklärt (BVerfG NJW 2007, 1193). Der Streit in der Literatur dauert dennoch an.
Für die Praxis wichtiger ist die Gegenleistung, die der Große Senat angekündigt hat: eine strengere Prüfung der Abgrenzungen zwischen Vorbereitung, Versuch und Vollendung einerseits und zwischen Täterschaft und Beihilfe andererseits. Genau diese Verschärfung haben die Strafsenate in den Folgejahren ausgeformt, und sie ist heute das wirksamste Verteidigungsinstrument in diesen Verfahren.
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Wo beginnt die Strafbarkeit?
Weil das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln so früh vollendet ist, liegt die entscheidende Grenze davor. Sie verläuft zwischen der unverbindlichen Sondierung und der ernsthaften, verbindlichen Erklärung. Diese Grenze ist in der Rechtsprechung erstaunlich genau vermessen, und sie wird in Anklagen regelmäßig zu weit nach vorn verschoben.
Straflose Vorbereitung
Allgemeine unverbindliche Unterhaltungen über Drogen, über Geschäfte Dritter oder über den Markt sind Informations-, keine Absatzbemühungen und damit kein Handeltreiben (BGH BeckRS 2006, 2035). Zeitungsberichte, Fachbücher und Veröffentlichungen über Zubereitung, Konsum und Preise zielen auf Umsätze mit Büchern, nicht mit Drogen.
Bloße Voranfragen und allgemeine Angebote („Willst du Ware?“, „Hast du Stoff?“) sind unverbindliche Vorbereitungshandlungen (BGH NStZ 2016, 419; BeckRS 2018, 33425). Ebenso straflos bleibt das Treffen mit einem früheren Abnehmer, bei dem ohne Verkaufsangebot nur sondiert wird, unter welchen Bedingungen Lieferungen fortgesetzt werden könnten (BGH NStZ 2016, 419).
Straflos sind ferner Erkundigungsfahrten. Wer allgemein nach Lieferanten, Kaufinteressenten, Transportunternehmen oder Absatzmärkten sucht, ohne konkrete Geschäfte anzubahnen, bereitet nur vor (BGH NStZ 1996, 507). Das gilt auch für die Auslandsreise zum Kennenlernen von Lieferanten, solange keine Verpflichtung zu konkreten Geschäften besteht.
Ein Klassiker ist der Amsterdam-Fall: Die Suche nach einem bestimmten Heroinverkäufer in einem bestimmten Coffee-Shop ohne Verabredung, bei der der Verkäufer verhaftet und der Shop geschlossen war und kein anderer zuverlässiger Verkäufer zur Verfügung stand, ist noch kein unmittelbares Ansetzen (BGH StV 1985, 14).
Das Versenden von Preislisten und Lieferbedingungen ist Vorbereitungshandlung, weil der Adressat nur zur Bestellung eingeladen wird. Strafbar bleibt das gleichwohl, allerdings als unerlaubte Werbung nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 BtMG, nicht als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.
Auch das Bereithalten eines Zahlungsmittels für noch völlig ungewisse Geschäfte ist straflose Vorbereitung (BGH BeckRS 2014, 01024). Und das bloße Aufbewahren des Verkaufserlöses ist nach neuerer Rechtsprechung kein Teilakt des Handeltreibens mehr, selbst wenn der Erlös zur Bezahlung weiterer Betäubungsmittel bestimmt ist (BGH BeckRS 2018, 24756).
Die Schwelle zur Vollendung
Das Stadium allgemeiner Anfragen endet mit dem Eintritt in ernsthafte Ankaufsverhandlungen in Weiterverkaufsabsicht (BGHSt 50, 252; BGH BeckRS 2022, 42377). Ein Telefonat, bei dem die Art der zu veräußernden Stoffe sowie mögliche Erwerber und Veräußerer feststehen, genügt dafür (BGH BeckRS 2018, 33425).
Auf der Verkäuferseite ist die Schwelle mit dem konkreten und verbindlichen Angebot überschritten. Das Schulbeispiel lautet: „Ich biete Dir 5 Gramm Amphetamin zu einem Preis von 50 Euro an.“ Die Rechtsprechung hat sogar das verbindliche Anbieten einer einzigen Konsumeinheit Marihuana für 10 Euro genügen lassen (BGH NStZ 2020, 226).
Noch im straflosen Vorfeld bleibt dagegen, wer erkennbar macht, dass vor einer Lieferung erhebliche Schwierigkeiten zu überwinden sind, Grundstoffbeschaffung, Scheinfirma, Laboreinrichtung, Finanzmittel (BGH NStZ 2007, 100). Dann handelt es sich um Verkaufsvorgespräche, soweit nicht § 30 StGB eingreift.
Vollendet ist das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auch dann, wenn die Verhandlungen scheitern: wenn keine Einigung zustande kommt oder wenn trotz ernsthafter Bemühungen kein Lieferant zu finden ist. Erst recht gilt das beim Abschluss einer Liefervereinbarung ohne Auflieferung (BGH BeckRS 2014, 3584).
Ein Sonderfall ist der Probenkauf. Übergabe und Prüfung einer Warenprobe sind vor größeren Geschäften üblich und meist kostenlos. Mit der Übergabe der Probe ist die Tat vollendet, auch wenn das Geschäft später scheitert. Folgt der Probe die Warenlieferung, liegt nur ein Geschäft vor, weil beide Lieferungen Teilakte desselben Handelsgeschäfts sind.
Ankauf, Verkauf, Erfüllung
Der Ankauf zum Weiterverkauf
Strafbar ist nicht nur der Verkäufer, sondern auch der Käufer, sofern seine Bemühungen auf Umsatz gerichtet sind. Bereits der Ankauf zum Weiterverkauf erfüllt den Tatbestand (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 20; BGH StV 1993, 308). Damit ist die Tat abgeschlossen, bevor überhaupt ein Kunde in Sicht ist.
Folgerichtig sind Verwahrung, Versteckthalten und Bereithalten vollendetes Handeltreiben, wenn sie auf Umsatz gerichtet sind, auch ohne jeden Kundenkontakt und ohne Verkaufsgespräche (BGHSt 30, 359). Dasselbe gilt für das Vorrätighalten verkaufsbereiter Portionen in der Wohnung, im Lokal oder im Park (BGH NStZ 1992, 86).
Umgekehrt ist der Einkauf zum Eigenkonsum kein Handeltreiben, sondern bloßer Erwerb. Auch der gemeinschaftliche Einkauf größerer Mengen für den Eigenbedarf mehrerer Konsumenten wird nicht dadurch zum Handel, dass ein günstigerer Preis erzielt wird (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 33). Das ist in Verfahren gegen Konsumentengruppen der zentrale Punkt.
Woraus wird auf Verkaufsabsicht geschlossen?
Absatzbemühungen müssen beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht nach außen erkennbar sein. Der Verwendungszweck kann sich aus Erklärungen des Käufers, aus Menge und Verpackung sowie aus Art und Ort der Aufbewahrung ergeben. Als Indizien nennt die Rechtsprechung Feinwaagen, unbenutzte Minigrip-Tütchen, Vorratsmengen, telefonische Kundenbestellungen und Verkaufsabrechnungen.
Tragfähig sind ferner der Aufenthalt in der Drogenszene, das Abholen von Verkaufsportionen aus einem Versteck, Devisen und Wechselgeld. Nicht tragfähig ist dagegen der Schluss allein aus Persönlichkeit, Vorbelastung, Erwerbslosigkeit oder Portionierung. Diese Unterscheidung wird in Urteilen regelmäßig verwischt.
| Konstellation | Bewertung |
|---|---|
| 58 g Kokain mit Folienschweißgerät und Verpackungsmaterial mit Anhaftungen | Bloßen Besitz anzunehmen überspannt die Überzeugungsbildung |
| 17,2 g Crystal bei zwei zusammenlebenden Konsumenten | Kein Schluss auf Handeltreiben (BGH BeckRS 2018, 23200) |
| 35 und 208 Folienbeutel Heroinzubereitung, dazu 54 g in drei Tüten | Verkaufsabsicht aus Menge und Verpackung (OLG Hamm StraFo 1997, 223) |
| Mehrere hundert Gramm oder Kilogramm | Konsumvorratshaltung liegt fern |
| Kurzfristige Verwahrung ohne Kenntnis der Zweckbestimmung | Nur Besitz nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BtMG |
Erfüllungs- und Verpflichtungsgeschäft
Der typische Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist die Erfüllung: Lieferung und Aushändigung der Ware (BGHSt 31, 145). Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt auch dann vor, wenn der Kaufpreis nicht gezahlt wird oder nicht gezahlt werden kann, denn die Umsatzförderung muss nur angestrebt sein (BGHSt 30, 277).
Erfasst sind auch die Randbereiche des Geschäfts. Wer für einen Lieferanten im Ausland das Geld kassiert und weiterleitet, treibt Handel, selbst ohne Sicherheit, dass das Entgelt ankommt. Die Lieferung auf Kommissionsbasis ist Handeltreiben unabhängig davon, ob die Ware verkauft und bezahlt wird (BGHSt 63, 1). Auch das Eintreiben des Kaufpreises gehört dazu (BGHSt 31, 145).
Beim Verpflichtungsgeschäft zeigt sich der Charakter des Tatbestands als Erklärungsdelikt am deutlichsten. Die Ware muss am Ort des Geschäftsabschlusses nicht bereitliegen und beim Verkäufer nicht einmal vorrätig sein. Damit werden gerade jene Täter erfasst, die den Kontakt mit der Droge scheuen und nur verhandeln oder Aufträge erteilen.
Späteres Scheitern schadet nicht: nicht die Unmöglichkeit der Beschaffung, nicht das Ausbleiben des angekündigten Transports, nicht die Festnahme des Vorlieferanten (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 31). Selbst eine bei Vereinbarung noch ungesicherte Lieferquelle hindert die Vollendung nicht, wenn der Täter eine reelle Chance sieht, über bestehende Kontakte eine Bezugsquelle zu erschließen (BGH NStZ 2000, 207).
Die Erklärung kann ausdrücklich oder schlüssig erfolgen, durch das wortlose Überreichen einer Speisekarte mit einliegender Preisliste, durch Deuten auf eine Nummer dieser Liste oder durch Handschlag. Auch verschlüsselte Erklärungen genügen, wenn sie bestimmbar sind: „Teigkneten“ und „Brot backen“ für die Heroinzubereitung, „Arbeiten“ und „Spielen“ für das Verkaufen.
Kein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt dagegen vor, wenn sich der Verkäufer nicht entscheiden kann oder sich nicht binden will (BGH NStZ 1999, 572). Die Unschlüssigkeit zwischen Weiterverkauf und Aushändigung an die Strafverfolgungsbehörden schließt den Tatbestand ebenfalls aus.
Scheinaufkäufer, Imitate, Rippdeal
Eine ganze Fallgruppe des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln betrifft Geschäfte, die von vornherein nicht zustande kommen konnten. Die Rechtsprechung behandelt sie streng, und das überrascht viele Mandanten.
Verhandelt der Verkäufer mit einem polizeilichen Scheinaufkäufer oder einem V-Mann, der nur zum Schein als Käufer auftritt, liegt kein untauglicher Versuch vor, sondern vollendetes Handeltreiben (BGHSt 30, 277; BGH NJW 1998, 767; NStZ 2021, 52). Dass der Umsatz niemals erreicht werden konnte, ist unerheblich.
Dasselbe gilt nach polizeilicher Sicherstellung. Weder der Austausch durch Imitate noch die Sicherstellung durch Polizei oder Zoll noch die Überwachung durch Vertrauenspersonen hindern ein anschließendes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, weder beim Verkäufer noch beim Käufer (BGH NStZ 1994, 441; NStZ 2008, 465; NStZ 2010, 522). Begründet wird das mit dem Erklärungscharakter der Tat: Der Händler kann die Ware anderweitig beschaffen.
Wer sich ernsthaft und verbindlich zum Verkauf echter Betäubungsmittel verpflichtet, handelt auch dann vollendet, wenn er ohne sein Wissen nur Imitate oder gar keine Ware besitzt (BGH NJW 1999, 2683). Weiß er dagegen von Anfang an um die Unmöglichkeit der Beschaffung, liegt ein bloßes Scheinangebot vor. Dann kommt allenfalls Betrug nach § 263 StGB in Betracht (BGH StV 1988, 254).
Auch die Verhandlung mit einem Ripp-Dealer, der weder kaufen noch verkaufen, sondern sich im geeigneten Augenblick mit Gewalt Ware oder Bargeld aneignen will, ist vollendetes Handeltreiben, weil sich der Täter seinerseits ernsthaft verpflichtet. Und wer Kaufinteressenten durch Vortäuschung von Liefermöglichkeiten Geld abnimmt, treibt umgekehrt keinen Handel, sondern begeht Betrug (BGH NStZ-RR 2003, 185).
Eigennützigkeit: das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal
Die Eigennützigkeit ist der wichtigste Filter des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, und der am häufigsten übersehene. Sie ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal und verlangt das Streben nach Gewinn oder nach einem anderen materiellen oder objektiv messbaren immateriellen Vorteil, der den Täter besserstellt (BGHSt 34, 124). Erlangt werden muss der Vorteil nicht.
Entscheidend ist der Umkehrschluss: Wer nur fremden Eigennutz unterstützt, kann kein Mittäter sein, unabhängig vom Gewicht seines Tatbeitrags (BGHSt 34, 124; BGH NStZ 2013, 550). Für ihn bleibt nur Beihilfe. Diese Weichenstellung entscheidet in Bandenverfahren über die Anwendung des § 30a BtMG und damit über Jahre Freiheitsstrafe.
Das Urteil muss konkrete Feststellungen zu Motivation, Gewinnerwartung oder sonstigen Vorteilen treffen; Vermutungen genügen nicht (BGH BeckRS 2022, 17563). Ohne solche Feststellungen hat der Schuldspruch keinen Bestand. Nicht ausreichend sind die bloße Mitwirkungsbereitschaft beim Absatz, die bloße Entgeltlichkeit und Erfahrungssätze über Vorteilserwartungen bei Kokaingeschäften (BVerfG NJW 1996, 116).
| Eigennützig | Nicht eigennützig |
|---|---|
| Entgelt jeder Art, auch Tauschgegenstände, Gold, Wertpapiere | Liebesbeziehung ohne messbaren Vorteil (BGH NStZ 1992, 594) |
| Bloße Gewinnerwartung, auch bei Kommissionslieferung | Hoffnung auf ideelle Anerkennung (BGH BeckRS 2008, 4795) |
| Sicherung von Arbeitsmöglichkeit und Unterkunft (BGH NStZ 2004, 696) | Gemeinsamer Einkauf für den Eigenbedarf mehrerer Konsumenten |
| Abgabe zum Einkaufspreis zur Kundenbindung (BGH BeckRS 2015, 19172) | Verkauf zum Selbstkostenpreis (BGHSt 42, 162) |
| Sexuelle Leistungen als Bezahlung (BGH NJW 1980, 1344) | Unentgeltliche Weitergabe. Das ist Abgabe |
| Tilgung eigener Schulden, Erlass von Spielschulden | Ausräumen eines Spitzelverdachts (BGH NStZ 1994, 398) |
| Erhaltung familiärer Verbundenheit (BGH NStZ 2006, 578) | Unterbleiben angedrohter Repressalien (BGH NStZ-RR 2000, 234) |
Immaterielle Vorteile zählen nur, wenn sie einen objektiv messbaren Inhalt haben und den Täter tatsächlich besserstellen (BGHSt 34, 124). Andernfalls bleibt es bei der Beihilfe (BGH StV 1999, 428). Auch die Vermeidung von Nachteilen kann ein Vorteil sein, etwa ersparte Aufwendungen für die Einreise eines Freundes.
Häufig fehlt es an der Eigennützigkeit bei familiärer oder freundschaftlicher Hilfe. Die aushilfsweise Förderung des Geschäfts von Verwandten ohne jeden Vorteil begründet nur Beihilfe (BGH NStZ-RR 2013, 282), ebenso die Hilfe des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ohne Honorar und der Gefälligkeitstransport ohne Honorarerwartung (BGH BeckRS 2002, 1433).
Eigennützig ist umgekehrt auch, wer fremde Umsatzgeschäfte fördert, sofern er dabei nicht ganz untergeordnet tätig wird und mit den Betäubungsmitteln selbst befasst ist, wie der Kurier oder der Straßenverkäufer (BGHSt 34, 124). Und es genügt, dass der Erlös den eigenen Konsum finanziert (BGH NStZ 1996, 498).
Vorsatz, Menge, Wirkstoff, Fahrlässigkeit
Der Vorsatz umfasst das Wissen, dass sich die Tathandlung auf ein Betäubungsmittel im Sinne des § 1 Abs. 1 BtMG bezieht. Die Kenntnis der Anlage oder der Einordnung als Stoff oder Zubereitung ist nicht erforderlich; es genügt die Laiensphäre, etwa das Wissen um Entzugserscheinungen beim Absetzen von Schlafmohnkapseln.
Bei synthetischen Cannabinoiden, die als nicht dem BtMG unterfallend beworben werden, begründet das Wissen um die gefahrbegründende Wirkung nicht ohne Weiteres den Vorsatz; es wirkt aber indiziell. Zu diesen Substanzen habe ich einen eigenen Beitrag über neue psychoaktive Stoffe geschrieben.
Praktisch entscheidend ist beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln der Vorsatz zur Menge und zum Wirkstoffgehalt. Das Urteil muss feststellen, ob Menge und Qualität bekannt waren und ob der Täter den Wirkstoffgehalt für niedrig, hoch oder sehr hoch hielt oder nur billigend in Kauf nahm. Sind 2 kg Kokain beschlagnahmt, der Täter ging aber von 1 kg aus, darf nur 1 kg zugrunde gelegt werden.
Für Kuriere gilt eine harte Regel: Wer Umgang mit Drogen hat, ohne den Wirkstoffgehalt zu kennen, ist im Allgemeinen mit jedem in Betracht kommenden Reinheitsgrad einverstanden. Wer zur Beförderung „in jeder Größenordnung“ bereit war, ist mit der beförderten Menge einverstanden. Die Schätzung aus Lieferantenäußerungen, Verstecksgröße und Honorarhöhe hat der Bundesgerichtshof gebilligt (BGH NStZ-RR 1997, 121).
Bei einer Mehrmenge gilt: Ein Kurier ohne Einfluss- und Kontrollmöglichkeit muss ohne persönliches Vertrauensverhältnis damit rechnen, dass mehr transportiert wird als offenbart; billigende Inkaufnahme liegt dann nahe (BGH NStZ 1999, 467). Bei angekündigtem Haschisch, tatsächlich aber Heroin, ist der wirkliche Inhalt nur bei objektiven Umständen wie Aussehen, Honorarhöhe oder Beschriftung zurechenbar (BGH StV 1997, 589).
Das fahrlässige Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist nach § 29 Abs. 4 BtMG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und Geldstrafe bedroht, und zwar auch bei nicht geringen Mengen. Aber auch die fahrlässige Begehung setzt eine eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit voraus (BGHSt 35, 57). Fehlt der persönliche Vorteil, bleibt nur fahrlässige Beihilfe, und die ist straflos.
Kurier, Läufer, Bunkerhalter: Täter oder Gehilfe?
Beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln entscheidet kein Punkt so viel wie die Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe. Sie bestimmt nicht nur den Strafrahmen über § 27 Abs. 2 StGB, sondern auch, ob die Verbrechenstatbestände der §§ 30, 30a BtMG überhaupt greifen.
Maßstab für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist eine wertende Gesamtbetrachtung aller vom Vorstellungsbild erfassten Umstände. Anhaltspunkte sind das eigene Interesse am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft (BGHSt 51, 219; BGH NStZ 2023, 48). Eine ganz untergeordnete Tätigkeit deutet schon objektiv auf die Gehilfenstellung.
Die Wende in der Kurier-Rechtsprechung
Früher war der Kurierfahrer beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln regelmäßig Mittäter, wenn er wusste, dass der Stoff zum gewinnbringenden Absatz bestimmt war und seine Rolle nicht ganz untergeordnet blieb. Schon die Entlohnung oder die faktische Zugriffsmöglichkeit während des Transports galten als täterschaftsbegründend (BGH NStZ 2000, 482; NStZ 2004, 696).
Das hat sich grundlegend geändert. Nachdem der Große Senat 2005 eine deutlichere Abgrenzung angemahnt hatte, formte der 2. Strafsenat 2007 die heutigen Kriterien (BGHSt 51, 219 = NStZ 2007, 338; BGH NStZ-RR 2007, 246). Alle Strafsenate haben sich angeschlossen. Der bloße Transport ist seither regelmäßig untergeordnete Hilfstätigkeit.
Prüfungsgegenstand ist nicht der Teilbereich des Transports, sondern der gesamte konkrete Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft. Zu fragen ist nach einer täterschaftlichen Gestaltungsmöglichkeit beim An- oder Verkauf oder beim Transport. Dem Kurier geht es nicht primär um den Umsatz, sondern um die Entlohnung seiner Transportleistung; er steht in der Hierarchie unten.
Unerheblich sind dabei ausdrücklich die Höhe des Honorars und die zeitweise faktische Verfügungsgewalt, auch bei inkorporiertem Stoff. Ebenso wenig genügen Gewinnerzielungsinteresse, Risikobereitschaft oder die Investition von Zeit und Fahrtgeld, wenn der Angeklagte nur Anweisungen zu Route und Übergabe erhielt und am Absatz unbeteiligt war (BGH NStZ-RR 2021, 216).
| Beihilfe | Mittäterschaft |
|---|---|
| Transport des Kaufgeldes hin, der Ware zurück (BGH NStZ-RR 2009, 93) | Beteiligung am An- oder Verkauf (BGH NStZ 2013, 551) |
| Spielräume bei der Transportgestaltung (BGH NStZ 2015, 225) | Beteiligung an Umsatz oder Gewinn |
| Zeitweise eigene Aufbewahrung des Stoffes | Weitgehender Einfluss auf Art und Menge der Drogen |
| Anmieten des Transportfahrzeugs trotz hohen Honorars | Pflicht, am Zielort aufzubewahren, zu portionieren oder umzuwandeln |
| Auswahl weiterer Helfer ohne Kontrolle über die Modalitäten | Gleichberechtigte, verabredete arbeitsteilige Durchführung |
| Verpacken, Einladen, Überführungsfahrt (BGH BeckRS 2022, 14928) | Urlaubsvertretung des Haupttäters (BGH NStZ 2013, 551) |
Mittäter ist dagegen, wer gegen Spesen und Honorar den Kurier eines Kokainlieferanten in einer Wohnung unterbringt, Flugscheine kauft, ihn mit dem Schmuggelkoffer ausstattet, ihn während des Fluges begleitet, überwacht und anweist (BGH NStZ 2000, 482). Wer dagegen zwei Kuriere während eines Zwischenstopps nur kurz betreut, leistet Beihilfe.
Zum Verhältnis von Handeltreiben und Transport über die Grenze verweise ich auf meinen Beitrag zur Einfuhr von Betäubungsmitteln; dort gelten für die Täterrolle eigene Maßstäbe, die mit den hier dargestellten nicht identisch sind.
Beihilfe: Wohnung, Dolmetscher, Darlehen
Die Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln setzt eine strafbare Haupttat voraus; nach der limitierten Akzessorietät wird jeder Beteiligte nach eigener Schuld bestraft. Die Beiträge sind nach Zeit, Ort, näheren Umständen und Häufigkeit konkret festzustellen, der pauschale Hinweis, die Angeklagte habe bei 345 Taten durch Abpacken und Ausliefern unterstützt, genügt nicht (BGH NStZ 1999, 451).
Drogenhandel in der Wohnung
Dieser Punkt betrifft Lebensgefährten, Mitbewohner und Angehörige, und er wird in Anklagen fast immer zu weit gefasst. Bloße Kenntnis und Billigung der Lagerung und des Verkaufs aus der Wohnung heraus erfüllen die Beihilfe weder durch positives Tun noch durch Unterlassen (BGH NStZ-RR 2017, 219; BeckRS 2022, 40446). Erforderlich ist eine objektiv fördernde Unterstützungshandlung.
Dulden oder Nichteinschreiten ist nur dann Beihilfe, wenn eine Rechtspflicht zum Einschreiten nach § 13 Abs. 1 StGB besteht. Eine solche Garantenpflicht besteht grundsätzlich nicht, weder aus allgemeiner Bürgerpflicht noch aus moralisch-sittlicher Pflicht (BGH NStZ-RR 2012, 58). Wohnte die Partnerin bereits länger in der Wohnung, bevor der Handel begann, bleibt sie straflos.
Anders liegt es bei aktiver Beteiligung: die ausdrückliche Zustimmung zur Aufbewahrung verkaufsbestimmter Betäubungsmittel, die Überlassung in Erwartung einer Gewinnbeteiligung oder wegen der für Drogengeschäfte besonders geeigneten Lage (BGH NStZ 2014, 164; NStZ-RR 2013, 249). Wer einen abschließbaren Kellerraum als Bunker beschafft und Kaufinteressenten gegen Honorar dorthin begleitet, leistet meist Beihilfe (BGH StV 1995, 197).
Beim Betriebsinhaber kann sich aus seiner Stellung eine Garantenpflicht für betriebsbezogene Straftaten seiner Mitarbeiter ergeben (BGHSt 57, 42). Verkauft der Angestellte mit Wissen des Inhabers unter Nutzung der Verkaufs- und Lagerräume gleichsam in Erweiterung des legalen Betriebs, kommt Beihilfe durch Unterlassen in Betracht.
Neutrale Alltagshandlungen
Grundsätzlich ist jede objektiv fördernde Handlung Hilfeleistung zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Bei neutralen Alltagshandlungen bedarf es jedoch einer bewertenden Betrachtung. Hat der Helfende kein sicheres Wissen vom Tatplan und hält eine deliktische Verwendung nur für möglich, bleibt sein Verhalten straflos (BGH BeckRS 2018, 17411).
Das Beispiel der Rechtsprechung: Die Überlassung eines Autos an Dealer zum täglichen Gebrauch ist straflos; die Überlassung eines präparierten Fahrzeugs für eine konkrete Straftat ist strafbare Beihilfe (OLG Düsseldorf BeckRS 2001, 15753). Fahrlässige Beihilfe zum Handeltreiben ist nicht strafbar.
Weitere Gehilfengruppen
Wer während der Kaufverhandlung die Umgebung beobachtet, um Drogenfahnder zu erkennen, leistet regelmäßig Beihilfe. Wer den Händler bewaffnet zum Verhandlungsort begleitet und sich davor postiert, leistet Beihilfe, wenn er weder teilnimmt noch in den Gegenstand der Verhandlungen eingeweiht war.
Beim Dolmetscher entscheidet das eigene Geschäftsinteresse: Wer ohne solches als Übersetzer an Kaufverhandlungen teilnimmt, leistet Beihilfe; wer als Übersetzer und Wortführer für eine Lieferantengruppe verhandelt und dabei eigene Interessen verfolgt, ist Mittäter. Gehilfe ist auch, wem es nur um eine Mitfahrgelegenheit und Auslagenerstattung ging (BGH StV 1987, 203).
Das Bereitstellen von Geldmitteln ohne eigenes Interesse am Geschäft ist Beihilfe. Wer dagegen seinen Wagen als Pfand gibt, damit ein Dealer von seinem Kunden einen Vorschuss erhält, treibt selbst Handel, sofern er dafür einen Vorteil erlangt (BGH NStZ 1982, 384). Lagerhaltung und Verpackungshilfe ohne Einbindung in das Umsatzgeschäft sind Beihilfe; die Entnahme eines kleinen Eigenverbrauchsanteils begründet kein eigenes Interesse am Gesamtgeschäft.
Bei Produktionsgehilfen gilt dasselbe. Wer Chemikalien und Gegenstände liefert, ohne in Produktion und Vertrieb einbezogen zu sein, leistet Beihilfe. Das gilt auch für die Lieferung von Paracetamol als Streckmittel (BGH NStZ 1993, 444) und für Chemikalien zur MDMA-Herstellung (BGH NStZ 1993, 584). Zur Abgrenzung beim Anbau und der Herstellung von Betäubungsmitteln habe ich einen eigenen Beitrag verfasst.
Ein Sonderproblem ist die Beihilfe nach Sicherstellung. Der 2. und der 1. Strafsenat bejahen sie, weil die Haupttat trotz Sicherstellung nicht beendet ist (BGH NStZ 2010, 522; NJW 2008, 2276). Der 5. Strafsenat sah darin 2008 einen straflosen Beihilfeversuch, ist davon aber am 4. Januar 2023 abgerückt (BGH NStZ 2023, 507). Versuchte Beihilfe bleibt straflos, strafbar ist die Beihilfe zum versuchten Handeltreiben.
Vermittler, Geldkuriere und Finanziers
Das Vermitteln von Geschäften ist seit dem Opiumgesetz 1929 als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln strafbar, ohne eigenen Besitz am Stoff und ohne Lagerhaltung. Erfasst sind die Vermittlung eines Absatzgeschäfts, die Benennung möglicher Kunden und die Kundenwerbung gegen Provision (BGHSt 34, 124; BGH NStZ 1994, 39).
Ob Mittäterschaft oder Beihilfe vorliegt, hängt vom Grad des eigenen Interesses ab. Für Täterschaft spricht, dass der eigennützige Vermittler den Kontakt erst hergestellt hat und darüber hinaus eingebunden ist (BGH NStZ 2022, 302). In den EncroChat-Verfahren hat der 5. Strafsenat Täterschaft gebilligt, wenn der Vermittler gegen Provision als Kontaktperson für beide Seiten auftrat, Ort und Zeit der Übergabe bestimmte und beanstandete Ware zurücknahm (BGH NStZ-RR 2022, 248).
Beihilfe liegt dagegen nahe, wenn der Vermittler keinen eigenen Einfluss auf Geschäft, Menge, Preis und Weiterverkauf hat und die Ware nicht in Besitz nehmen soll (BGH NStZ-RR 2011, 57). Auch die einmalige Weiterleitung einer Bestellung und die Anwesenheit bei der Übergabe im Auftrag des Arbeitgebers deuten eher auf Beihilfe (BGH NStZ-RR 2019, 117).
Ein bemerkenswerter Fall betrifft die mengenbezogene Aufspaltung: Erklärt sich eine Angeklagte auf Drängen einer Vertrauensperson bereit, den Verkauf von 1 kg gegen Honorar zu vermitteln, und bestellt die Vertrauensperson abredewidrig 7 kg Haschisch und 2 kg Amphetamin, ist sie hinsichtlich des einen Kilogramms Täterin und hinsichtlich der übrigen Mengen nur Gehilfin.
Zahlungsvorgänge gehören zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Zahlung und Beitreibung des Kaufpreises, auch durch Erpressung, die Übermittlung des Betrages vom Abnehmer zum Lieferanten und das Bemühen um Zahlungsaufschub. Auch das Einsammeln und Transportieren von Erlösen zu Wechselstuben, das Sortieren, Zählen und Bündeln kleiner Scheine können Handeltreiben sein.
Beim Bereitstellen von Geld kommt es auf die Einbindung an. Mittäterschaft nahm der Bundesgerichtshof an, als ein Angeklagter gegen Zusage von 20 Prozent Honorar 30.000 US-Dollar und 52.000 DM bereitstellte, um einen beschlagnahmten Koffer mit 15 kg Kokain aus dem Zollbereich des Frankfurter Flughafens auszulösen, trotz Nichtbeteiligung an der Einfuhr. Beihilfe war dagegen die Hingabe von 6.500 DM ohne eigenes wirtschaftliches Interesse (BGH NStZ 1995, 140).
Eine wichtige zeitliche Grenze: Raum für Begünstigung, Geldwäsche und Strafvereitelung besteht erst nach Beendigung des Handeltreibens, wenn Absatz und Geldfluss zur Ruhe gekommen sind. Solange die Erlöse nicht in Sicherheit sind, sind Geldtransporte ins Ausland noch Formen der Mittäterschaft; nach Einzahlung auf ein Konto oder Verwahrung in einem Versteck bleiben spätere Transporte Begünstigungshandlungen.
Bewertungseinheit: Wie viele Taten sind es?
Diese Frage entscheidet beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln über die Gesamtstrafe, oft über Jahre. Der Grundsatz lautet: Alle Betätigungen, die sich im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes auf den Vertrieb einer einheitlichen Rauschgiftmenge beziehen, bilden eine Tat (BGHSt 25, 290; BGHSt 63, 1). Maßgeblich ist allein der objektive Tatbestand, nicht, ob die Verkaufsakte auf verschiedenen Entschlüssen beruhen (BGH NStZ 1995, 37).
Alle Teilakte müssen sich auf eine einzige erworbene oder besessene Menge beziehen (BGHSt 30, 28). Dann liegt unabhängig von der Zahl der Teilakte und der Abnehmer nur eine Tat vor, auch bei verschiedenen Betäubungsmittelarten (BGH NStZ 2020, 227). Einfuhr, Erwerb, Besitz und Weiterverkauf sind dann unselbstständige Teilakte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
| Bewertungseinheit liegt vor | Bewertungseinheit scheidet aus |
|---|---|
| Wiederholter Verkauf aus einer Absatzmenge | Mehrfache Einkäufe bei einem Lieferanten, selbst aus demselben Vorrat |
| Teilmengenlieferung bei vereinbarter Gesamtmenge | Mehrere einzeln vermarktete Ernten |
| Weiterverkauf zusammengeführter Einkäufe | Vorrat aus Einzellieferungen für Einzelverkäufe |
| Vermischung von Stoffen aus verschiedenen Erwerbsvorgängen | Gewaltsame Wiederbeschaffung gestohlener Handelsware |
| Umtausch schlechter gegen gleiche Menge guter Ware | Bloßer gleichzeitiger Besitz verschiedener Handelsmengen |
| Mehrfaches Anbieten an denselben Abnehmer | Anhaltspunkte für eine Mindestzahl individualisierbarer Einzeltaten |
Der Zweifelsgrundsatz hilft nicht automatisch. Eine Zusammenfassung allein wegen der nicht näher konkretisierten Möglichkeit eines einheitlichen Erwerbs scheidet aus; es bedarf konkreter Anhaltspunkte (BGH NStZ 1997, 137; NStZ-RR 2013, 46). Das Gericht muss von der einheitlichen Erwerbsmenge überzeugt sein oder selbstständige Geschäfte annehmen (BGH NStZ 2000, 540).
Bei Sicherstellung an unterschiedlichen Orten liegt ohne konkrete Anhaltspunkte wie einen gemeinsamen Ankauf keine einheitliche Tat vor; bei Sicherstellung an einem Ort ist dagegen eine Tat anzunehmen, sofern nichts für mehrere Quellen spricht. Sind genaue Feststellungen nicht möglich, ist innerhalb des feststehenden Gesamtschuldumfangs zu schätzen (BGH NStZ 2002, 438).
Die praktische Sprengkraft liegt in der Addition der Wirkstoffgehalte. Aus Teilmengen unterhalb des Grenzwerts kann so eine nicht geringe Menge entstehen. Der Angeklagte wird also gerade durch die Bewertungseinheit beschwert; sie darf nur auf ausreichender Tatsachengrundlage angenommen werden (BGH BeckRS 2012, 12752).
Zwei Gegenbeispiele zeigen die Tragweite: 500 Kleinstmengen Heroin aus einem Erwerb von 500 g Heroingemisch bilden eine Tat mit nicht geringer Menge (BGH NJW 1995, 2300). 320 Kleinstverkäufe ohne Feststellungen zum Erwerb ergaben dagegen 320 Taten zu je drei Monaten mit einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten (BGH NStZ 1997, 137).
Neben der Bewertungseinheit steht beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln die gleichartige Tateinheit durch Teilidentität. Überschneiden sich zwei selbstständige Taten zumindest teilweise in den Ausführungshandlungen, besteht Tateinheit; die Ausführungshandlung muss in einem für sämtliche Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil identisch sein (BGHSt 63, 1). Eine bloße Mittel-Zweck-Beziehung genügt nicht, ebenso wenig die bloße Gleichzeitigkeit am selben Ort.
Der Große Senat hat 2017 entschieden, dass das Aufsuchen des Lieferanten, das zugleich dem Transport des Kaufgeldes für eine frühere und der Übernahme einer weiteren Menge dient, beide Umsatzgeschäfte zu einer Tat verbindet (BGHSt 63, 1 = NJW 2018, 2905). Seither wird in Verfahren häufig „Kommissionsbasis“ geltend gemacht, mit Erfolg: Zahlreiche tatmehrheitliche Verurteilungen wurden deshalb beanstandet.
Konkurrenzen und Verbrechenstatbestände
Der Besitz ist nur dann unselbstständiges Teilstück, wenn das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Täterschaft begangen wird (BGHSt 25, 290). Bei Beihilfe liegt Tateinheit nahe, und der Besitz in nicht geringer Menge kann dann sogar selbstständige Beihilfefälle verklammern (BGH NStZ 2014, 163).
Schwierig wird es, wenn ein Teil der Menge zum Eigenkonsum bestimmt war. Teilakte gehen nur dann vollständig im Handeltreiben auf, wenn sich die Tathandlungen vollständig auf den Umsatz richten. Andernfalls ist nach Einzelmengen zu differenzieren:
| Konstellation | Konkurrenzverhältnis |
|---|---|
| Gesamtmenge unter dem Grenzwert | Handeltreiben in Tateinheit mit Erwerb, Besitz verdrängt |
| Gesamtmenge darüber, beide Teilmengen darunter | § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in Tateinheit mit § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG |
| Handelsmenge unter, Eigenverbrauchsmenge über dem Grenzwert | § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in Tateinheit mit Handeltreiben |
| Beide Teilmengen über dem Grenzwert | Handeltreiben in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz in nicht geringer Menge |
| Einfuhr- und Handelsmenge über dem Grenzwert | § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG in Tateinheit mit § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG |
Die Verbrechenstatbestände gehen dem Grundtatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vor: § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 1 und § 30a Abs. 1 BtMG verdrängen § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG einschließlich der Strafzumessungsregel des § 29 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BtMG. Ausnahmen bestehen dort, wo zusätzliches Unrecht verwirklicht wird, etwa bei gleichzeitiger Abgabe an eine Person unter 18 Jahren.
Bei Waffen entscheidet der funktionale Zusammenhang. Die zeitgleiche Aufbewahrung von Waffen und Betäubungsmitteln begründet Handlungseinheit nur, wenn ein solcher Zusammenhang besteht, etwa beim gleichzeitigen Transport im Kofferraum. Pistole in der Wohnung und Stoff im Waldversteck reichen nicht. Beim Mitführen einer Waffe geht ohnehin § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG vor.
Schließlich der Strafklageverbrauch: Erwerb, Besitz und Abgabe sind als Teilakte des Handeltreibens ein einheitlicher Lebensvorgang und verfahrensrechtlich eine Tat (BGH NJW 1974, 959). Wer rechtskräftig wegen Erwerbs verurteilt ist, kann wegen der Verkaufsgeschäfte mit denselben Betäubungsmitteln nicht erneut belangt werden, ein Punkt, der in der Praxis erstaunlich oft übersehen wird.
Strafrahmen beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
| Norm | Fall | Strafrahmen |
|---|---|---|
| § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG | Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, Grundtatbestand | Geldstrafe oder bis 5 Jahre |
| § 29 Abs. 3 BtMG | Gewerbsmäßigkeit, Gesundheitsgefährdung mehrerer | 1 bis 15 Jahre |
| § 29 Abs. 4 BtMG | Fahrlässigkeit | Geldstrafe oder bis 1 Jahr |
| § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG | Nicht geringe Menge | 1 bis 15 Jahre (minder schwerer Fall: 3 Monate bis 5 Jahre) |
| § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG | Bandenmäßiges Handeltreiben | 2 bis 15 Jahre |
| § 30a Abs. 1 BtMG | Bandenmäßig in nicht geringer Menge | 5 bis 15 Jahre (minder schwerer Fall: 6 Monate bis 5 Jahre) |
| § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG | Bewaffnetes Handeltreiben in nicht geringer Menge | 5 bis 15 Jahre |
Die Regelbeispiele des § 29 Abs. 3 S. 2 BtMG (gewerbsmäßiger Handel und Gesundheitsgefährdung mehrerer Menschen) sind keine Qualifikationen, sondern Strafzumessungsregeln und für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen. Schon bei der Strafrahmenwahl ist eine umfassende Abwägung aller tat- und täterbezogenen Gesichtspunkte geboten.
Als ungeschriebene besonders schwere Fälle nennt die Kommentierung das Einschmuggeln oder den Verkauf von Heroin in Krankenhäusern, Schulen, Therapie- und Vollzugsanstalten, das „Anfixen“ nichtabhängiger Kaufinteressenten, die Verführung eines ehemaligen Abhängigen nach der Entziehungskur und den Verkauf unter dem Deckmantel einer Arztpraxis oder eines Jugendheims.
Das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB ist beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln von großer praktischer Bedeutung. Nicht strafschärfend verwertet werden dürfen: generalpräventive Erwägungen, die besondere Verwerflichkeit des Handeltreibens, das Gewinnstreben als solches, die Eigennützigkeit und der Umstand, dass die Stoffe auf den Markt gelangten.
Ebenfalls unzulässig ist der Hinweis, die Abnehmer seien in Straftaten verstrickt worden, das gehört regelmäßig zum Handeltreiben dazu. Unzulässig sind ferner Formulierungen wie „keine spontane Tat ohne Anlass“ (BGH NStZ 2013, 46) und das Abstellen auf die gesamte tatgegenständliche Menge, obwohl ein Drittel zum Eigenkonsum bestimmt war (BGH BeckRS 2018, 3346).
Strafmildernd wirken die geringe Menge und schlechte Qualität, die Sicherstellung als bestimmender Milderungsgrund, die Drogenabhängigkeit als ungünstige Dauerdisposition und die Mitwirkung eines verdeckten Ermittlers. Strafschärfend wirken Art und Gefährlichkeit des Rauschgifts, die Gewichtsmenge, das Verhältnis von Eigenversorgung und Weiterverkauf sowie ein deutlich übersteigertes Gewinnstreben.
Ansatzpunkte der Verteidigung
Der erste Ansatz beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist die Eigennützigkeit. Sie wird in Urteilen regelmäßig unterstellt statt festgestellt. Fehlt sie, scheidet Mittäterschaft aus, unabhängig davon, wie gewichtig der Tatbeitrag war. Gerade bei familiärer Verbundenheit, bei Gefälligkeiten und bei Arbeitnehmern des Haupttäters ist das der wirksamste Angriff.
Der zweite Ansatz beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist die Rolle. Seit 2007 ist der bloße Transport regelmäßig Beihilfe. Prüfungsgegenstand ist der gesamte Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft, nicht der Transportabschnitt. Honorarhöhe und zeitweise Verfügungsgewalt tragen keine Mittäterschaft. Wo die Anklage aus einem Fahrer einen Bandenmitglied macht, lohnt sich der Widerspruch fast immer.
Der dritte Ansatz ist die Schwelle. Sondierende Gespräche, Erkundigungsfahrten, Preislisten und das Bereithalten von Geld für ungewisse Geschäfte sind straflose Vorbereitung. In Verfahren, die auf früher Telekommunikationsüberwachung beruhen, ist häufig genau dieses Stadium dokumentiert, und nicht mehr.
Der vierte Ansatz ist die Zahl der Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Wo die Anklage Einzelverkäufe addiert, ist zu prüfen, ob sie aus einem einheitlichen Erwerbsvorgang stammen. Umgekehrt ist zu prüfen, ob eine angenommene Bewertungseinheit die Wirkstoffmengen unzulässig addiert und so erst die nicht geringe Menge erzeugt. Beide Richtungen können über Jahre entscheiden.
Der fünfte Ansatz ist der Vorsatz zur Menge. Das Urteil muss darlegen, welche Vorstellung der Angeklagte von Menge und Wirkstoffgehalt hatte. Bei Kurieren ohne Einblick in das Geschäft ist die Zurechnung einer Mehrmenge begründungsbedürftig, und bei einer anderen Substanz als der angekündigten bedarf es objektiver Anhaltspunkte.
Der sechste Ansatz ist die Strafzumessung. Das Doppelverwertungsverbot wird in diesen Urteilen besonders häufig verletzt. Wer die Urteilsgründe daraufhin durchgeht, findet oft die Formulierungen, die der Bundesgerichtshof ausdrücklich beanstandet hat. Das allein trägt eine Revision zum Strafausspruch.
Fallbeispiel aus der Praxis
Angeklagt waren vier Personen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Der Vorwurf lautete auf gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln über einen längeren Zeitraum. Über sieben Monate sollten rund 14 Kilogramm Amphetamin aus den Niederlanden bezogen und im norddeutschen Raum abgesetzt worden sein. Mein Mandant hatte das Fahrzeug angemietet und war siebenmal gefahren; den Stoff hatte er nie selbst übergeben.
Der erste Angriff galt der Rolle. Er erhielt eine Pauschale je Fahrt, kannte weder Lieferanten noch Abnehmer, hatte keinen Einfluss auf Menge, Preis und Termin und wurde während der Fahrt telefonisch geführt. Nach der Rechtsprechung seit 2007 trägt das keine Mittäterschaft, auch nicht bei erheblichem Honorar und auch nicht bei Spielräumen zur Transportgestaltung.
Der zweite Angriff galt der Bandenabrede. Festgestellt war eine wiederholte Zusammenarbeit, nicht aber ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss zu mehreren, noch unbestimmten Taten. Die Kammer hatte aus der Zahl der Fahrten auf die Abrede geschlossen, ein Schluss, der die erforderlichen Feststellungen nicht ersetzt.
Der dritte Angriff galt der Konkurrenzfrage. Die Anklage ging von sieben selbstständigen Taten aus. Tatsächlich sprach vieles dafür, dass mehrere Fahrten der Abwicklung einer einheitlich vereinbarten Gesamtmenge dienten und dass bei den Rückfahrten Kaufgeld für frühere Lieferungen transportiert wurde, die Konstellation des Großen Senats von 2017.
Ergebnis: Verurteilung wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen statt sieben Fällen täterschaftlichen bandenmäßigen Handels. Die Strafe lag im bewährungsfähigen Bereich. Der Fall ist anonymisiert und in den Einzelheiten verändert.
Häufige Fragen
Ich hatte nie Drogen in der Hand. Kann ich trotzdem verurteilt werden?
Ja. Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln setzt weder Besitz noch Übergabe voraus. Es genügt die ernsthafte, eigennützige und verbindliche Kauf- oder Verkaufserklärung. Gerade Auftraggeber und Hintermänner, die den Kontakt mit der Droge scheuen, sollen damit erfasst werden.
Der Käufer war ein verdeckter Ermittler. Ist das dann nicht straflos?
Nein. Verhandlungen mit einem polizeilichen Scheinaufkäufer sind kein untauglicher Versuch, sondern vollendetes Handeltreiben. Die Mitwirkung eines verdeckten Ermittlers kann sich allerdings erheblich strafmildernd auswirken, und bei rechtsstaatswidriger Tatprovokation kommt eine weitergehende Kompensation in Betracht.
Ich habe nur für Freunde mitbestellt. Ist das Handel?
Der gemeinsame Einkauf größerer Mengen für den Eigenbedarf mehrerer Konsumenten ist kein Handeltreiben, auch wenn dadurch ein günstiger Preis erzielt wird. Es fehlt die Eigennützigkeit, weil der Vorteil nicht aus der Weiterveräußerung, sondern aus dem gemeinschaftlichen Vorgehen beim Erwerb entsteht.
Ich habe nur gefahren. Bin ich Mittäter?
Regelmäßig nicht. Der bloße Transport ist seit der Rechtsprechungswende von 2007 untergeordnete Hilfstätigkeit. Weder die Höhe des Honorars noch die zeitweise Verfügungsgewalt über den Stoff begründen Mittäterschaft. Anders liegt es, wenn Sie am An- oder Verkauf beteiligt waren oder am Gewinn partizipieren sollten.
Gilt das alles auch für Cannabis?
Nein. Cannabis ist seit dem 1. April 2024 kein Betäubungsmittel mehr; das Handeltreiben mit Cannabis richtet sich nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG mit einem eigenen, niedrigeren Strafrahmen. Für Altfälle ist über § 2 Abs. 3 StGB das mildere Recht anzuwenden.
Wie viele Taten werden mir zur Last gelegt?
Das hängt an der Bewertungseinheit. Stammen alle Verkäufe aus einem einheitlichen Erwerbsvorgang, liegt nur eine Tat vor. Dann werden allerdings die Wirkstoffmengen addiert. Gibt es Anhaltspunkte für mehrere Erwerbsmengen, sind mehrere Taten zu bilden. Beides kann günstig oder ungünstig sein; das muss im Einzelfall gerechnet werden.
Gesetzestexte und weiterführende Quellen
- § 29 BtMG, Straftaten
- § 29a BtMG, Straftaten, nicht geringe Menge
- § 30a BtMG, Bandenmäßiges und bewaffnetes Handeltreiben
- § 34 KCanG, Strafvorschriften für Cannabis
Verwandte Beiträge: Anlagen zum BtMG, nicht geringe Menge, Besitz und Erwerb, Anbau und Herstellung, Einfuhr von Betäubungsmitteln und erlaubter Umgang. Zu einzelnen Substanzen: Amphetamin und Methamphetamin.
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Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und bin bundesweit im Cannabisrecht und Betäubungsmittelrecht tätig.
Wenn gegen Sie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ermittelt wird, entscheiden drei Fragen über das Ergebnis: Waren Sie eigennützig, welche Rolle hatten Sie, und wie viele Taten sind es wirklich? Ich prüfe für Sie kostenlos und unverbindlich, ob die Feststellungen dazu tragen und wo die Akte Lücken hat. Rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir.
Welche Schritte ein Betäubungsmittelverfahren durchläuft und wo die Stellschrauben liegen, habe ich zusammengefasst: Strafverteidigung im Betäubungsmittelrecht.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.