Abhängigkeit als Frage der Gutachtenanordnung: Ein Betroffener sitzt angespannt im Begutachtungsgespräch, die Gutachterin notiert

Symbolbild, mit KI erstellt.

Abhängigkeit, Psychosen, Beeinträchtigungen: die Frage, die das ganze Krankheitsspektrum öffnet

Das Wichtigste in Kürze

  • Viele Gutachtenanordnungen fragen, ob aufgrund des bisherigen Konsums körperliche oder geistige Beeinträchtigungen vorliegen, beispielsweise eine Abhängigkeit oder Psychosen.
  • Das Wort beispielsweise macht die Aufzählung offen. Der Untersuchungsauftrag umfasst damit sämtliche Beeinträchtigungen, die die Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung kennt.
  • Genau diese Reichweite hat der Verwaltungsgerichtshof Kassel für unzulässig erklärt: Die Fragestellung darf den Gutachter nicht ermächtigen, die Gesamtheit der in der Anlage 4 erwähnten Krankheitsbilder zum Gegenstand zu machen.
  • Für eine Abhängigkeit ist nicht § 13a Satz 1 Nr. 2 FeV einschlägig, sondern Satz 1 Nr. 1, und der verlangt Tatsachen, die gerade die Abhängigkeit nahelegen.
  • Für Psychosen gilt Nummer 7 der Anlage 4, ein eigener Abschnitt mit eigenen Maßstäben. Eine Drogenfahrt begründet dafür keinen Anlass.
  • Die Begründung besteht in diesen Fällen fast immer aus abstrakter Literatur im Konjunktiv. Abstrakte Risikoaussagen ersetzen die erforderlichen Tatsachen nicht.
  • Praktisch wirkt die Frage über das Screening: Wer nach Beeinträchtigungen fragt, löst Testverfahren und Explorationen aus, die bei enger Fragestellung unterblieben.

Inhalt

Die Formulierung und ihr offenes Ende

Der Satz lautet in Abwandlungen so: Liegen bei dem Betroffenen aufgrund des bisherigen Konsums körperliche oder geistige Beeinträchtigungen vor, zum Beispiel eine Abhängigkeit oder Psychosen, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Frage stellen?

Entscheidend ist das zum Beispiel, eines der Wörter, an denen Anordnungen scheitern. Es macht aus einer Aufzählung eine offene Liste. Der Gutachter liest den Auftrag so, wie er dasteht: Er soll alle Beeinträchtigungen prüfen, die ihm begegnen, und die beiden genannten sind nur Beispiele dafür, woran die Behörde gedacht hat.

Der zweite Teil des Problems steckt im Wort aufgrund. Die Frage unterstellt, dass die genannten Beeinträchtigungen eine Folge des Konsums sein könnten, und macht damit den Konsum zum Anlass für die Untersuchung des gesamten psychischen Zustands. Tatsächlich ist der Zusammenhang in den meisten Verfahren nicht einmal behauptet, geschweige denn belegt.

Für den Betroffenen hat die Frage nach einer Abhängigkeit handfeste Folgen. In der Begutachtungsstelle führt eine solche Frage zu einer ausgedehnten Exploration und zu Leistungstests. Wer dabei auffällt, etwa weil er nervös ist oder weil eine frühere Diagnose zur Sprache kommt, bekommt ein negatives Gutachten aus einem Grund, der mit dem Anlass nichts zu tun hat.

Die Grenze: nicht das ganze Krankheitsspektrum

Die Obergrenze für den Untersuchungsauftrag hat der Verwaltungsgerichtshof Kassel klar bezeichnet. Die Fragestellung darf nicht derart weit sein, dass die mit der Begutachtung betraute Person oder Stelle ermächtigt wird, die Gesamtheit der in der Anlage 4 FeV erwähnten Krankheitsbilder zum Gegenstand der Untersuchung zu machen (VRS 145, 306).

Eine Frage nach Beeinträchtigungen mit offener Beispielliste tut genau das. Die Anlage 4 umfasst dreizehn Abschnitte, von Sehstörungen über Herz- und Gefäßkrankheiten bis zu psychischen Störungen und Suchterkrankungen. Wer nach Beeinträchtigungen und einer Abhängigkeit fragt, ohne den Abschnitt zu benennen, hat jeden einzelnen eröffnet.

Derselbe Gedanke findet sich in einer Entscheidung zur Medikamenteneinnahme. Ist lediglich zu klären, ob die Fahreignung wegen einer Medikamenteneinnahme und der ihr zugrundeliegenden Krankheit fehlt, darf sich der Untersuchungsauftrag nicht auf alle in der Anlage 4 erwähnten Krankheitsbilder beziehen, wenn die durch die Medikamente behandelten Krankheiten ermittelt werden können (VG Ansbach BeckRS 2012, 51297).

Das Prinzip dahinter ist dasselbe wie bei der Frage nach dem sicheren Führen: Erforderlich ist ein hinreichender innerer Zusammenhang zwischen dem Ausgangssachverhalt und dem festgelegten Prüfprogramm (VGH Mannheim NJW 2014, 1901; VRS 129, 95). Der Konsum eines Betäubungsmittels begründet diesen Zusammenhang zur Konsumfrage, nicht zu einem psychiatrischen Befund.

Bemerkenswert ist eine Überlegung aus derselben Rechtsprechung, die sich in der Verteidigung nutzen lässt. Kommen verschiedenartige Krankheitsursachen in Betracht, kann aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ein nach der Wahrscheinlichkeit krankheitsbedingter Beeinträchtigungen gestaffeltes Untersuchungsprogramm geboten sein (VGH Mannheim NJW 2014, 1901). Die Behörde muss also abstufen, statt alles auf einmal zu verlangen.

Die Systematik der Anlage 4 und warum die Benennung zählt

Um die Reichweite der Frage einzuschätzen, muss man wissen, wie die Anlage 4 aufgebaut ist. Sie ist eine Tabelle mit zehn Hauptabschnitten, und jeder Abschnitt zerfällt in Unternummern mit eigenen Rechtsfolgen.

Die Abschnitte eins bis sechs betreffen körperliche Erkrankungen: Sehvermögen, Hörvermögen, Bewegungsbehinderungen, Herz- und Gefäßkrankheiten, Zuckerkrankheit und Krankheiten des Nervensystems. Abschnitt sieben behandelt die psychischen Störungen. Abschnitt acht gilt dem Alkohol, Abschnitt neun den Betäubungsmitteln, anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen und Arzneimitteln, Abschnitt zehn den Nierenerkrankungen.

Innerhalb der Abschnitte wird fein abgestuft. Die Epilepsie unter Nummer 6.6 etwa führt nicht pauschal zur Ungeeignetheit, sondern lässt die Eignung ausnahmsweise zu, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, beispielsweise nach einem anfallsfreien Jahr für die Gruppe 1 und nach fünf anfallsfreien Jahren ohne Therapie für die Gruppe 2. Die organische Psychose unter Nummer 7.1 unterscheidet zwischen dem akuten Zustand und der Zeit nach dem Abklingen, mit Nachuntersuchungen als Regelfall.

Diese Abstufungen sind der Grund, weshalb die Benennung des Abschnitts kein Formalismus ist. Sie bestimmt, welche Maßstäbe gelten, welche Fristen laufen und ob überhaupt eine Nachuntersuchung in Betracht kommt. Ein Gutachter, der nur nach Beeinträchtigungen gefragt wird, hat keinen Maßstab, an dem er sich ausrichten könnte, und wird einen aus eigener fachlicher Erfahrung wählen.

Für die Verteidigung ergibt sich daraus ein Argument, das über die Reichweite hinausgeht. Eine Frage ohne Abschnittsbezug ist nicht nur zu weit, sie ist auch nicht beantwortbar, weil die Anlage 4 für jede Fallgruppe andere Voraussetzungen aufstellt. Ein Gutachten auf eine solche Frage ist deshalb auch inhaltlich angreifbar.

Abhängigkeit hat eine eigene Rechtsgrundlage

Wird die Abhängigkeit in der Frage genannt, liegt darin ein zweiter, eigenständiger Fehler. Für sie ist nicht derselbe Tatbestand einschlägig wie für den Missbrauch.

Bei Cannabis trennt § 13a FeV ausdrücklich. Nach Satz 1 Nr. 1 ist ein ärztliches Gutachten anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme einer Cannabisabhängigkeit begründen. Nach Satz 1 Nr. 2 geht es um den Missbrauch. Die Norm ist weitgehend spiegelbildlich zu § 13 FeV für Alkohol aufgebaut, und bei beiden steht die Abhängigkeit in einer eigenen Nummer.

Dieselbe Trennung findet sich bei anderen Betäubungsmitteln in § 14 Abs. 1 FeV: Satz 1 Nr. 1 betrifft die Abhängigkeit, Satz 1 Nr. 2 die Einnahme. Wer die Anordnung auf den Einnahmetatbestand stützt und in der Frage dennoch nach einer Abhängigkeit fragt, überschreitet die gewählte Rechtsgrundlage.

Hinzu kommt, dass der Abhängigkeitstatbestand Tatsachen verlangt, die gerade die Abhängigkeit begründen. Ein einzelner Fund, eine einzelne Fahrt oder auch ein hoher Wirkstoffwert genügen dafür nicht. Zur Cannabisabhängigkeit hält der Kommentar ausdrücklich fest, dass sie in der Praxis bislang kaum eine Rolle spielt (VGH München SVR 2016, 189). Die Behörde fragt also nach etwas, das sie selbst nicht für wahrscheinlich hält.

Psychosen stehen unter Nummer 7 der Anlage 4

Psychosen sind im Fahrerlaubnisrecht kein Anhängsel der Drogenfrage, sondern ein eigener Regelungsbereich. Nummer 7 der Anlage 4 behandelt die psychischen Störungen und unterscheidet dabei zwischen organischen Psychosen im akuten Zustand und nach dem Abklingen, chronischen hirnorganischen Psychosyndromen, schweren Altersdemenzen, schweren Intelligenzstörungen und affektiven sowie schizophrenen Psychosen.

Jede dieser Fallgruppen hat eigene Voraussetzungen und eigene Rechtsfolgen, vielfach mit Auflagen und Nachuntersuchungen. Die fachliche Grundlage dafür liefert Nummer 3.12 der Begutachtungsleitlinien. Im Fall einer akuten Psychose ist die Fahreignung regelmäßig erst dann wieder gegeben, wenn keine Störung mehr nachweisbar ist, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigt (VG Bremen SVR 2014, 157).

Diese Maßstäbe lassen sich nicht nebenbei in einer Drogenanordnung abfragen. Wer sie zum Gegenstand machen will, braucht Tatsachen, die auf eine solche Störung hindeuten, und muss den Abschnitt benennen, um den es geht. Eine Beispielliste leistet das nicht.

Umgekehrt gilt: Gibt es solche Tatsachen, etwa einen ärztlichen Befund oder eine dokumentierte Auffälligkeit, dann ist die Frage zulässig. Dann gehört sie aber in die Begründung, und zwar konkret und nicht als Beispiel.

Warum abstrakte Literatur die Tatsachen nicht ersetzt

Die Begründungen, mit denen Behörden diese Frage verteidigen, folgen einem festen Muster. Zitiert werden Positionspapiere, Aufsätze und Verlautbarungen zu der Frage, ob Cannabiskonsum eine Abhängigkeit oder das Auftreten psychischer Erkrankungen begünstigen kann. Die Aussagen stehen durchweg im Konjunktiv: Der Konsum könne das Risiko erhöhen, eine Abhängigkeit sei nicht auszuschließen, Beeinträchtigungen seien denkbar.

Solche Aussagen sind wissenschaftlich vertretbar und rechtlich wertlos. Die Beibringungsanordnung verlangt nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV die Darlegung der Gründe, die zu den Zweifeln an der Kraftfahreignung geführt haben. Gemeint sind damit die Umstände dieses Falls, nicht die allgemeine Studienlage.

Daraus folgt ein Prüfschritt, der sich in jedem Schriftsatz lohnt. Lesen Sie die Begründung und markieren Sie jeden Satz, der eine Tatsache über den Betroffenen enthält. Bleibt nichts übrig außer dem Anlassgeschehen und allgemeinen Risikoaussagen, trägt die Frage nach Beeinträchtigungen nicht.

Eine Behörde, die ihre Begründung nach einer Rüge unverändert lässt und lediglich weitere Literatur ergänzt, bestätigt diesen Befund. Sie hat damit selbst gezeigt, dass sie keine fallbezogenen Tatsachen anzubieten hat. Dieser Umstand lässt sich im Eilverfahren gut verwerten.

Die Fälle mit dieser Frage

Die folgenden Anordnungen stehen in derselben Ordnung: zuerst der Sachverhalt mit seinen Werten, dann die Anordnung mit Rechtsgrundlage und Fragestellung im Wortlaut, dann die Bewertung und der Verlauf. Entscheidend ist bei diesem Fragentyp stets, was die Akte über den Gesundheitszustand hergibt; in den meisten Fällen nämlich nichts. Behörde und Jahr werden genannt, Namen und eigene Aktenzeichen nicht.

Stadt Braunschweig, 2024: ein Fund, kein Befund

Der Sachverhalt: Der Fund bei einer Durchsuchung im Februar 2024 umfasste 0,05 g Kokain, 0,27 g MDMA, eine Tablette Ecstasy und 0,77 g Amphetamin; das Strafverfahren endete mit einem Strafbefehl. Kein ärztlicher Befund, keine Diagnose, kein Hinweis auf eine Erkrankung, keine Auffälligkeit bei der Kontrolle. Über den Gesundheitszustand des Betroffenen enthielt der Vorgang nichts.

Die Anordnung: Ärztliches Gutachten vom September 2024 auf § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV, Entziehung im Februar 2025 nach § 11 Abs. 8 FeV. Der beanstandete Teil der Fragestellung lautete: „liegen als Folge des unkontrollierten Konsums derartiger Stoffe Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen von Kraftfahrzeugen in Frage stellen?“

Die Bewertung: Welche Beeinträchtigungen gemeint sind, steht nicht da. Damit ist der Auftrag nicht auf den Anlass begrenzt, sondern auf die Person: Die Begutachtungsstelle wird Orientierung, Konzentration, Aufmerksamkeit, Belastbarkeit und Reaktion prüfen, weil das die Faktoren des sicheren Führens sind. Ein Fund in einer Wohnung sagt darüber nichts. Die Grenze dafür zieht der Hessische Verwaltungsgerichtshof: Die Fragestellung darf nicht so weit sein, dass die Begutachtungsstelle ermächtigt wird, die Gesamtheit der in Anlage 4 FeV erwähnten Krankheitsbilder zu untersuchen (VRS 145, 306).

Der Verlauf: Die Berichterstatterin wies im Frühjahr 2025 schriftlich darauf hin, die Frage sei zu weitgehend und nicht anlassbezogen. Die Stadt hob die Entziehung auf und ordnete neu an, diesmal ohne diese Frage; sie hat sie nicht verteidigt und nicht umformuliert, sondern gestrichen. Das Verfahren endete übereinstimmend, die Kosten trug die Stadt.

Stadt Duisburg, 2026: Abhängigkeit und Psychosen als Beispiele

Der Sachverhalt: Im August 2024 fuhr der Betroffene unter dem Einfluss von Cannabis und Amphetamin; es ging um die Wiedererteilung der Klasse BE. Befunde zu einer Abhängigkeit oder zu einer psychischen Erkrankung enthielt die Akte keine.

Die Anordnung: MPU vom Juni 2026, erster Komplex auf § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a Alternative 2 FeV. Die Fragestellung: „Liegen bei dem/der Betroffenen aufgrund des bisherigen Cannabiskonsums körperliche/geistige Beeinträchtigungen vor, z. B. Cannabisabhängigkeit, Psychosen, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse BE in Frage stellen?“

Die Bewertung: Drei Fehler in einem Satz. Das z. B. macht aus der Aufzählung eine offene Liste: Abhängigkeit und Psychosen sind dann nicht der Gegenstand, sondern Beispiele dafür. Die Abhängigkeit ist von § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a FeV nicht gedeckt, weil sie in Nummer 1 derselben Vorschrift steht und ein ärztliches Gutachten verlangt. Und Psychosen stehen in Nummer 7 der Anlage 4 FeV, einem eigenen Abschnitt mit eigenen Maßstäben und eigenen Nachuntersuchungsregeln; der Konsum einer Substanz ist keine Tatsache, die eine solche Störung nahelegt. Zur Beeinträchtigungsfrage ohne Tatsachen vgl. OVG NRW 16 B 1028/24.

Der Verlauf: Offen.

Rhein-Erft-Kreis, 2026: dieselbe Frage mit Klammerzusatz

Der Sachverhalt: Eine Fahrt mit 19 ng/ml THC und 170 ng/ml THC-Carbonsäure im Blutserum; ein ärztlicher Befund zum Gesundheitszustand findet sich im Vorgang nicht.

Die Anordnung: MPU vom September 2026 auf § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a FeV. Die zweite Frage: „Liegen bei Ihnen auf Grund des bisherigen Cannabiskonsums körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen vor (z. B. Cannabisabhängigkeit/Psychosen), welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Frage stellen?“

Die Bewertung: Wie bei der Duisburger Fassung, hier mit dem Zusatz in Klammern. Dass die Beispiele eingeklammert sind, ändert nichts: Das z. B. öffnet die Liste. Die Abhängigkeit gehört in ein ärztliches Gutachten nach § 13a Satz 1 Nr. 1 FeV, die Psychosen stehen ins Blaue hinein. Mir ist im Übrigen eine Anordnung begegnet, in der eine Behörde den Klammerzusatz in einer nachgebesserten Fassung gestrichen hat; das machte die Frage nicht enger, sondern weiter, weil dann nur noch nach Beeinträchtigungen überhaupt gefragt war.

Der Verlauf: Offen.

Landeshauptstadt Wiesbaden, 2026: 1,1 Nanogramm und drei Fragentypen

Der Sachverhalt: Gemessen wurden 1,1 ng/ml THC nach einer einzelnen Fahrt; wiederholte Zuwiderhandlungen im Sinne des § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b FeV gab es nicht.

Die Anordnung: MPU vom September 2026 mit drei Fragen. Die dritte: „Liegen aufgrund des bisherigen Konsums von Cannabis körperlich/geistige Beeinträchtigungen vor?“ Die zweite fragte zugleich nach Cannabismissbrauch, Cannabisabhängigkeit und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen in einem Satz.

Die Bewertung: Hier steht die Beeinträchtigungsfrage in ihrer kürzesten und damit weitesten Form: ohne jedes Beispiel, ohne Benennung eines Krankheitsbildes. Dazu kommt der Wert: Bei 1,1 ng/ml ist die Schwelle von 3,5 ng/ml deutlich unterschritten, so dass bereits der Anlass fraglich ist. Eine Anordnung, die bei diesem Wert nach körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen fragt, verlangt eine Untersuchung des Gesundheitszustands aus einem Anlass, der die Eingriffsschwelle nicht erreicht.

Der Verlauf: Offen.

Stadt Duisburg, 2026: ein Textbaustein, der die Erkrankung nicht nennt

Der Sachverhalt: Anlass war allein eine Cannabismedikation, also die bestimmungsgemäße Einnahme eines verordneten Arzneimittels.

Die Anordnung: Ärztliches Gutachten vom Juni 2026. Die Fragestellung: „Kann der/die Untersuchte trotz der festgestellten Gesundheitsstörung, Körperbehinderung oder Krankheit ein Kraftfahrzeug der Klasse/n AM/B/L sicher führen?“

Die Bewertung: Welche Gesundheitsstörung festgestellt worden sein soll, steht in der Anordnung nicht. Der Betroffene kann ihr nicht entnehmen, was geprüft werden soll, und die Begutachtungsstelle muss den Umfang selbst festlegen. Für diese Konstellation hat die Rechtsprechung die Grenze ausdrücklich gezogen: Ist lediglich zu klären, ob die Fahreignung wegen einer Medikamenteneinnahme und der ihr zugrundeliegenden Krankheit fehlt, darf sich der Untersuchungsauftrag nicht auf alle Krankheitsbilder der Anlage 4 FeV erstrecken. Hinzu kommt, dass für die bestimmungsgemäße Einnahme eines Arzneimittels § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV die Grundlage ist (VGH Mannheim VRS 129, 95) und nicht § 14 FeV.

Der Verlauf: Offen. Nach der Akte spricht einiges dafür, dass an die Begutachtungsstelle eine abweichende Frage übersandt wurde.

StädteRegion Aachen, 2026: eine Reha-Diagnose als Anlass

Der Sachverhalt: Neuerteilungsverfahren. Anlass war ein Entlassungsbericht einer Rehabilitationseinrichtung aus dem Jahr 2022 mit der Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms für Alkohol und Cannabis. Ein positives Gutachten aus dem Januar 2026 lag bereits vor.

Die Anordnung: MPU vom April 2026, gestützt auf eine Normenkette, die es in dieser Form nicht gibt, mit einer Frist von acht Wochen. Die Fragestellung: „Kann Herr X trotz des diagnostizierten Abhängigkeitssyndrom Cannabis ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 sicher führen? Liegt insbesondere eine stabile Abstinenz vor und ist deshalb nicht zu erwarten, dass Herr X weiterhin Betäubungsmittel nimmt oder andere psychoaktiv wirkende Arzneimittel oder Stoffe missbräuchlich konsumiert.“

Die Bewertung: Dieser Fall ist der Gegenprobe wegen aufschlussreich: Hier lag tatsächlich eine Diagnose vor, also eine Tatsache zum Gesundheitszustand. Angreifbar ist die Anordnung deshalb nicht wegen der Abhängigkeitsfrage als solcher, sondern aus anderen Gründen. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e und § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV setzen voraus, dass Missbrauch oder Abhängigkeit früher einmal fahrerlaubnisrechtlich festgestellt wurden; eine Reha-Diagnose genügt dafür nicht, und der richtige erste Schritt wäre ein ärztliches Gutachten gewesen. Die Frist von acht Wochen schließt einen Abstinenznachweis von vornherein aus.

Der Verlauf: Offen; die Fahrerlaubnisbehörde hat auf zwei Schriftsätze nicht geantwortet.

Wie die Frage lauten müsste

Wer eine Abhängigkeit klären will, braucht dafür eine eigene Anordnung auf der dafür vorgesehenen Grundlage und Tatsachen, die gerade sie nahelegen. Die Frage lautet dann sinngemäß: Liegt beim Betroffenen eine Abhängigkeit von Cannabis im Sinne der Nummer 9.2.3 der Anlage 4 FeV vor?

Wer den Missbrauch klären will, fragt nach dem Trennen und nicht nach Beeinträchtigungen. Und wer Zweifel an der psychischen Gesundheit hat, benennt den Befund, auf den er sich stützt, und den Abschnitt der Anlage 4, um den es geht.

Was in keiner Fassung vorkommen sollte, ist das Wort beispielsweise oder zum Beispiel vor einer Aufzählung von Krankheitsbildern. Es ist das Wort, an dem die Anordnung scheitert.

Die Frage nach Beeinträchtigungen ist einer von mehreren Fehlertypen, die sich in Gutachtenanordnungen wiederholen; der Überblick dazu steht auf der Seite zur Fragestellung der MPU. Wird die Abhängigkeit zum Gegenstand gemacht, obwohl die Anordnung auf eine Vorschrift gestützt ist, die eine Abhängigkeit gerade nicht erfasst, liegt zugleich der Fehler der falschen Rechtsgrundlage vor.

Fehlt der Anknüpfungspunkt, ist die Anordnung der Führerscheinstelle rechtswidrig, und zwar insgesamt und nicht nur in dieser Teilfrage.

Wann die Frage doch trägt

Drei Einschränkungen gehören dazu.

Erstens kann die Behörde weiter formulieren, wenn der Betroffene zur Eingrenzung nichts beiträgt (VG Gelsenkirchen BeckRS 2016, 40621). Wer eine Diagnose verschweigt und später rügt, die Frage sei zu weit, hat ein schwächeres Argument.

Zweitens ist die Frage in der Zusammenschau mit den Gründen zu lesen (OVG Münster VRS 145, 105). Benennt die Begründung einen konkreten Befund, kann die Frage auch ohne Nennung der Nummer der Anlage 4 tragen; eine präzise Angabe der Unternummer ist nicht in jedem Fall erforderlich (BVerwG NJW 2016, 179; VGH München BeckRS 2023, 4260 Rn. 21).

Drittens darf sich die Fragestellung umgekehrt nicht auf die körperlichen und geistigen Anforderungen beschränken, wenn Zweifel an der charakterlichen Eignung zu klären sind (VGH Mannheim NJW 2011, 3257; VRS 131, 160). Die Reichweite der Frage muss den Anlass abbilden, in beide Richtungen.

Ein Fall aus der Praxis

Eine Mandantin war wegen eines einzelnen Fundes aufgefallen. Weder im Strafverfahren noch in der Fahrerlaubnisakte fand sich ein ärztlicher Befund, ein Hinweis auf eine Behandlung oder eine Auffälligkeit bei der Kontrolle.

Die Behörde ordnete gleichwohl an und fragte neben dem Konsum nach Beeinträchtigungen, beispielsweise einer Abhängigkeit oder Psychosen. Zur Begründung zitierte sie vier Fundstellen zur Frage, ob Konsum das Risiko psychischer Erkrankungen erhöhen könne, sämtlich allgemein gehalten.

Der Vortrag setzte an zwei Stellen an. Erstens: Für die Abhängigkeit ist eine andere Nummer der Norm einschlägig, und diese Abhängigkeitsnummer verlangt eigene Tatsachen. Zweitens: Psychosen gehören zu einem eigenen Abschnitt der Anlage 4 mit eigenen Maßstäben, und es fehlte jeder Anknüpfungspunkt. Die Behörde nahm die Anordnung zurück und erließ eine neue, beschränkt auf den Konsum. Einzelheiten des Sachverhalts sind abgewandelt.

Häufige Fragen zu Beeinträchtigungen in der Begutachtung

Ich habe tatsächlich eine psychische Diagnose. Was bedeutet das?

Dann ist die Lage anders, und zwar in beide Richtungen. Die Behörde darf die Frage stellen, wenn ihr die Diagnose bekannt ist. Sie muss dann aber den richtigen Abschnitt der Anlage 4 benennen und die dort geltenden Maßstäbe anwenden, die deutlich differenzierter sind als eine pauschale Eignungsfrage. In einem solchen Fall sollte die Verteidigung nicht die Reichweite der Frage angreifen, sondern ihre Einordnung.

Die Behörde beruft sich auf Studien. Reicht das nicht?

Für die Anordnung nicht. Verlangt sind Tatsachen über den Betroffenen, nicht über die Allgemeinheit. Eine Studie kann erklären, weshalb ein bestimmter Befund bedenklich wäre; sie kann den Befund nicht ersetzen.

Was passiert in der Begutachtung, wenn diese Frage im Auftrag steht?

Der Gutachter führt eine ausgedehntere Exploration und setzt regelmäßig Leistungstests ein. Er wird nach Vorerkrankungen, Behandlungen und Medikamenten fragen. Alles, was dabei zur Sprache kommt, landet im Gutachten und damit in der Akte, auch wenn es mit dem Anlass nichts zu tun hat.

Kann ich die Frage in der Begutachtungsstelle zurückweisen?

Praktisch nicht. Die Stelle arbeitet den Auftrag ab, den sie bekommen hat, und darf ihn nicht kürzen. Wer die Frage für rechtswidrig hält, muss das vor der Untersuchung gegenüber der Behörde geltend machen, nicht in der Begutachtungsstelle.

Die Anordnung nennt gar keine Nummer der Anlage 4. Ist sie deshalb falsch?

Nicht zwingend. Eine präzise Angabe der Nummer ist nicht in jedem Fall erforderlich, wenn sich die zu klärende Frage mit hinreichender Deutlichkeit aus den dargelegten Gründen ergibt. Fehlt aber beides, die Nummer und ein konkreter Grund, bleibt nur der Wortlaut der Frage, und der ist dann zu weit.

Gilt das auch bei Alkohol?

Ja, mit demselben Aufbau. Auch § 13 FeV trennt zwischen der Abhängigkeit und dem Missbrauch, und auch dort taucht in der Praxis die Frage nach Beeinträchtigungen mit offener Beispielliste auf.

Normen, Rechtsprechung und Literatur

  • Anlage 4 zur FeV und § 13a FeV bei gesetze-im-internet.de
  • VGH Kassel VRS 145, 306 zur Grenze gegenüber der Gesamtheit der Krankheitsbilder
  • VG Ansbach BeckRS 2012, 51297 zum Untersuchungsauftrag bei Medikamenteneinnahme
  • VGH Mannheim NJW 2014, 1901 zum inneren Zusammenhang und zum gestaffelten Untersuchungsprogramm
  • VGH München SVR 2016, 189 zur geringen praktischen Bedeutung der Cannabisabhängigkeit
  • VG Bremen SVR 2014, 157 zur Fahreignung nach einer akuten Psychose
  • BVerwG NJW 2016, 179 und VGH München BeckRS 2023, 4260 Rn. 21 zur Angabe der Nummer der Anlage 4
  • Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, § 11 FeV Rn. 42a und 42b, StVG § 2 Rn. 66

Ihre kostenlose Ersteinschätzung

Schlagen Sie Ihre Anordnung auf und suchen Sie nach den Worten zum Beispiel und beispielsweise. Steht eines davon vor einer Aufzählung von Krankheiten, ist der Auftrag offen formuliert. Halten Sie daneben, was die Akte über Ihren Gesundheitszustand tatsächlich enthält. Schicken Sie mir beides, solange die Vorlagefrist läuft. Eine erste Einschätzung kostet Sie nichts; vertreten wird bundesweit.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

Telefon

015782773934

Email

info@btmg-anwalt.com

Kostenlosen Rückruf erhalten!

Kostenlose Ersteinschätzung vom Anwalt -

Jetzt Verteidigung anfragen!

Sie sind Beschuldigter in einem Strafverfahren? 

Dann zählt jetzt die richtige Reaktion! 

Mit über 15 Jahren Erfahrung weiß ich genau, worauf es bei BtMG-Fällen und anderen Substanzen ankommt. Ich informiere Sie ausführlich, wie Sie in Ihrer Situation richtig vorgehen und entwickle gemeinsam mit Ihnen die richtige Verteidigungsstrategie.

Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen