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Drogenscreening im ärztlichen Gutachten: was gesucht wird, was nicht gefunden wird und wer es durchführen darf
Ein Laborbericht mit einer Liste von Substanzen und einer Spalte „negativ“ sieht nach Vollständigkeit aus. Er ist es nicht. Die Routineanalytik erfasst eine bestimmte Auswahl, und was nicht gesucht wird, wird auch nicht gefunden.
Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und führe Fahrerlaubnisverfahren bundesweit. Das Verständnis der Analytik entscheidet in diesen Verfahren häufiger über das Ergebnis als die Rechtsfrage.
Kurz gefasst: was ein Drogenscreening ist
Das Drogenscreening ist die laborchemische Untersuchung einer Körperprobe auf Substanzgruppen. Es wird im Rahmen des ärztlichen Gutachtens nach § 11 Abs. 2 FeV und nach § 14 Abs. 1 FeV angeordnet. Erfasst wird ein fester Satz von Substanzgruppen; weitere Stoffe kommen nur bei begründetem Anfangsverdacht über eine anlassbezogene Beauftragung hinzu.
Das Wichtigste in Kürze
- § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV erlaubt die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens, wenn Tatsachen Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung begründen.
- § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV zählt abschließend auf, wer das Gutachten erstellen darf; die Behörde muss sich in der Anordnung festlegen.
- Nach § 11 Abs. 2 Satz 5 FeV soll der Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation nicht zugleich der behandelnde Arzt sein.
- Das polytoxikologische Screening umfasst Cannabinoide, Opiate, Cocainmetabolite, Amphetamine samt Designer-Amphetaminen, Benzodiazepine und Methadon, gegebenenfalls trizyklische Antidepressiva, Barbiturate und Buprenorphin (Mußhoff/Madea NZV 2008, 485).
- Nicht erfasst sind weitere Opioide, ausdrücklich Tilidin und Tramadol, sowie modernere Schlafmittel, ausdrücklich Zolpidem und Zopiclon.
- Für die Abstinenzkontrolle gilt als Faustregel ein Zeitraum von acht bis zehn Eliminationshalbwertszeiten (Mußhoff/Madea NZV 2008, 487).
- Abstinenzbelege dürfen nach Anlage 4a zur FeV nur von bestimmten Stellen stammen; der behandelnde Arzt gehört ausdrücklich nicht dazu.
- Bei der Urinabgabe können statt der Sichtkontrolle auch andere Verfahren zur eindeutigen Zuordnung verwendet werden, wenn sie dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.
Was in diesem Beitrag steht
- Kurz gefasst: was ein Drogenscreening ist
- Das Wichtigste in Kürze
- Wann die Behörde ein Drogenscreening anordnet
- Wer das Drogenscreening durchführen darf
- Welche Substanzgruppen das Drogenscreening erfasst
- Welche Stoffe durch das Raster fallen
- Drogenscreening in Urin, Blut und Haar
- Nachweiszeiten im Drogenscreening und die Faustregel
- Vortest und Bestätigungsanalyse im Drogenscreening
- Welches Drogenscreening als Abstinenzbeleg taugt
- Die Probenabgabe beim Drogenscreening
- Was ein positives Drogenscreening bedeutet
- Das Drogenscreening im Strafverfahren und seine Grenzen
- Wo ich beim Drogenscreening ansetze
- Ein Fall aus meiner Praxis
- Fragen aus der Praxis zum Drogenscreening
- Gesetzestexte und Fundstellen
- Ihre kostenlose Ersteinschätzung
Wann die Behörde ein Drogenscreening anordnet
§ 11 Abs. 2 Satz 1 FeV lässt die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens zu, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung begründen. Satz 2 konkretisiert das: Solche Bedenken bestehen insbesondere, wenn Tatsachen auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen.
Daneben steht § 14 Abs. 1 FeV. Dort ist ein ärztliches Gutachten anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme einer Abhängigkeit, der Einnahme von Betäubungsmitteln oder der missbräuchlichen Einnahme psychoaktiver Arzneimittel begründen. Satz 2 der Vorschrift erfasst den Fall des widerrechtlichen Besitzes und ist eine Kann-Bestimmung.
Der Unterschied zwischen beiden Normen ist für die Verteidigung wichtig. § 14 Abs. 1 Satz 1 FeV ist zwingend, Satz 2 räumt Ermessen ein. Wer eine Anordnung nach Satz 2 erhält, in der keine Ermessenserwägung steht, hat einen Angriffspunkt; das ist der häufigste Fehler in diesen Schreiben.
Wer das Drogenscreening durchführen darf
§ 11 Abs. 2 Satz 3 FeV zählt fünf Personengruppen auf, und die Behörde muss in der Anordnung bestimmen, welche davon gemeint ist. Die Aufzählung ist abschließend.
| Nummer | wer das Gutachten erstellen darf |
|---|---|
| 1 | für die Fragestellung zuständiger Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation |
| 2 | Arzt des Gesundheitsamtes oder ein anderer Arzt der öffentlichen Verwaltung |
| 3 | Arzt mit der Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin |
| 4 | Arzt mit der Gebietsbezeichnung Facharzt für Rechtsmedizin |
| 5 | Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen der Anlage 14 erfüllt |
§ 11 Abs. 2 Satz 5 FeV fügt hinzu, dass der Facharzt nach Nummer 1 nicht zugleich der behandelnde Arzt sein soll. Diese Trennung dient der Unabhängigkeit und ist bei Abstinenzbelegen sogar zwingend, wie Anlage 4a zeigt.
Eine Anordnung, die dem Betroffenen die Wahl des Arztes freistellt, ohne eine der fünf Gruppen zu benennen, erfüllt die Vorgabe des Satzes 3 nicht. Das ist kein bloßer Formfehler, denn von der Gruppe hängt ab, welche Qualifikation hinter dem Befund steht.
Welche Substanzgruppen das Drogenscreening erfasst
Was ein Drogenscreening abdeckt, ist keine Rechtsfrage, sondern eine der Laborpraxis. Maßgeblich ist die Darstellung von Mußhoff und Madea in der Neuen Zeitschrift für Verkehrsrecht, auf die auch die verkehrsmedizinische Literatur zurückgreift.
Danach umfasst das polytoxikologische Screening regelmäßig sechs Gruppen: Cannabinoide, Opiate, Cocainmetabolite, Amphetamine einschließlich der Designer-Amphetamine, Benzodiazepine und Methadon. Hinzu kommen gegebenenfalls trizyklische Antidepressiva, Barbiturate und Buprenorphin.
Die Auswahl im Drogenscreening spiegelt die Substanzen, die in der Anlage zu § 24a StVG stehen, und ergänzt sie um die Stoffe, die in der Suchtmedizin eine Rolle spielen. Sie ist historisch gewachsen und nicht an den heutigen Konsumgewohnheiten ausgerichtet.
Welche Stoffe durch das Raster fallen
Hier liegt der Punkt, den die Behörden am häufigsten übersehen. Mußhoff und Madea benennen die Lücken ausdrücklich.
Nicht erfasst sind weitere Opioide. Genannt werden Tilidin und Tramadol. Ebenfalls nicht erfasst sind modernere Schlafmittel; genannt werden Zolpidem und Zopiclon. Diese Stoffe kommen nur dann in die Analytik, wenn ein begründeter Anfangsverdacht besteht und das Labor anlassbezogen gesondert beauftragt wird.
Für die Verteidigung folgt daraus zweierlei. Erstens beweist ein negatives Ergebnis nicht die Abstinenz von allem, sondern nur von dem, wonach gesucht wurde. Zweitens ist ein positiver Befund bei einem dieser Stoffe ein Hinweis darauf, dass gezielt beauftragt wurde, und dann ist zu fragen, worauf sich der Anfangsverdacht stützte.
Dieselbe Lücke wirkt in beide Richtungen. Wer ein Opioid gegen Schmerzen einnimmt, das im Standardsatz nicht vorkommt, steht auf dem Befund nicht; wer glaubt, deshalb sei alles in Ordnung, verkennt, dass die Dauermedikation ihre eigene Fragestellung nach Nummer 9.6 der Anlage 4 auslöst.
Drogenscreening in Urin, Blut und Haar
Die drei Probenarten beantworten unterschiedliche Fragen, und wer sie verwechselt, zieht falsche Schlüsse.
Blut zeigt die aktuelle Konzentration und damit den Zustand im Zeitpunkt der Entnahme. Urin zeigt die Ausscheidung der vergangenen Tage und ist das Standardmedium der Abstinenzkontrolle. Haar bildet einen längeren Zeitraum ab, weil die Substanzen beim Wachstum eingelagert werden; ein Zentimeter entspricht etwa einem Monat.
Zu den Nachweiszeiten in den drei Medien hat Rebler eine Übersicht vorgelegt (SVR 2016, 241, 245 f.), die in der Praxis als Orientierung dient. Die folgenden Werte sind ihr entnommen.
| Stoff | Urin | Blut | Haar |
|---|---|---|---|
| Cannabis | gelegentlicher Konsum 3 Tage, regelmäßiger Konsum bis 30 Tage; Abbauprodukte 3 bis 30 Tage | aktives Tetrahydrocannabinol 12 Stunden, nach anderer Angabe 6 Stunden (BayVGH NJW 2014, 407) | bis zu 3 Monaten |
| Amphetamine | 2 bis 3 Tage, nach anderer Angabe 2 bis 4 Tage | 8 bis 24 Stunden | bis zu mehreren Monaten |
| Ecstasy | 1 bis 3 Tage | etwa 1 Tag | bis zu mehreren Monaten |
| Kokain | 2 bis 4 Tage nach einmaligem Konsum | etwa 1 Tag, nach anderer Angabe 1 bis 2 Stunden | bis zu mehreren Monaten |
| Heroin | 3 bis 4 Tage, bei regelmäßigem Konsum und hohen Dosen 5 bis 7 Tage | 8 bis 12 Stunden, Abbauprodukte bis 24 Stunden | bis zu mehreren Monaten |
Bei den Haarbefunden hängt die erfasste Zeitspanne von der Haarlänge ab, weil jeder Zentimeter etwa einem Monat Wachstum entspricht. Die Spannen bei Urin und Blut erklären sich aus Konsummuster, Dosis und individueller Verstoffwechselung; die abweichenden Angaben in derselben Zeile stammen aus unterschiedlichen Erhebungen und sind kein Widerspruch, sondern ein Hinweis auf die Streuung.
Die Wahl des Mediums entscheidet deshalb über die Aussage. Wer belegen will, dass er seit einem halben Jahr nichts genommen hat, braucht eine Reihe von Kontrollen über diesen Zeitraum, nicht eine einzelne Probe kurz vor dem Termin.
Für die Haaranalyse gilt eine Einschränkung, die oft untergeht. Sie erfasst nur, was in die Haarmatrix gelangt ist; äußere Einflüsse und Haarbehandlungen können das Ergebnis verändern. Ein negativer Haarbefund ist deshalb kein stärkerer Beweis als eine Reihe negativer Urinbefunde, sondern ein anderer.
Nachweiszeiten im Drogenscreening und die Faustregel
Wie lange ein Stoff nachweisbar bleibt, hängt von seiner Eliminationshalbwertszeit ab, also von der Zeit, in der sich die Konzentration halbiert. Mußhoff und Madea geben dafür eine Faustregel an: Als Zeitraum sind acht bis zehn Eliminationshalbwertszeiten anzusetzen.
Diese Regel ist nützlicher als jede Tabelle, weil sie sich auf jeden Stoff anwenden lässt, dessen Halbwertszeit bekannt ist. Sie erklärt zugleich, warum sich die Angaben zur Nachweisdauer in der Laienliteratur so stark unterscheiden: Die Halbwertszeit schwankt individuell und je nach Konsummuster.
Für das Fahrerlaubnisverfahren folgt daraus eine praktische Konsequenz. Wer ein Abstinenzprogramm beginnt, sollte den Beginn so legen, dass die erste Probe nicht in den Zeitraum fällt, in dem noch Rückstände eines zurückliegenden Konsums erfasst werden können. Ein positiver erster Befund kostet das ganze Programm.
Vortest und Bestätigungsanalyse im Drogenscreening
Ein Drogenscreening läuft in zwei Stufen ab. Der immunchemische Vortest ist schnell und preiswert, aber unspezifisch; er zeigt Substanzgruppen an und kann durch verwandte Moleküle ausgelöst werden.
Erst die Bestätigungsanalyse mit chromatographisch-massenspektrometrischen Verfahren weist den einzelnen Stoff nach und bestimmt seine Konzentration. Ohne sie ist ein positiver Vortest kein Beweis, sondern ein Anlass zur weiteren Untersuchung.
Die Unterscheidung ist in der Akte gut erkennbar, weil die Verfahren benannt werden. Steht dort nur ein Vortestergebnis, fehlt die Grundlage für eine belastende Feststellung. Dasselbe Prinzip gilt im Strafrecht beim Wirkstoffgutachten, wie der Beitrag zum Wirkstoffgutachten als Angriffspunkt zeigt.
Welches Drogenscreening als Abstinenzbeleg taugt
Anlage 4a zur FeV stellt an Befunde, die bei der Fahreignungsbegutachtung berücksichtigt werden, zwei Anforderungen. Beigestellte Befunde müssen im Original vorliegen und vom Aussteller unterzeichnet sein. Und für Abstinenzbelege dürfen ausschließlich Belege von Stellen anerkannt werden, in denen die erforderlichen Rahmenbedingungen gewährleistet sind.
Genannt werden als Rahmenbedingungen die Terminvergabe, die Identitätskontrolle und die Probenentnahme. Die Anlage zählt sodann auf, wer die Befunderhebung und Befundauswertung verantwortlich durchgeführt haben muss.
| zulässige Stelle | Besonderheit |
|---|---|
| Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation | darf nicht zugleich der behandelnde Arzt sein |
| Arzt des Gesundheitsamtes oder anderer Arzt der öffentlichen Verwaltung | |
| Facharzt für Rechtsmedizin | |
| Arzt für Arbeitsmedizin oder mit Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin | |
| Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung | |
| Arzt oder Toxikologe in einem akkreditierten Labor | Akkreditierung für forensisch-toxikologische Zwecke |
Der Ausschluss des behandelnden Arztes ist die wichtigste Zeile dieser Aufstellung. Wer seine Abstinenzbelege beim Hausarzt erstellen lässt, legt am Ende Papier vor, das die Begutachtungsstelle nicht verwerten darf. Dieser Fehler kostet Monate und ist nicht heilbar, weil sich ein zurückliegender Zeitraum nicht nachträglich belegen lässt.
Wird das Drogenscreening im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung erhoben, gelten zusätzlich die Vorgaben für die beauftragte Stelle; sie stehen im Beitrag zur Begutachtungsstelle für Fahreignung. Den Ablauf des gesamten Verfahrens zeigt der Beitrag zur MPU von der Anordnung bis zum Gutachten.
Die Probenabgabe beim Drogenscreening
Die Urinabgabe erfolgt traditionell unter Sichtkontrolle, um eine Verfälschung auszuschließen. Anlage 4a lässt davon ausdrücklich eine Abweichung zu: Als Alternative können auch dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechende Verfahren zur eindeutigen Zuordnung des Urins zu der zu untersuchenden Person verwendet werden.
In der Praxis sind das Temperaturmessung, Kreatininbestimmung und Prüfung des pH-Werts. Wer die Sichtkontrolle als entwürdigend empfindet, kann also nachfragen, ob die Stelle ein solches Verfahren anbietet; ein Anspruch darauf besteht nicht.
Für die Verteidigung ist die Gegenrichtung bedeutsam. Fehlen Angaben zur Identitätssicherung vollständig, ist die Zuordnung der Probe nicht belegt, und der Befund verliert seinen Wert.
Was ein positives Drogenscreening bedeutet
Ein positives Drogenscreening wirkt sich je nach Substanz unterschiedlich aus, und diese Unterscheidung wird in Bescheiden selten sauber getroffen.
Bei einem Betäubungsmittel der Anlagen zum Betäubungsmittelgesetz greift Nummer 9.1 der Anlage 4 zur FeV. Die Eignung entfällt bereits durch die Einnahme, und die Behörde entzieht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ohne Ermessen.
Bei Cannabis gilt seit dem 1. April 2024 etwas anderes. Der Konsum als solcher stellt die Eignung nicht mehr in Frage; verlangt ist der Missbrauch im Sinne der Nummer 9.2.1, also die fehlende Trennung. Das ist im Beitrag zum Cannabismissbrauch ausgeführt.
Bei einem verschreibungspflichtigen Arzneimittel ohne Listung im Betäubungsmittelgesetz kommen die Nummern 9.4 und 9.6.2 in Betracht, jeweils in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV. Beide setzen ein Muster mit Eignungsrelevanz voraus und werden durch einen einzelnen Befund nicht ausgelöst.
Bei welchen Stoffen das Drogenscreening überhaupt etwas findet, hängt auch von der rechtlichen Einordnung ab. Für Stimulanzien vom Amphetamintyp zeigt das der Beitrag zu Amfepramon, für die synthetischen Opioide der Beitrag zu Pentazocin.
Das Drogenscreening im Strafverfahren und seine Grenzen
Neben dem Fahrerlaubnisverfahren läuft häufig ein Strafverfahren, und dort hat dieselbe Laborleistung eine andere Funktion. Im Bußgeldverfahren nach § 24a StVG geht es um den Wert im Blut, nicht um die Abstinenz, und die Anlage zu dieser Vorschrift zählt die berauschenden Mittel abschließend auf.
Daraus folgt eine Grenze, die für die Verteidigung wichtig ist. Steht ein Stoff nicht in dieser Anlage, ist § 24a Abs. 2 StVG nicht erfüllt, und ein Analogieschluss ist unzulässig (BayObLG NZV 2004, 267; OLG Jena NStZ 2005, 413). Ein positives Drogenscreening bei einem nicht gelisteten Stoff trägt also keinen Bußgeldbescheid.
Bei §§ 315c und 316 StGB liegt es anders, weil diese Vorschriften von anderen berauschenden Mitteln sprechen und nicht auf eine Liste beschränkt sind. Dort entscheidet die Fahrunsicherheit im Einzelfall, und ein Laborbefund allein genügt nicht; verlangt sind Ausfallerscheinungen. Welche die Rechtsprechung genügen lässt, zeigt der Beitrag zur relativen Fahrunsicherheit.
Wie der Befund aus dem Drogenscreening im schriftlichen Ergebnis dargestellt werden muss, regelt Anlage 4a zur FeV; die Einzelheiten stehen im Beitrag zum vorgeschriebenen Gutachtenaufbau. Für einzelne Wirkstoffe gelten Besonderheiten, etwa bei Buprenorphin.
Wo ich beim Drogenscreening ansetze
Zuerst prüfe ich, welcher Stoff überhaupt gesucht wurde und mit welcher Methode. Ein Befund ohne Bestätigungsanalyse trägt nichts, und ein negatives Ergebnis belegt nur die Abwesenheit der gesuchten Stoffe.
Dann prüfe ich die Qualifikation der Stelle. Stammt der Beleg von einer der in Anlage 4a genannten Stellen, und war der Arzt nicht zugleich der behandelnde?
Dritter Punkt ist die Anordnung selbst. Hat die Behörde eine der fünf Gruppen des § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV benannt, und passt die gewählte Gruppe zur Fragestellung?
Vierter Punkt ist die rechtliche Einordnung des gefundenen Stoffes. Steht er in einer Anlage zum Betäubungsmittelgesetz, unterfällt er dem Konsumcannabisgesetz, oder ist er ein Arzneimittel ohne Listung? Von dieser Einordnung hängt die ganze Rechtsfolge ab, und sie wird in Bescheiden regelmäßig falsch getroffen.
Ein Fall aus meiner Praxis
Ein Mandant legte Belege über ein Drogenscreening aus sechs Monaten vor. Sie stammten von seinem Hausarzt, der ihn seit Jahren behandelte und die Proben zuverlässig genommen hatte.
Die Begutachtungsstelle verwertete sie nicht, weil Anlage 4a den behandelnden Arzt ausschließt. Der Mandant musste von vorn beginnen, und in der Zwischenzeit lief die Frist der Behörde ab.
Gerettet hat den Fall ein Antrag auf Fristverlängerung, der mit dem Nachweis der bereits erbrachten Kontrollen begründet war, und die Umstellung auf ein akkreditiertes Labor. Der Mandant hat die Fahrerlaubnis behalten. Die Einzelheiten des Falls sind verändert.
Fragen aus der Praxis zum Drogenscreening
Wird beim Drogenscreening auf alles getestet?
Nein. Erfasst werden Cannabinoide, Opiate, Cocainmetabolite, Amphetamine, Benzodiazepine und Methadon, gegebenenfalls trizyklische Antidepressiva, Barbiturate und Buprenorphin. Alles andere kommt nur bei gesonderter Beauftragung hinzu.
Wird Tramadol gefunden?
Im Standardsatz nicht. Mußhoff und Madea nennen Tilidin und Tramadol ausdrücklich als nicht erfasst; sie kommen nur bei begründetem Anfangsverdacht in die Analytik.
Darf mein Hausarzt die Abstinenzbelege ausstellen?
Nicht, wenn er zugleich der behandelnde Arzt ist. Anlage 4a zur FeV schließt das ausdrücklich aus, und die Begutachtungsstelle darf solche Belege nicht verwerten.
Wie lange ist ein Stoff nachweisbar?
Als Faustregel gelten acht bis zehn Eliminationshalbwertszeiten. Der konkrete Zeitraum hängt vom Stoff, vom Konsummuster und von der Probenart ab.
Muss ich die Urinprobe unter Sicht abgeben?
Nicht zwingend. Anlage 4a lässt als Alternative auch andere Verfahren zur eindeutigen Zuordnung zu, wenn sie dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.
Was passiert bei einem positiven Befund?
Das hängt vom Stoff ab. Bei einem Betäubungsmittel entfällt die Eignung nach Nummer 9.1 der Anlage 4 bereits durch die Einnahme; bei Cannabis und bei Arzneimitteln gelten andere, mildere Maßstäbe.
Gesetzestexte und Fundstellen
Den amtlichen Wortlaut des § 11 FeV veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de. Dort stehen auch § 14 FeV und die Anlage 4a zur FeV.
Zum Umfang der Routineanalytik und zu den nicht erfassten Stoffen Mußhoff/Madea NZV 2008, 485; zur Faustregel der acht bis zehn Eliminationshalbwertszeiten dieselben, S. 487. Zu den Nachweiszeiten in Urin, Blut und Haar Rebler, Das Drogenscreening im Fahrerlaubnisrecht, SVR 2016, 241, 245 f.; zur Nachweisdauer von Tetrahydrocannabinol im Blut BayVGH, Beschluss vom 13.05.2013, 11 ZB 13.523 = NJW 2014, 407 Zum Vorrang der Nummern 9.4 und 9.6 bei Arzneimitteln VGH Mannheim DAR 2024, 38; VGH München NZV 2019, 543; OVG Bautzen BA 2009, 296.
Weiterführend: der Abstinenznachweis und seine Dauer und harte Drogen und die Fahrerlaubnis.
Weiterführend: der medizinische Teil der MPU und die Schweigepflicht des Gutachters.
Ihre kostenlose Ersteinschätzung
Liegt eine Anordnung oder ein Laborbefund vor, lohnt zuerst der Blick auf die Methode und auf die ausstellende Stelle. In meiner Erfahrung scheitert mehr an der Form des Belegs als an seinem Inhalt.
Senden Sie mir die Anordnung und den Befund, ich sehe mir den Fall kostenlos an. Äußern Sie sich vorher nicht zur Sache, und lassen Sie zuerst Akteneinsicht nehmen.
Rechtsanwalt Björn Schüller aus Bremen, bundesweit tätig in Verfahren um Fahreignung und Betäubungsmittel. Weitere Hinweise unter Anwalt für Verkehrsrecht in Bremen.
Welche Grenzen die Fragestellung dem Screening setzt, steht auf der Seite zu den Beurteilungskriterien; zu den Kontrollen beim Alkoholverzicht die Seite zum Alkoholverzicht nach Hypothese A 2.
Wann eine Probe wegen Manipulationsverdachts wertlos ist, also was Kreatinin, pH-Wert und Haaranalyse belegen, behandelt ein eigener Beitrag.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.