Bewertungseinheit: Polizeibeamter zieht bei einer nächtlichen Durchsuchung einen großen verschweißten Beutel aus einem Deckenversteck, darunter liegen abgepackte Portionsbeutel

Symbolbild, mit KI erstellt.

Bewertungseinheit: 7 wichtige Fakten zu einer Tat des Handeltreibens

Die Bewertungseinheit fasst alle Betätigungen, die sich im Rahmen eines einzigen Güterumsatzes auf den Vertrieb einer einheitlichen Rauschgiftmenge beziehen, zu einer Tat des Handeltreibens nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG zusammen. Sie ist keine Strafzumessungsregel, sondern eine Frage des Tatbestands. Ob sie vorliegt, entscheidet über die Zahl der Taten in der Urteilsformel und darüber, ob die Wirkstoffmengen mehrerer Verkäufe zusammengerechnet werden.

Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und verteidige bundesweit in Betäubungsmittelverfahren. In der Akte entscheidet selten der große Streit über den Schuldspruch, sondern diese stille Frage: Hat der Angeklagte einmal mit zweihundert Gramm Amphetamin gehandelt oder zwanzigmal mit je zehn Gramm? Von der Antwort hängt ab, ob § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG im Spiel ist, wie viele Einzelstrafen zu bilden sind und wie hoch die Gesamtstrafe ausfällt. Deshalb gehört die Konkurrenzprüfung bei mir an den Anfang der Aktenarbeit und nicht an das Ende.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Bewertungseinheit verbindet sämtliche Betätigungen eines einzigen Güterumsatzes über eine einheitliche Rauschgiftmenge zu einer Tat des Handeltreibens nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG (BGHSt 25, 290; BGHSt 30, 28).
  • Der Große Senat des Bundesgerichtshofs ordnet die Bewertungseinheit als tatbestandliche Handlungseinheit im weiteren Sinne ein (BGHSt 63, 1, 6 = NJW 2018, 2905, 2906).
  • Voraussetzung ist eine einzige erworbene oder besessene Menge; mehrere Rauschgiftgeschäfte bilden nur dann eine Tat, wenn sie in einem Handlungsteil zusammentreffen, etwa beim Erwerb, bei der Einfuhr oder bei der Lieferung.
  • Mehrfache Einkäufe bei demselben Lieferanten begründen keine Bewertungseinheit, auch dann nicht, wenn das Rauschgift aus demselben Vorrat des Verkäufers stammt (BGH NStZ-RR 2011, 25).
  • Innerhalb einer Bewertungseinheit werden die Wirkstoffgehalte der Teilmengen addiert, bei bloßer Tateinheit nach § 52 StGB dagegen nicht (BGH NStZ 2017, 711).
  • Der Zweifelssatz gebietet es nicht, festgestellte Einzelverkäufe zusammenzufassen; es bedarf konkreter Anhaltspunkte für die Zuordnung zu einer Erwerbsmenge (BGH NStZ 1997, 137; NStZ-RR 2013, 46).
  • Bleibt am Ende offen, ob Bewertungseinheit, Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt, ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo von Tateinheit auszugehen (BGH StV 1992, 66).

Inhaltsverzeichnis

Was der Begriff bedeutet

Sämtliche Betätigungen, die sich im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes auf den Vertrieb einer einheitlichen Rauschgiftmenge beziehen, werden vom Tatbestand des Handeltreibens zu einer Bewertungseinheit und damit zu einer Tat verbunden. So steht es in der Rechtsprechung seit BGHSt 25, 290 und BGHSt 30, 28, und so wird es seither fortgeschrieben (BGH NStZ-RR 2009, 320; NStZ-RR 2010, 216; NStZ-RR 2012, 121; NStZ-RR 2015, 16).

Der Grund liegt im Tatbestand selbst. Handeltreiben ist eine pauschalisierende Umschreibung, die ganz verschiedene Tätigkeiten erfasst: Einkauf, Lagerung, Portionierung, Angebot, Übergabe, Geldeinzug. Würde jede dieser Tätigkeiten als eigene Tat gezählt, entstünde aus einem einzigen Geschäft eine Serie. Die Bewertungseinheit verhindert das, indem sie den Tatbestand an die Menge bindet.

Der Große Senat für Strafsachen hat die Figur dogmatisch verortet: Sie ist ein Fall der tatbestandlichen Handlungseinheit im weiteren Sinne (BGHSt 63, 1, 6 = NJW 2018, 2905, 2906). Handeltreiben als Handlungsumschreibung und die tatgegenständliche Menge bilden eine Unrechtseinheit. In der Literatur wird das bestritten; von Heintschel-Heinegg hält die Bewertungseinheit für eine eigenständige Rechtsfigur. Für die Praxis bleibt die Einordnung des Großen Senats maßgeblich.

In die Bewertungseinheit des Handeltreibens fällt auch der Besitz solcher Betäubungsmittel, die gewinnbringend verkauft werden sollen (BGH NStZ 1993, 44; NStZ-RR 2016, 82). Der Besitz tritt also nicht daneben, sondern geht in der Tat des Handeltreibens auf.

Eine Menge, ein Güterumsatz

Mehrere Rauschgiftgeschäfte sind nur dann eine Tat, wenn sie in einem Handlungsteil zusammentreffen, etwa beim Erwerb, bei der Einfuhr oder bei der Lieferung. Dieser Zusammenhangspunkt ist das Nadelöhr. Ohne ihn gibt es keine Bewertungseinheit, mag der Täter noch so planvoll vorgegangen sein.

Daraus folgt die praktische Prüffrage. Nicht: Wollte der Angeklagte ein einheitliches Geschäft? Sondern: Lässt sich eine einzige erworbene oder besessene Menge feststellen, aus der die Einzelabgaben geflossen sind? Erst wenn diese Menge greifbar ist, trägt die Figur. Für die Tathandlungen der Ein- und Ausfuhr als solche sind die Grundsätze von vornherein nicht anwendbar (BGH BeckRS 2019, 38531).

Warum der Wille des Täters nichts beiträgt

Die Bewertungseinheit ist ein rein objektives Kriterium. Ob der Angeklagte sein Vorgehen als ein Geschäft oder als Kette von Geschäften verstanden hat, ist unerheblich. Das ist für die Verteidigung in beide Richtungen bedeutsam: Ein Geständnis, man habe planvoll und fortlaufend gehandelt, schafft keine Bewertungseinheit, und umgekehrt zerstört die Einlassung, man habe jedes Mal neu entschieden, keine.

Ebenso wenig genügt ein Zusammentreffen im subjektiven Bereich. Eine einheitliche Motivlage in Form einer Mittel-Zweck-Beziehung reicht nicht (BGH NJW 1997, 3322; NStZ-RR 2013, 10; NStZ-RR 2019, 173). Auch die bloße Gleichzeitigkeit von Geschehensabläufen, also Handeln am selben Ort zur selben Zeit, trägt keine Verbindung (BGH NStZ-RR 1998, 203; NStZ 2000, 85).

Die anerkannten Fallgruppen

Die Rechtsprechung hat einen festen Katalog von Konstellationen entwickelt, in denen die Bewertungseinheit greift. Er lässt sich an der jeweiligen Menge ablesen.

FallgruppeWas die Menge verbindet
Wiederholter Verkauf aus einem zum Absatz bestimmten VorratAlle Abgaben stammen aus derselben Erwerbsmenge
Lieferung von Teilmengen aus einem GeschäftEin Güterumsatz wird nur stückweise abgewickelt
Weiterverkauf zusammengeführter MengenGetrennt erworbene Mengen werden zu einem Vorrat vereinigt und einheitlich vermarktet
Anlegen eines Vorrats zum einheitlichen AbsatzDer Vorrat ist von Anfang an auf einen Umsatz gerichtet
Umtausch von BetäubungsmittelnDie Tauschmenge setzt den Umsatz derselben Menge fort
Mehrfache Angebote, die auf denselben Umsatz zielenMehrere Anläufe, ein Geschäft
Anbau einer ErnteEine Ernte ist eine Menge, auch bei gestaffelter Vermarktung

Erwerb und anschließender Verkauf derselben Menge bilden ebenfalls eine Tat. Dasselbe gilt für die Kette aus Herstellung, Verpackung, Veräußerung und Auslieferung, soweit sie sich auf dieselbe Menge bezieht. Bei Mittätern wirkt die Figur tatbeitragsbezogen, und eine beim Haupttäter bestehende Bewertungseinheit schlägt auf den Gehilfen durch.

Beim Anbau gilt eine Einschränkung, die in der Praxis unterschätzt wird. Mehrere Ernten aus gesonderten Anbauvorgängen, die jeweils einzeln vermarktet werden, sind mehrere Taten. Das gilt auch dann, wenn die Anbauvorgänge sich zeitlich überschneiden; die bloße Gleichzeitigkeit der Anbauvorgänge im Sinne einer bloßen zeitlichen Überschneidung reicht für eine Verbindung nicht aus (BGH BeckRS 2018, 13595; NStZ 2019, 414).

Welche Reichweite die Rechtskraft eines Urteils hat, steht auf der Seite zum Strafklageverbrauch.

Wo die Bewertungseinheit ausscheidet

Der Negativkatalog ist für die Verteidigung genauso wichtig wie der Positivkatalog, nur mit umgekehrtem Vorzeichen: Er zeigt, wo die Staatsanwaltschaft mehrere Taten anklagen darf und wo das Gericht nicht zusammenfassen muss.

KonstellationFolgeFundstelle
Mehrfache Einkäufe bei einem Lieferanten, auch aus dessen einheitlichem VorratKeine BewertungseinheitBGH NStZ-RR 2011, 25
Mehrere Ernten aus gesonderten Anbauvorgängen, einzeln vermarktetMehrere TatenBGH NStZ 2005, 650
Vorrat aus Einzellieferungen, die wieder einzeln verkauft werden sollenKeine BewertungseinheitP/F BtMG § 29 Rn. 478
Gewaltsames Wiederbeschaffen gestohlener HandelsmengenEigene Tat, kein Einbinden in die VortatBGH NStZ 1998, 251
Zäsur durch Durchsuchung und SicherstellungRealkonkurrenz bleibtBGH BeckRS 2021, 14055
Anhaltspunkte für individualisierbare EinzeltatenNur eine Tat scheidet ausBGH BeckRS 2021, 40274

Die erste Zeile dieser Tabelle ist die, die am häufigsten übersehen wird. Die Bewertungseinheit knüpft an die Menge des Täters an, nicht an die Quelle beim Lieferanten. Wer in zehn Fahrten bei derselben Person einkauft, hat zehn Mengen erworben, selbst wenn der Verkäufer alles aus einem Sack abgewogen hat.

Auch der gleichzeitige Besitz zweier Vorräte verbindet nichts. Besitzt jemand Betäubungsmittel von verschiedenen Lieferanten, liegen grundsätzlich zwei Fälle vor, nicht ein Besitz der Gesamtmenge. Das ist der Grund, weshalb zwei Teilmengen von je achtzig Gramm Amphetamin nicht ohne weiteres zu einer nicht geringen Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zusammenwachsen (BGH NStZ-RR 2017, 218).

Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für die Aufteilung auf eine Mindestanzahl individualisierbarer Einzeltaten, scheidet die Annahme nur einer Tat aus, und zwar auch nach den Grundsätzen für Serienstraftaten (BGH BeckRS 2021, 40274). Der Erste Strafsenat hat daran einen Fall beanstandet, in dem das Landgericht Bestellungen über das Darknet zwischen September 2017 und Mai 2018 zugunsten des Angeklagten zu einer umfassenden Bewertungseinheit zusammengefasst hatte, obwohl Anhaltspunkte für einzelne Bestellvorgänge vorlagen. Die Figur wirkt also nicht nur für, sondern gelegentlich auch gegen den Angeklagten.

Der wichtigste Ausschlussgrund im Alltag ist ein anderer: Eigenverbrauch neben dem Handel. Was der Täter für sich zurückbehält, ist nicht Teil des Güterumsatzes und wird von der Bewertungseinheit nicht erfasst.

Zukäufe aus laufendem Verkauf

Was gilt, wenn ein Vorrat nachgefüllt wird, bevor er leer ist? Der Fünfte Strafsenat hat dafür die sogenannte Silotheorie entwickelt: Das sukzessive Auffüllen vor vollständiger Entleerung und die Entnahme von Kleinmengen sollten zu einer Bewertungseinheit führen (BGH NStZ 1994, 547; NStZ-RR 1997, 144).

Diese Position hat sich nicht durchgesetzt. Sie ist mehrfach abgelehnt worden (BGH NStZ 1995, 37; NStZ 2000, 540; NStZ 2013, 48; NStZ-RR 2016, 345). Der bloße Besitz eines Restes aus einer Vortat hat nicht die Kraft, nach dem Auffüllen des Gesamtvorrats mehrere selbständige Taten zu verklammern (BGH NStZ 1997, 243).

An die Stelle der Silotheorie ist ein anderer Weg getreten. Nach dem Zweiten Strafsenat ist in diesen Fällen Tateinheit durch Teilidentität der Ausführungshandlungen anzunehmen (BGH NStZ 2020, 227; BeckRS 2023, 26402). Für die Verteidigung heißt das: Die Silotheorie ist kein tragendes Argument mehr, die Teilidentität dagegen schon.

Abgrenzung zu Tateinheit und Tatmehrheit

Die Bewertungseinheit wird regelmäßig mit der Tateinheit nach § 52 StGB verwechselt. Der Unterschied ist kein feiner, sondern ein grundsätzlicher.

FigurRechtliche WirkungWirkstoffgehalte
BewertungseinheitEine Gesetzesverletzung, eine Tat im Rechtssinnewerden addiert
Tateinheit, § 52 StGBMehrere Gesetzesverletzungen, verbunden durch dieselbe Handlungwerden nicht addiert
Tatmehrheit, § 53 StGBSelbständige Taten, Einzelstrafen und Gesamtstrafebleiben getrennt

Während die Bewertungseinheit die verschiedenen Gesetzesverletzungen zu einer Tat verbindet, verbleibt es bei der Begehung durch dieselbe Handlung bei mehreren Gesetzesverletzungen im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB (BGHSt 63, 1 = NJW 2018, 2905). Voraussetzung der Teilidentität ist, dass zumindest ein Teil der einheitlichen Handlung zur Erfüllung des einen wie des anderen Tatbestands beiträgt, der verletzende Handlungsteil also in einem notwendigen Teil identisch ist (BGHSt 22, 206; BGHSt 43, 317 = NJW 1998, 1001).

Beim gleichzeitigen Besitz zweier Verkaufsvorräte liegt Tateinheit nur dann vor, wenn die Art der Besitzausübung über die bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht und die Ausübung der Verfügungsgewalt über die eine Menge zugleich die über die andere darstellt (BGH NStZ 2020, 42). Eine Klammerwirkung des Besitzes gibt es dagegen nicht.

Der Unterschied, der über die nicht geringe Menge entscheidet

Hier liegt der praktische Kern. Bei verschiedenen Taten des Handeltreibens, die in Tateinheit zueinander stehen, werden die Wirkstoffgehalte der einzelnen Teilmengen nicht addiert, anders als bei der Bewertungseinheit (BGH NStZ 2017, 711; BeckRS 2019, 38531).

Das kehrt die übliche Verteidigungsrichtung um. Die Bewertungseinheit wirkt bei der Zahl der Taten für den Angeklagten, weil aus zwanzig Einzelverkäufen eine Tat wird. Bei der Wirkstoffmenge wirkt sie gegen ihn, weil zwanzigmal zehn Gramm Amphetamin zu zweihundert Gramm zusammenwachsen und damit der Verbrechenstatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit einer Mindeststrafe von einem Jahr in Betracht kommt.

Welche Richtung günstiger ist, lässt sich deshalb nicht vorab beantworten. Sie muss gerechnet werden. Liegen die Einzelmengen deutlich unter dem Grenzwert und erreicht die Summe ihn nur knapp, ist die Trennung der Taten der bessere Weg, auch um den Preis mehrerer Einzelstrafen. Liegt schon die Einzelmenge über dem Grenzwert, ist die Zusammenfassung der klar günstigere Weg, weil dann aus vielen Verbrechen eines wird.

Wann das Gericht aufklären muss

Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass Erwerbs- und Verkaufshandlungen sowie ein vorrätig gehaltener Bestand ganz oder teilweise dieselbe Gesamtmenge betreffen, hat der Tatrichter Feststellungen zu Zahl und Frequenz der Einkäufe und zu deren Zuordnung zu treffen (BGH NStZ-RR 2012, 121). Darüber darf er nicht ohne Erörterung hinweggehen. Der Bundesgerichtshof hat das mehrfach beanstandet.

KonstellationEntscheidung
Drei Verkäufe von je 0,4 g Methamphetamin bei festgestellten wöchentlichen Einkäufen im selben ZeitraumBGH NStZ-RR 2012, 279
Bezug von 3 kg Amphetamin im Dezember, Verkauf von 500 g aus der Wohnung im folgenden MärzBGH NStZ-RR 2020, 317
Zweiundvierzig Kleinverkäufe über vier Wochen an drei Abnehmer, teils mehrmals täglichBGH BeckRS 2021, 15383

Diese Rechtsprechung ist der Hebel. Wer in der Hauptverhandlung einen Großeinkauf belegen kann, der zeitlich vor der Verkaufsserie liegt, zwingt das Gericht zur Erörterung. Die Quelle dafür steckt häufig in der Telekommunikationsüberwachung, und zwar nicht in den Verkaufsgesprächen, sondern in der Beschaffung.

Wie weit eine Schätzung tragen darf

Der Tatrichter hat Zahl und Frequenz der Erwerbsvorgänge und die Zuordnung der Verkäufe anhand der Tatumstände festzustellen. Kann er genaue Feststellungen nicht treffen, hat er innerhalb des feststehenden Gesamtschuldumfangs zu schätzen, aber nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Einzelverkäufe aus einer Gesamtmenge stammen (BGH NStZ 2002, 438; NStZ 2007, 102; NStZ-RR 2013, 46).

Die Grenze ist klar gezogen. Fehlen tatsächliche Grundlagen für eine tragfähige Schätzung, welche und wie viele Einzelverkäufe aus einem Erwerbsvorgang stammen und wie das abzugrenzen und zeitlich einzuordnen ist, ist für die Annahme einer Bewertungseinheit kein Raum (BGH NStZ-RR 2012, 280). Vom Tatrichter kann auch kein unverhältnismäßiger Aufwand verlangt werden, nur um eine Bewertungseinheit möglicherweise feststellen zu können.

Was gilt, wenn alles offenbleibt

Der Zweifelssatz gebietet es nicht, festgestellte Einzelverkäufe zu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen, nur weil die nicht näher konkretisierte Möglichkeit besteht, dass sie aus einer einheitlich erworbenen Menge stammen. Es bedarf konkreter Anhaltspunkte (BGH NStZ 1997, 137; NStZ-RR 2013, 46; BeckRS 2023, 4614; BeckRS 2024, 466). Eine Vermutung oder eine willkürliche Zusammenfassung reicht nicht; das Gericht muss entweder von der einheitlichen Erwerbsmenge überzeugt sein oder selbständige Geschäfte annehmen (BGH NStZ 1998, 89; NStZ 2000, 540).

Für die Reihenfolge der Prüfung gilt ein klarer Dreischritt. Zuerst wird versucht, Einzelverkäufe größeren Einkäufen zuzuordnen und daraus Bewertungseinheiten zu bilden. Dann werden diese Einheiten nach dem Zweifelsgrundsatz zu Tateinheit verbunden, soweit Anhaltspunkte für Teilidentität bestehen. Bleibt schließlich offen, ob Bewertungseinheit, Tateinheit oder Tatmehrheit vorgelegen haben, ist von dem günstigeren Sachverhalt auszugehen, und das ist bei ungeklärtem Konkurrenzverhältnis die Tateinheit (BGH StV 1992, 66).

Ein Vorbehalt gehört dazu. Ergeben sich keine Anhaltspunkte, ist es kein Rechtsfehler, wenn das Urteil die Frage nach einer Tat im Rechtssinne nicht erörtert. Der Zweifelsgrundsatz bedeutet nicht, dass von der günstigsten Fallgestaltung auch dann auszugehen ist, wenn für sie nichts spricht (BGH NJW 1995, 2300).

Ein Fall aus der Praxis

Ein Mandant war wegen Handeltreibens in sechzehn Fällen angeklagt. Die Anklage stützte sich auf Angaben mehrerer Abnehmer, die über einen Zeitraum von etwa fünf Monaten jeweils zwischen fünf und fünfzehn Gramm Amphetamin erhalten hatten. Die Einzelmengen lagen durchweg unter dem Grenzwert, die Summe lag darüber. Die Staatsanwaltschaft hatte sechzehn Vergehen angeklagt, nicht ein Verbrechen.

In der Akte fand sich eine Überwachungsmaßnahme aus der Zeit vor der Verkaufsserie, in der die Beschaffung einer größeren Menge abgesprochen wurde. Das war der Anhaltspunkt, den die Rechtsprechung verlangt. Hätte ich ihn vorgetragen, wäre die Erörterung einer Bewertungseinheit unausweichlich geworden, und am Ende hätte ein Verbrechen nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit einer Mindeststrafe von einem Jahr im Raum gestanden statt sechzehn Vergehen mit einem Strafrahmen, der bei Geldstrafe beginnt.

Der Vortrag blieb deshalb aus. Das Verfahren endete mit einer Gesamtfreiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Fall ist in den Einzelheiten verändert. Er zeigt, dass die Bewertungseinheit kein Verteidigungsmittel ist, das man reflexhaft zieht, sondern eine Rechenaufgabe mit zwei Vorzeichen.

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Fragen aus der Akte

Ist die Bewertungseinheit immer günstig für den Angeklagten?

Nein. Sie verringert die Zahl der Taten, lässt aber die Wirkstoffgehalte der Teilmengen zusammenwachsen. Dadurch kann aus mehreren Vergehen ein Verbrechen nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG werden. Günstig ist sie vor allem dann, wenn schon die Einzelmenge den Grenzwert überschreitet.

Reicht es, dass alles beim selben Händler gekauft wurde?

Nein. Mehrfache Einkäufe bei einem Lieferanten begründen keine Bewertungseinheit, selbst wenn das gesamte Rauschgift aus demselben Vorrat des Verkäufers stammt (BGH NStZ-RR 2011, 25). Maßgeblich ist die Menge des Täters, nicht die Quelle beim Verkäufer.

Muss das Gericht im Zweifel eine Bewertungseinheit annehmen?

Nein. Der Zweifelssatz verlangt konkrete Anhaltspunkte für die Zuordnung der Einzelverkäufe zu einer Erwerbsmenge; die bloße Möglichkeit genügt nicht (BGH NStZ 1997, 137). Bleibt das Konkurrenzverhältnis offen, ist allerdings Tateinheit und nicht Tatmehrheit anzunehmen (BGH StV 1992, 66).

Was bedeutet die Silotheorie?

Sie ist die Auffassung, dass das Nachfüllen eines Vorrats vor dessen Entleerung eine Bewertungseinheit begründet. Sie stammt vom Fünften Strafsenat und hat sich nicht durchgesetzt (BGH NStZ 2013, 48; NStZ-RR 2016, 345). Heute führt der Weg über Tateinheit durch Teilidentität.

Verbindet eine Durchsuchung die Taten oder trennt sie sie?

Sie trennt. Liegt zwischen den Taten eine Zäsur, etwa durch Durchsuchung und Sicherstellung, bleibt es bei realkonkurrierenden Fällen des Handeltreibens (BGH BeckRS 2021, 14055).

Gilt die Figur auch bei Einfuhr über den Postweg?

Auf die Tathandlung der Einfuhr selbst sind die Grundsätze nicht anwendbar (BGH BeckRS 2019, 38531). Das Handeltreiben, das mit der eingeführten Menge betrieben wird, kann dagegen eine Bewertungseinheit bilden.

Zählt eine Ernte als eine Menge?

Ja, eine Ernte ist eine Menge. Mehrere Ernten aus gesonderten Anbauvorgängen, die einzeln vermarktet werden, sind dagegen mehrere Taten, und auch eine zeitliche Überschneidung der Anbauvorgänge verbindet sie nicht (BGH NStZ 2005, 650; BeckRS 2018, 13595).

Gesetzestexte und Fundstellen

Die Tatbestände stehen im Betäubungsmittelgesetz, die Konkurrenzregeln im Strafgesetzbuch. Beide Gesetze sind im amtlichen Wortlaut abrufbar: § 29 BtMG und § 52 StGB.

Kommentarfundstellen: Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Auflage, § 29 Rn. 454 bis 532 sowie Rn. 1090 bis 1092; Patzak/Bohnen, Betäubungsmittelrecht und Umgang mit Cannabis, 6. Auflage 2025, Kapitel 2. Leitentscheidung zur dogmatischen Einordnung: BGHSt 63, 1 = NJW 2018, 2905.

Ein Hinweis zur Rechtslage: Ein Teil der zitierten Entscheidungen betrifft Marihuana und stammt aus der Zeit, in der Cannabis noch dem Betäubungsmittelgesetz unterlag. Cannabis ist seit dem 1. April 2024 aus den Anlagen zum BtMG gestrichen; die Konkurrenzgrundsätze gelten im Rahmen des Konsumcannabisgesetzes entsprechend fort.

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Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

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Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen