EU-Führerschein: Polizeibeamter prüft auf einem Autobahnrastplatz einen Kartenführerschein am Fahrerfenster

Symbolbild, mit KI erstellt.

EU-Führerschein in Deutschland: Anerkennung, Wohnsitzprinzip, Aberkennung und die Neuregelung seit Juni 2026

Ein EU-Führerschein berechtigt grundsätzlich auch in Deutschland zum Fahren: ohne inländischen Wohnsitz nach § 29 FeV, nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes im Inland nach § 28 FeV. Die Anerkennung entfällt nur in den Fällen des § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV, vor allem bei einem belegten Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip und bei Erteilung während einer deutschen Sperrfrist. Seit dem 1. Juni 2026 gelten neue Regeln für Fahrverbote und Entziehungen gegenüber Inhabern ohne Wohnsitz im Inland.

Mit einem EU-Führerschein kommen zwei Gruppen zu mir: Menschen, die nach Deutschland gezogen sind und einen Bescheid über die „fehlende Berechtigung“ erhalten haben, und Menschen, die nach einer Entziehung im Inland eine Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat erworben haben. Als Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, prüfe ich zuerst das Dokument, dann das Fahreignungsregister und erst danach die Rechtsfrage. Ich vertrete bundesweit, im Verwaltungsverfahren ebenso wie im Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

Das Wesentliche

  • Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis mit ordentlichem Wohnsitz in Deutschland dürfen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV im Umfang ihrer Berechtigung im Inland fahren, ohne den EU-Führerschein umzutauschen.
  • Ohne ordentlichen Wohnsitz in Deutschland gilt der EU-Führerschein nach § 29 Abs. 1 Satz 1 FeV; mit der Wohnsitznahme richtet sich die Berechtigung nach § 29 Abs. 1 Satz 3 FeV allein nach § 28 FeV.
  • Ein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip schließt die Berechtigung nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nur aus, wenn er sich aus dem Führerschein oder aus unbestreitbaren Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats ergibt.
  • Nach einer Entziehung im Inland ist eine im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis nach der Rechtsprechung zu § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV grundsätzlich nur dann nicht anzuerkennen, wenn sie während einer laufenden Sperrfrist erteilt wurde.
  • Die Ausschlussgründe des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und 4 FeV wirken nach § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV nur, solange die Maßnahme im Fahreignungsregister eingetragen und nicht getilgt ist.
  • Die Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis wirkt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 FeV nur als Aberkennung des Rechts, von ihr im Inland Gebrauch zu machen.
  • Wohnt der Inhaber nicht im Inland, entfallen beim EU-Führerschein nach § 3 Abs. 2 Satz 4 StVG die Ablieferung und Vorlage und nach § 47 Abs. 2 Satz 6 FeV der Sperrvermerk.
  • Seit dem 1. Juni 2026 wird ein Fahrverbot nach § 25 Abs. 2 StVG und § 44 Abs. 2 StGB spätestens einen Monat nach Rechtskraft wirksam, auch ohne Verwahrung oder Vermerk.

Inhaltsübersicht

Fahrerlaubnis, Führerschein und ordentlicher Wohnsitz

Die Verordnung trennt die Fahrerlaubnis als behördliche Erlaubnis vom Führerschein als Dokument, das sie nachweist. Wer vom EU-Führerschein spricht, meint die von einem anderen Mitgliedstaat der Union oder einem Vertragsstaat des EWR erteilte Fahrerlaubnis samt Kartenführerschein. Ob mit einem EU-Führerschein im Inland gefahren werden darf, hängt an zwei Merkmalen: an der Gültigkeit dieser Fahrerlaubnis und am ordentlichen Wohnsitz des Inhabers.

Ordentlicher Wohnsitz ist nach § 7 Abs. 1 FeV der Ort, an dem jemand gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, wohnt (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 29 FeV Rn. 9). Berufspendler mit Wohnung im Ausland haben keinen Wohnsitz in Deutschland und fahren mit ihrem EU-Führerschein daher nach § 29 FeV. Wer hier einen Nebenwohnsitz nimmt und mindestens 185 Tage im Kalenderjahr im Inland wohnt, hat nach derselben Kommentarstelle einen ordentlichen Wohnsitz begründet.

Dasselbe Erfordernis gilt für die deutsche Fahrerlaubnis: § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG verlangt einen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG im Inland. Jeder EU-Führerschein beruht folglich auf der Annahme, dass der Inhaber bei Erteilung im Ausstellerstaat wohnte. Diese Annahme begründet zugleich die alleinige Prüfungszuständigkeit des Ausstellerstaats.

Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung

Seit der Entscheidung Kapper (EuGH NJW 2004, 1725) gilt: Allein der Ausstellerstaat prüft, ob die unionsrechtlichen Mindestvoraussetzungen der Erteilung, insbesondere Wohnsitz und Fahreignung, vorlagen (EuGH NJW 2006, 2173, Halbritter; EuGH NJW 2007, 1863, Kremer; EuGH NJW 2008, 2403, Wiedemann/Funk). Der Besitz des Dokuments gilt als Nachweis, dass der Inhaber am Ausstellungstag diese Voraussetzungen erfüllte. Nach EuGH NJW 2012, 1935 (Hofmann) gilt das unverändert unter der dritten Führerscheinrichtlinie (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 28 FeV Rn. 20).

Für Dokumente, die seit dem 19.1.2013 ausgestellt wurden, bezieht sich die Anerkennungspflicht auf den EU-Führerschein nach dem harmonisierten Unionsmuster; mit ihm wird die zugrunde liegende Fahrerlaubnis anerkannt (EuGH NZV 2018, 573; BVerwG NJW 2018, 3661; § 28 FeV Rn. 20a). Ein Lernführerschein oder ein nur vorläufiges Dokument genügt nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 FeV nicht.

Die Befugnis, einem EU-Führerschein die Anerkennung zu versagen, ist eine eng auszulegende Ausnahme (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 28 FeV Rn. 21). Nach Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG lehnt ein Mitgliedstaat die Anerkennung eines Führerscheins ab, der einer Person ausgestellt wurde, deren Fahrerlaubnis in seinem Hoheitsgebiet eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist. Aus dieser Spannung zwischen Anerkennung und Verkehrssicherheit erklären sich nahezu alle Streitfragen.

Kurzaufenthalt: § 29 FeV für Inhaber ohne Wohnsitz im Inland

Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis im Umfang ihrer Berechtigung im Inland fahren, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz haben. Das gilt für Drittstaaten und für den EU-Führerschein gleichermaßen, unabhängig von der Staatsangehörigkeit, also auch für Deutsche ohne Inlandswohnsitz (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 29 FeV Rn. 8). Solange kein Wohnsitz im Inland besteht, werden auch nicht harmonisierte nationale Klassen anerkannt (§ 29 FeV Rn. 11).

Mit der Wohnsitznahme trennen sich die Wege. Für eine Drittstaatsfahrerlaubnis besteht die Berechtigung nach § 29 Abs. 1 Satz 4 FeV noch sechs Monate; die Behörde kann nach Satz 5 auf Antrag um bis zu sechs Monate verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, nicht länger als zwölf Monate im Inland zu wohnen. Für den EU-Führerschein gibt es keine solche Frist: § 29 Abs. 1 Satz 3 FeV verweist auf § 28 FeV, und die Berechtigung ist dann unbefristet (§ 28 FeV Rn. 22).

Nachgewiesen wird die Fahrerlaubnis nach § 29 Abs. 2 FeV durch einen gültigen nationalen oder internationalen Führerschein. Wer den EU-Führerschein nur nicht mitführt, verliert die Berechtigung nicht; es liegt eine Ordnungswidrigkeit vor (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 29 FeV Rn. 12). Die Ausschlussgründe des § 29 Abs. 3 Satz 1 FeV entsprechen weitgehend denen des § 28 Abs. 4 FeV, einschließlich der Begrenzung auf eingetragene und nicht getilgte Maßnahmen in § 29 Abs. 3 Satz 3 FeV.

Der EU-Führerschein nach dem Umzug nach Deutschland

Nach dem Zuzug bleibt der EU-Führerschein gültig; ein Umtausch ist nicht vorgeschrieben (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 28 FeV Rn. 23). Den Umfang der Berechtigung bestimmt § 28 Abs. 2 Satz 1 FeV nach dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen. Auflagen sind nach § 28 Abs. 1 Satz 2 FeV auch im Inland zu beachten. Ein im Ausstellerstaat niedrigeres Mindestalter wird hingenommen (§ 28 FeV Rn. 25).

Nach § 28 Abs. 3 FeV sollen für die Klassen C und D samt Unterklassen die deutschen Geltungsdauern des § 23 Abs. 1 FeV gelten. Das BVerwG hält diese Regelung für unvereinbar mit der dritten Führerscheinrichtlinie und nicht anwendbar (BVerwG NJW 2019, 100). Ein EU-Führerschein dieser Klassen berechtigt danach bis zum Ablauf der bei Erteilung festgesetzten Gültigkeitsdauer, ohne umgeschrieben werden zu müssen (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 28 FeV Rn. 25a).

Mit dem Wohnsitz in Deutschland gilt nach § 28 Abs. 1 Satz 3 FeV die Fahrerlaubnis-Verordnung. Bei Eignungszweifeln aus einem Verhalten nach der Erteilung darf die Behörde über § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV anwenden, eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnen und gegebenenfalls das Recht aberkennen, vom EU-Führerschein im Inland Gebrauch zu machen.

Die Ausschlussgründe des § 28 Abs. 4 FeV im Überblick

Der Katalog des § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV umfasst im geltenden Wortlaut neun Nummern. Die Ausschlüsse wirken kraft Verordnung, ohne Bescheid. Ob ein EU-Führerschein danach im Inland nicht berechtigt, entscheidet aber letztlich das Unionsrecht. Die Übersicht stellt den heutigen Wortlaut neben den Stand der Rechtsprechung nach Hentschel/König, 48. Auflage.

NummerTatbestand nach geltendem WortlautStand der Rechtsprechung
Nr. 1nur Lernführerschein oder vorläufiger Führerscheinunionsrechtskonform (EuGH NZV 2018, 573)
Nr. 2Inlandswohnsitz bei Erteilung laut Führerschein oder unbestreitbarer Information des Ausstellerstaats; Ausnahme Studierende und Schülerauch ohne vorherige Entziehung anwendbar (EuGH NJW 2011, 3635, Grasser)
Nr. 3Entziehung, bestandskräftige Versagung oder Verzicht im InlandEntziehung nur bei Erteilung während laufender Sperrfrist (BVerwG NJW 2014, 2214); Versagung nicht anwendbar (EuGH NJW 2012, 1341, Akyüz); Verzicht zweifelhaft
Nr. 4isolierte Sperre durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidungunionsrechtskonform (EuGH NJW 2015, 3217, Wittmann)
Nr. 5Fahrverbot im Inland, im Ausstellerstaat oder im Wohnsitzstaat; Maßnahme nach § 94 StPOFahrverbot in einem dritten Staat unschädlich
Nr. 6Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis beim ErwerbUnionsrechtskonformität im Schrifttum bezweifelt
Nr. 7Erteilung aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaateserfasst auch Folgeumtausche (EuGH 28.2.2019, C-9/18, DAR 2019, 319)
Nr. 8Inlandswohnsitz bei Erteilung der Drittstaatsfahrerlaubnis oder beim UmtauschAusnahme Studierende und Schüler
Nr. 9Klasse mit Vorbesitz einer nach Nr. 1 bis 8 nicht berechtigenden KlasseUmsetzung von EuGH NJW 2012, 369 (Apelt) und NJW 2012, 2018 (Köppl)

Wohnsitzprinzip und Führerscheintourismus

Den Kern des Führerscheintourismus bildet ein Scheinwohnsitz im Ausstellerstaat. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV berechtigt der EU-Führerschein nicht, wenn der Inhaber ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen bei Erteilung im Inland wohnte. Die Norm setzt EuGH NJW 2008, 2403 (Wiedemann/Funk) um. Seit EuGH NJW 2011, 3635 (Grasser) genügt der Wohnsitzverstoß auch ohne vorherige Entziehung im Inland (BVerwG NJW 2012, 96).

Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Erteilung, im Kartenführerschein in Feld 10 eingetragen, nicht die Ausstellung in Feld 4a (OVG Lüneburg DAR 2014, 44; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 28 FeV Rn. 26a). Steht im EU-Führerschein in Feld 8 ein Ort außerhalb des Ausstellerstaats, ist der Wohnsitzverstoß voll bewiesen (OVG Magdeburg SVR 2017, 195). Der Gegenbeweis verlangt den vollen Nachweis eines anderen Geschehensablaufs (VGH München SVR 2012, 195; OVG Bremen VRS 123, 303; § 28 FeV Rn. 27).

Die Erkenntnisquellen sind abschließend (EuGH NJW 2010, 217, Wierer). Eigene Angaben des Betroffenen zählen nicht, selbst wenn er einräumt, dort nie gewohnt zu haben (OVG Saarlouis zfs 2012, 411; OLG Oldenburg NZV 2013, 353), ebenso wenig sein Schweigen (OVG Münster NJW 2014, 2457) oder Auskünfte von Vermietern und Arbeitgebern (BVerwG NJW 2010, 1828). Die Information muss von einer Behörde des Ausstellerstaats herrühren (EuGH NJW 2012, 1341, Akyüz; § 28 FeV Rn. 28 und 29).

Nachfragen beim Ausstellerstaat sind erlaubt, aber nur bei ernstlichen Zweifeln und nicht „ins Blaue hinein“ (BVerwG NJW 2010, 1828). Die Rechtsprechung prüft zweistufig, gebilligt durch BVerwG NJW 2020, 1600 Rn. 25 ff.: Zuerst müssen die Informationen des Ausstellerstaats einen Hinweis auf einen Wohnsitzverstoß enthalten; erst dann fließen in einer Gesamtschau inländische Umstände ein. Ein bloßer Verdacht aus inländischen Erkenntnissen reicht nicht, um den EU-Führerschein zu verwerfen (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 28 FeV Rn. 30a).

Einen Hinweis hat die Rechtsprechung angenommen, wenn die Wohnungsmeldung die Mindestdauer nur knapp überschreitet und kurz vor der Ausstellung begann oder bald danach endete (BVerwG NJW 2020, 1600; OVG Schleswig 26.10.2023, 4 LB 32/23, BeckRS 2023, 31332). Auch die Antwort „unknown“ eines Staates mit Melderegister kann ein Indiz sein (OVG Lüneburg NJW 2018, 1769). Dann muss der Inhaber substantiierte und überprüfbare Angaben zu Aufenthalt und Bindungen machen (BVerwG NJW 2020, 1600 Rn. 23; § 28 FeV Rn. 30b).

Wer seinen Wohnsitz tatsächlich verlegt, um von milderen Erteilungsvoraussetzungen zu profitieren, übt eine Grundfreiheit aus (EuGH NJW 2012, 1341 Rn. 76, Akyüz). Den Einwand des Rechtsmissbrauchs lässt BVerwG NJW 2010, 1828 neben den vom EuGH anerkannten Ausnahmen nicht zu (§ 28 FeV Rn. 39). Für die Verteidigung heißt das: Der EU-Führerschein ist anzuerkennen, solange kein berücksichtigungsfähiger Wohnsitzverstoß belegt ist.

Entziehung, Sperrfrist, Verzicht und Versagung

Nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV berechtigt ein EU-Führerschein nicht, wenn die Fahrerlaubnis im Inland gerichtlich oder behördlich entzogen worden ist. Der EuGH hat das stark beschränkt: Nach Ablauf einer Sperrfrist darf die Anerkennung nicht deshalb verweigert werden, weil strengere deutsche Neuerteilungsvoraussetzungen, etwa eine MPU, nicht erfüllt wurden (EuGH NJW 2006, 2173, Halbritter; EuGH NJW 2007, 1863, Kremer; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 28 FeV Rn. 33 und 35).

Anders liegt es, wenn der EU-Führerschein während einer laufenden deutschen Sperrfrist nach § 69a StGB erteilt wurde. Er muss nicht anerkannt werden und wird auch durch den Ablauf der Sperre nicht wirksam (EuGH NJW 2009, 207, Möginger; BVerwG NJW 2020, 1603; § 28 FeV Rn. 34). Bei Entziehungen ist § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV auch unter der dritten Richtlinie nur auf solche Sperrfristfälle anwendbar (EuGH NJW 2012, 1935, Hofmann; BVerwG NJW 2014, 2214; § 28 FeV Rn. 40).

Ebenso wenig muss ein EU-Führerschein anerkannt werden, wenn bei Erteilung ein Fahrverbot bestand oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen war und später aus demselben Anlass endgültig entzogen wurde (EuGH NJW 2008, 3767, Weber; BVerwG NJW 2020, 1603) oder sich der Führerschein in polizeilicher Verwahrung befand (EuGH NJW 2012, 369, Apelt; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 28 FeV Rn. 37). Einen „fortwirkenden Eignungsmangel“ aus der Zeit davor erkennt die Rechtsprechung nicht an (§ 28 FeV Rn. 35).

Die bestandskräftige Versagung ist nach EuGH NJW 2012, 1341 (Akyüz) keiner Entziehung gleichzusetzen (§ 28 FeV Rn. 42). Ob ein Verzicht zur Vermeidung der Entziehung gleichgestellt werden darf, ist unionsrechtlich zweifelhaft, obwohl ältere Rechtsprechung dies bejaht hat (BVerwG VRS 118, 222; § 28 FeV Rn. 43). Die isolierte Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB fällt unter Nr. 4 und steht der Anerkennung eines während der Sperre erteilten EU-Führerscheins auch nach ihrem Ablauf entgegen (BVerwG DAR 2012, 102; § 28 FeV Rn. 44).

Auch ein anerkannter EU-Führerschein schützt nicht vor neuen Maßnahmen. Ein Verhalten nach dem Erwerb darf Anlass einer Eignungsprüfung sein (BVerwG NJW 2009, 1689; 2010, 3318); es muss kein Verkehrsverstoß sein (EuGH NJW 2011, 587, Scheffler). Ein Gutachten ist verwertbar, wenn es zumindest teilweise auf Umstände nach der Erteilung gestützt ist (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 28 FeV Rn. 36). Die Behörde kann dann die Entziehung der Fahrerlaubnis verfügen, die bei ausländischen Fahrerlaubnissen auf das Inland beschränkt bleibt.

Umtausch, Drittstaaten und Vorbesitzklassen

Beim Umtausch innerhalb der Union prüft der umtauschende Staat die Fahreignung nicht (BVerwG NJW 2018, 3661; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 28 FeV Rn. 23). War dem Inhaber vorher die Fahrerlaubnis entzogen worden, ist der umgetauschte EU-Führerschein nicht anzuerkennen; wer den Umtausch betrügerisch erwirkt hat, kann sich nie auf Anerkennung berufen (EuGH 28.10.2020, C-112/19, NJW 2021, 148 Ls; § 28 FeV Rn. 23a). Ein Wohnsitzmangel der ursprünglichen Fahrerlaubnis wirkt im umgetauschten Dokument fort (BVerwG NJW 2018, 3661; § 28 FeV Rn. 31a).

Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 FeV berechtigt eine Klasse nicht, deren Erwerb den Vorbesitz einer nicht anzuerkennenden Klasse voraussetzt; nach Satz 4 gilt das auch, wenn der Mangel nicht aus dem Führerschein hervorgeht. Wurde dagegen vor Erwerb einer Klasse C die Klasse B wegen fehlender Eignung aberkannt und die Klasse C nach Ablauf einer Sperre ordnungsgemäß erteilt, berechtigt der EU-Führerschein für beide Klassen (BVerwG NJW 2019, 100; § 28 FeV Rn. 51b).

Bei Drittstaaten ist der geltende Wortlaut genau zu lesen. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV erfasst heute nur noch Fahrerlaubnisse, die aufgrund eines gefälschten Drittstaatsführerscheins erteilt wurden. Die bei Hentschel/König abgedruckte frühere Fassung enthielt daneben den prüfungsfreien Umtausch einer Fahrerlaubnis aus einem nicht in Anlage 11 aufgeführten Drittstaat; die Kommentierung dazu (§ 28 FeV Rn. 48 bis 48c) betrifft diese frühere Fassung, deren Streichung Rn. 48d ankündigt. Die Fälschungsalternative erfasst auch jeden weiteren Umtausch ohne Eignungsprüfung (EuGH 28.2.2019, C-9/18, DAR 2019, 319; § 28 FeV Rn. 49).

Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 FeV berechtigt der EU-Führerschein nicht, wenn der Inhaber bei Erteilung der Drittstaatsfahrerlaubnis oder beim Umtausch im Inland wohnte, es sei denn, der Umtausch erfolgte während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts als Studierender oder Schüler (§ 28 FeV Rn. 50). Zur gleichlautenden Ausnahme in Nr. 2 hat das BVerwG entschieden, dass die bloße Zugehörigkeit zu einer ausländischen Hochschule ohne entsprechenden Aufenthalt nicht genügt (BVerwG 23.5.2013, 3 B 60.12, BeckRS 2013, 51951).

Der feststellende Verwaltungsakt

Liegt ein Ausschlussgrund vor, fehlt die Berechtigung kraft Verordnung von der Erteilung an (BVerwG NJW 2012, 96; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 28 FeV Rn. 55). Ein Recht, das nie bestand, kann nicht aberkannt werden. Die Behörde kann nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV oder § 29 Abs. 3 Satz 2 FeV feststellen, dass der EU-Führerschein im Inland nicht berechtigt. Das Ermessen ist intendiert, wenn Zweifel an den Tatbestandsvoraussetzungen bestehen (VGH München NJW 2017, 2057).

Der Bescheid über den EU-Führerschein schafft Rechtssicherheit für ein Strafverfahren nach § 21 StVG; seine sofortige Vollziehung kann angeordnet werden (§ 28 FeV Rn. 56 f.). Ein fehlerhaft als Aberkennung gefasster Bescheid kann nach § 47 VwVfG in eine Feststellung umgedeutet werden (BVerwG BA 2009, 350; § 28 FeV Rn. 58). Eine Klage hat aufschiebende Wirkung nur hinsichtlich des Bescheids; die fehlende Berechtigung folgt weiter aus der Verordnung (OVG Lüneburg NJW 2010, 3674).

Nach der Feststellung ist der ausländische Führerschein nach § 47 Abs. 2 Satz 1 FeV unverzüglich vorzulegen; die Behörde bringt in der Regel ein rotes, schräg durchgestrichenes „D“ an. Der geltende § 47 Abs. 2 Satz 6 FeV nimmt davon den EU-Führerschein aus, dessen Inhaber nicht im Inland wohnt. An die Stelle des Vermerks tritt nach Satz 7 eine Mitteilung über das Kraftfahrt-Bundesamt an den Wohnsitzstaat, andernfalls an die ausstellende Behörde.

Aberkennung durch die Fahrerlaubnisbehörde

Eine deutsche Behörde kann eine ausländische Fahrerlaubnis, auch die hinter einem EU-Führerschein stehende, nicht zum Erlöschen bringen; das wäre ein Eingriff in fremde Hoheitsrechte. Die „Entziehung“ wirkt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 FeV als Aberkennung; nach § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 6 Satz 2 FeV erlischt das Recht zum Fahren im Inland. Die Fahrerlaubnis selbst besteht fort und gilt außerhalb Deutschlands weiter (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 3 StVG Rn. 28).

Wohnt der Inhaber in Deutschland, erlaubt Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie die Anwendung des innerstaatlichen Entziehungsrechts. Nach EuGH NJW 2015, 2945 (Aykul) darf das Recht auch aberkannt werden, wenn der Inhaber im Ausland wohnt und seine Ungeeignetheit bei einem Aufenthalt in Deutschland gezeigt hat; Grundlage ist dann Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2. Die Wirkung darf aber nicht unbefristet sein (§ 3 StVG Rn. 29). Bei bedingter Eignung wird das Recht nach § 46 Abs. 2 Satz 2 FeV beschränkt oder mit Auflagen versehen.

Die Pflicht zur Ablieferung oder Vorlage steht in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG. Der geltende Wortlaut enthält einen neuen Satz 4: Die Pflicht gilt nicht für einen EU-Führerschein, dessen Inhaber nicht im Inland wohnt. Die bisherige Erstreckung auf Entziehungen nach anderen Vorschriften steht jetzt in Satz 5. Hentschel/König zitieren sie noch als „II S. 4“ und leiten das Vorlageverbot bei Wohnsitz im EU-Ausland aus dem Vorrang des Unionsrechts her (§ 3 StVG Rn. 39; § 47 FeV Rn. 24a).

Grundlage dieser Kommentierung ist EuGH 29.4.2021, C-56/20, NJW 2021, 1805, auf Vorlage des VGH Mannheim (DAR 2020, 226). Danach fallen Ausstellung, Änderung und Eintragungen auf einem Führerschein nach Unionsmuster in die ausschließliche Zuständigkeit des Wohnsitzmitgliedstaats; der Aufenthaltsstaat kann ihn nur um einen Vermerk ersuchen (§ 47 FeV Rn. 24a). Ob ein Vermerk bei Inhabern zulässig ist, die nach der Ausstellung nach Deutschland gezogen sind, ist nach der Kommentierung umstritten und ungeklärt; der geltende Satz 6 nimmt nur Inhaber ohne Inlandswohnsitz aus (§ 47 FeV Rn. 24b; VG Düsseldorf 3.3.2022, 6 L 2485/21, BeckRS 2022, 4359).

Tilgung und Zuerkennung: wann der EU-Führerschein wieder gilt

Die Gründe der Nr. 3 und 4 sind nach § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV nur anzuwenden, solange die Maßnahme im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 StVG getilgt ist. Die Eintragung muss positiv feststehen; ein Schluss aus dem Bundeszentralregister genügt nicht (OLG Celle VRS 133, 34; KG NZV 2016, 104; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 28 FeV Rn. 52). Die Tilgungsberechnung gehört deshalb in jeden Fall mit EU-Führerschein.

Nach einer Entziehung, Sperre oder Aberkennung lebt das Recht, mit dem EU-Führerschein im Inland zu fahren, nicht von selbst wieder auf. Der Betroffene muss nach § 28 Abs. 5 FeV oder, ohne Inlandswohnsitz, nach § 29 Abs. 4 FeV beantragen, dass ihm das Recht wieder erteilt wird (BVerwG NJW 2020, 1603 Rn. 31). Voraussetzung ist, dass die Gründe für Entziehung oder Sperre nicht mehr bestehen. § 28 Abs. 5 Satz 2 FeV verweist auf § 20 Abs. 1 und 3 FeV, nicht auf die Fahrerlaubnisprüfung nach § 20 Abs. 2 FeV (§ 28 FeV Rn. 62).

Der Antrag muss nicht bis zur Tilgung warten; das BVerwG lässt alternativ den Nachweis wiedergewonnener Eignung genügen (BVerwG NJW 2014, 2214 Rn. 34; § 28 FeV Rn. 61a), für § 29 Abs. 4 FeV ausdrücklich (BVerwG NJW 2021, 3479). Der EuGH sieht keine Versagung auf unbestimmte Zeit, wenn die Berechtigung nach einjähriger Abstinenz und positiver MPU oder nach fünfjähriger Speicherfrist zurückzuerlangen ist (EuGH NJW 2015, 2945, Aykul; § 28 FeV Rn. 54).

Für Personen mit Wohnsitz im Ausland gelten nach § 3 Abs. 6 StVG die Vorschriften über die Neuerteilung nach § 20 FeV entsprechend. Ein neues Dokument über die alte Fahrerlaubnis ersetzt den Eignungsnachweis nicht (BVerwG NJW 2009, 1687), ebenso wenig die Erneuerung eines befristeten EU-Führerscheins der Klassen A oder B mit Gesundheitstest (EuGH 29.4.2021, C-47/20, NJW 2021, 2265). Entspricht die Prüfung im Ausland einer positiven MPU, darf nicht nach § 11 Abs. 8 FeV auf Nichteignung geschlossen werden (BVerwG NJW 2021, 3479; § 29 FeV Rn. 17).

Die Neuregelung seit dem 1. Juni 2026

Seit dem 1. Juni 2026 gilt das Gesetz zur Neuregelung der Vollstreckung von Fahrverboten und Entziehungen der Fahrerlaubnis bei Inhabern ausländischer EU- und EWR-Führerscheine ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland vom 23.2.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 46). Hentschel/König (48. Aufl. 2025) kennen nur den Regierungsentwurf der 20. Wahlperiode (BT-Drs. 20/11855), der EuGH NJW 2021, 1805 umsetzen sollte (§ 25 StVG Rn. 10a und 42b; § 44 StGB Rn. 18b). Für jeden EU-Führerschein ist der heutige Wortlaut maßgeblich.

Nach § 25 Abs. 2 StVG wird das Fahrverbot wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft in amtliche Verwahrung gelangt oder das Fahrverbot im Inland in ihm vermerkt ist, spätestens einen Monat nach Rechtskraft. Verwahrt wird nach Abs. 2a ein EU-Führerschein nur bei Inlandswohnsitz; vermerkt wird nur noch in Drittstaatsführerscheinen. Beim EU-Führerschein eines Inhabers ohne Inlandswohnsitz gibt es also weder Verwahrung noch Vermerk; die Verbotsfrist läuft nach § 25 Abs. 6 Satz 2 StVG ab Wirksamkeit. Die frühere Fassung sah den Vermerk in allen übrigen ausländischen Führerscheinen vor.

Die Vier-Monats-Regel steht heute in § 25 Abs. 3 StVG. Nummer 2 betrifft die Fälle ohne Verwahrung und ohne Vermerk: Der Betroffene kann einen Zeitpunkt zwischen einem und vier Monaten nach Rechtskraft benennen, sonst wird das Fahrverbot mit Ablauf von vier Monaten wirksam. Nach meiner Einschätzung ist das gerade die Lage beim EU-Führerschein ohne Inlandswohnsitz. Die Einzelheiten zur Vier-Monats-Frist und zur Belehrung nach § 25 Abs. 9 StVG sind gesondert dargestellt.

Parallel regelt § 44 Abs. 2 StGB das strafrechtliche Fahrverbot nach § 44 StGB: Wirksamkeit mit Verwahrung oder Vermerk, spätestens einen Monat nach Rechtskraft; Verwahrung beim EU-Führerschein nur bei Inlandswohnsitz, Vermerk nur bei Drittstaatsführerscheinen. Die Verbotsfrist läuft dann nach § 44 Abs. 3 Satz 2 StGB ab Wirksamkeit. Kontrollierbar ist das Fahrverbot über die Eintragung nach § 28 Abs. 3 Nr. 2 StVG; das Kraftfahrt-Bundesamt unterrichtet nach § 30 Abs. 10 StVG den anderen Mitgliedstaat.

Im Strafverfahren sieht § 69b Abs. 2 StGB im geltenden Wortlaut die Einziehung des Führerscheins im Urteil nur bei Inlandswohnsitz und den Vermerk nur noch bei Drittstaatsführerscheinen vor; die bei Hentschel/König abgedruckte Fassung ließ den Vermerk „in anderen Fällen“ zu. Die strafrechtliche Aberkennung nach § 69b StGB ist eigens behandelt. Eine Übergangsvorschrift für Fahrverbote, die vor dem 1. Juni 2026 rechtskräftig wurden, enthält § 65 StVG nicht.

Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG

Wer mit einem EU-Führerschein oder einem anderen ausländischen Führerschein fährt, der im Inland nicht oder nicht mehr berechtigt, fährt ohne Fahrerlaubnis (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 21 StVG Rn. 3). In den vom EuGH anerkannten Fällen ist eine vorherige Entziehung oder Feststellung nicht nötig. Die Unwirksamkeit darf aber nicht einfach aus dem Wortlaut der FeV abgeleitet werden, weil § 28 FeV die EuGH-Rechtsprechung nicht durchgehend umsetzt (BGH NStZ-RR 2018, 24; § 21 StVG Rn. 4).

Strafbar ist das Fahren, wenn der deutsche Wohnsitz im EU-Führerschein eingetragen ist (OLG Oldenburg NZV 2010, 305) oder die Fahrerlaubnis während einer Sperrfrist erteilt wurde; die Sperre muss dann im Tatzeitpunkt im Register eingetragen sein (OLG Oldenburg NJW 2011, 870; KG NZV 2016, 104; § 21 StVG Rn. 4b). Nicht strafbar ist das Fahren mit einer nach Ablauf der Sperre erworbenen EU-Fahrerlaubnis (OLG Köln NZV 2005, 110; § 21 StVG Rn. 4g).

Bei einem fortwirkenden Wohnsitzmangel nach Umtausch scheidet eine Strafbarkeit wegen des Analogieverbots aus (OLG Jena NZV 2013, 509; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 28 FeV Rn. 31a). Wer den EU-Führerschein nur nicht mitführt, handelt ordnungswidrig (BGH NJW 2001, 3347). Das Gericht muss vom Fehlen der Fahrerlaubnis überzeugt sein; dass der Angeklagte sie nicht nachweist, genügt nicht (§ 21 StVG Rn. 3a).

Wie ich einen Fall mit EU-Führerschein prüfe

Am Anfang steht das Dokument: Feld 8 (Wohnsitz), Feld 10 (Erteilungsdatum je Klasse), Feld 12 (Schlüsselzahlen, etwa Code 70 für den Umtausch) und Feld 4a (Ausstellungsdatum). Daraus ergibt sich, ob ein Wohnsitzverstoß „ausweislich des Führerscheins“ vorliegt und ob ein Umtausch stattfand (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 28 FeV Rn. 23 und 26a). Danach hole ich die Auskunft aus dem Fahreignungsregister ein und berechne, ob eine Entziehung oder Sperre noch eingetragen ist.

Im zweiten Schritt fordere ich die Informationen an, auf die sich die Behörde stützt. Stammen sie nicht von einer Behörde des Ausstellerstaats, tragen sie die Feststellung gegen den EU-Führerschein nicht. Enthalten sie einen Hinweis auf einen Scheinwohnsitz, bereite ich mit dem Mandanten die geforderten Angaben zu Aufenthalt, Wohnung, Arbeit und Bindungen vor. Ist die sofortige Vollziehung angeordnet, kommt ein Eilantrag zum Verwaltungsgericht in Betracht.

Im Strafverfahren nach § 21 StVG prüfe ich, ob der Ausschlussgrund im Tatzeitpunkt eingetragen war und ob das Gericht die Inlandsungültigkeit nach den Maßstäben des EuGH festgestellt hat. Wohnt der Mandant im Ausland, achte ich darauf, dass der EU-Führerschein weder einbehalten noch mit einem Vermerk versehen wird (§ 3 Abs. 2 Satz 4 StVG, § 47 Abs. 2 Satz 6 FeV).

Ein Beispiel aus der Rechtsprechung

Den Zusammenhang zwischen deutscher Sperre und ausländischer Erteilung zeigt EuGH NJW 2015, 3217 (Wittmann). Die Entscheidung betrifft die isolierte Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB, die gegen jemanden ohne Fahrerlaubnis verhängt wird, und ihr Verhältnis zu einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten EU-Führerschein. Den Ausgangssachverhalt im Einzelnen gibt die Kommentierung nicht wieder; tragfähig ist deshalb nur, was der EuGH zur Auslegung der Richtlinie entschieden hat.

Zuvor war umstritten, ob § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Die Vorschrift schließt die Berechtigung aus, wenn auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf; Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie setzt dagegen voraus, dass eine Fahrerlaubnis eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, und bei der isolierten Sperre fehlt eine solche Fahrerlaubnis. BVerwG und VGH München hatten die Vorschrift gleichwohl angewandt, auch auf Fälle, in denen die ausländische Fahrerlaubnis vor der Sperre erteilt wurde (BVerwG NJW 2014, 2214; VGH München VRS 124, 183).

Der EuGH hat die isolierte Sperre als Einschränkung, Aussetzung oder Entzug im Sinne des Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG eingeordnet. Sie steht der Anerkennung einer vor ihrem Ablauf erteilten Fahrerlaubnis entgegen. Dass das Urteil erst nach der Erteilung rechtskräftig wurde, ist unerheblich, sofern die Erteilung nach der Verkündung lag und die Gründe für die Sperre bereits bestanden (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 28 FeV Rn. 45 und 45a).

Für die Praxis folgt daraus: Ein so erworbener EU-Führerschein berechtigt im Inland nicht, solange die Sperre eingetragen und nicht getilgt ist (§ 28 Abs. 4 Satz 3 FeV). Der Betroffene kann aber über § 28 Abs. 5 FeV mit dem Nachweis wiedergewonnener Eignung schon vor der Tilgung die Berechtigung zurückerlangen. Dieselbe Linie verfolgt der EuGH beim Fahrverbot im Erteilungszeitpunkt (EuGH NJW 2008, 3767, Weber).

Typische Fragen

Darf ich nach dem Umzug nach Deutschland mit meinem ausländischen Führerschein weiterfahren?

Ja, ein gültiger EU-Führerschein berechtigt nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV auch nach dem Umzug unbefristet, solange kein Ausschlussgrund nach § 28 Abs. 4 FeV vorliegt. Eine Umtauschpflicht besteht nicht. Ein freiwilliger Umtausch kann sinnvoll sein, wenn der Umfang einzelner Klassen unklar ist.

Gilt die Sechs-Monats-Frist auch für meinen EU-Führerschein?

Nein, die Frist des § 29 Abs. 1 Satz 4 FeV betrifft nur Drittstaatsfahrerlaubnisse. Für den EU-Führerschein verweist § 29 Abs. 1 Satz 3 FeV ab der Wohnsitznahme auf § 28 FeV. Die Ansicht, auch EU-Inhaber dürften danach noch sechs Monate fahren, ist nach Hentschel/König mit dem Wortlaut unvereinbar (§ 29 FeV Rn. 10).

Ich habe nach Ablauf meiner Sperre im Ausland eine Fahrerlaubnis erworben. Gilt sie hier?

In der Regel ja, wenn sie nach Ablauf der Sperrfrist und unter Einhaltung des Wohnsitzprinzips erteilt wurde; eine MPU darf Deutschland dann nicht verlangen (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 28 FeV Rn. 35). Ein während der Sperre erteilter EU-Führerschein berechtigt auch nach deren Ablauf nicht.

Muss ich meinen Führerschein abgeben, wenn die Behörde die fehlende Berechtigung feststellt?

Nein, abzugeben ist der EU-Führerschein nicht; wohnen Sie in Deutschland, ist er nach § 47 Abs. 2 Satz 1 FeV zur Eintragung eines Vermerks vorzulegen. Wohnen Sie im EU-Ausland, entfallen Vorlage und Vermerk nach § 47 Abs. 2 Satz 6 FeV, und das Kraftfahrt-Bundesamt unterrichtet den Wohnsitzstaat.

Wann darf ich nach einer Aberkennung wieder in Deutschland fahren?

Erst wenn die Behörde Ihnen auf Antrag das Recht, vom EU-Führerschein im Inland Gebrauch zu machen, nach § 28 Abs. 5 oder § 29 Abs. 4 FeV wieder erteilt hat; der Ablauf einer Sperre allein genügt nicht. Der Antrag setzt den Nachweis wiedergewonnener Eignung voraus und ist schon vor der Tilgung möglich (BVerwG NJW 2021, 3479).

Was geschieht bei einem Fahrverbot, wenn ich im Ausland wohne?

Ihr EU-Führerschein wird seit dem 1. Juni 2026 weder verwahrt noch mit einem Vermerk versehen. Das Fahrverbot wird nach § 25 Abs. 2 StVG spätestens einen Monat nach Rechtskraft wirksam, soweit nicht § 25 Abs. 3 StVG eingreift, und im Fahreignungsregister eingetragen.

Mache ich mich strafbar, wenn der Führerschein hier nicht anerkannt wird?

Ja, wer mit einem nicht anerkannten EU-Führerschein im Inland fährt, verwirklicht § 21 StVG, auch ohne vorherigen Bescheid. Das Gericht muss aber selbst feststellen, dass ein vom EuGH anerkannter Ausschlussgrund vorliegt und, bei Sperrfristen, im Tatzeitpunkt eingetragen war.

Vorschriften und Belege

Normen im geltenden Wortlaut: § 28 FeV, § 29 FeV, § 47 FeV, §§ 7, 20, 46 FeV, § 3 StVG, §§ 2, 21, 25, 28, 30 StVG, § 44 StGB, § 69b StGB, Richtlinie 2006/126/EG. Gesetz vom 23.2.2026, BGBl. 2026 I Nr. 46, in Kraft seit 1.6.2026; Entwurf BT-Drs. 20/11855.

EuGH: NJW 2004, 1725 (Kapper); NJW 2006, 2173 (Halbritter); NJW 2007, 1863 (Kremer); NJW 2008, 2403 (Wiedemann/Funk); NJW 2008, 3767 (Weber); NJW 2009, 207 (Möginger); NJW 2010, 217 (Wierer); NJW 2011, 3635 (Grasser); NJW 2012, 1341 (Akyüz); NJW 2012, 1935 (Hofmann); NJW 2015, 2945 (Aykul); NJW 2015, 3217 (Wittmann); 29.4.2021, C-56/20, NJW 2021, 1805.

BVerwG NJW 2010, 1828; NJW 2012, 96; NJW 2014, 2214; NJW 2018, 3661; NJW 2019, 100; NJW 2020, 1600; NJW 2020, 1603; NJW 2021, 3479; BGH NStZ-RR 2018, 24; OLG Jena NZV 2013, 509; KG NZV 2016, 104.

Schrifttum: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 3 StVG Rn. 28 bis 39, § 21 StVG Rn. 3 bis 4g, § 28 FeV Rn. 19 bis 62, § 29 FeV Rn. 8 bis 17, § 47 FeV Rn. 24a und 24b, § 25 StVG Rn. 42b, § 44 StGB Rn. 18b; zu § 3 Abs. 2 StVG, § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und § 47 Abs. 2 FeV, §§ 25 StVG, 44 und 69b StGB teilweise zur früheren Fassung.

So erhalten Sie eine kostenlose Einschätzung

Hat Ihnen die Fahrerlaubnisbehörde die fehlende Berechtigung mitgeteilt, eine Anhörung zur Aberkennung geschickt oder die Polizei Ihren EU-Führerschein beanstandet, senden Sie mir eine Kopie beider Seiten des Dokuments und das Schreiben der Behörde. Ich prüfe unentgeltlich, ob ein Ausschlussgrund greifen kann, welche Fristen laufen und ob ein Eilverfahren angezeigt ist.

Hilfreich sind neben dem EU-Führerschein Meldebescheinigungen, Mietverträge und Arbeitsnachweise aus dem Ausstellerstaat sowie Unterlagen zu früheren Entziehungen oder Sperren. Damit lässt sich meist schon im ersten Gespräch sagen, ob ein Rechtsbehelf Erfolg verspricht oder ob ein Antrag auf Wiedererteilung des Rechts der bessere Weg ist.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

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Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen