Gutachten in der Fahreignungsbegutachtung: eine Person liest am Schreibtisch ein mehrseitiges Schriftstück im Abendlicht

Symbolbild, mit KI erstellt.

Der vorgeschriebene Aufbau des Gutachtens: was Anlage 4a zur FeV verlangt und woran die Prüfung scheitert

Ein negatives Gutachten kostet die Fahrerlaubnis. Es trägt diese Folge aber nur, wenn es den Anforderungen genügt, die eine Anlage zur Fahrerlaubnis-Verordnung in vier Absätzen beschreibt. Diese vier Absätze lesen die wenigsten.

Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und führe Fahrerlaubnisverfahren bundesweit. Der Angriff gegen ein Gutachten beginnt nicht beim Ergebnis, sondern bei seinem Aufbau.

Kurz gefasst: was Anlage 4a verlangt

Das Gutachten muss in allgemeinverständlicher Sprache abgefasst sowie nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Es muss in allen wesentlichen Punkten im Hinblick auf die gestellten Fragen vollständig sein. Und es muss zwischen der Vorgeschichte und dem gegenwärtigen Befund unterscheiden. Diese drei Anforderungen stehen in Anlage 4a Nr. 2 zur FeV und sind der Maßstab jeder Überprüfung.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 11 Abs. 5 FeV verweist für die Erstellung der Gutachten auf die Grundsätze der Anlage 4a zur FeV.
  • Die Nachvollziehbarkeit betrifft die logische Ordnung und erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde sowie die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen.
  • Die Nachprüfbarkeit betrifft die Wissenschaftlichkeit und erfordert die Angabe der Untersuchungsverfahren, die zu den Befunden geführt haben.
  • Stützen sich Schlussfolgerungen auf Forschungsergebnisse, sind die Quellen zu nennen; die wissenschaftlichen Grundlagen selbst muss das Gutachten nicht wiedergeben.
  • Der Umfang richtet sich nach der Befundlage: bei eindeutiger Lage knapper, bei komplizierter ausführlicher.
  • Vorgeschichte und gegenwärtiger Befund sind im Gutachten darzustellen und zu unterscheiden.
  • Grundlage der Beurteilung sind die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 in der Fassung vom 17. Februar 2021.
  • In den Fällen der §§ 13, 13a und 14 FeV ist auch das voraussichtliche künftige Verhalten Gegenstand der Untersuchung.

Was in diesem Beitrag steht

Woher die Anforderungen an das Gutachten stammen

Die Fahrerlaubnis-Verordnung regelt die Begutachtung an mehreren Stellen, die Anforderungen an das Ergebnis aber nur an einer. § 11 Abs. 5 FeV bestimmt, dass für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze gelten.

Anlage 4a ist mit der Änderungsverordnung vom 16. April 2014 eingeführt worden und hat die frühere Anlage 15 ersetzt. Die Begründung nennt als Ziel die Klarstellung, dass Untersuchungen und Gutachten auf der Basis der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung zu erfolgen haben.

Die Anlage ist zweigeteilt. Nummer 1 enthält die Grundsätze für die Durchführung der Untersuchung, Nummer 2 die Grundsätze für die Erstellung. Als Grundlage der Beurteilung nennt der Eingangssatz die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 in der Fassung vom 17. Februar 2021.

Die sechs Grundsätze für die Untersuchung

Nummer 1 der Anlage 4a betrifft nicht die Niederschrift, sondern den Vorgang selbst. Sie enthält sechs Vorgaben, und jede davon lässt sich im Nachhinein überprüfen.

Die Untersuchung ist anlassbezogen und unter Verwendung der von der Behörde zugesandten Unterlagen vorzunehmen, und der Sachverständige hat sich an die vorgegebene Fragestellung zu halten. Gegenstand sind nicht die gesamte Persönlichkeit, sondern nur solche Eigenschaften, Fähigkeiten und Verhaltensweisen, die für die Kraftfahreignung von Bedeutung sind. Die Untersuchung darf nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen vorgenommen werden. Vor Beginn ist über Gegenstand und Zweck aufzuklären. Über den Verlauf sind Aufzeichnungen anzufertigen.

Die sechste Vorgabe betrifft die Prognose in den Substanzfällen und ist weiter unten dargestellt. Die ersten fünf gelten dagegen immer, gleich aus welchem Anlass untersucht wird.

Der zweite Punkt, die Beschränkung auf das für die Kraftfahreignung Bedeutsame, ist der praktisch wichtigste. Er zieht eine Grenze um das, was überhaupt gefragt und festgehalten werden darf, und er schützt den Betroffenen davor, dass seine Lebensführung insgesamt zum Gegenstand wird.

Was mit den Befunden geschehen darf

Anlage 4a stellt an die Befunde, die in die Beurteilung einfließen, eigene Anforderungen. Beigestellte Befunde müssen im Original vorliegen und vom Aussteller unterzeichnet sein.

Für Abstinenzbelege ist die Regelung noch enger. Anerkannt werden dürfen ausschließlich Belege von Stellen, in denen die nach Stand der Wissenschaft und Technik erforderlichen Rahmenbedingungen der Abstinenzkontrolle gewährleistet sind, also Terminvergabe, Identitätskontrolle und Probenentnahme. Die Anlage zählt sodann auf, wer die Befunderhebung und Befundauswertung verantwortlich durchgeführt haben muss, und schließt den behandelnden Arzt ausdrücklich aus.

Diese Aufzählung entscheidet in der Praxis über Monate. Wer Belege bei der falschen Stelle erheben lässt, kann den zurückliegenden Zeitraum nicht nachträglich belegen und muss von vorn beginnen. Welche Stellen in Betracht kommen und was dabei untersucht wird, steht im Beitrag zum Drogenscreening im ärztlichen Gutachten.

Eine weitere Vorgabe betrifft die Unabhängigkeit. Wer mit Unternehmen vertraglich verbunden ist, die Betroffene auf die Begutachtung vorbereiten oder Kurse anbieten, oder wer solche Maßnahmen selbst anbietet, darf dieselben Personen nicht untersuchen. Dieses Trennungsgebot steht in Anlage 4a Nr. 5 und wirkt neben der entsprechenden Vorgabe für die Träger in Anlage 14.

Die Nachvollziehbarkeit des Gutachtens

Anlage 4a definiert den Begriff selbst, und diese Definition ist für die Prüfung wertvoller als jede Kommentierung. Die Nachvollziehbarkeit betrifft die logische Ordnung, also die Schlüssigkeit.

Sie erfordert zweierlei: die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen. Beides ist zu prüfen, und beides fehlt in der Praxis häufig an derselben Stelle.

Der typische Mangel sieht so aus: Das Gutachten gibt eine Äußerung des Betroffenen verkürzt wieder, zieht daraus einen Schluss und springt von dort zur Gesamtbeurteilung, ohne die Zwischenschritte offenzulegen. Wer das beanstanden will, muss die Kette im Gutachten nachzeichnen und die Lücke benennen.

Die Beurteilungskriterien formulieren dieselbe Anforderung aus fachlicher Sicht und verlangen, dass die Berücksichtigung der Befunddaten in der Befundwürdigung nachvollziehbar, sachlich angemessen und hinreichend umfangreich erfolgt.

Die Nachprüfbarkeit des Gutachtens

Die Nachprüfbarkeit betrifft nach Anlage 4a die Wissenschaftlichkeit der Begutachtung. Sie erfordert, dass die Untersuchungsverfahren, die zu den Befunden geführt haben, angegeben werden.

Hinzu kommt eine Quellenpflicht mit Einschränkung. Soweit die Schlussfolgerungen auf Forschungsergebnisse gestützt sind, sind die Quellen zu nennen. Das Gutachten braucht aber nicht im Einzelnen die wissenschaftlichen Grundlagen für die Erhebung und Interpretation der Befunde wiederzugeben.

Die Beurteilungskriterien ergänzen das um einen praktisch wichtigen Punkt: Auf die Nennung von Quellen kann verzichtet werden, wenn sich das Gutachten auf die in den Beurteilungskriterien aufgeführten Grundsätze oder auf die Begutachtungsleitlinien bezieht. Verlangt ist außerdem die Angabe der verfügbaren Normbereiche bei den eingesetzten Verfahren.

Für die Verteidigung ergibt sich daraus eine einfache Prüffrage. Steht im Gutachten, mit welchem Testverfahren gearbeitet wurde und wie der erzielte Wert einzuordnen ist? Fehlt die Angabe des Verfahrens oder des Normbereichs, ist der Befund nicht nachprüfbar.

Die allgemeinverständliche Sprache

Die dritte Anforderung des ersten Absatzes wird am häufigsten übersehen, weil sie wie eine Stilfrage klingt. Das Gutachten muss in allgemeinverständlicher Sprache abgefasst sein.

Adressat ist nicht der Fachkollege, sondern der Betroffene und die Behörde. Ein Text, der ohne Fachwörterbuch nicht lesbar ist, erfüllt die Anforderung nicht, und zwar unabhängig davon, ob er inhaltlich richtig ist.

In der Praxis trägt diese Rüge selten allein, verstärkt aber die übrigen. Wer eine Schlussfolgerung beanstandet, die sich hinter einer Formulierung aus der Testpsychologie verbirgt, rügt zugleich die fehlende Nachvollziehbarkeit und die fehlende Verständlichkeit.

Die Vollständigkeit im Hinblick auf die gestellten Fragen

Anlage 4a verlangt, dass das Gutachten in allen wesentlichen Punkten insbesondere im Hinblick auf die gestellten Fragen vollständig ist, und verweist dabei ausdrücklich auf § 11 Abs. 6 FeV.

Dieser Verweis schlägt die Brücke zur Anordnung. Die Behörde legt die Fragen fest, der Gutachter hat sich daran zu halten, und das Ergebnis muss diese Fragen beantworten. Eine Antwort auf eine andere Frage ist kein Mangel der Formulierung, sondern ein Mangel der Sache.

Daraus folgt der wirksamste Angriff überhaupt. Ist die Fragestellung zu weit oder nicht anlassbezogen, ist schon die Anordnung rechtswidrig, und das darauf beruhende Gutachten verliert seine Grundlage. Wie das im Einzelnen aussieht, steht im Beitrag zur Fragestellung der MPU.

Der angemessene Umfang

Anlage 4a enthält einen Satz, der Betroffene überrascht: Der Umfang eines Gutachtens richtet sich nach der Befundlage. Bei eindeutiger Befundlage wird es knapper, bei komplizierter Befundlage ausführlicher erstattet.

Ein kurzes Gutachten ist deshalb nicht schon deswegen mangelhaft. Umgekehrt ist ein langes nicht schon deswegen gründlich; ein Text, der seitenweise Vorgeschichte referiert und die Würdigung in drei Sätzen abhandelt, verfehlt die Anforderung trotz seines Umfangs.

Dasselbe gilt für die Vorgeschichte. Sie dient dazu, die Hypothesen zu bilden und zu prüfen, nicht dazu, Seiten zu füllen. Wird sie breit referiert und die Würdigung bleibt dünn, stimmt das Verhältnis nicht.

Maßstab ist die Befundlage, nicht die Seitenzahl. Wer rügt, muss deshalb sagen, welcher Befund welche Erörterung erfordert hätte.

Vorgeschichte und gegenwärtiger Befund

Die dritte Vorgabe für die Erstellung lautet, dass im Gutachten zwischen der Vorgeschichte und dem gegenwärtigen Befund dargestellt und unterschieden werden muss.

Diese Trennung ist keine Formalie. Die Vorgeschichte stammt aus der Akte, der gegenwärtige Befund aus der Untersuchung. Vermischt das Gutachten beides, lässt sich nicht mehr erkennen, ob eine Feststellung auf einer Äußerung des Betroffenen beruht oder auf einem Polizeibericht aus dem Jahr davor.

Der Mangel ist leicht zu belegen, weil er an der Gliederung sichtbar wird. Findet sich kein eigener Abschnitt zur Vorgeschichte und keiner zum Befund, ist die Vorgabe nicht erfüllt.

Die Prognose als Gegenstand des Gutachtens

Für die Substanzfälle enthält Anlage 4a eine eigene Vorgabe. In den Fällen der §§ 13, 13a und 14 FeV ist Gegenstand der Untersuchung auch das voraussichtliche künftige Verhalten, insbesondere ob zu erwarten ist, dass der Betroffene nicht oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol, Cannabis, Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln führen wird.

Daran schließen drei Stufen an. Hat eine Abhängigkeit vorgelegen, muss sich die Untersuchung darauf erstrecken, dass eine stabile Abstinenz besteht. Bei Alkoholmissbrauch ohne Abhängigkeit geht es darum, ob der Betroffene Konsum und Führen von Kraftfahrzeugen zuverlässig trennen kann. Für Cannabismissbrauch gilt dieser Satz entsprechend.

Verlangt ist schließlich ein grundlegender Wandel in der Einstellung und das Vorliegen von Bedingungen, die einen Rückfall unwahrscheinlich erscheinen lassen. Welche Nachweiszeiträume dafür gefordert werden, hängt von der Hypothese ab und steht im Beitrag zum Abstinenznachweis.

Für Cannabis ist dabei zu beachten, dass der Konsum als solcher die Eignung seit dem 1. April 2024 nicht mehr in Frage stellt. Maßgeblich ist der Missbrauch im Sinne der Nummer 9.2.1 der Anlage 4, also die fehlende Trennung; das ist im Beitrag zum Cannabismissbrauch dargestellt.

Die Empfehlung eines Kurses im Gutachten

Anlage 4a erlaubt dem Gutachten, geeignete Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung zu empfehlen, und knüpft daran eine Bedingung: Die Empfehlung darf nur gegenüber Personen erfolgen, die zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind.

Diese Bedingung korrespondiert mit § 11 Abs. 10 FeV. Dort genügt eine Teilnahmebescheinigung über einen nach § 70 FeV anerkannten Kurs statt eines erneuten Gutachtens, wenn vier Voraussetzungen vorliegen, darunter ebenfalls, dass der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und dass die Behörde vor Kursbeginn zugestimmt hat.

Wer also noch im Besitz der Fahrerlaubnis ist, kann diesen Weg nicht gehen, und eine entsprechende Empfehlung im Gutachten wäre fehlerhaft.

Wie das Gutachten zustande kommt und welche Fristen dabei laufen, zeigt der Beitrag zur MPU von der Anordnung bis zum Gutachten. Bei Cannabisfällen ist zusätzlich die eingehaltene Wartezeit von Bedeutung; sie steht im Beitrag zur Wartezeit nach Cannabiskonsum.

Die Bindung der Behörde an das Gutachten

Das Gutachten ist eine Entscheidungshilfe. Über die Fahrerlaubnis entscheidet die Behörde, und sie hat das Ergebnis zu würdigen, nicht zu übernehmen.

Daraus folgt, dass ein Bescheid, der sich auf die Mitteilung beschränkt, das Gutachten sei negativ ausgefallen, seine Begründungspflicht verfehlt. Die Behörde muss sich mit dem Inhalt auseinandersetzen, und sie muss das insbesondere dann, wenn der Betroffene Mängel geltend gemacht hat.

Umgekehrt gilt: Ein Gutachten, das den Anforderungen der Anlage 4a nicht genügt, trägt die Entziehung nicht. Der Weg führt dann über den Widerspruch und, bei angeordnetem Sofortvollzug, über den Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.

Wo ich am Gutachten ansetze

Zuerst lege ich die Fragestellung aus der Anordnung neben das Ergebnis. Beantwortet das Gutachten die gestellte Frage, und nur diese?

Dann prüfe ich die Befundkette. Steht hinter jeder belastenden Schlussfolgerung ein wiedergegebener Befund, und ist der Schritt vom Befund zur Folgerung dargestellt?

Dritter Punkt ist die Methodik. Sind die Untersuchungsverfahren benannt, und ist bei Testbefunden der Normbereich angegeben?

Vierter Punkt ist die Gliederung. Trennt das Gutachten Vorgeschichte und gegenwärtigen Befund, und bleibt erkennbar, woher jede Tatsache stammt?

Fünfter Punkt ist die Prognose. Beruht sie auf den erhobenen Befunden, oder ist sie eine allgemeine Erwägung, die auf jeden Betroffenen passen würde?

Ein Fall aus meiner Praxis

Ein Mandant legte ein Gutachten vor, in dem die Beurteilung auf zwei Seiten stand und die Vorgeschichte auf zwölf. Die tragende Feststellung lautete, der Betroffene habe sein früheres Konsumverhalten nicht ausreichend aufgearbeitet.

Im Text fand sich dazu keine einzige wiedergegebene Äußerung aus dem Untersuchungsgespräch. Die Beurteilung stützte sich erkennbar auf die Aktenlage, also auf die Vorgeschichte, ohne sie vom gegenwärtigen Befund zu trennen.

Ich habe das gegenüber der Behörde unter Hinweis auf Anlage 4a Nr. 2 gerügt. Sie hat das Gutachten nicht als tragfähig angesehen und eine erneute Begutachtung bei einer anderen Stelle zugelassen. Die Einzelheiten des Falls sind verändert.

Fragen aus der Praxis zum Gutachten

Was muss in einem Gutachten stehen?

Es muss alle wesentlichen Befunde wiedergeben, die Schlussfolgerungen darstellen, die Untersuchungsverfahren benennen und zwischen Vorgeschichte und gegenwärtigem Befund unterscheiden. Das verlangt Anlage 4a Nr. 2 zur FeV.

Ist ein kurzes Gutachten fehlerhaft?

Nicht notwendig. Der Umfang richtet sich nach der Befundlage; bei eindeutiger Lage darf es knapper ausfallen.

Muss der Gutachter Quellen angeben?

Nur soweit er seine Schlussfolgerungen auf Forschungsergebnisse stützt. Bezieht er sich auf die Begutachtungsleitlinien oder die Beurteilungskriterien, kann er darauf verzichten.

Kann ich ein negatives Gutachten zurückhalten?

Ja, denn die Untersuchung erfolgt auf Ihren Auftrag. Die Behörde darf dann allerdings nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung schließen, wenn die Anordnung rechtmäßig war.

Darf das Gutachten mir einen Kurs empfehlen?

Nur, wenn Sie zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind. Anlage 4a beschränkt die Empfehlung ausdrücklich auf diesen Fall.

Ist die Behörde an das Ergebnis gebunden?

Nein. Sie hat das Gutachten zu würdigen und muss sich mit geltend gemachten Mängeln auseinandersetzen; eine bloße Übernahme genügt nicht.

Gesetzestexte und Fundstellen

Den amtlichen Wortlaut der Anlage 4a veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de. Dort stehen auch § 11 FeV und § 70 FeV.

Zur Einführung der Anlage 4a und zum Ersetzen der früheren Anlage 15 die Begründung zur Änderungsverordnung vom 16. April 2014, BR-Drs. 78/14, 66 = VkBl. 2014, 433. Grundlage der Beurteilung sind die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) in der Fassung vom 17. Februar 2021 (VkBl. S. 198). Die fachliche Ausfüllung leisten die Beurteilungskriterien, 5. Auflage 2026, Teil A.

Weiterführend: das psychologische Untersuchungsgespräch und die Begutachtungsstelle für Fahreignung.

Weiterführend zu einzelnen Teilen des Gutachtens: wann ein Gutachten nicht verwertbar ist und die Leistungstests und ihre Prozentränge.

Ihre kostenlose Ersteinschätzung

Liegt ein negatives Ergebnis vor, legen Sie es nicht ungeprüft bei der Behörde vor. Der Abgleich mit Anlage 4a dauert eine Stunde und entscheidet über das weitere Vorgehen.

Senden Sie mir das Gutachten und die Anordnung, ich sehe mir den Fall kostenlos an. Läuft bereits eine Frist der Behörde, nennen Sie sie mir im ersten Satz.

Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen. Überprüfung von Gutachten und Vertretung im Fahrerlaubnisrecht bundesweit, siehe Anwalt für Verkehrsrecht in Bremen.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen