Ecstasy-Pillen im Brief: Eine Zollbeamtin hält im Briefzentrum einen Umschlag gegen das Licht einer Arbeitslampe

Symbolbild, mit KI erstellt.

Ecstasy-Pillen im Inlandsbrief: Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO

Der Zoll fand in einem Brief an eine gewerbliche Lieferadresse knapp 20 Ecstasy-Pillen und etwa ein Gramm Methamphetamin, und eine Staatsanwaltschaft in Baden-Württemberg ermittelte gegen den Mann, dessen Name auf dem Umschlag stand. Neun Tage nach meinem Schriftsatz stellte sie das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Der Name auf dem Brief bewies keine Bestellung, und niemand hatte die Ecstasy-Pillen je untersucht.

Als Strafverteidiger vertrete ich, Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, Beschuldigte in ganz Deutschland, gegen die nach einem Fund in Brief oder Päckchen ermittelt wird. Der Fall stammt aus meiner Kanzlei, ist anonymisiert und zeigt zweierlei: Ein Bannbruch setzt eine Grenze voraus, und Ecstasy-Pillen sind erst dann Ecstasy, wenn ein Labor das festgestellt hat. In der Ermittlungsakte war beides nicht geklärt.

Die wichtigsten Punkte

  • Strafbar ist nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG die unerlaubte Einfuhr, der unerlaubte Erwerb und das Handeltreiben, und für diese Begehungsformen ordnet § 29 Abs. 2 BtMG die Strafbarkeit des Versuchs an.
  • Den Bannbruch des § 372 Abs. 1 AO verwirklicht nur, wer verbotene Gegenstände ein-, aus- oder durchführt, sodass ein im Inland aufgegebener Inlandsbrief den Tatbestand nicht ohne Weiteres erfüllt.
  • Nach § 372 Abs. 2 AO tritt der Bannbruch hinter die Strafvorschriften des BtMG zurück, wenn diese die verbotene Einfuhr selbst mit Strafe bedrohen.
  • MDMA steht in Anlage I zum BtMG, Methamphetamin in Anlage II und Amphetamin in Anlage III, weshalb ohne Analyse offen bleibt, welcher Stoff in den Ecstasy-Pillen tatsächlich steckte.
  • Die Grenze zur nicht geringen Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG liegt nach der Rechtsprechung bei 30 g MDMA-Base und bei 5 g Methamphetaminbase.
  • Bieten die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Anklage im Sinne des § 170 Abs. 1 StPO, endet das Verfahren mit der Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO.
  • Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO kommt ohne Auflage und ohne Eingeständnis aus, verbraucht die Strafklage aber nicht.

Inhaltsverzeichnis

Was der Zoll im Brief fand: Ecstasy-Pillen und Methamphetamin

Im Jahr 2023 kontrollierte eine Kontrolleinheit des Hauptzollamts Briefsendungen bei einer gewerblichen Lieferadresse in Süddeutschland. Solche Dienstleister nehmen Sendungen für ihre Kunden an, lagern sie ein und geben sie weiter. Der Zoll stützte die Kontrolle auf § 10 ZollVG, der Zollbediensteten das Prüfen und Öffnen von Postsendungen erlaubt. Der Brief, um den es ging, war im Inland aufgegeben worden und trug als Absender nur das Wort „ohne“.

In dem Brief lagen knapp 20 Ecstasy-Pillen zweier Sorten mit zusammen etwa 9 Gramm Nettogewicht und etwa ein Gramm einer Substanz, die der Zoll als Methamphetamin bezeichnete. Einen Schnelltest führte niemand durch, ein Wirkstoffgutachten gab es nicht. Der Zoll heftete stattdessen Warnungen eines Drug-Checking-Angebots aus dem Internet zu den Pillensorten in die Akte. Für eine Sorte warnten diese Meldungen sowohl vor hoch dosierten MDMA-Pillen als auch davor, dass gleich aussehende Ecstasy-Pillen „kein MDMA, sondern Amphetamin und Koffein“ enthielten.

Adressiert war der Brief an meinen späteren Mandanten, mit seinem richtigen Namen und seiner Kundennummer bei der Lieferadresse. Das Hauptzollamt holte eine Auskunft über den Kunden ein und fragte das Bundeszentralregister ab, das keine Eintragung enthielt. Eine Durchsuchung fand nicht statt, ein Handy wurde nicht ausgewertet, Kontodaten wurden nicht abgefragt. Weitere Ermittlungen gab es nicht.

Wie Hauptzollamt und Staatsanwaltschaft den Vorwurf fassten

Das Hauptzollamt erstattete die Anzeige unmittelbar bei der Staatsanwaltschaft. Es führte das Verfahren „wegen des Verdachts einer § 372 (1) AO, § 29 BtmG“ und vermerkte in der Anzeige: „Verstoß gegen das BtmG. Straftat / Bannbruch.“ Rechtsgrundlage waren aus Sicht des Zolls damit § 372 Abs. 1 AO und der Grundtatbestand des § 29 BtMG.

Gegenstand beider Vorwürfe waren dieselben Ecstasy-Pillen und das Methamphetamin aus dem Brief. Die Staatsanwaltschaft übernahm das Verfahren und bezeichnete den Vorwurf als Verdacht eines „Vergehens nach § 29 Abs. 1 Ziff. 1 BtMG“. Gemeint ist § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, der unter anderem die Einfuhr, den Erwerb und das Handeltreiben erfasst.

Verteidigung und Einstellung: warum der Nachweis fehlte

Ich zeigte die Verteidigung an und beantragte Akteneinsicht nach § 147 StPO, die die Staatsanwaltschaft mit einer Frist zur Stellungnahme gewährte. Mein Mandant machte von seinem Schweigerecht Gebrauch. Nach Durchsicht der Akte schrieb ich der Staatsanwaltschaft: „Allein der Umstand, dass ein an die Adresse einer Person adressierter Brief mit BtM abgefangen wird, ist isoliert betrachtet kein ausreichender Beweis, dass diese BtM auch von dem Empfänger gemäß Daten auf dem Brief bestellt worden sind.“ Weiter hieß es: „Dem Grunde nach kann jedermann die BtM bestellt haben […].“ Ich beantragte die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO.

Diese Linie entspricht der Rechtsprechung. Der Adressat eines Briefes mit Betäubungsmitteln kann nicht verurteilt werden, solange offen bleibt, ob man ihm die Sendung ohne sein Wissen und Wollen zugeschickt hat (BayObLG StV 1988, 55; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 658). Selbst die Kommentierung hält die Erklärung, man habe nichts bestellt, ohne zusätzliche Indizien für oft kaum widerlegbar (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 673). Weitere Beweismittel gab es hier nicht: kein Chat, keine Zahlung, kein Fund bei meinem Mandanten.

Unabhängig davon trug der Vorwurf des Bannbruchs von Anfang an nicht. Der Brief war im Inland aufgegeben und an eine inländische Anschrift gerichtet, er hatte keine Grenze überquert. Und ohne Analyse stand nicht einmal fest, ob die Ecstasy-Pillen MDMA enthielten oder ein anderes Gemisch. Neun Tage nach dem Schriftsatz stellte die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Die Mitteilung war eine Formmitteilung ohne Begründung. Vom Aufgriff bis zur Einstellung vergingen knapp drei Monate.

Wie solche Verfahren in der Breite ausgehen, zeigt meine Übersicht über über 120 eingestellte Zollverfahren. Meine Hebel im Einzelnen erläutere ich unter wie ein Zollverfahren eingestellt wird.

Ecstasy-Pillen und Methamphetamin im BtMG: Anlage I und Anlage II

Unter dem Namen Ecstasy werden Tabletten, Kapseln oder Pulver mit den Wirkstoffen MDMA, MDA oder MDE vertrieben (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., Stoffe Rn. 331). MDMA ist seit 1986 als nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel in Anlage I zum BtMG aufgeführt (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., Stoffe Rn. 332; Patzak/Bohnen, BtMR, 6. Aufl., Kap. 1 Rn. 35). Daran hat sich bis heute nichts geändert: Die geltende Anlage I nennt „Methylendioxymetamfetamin (MDMA)“ unverändert.

Methamphetamin untersteht Anlage II zum BtMG und ist damit verkehrsfähig, aber nicht verschreibungsfähig (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., Stoffe Rn. 298). Auch hier entspricht der Stand zum Tatzeitpunkt 2023 dem heutigen; die Anlage II führt Metamfetamin und gesondert das Racemat. Amphetamin steht in Anlage III. Koffein ist kein Betäubungsmittel. Mehr zur Einordnung der Stoffe beim Zoll finden Sie auf meinen Seiten zu MDMA beim Zoll und zu Methamphetamin in der Zollkontrolle.

StoffAnlage zum BtMG (2023 und heute)Nicht geringe Menge
MDMA, MDA, MDEAnlage I, nicht verkehrsfähigjeweils 30 g Base
MethamphetaminAnlage II, verkehrsfähig, nicht verschreibungsfähig5 g Methamphetaminbase
AmphetaminAnlage IIInicht Gegenstand dieses Verfahrens
Koffeinkein Betäubungsmittelentfällt

Warum Ecstasy-Pillen ohne Analyse kein sicherer Beweis sind

Früher waren Ecstasy-Pillen meist Monopräparate mit einem einzigen Wirkstoff. Heute werden unter diesem Namen vielfach Kombinationspräparate verkauft, die verschiedene Betäubungsmittel, Arzneimittelsubstanzen oder bloßes Koffein enthalten (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., Stoffe Rn. 331). Die eingestanzten Logos bieten nach derselben Kommentierung keine Gewähr mehr für gleiche Wirkstoffe oder gleiche Zusammensetzung. Auch das Lehrbuch hebt hervor, dass Art und Dosierung des Inhaltsstoffs bei Ecstasy-Pillen nicht erkennbar sind (Patzak/Bohnen, BtMR, 6. Aufl., Kap. 1 Rn. 33).

In der Szene wurden wiederholt gefälschte Ecstasy-Pillen verkauft, die nur aus Koffein bestanden (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., Stoffe Rn. 704). Für den Wirkstoffgehalt gilt Entsprechendes: Aus der bloßen Zahl der Ecstasy-Pillen darf ohne Feststellungen zum Wirkstoff nicht auf eine bestimmte Menge geschlossen werden, weil Konzentrationen und Kombinationen schwanken (BGH BeckRS 2016, 12155; BGH BeckRS 2010, 21362; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 338).

Im Fall meines Mandanten belegten die vom Zoll selbst abgehefteten Warnungen genau diese Unsicherheit. Wer bei einer Sorte von Ecstasy-Pillen sowohl vor hoch dosiertem MDMA als auch vor Amphetamin mit Koffein warnt, beweist nur, dass das Aussehen der Ecstasy-Pillen nichts über ihren Inhalt aussagt. Ohne Wirkstoffgutachten ließ sich weder die Anlage des Stoffes noch die Wirkstoffmenge bestimmen. Hätten die Ecstasy-Pillen überhaupt kein Betäubungsmittel enthalten, käme beim Besteller allenfalls ein untauglicher Versuch in Betracht (BGH StV 1997, 638; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 662), der seinerseits eine nachgewiesene Bestellung voraussetzt.

Nicht geringe Menge: wo die Grenzwerte liegen

Der Bundesgerichtshof hat für MDMA, MDA und MDE einen einheitlichen Grenzwert der nicht geringen Menge von jeweils 30 g Base bestimmt (BGHSt 42, 255; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29a Rn. 63 f.). Er hat diesen Wert später trotz zwischenzeitlicher Überlegungen zur Absenkung bestätigt (BGH BeckRS 2010, 21362). Für Methamphetamin setzte der 2. Strafsenat den Grenzwert im Jahr 2008 auf 5 g Methamphetaminbase herab (BGHSt 53, 89; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29a Rn. 60; Stoffe Rn. 312).

Knapp 20 Ecstasy-Pillen erreichen den Wert von 30 g MDMA-Base selbst bei hohem Wirkstoffgehalt bei Weitem nicht. Auch etwa ein Gramm Methamphetamin als Gemisch liegt deutlich unter 5 g Base. Der Verbrechenstatbestand stand bei diesen Ecstasy-Pillen deshalb nie im Raum, das Verfahren bewegte sich im Bereich des § 29 Abs. 1 BtMG. Das ändert nichts daran, dass auch ein Vergehen erst nach einem Nachweis verfolgt werden kann.

GrößeWert im FallGrenzwertFundstelle
Ecstasy-Pillen, Stückzahlknapp 20keine StückzahlgrenzeVor §§ 29 ff. Rn. 338
Ecstasy-Pillen, Nettogewichtetwa 9 g30 g MDMA-Base§ 29a Rn. 63 f.
Methamphetaminetwa 1 g brutto5 g Methamphetaminbase§ 29a Rn. 60
Wirkstoffgehaltnicht bestimmtAnalyse erforderlichStoffe Rn. 331

Einfuhr und Bannbruch: ohne Grenzübertritt kein Schmuggel

Unter Einfuhr versteht die Rechtsprechung, dass Betäubungsmittel über die deutsche Hoheitsgrenze vom Ausland her in das Gebiet gelangen, in dem das BtMG gilt (BGHSt 34, 180; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 576). Das Verbringen setzt voraus, dass die Ware durch menschliches Einwirken über die Grenze gelangt, auch per Brief oder Paket (BGHSt 38, 32; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 577 f.). Die Ausfuhr ist spiegelbildlich das Verbringen aus dem Geltungsbereich ins Ausland (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 579).

Der Bannbruch knüpft an dieselbe Grenze an. Die Verletzung der zollrechtlichen Gestellungspflicht gehört nicht zum Einfuhrbegriff, sondern zum Bannbruch des § 372 AO (BGHSt 31, 252; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 576). Den Bannbruch begeht, wer gegen Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrbestimmungen verstößt (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 21 Rn. 9). Ein Brief mit Ecstasy-Pillen, der im Inland eingeworfen und im Inland abgefangen wird, hat bis zum Aufgriff keine Grenze überquert.

Selbst wo eine Einfuhr vorliegt, tritt der einfache Bannbruch wegen der Subsidiaritätsklausel des § 372 Abs. 2 AO hinter § 29 Abs. 1 BtMG zurück (BGH StV 1981, 277; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 784). Der Zoll nennt den Bannbruch trotzdem regelmäßig, weil er ihm die eigene Zuständigkeit als Ermittlungsbehörde vermittelt (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 21 Rn. 13). Warum das Wort im Anhörungsschreiben so häufig auftaucht, erläutere ich auf der Seite zum Bannbruch nach § 372 AO.

Versuch und Vollendung bei bestellten Sendungen

Bei grenzüberschreitenden Sendungen beginnt der Versuch der Einfuhr mit der Aufgabe des Briefes in Richtung Grenze (BGH NStZ 2004, 110; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 675). Vollendet ist die Einfuhr, wenn die Sendung die maßgebliche Grenze überschreitet (BGH StV 1983, 242; BGHSt 56, 162; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 676). Gegen den Besteller im Ausland besteht deshalb nach Auffassung des Lehrbuchs regelmäßig der Verdacht der versuchten Einfuhr (Patzak/Bohnen, BtMR, 6. Aufl., Kap. 9 Rn. 134).

Ein Inlandsbrief mit Ecstasy-Pillen passt in dieses Raster nicht. In Betracht kommt allenfalls ein versuchter Erwerb, dessen Versuchsstadium erreicht ist, wenn der Lieferant die Sendung vereinbarungsgemäß bei der Post im In- oder Ausland aufgegeben hat (Patzak/Bohnen, BtMR, 6. Aufl., Kap. 2 Rn. 75). Auch dieser Vorwurf setzt aber eine Bestellung voraus, also eine Vereinbarung zwischen Lieferant und Empfänger. Für eine Anstiftung zur Einfuhr muss das Gericht bei Bestellungen über das Internet sogar feststellen, dass der Besteller einen Versand aus dem Ausland für möglich hielt (BGH NStZ-RR 2021, 49; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 734).

Name und Kundennummer auf dem Brief: was die Adressierung beweist

Die Kommentierung beschreibt Brief- und Paketfälle als die Schmuggelform mit den größten Beweisschwierigkeiten (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 658). Namen von Absendern und Empfängern sind oft erfunden, und Sendungen gehen an Sammelanschriften, an denen der eingeweihte Empfänger sie abfängt. Eine gewerbliche Lieferadresse mit vielen Kunden ist eine solche Sammelanschrift in professioneller Form.

Die Kundennummer machte den Brief mit den Ecstasy-Pillen nicht beweiskräftiger. Sie zeigt, dass jemand Name und Kundennummer kannte, nicht aber, wer die Betäubungsmittel bestellt hat. Kenntnis von Name und Kundennummer haben neben dem Kunden auch alle, denen er die Anschrift einmal mitgeteilt hat. Ich lege deshalb in solchen Fällen dar, welche Beweismittel fehlen: Bestellvorgang, Zahlungsfluss, Kommunikation, Fund weiterer Betäubungsmittel. Die Beweisregeln für diese Konstellation behandle ich gesondert unter dem Stichwort Name auf dem Paket als Beweismittel.

Anklage erhebt die Staatsanwaltschaft nur, wenn nach dem gesamten Akteninhalt eine Verurteilung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BGH StV 2001, 579; Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 170 Rn. 1). Es kommt dabei auf die eigene Prognose des Staatsanwalts an, ob er am Ende einer Hauptverhandlung selbst eine Verurteilung beantragen würde. Mit einem Namen auf einem Umschlag und ungeprüften Ecstasy-Pillen fällt diese Prognose negativ aus.

Ablauf: von der Zollkontrolle zur Entscheidung der Staatsanwaltschaft

Die Zollbediensteten dürfen Sendungen öffnen und prüfen, die ihnen Postdienstleister nach § 10 Abs. 4a ZollVG vorlegen müssen (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 21 Rn. 11). Finden sie Betäubungsmittel wie Ecstasy-Pillen, stellen Hauptzollamt oder Zollfahndungsamt die Sendung nach §§ 94, 98 StPO sicher oder führen eine richterliche Beschlagnahme herbei (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 21 Rn. 14). Den Gesamtablauf und die Bedeutung der einzelnen Schreiben stelle ich auf der Seite zum Brief vom Hauptzollamt dar.

SchrittNormIm Fall
Kontrolle der Sendung§ 10 ZollVGKontrolle bei der gewerblichen Lieferadresse
Sicherstellung§§ 94, 98 StPOEcstasy-Pillen und Methamphetamin sichergestellt
Anzeige an die Staatsanwaltschaft§ 163 Abs. 2 StPO, § 372 AOAnzeige unmittelbar an die Staatsanwaltschaft
Ermittlungen§§ 160, 163 StPOKundenauskunft und Registerauskunft, sonst nichts
Akteneinsicht§ 147 StPOgewährt mit Frist zur Stellungnahme
Schriftsatz§ 170 Abs. 2 StPOAntrag auf Einstellung
Abschluss§ 170 Abs. 2 StPOEinstellung neun Tage später

Die Zollbehörden sind nach § 163 Abs. 2 StPO verpflichtet, ihre Erkenntnisse aus der Zollüberwachung der Staatsanwaltschaft vorzulegen (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 21 Rn. 14). Die Entscheidung über Anklage oder Einstellung trifft die Staatsanwaltschaft, nicht der Zoll. Deshalb richtet sich mein Schriftsatz stets an die Staatsanwaltschaft und erst nach vollständiger Akteneinsicht.

Tragweite einer Einstellung mangels Tatverdachts

Eine Einstellung mangels Tatverdachts stützt sich auf das Fehlen eines genügenden Anlasses zur Anklage, hier auf dem Fehlen hinreichenden Tatverdachts. Sie unterscheidet sich von den Einstellungen nach §§ 153, 153a StPO, weil sie keinen Schuldvorwurf voraussetzt und keine Auflage verlangt. Die Staatsanwaltschaft muss sie nicht begründen; nur wenn sich die Unschuld ergeben hat, wird das im Bescheid bescheinigt (Nr. 88 RiStBV; Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 170 Rn. 10).

Einen Strafklageverbrauch bewirkt die Einstellung nicht. Die Ermittlungen dürfen bei gegebenem Anlass jederzeit fortgesetzt werden (BGH NJW 2011, 2310; Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 170 Rn. 8). Praktisch setzt das neue Tatsachen voraus, etwa eine später auftauchende Bestellliste, die die Ecstasy-Pillen einem bestimmten Besteller zuordnet. Solange solche Tatsachen fehlen, bleibt es bei der Einstellung.

Was die Führerscheinstelle aus einem Fund von Ecstasy-Pillen macht

Erfährt die Fahrerlaubnisbehörde von einem Betäubungsmittelverfahren, prüft sie, ob sie ein ärztliches Gutachten nach § 14 Abs. 1 Satz 1 FeV anordnet. Der bloße Besitz von Betäubungsmitteln rechtfertigt allein noch nicht die Annahme einer Einnahme (OVG Münster NZV 2002, 427; OVG Koblenz NJW 2009, 1522; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 459). Bei anderen Betäubungsmitteln als Cannabis genügen allerdings Anhaltspunkte für einen auch nur einmaligen Konsum (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 460).

Auch § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV liefert der Behörde nach einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO keinen objektiven Anknüpfungspunkt für eine Begutachtung. Die Vorschrift verlangt, dass der Betroffene Betäubungsmittel widerrechtlich besitzt oder besessen hat, und dieser Besitz muss konkret feststehen (VGH München VRS 139, 48; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 14 FeV Rn. 17). Die Ecstasy-Pillen blieben beim Zoll und gelangten nie in die Hände meines Mandanten.

Brief und eingestelltes Verfahren sind gerade keine Tatsachen im Sinne des § 14 FeV, in Betracht kämen allenfalls eigene, unabhängige Erkenntnisse der Behörde, etwa ein positiver Drogentest. Fehlen sie, halte ich eine Anordnung für rechtswidrig; sie sollte sofort angegriffen werden.

Ein abgefangener Brief belegt weder Besitz noch Konsum des Adressaten. Kommt trotzdem ein Schreiben der Führerscheinstelle, gehört es sofort auf den Tisch des Verteidigers. Wie die Mitteilung zustande kommt und welche Wege es dagegen gibt, zeige ich in meinem Text zur Datenübermittlung an die Fahrerlaubnisbehörde.

Was internationale Studien zu Ecstasy-Pillen und Online-Handel zeigen

Die Unsicherheit über den Inhalt von Ecstasy-Pillen ist wissenschaftlich gut belegt. Eine Auswertung von 1.214 Tabletten, die zwischen 1999 und 2005 anonym bei einem Online-Testdienst eingereicht wurden, ergab, dass nur 39 Prozent ausschließlich MDMA enthielten, während 46 Prozent nur andere Substanzen als MDMA enthielten (Tanner-Smith, Drug and Alcohol Dependence 2006). Weitere 15 Prozent waren Mischungen.

Die Europäische Drogenagentur beschreibt den heutigen Markt anders, aber nicht beruhigend. Nach dem Europäischen Drogenbericht 2024 ist die Stärke der Tabletten nach historischen Maßstäben hoch, MDMA-Produkte sind seltener verfälscht als andere Drogen, doch werden gelegentlich synthetische Cathinone in Tabletten gefunden, die als MDMA verkauft werden. Für das Strafverfahren folgt daraus dasselbe wie im Fall meines Mandanten: Erst die Analyse sagt, was in einer Ecstasy-Pille ist.

Ein Testdienst für Käufer auf Kryptomärkten stellte fest, dass bei 91,3 Prozent der Proben das Hauptergebnis der Analyse dem beworbenen Stoff entsprach (Caudevilla u. a., International Journal of Drug Policy 2016). Bei knapp neun Prozent der Proben wich das Ergebnis also von der Angabe ab. Eine Untersuchung zu grenzüberschreitenden Lieferungen über Kryptomärkte fasst Befunde zusammen, wonach Käufer häufig bei Anbietern im eigenen Land bestellen und internationale Sendungen als riskanter gelten (Giommoni u. a., Crime, Law and Social Change 2023). Inlandsbestellungen sind auf diesen Märkten danach verbreitet. Für das deutsche Strafverfahren bleiben BtMG, NpSG, AO und StPO maßgeblich.

Fragen von Betroffenen

Warum bekomme ich Post vom Hauptzollamt, wenn der Brief gar nicht aus dem Ausland kam?

Das Hauptzollamt wird tätig, weil seine Kontrolleinheiten Postsendungen überwachen und bei einem Betäubungsmittelfund als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft handeln. Ob tatsächlich eine Einfuhr oder ein Bannbruch vorliegt, ist damit nicht entschieden. Bei einem im Inland aufgegebenen und im Inland abgefangenen Brief fehlt es am Grenzübertritt, den beide Tatbestände voraussetzen (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 576).

Reicht mein Name auf dem Brief für eine Anklage?

Nein, der Name auf einem Brief mit Ecstasy-Pillen reicht allein in der Regel nicht. Ist nicht auszuschließen, dass die Sendung ohne Wissen des Adressaten an ihn abging, scheidet eine Verurteilung aus (BayObLG StV 1988, 55). Die Staatsanwaltschaft braucht weitere Beweismittel wie Bestelldaten, Zahlungen oder Funde bei Ihnen.

Was passiert, wenn die Pillen nie untersucht wurden?

Dann steht weder fest, welcher Stoff in den Ecstasy-Pillen steckt, noch wie viel Wirkstoff sie enthalten. Aus der Zahl der Tabletten allein darf nicht auf eine Wirkstoffmenge geschlossen werden (BGH BeckRS 2016, 12155). Für die Verteidigung ist das ein zentraler Ansatzpunkt.

Sind auch wenige Pillen schon strafbar?

Ja, Erwerb, Einfuhr und Besitz von MDMA oder Methamphetamin sind nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BtMG unabhängig von der Menge strafbar. Bei wenigen Ecstasy-Pillen zum Eigenverbrauch kann das Gericht nach § 29 Abs. 5 BtMG aber von Strafe absehen. Vorrangig ist aber immer die Frage, ob Ihnen der Umgang überhaupt nachgewiesen werden kann.

Soll ich beim Zoll selbst eine Aussage machen?

Nein, vor der Akteneinsicht sollten Sie sich nicht äußern. Als Beschuldigter haben Sie nach § 136 Abs. 1 Satz 2 und § 163a Abs. 4 StPO das Recht zu schweigen. Mein Mandant hat geschwiegen, und sein Verfahren wurde eingestellt.

Kann das eingestellte Verfahren wieder aufleben?

Ja, rechtlich ist eine Wiederaufnahme möglich, weil die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO keinen Strafklageverbrauch bewirkt (Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 170 Rn. 8). Praktisch geschieht das nur, wenn neue Tatsachen auftauchen.

Fundstellen und Gesetzestexte

Gesetzestexte: § 29 BtMG, Anlage I zum BtMG, § 372 AO, § 10 ZollVG, § 170 StPO; ferner § 29a BtMG, Anlagen II und III zum BtMG, §§ 94, 98, 136, 147, 163, 163a StPO, § 14 FeV, Nr. 88 RiStBV.

Rechtsprechung: BGHSt 31, 252; BGHSt 34, 180; BGHSt 38, 32; BGHSt 42, 255; BGHSt 53, 89; BGHSt 56, 162; BGH StV 1981, 277; BGH StV 1983, 242; BGH StV 1997, 638; BGH StV 2001, 579; BGH NStZ 2004, 110; BGH BeckRS 2010, 21362; BGH NJW 2011, 2310; BGH BeckRS 2016, 12155; BGH NStZ-RR 2021, 49; BayObLG StV 1988, 55; OVG Münster NZV 2002, 427; OVG Koblenz NJW 2009, 1522.

Schrifttum: Patzak/Fabricius, Kommentar zum BtMG, elfte Auflage 2024, zu §§ 21, 29, 29a, den Vorbemerkungen zu §§ 29 ff. und zum Stoffteil; Patzak/Bohnen, Lehrbuch Betäubungsmittelrecht, sechste Auflage 2025, Kapitel 1, 2 und 9; Schmitt/Köhler, Kommentar zur StPO, 69. Auflage 2026, zu § 170.

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Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

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Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen