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Schweigepflichtentbindung in der Therapie: was Ihr Behandler der Fahrerlaubnisbehörde sagen darf
Das Wichtigste in Kürze
- Jeder Behandler unterliegt der Schweigepflicht; ohne Schweigepflichtentbindung ist jede Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich strafbar nach § 203 StGB.
- Berufsgeheimnisträger sind nach dem abschließenden Katalog des § 203 Abs. 1 StGB unter anderem Ärzte, Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung und Berater für Suchtfragen in einer anerkannten Beratungsstelle.
- Ein Heilpraktiker gehört nicht dazu, und ein gewerblicher MPU-Berater steht in diesem Katalog ebenfalls nicht.
- Die Schweigepflichtentbindung ist formlos möglich, muss sich aber auf konkret bestimmte Geheimnisse beziehen; eine Entbindung für ein Verfahren gilt nicht automatisch für ein anderes.
- Ausnahmsweise darf der Arzt auch ohne Schweigepflichtentbindung die Behörde verständigen, wenn eine Abmahnung nicht hilft und sich jederzeit eine Gefahr für Leib und Leben realisieren kann.
- Zulässig ist dann nur eine knappe Mitteilung der die Fahruntauglichkeit begründenden Diagnose, nicht die Übersendung der Krankengeschichte.
- Eine Pflicht zur Meldung besteht nach der Fachliteratur nur in engen Grenzen; der Behandler ist kein Wegeversicherer seiner Patienten.
Inhalt
- Die Ausgangslage: niemand muss sich offenbaren
- Wer Berufsgeheimnisträger ist und wer nicht
- Was ein Geheimnis ist und was Offenbaren bedeutet
- Die Schweigepflichtentbindung und ihre Reichweite
- Eine Schweigepflichtentbindung gilt nur für ein Verfahren
- Der Notstand nach § 34 StGB als Ersatz für die Schweigepflichtentbindung
- Das Stufenmodell vor dem Bruch der Schweigepflicht
- Wie knapp die Mitteilung sein muss
- Die Schweigepflichtentbindung im Begutachtungsverfahren
- Darf die Behörde verwerten, was sie nicht wissen durfte?
- Wo der Einwand nicht trägt
- Was bei einer Schweigepflichtentbindung in der Praxis zu tun ist
- Fragen aus der Praxis
- Gesetzestexte und Fundstellen
- Ihre kostenlose Ersteinschätzung
Die Ausgangslage: niemand muss sich offenbaren
Wer wegen einer Suchterkrankung, einer Depression oder einer Medikamentenabhängigkeit in Behandlung ist, fürchtet oft zweierlei: die Erkrankung selbst und die Akte, die daraus entstehen könnte. Die zweite Sorge ist nicht unbegründet, aber sie beruht häufig auf einer falschen Vorstellung von der Rechtslage.
Der Ausgangspunkt ist eindeutig. Selbst wenn es angesichts erkennbarer Personenschäden oder Sicherheitsrisiken naheliegend ist, sich in ärztliche Behandlung zu begeben, besteht grundsätzlich keine Verpflichtung des betroffenen Patienten zur Offenlegung einer Erkrankung gegenüber Dritten. Er muss sich also weder gegenüber seinem Arbeitgeber noch gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde offenbaren.
Ebenso eindeutig ist die Lage beim Behandler. Jeder Behandler unterliegt grundsätzlich der Schweigepflicht. Nur ausnahmsweise und in einem besonderen Notfall kann er nach den Grundsätzen über die Abwägung widerstreitender Pflichten oder Interessen berechtigt sein, die Straßenverkehrsbehörde zu benachrichtigen.
Zwischen diesen beiden Polen bewegt sich alles, was mit einer Schweigepflichtentbindung zu tun hat: die freiwillige Freigabe durch den Patienten auf der einen Seite und der ausnahmsweise gerechtfertigte Bruch der Verschwiegenheit auf der anderen.
Wer Berufsgeheimnisträger ist und wer nicht
§ 203 Abs. 1 StGB bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm in einer der dort aufgezählten Eigenschaften anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Genannt sind unter anderem der Arzt, der Zahnarzt, der Apotheker und der Angehörige eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert.
Weiter genannt ist der Berufspsychologe mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung. Darunter fallen nach der Kommentierung Psychologen, die auf einem Hauptanwendungsgebiet der Psychologie beruflich tätig sind und eine staatlich anerkannte wissenschaftliche Abschlussprüfung mit der Graduierung als Diplompsychologe oder Doktor im Hauptfach Psychologie abgelegt haben. Eine allgemeine psychologisch orientierte Berufstätigkeit reicht gerade nicht aus.
Für die Suchtberatung gilt eine eigene Nummer. Erfasst sind Berater für Suchtfragen, aber nur solche, die in einer Beratungsstelle tätig sind, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist. Wer in einer privaten Vereinigung berät, fällt nach der Kommentarliteratur nicht darunter.
Die Kataloge des § 203 StGB sind abschließend. Daraus folgt eine für Betroffene wichtige Konsequenz: Heilpraktiker sind nicht erfasst, und ein gewerblicher Anbieter von MPU-Vorbereitung steht in diesem Katalog ebenfalls nicht. Wer dort über seinen Konsum spricht, spricht ohne den strafrechtlichen Schutz, den er beim Arzt oder beim Diplompsychologen hätte. Welche Qualifikation eine Vorbereitungsmaßnahme haben muss, steht auf der Seite zu den FFI-Kriterien.
Staatlich anerkannte Sozialarbeiter und Sozialpädagogen sind dagegen erfasst, und zwar bei staatlicher Anerkennung, die ihrerseits eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung voraussetzt.
Was ein Geheimnis ist und was Offenbaren bedeutet
Geschützt ist nicht nur die Diagnose. Geheimnisse können auch Identifikationsmerkmale der betroffenen Person sein, wenn sie diese einem bestimmten Geschehen zuordnen, etwa Namen von Patienten oder Klienten und die bloße Tatsache der Behandlung. Schon die Mitteilung, dass jemand in einer Suchtambulanz vorstellig war, ist damit ein Geheimnis.
Offenbaren ist jedes Mitteilen eines zur Zeit der Tat noch bestehenden Geheimnisses an einen Dritten, der dieses nicht, nicht in diesem Umfang, nicht in dieser Form oder nicht sicher kennt. Eine Offenbarung durch Unterlassen ist möglich; aus der Stellung als Geheimhaltungsverpflichteter ergibt sich regelmäßig eine Garantenstellung.
Bemerkenswert ist, dass auch die Mitteilung an schweigepflichtige Personen strafbar ist. Die Geheimhaltungspflicht besteht daher auch unter Angehörigen desselben Berufs, es sei denn, der Empfänger gehört dem Kreis der zum Wissen Berufenen an und die Mitteilung ist im Rahmen des Berufs geboten. Wer also einen Bericht an eine andere Praxis schickt, braucht dafür eine Grundlage, und das ist im Regelfall die Schweigepflichtentbindung des Patienten.
Die Schweigepflichtentbindung und ihre Reichweite
Die Offenbarung ist befugt bei wirksamer Einwilligung des Geheimnisgeschützten. Diese Einwilligung ist die Schweigepflichtentbindung, und sie ist grundsätzlich formlos möglich. Ein Verstoß gegen Formvorschriften begründet für sich noch nicht nach § 203 StGB strafwürdiges Unrecht.
Begrenzt ist sie allerdings dem Gegenstand nach. Die Einwilligung kann sich nur auf konkret bestimmte Geheimnisse beziehen, bei einer Mehrzahl einzelner Tatsachen auf solche, die in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen, etwa einzelne Tatsachen einer Diagnose. Eine Schweigepflichtentbindung „für alles“ gibt es nach dieser Dogmatik nicht.
Sie kann auch konkludent erteilt werden. Das wird namentlich anzunehmen sein, wenn der Betroffene an Abläufen mitwirkt, die ihrer Natur nach das Offenbaren von Geheimnissen voraussetzen, etwa bei der Überweisung an einen Facharzt. Anerkannt ist ferner die Mitteilung des Gesamtergebnisses, nicht aber aller Einzelbefunde, einer Einstellungsuntersuchung an den Arbeitgeber.
Die Grenzen dieser konkludenten Freigabe sind eng. Eine konkludente Einwilligung kann nicht schon aus der Sachgerechtigkeit von Vorgängen abgeleitet werden, die der Betroffene initiiert oder beantragt hat. Das Fehlen eines Widerspruchs kann nur dann als Erklärung verstanden werden, wenn die Offenbarung nach der Natur der Sache selbstverständlich oder nach allgemeinem Verständnis regelmäßig üblich ist.
Erklärt werden muss die Schweigepflichtentbindung vom Berechtigten, also bei eigenen Geheimnissen von derjenigen Person, die sie anvertraut hat, nicht von Dritten, die nur mittelbar betroffen sind. Für die Wirksamkeit genügt bei Gesundheitsdaten das Bedeutungsverständnis, so dass auch ein Minderjähriger wirksam einwilligen kann; bei nicht einsichtsfähigen Personen ist die Einwilligung des Personensorgeberechtigten erforderlich.
Eine Schweigepflichtentbindung gegenüber dem Hauptverpflichteten befreit auch dessen Gehilfen von der Schweigepflicht. Im Strafprozess wirkt die Entbindung nach § 53a Abs. 2 StPO auch für die Hilfspersonen.
Eine Schweigepflichtentbindung gilt nur für ein Verfahren
Dieser Punkt wird in der Praxis fast immer übersehen, und er ist für Betroffene der wichtigste. Die Einwilligung in die Aussage eines Geheimnisträgers als Zeuge oder Sachverständiger in einem Verfahren umfasst nicht ohne Weiteres Aussagen in einem anderen Verfahren, auch wenn beide inhaltlich zusammenhängen, denn das Einverständnis gilt grundsätzlich nur in dem Verfahren, in dem es erteilt worden ist.
Übertragen auf die typische Konstellation heißt das: Wer im Strafverfahren eine Schweigepflichtentbindung für seinen Therapeuten erklärt, damit dieser die Therapiefortschritte bestätigt, hat damit nicht zugleich das Fahrerlaubnisverfahren freigegeben. Und wer eine Schweigepflichtentbindung für ein medizinisch-psychologisches Gutachten unterschreibt, gibt damit nicht die gesamte Behandlungsdokumentation für die Behörde frei.
In der Benennung als Zeugen liegt allerdings in der Regel die konkludente Entbindung von der Schweigepflicht, soweit die Beweisbehauptung reicht. Wer seinen Behandler also selbst als Zeugen benennt, kann die Reichweite der Schweigepflichtentbindung nicht beliebig eng halten.
Ein weiterer Fall betrifft Atteste. Die Vorlage eines Attests zur Glaubhaftmachung krankheitsbedingter Verhandlungsunfähigkeit enthält die konkludente Einwilligung in die Mitteilung ergänzender Tatsachen auf Nachfrage des Gerichts. Wer ein Attest einreicht, öffnet damit die Nachfrage.
Der Notstand nach § 34 StGB als Ersatz für die Schweigepflichtentbindung
Fehlt eine Schweigepflichtentbindung, bleibt dem Behandler nur der rechtfertigende Notstand. § 34 StGB setzt eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr voraus und verlangt, dass bei Abwägung der widerstreitenden Interessen das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt; die Tat muss außerdem ein angemessenes Mittel sein.
Für den Straßenverkehr ist das anerkannt. Eine Rechtfertigung kommt bei naheliegender erheblicher Gefährdung der Allgemeinheit in Betracht, etwa bei schwerwiegenden Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs bei Anfallsleiden, bei Suizidankündigung oder bei manifester Alkohol- oder Drogensucht.
Die verkehrsrechtliche Kommentarliteratur formuliert dasselbe aus Sicht der Behörde: Der Arzt darf trotz Schweigepflicht bei Kenntnis von krankheitsbedingten Mängeln der Kraftfahreignung seines Patienten nach pflichtgemäßer Abwägung die Fahrerlaubnisbehörde verständigen, wenn Abmahnung nicht hilft. In der Literatur wird dieser Schritt ausdrücklich als letztes Mittel und als ultima ratio bezeichnet.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall der erfolgten Meldung an die Behörden zwar die vollendete Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht erkannt, diese jedoch aus Notstandsgesichtspunkten für gerechtfertigt erachtet. Daneben steht eine ältere Entscheidung des Oberlandesgerichts München zu einem Epilepsiefall.
Entscheidend ist aber die Gegenrichtung, und die wird selten zitiert. Im Grundsatz ist der Arzt oder Psychologe an seine Schweigepflicht gebunden; eine Berechtigung zur Meldung gibt es nach derzeitiger Rechtslage in Deutschland nicht, und eine Schutzpflicht zur Meldung ist nur unter engen Voraussetzungen zu bejahen. Der Behandler ist kein Wegeversicherer der Patienten und übernimmt grundsätzlich keine Verkehrssicherungspflichten.
Die Fachliteratur warnt ausdrücklich davor, diese Grenze aufzuweichen. Die ärztliche Schweigepflicht darf nicht aufgeweicht werden, indem willfährig bei psychischen Erkrankungen angenommen wird, der Patient sei gegen eine Ermahnung resistent oder verstehe sie aufgrund der Erkrankung schon nicht. Denn die Schweigepflicht schützt nicht nur die Privatsphäre des Patienten, sondern auch die Allgemeinheit, die ein Interesse am unbedingten Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient haben muss.
Das Stufenmodell vor dem Bruch der Schweigepflicht
Bevor die Straßenverkehrsbehörde informiert und überhaupt die Schweigepflicht gebrochen wird, empfiehlt die Fachliteratur eine stufenweise Reaktion, stets unter Beachtung und Abwägung am Maßstab der Verhältnismäßigkeit.
Die erste Stufe setzt auf die Selbstverantwortung des Patienten nach § 2 FeV: Information, Aufklärung und Beratung, Klärung und Förderung der Adhärenz, entschiedenes Ausreden, Einbeziehung von Betreuer oder nahen Angehörigen, der Abschluss einer Vereinbarung mit dem Patienten und der Ausspruch eines ärztlichen Fahrverbots.
Erst die zweite Stufe sieht die Intervention Dritter vor: Überwachung, Benachrichtigung der Polizei, Benachrichtigung der Fahrerlaubnisbehörde und Maßnahmen nach den Landesgesetzen über Hilfen für psychisch kranke Menschen. Die Einhaltung dieser Schritte sollte dokumentiert werden.
Für die Verteidigung ist diese Reihenfolge der eigentliche Hebel. Wer eine Meldung ohne vorherige Abmahnung und ohne dokumentierte Abwägung vorfindet, hat einen Ansatzpunkt. Das Gegenstück dazu, nämlich die Pflichten des Behandlers, steht ausführlich auf der Seite zum Stufenmodell des Gefahrenmanagements.
Umgekehrt schafft die Dokumentation dem Behandler Sicherheit. Eine ordnungsgemäße Dokumentation schafft Rechtssicherheit, da die Anknüpfungstatsachen benannt werden und nachvollzogen werden kann, dass ein rechtfertigender Notstand vorlag. Der Behandler hat insoweit auch ein Recht auf Irrtum; zur Strafbarkeit führt ein Irrtum über die Annahme einer rechtfertigenden Situation nicht.
Wie knapp die Mitteilung sein muss
Selbst wenn der Notstand die Mitteilung rechtfertigt, rechtfertigt er nicht jede Mitteilung. Der Arzt muss die Mitteilung an die Behörden knapp fassen und darf lediglich die die Fahruntauglichkeit begründende Diagnose sowie die Angabe weiterleiten, dass aus ärztlicher Sicht Zweifel an der Fahrtüchtigkeit bestehen. Eine komplette Darstellung der Krankengeschichte ist hingegen nicht zulässig.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat diese Grenze in einem Beschluss gezogen. Für die Praxis bedeutet das: Liegt in der Behördenakte eine mehrseitige Zusammenfassung des Behandlungsverlaufs, obwohl keine Schweigepflichtentbindung vorlag, ist das ein eigener Angriffspunkt, unabhängig davon, ob die Meldung dem Grunde nach gerechtfertigt war.
Auch der Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien beschreibt die Befugnis zurückhaltend. Bei offensichtlich aufgehobener Fahreignung mit erheblicher Eigen- oder Fremdgefährdung und Weigerung des Patienten, auf das Führen eines Fahrzeugs zu verzichten, ist es dem Arzt bei gut dokumentierter Güterabwägung erlaubt, trotz Schweigepflicht zuständige Behörden zu informieren. Er ist dazu aber nicht verpflichtet.
Die Schweigepflichtentbindung im Begutachtungsverfahren
Im Begutachtungsverfahren begegnet die Schweigepflichtentbindung an zwei Stellen. Die erste betrifft die Fremdanamnese. Die Kontaktaufnahme zum Hausarzt erfordert das Einverständnis des Untersuchten; die Schweigepflichtentbindung sollte schriftlich vorliegen und unter anderem als Anlass den Hintergrund der Fahreignungsbegutachtung erkennen lassen.
Fachlich ist diese Fremdanamnese durchaus erwünscht. Die Erhebung einer Fremdanamnese kann einen erheblichen Zuwachs an diagnostischer Sicherheit bedeuten, und die Angaben lassen sich etwa über den Hausarzt gewinnen. Dabei reicht es allerdings nicht aus, nach dem Bestehen einer Abhängigkeit zu fragen; vielmehr sind die Kriterien zu erheben, aus denen sich die Diagnose ableitet.
Die zweite Stelle betrifft das fertige Gutachten. Da der Fahrerlaubnisinhaber Auftraggeber des Gutachtens ist, unterliegen der Arzt und die Begutachtungsstelle der Schweigepflicht. Ohne Weisung durch den Fahrerlaubnisinhaber darf das Gutachten an die Fahrerlaubnisbehörde nicht übersandt werden.
Diese Freiheit hat einen Preis, der offen ausgesprochen gehört. Die Weigerung, diese Weisung zu erteilen, hat denknotwendig zur Konsequenz, dass die Fahrerlaubnis entzogen beziehungsweise nicht wieder erteilt wird. Welche Folgen die Nichtvorlage hat, steht auf der Seite zu § 11 Abs. 8 FeV.
Wer eine Schweigepflichtentbindung für die Begutachtungsstelle unterschreibt, sollte deshalb genau lesen, wofür sie gelten soll: für die Fremdanamnese beim Hausarzt, für die Beiziehung von Vorbefunden, für die Übersendung des Gutachtens an die Behörde oder für alles zusammen. Diese drei Freigaben sind rechtlich nicht dasselbe.
Darf die Behörde verwerten, was sie nicht wissen durfte?
Hier liegt die praktisch wichtigste Streitfrage, und sie ist nicht einheitlich beantwortet. Der Grundsatz lautet: Ein angeordnetes Gutachten darf von der Behörde nur verwertet werden, wenn der Betroffene es ihr zugänglich gemacht hat, und es darf nicht verwertet werden, wenn die Behörde es ohne Zustimmung des Betroffenen zur Kenntnis bekommen hat.
Das Oberverwaltungsgericht Bautzen vertritt dagegen die Auffassung, dass das Gutachten auch ohne Einverständnis des Betroffenen und selbst unter Bruch eines Berufsgeheimnisses der Fahrerlaubnisbehörde übermittelt werden dürfe und dann keinem Verwertungsverbot unterliege. Angesichts der Größe der Gefahr, die von einer weiteren motorisierten Verkehrsteilnahme einer Person ausgehen kann, an deren Fahreignung erhebliche und begründete Zweifel bestehen, sei der Gutachter auch ohne Schweigepflichtentbindung berechtigt, die zuständigen Stellen in Kenntnis zu setzen.
Bei der Abwägung überwiege in solchen Fällen die staatliche Schutzpflicht für Leben und Gesundheit das Recht des Betroffenen, über die Weitergabe und Nutzung seiner höchstpersönlichen und sensiblen Gesundheitsdaten selbst zu entscheiden. Diese Rechtsprechung steht ausdrücklich gegen die Linie der übrigen Kommentierung, und sie betrifft einen Bereich, in dem eine höchstrichterliche Klärung aussteht.
Für die Beratung folgt daraus eine nüchterne Konsequenz. Wer darauf vertraut, eine ohne Schweigepflichtentbindung übersandte Unterlage sei unverwertbar, verlässt sich auf eine Rechtsauffassung, der nicht alle Gerichte folgen. Der Einwand aus der fehlenden Schweigepflichtentbindung gehört in den Schriftsatz, er trägt die Verteidigung aber nicht allein.
Ein weiterer Punkt ist unabhängig davon gesichert. Hält die Behörde das Gutachten für ergänzungsbedürftig, muss sie entweder den Betroffenen zu weiterer Aufklärung veranlassen oder sich seine Einwilligung geben lassen, sich direkt an die Gutachterstelle zu wenden; sie darf nicht ohne sein Einverständnis eine ergänzende Stellungnahme einholen.
Wo der Einwand nicht trägt
Diese Seite wäre unredlich, wenn sie den Eindruck erweckte, jede Information in der Behördenakte sei wegen fehlender Schweigepflichtentbindung angreifbar. Ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO und die Geheimhaltungspflicht nach § 203 StGB sind voneinander unabhängig; eine mögliche Strafbarkeit nach § 203 StGB berührt daher nicht die Verwertbarkeit einer Aussage.
Ebenso wenig hilft der Hinweis, der Behandler habe sich strafbar gemacht, gegen die Tatsache selbst. Hat der Betroffene der Behörde ein Gutachten vorgelegt, dürfen die darin enthaltenen Tatsachen auch dann verwertet werden, wenn die Anordnung nicht gerechtfertigt war; das Ergebnis schafft eine neue Tatsache mit selbständiger Bedeutung.
Schließlich gibt es Berufsgruppen ohne Schweigepflicht. Betreuer etwa haben nach der Übersicht des Leitfadens zur Drogenerkennung ein Recht zur Übermittlung von Daten, weil sie keiner Schweigepflicht unterliegen; Familienangehörige und Fahrschulangehörige handeln als Privatpersonen. Gegen deren Mitteilung hilft keine Schweigepflichtentbindung, weil es dort nichts zu entbinden gibt.
Was bei einer Schweigepflichtentbindung in der Praxis zu tun ist
Für Patienten lässt sich das auf wenige Sätze bringen. Wer in Behandlung ist, muss das der Behörde nicht mitteilen, und der Behandler darf es im Regelfall auch nicht. Wer eine Schweigepflichtentbindung unterschreiben soll, liest zuerst, für wen sie gilt, wofür sie gilt und für welches Verfahren sie gilt.
Wird eine Bescheinigung über eine Therapie gebraucht, ist die begrenzte Freigabe der bessere Weg als die umfassende. Eine Schweigepflichtentbindung, die nur den Zeitraum, die Zahl der Sitzungen und das Ergebnis erfasst, genügt für den Nachweis und öffnet die Behandlungsdokumentation nicht.
Wer dagegen bereits eine Meldung in der Akte vorfindet, sollte zuerst nach dem Vermerk suchen, der die Abwägung dokumentiert, und nach der Abmahnung, die ihr vorausgegangen sein muss. Fehlt beides, fehlt dem Notstand die Grundlage, auf die er sich stützen müsste. Ob daraus ein Verwertungsverbot folgt, steht auf der Seite zur Verwertbarkeit der Befunde.
Und wer vor der Frage steht, ob er einem gewerblichen Anbieter von Konsum und Behandlung erzählt: Dort gilt § 203 StGB nicht. Das ist keine Unterstellung gegen einzelne Anbieter, sondern die schlichte Folge eines abschließenden Katalogs.
Fragen aus der Praxis
Darf mein Therapeut die Fahrerlaubnisbehörde informieren?
Ohne Schweigepflichtentbindung nur ausnahmsweise. Er braucht eine konkrete Gefahr, die sich jederzeit realisieren kann, eine erfolglose Abmahnung und eine dokumentierte Abwägung. Verpflichtet ist er nach der Fachliteratur auch dann nur in engen Grenzen.
Ich habe eine Schweigepflichtentbindung für das Strafverfahren unterschrieben. Gilt sie auch für die Behörde?
In der Regel nicht. Das Einverständnis gilt grundsätzlich nur in dem Verfahren, in dem es erteilt worden ist, auch wenn beide Verfahren inhaltlich zusammenhängen.
Kann ich eine Schweigepflichtentbindung begrenzen?
Ja. Die Einwilligung bezieht sich nur auf konkret bestimmte Geheimnisse. Anerkannt ist auch die Freigabe nur des Gesamtergebnisses einer Untersuchung, nicht aller Einzelbefunde.
Ist mein Suchtberater zur Verschwiegenheit verpflichtet?
Nur, wenn er Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle ist, die von einer Behörde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist. Bei privaten Anbietern greift § 203 StGB nicht.
Was passiert, wenn ich dem Gutachter die Übersendung verweigere?
Ohne Ihre Weisung darf die Begutachtungsstelle das Gutachten nicht an die Behörde schicken. Die Weigerung führt aber denknotwendig dazu, dass die Fahrerlaubnis entzogen oder nicht wieder erteilt wird.
Darf die Behörde verwerten, was sie ohne Schweigepflichtentbindung erfahren hat?
Das ist umstritten. Die Kommentarliteratur verneint es für Gutachten, das Oberverwaltungsgericht Bautzen bejaht es unter Hinweis auf die staatliche Schutzpflicht. Eine höchstrichterliche Klärung steht aus.
Gesetzestexte und Fundstellen
Normen: § 203 Abs. 1 und Abs. 6 StGB, § 34 StGB, § 53 und § 53a Abs. 2 StPO, § 383 ZPO, § 2 FeV, § 11 Abs. 6 und Abs. 8 FeV, § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV, Anlage 4a FeV.
Rechtsprechung zum Notstand und zum Umfang der Mitteilung: BGH, Urteil vom 8. Oktober 1968, VI ZR 168/67; BGH NJW 1968, 2288; OLG München, Urteil vom 26. April 1956, Ws 208/56; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. April 2015, 2 Ws 101/15; OLG Frankfurt am Main NStZ 2001, 149 und 2001, 150; VGH München BayVBl. 1987, 119.
Rechtsprechung zur Einwilligung und zu ihrer Reichweite: BGHSt 38, 369 (371); BGHSt 33, 148; BGH NJW 1983, 350; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2005, 235 und 237; KG NStZ-RR 2022, 125 (126); OLG Stuttgart NJW 2006, 2197; BGH NStZ 2018, 362.
Rechtsprechung zur Verwertung im Fahrerlaubnisverfahren: BVerwG NJW 2008, 3014; BVerwG NJW 2010, 3318; OVG Bautzen, Beschluss vom 18.3.2021, 6 B 3/21, BeckRS 2021, 18861; OVG Bautzen, Beschluss vom 3.12.2021, 6 B 314/21, BA 2022, 157; OVG Greifswald zfs 2013, 595; VG Neustadt SVR 2006, 273.
Schrifttum: Geppert, Festschrift für Gössel, 2002, 309 ff.; Gehrmann NZV 2005, 1 (8); Laufs NJW 2003; Peitz 2015a und 2018; S3-Leitlinie Demenzen, Langversion, Januar 2016.
Den amtlichen Wortlaut des § 203 StGB veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de.
Ihre kostenlose Ersteinschätzung
Wenn in Ihrer Behördenakte plötzlich eine ärztliche Mitteilung auftaucht oder wenn Sie eine Schweigepflichtentbindung unterschreiben sollen, lohnt sich ein Blick auf den Wortlaut, bevor Sie etwas erklären. Schicken Sie mir das Formular oder die Mitteilung. Vor jeder Äußerung gegenüber der Behörde lasse ich Akteneinsicht nehmen; erst der Vorgang zeigt, worauf die Behörde ihr Wissen stützt und ob sie es verwerten durfte.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.