Drogen und der Führerschein: Ein Mann legt am Schalter einer Fahrerlaubnisbehörde seinen Führerschein auf den Tresen, daneben ein geöffneter Behördenbescheid.

Symbolbild, mit KI erstellt.

Harte Drogen und der Führerschein: Warum er auch ohne Fahrt weg ist

Kurz gefasst: Nummer 9.1 der Anlage 4 verlangt keine Fahrt

Wer harte Drogen einnimmt, verliert nach Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung die Fahreignung, ohne dass es auf eine bestimmte Häufigkeit ankommt und ohne dass der Betroffene unter der Wirkung gefahren sein muss. Cannabis ist seit dem 1. April 2024 ausgenommen und folgt eigenen Regeln.

Das ist die härteste Vorschrift des Fahrerlaubnisrechts, und sie überrascht fast jeden Betroffenen. Wer bei einer Kontrolle ohne Fahrzeug auffällt, wer eine Sendung bestellt hat, wer in einem Ermittlungsverfahren Angaben zum eigenen Konsum macht: In allen drei Fällen kann die Fahrerlaubnisbehörde entziehen, obwohl nie jemand berauscht am Steuer saß. Ich zeige hier, worauf sich das stützt, wo die Grenzen liegen und welche Einwände tragen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nach Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung entfällt die Fahreignung bereits mit der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, ohne dass es auf eine bestimmte Häufigkeit oder auf eine Fahrt unter Wirkung ankommt.
  • Harte Drogen im Sinne der Nummer 9.1 sind alle Stoffe, die in den Anlagen I bis III zum Betäubungsmittelgesetz stehen, unabhängig davon, wie gefährlich sie im Einzelfall sind.
  • Cannabis ist seit dem 1. April 2024 aus den Anlagen zum Betäubungsmittelgesetz gestrichen; für Cannabis gilt seither Nummer 9.2 der Anlage 4 und für die Anordnung von Gutachten § 13a FeV.
  • Die Ungleichbehandlung gegenüber dem Alkohol ist verfassungsrechtlich geprüft und für grundgesetzkonform gehalten worden (BVerfG NJW 2005, 349).
  • Das Bundesverwaltungsgericht hat bestätigt, dass der Nachweis von Betäubungsmitteln in der Regel die Annahme der Ungeeignetheit rechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 11.4.2019, 3 C 9.18, BeckRS 2019, 19966 Rn. 30).
  • Bei der Einnahme von Arzneimitteln, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallende Stoffe enthalten, geht die speziellere Nummer 9.4 der Anlage 4 vor, und sie verlangt einen Missbrauch.
  • Nummer 9.1 verlangt die Einnahme; der Versuch des Konsums harter Drogen kann nicht als Einnahme angesehen oder einer solchen gleichgestellt werden.
  • Wer eine unbewusste Einnahme behauptet, muss einen detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt vortragen, weil eine unbewusste Einnahme nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme darstellt (VGH München DAR 2016, 289).

Was auf dieser Seite steht

Was Nummer 9.1 der Anlage 4 FeV sagt

Die Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung listet Krankheiten und Mängel auf, die die Eignung ausschließen. Unter Nummer 9.1 steht die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, Cannabis ausgenommen. Die Spalte zur Eignung sagt schlicht: nein.

Anders als beim Alkohol knüpft die Vorschrift nicht an eine Fahrt an, nicht an eine Konzentration und nicht an ein Verhalten im Straßenverkehr. Sie knüpft an die Einnahme von Drogen. Das ist der Grund, weshalb bei Nummer 9.1 eine einzige Einnahme genügt und weshalb die Frage, ob jemand Konsum und Fahren trennen kann, an dieser Stelle keine Rolle spielt.

Diese Ungleichbehandlung gegenüber dem Alkohol ist verfassungsrechtlich geprüft und für grundgesetzkonform gehalten worden (BVerfG NJW 2005, 349; ebenso VGH Mannheim VRS 108, 123; OVG Lüneburg BA 2006, 513).

Harte Drogen in der Rechtsprechung: was daraus geworden ist

Die herrschende Meinung zieht aus Nummer 9.1 die weitest mögliche Folge: Der Nachweis von Betäubungsmitteln rechtfertigt in der Regel die Annahme der Ungeeignetheit unabhängig von der Höhe der Konzentration, und ohne dass das Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung nachgewiesen sein müsste. Das Bundesverwaltungsgericht hat das bestätigt (BVerwG, Urteil vom 11.4.2019, 3 C 9.18, BeckRS 2019, 19966 Rn. 30); aus der obergerichtlichen Rechtsprechung zuletzt etwa VGH München, Beschluss vom 28.2.2024, 11 CS 23.1387, BeckRS 2024, 4455 Rn. 14 mit weiteren Nachweisen.

Es gibt eine Gegenauffassung, und sie ist es wert, gekannt zu werden. Der VGH Kassel hat aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und mit Blick auf Nummer 2 der Vorbemerkung zur Anlage 4 vertreten, Nummer 9.1 sei nur als Leitlinie für den Gutachter anzusehen (VGH Kassel zfs 2002, 599). Diese Auffassung ist vielfach abgelehnt worden (OVG Lüneburg DAR 2003, 432; VGH München BA 2004, 561; OVG Frankfurt an der Oder BA 2006, 60; OVG Hamburg VRS 105, 55 und VRS 112, 308; VG Braunschweig NJW 2005, 1816). Sie trägt heute nicht mehr, gehört aber in die Begründung, wo es um die Verhältnismäßigkeit im Einzelfall geht.

Was harte Drogen im Sinne der Vorschrift sind

Der Begriff steht so nicht im Gesetz. Nummer 9.1 spricht von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, Cannabis ausgenommen. Harte Drogen im Sinne dieser Vorschrift sind also schlicht alle Stoffe, die in den Anlagen I bis III zum Betäubungsmittelgesetz stehen, unabhängig davon, wie gefährlich sie im Einzelfall sind.

Erfasst sind damit Kokain, Heroin, Amphetamin, Methamphetamin, MDMA, LSD, Psilocybin, GHB, Fentanyl und die übrigen gelisteten Stoffe. Erfasst sind ebenso synthetische Cannabinoide, soweit sie in der Anlage II aufgeführt sind, und Khat wegen seiner Wirkstoffe Cathinon und Cathin.

Nicht erfasst sind dagegen Stoffe, die allein dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz unterliegen. Die Vorschrift nennt nur das Betäubungsmittelgesetz, und eine entsprechende Anwendung auf das NpSG sieht die Anlage 4 nicht vor. Wer wegen eines neuen psychoaktiven Stoffes ein Schreiben erhält, sollte deshalb zuerst prüfen, in welcher Liste der Stoff zum Tatzeitpunkt stand. Das ist der erste und oft der entscheidende Einwand.

Ebenso wenig sind harte Drogen im Spiel, wenn ein verordnetes Arzneimittel bestimmungsgemäß eingenommen wurde. Dafür gilt die speziellere Nummer 9.4, und sie verlangt einen Missbrauch. Die Abgrenzung zwischen beiden Nummern ist der praktisch wichtigste Streitpunkt bei Tilidin, Tramadol, Oxycodon, Methylphenidat und den Benzodiazepinen.

Und schließlich: Die Einordnung richtet sich nach dem Tatzeitpunkt. Ein Stoff, der erst später in eine Anlage aufgenommen wurde, war im Zeitpunkt des Konsums kein Betäubungsmittel, und damit auch keine harte Droge im Sinne der Nummer 9.1.

Warum Cannabis ausgenommen ist

Seit dem 1. April 2024 ist Cannabis aus den Anlagen zum Betäubungsmittelgesetz gestrichen. Damit greift Nummer 9.1 der Anlage 4 für Cannabis nicht mehr. Die Vorschrift erfasst nur Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Für Cannabis gilt stattdessen Nummer 9.2 mit ihrer Unterscheidung zwischen Missbrauch und unbedenklichem Konsum, und für die Anordnung von Gutachten gilt § 13a FeV.

Das ist die wichtigste praktische Änderung der letzten Jahre in diesem Bereich. Wer heute wegen eines Cannabisbefunds ein Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde bekommt, sollte prüfen, ob die Behörde noch mit der alten Systematik arbeitet. Der Unterschied ist erheblich: Bei Cannabis führt der bloße Konsum nicht mehr ohne Weiteres zur Ungeeignetheit, bei den übrigen Betäubungsmitteln schon.

Bei Cannabis gilt deshalb ein eigener Maßstab, der nicht dem der harten Drogen folgt. Wo die Grenze seit dem 1. April 2024 verläuft, behandelt der Beitrag zum regelmäßigen Konsum.

Die Ausnahme bei Medikamenten: Nummer 9.4 geht vor

Ein Punkt, der in Bescheiden regelmäßig übergangen wird und der viele Verfahren entscheidet: Bei der Einnahme von Medikamenten, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallende Stoffe enthalten, kann die fehlende Fahreignung nicht aus der ein- oder mehrmaligen Einnahme nach Nummer 9.1 hergeleitet werden. Nummer 9.4 der Anlage 4 (die missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln) normiert insoweit die speziellere Anforderung.

Das betrifft eine große Gruppe: Tilidin, Tramadol, Oxycodon, Buprenorphin, Methylphenidat, Benzodiazepine und die Z-Substanzen. Wer solche Mittel verordnet bekommt oder ohne Verordnung einnimmt, hat damit nicht schon harte Drogen im Sinne der Nummer 9.1 eingenommen. Die Behörde muss den Missbrauch im Sinne der Nummer 9.4 darlegen, und das ist eine ganz andere Prüfung.

Wie die einzelnen Wirkstoffe strafrechtlich eingeordnet sind, steht auf den Substanzseiten, etwa zu Tilidin, Tramadol, Oxycodon und Alprazolam.

Der Versuch, harte Drogen zu konsumieren, genügt nicht

Nummer 9.1 verlangt die Einnahme. Der Versuch des Konsums harter Drogen kann nicht als Einnahme angesehen oder einer solchen gleichgestellt werden, und zwar unabhängig davon, ob der Versuch am Eingreifen Dritter scheiterte oder ob der Betroffene freiwillig zurückgetreten ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 4.7.2017, 12 ME 77/17, BeckRS 2017, 116186).

Das klingt selbstverständlich, ist es aber nicht. In Verfahren, die auf Angaben aus einer Ermittlungsakte gestützt werden, steht häufig nur, dass jemand etwas erwerben wollte oder erworben hat. Zwischen Erwerb und Einnahme liegt jedoch die Tatbestandsvoraussetzung dieser Vorschrift.

Der Einwand der unbewussten Einnahme

Der häufigste Einwand gegen einen positiven Befund lautet, die Substanz sei ohne Wissen des Betroffenen in ein Getränk gelangt. Die Rechtsprechung behandelt ihn streng, aber nicht als von vornherein aussichtslos.

Ausgangspunkt ist, dass eine unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme darstellt (VGH München DAR 2016, 289). Wer sich darauf beruft, muss deshalb einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist (VGH München NJW 2018, 2430 Ls.).

Woran der Einwand scheitert, zeigt eine Entscheidung besonders deutlich: Die Behauptung, nachgewiesenes Kokain müsse unwissentlich in ein Getränk gemischt worden sein, ist offenkundig unglaubhaft, weil die Aufnahme von Kokain nicht oral erfolgt (VGH Kassel BA 2013, 320). Wer diesen Einwand erheben will, muss also zuerst wissen, ob die behauptete Aufnahmeform zu der nachgewiesenen Substanz überhaupt passt.

Eine Einzelmeinung geht weiter und stellt dem bewussten Konsum gleich, wer in einem gefahrgeneigten Umfeld keine besondere Vorsorge trifft, um einen unbewussten Konsum auszuschließen (VG Schwerin SVR 2016, 238). Dem ist entgegenzuhalten, dass Nummer 9.1 an die Einnahme von Drogen anknüpft und nicht an eine Sorgfaltspflichtverletzung.

Grenzfälle: Khat, Kräutermischungen, synthetische Cannabinoide

Die Vorschrift greift, sobald der Stoff im Betäubungsmittelgesetz gelistet ist. Das führt zu Fällen, die viele nicht auf dem Schirm haben.

Der Konsum von Khat, das die gelisteten Wirkstoffe Cathinon und Cathin enthält, führt nach überwiegender Auffassung zur Ungeeignetheit nach Nummer 9.1 (VGH Kassel NJW 2012, 2294; VGH München DAR 2017, 341; anderer Ansicht OVG Münster VRS 116, 384). Gleiches gilt für synthetische Cannabinoide, soweit sie in der Anlage II zum Betäubungsmittelgesetz aufgeführt sind (VG Neustadt BA 2016, 284).

Daraus folgt die erste Prüfung in jedem solchen Fall: Stand der konkrete Stoff zum Zeitpunkt des Konsums in einer Anlage zum Betäubungsmittelgesetz? Bei den neuen psychoaktiven Stoffen ist das häufig nicht der Fall, sie unterliegen dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz, und Nummer 9.1 nennt nur das Betäubungsmittelgesetz.

Was als Nachweis einer Einnahme gilt

Nummer 9.1 setzt eine Einnahme voraus, und die muss festgestellt sein. In der Praxis stützen sich Bescheide auf drei Quellen, die unterschiedlich belastbar sind.

Der Laborbefund: Er ist die stärkste Grundlage. Nach der herrschenden Auffassung kommt es dabei auf die Höhe der Konzentration nicht an (der Nachweis als solcher genügt (BVerwG, Urteil vom 11.4.2019) 3 C 9.18, BeckRS 2019, 19966 Rn. 30). Angreifbar ist er dennoch, nämlich über die Bestimmungsgrenze, die Probenkette und die Frage, ob der nachgewiesene Analyt überhaupt zu einer gelisteten Substanz gehört.

Die eigene Angabe: Sie ist die häufigste und zugleich die schwächste. Ein Satz im Ermittlungsverfahren, der weder Substanz noch Zeitpunkt benennt, belegt keine Einnahme im Sinne der Vorschrift. Wer harte Drogen in einer Vernehmung beiläufig erwähnt, liefert der Fahrerlaubnisbehörde eine Grundlage, die er im Strafverfahren nicht hätte liefern müssen. Das ist der Grund, weshalb die Verteidigung im Betäubungsmittelverfahren immer auch das Fahrerlaubnisverfahren mitdenken muss.

Der Sendungsinhalt: Eine vom Zoll abgefangene Sendung belegt einen Erwerbsvorgang, nicht den Konsum. Zwischen beidem liegt die Tatbestandsvoraussetzung der Einnahme, und für den bloßen Besitz sieht das Gesetz mit § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV einen eigenen, milderen Weg vor.

Wie die Behörde vom Befund zur Entziehung kommt

Wer harte Drogen konsumiert hat, wird das in aller Regel nicht selbst der Fahrerlaubnisbehörde mitteilen. Die Behörde erfährt es aus dem Strafverfahren: Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht teilt Erkenntnisse mit, die für die Fahreignung erheblich sind. Aus einem Betäubungsmittelverfahren wird so ein zweites Verfahren, das der Betroffene zunächst gar nicht bemerkt.

Steht die Einnahme von Drogen fest, entzieht die Behörde nach § 3 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 FeV, ohne vorher ein Gutachten einzuholen, denn die Ungeeignetheit steht nach Nummer 9.1 bereits fest, sie muss nicht erst geklärt werden. Ein Gutachten wird nur angeordnet, wo Zweifel bestehen; wo harte Drogen nachgewiesen sind, sieht die herrschende Auffassung keine Zweifel mehr.

Steht die Einnahme nicht fest, sondern nur ein Verdacht, liegt der Weg über § 14 FeV. Dessen Absatz 1 Satz 2 erlaubt bei Betäubungsmittelbesitz ohne Konsumnachweis die Anordnung eines Gutachtens im Ermessen der Behörde. Das Wort Ermessen ist dabei die Verteidigungslinie: Eine Anordnung, die das Ermessen nicht erkennen lässt, ist fehlerhaft, und ein darauf gestütztes Gutachten ist nicht verwertbar.

Die Unterscheidung ist deshalb entscheidend: Bei feststehender Einnahme harter Drogen wird entzogen, bei bloßem Besitz wird (im Ermessen) geklärt. Wer beides vermischt bekommt, sollte widersprechen.

Ein Fall aus meiner Praxis

Der Fall ist in Einzelheiten abgewandelt, Namen und Orte sind weggelassen.

Ein Mandant, Anfang dreißig, hatte eine Sendung mit Amphetamin aus den Niederlanden bestellt; der Zoll fing sie ab. Im Ermittlungsverfahren machte er Angaben und erwähnte dabei, er habe „auf einer Feier auch mal was genommen“. Das Verfahren wurde nach § 31a BtMG eingestellt. Wenige Wochen später kam die Anhörung der Fahrerlaubnisbehörde: Entziehung nach Nummer 9.1 der Anlage 4, gestützt allein auf diesen Satz.

Der Einwand lief über die Tatsachengrundlage. Der Satz belegte keine Einnahme einer bestimmten Substanz zu einem bestimmten Zeitpunkt; ein Laborbefund lag nicht vor, und die sichergestellte Sendung belegt den Erwerb, nicht den Konsum. Nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg genügt der Versuch des Konsums harter Drogen für Nummer 9.1 gerade nicht. Erst recht genügt eine unbestimmte Angabe über einen zurückliegenden Konsum nicht.

Die Behörde hat von der Entziehung abgesehen und stattdessen ein Gutachten nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV angeordnet, der richtige Weg bei Besitz ohne Konsumnachweis. Der Fall ist in seinen Einzelheiten verändert.

Die Einzelheiten dieses Falls sind verändert.

Der Weg zurück zur Fahrerlaubnis

Ist entzogen, hilft kein Widerspruch gegen die Systematik mehr, sondern nur das Wiedererteilungsverfahren. Dort geht es nicht mehr um Nummer 9.1, sondern um die Frage, ob die Eignung wiedererlangt ist, und die beantwortet eine medizinisch-psychologische Untersuchung.

Wie lange Abstinenz zu belegen ist, hängt davon ab, in welche Hypothese der Fall eingeordnet wird. Wer harte Drogen nur gelegentlich und kontrolliert konsumiert hat, gehört in die Drogengefährdung mit sechs Monaten. Wer ein verfestigtes Muster zeigt, in die fortgeschrittene Problematik mit einer Staffelung bis zu fünfzehn Monaten. Diese Einordnung ist der Punkt, an dem sich das Verfahren entscheidet, nicht die Bewertung am Ende.

Zu beachten ist dabei ein Umstand, der oft untergeht: Die Abstinenz muss belegt sein, bevor der Antrag Aussicht hat. Wer erst nach der Ablehnung mit dem Sammeln beginnt, verliert die bereits verstrichene Zeit. Wer harte Drogen konsumiert hat und mit einer Entziehung rechnet, sollte deshalb nicht warten, bis der Bescheid da ist, sondern den Beleg parallel aufbauen.

Was sich tun lässt

Ein Bescheid wegen Nummer 9.1 ist kein Fall, in dem sich nichts machen lässt. Er ist ein Fall, in dem sich fast alles an den Tatsachenfeststellungen entscheidet. Fünf Prüfungen stehen am Anfang.

Welcher Stoff, und stand er zum Tatzeitpunkt im BtMG? Nummer 9.1 nennt allein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Neue psychoaktive Stoffe, nicht gelistete Derivate und Cannabis fallen nicht darunter.

Einnahme oder nur Erwerb? Der Versuch genügt nicht. Steht in der Akte nur eine Bestellung oder ein Besitz, fehlt die Tatbestandsvoraussetzung.

Arzneimittel im Spiel? Dann geht Nummer 9.4 vor, und die Behörde muss einen Missbrauch darlegen statt bloß eine Einnahme.

Woher stammt die Feststellung? Eine Angabe im Ermittlungsverfahren, ein Laborbefund, eine Zeugenaussage. Die Belastbarkeit ist sehr verschieden. Ein Schweigen im Strafverfahren darf nicht als Konsumbeleg gewertet werden.

Ist die Jahresfrist im Blick? Liegt der Konsum lange zurück, stellt sich die Frage der Wiedererlangung. Für die Abhängigkeitsfälle regelt das Nummer 9.5 nach Entgiftung und Entwöhnung; in den übrigen Fällen ist über die Kriterien der einschlägigen Hypothese zu argumentieren.

Der wirksame Zeitpunkt liegt vor der Anhörung zur Entziehung. Ist die Fahrerlaubnis erst entzogen, führt der Weg über den Eilantrag und danach über das Wiedererteilungsverfahren, und dort entscheidet die Einordnung in eine der Drogenhypothesen über den Abstinenzzeitraum.

Verwandte Seiten

Zur Einordnung im Begutachtungsverfahren siehe Drogengefährdung: die Hypothese D 3, Fortgeschrittene Drogenproblematik: die Hypothese D 2 und Drogenabhängigkeit: die Hypothese D 1. Was ein Abstinenzbeleg leisten muss, steht unter Abstinenznachweis für die MPU; zur Anordnung selbst siehe Anforderungen an eine MPU-Anordnung und Entziehung der Fahrerlaubnis.

Häufige Fragen

Ich habe harte Drogen genommen, bin aber nie gefahren. Kann die Behörde trotzdem entziehen?

Ja. Nummer 9.1 der Anlage 4 knüpft an die Einnahme an, nicht an eine Fahrt. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich bestätigt, dass ein Führen unter der Wirkung nicht nachgewiesen sein muss (BVerwG, Urteil vom 11.4.2019, 3 C 9.18).

Reicht es wirklich, harte Drogen ein einziges Mal genommen zu haben?

Nach der herrschenden Auffassung ja. Es kommt auf eine bestimmte Häufigkeit nicht an. Wer harte Drogen auch nur einmal eingenommen hat, gilt danach als ungeeignet. Die abweichende Auffassung des VGH Kassel aus dem Jahr 2002 hat sich nicht durchgesetzt.

Gilt das auch für Cannabis?

Nein, nicht mehr. Cannabis ist seit dem 1. April 2024 kein Betäubungsmittel mehr und aus Nummer 9.1 ausdrücklich ausgenommen. Für Cannabis gilt Nummer 9.2 der Anlage 4 und für Gutachtenanordnungen § 13a FeV.

Mir wurde etwas untergemischt. Hilft das?

Nur mit einem sehr konkreten Vortrag. Die Rechtsprechung hält die unbewusste Einnahme für eine seltene Ausnahme und verlangt einen detaillierten, in sich schlüssigen und nachprüfbaren Sachverhalt. Und der Vortrag muss zur Substanz passen: Bei Kokain ist die Behauptung, es sei ins Getränk gemischt worden, als offenkundig unglaubhaft angesehen worden, weil Kokain nicht oral aufgenommen wird.

Ich nehme das Medikament auf Rezept. Was gilt dann?

Dann ist Nummer 9.1 nicht der richtige Maßstab. Bei Medikamenten mit Betäubungsmitteln als Bestandteil geht Nummer 9.4 vor, und sie verlangt eine missbräuchliche Einnahme. Die bestimmungsgemäße Einnahme eines verordneten Mittels erfüllt das nicht.

Wie komme ich wieder an die Fahrerlaubnis?

Über das Wiedererteilungsverfahren, und dort über eine medizinisch-psychologische Untersuchung. Wie lange Abstinenz zu belegen ist, richtet sich nach der Hypothese, in die der Fall eingeordnet wird, sechs Monate bei der Drogengefährdung, gestaffelt bis zu fünfzehn Monaten bei der fortgeschrittenen Problematik.

Gesetzestexte und weiterführende Quellen

  • Anlage 4 zur FeV, Nummern 9.1, 9.2, 9.4 und 9.5
  • § 14 FeV und § 13a FeV für Cannabis
  • Anlage II zum BtMG
  • Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, Anlage 4 FeV und § 14 FeV
  • Beurteilungskriterien, Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, DGVP/DGVM, 5. Auflage 2026, Kapitel B.3

Das Verhältnis zum Strafverfahren

Beide Verfahren laufen nebeneinander und nach verschiedenen Maßstäben. Eine Einstellung nach § 31a BtMG oder nach § 170 Abs. 2 StPO bedeutet für die Fahrerlaubnisbehörde nichts: Sie prüft die Eignung und nicht die Schuld, und für Nummer 9.1 genügt die Einnahme, die im Strafverfahren für eine Verurteilung nicht gereicht haben mag.

Umgekehrt gilt aber auch: Was im Strafverfahren nicht festgestellt ist, muss die Behörde selbst feststellen. Sie darf sich auf die Akte stützen, aber sie übernimmt damit auch deren Schwächen. Wer harte Drogen im Ermittlungsverfahren nie eingeräumt hat und bei dem kein Befund vorliegt, hat im Fahrerlaubnisverfahren eine andere Ausgangslage als jemand, dessen Angaben aktenkundig sind.

Daraus folgt die praktische Regel, die ich jedem Mandanten in einem Betäubungsmittelverfahren sage: Jede Angabe zum eigenen Konsum wirkt zweimal. Einmal im Strafverfahren, wo sie vielleicht zu einer milderen Einstellung führt, und einmal im Fahrerlaubnisverfahren, wo sie die Grundlage für die Entziehung liefert.

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Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, und verteidige bundesweit im Betäubungsmittelrecht und Fahrerlaubnisrecht.

Wenn Ihnen eine Anhörung zur Entziehung zugegangen ist, kommt es auf wenige Tatsachen an: welcher Stoff, welche Feststellung, Einnahme oder nur Besitz, Arzneimittel oder nicht. Schicken Sie mir das Schreiben, dann sage ich Ihnen, woran es hängt. Nehmen Sie gerne Kontakt auf.

Wie ein Betäubungsmittelverfahren abläuft, woran es sich entscheidet und wann es eingestellt wird, habe ich gesondert zusammengestellt: Anwalt für BtMG-Verfahren.

Ob der Konsum harter Drogen überhaupt nachgewiesen ist, entscheidet die Laboranalytik, und die erfasst längst nicht jeden Stoff; was dazugehört und was nicht, steht im Beitrag zum Drogenscreening im ärztlichen Gutachten.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen