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Regelmäßiger Konsum kostet nicht mehr automatisch den Führerschein, aber nicht in jedem Verfahren
Bis zum 31. März 2024 genügte die Angabe, täglich zu konsumieren, um die Fahrerlaubnis zu verlieren. Eine Fahrt war dafür nicht nötig, ein Messwert auch nicht. Seit dem 1. April 2024 ist dieser Eignungsmangel ersatzlos entfallen. Nur gilt das nicht für jedes Verfahren, das heute noch läuft, und genau daran scheitern viele Widersprüche.
Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und führe Fahrerlaubnisverfahren bundesweit. Diese Seite sagt, was von der alten Regel geblieben ist, wem die Änderung hilft und warum das Bundesverwaltungsgericht für laufende Verfahren etwas anderes entschieden hat, als die meisten erwarten.
Kurz gefasst: was sich geändert hat
Regelmäßiger Konsum von Cannabis führt nach neuem Recht nicht mehr ohne Weiteres zu mangelnder Fahreignung. Nr. 9 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nennt als Eignungsmängel nur noch Abhängigkeit und Missbrauch. In nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, in denen die letzte Verwaltungsentscheidung vor dem Inkrafttreten ergangen ist, bleibt allerdings das alte Recht maßgeblich (BVerwG DAR 2024, 637; OVG Lüneburg NZV 2024, 559).
Das Wichtigste in Kürze
- Nach altem Recht führte die regelmäßige Einnahme von Cannabis im Regelfall ohne weitere Aufklärung zur Ungeeignetheit (Nr. 9.2.1 Anlage 4 FeV in der alten Fassung).
- Regelmäßig bedeutete dabei täglicher oder nahezu täglicher Konsum (BVerwG NJW 2015, 2439).
- Seit dem 1. April 2024 ist dieser Eignungsmangel entfallen; die Anlage 4 kennt nur noch Abhängigkeit und Missbrauch.
- Der Gesetzgeber hat das damit begründet, dass sonst kein Anreiz für die Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung bestehe und es für die Verkehrssicherheit genüge, Missbrauch auszuschließen (BT-Drs. 20/10426, 150).
- Darin liegt eine bewusste und abschließende Regelung, die einem Rückgriff auf einen ungeschriebenen Eignungsmangel entgegensteht (vgl. OVG Saarlouis SVR 2024, 356).
- In laufenden Verfahren mit einer Verwaltungsentscheidung aus der Zeit vor der Änderung bleibt das alte Recht anwendbar (BVerwG DAR 2024, 637).
- Bei sehr häufigem Konsum bleibt ein Ansatz: Wer mehrmals täglich konsumiert, kann den Grenzwert von 3,5 ng/ml nach Einschätzung der Expertengruppe gar nicht einhalten.
- Ab einem Wert von 150 ng/ml THC-COOH im Blutserum ist bei zeitnaher Entnahme von täglichem oder nahezu täglichem Konsum auszugehen (OVG Berlin NVwZ-RR 2019, 115).
- Für die Neuerteilung nach einer Entziehung gelten die Vorschriften über die Ersterteilung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 FeV).
Was in diesem Beitrag steht
- Kurz gefasst: was sich geändert hat
- Das Wichtigste in Kürze
- Die alte Regel und was sie anrichtete
- Der entscheidende Stichtag für laufende Verfahren
- Was von der alten Regel geblieben ist
- Woran sich häufiger Konsum belegen lässt
- Die Neuerteilung nach einer alten Entziehung
- Der Antrag auf Neuerteilung, Schritt für Schritt
- Warum Angaben zum eigenen Konsum so gefährlich sind
- Was für Patienten mit Medizinalcannabis gilt
- Die Mitteilung der Polizei und was aus ihr folgt
- Wenn die Behörde ein ärztliches Gutachten verlangt
- Alt und neu im Vergleich
- Häufige Fragen
- Fundstellen
- Ihre kostenlose Ersteinschätzung
Die alte Regel und was sie anrichtete
Die bis 2024 geltende Fassung der Anlage 4 unterschied nach dem Konsummuster und behandelte die tägliche oder nahezu tägliche Einnahme als Regelfall der Ungeeignetheit. Das Besondere daran war die Beweislage: Es brauchte weder eine Fahrt noch einen Messwert, sondern nur die eigene Angabe. Wer sie in einer Kontrolle oder in einer ärztlichen Untersuchung machte, hatte den Mangel selbst geliefert, und ein Gutachten erübrigte sich.
Welche Kategorien das alte Recht kannte und was heute an ihre Stelle getreten ist, steht auf der Seite zur Dreiteilung seit dem 1. April 2024. Hier geht es um die Folgefrage: Was bedeutet der Wegfall für Verfahren, die schon laufen, und für Betroffene, die den Führerschein nach altem Recht bereits verloren haben. Die heutige Einordnung behandelt die Seite zur Dreiteilung des Cannabiskonsums, die Anknüpfung an eine einzelne Fahrt die Seite zu den Zusatztatsachen.
Der entscheidende Stichtag für laufende Verfahren
Hier liegt der Fehler, der die meisten Verfahren kostet. Im Ordnungswidrigkeitenrecht gilt das mildeste Gesetz, im Verwaltungsrecht nicht. Für die Beurteilung kommt es auf die letzte Verwaltungsentscheidung an, und das ist regelmäßig der Widerspruchsbescheid.
Die alten Regelungen sind deshalb in nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, in denen die letzte Verwaltungsentscheidung vor dem Inkrafttreten der Änderungen ergangen ist, unverändert der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen (BVerwG DAR 2024, 637; OVG Lüneburg NZV 2024, 559).
Praktisch heißt das: Wer im März 2024 einen Entziehungsbescheid erhielt und im Mai 2024 einen Widerspruchsbescheid, kann sich im Klageverfahren nicht darauf berufen, dass der Mangel heute nicht mehr existiert. Wer dagegen im März 2024 einen Bescheid erhielt und erst im September 2024 den Widerspruchsbescheid, steht anders da, weil die letzte Verwaltungsentscheidung dann nach dem Inkrafttreten lag.
Daraus folgt eine Arbeitsregel. Zuerst werden die Daten der Bescheide festgehalten, dann wird das anwendbare Recht bestimmt, und erst danach wird argumentiert. Wer diese Reihenfolge umdreht, schreibt am Fall vorbei.
Was von der alten Regel geblieben ist
Weggefallen ist der Automatismus, nicht jede Bedeutung der Konsumhäufigkeit. Der Grund liegt in der Pharmakologie: Oberhalb einer bestimmten Frequenz reichert sich der Wirkstoff an, und der Körper baut ihn zwischen den Einnahmen nicht mehr weit genug ab. Wer mehrmals am Tag konsumiert, bleibt deshalb nach Einschätzung der Expertengruppe dauerhaft oberhalb von 3,5 ng/ml.
Für moderate regelmäßige Konsumenten nimmt dieselbe Gruppe an, dass sie den Wert bei adäquater Trennung zwischen Konsum und Fahren in der Regel einhalten können (BA 2024, 242, Langfassung S. 8). Zwischen diesen beiden Gruppen verläuft heute die Grenze, und sie verläuft nicht dort, wo das alte Recht sie gezogen hat.
Für die Behörde heißt das: Sie muss mehr darlegen als die frühere Formel. Für den Betroffenen heißt es: Der Satz, man konsumiere regelmäßig, trägt für sich genommen keinen Vorwurf mehr, kann aber den Verdacht eines sehr intensiven Konsums begründen und sollte deshalb ebenso wenig fallen wie früher.
Woran sich häufiger Konsum belegen lässt
Für die Frequenz greifen Behörden auf den Wert der Carbonsäure zurück, also auf das Abbauprodukt, das lange im Blut nachweisbar bleibt. Ein hoher Wert sagt nichts über die Wirkung bei der Fahrt, aber etwas über die Häufigkeit der Einnahme; die Rechtsprechung hat dafür eine Schwelle entwickelt, die ich auf der Seite zu den Zusatztatsachen bei einer einzigen Fahrt im Einzelnen darstelle.
Hier kommt es auf die Folgerung an: Ein solcher Wert ist seit April 2024 kein Eignungsmangel mehr, sondern allenfalls ein Anknüpfungspunkt. Er muss mit der Schwelle von 3,5 ng/ml zusammengelesen werden, und er trägt eine Anordnung nur, wenn die Behörde daraus nachvollziehbar auf eine Frequenz schließt, die oberhalb des früheren regelmäßigen Konsums liegt.
Die Neuerteilung nach einer alten Entziehung
Wer die Fahrerlaubnis unter altem Recht wegen regelmäßigen Konsums verloren hat, stellt heute einen Antrag auf Neuerteilung. Dafür gelten die Vorschriften über die Ersterteilung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 FeV). Geprüft wird also, ob die Eignung heute vorliegt, nicht, ob die damalige Entziehung richtig war.
Das ist die eigentliche Chance der Rechtsänderung. Der Grund, aus dem die Fahrerlaubnis entzogen wurde, existiert als Eignungsmangel nicht mehr. Die Behörde muss deshalb darlegen, woraus sich heute Abhängigkeit oder Missbrauch ergeben soll, und sie muss dafür an Tatsachen anknüpfen, nicht an die alte Akte.
Schwierigkeiten bereitet dabei, dass sich die Maßstäbe verschoben haben und die Materialien zum Umgang mit Altfällen schweigen. Die Frage ist deshalb nach Sinn und Zweck sowie den Wertungen des § 13a FeV zu beantworten.
Der Antrag auf Neuerteilung, Schritt für Schritt
Der Antrag wird bei der Fahrerlaubnisbehörde des Wohnorts gestellt, und er ist formlos möglich; die Behörde gibt dafür regelmäßig ein Formular aus. Mit ihm beginnt ein neues Verfahren, in dem die Eignung nach heutigem Recht geprüft wird. Das ist der Unterschied zum Widerspruch gegen die damalige Entziehung, der an das damalige Recht gebunden bleibt.
Vorbereitet wird der Antrag mit der Akte, nicht mit einer Erklärung. Angefordert wird die Fahrerlaubnisakte, und aus ihr wird herausgearbeitet, worauf die Entziehung gestützt war: auf eine Fahrt, auf eine Angabe zur Häufigkeit, auf ein Gutachten oder auf die Nichtbeibringung eines solchen. Die Antwort entscheidet über den weiteren Weg.
Stützte sich die Entziehung allein auf die Häufigkeit, fehlt heute der Anknüpfungspunkt, und die Behörde muss begründen, woraus sich ein Mangel jetzt ergeben soll. Stützte sie sich auf eine Fahrt mit einem Wert, der heute unterhalb der Missbrauchsschwelle liegt, gilt dasselbe. Stützte sie sich dagegen auf eine Fahrt mit einem hohen Wert, bleibt die Prognosefrage, und dann ist zu überlegen, ob ein Nachweis freiwillig vorgelegt wird.
Die Reihenfolge ist wichtig. Wer zuerst ein Gutachten beibringt und erst danach fragt, ob es überhaupt verlangt werden durfte, hat die Prüfung aus der Hand gegeben. Wer zuerst die Rechtslage klärt, behält die Entscheidung darüber, welche Unterlagen in die Akte gelangen, denn Auftraggeber eines Gutachtens ist der Betroffene, nicht die Behörde.
Warum Angaben zum eigenen Konsum so gefährlich sind
Der häufigste vermeidbare Fehler ist die freimütige Auskunft. Angaben zur Konsumhäufigkeit landen im Polizeiprotokoll, im ärztlichen Befund und anschließend in der Akte der Fahrerlaubnisbehörde. Nach neuem Recht nützt eine solche Angabe nichts mehr, weil die Häufigkeit kein Mangel ist, sie schadet aber, weil sie die Prognose belastet.
Dasselbe gilt für Angaben zur Konsumform. Wer berichtet, Blüten pur zu rauchen oder eine Bong zu benutzen, liefert nach der Einschätzung der Fachgesellschaften gerade die Umstände, die für fehlendes Trennungsvermögen sprechen sollen.
Deshalb gilt in diesen Verfahren dieselbe Regel wie im Strafverfahren: zur Sache nichts sagen, bevor die Akte bekannt ist. Das ist kein Taktieren, sondern die Voraussetzung dafür, überhaupt beurteilen zu können, welches Recht anzuwenden ist.
Was für Patienten mit Medizinalcannabis gilt
Gerade weil die Häufigkeit nicht mehr zählt, bleibt für Patienten ein eigenes Regime nötig. Ohne Privilegierung würde für sie das strenge Trennungsgebot der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 gelten, und das lässt sich bei einer Dauermedikation nicht einhalten. Cannabispatienten nehmen deshalb zu Recht in Anspruch, dieses Gebot nicht beachten zu müssen.
Offen ist, in welchem Verhältnis das Sonderregime zu den allgemeinen Regelungen steht. Für Eignungsmängel aus dem Gebrauch psychoaktiver Arzneimittel gelten speziellere Anforderungen, wie sich unter anderem aus Nr. 9.4 und Nr. 9.6 der Anlage 4 ergibt (vgl. VGH Mannheim DAR 2024, 38). Das spricht dafür, dass das Sonderregime bei jedem Patienten gilt, jedenfalls aber dann, wenn er schon einmal im Straßenverkehr aufgefallen ist.
Zwei Grenzen bleiben. Eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit unter das erforderliche Maß ist weiterhin ein Mangel nach Nr. 9.6.2 der Anlage 4 (OVG Münster VRS 137, 52). Und die Einnahme in zu hoher Dosis oder entgegen der ärztlichen Verschreibung ist auch nach neuem Recht missbräuchliche Einnahme im Sinn der Nr. 9.4 der Anlage 4.
Die Mitteilung der Polizei und was aus ihr folgt
Viele Verfahren beginnen nicht mit einer Fahrt, sondern mit einem Schreiben. Die Polizei teilt der Fahrerlaubnisbehörde mit, dass bei einer Durchsuchung oder einer Kontrolle Cannabis gefunden wurde oder dass der Betroffene Angaben zu seinem Konsum gemacht hat. Die Behörde prüft daraufhin, ob Eignungszweifel bestehen.
Nach altem Recht genügte dafür oft schon die Angabe der Häufigkeit. Nach neuem Recht trägt sie für sich genommen nichts mehr, weil die Anlage 4 diesen Mangel nicht mehr kennt. Die Behörde braucht deshalb entweder eine Zuwiderhandlung im Straßenverkehr oder belastbare Anhaltspunkte für einen sehr intensiven Konsum.
Daraus ergibt sich für die erste Antwort an die Behörde eine klare Linie. Bestritten wird nicht pauschal, sondern es wird gefragt, auf welche Tatsachen sich die Zweifel stützen und welcher Tatbestand des § 13a FeV gemeint ist. Solange das nicht benannt ist, gibt es nichts zu beantworten.
Wenn die Behörde ein ärztliches Gutachten verlangt
Verschwindet der Automatismus, bleibt der Behörde nur der Weg über die Aufklärung. Nach § 13a Satz 1 Nr. 1 FeV ist ein ärztliches Gutachten anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabisabhängigkeit begründen. Das ist der Tatbestand, der bei sehr häufigem Konsum naheliegt, und es ist ein anderer als der, der bei einer Fahrt greift.
Der Unterschied ist für Betroffene bedeutsam. Das ärztliche Gutachten klärt eine medizinische Frage, nämlich die Abhängigkeit nach ICD-10 F12.2, und es wird von einem Arzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation erstellt. Die medizinisch-psychologische Untersuchung klärt dagegen die Prognose der künftigen Trennung und ist das aufwendigere und teurere Verfahren.
Ordnet die Behörde sogleich eine medizinisch-psychologische Untersuchung an, obwohl sie ihre Zweifel auf die Konsumhäufigkeit stützt, ist zu prüfen, ob nicht die mildere Maßnahme vorrangig gewesen wäre. Ergibt das ärztliche Gutachten keine Abhängigkeit, wohl aber Anzeichen für Missbrauch, folgt die zweite Stufe aus § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 1 FeV; vorher nicht.
In der Praxis ist das einer der häufigsten Angriffspunkte. Die Behörde überspringt die erste Stufe, weil die zweite ihr mehr Klärung verspricht, und begründet das nicht. Genau diese Begründung gehört eingefordert, und zwar innerhalb der Frist zur Beibringung.
Alt und neu im Vergleich
| Punkt | bis 31.03.2024 | seit 01.04.2024 |
|---|---|---|
| regelmäßige Einnahme | Eignung im Regelfall ausgeschlossen | kein Eignungsmangel mehr |
| gelegentliche Einnahme | unschädlich bei Trennung und drei weiteren Bedingungen | Kategorie entfallen |
| Trennungsgebot | Verstoß ab 1,0 ng/ml THC | Missbrauch ab 3,5 ng/ml THC |
| zusätzlicher Gebrauch anderer Stoffe | eigener Mangel | nicht mehr genannt |
| Störung der Persönlichkeit | eigener Mangel | nicht mehr genannt |
| laufendes Verfahren | altes Recht, wenn letzte Verwaltungsentscheidung vorher erging | neues Recht erst danach |
Häufige Fragen
Ich habe meinen Führerschein 2023 wegen täglichen Konsums verloren. Bekomme ich ihn zurück?
Der damalige Grund existiert heute nicht mehr. Für die Neuerteilung kommt es darauf an, ob heute Abhängigkeit oder Missbrauch vorliegt. Die alte Entziehung allein trägt eine neue Anordnung nicht.
Mein Klageverfahren läuft noch. Hilft mir die neue Rechtslage?
Nur, wenn die letzte Verwaltungsentscheidung nach dem Inkrafttreten ergangen ist. Lag der Widerspruchsbescheid davor, bleibt das alte Recht maßgeblich.
Was ist regelmäßiger Konsum überhaupt?
Im fahrerlaubnisrechtlichen Zusammenhang der tägliche oder nahezu tägliche Konsum. Der Begriff stammt aus dem alten Recht und wird heute vor allem für die Frage der Konsumfrequenz herangezogen.
Darf die Behörde einen ungeschriebenen Eignungsmangel annehmen?
Dagegen spricht, dass die Streichung bewusst und abschließend erfolgt ist. Genau das ist der Einwand, den die Rechtsprechung aufgegriffen hat.
Spielt mein THC-Carbonsäurewert eine Rolle?
Für die Wirkung bei der Fahrt nicht, für die Frequenz schon. Ab 150 ng/ml bei zeitnaher Entnahme wird von täglichem oder nahezu täglichem Konsum ausgegangen.
Muss ich bei der Behörde Angaben zu meinem Konsum machen?
Sie sind nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten. Angaben zur Häufigkeit nützen nach neuem Recht nichts und können die Prognose belasten.
Wie lange dauert ein Neuerteilungsverfahren?
Das hängt davon ab, ob die Behörde ein Gutachten für erforderlich hält. Ohne Begutachtung vergehen oft nur wenige Wochen, mit Begutachtung mehrere Monate, weil Termin, Untersuchung und Auswertung Zeit brauchen. Wer den Antrag gut vorbereitet, verkürzt vor allem den ersten Teil.
Muss ich eine Sperrfrist abwarten?
Nur, wenn das Strafgericht eine Sperre nach § 69a StGB angeordnet hat. Eine verwaltungsbehördliche Entziehung kennt keine Sperrfrist; dort kommt es allein darauf an, ob die Eignung wieder vorliegt, und darüber entscheidet nicht der Kalender, sondern der Konsum und seine Bewertung nach heutigem Recht.
Fundstellen
Den amtlichen Wortlaut der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de. Zum Fortgelten des alten Rechts in laufenden Verfahren BVerwG DAR 2024, 637 und OVG Lüneburg NZV 2024, 559; zum Begriff des regelmäßigen Konsums BVerwG NJW 2015, 2439; zur Streichung und ihrer Begründung BT-Drs. 20/10426, 150 sowie OVG Saarlouis SVR 2024, 356; zum Beleg der Frequenz OVG Berlin NVwZ-RR 2019, 115; zu den Annahmen der Expertengruppe BA 2024, 242, Langfassung S. 8.
Zum Weiterlesen: Cannabismissbrauch nach Nr. 9.2.1 Anlage 4 FeV, das Trennungsvermögen, die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Zuwiderhandlung nach altem Recht.
Ihre kostenlose Ersteinschätzung
Suchen Sie zwei Daten heraus: das Datum des Entziehungsbescheids und das Datum des Widerspruchsbescheids. An ihnen entscheidet sich, welches Recht für Ihr Verfahren gilt.
Senden Sie mir beide Bescheide. Ich sehe sie kostenlos an und sage Ihnen, ob die neue Rechtslage Ihnen hilft und ob ein Antrag auf Neuerteilung der schnellere Weg ist.
Björn Schüller, Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen. Tätig im Fahrerlaubnisrecht bundesweit; Einzelheiten unter Anwalt für Fahrerlaubnisrecht in Bremen.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.