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THC-COOH im Fahrerlaubnisrecht: Daldrup-Tabelle, CIF-Wert und die Fakten nach der Cannabisreform
THC-COOH ist das unwirksame Abbauprodukt des Cannabiswirkstoffs; der Wert sagt nichts über die Wirkung bei der Fahrt, wohl aber etwas über die Häufigkeit des Konsums. Bis zum 31. März 2024 konnte ein THC-COOH-Wert über 150 ng/ml die Fahrerlaubnis kosten, weil er als Beleg für regelmäßigen Konsum galt. Heute ist regelmäßiger Konsum kein Eignungsmangel mehr, und der Wert kann nur noch zusammen mit weiteren Umständen auf Cannabismissbrauch nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV hindeuten.
Als Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, vertrete ich bundesweit Mandanten gegenüber Fahrerlaubnisbehörden, Verwaltungsgerichten und Begutachtungsstellen. In jeder Cannabisakte steht im toxikologischen Befund neben dem THC-Wert eine zweite Zahl, und um diese zweite Zahl wird oft heftiger gestritten als um die erste. Behörden ziehen aus ihr bis heute Schlüsse, die nur das alte Recht trug. Umgekehrt kann derselbe Befund eine Begutachtung rechtfertigen, wenn weitere Umstände hinzutreten.
Die wichtigsten Punkte
- § 24a Abs. 1a StVG knüpft allein an Tetrahydrocannabinol im Blutserum an, sodass ein noch so hoher THC-COOH-Wert die Ordnungswidrigkeit nicht begründet.
- Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV in der bis 2024 geltenden Fassung schloss täglicher oder nahezu täglicher Cannabiskonsum die Eignung aus; bei zeitnaher Blutentnahme nahm die Rechtsprechung ihn ab 150 ng/ml THC-COOH im Serum an (OVG Berlin NVwZ-RR 2019, 115).
- Seit der Neufassung der Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV nennt die Verordnung bei Cannabis nur noch Missbrauch (Nr. 9.2.1) und Abhängigkeit (Nr. 9.2.3) als Eignungsmängel.
- Nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV kann ein sehr hoher THC-COOH-Wert zusammen mit mindestens 8 ng/ml THC nach Ansicht der Fachgesellschaften eine Tatsache sein, die die Annahme von Cannabismissbrauch begründet (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 13a FeV Rn. 9).
- Der Cannabis Influence Factor (CIF) trägt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung keine absolute Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB (OLG Naumburg NZV 2006, 98) und findet juristisch bisher wenig Beachtung.
- Für den Beleg eines risikoarmen Konsums vor einer Begutachtung nach § 13a FeV verlangen die Beurteilungskriterien drei Blutkontrollen in vier Monaten mit höchstens zwei Tagen Einbestellungsfrist oder eine Haaranalyse auf THC-COOH an einem 3 cm langen kopfhautnahen Segment.
- Ein Haarbefund von 1 pg/mg THC-COOH oder mehr spricht nach den Beurteilungskriterien in der medizinisch-psychologischen Begutachtung nach § 11 Abs. 3 FeV gegen die Angabe, den Konsum bereits reduziert zu haben.
Inhaltsverzeichnis
- THC-COOH als Abbauprodukt: was der Wert misst
- Warum sich THC-COOH bei häufigem Konsum anreichert
- Die Daldrup-Tabelle und ihre Stufen
- Die Schwellen der Verwaltungsgerichte zum alten Recht
- Zeitnahe Blutprobe oder Einbestellung: der Zeitpunkt entscheidet
- Der CIF-Wert: warum sich die Formel nicht durchgesetzt hat
- Depot, Toleranz und Widersprüche in den Beurteilungskriterien
- Was nach dem 1. April 2024 von den Schwellen bleibt
- Der Laborwert als Zusatztatsache nach § 13a FeV
- Haaranalyse auf THC-COOH
- Kontrollbefunde vor der Begutachtung
- Was internationale Studien zu THC-COOH zeigen
- Wo die Verteidigung bei THC-COOH-Befunden ansetzt
- Ein Fall aus der Praxis
- Fragen von Betroffenen
- Fundstellen und Gesetzestexte
- Kostenlose Prüfung Ihres Falls
THC-COOH als Abbauprodukt: was der Wert misst
Der Körper baut Tetrahydrocannabinol rasch über das gleichfalls psychoaktive 11-Hydroxy-THC zu einer Carbonsäure ab, dem Hauptmetaboliten THC-COOH. Diese Säure ist pharmakologisch unwirksam; sie wird frei und an Glucuronsäure gebunden über den Urin ausgeschieden. Ihre Halbwertszeit gibt das Handbuch Verkehrsrecht mit 25 bis 37 Stunden an, in der letzten Eliminationsphase mit bis zu sechs Tagen (Halm/Staudinger, Handbuch Verkehrsrecht, 8. Aufl., Kap. 41).
Daraus folgt der lange Nachweiszeitraum. Nach der Übersicht der Beurteilungskriterien ist THC nach einem einzelnen Konsum etwa sechs bis zwölf Stunden im Serum nachweisbar, THC-COOH dagegen mehrere Tage; bei Dauerkonsum bleibt der Metabolit zwei bis drei Wochen oder länger messbar, abhängig von Frequenz, Intensität und Stoffwechsel (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. C.3.1). Der Wert blickt also zurück. Über den Zustand am Steuer gibt er keine Auskunft.
Juristisch ist das seit Langem anerkannt. Der Nachweis der THC-Carbonsäure lässt keinen Schluss darauf zu, ob der Fahrer bei der Fahrt unter Cannabiswirkung stand (OLG Frankfurt a. M. NZV 2012, 49; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 411). Die Blutprobe aus einem Verfahren nach § 24a StVG darf gleichwohl auch auf Abbauprodukte wie THC-COOH untersucht werden (OLG Karlsruhe DAR 2015, 401; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 81a StPO). Warum der Bußgeldtatbestand allein am Wirkstoff hängt, erläutere ich beim THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml.
Wie trügerisch äußere Anzeichen sein können, zeigt ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Trier (8032 Js 26.800/08). Polizei und Blutentnahmearzt beschrieben deutliche Auffälligkeiten; das toxikologische Gutachten fand weder THC noch Hydroxy-THC, sondern nur 17 ng/ml THC-Carbonsäure, sodass ein aktueller Cannabiseinfluss ausschied (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 413).
Warum sich THC-COOH bei häufigem Konsum anreichert
Bei wiederholtem Konsum baut der Körper THC-COOH nicht vollständig ab, bevor neue hinzukommt. Die Beurteilungskriterien folgern daraus, dass die Konzentration im Serum eine grobe Einschätzung von Häufigkeit und Intensität erlaubt; Werte ab 75 ng/ml bringt die Literatur mit mehr als zehn Konsumeinheiten im Monat in Verbindung (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. C.3.1, unter Hinweis auf Fabritius u. a. 2014).
Die Grenze dieser Methode benennen die Kriterien selbst. In einer Studie von Toennes u. a. (2008) wiesen regelmäßige Konsumenten zum Teil schon vor dem Konsum deutlich höhere Werte auf als Gelegenheitskonsumenten, aber nicht alle. Ein niedriger THC-COOH-Wert schließt häufigen Konsum deshalb nicht aus (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. C.3.1).
Der Leitfaden Drogenerkennung und Fahreignung betont dieselbe Streuung. Die Konzentrationen hängen von Konsummenge, Wirkstoffgehalt, Intensität der Inhalation und körperlicher Konstitution ab, und ein allgemein gültiger Cut-off für chronischen Konsum lässt sich nicht festlegen. Die dort zusammengestellten Studien an Dauerkonsumenten zeigen Bereiche von wenigen bis über 200 ng/ml. Werte aus Vollblut entsprechen dabei etwa der Hälfte der Serumkonzentration (Leitfaden Drogenerkennung und Fahreignung, 2. Aufl., Teil A, Toxikologische Aspekte zur Ermittlung des Konsumverhaltens).
Aufschlussreich ist eine Auswertung des Leipziger Instituts für Rechtsmedizin an 4.381 cannabispositiven Fällen aus Süd-Westsachsen von 2020 bis Mitte Juli 2023. Der Median der THC-COOH-Konzentration lag bei 49,70 ng/ml, und nur rund 10 % der Fälle überschritten 150 ng/ml (Leitfaden, 2. Aufl., Teil A, Tabelle 3). Die Beurteilungskriterien berichten übereinstimmend, dass solche Werte nur oberhalb des 90. Perzentils verkehrsauffälliger Fahrer vorkommen (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. B.3, Fn. 47).
Die Daldrup-Tabelle und ihre Stufen
Zur Unterscheidung der fahreignungsrelevanten Konsumformen entwickelte der Toxikologe Thomas Daldrup eine Tabelle, die in der Praxis als Daldrup-Tabelle bekannt ist. Sie ordnet dem THC-COOH-Befund Konsummuster zu und wurde von den Gerichten im Fahreignungsrecht anerkannt sowie in Ländererlasse übernommen, etwa in den Erlass des Senators für Bau und Umwelt der Hansestadt Bremen vom 14.08.2000 (Müller/Rebler/Kranich, Klärung von Eignungszweifeln im Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2025, Rn. 127).
| THC-COOH im Blut | Bewertung nach der Tabelle |
|---|---|
| unter 5,0 ng/ml | einmaliger oder gelegentlicher Konsum |
| über 5,0 und unter 75 ng/ml | mindestens gelegentlicher Konsum, Verdacht auf regelmäßigen Konsum |
| über 75 ng/ml | regelmäßiger Konsum |
Der Leitfaden nennt als Daldrup-Wert für Dauerkonsum dagegen mehr als 150 ng/ml im Serum und weist darauf hin, dass es Dauerkonsumenten mit deutlich niedrigeren Werten gibt; andere Stimmen sehen schon 100 ng/ml als Hinweis auf gewohnheitsmäßigen Konsum. Ein Modell von Toennes u. a. (2013) arbeitet mit niedrigeren Grenzen, nämlich mehr als 41,4 ng/ml THC-COOH oder mehr als 15,7 ng/ml bei weniger als 1,2 ng/ml THC. Beide Modelle erlauben nach dem Leitfaden keine verlässliche Trennung der Konsummuster (Leitfaden, 2. Aufl., Teil A).
Der scheinbare Widerspruch zwischen 75 und 150 ng/ml löst sich über den Zeitpunkt der Probe. Bei Blut, das wenige Stunden nach dem letzten Konsum entnommen wurde, hatte der Körper noch keine Gelegenheit zum Abbau; deshalb galt regelmäßiger Konsum erst ab 150 ng/ml als gesichert (Müller/Rebler/Kranich, 3. Aufl. 2025, Rn. 99).
Die Schwellen der Verwaltungsgerichte zum alten Recht
Regelmäßig im Sinne der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV a. F. war der tägliche oder nahezu tägliche Konsum (BVerwG, Urt. v. 26.02.2009, 3 C 1.08, DAR 2009, 342; Müller/Rebler/Kranich, 3. Aufl. 2025, Rn. 97). Für die Abgrenzung haben die Obergerichte feste Werte entwickelt, die je nach Entnahmezeitpunkt verschieden ausfallen.
| Wert THC-COOH | Schluss der Rechtsprechung | Nachweis |
|---|---|---|
| ab 10 ng/ml | gelegentlicher Konsum, wenn ein erstmaliger Konsum nicht substantiiert dargelegt wird | OVG Koblenz NZV 2018, 293 (Patzak/Fabricius, Vor §§ 29 ff. Rn. 469) |
| über 100 ng/ml | gelegentlicher Konsum | VGH Kassel NJW 2009, 1523 (Patzak/Fabricius, Vor §§ 29 ff. Rn. 469) |
| über 75 ng/ml, Entnahme nach behördlicher Aufforderung bis zu 8 Tage nach dem letzten Konsum | regelmäßiger Konsum | OVG Berlin-Brandenburg NVwZ-RR 2019, 115 (Patzak/Fabricius, Vor §§ 29 ff. Rn. 471) |
| ab 150 ng/ml, zeitnahe Entnahme | regelmäßiger Konsum | OVG Münster, Beschl. v. 01.03.2004, 19 B 148/04 (Müller/Rebler/Kranich, Rn. 99); VGH München NJW 2019, 2339 (Patzak/Fabricius, Vor §§ 29 ff. Rn. 471) |
Die Beurteilungskriterien stützen die 150-ng/ml-Schwelle auf den BayVGH (Beschl. v. 14.10.2003, 11 CS 03.2433) und auf den VGH München (Beschl. v. 26.8.2019, 11 CS 19.1432) (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. C.3.1 und Kap. B.3, Fn. 47). Patzak/Fabricius verzeichnen daneben die Kritik von Koehl (DAR 2012, 185). Alle diese Schwellen betrafen den gelegentlichen oder regelmäßigen Konsum nach altem Recht; beide Kategorien kennt die Anlage 4 heute nicht mehr.
Zeitnahe Blutprobe oder Einbestellung: der Zeitpunkt entscheidet
Jeder Laborwert ist nur so aussagekräftig wie die Angabe, wann das Blut entnommen wurde. Bei der Probe aus einer Verkehrskontrolle liegt der letzte Konsum meist kurz zurück, und der Körper hatte kaum Gelegenheit, THC-COOH abzubauen. Bei einer Einbestellung durch die Behörde ist dagegen Zeit vergangen, in der der Körper abbauen konnte. Deshalb verlangte die Rechtsprechung im ersten Fall 150 ng/ml, im zweiten nur 75 ng/ml (Patzak/Fabricius, Vor §§ 29 ff. Rn. 471).
Die Beurteilungskriterien greifen den Zeitfaktor für die Kontrolle eines geänderten Konsums auf. Nach Skopp u. a. (2003) wies kein Gelegenheitskonsument 24 bis 48 Stunden nach dem Konsum noch mehr als 20 ng/ml THC-COOH im Serum auf (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. C.3.1). Für Blutkontrollen auf Cannabinoide verlangen die CTU-Kriterien eine Einbestellungsfrist von höchstens zwei Tagen (Kap. C.3.8).
Für die Akte bedeutet das: Ohne Uhrzeit der Fahrt, Uhrzeit der Entnahme und Art der Probe lässt sich ein Befund nicht einordnen. Fehlt eine dieser Angaben, rüge ich das gegenüber der Behörde, bevor über den Wert selbst gesprochen wird.
Der CIF-Wert: warum sich die Formel nicht durchgesetzt hat
Der Cannabis Influence Factor geht auf Daldrup und Meininger (1998) zurück. Er setzt die Summe der wirksamen Stoffe THC und 11-Hydroxy-THC ins Verhältnis zur unwirksamen Carbonsäure und soll anzeigen, wie akut jemand beeinflusst ist. Ein Wert unter 10 gilt danach als nicht akut, ein Wert über 10 als akut (Leitfaden, 2. Aufl., Teil A). Nach dem ursprünglichen Vorschlag sollte ein CIF ab 10 in einer 0,5 bis 1,5 Stunden nach der Fahrt entnommenen Probe absolute Fahruntüchtigkeit begründen (Halm/Staudinger, Handbuch Verkehrsrecht, 8. Aufl., Kap. 41 Rdn. 36).
Die Rechtsprechung ist dem nicht gefolgt. Der CIF kann nach OLG Naumburg (NZV 2006, 98) und OLG Jena (Blutalkohol 2008, 75) nicht zur Bestimmung absoluter Fahruntüchtigkeit herangezogen werden; abweichend entschieden nur einzelne Amtsgerichte (AG Moers Blutalkohol 2004, 276; AG Greifswald Blutalkohol 2007, 43; Patzak/Fabricius, Vor §§ 29 ff. Rn. 433). Das Urteil des AG Moers vom 10.7.2003 blieb ein Einzelfall (Leitfaden, 2. Aufl., Teil A). Die strafrechtliche Seite dieser Debatte, also die Frage nach der Fahrunsicherheit, behandle ich bei den Rauschmitteln im Sinne des § 316 StGB.
Im Fahrerlaubnisrecht kommt eine Begriffsverwirrung hinzu. Müller/Rebler/Kranich bezeichnen die Daldrup-Tabelle zugleich als „CIF-Faktor“ (Rn. 127), und eine Fußnote des Leitfadens beschreibt den CIF als Wert über die Regelmäßigkeit des Konsums. Der Leitfaden selbst stellt im Haupttext klar, dass der absolute CIF-Wert weder den Grad der Beeinträchtigung bestimmt noch Gelegenheits- von Dauerkonsumenten unterscheidet. Ein CIF in der Akte trägt deshalb keinen Schluss auf ein Konsummuster.
Depot, Toleranz und Widersprüche in den Beurteilungskriterien
In der medizinisch-psychologischen Untersuchung wird der Laborwert zum Baustein der Hypothesenprüfung. Unter der Hypothese D 2, der fortgeschrittenen Drogenproblematik, nennen die Beurteilungskriterien als Indikator eine dokumentierte THC-COOH-Konzentration über 150 ng/ml im Serum; sie spreche für eine erhebliche Depotbildung und lege im Zusammenhang mit der Vorgeschichte hochfrequenten und hochdosierten Konsum nahe (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. B.3).
Unter der Hypothese D 3 heißt es, ein hoher oder sehr hoher THC-COOH-Wert bei der Verkehrsauffälligkeit erlaube den Schluss auf ein Konsummuster mit relevanter Depotbildung und damit auf problematischen Konsum (Kap. B.3). Wer im Gespräch einen seltenen Konsum mit mehrtägigen Pausen schildert, obwohl die Akte trotz hoher Werte keine Ausfallerscheinungen ausweist, gerät in einen Widerspruch; bleibt er auch nach Rückfrage bestehen, werten ihn die Kriterien zur Hypothese 0 gegen den Klienten (Kap. B.1). Die Angaben zum Konsum müssen deshalb zum Befund passen.
Was nach dem 1. April 2024 von den Schwellen bleibt
Mit dem Cannabisgesetz und dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes wurde die Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV neu gefasst. Missbrauch heißt nach der neuen Legaldefinition, dass jemand das Fahren nicht hinreichend sicher von einem Konsum trennt, dessen verkehrssicherheitsrelevante Wirkung nicht fernliegt (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 2 StVG Rn. 55). Regelmäßiger Konsum als solcher führt nicht mehr zur Ungeeignetheit; Hentschel/König sehen darin eine bewusste und abschließende Regelung (§ 2 StVG Rn. 56 bis 62, unter Hinweis auf OVG Saarlouis SVR 2024, 356).
Das alte Recht gilt nur noch in Verfahren fort, die nicht rechtskräftig abgeschlossen sind und in denen die letzte Verwaltungsentscheidung vor der Änderung ergangen ist (BVerwG DAR 2024, 637; OVG Lüneburg NZV 2024, 559; Hentschel/König, § 2 StVG Rn. 54). Was das für frühere Entziehungen bedeutet, steht im Beitrag zum regelmäßigen Konsum nach altem und neuem Recht; die heutige Systematik zeigt die Dreiteilung des Cannabiskonsums.
Ganz bedeutungslos sind das Konsummuster und damit THC-COOH trotzdem nicht. Hentschel/König halten es für denkbar, bei besonders intensivem Konsum schon aus dem Konsummuster auf mangelnde Eignung zu schließen, weil der THC-Spiegel dann nach Einschätzung der Expertengruppe dauerhaft über 3,5 ng/ml liegen kann (§ 2 StVG Rn. 56 bis 62). Im Handbuch Verkehrsrecht wird vertreten, der Analyse von THC-COOH weiter Bedeutung beizumessen, weil sie Rückschlüsse auf die künftige Beachtung des Trennungsgebots erlaube (Halm/Staudinger, Kap. 35 Rdn. 158).
Wie unsicher die Lage ist, zeigt eine Entscheidung des OVG Saarlouis, über die das Handbuch berichtet. Bei einem regelmäßigen Konsumenten mit 5,6 ng/ml THC und 200 ng/ml THC-COOH in der Tatzeitprobe hielt das Gericht es nicht mehr für vertretbar, ohne vorherige Begutachtung von fehlender Eignung auszugehen (Halm/Staudinger, Kap. 35 Rdn. 160). Nach meiner Einschätzung trägt eine Entziehung, die sich auf einen Wert über 150 ng/ml und das Wort „regelmäßig“ beschränkt, nach heutigem Recht nicht. Eine Anordnung, die so formuliert ist, prüfe ich auf den alten Maßstab bei Cannabis.
Der Laborwert als Zusatztatsache nach § 13a FeV
Nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, wenn sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen. Eine einmalige Zuwiderhandlung reicht dafür nur, wenn aussagekräftige Zusatztatsachen hinzukommen; das entspricht der Rechtsprechung zum Alkohol (BVerwG DAR 2021, 527; Hentschel/König, § 13a FeV Rn. 7). Die Grundlagen der Vorschrift erläutere ich beim § 13a FeV.
Welche Tatsachen genügen, ist offen. Die Fachgesellschaften DGVP und DGVM sehen einen Hinweis auf chronischen, hochfrequenten Konsum und fehlendes Trennungsvermögen, wenn bei einer Zuwiderhandlung zugleich mindestens 8 ng/ml THC und wenigstens 150 ng/ml THC-COOH im Serum gemessen werden. Gleiches soll gelten, wenn trotz mindestens 15 ng/ml THC keine Ausfallerscheinungen festgestellt wurden (Hentschel/König, § 13a FeV Rn. 9, nach Wagner/Brenner-Hartmann/Mußhoff/Graw, Positionspapier September 2024).
Die Beurteilungskriterien erläutern die Herleitung. Nach Daten des Forensisch Toxikologischen Centrums München liegt eine THC-Konzentration über 8 ng/ml im oberen Viertel, ab 15 ng/ml im oberen Zehntel der Verteilung; zwischen Fahrt und Entnahme vergeht zudem etwa eine Halbwertszeit (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. C.3.1). Einen Zuweisungsgrenzwert wie die 1,6 Promille beim Alkohol gibt es nicht, und vieles gilt nach den Kriterien als ungeklärt.
Nach meiner Einschätzung ist die Kombination der eigentliche Kern. Ein THC-COOH-Wert über 150 ng/ml bei einem THC-Wert unter 8 ng/ml erfüllt das Kriterium der Fachgesellschaften nicht; die Behörde muss dann andere Zusatztatsachen benennen. Bei Berufskraftfahrern mit hochfrequentem Konsum halten Hentschel/König allerdings schon eine Zuwiderhandlung für ausreichend (§ 13a FeV Rn. 10). Zur Abgrenzung vom Missbrauchsbegriff siehe den Beitrag zum Cannabismissbrauch.
Haaranalyse auf THC-COOH
Im Haar unterscheidet der Nachweis der Metaboliten recht zuverlässig zwischen eigenem Konsum und bloßer äußerer Exposition. Eine äußere Kontamination mit THC-COOH wurde experimentell infrage gestellt (Hill u. a. 2016). Die Beurteilungskriterien empfehlen deshalb, bei Abstinenzkontrollen und reiner Cannabisproblematik direkt auf THC-COOH zu untersuchen, und werten einen alleinigen THC-Befund bei unauffälligem Metabolitenbefund grundsätzlich nicht als Konsumnachweis (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. C.3.3).
Die Empfindlichkeit hat Grenzen. Nach der Datenlage muss mehr als einmal wöchentlich konsumiert werden, damit THC-COOH im Haar überhaupt positiv ausfällt, und bei moderatem Konsum wird 1 pg/mg THC-COOH wohl nicht erreicht. Weil ältere Haare nachwachsen, sinkt die Konzentration nach einer Reduktion nicht sofort; zwischen Einschränkung und Probe ist ein Zeitfenster von einigen Wochen bis Monaten einzurechnen (Kap. C.3.3). Die Analyse auf den Metaboliten ist eine aufwändige Spezialanalyse mit Zusatzkosten (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.14).
Im Verwaltungsverfahren bleibt die Aussagekraft begrenzt. Unter Verkehrsmedizinern besteht nach dem Handbuch Einigkeit, dass ein negativer Haarbefund keinen Abstinenznachweis liefert und die gemessene THC-COOH-Konzentration keine nachträgliche Bestimmung der THC-Aufnahme erlaubt (Halm/Staudinger, Kap. 35 Rdn. 228). Was bei Entnahme, Segment und Kosmetik zu prüfen ist, steht im Beitrag zur Haaranalyse.
Kontrollbefunde vor der Begutachtung
Wer nach einer Anordnung nach § 13a FeV in die Begutachtung geht, muss seine Angaben belegen. Die Beurteilungskriterien unterscheiden zwei Wege, die beide an die CTU-Kriterien gebunden sind (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. B.3 und Kap. C.3.8).
| Ziel | Beleg nach den Kriterien | Befund oder Umstand, der dagegen spricht |
|---|---|---|
| Cannabisverzicht | drei Urinkontrollen in vier Monaten oder ein 3 cm langes kopfhautnahes Haarsegment, jeweils auf THC bzw. THC-COOH untersucht | Belegzeitraum endet mehr als vier Monate vor der Begutachtung |
| risikoarmer, niederfrequenter Konsum | drei Blutkontrollen auf THC, Hydroxy-THC und THC-COOH in vier Monaten, Einbestellungsfrist höchstens zwei Tage, oder 3 cm Haar auf THC-COOH | 20 ng/ml THC-COOH oder mehr im Serum; 1 pg/mg THC-COOH oder mehr im Haar |
Der Belegzeitraum darf höchstens vier Monate vor der Begutachtung enden (Kap. B.3, Fn. 51). Die Änderung des Konsumverhaltens muss zum Zeitpunkt der Begutachtung mindestens sechs Monate bestehen; hat sich die Problematik über Jahre entwickelt, verlangen die Kriterien in der Regel ein Jahr (Kap. B.3).
Was internationale Studien zu THC-COOH zeigen
Eine Arbeitsgruppe um Fabritius untersuchte im kontrollierten Versuch mit Placebo Gelegenheits- und Vielkonsumenten. Freies THC-COOH unter 3 µg/l im Vollblut sprach für gelegentlichen Konsum von höchstens einem Joint pro Woche, ein Wert über 40 µg/l für starken Konsum von mindestens zehn Joints im Monat (Fabritius u. a., Drug Testing and Analysis 2014). Die Autoren schlagen 40 µg/l als möglichen Schwellenwert für eine Fahrerlaubnismaßnahme vor; auf diese Studie stützen die Beurteilungskriterien ihre 75 ng/ml im Serum.
Zum CIF definierten Ménétrey u. a. den Wert als molares Verhältnis von THC und 11-Hydroxy-THC zu THC-COOH, multipliziert mit 100. Sie hielten fest, dass der absolute CIF nicht zur Bewertung der Schwere einer Beeinträchtigung taugt und der Grenzwert von 10 nur grob zwischen fahrtüchtigen und fahruntüchtigen Personen trennt; zudem müsse das Blut 0,5 bis 1,5 Stunden nach dem Ereignis entnommen sein (Ménétrey u. a., Journal of Analytical Toxicology 2005).
Schwope, Bosker, Ramaekers, Gorelick und Huestis untersuchten chronische Vielkonsumenten. Der CIF war nach ihrem Ergebnis ungeeignet, psychomotorische Beeinträchtigung zu quantifizieren, und nicht präzise genug, um kürzlichen Konsum festzustellen; vier Teilnehmer lagen schon vor dem Versuch über 10 (Schwope u. a., Journal of Analytical Toxicology 2012).
Eine Meta-Regression von McCartney u. a. über 28 Publikationen und 822 fahrrelevante Messgrößen fand bei Konsumenten, die wöchentlich oder öfter konsumieren, keinen signifikanten Zusammenhang zwischen Biomarkern und Leistung, bei allerdings weniger belastbarer Auswertung; Blut- und Speichel-THC seien relativ schlechte Indikatoren einer Beeinträchtigung (McCartney u. a., Neuroscience and Biobehavioral Reviews 2022).
Zur Haaranalyse berichten Kroon u. a., dass die Quantifizierung der THC-Metaboliten Kontaminationsprobleme umgehen würde, aber praktisch und technisch anspruchsvoll sei (Kroon u. a., Psychopharmacology 2024).
Für das deutsche Verfahren bleiben § 24a StVG, die Anlage 4 zur FeV und die Beurteilungskriterien maßgeblich.
Wo die Verteidigung bei THC-COOH-Befunden ansetzt
Aus den Quellen ergibt sich eine feste Prüfreihenfolge, die ich in jeder Akte durchgehe:
- Welches Recht gilt? Stammt die letzte Verwaltungsentscheidung aus der Zeit vor der Reform, kann noch altes Recht anzuwenden sein; sonst trägt der Begriff des regelmäßigen Konsums keine Maßnahme (Hentschel/König, § 2 StVG Rn. 54 und Rn. 56 bis 62).
- Wann wurde das Blut entnommen? Die Schwelle von 150 ng/ml setzt eine zeitnahe Probe voraus, die von 75 ng/ml eine Einbestellung (Patzak/Fabricius, Vor §§ 29 ff. Rn. 471).
- Serum oder Vollblut? Vollblutwerte liegen etwa bei der Hälfte des Serumwerts, sodass Schwellen nicht unbesehen übertragbar sind (Leitfaden, 2. Aufl., Teil A).
- Ist die Kombination erfüllt? Das Kriterium der Fachgesellschaften verlangt neben dem THC-COOH-Wert mindestens 8 ng/ml THC (Hentschel/König, § 13a FeV Rn. 9).
- Stützt sich ein Gutachten auf einen CIF? Der absolute Wert unterscheidet keine Konsummuster (Leitfaden, 2. Aufl., Teil A).
- Passen Angaben und Befund zusammen? Unaufgelöste Widersprüche zwischen geschildertem Konsum und Laborwert gehen in der Begutachtung zulasten des Betroffenen (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. B.1).
Ein Fall aus der Praxis
Geschildert wird ein anonymisierter Praxisfall, Einzelheiten verändert. Ein Verwaltungsangestellter geriet an einem Werktag in eine Verkehrskontrolle. Die Blutprobe wurde etwa eine Stunde nach der Fahrt entnommen und ergab 5,0 ng/ml THC und 165 ng/ml THC-COOH im Serum. Ausfallerscheinungen waren nicht vermerkt. Der Bußgeldbescheid nach § 24a Abs. 1a StVG wurde rechtskräftig; frühere Eintragungen gab es nicht.
Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Zur Begründung verwies sie auf die Daldrup-Tabelle: Der Wert über 150 ng/ml belege regelmäßigen Konsum, und regelmäßige Konsumenten könnten Konsum und Fahren erfahrungsgemäß nicht trennen. Die Fragestellung lautete, ob der Betroffene weiterhin regelmäßig Cannabis konsumiere.
In der Stellungnahme wurden drei Punkte vorgetragen. Erstens ist regelmäßiger Konsum seit der Neufassung der Anlage 4 kein Eignungsmangel mehr, sodass eine Frage nach ihm den gesetzlichen Maßstab verfehlt. Zweitens trägt eine einmalige Zuwiderhandlung die Anordnung nur mit Zusatztatsachen (Hentschel/König, § 13a FeV Rn. 7). Drittens lag der THC-Wert unter 8 ng/ml, sodass das Kriterium der Fachgesellschaften nicht erfüllt war (§ 13a FeV Rn. 9).
Die Behörde hob die Anordnung auf und beließ es bei einem Hinweis auf das Trennungsgebot. Nach meiner Einschätzung ist dieses Ergebnis nicht verallgemeinerbar. Wer der Auffassung im Handbuch Verkehrsrecht folgt, kann dem THC-COOH-Wert bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr weiterhin Gewicht geben (Halm/Staudinger, Kap. 35 Rdn. 158); eine neu begründete Anordnung mit tragfähigen Zusatztatsachen bliebe möglich.
Fragen von Betroffenen
Mein Carbonsäurewert liegt über 150 ng/ml. Verliere ich deshalb den Führerschein?
Nein, allein deshalb nicht. Seit der Neufassung der Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV ist regelmäßiger Konsum kein Eignungsmangel mehr; der THC-COOH-Wert kann aber zusammen mit weiteren Umständen eine Begutachtung nach § 13a FeV auslösen.
Zählt der Wert der Carbonsäure beim Bußgeld nach § 24a StVG?
Nein. § 24a Abs. 1a StVG stellt allein auf 3,5 ng/ml Tetrahydrocannabinol im Blutserum ab, und das Abbauprodukt belegt keine Wirkung bei der Fahrt (OLG Frankfurt a. M. NZV 2012, 49).
Was bedeutet der CIF-Wert in meinem Gutachten?
Er beschreibt ein Rechenverhältnis zwischen Wirkstoff und Abbauprodukt, das als Maß der akuten Beeinflussung gedacht war. Die Obergerichte lehnen ihn als Beweisgrenzwert ab, und für ein Konsummuster sagt der absolute Wert nichts.
Kann eine Haaranalyse meinen Konsum beweisen?
Sie kann eigenen Konsum von bloßer Exposition unterscheiden, wenn auf den Metaboliten THC-COOH untersucht wird. Eine nachträgliche Bestimmung der aufgenommenen Menge erlaubt sie nicht, und ein negativer Befund ist kein Abstinenznachweis.
Wie lange bleibt das Abbauprodukt im Blut nachweisbar?
Nach den Beurteilungskriterien bleibt THC-COOH mehrere Tage nachweisbar, bei Dauerkonsum bis zu zwei bis drei Wochen oder länger. Die Dauer hängt von Frequenz, Intensität und Stoffwechsel ab und lässt sich für den Einzelnen nicht vorhersagen.
Mir wurde die Fahrerlaubnis vor 2024 wegen regelmäßigen Konsums entzogen. Was gilt jetzt?
Über einen heutigen Antrag auf Neuerteilung wird nach heutigem Recht entschieden, also nach § 13a FeV und Nr. 9.2 der Anlage 4. Ob die Behörde eine Begutachtung nach § 13a Satz 1 Nr. 2 FeV verlangen darf, hängt nach meiner Einschätzung vom früheren Entziehungsgrund und von der Aktenlage ab.
Fundstellen und Gesetzestexte
Normen: § 13a FeV, Anlage 4 zur FeV, Nr. 9.2, § 11 FeV, § 24a StVG, § 2 StVG.
Rechtsprechung: BVerwG, Urt. v. 26.02.2009, 3 C 1.08, DAR 2009, 342; BVerwG DAR 2021, 527; BVerwG DAR 2024, 637; OVG Lüneburg NZV 2024, 559; OVG Saarlouis SVR 2024, 356; OVG Berlin NVwZ-RR 2019, 115; VGH München NJW 2019, 2339; BayVGH, Beschl. v. 14.10.2003, 11 CS 03.2433; VGH München, Beschl. v. 26.8.2019, 11 CS 19.1432; OVG Münster, Beschl. v. 01.03.2004, 19 B 148/04; OVG Koblenz NZV 2018, 293; VGH Kassel NJW 2009, 1523; OLG Frankfurt a. M. NZV 2012, 49; OLG Karlsruhe DAR 2015, 401; OLG Naumburg NZV 2006, 98; OLG Jena Blutalkohol 2008, 75.
Schrifttum: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 2 StVG Rn. 54 bis 62, § 13a FeV Rn. 7, 9 und 10; Halm/Staudinger, Handbuch Verkehrsrecht, 8. Aufl. 2025, Kap. 35 Rdn. 158, 160 und 228, Kap. 41 Rdn. 36; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 411, 413, 433, 469 und 471; Müller/Rebler/Kranich, Klärung von Eignungszweifeln im Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2025, Rn. 97, 99 und 127; Beurteilungskriterien, 5. Aufl. 2026, Kap. B.1, B.3, C.3.1, C.3.3 und C.3.8; Leitfaden Drogenerkennung und Fahreignung, 2. Aufl. 2024, Teil A; Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.14.
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ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.