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Kompensation von Eignungsmängeln: die Vorbemerkung Nummer 3 zur Anlage 4 FeV
Das Wichtigste in Kürze
- Die Bewertungen der Anlage 4 FeV gelten nach Nummer 3 Satz 1 der Vorbemerkung nur für den Regelfall; die Bewertung des Regelfalles ist für Abweichungen im Einzelfall offen.
- Nach Nummer 3 Satz 2 sind Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und Verhaltensumstellungen möglich.
- Ergeben sich im Einzelfall Zweifel, kann nach Satz 3 eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein; das ist die Rechtsgrundlage für ein solches Gutachten, nicht § 14 Abs. 2 FeV.
- Bei einer Abweichung vom Regelfall obliegt es dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen.
- Ist ein körperlicher oder geistiger Mangel ausgleichbar, besteht ein Rechtsanspruch auf die Fahrerlaubnis unter entsprechender Auflage oder Beschränkung.
- Mehrfache Auffälligkeiten können nach Kapitel 2.7 der Begutachtungsleitlinien Zweifel rechtfertigen, auch wenn jede für sich allein noch keinen Eignungszweifel auslöst.
- Die Anforderungen an die Bejahung eines Ausnahmefalls sind nach der Rechtsprechung hoch, und bei Betäubungsmitteln und Alkohol ist umstritten, ob eine Ausnahme überhaupt in Betracht kommt.
Inhalt
- Der Wortlaut der Vorbemerkung zur Anlage 4 FeV
- Warum die Anlage 4 nur den Regelfall beschreibt
- Die vier Wege der Kompensation
- Das SOK-Modell als fachliche Grundlage
- Wer was vortragen und nachweisen muss
- Das Gutachten und die richtige Rechtsgrundlage
- Auflagen und Beschränkungen als Mittel der Kompensation
- Der Rechtsanspruch auf die beschränkte Fahrerlaubnis
- Kumulierte Auffälligkeiten und ihr Verhältnis zur Kompensation
- Die Fahrverhaltensbeobachtung und ihre Grenzen
- Warum der Gutachter die Kompensation prüfen muss
- Wo der Einwand nicht trägt
- Fragen aus der Praxis
- Gesetzestexte und Fundstellen
- Ihre kostenlose Ersteinschätzung
Der Wortlaut der Vorbemerkung zur Anlage 4 FeV
Die Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist die Tabelle, auf die sich fast jeder Entziehungsbescheid stützt. Vor der Tabelle stehen drei Absätze, die kaum jemand liest und die über viele Verfahren entscheiden.
Die erste Vorbemerkung lautet, dass die Aufstellung häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel enthält, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können, und dass Erkrankungen nicht aufgenommen sind, die seltener vorkommen oder nur kurzzeitig andauern, wie grippale Infekte, akute infektiöse Magen- und Darmstörungen, Migräne, Heuschnupfen und Asthma.
Die zweite Vorbemerkung bestimmt die Grundlage der Beurteilung: in der Regel ein ärztliches Gutachten nach § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV, in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten nach § 11 Abs. 3 FeV oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers nach § 11 Abs. 4 FeV.
Die dritte Vorbemerkung ist die wichtigste. Sie lautet im Wortlaut: Die nachstehend vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und Verhaltensumstellungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein.
Eine vierte Vorbemerkung gibt es nicht; auf diesen dritten Absatz folgt unmittelbar die Tabelle mit den Krankheiten und Mängeln. Wer in einem Bescheid einen Verweis auf eine Vorbemerkung Nummer 4 findet, sollte nachsehen, was gemeint ist.
Warum die Anlage 4 nur den Regelfall beschreibt
Die Kommentarliteratur zieht aus diesem Wortlaut eine klare Folgerung. Die in der Anlage 4 enthaltenen Bewertungen gelten nach Vorbemerkung 3 nur für den Regelfall, und die Bewertung des Regelfalles ist für Abweichungen im Einzelfall offen. Das Bundesverwaltungsgericht hat das bestätigt.
Die Vorbemerkung berücksichtigt ausdrücklich die Möglichkeit der Kompensation durch Veranlagung, Gewöhnung sowie besondere Einstellung oder Verhaltenssteuerung durch den Bewerber. Damit ist in jeder Eignungsfrage eine zweite Prüfungsebene eröffnet: Erst wird gefragt, ob ein Mangel nach der Tabelle vorliegt, dann, ob er ausgeglichen werden kann.
Diese zweite Ebene wird in Bescheiden regelmäßig übersprungen. Die Behörde stellt den Mangel fest, zieht die Rechtsfolge aus der Tabelle und schweigt zur Kompensation. Genau dort liegt der Ansatzpunkt, denn die Tabelle ist nicht abschließend, sondern typisierend.
Zugleich ist eine Grenze zu nennen, die in die andere Richtung weist. Die Grenzen zwischen Nichteignung und bedingter Eignung dürfen nicht durch großzügige Erteilung verwischt werden. Die Kompensation ist eine Ausnahme vom Regelfall, nicht die Umkehrung der Regel.
Die vier Wege der Kompensation
Der Normtext nennt vier Anknüpfungspunkte, und jeder von ihnen führt zu einem anderen Vortrag. Die besondere menschliche Veranlagung betrifft körperliche und geistige Voraussetzungen, die über dem Durchschnitt liegen und eine Einschränkung an anderer Stelle auffangen.
Die Gewöhnung betrifft die Anpassung an einen Dauerzustand. Wer seit Jahren mit einer Einschränkung lebt und dabei Strategien entwickelt hat, steht anders da als jemand, bei dem dieselbe Einschränkung gerade erst eingetreten ist. Diese Form der Kompensation ist bei Dauerbehandlungen und bei chronischen Erkrankungen der häufigste Ansatz.
Die besondere Einstellung betrifft die innere Haltung zum Risiko. Hier geht es um nachvollziehbare Veränderungen im Umgang mit dem Fahren, etwa den Verzicht auf Nachtfahrten oder auf lange Strecken, und zwar bevor die Behörde ihn anordnet.
Die besonderen Verhaltenssteuerungen und Verhaltensumstellungen betreffen das tatsächliche Verhalten. Eine Ausnahme kann nach der Rechtsprechung etwa in Betracht kommen, wenn besondere Umstände die Annahme begründen, dass die Fähigkeit zu umsichtigem und verkehrsgerechtem Verhalten und zur zuverlässigen Trennung zwischen Drogenkonsum und Verkehrsteilnahme nicht beeinträchtigt ist.
In der Begutachtungspraxis wird die Kompensation ausdrücklich abgefragt. Die Kommentarliteratur zitiert eine Fragestellung, in der es heißt, insbesondere sei zu prüfen, ob eine Kompensation der festgestellten Einschränkungen durch besondere persönliche Voraussetzungen möglich ist. Wer eine Anordnung ohne diesen Zusatz erhält, sollte das bemerken; welche Teilfragen zulässig sind, steht auf der Seite zur Fragestellung der MPU.
Das SOK-Modell als fachliche Grundlage
Hinter dem juristischen Begriff steht ein psychologisches Modell, das der Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien in seinem Kapitel 2.6 darstellt. Kompensation wird dort zunächst als Ausgleich, Ersatz beziehungsweise wechselseitige Aufhebung entgegenwirkender Kräfte verstanden.
Im Zusammenhang mit der Fahreignungsbegutachtung bezieht sich der Begriff darauf, ob vorliegende fahreignungsrelevante Defizite oder Mängel, die medizinischer, psychofunktionaler oder psychischer Natur sein können, ausreichend durch andere Mechanismen ausgeglichen werden können.
Das Modell der selektiven Optimierung und Kompensation, kurz SOK-Modell, stammt von Baltes und Baltes aus dem Jahr 1990. Obwohl es ursprünglich für die Beschreibung der Kompetenz im Alter entwickelt wurde, lässt es sich nach dem Kommentar auch gut auf Grundprozesse der Erhaltung von Handlungskompetenz bei Funktionsverlusten im Bereich der Fahreignung übertragen.
Es beschreibt drei Teilschritte. Mit Selektion ist die Auswahl aus gegebenen Handlungsalternativen gemeint, die am einfachsten zu realisieren sind und die den höchsten Erfolg versprechen; dazu gehören das Setzen neuer Prioritäten, die Konzentration auf zentrale Ziele und die Anpassung von Zielen an neue Gegebenheiten.
Die Optimierung sucht geeignete Mittel, um die ausgewählten Teilbereiche zu verbessern. Zentrale Optimierungsprozesse sind nach der zitierten Literatur der Erwerb neuer Fertigkeiten oder Ressourcen, die Übung von Fertigkeiten, die Investition von Zeit und Anstrengung und die Integration einzelner Fertigkeiten in größere Handlungsabläufe.
Die Kompensation schließlich bezeichnet die Fähigkeit, weiter bestehende Funktionseinbußen teilweise oder vollständig an anderer Stelle auszugleichen. Neu erworbene oder zuvor ungenutzte Ressourcen können verlorene Fähigkeiten ersetzen; auch die Verwendung geeigneter technischer, medizinischer, sozialer oder psychologischer Hilfsmittel kann behilflich sein. Solche Prozesse können bewusst organisiert und eingeleitet werden, sie können aber auch unbewusst verlaufen.
Wer was vortragen und nachweisen muss
Die Darlegungslast liegt beim Betroffenen, und das ist die unangenehme Seite der Vorschrift. Bei einer Abweichung vom Regelfall obliegt es ihm, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen.
Daraus folgt die Kehrseite für die Behörde. Liegen keine Anhaltspunkte für eine Abweichung vom Regelfall vor und macht der Betroffene nicht durch schlüssigen Vortrag einen Sonderfall geltend, bedarf es keiner weiteren Aufklärung, da es seine Sache ist, die Regelvermutung zu entkräften.
Es obliegt dem Betroffenen, die Umstände vorzutragen, sofern sie der Behörde nicht bekannt sind. Für das Entziehungsverfahren formuliert die Kommentierung ergänzend, dass es dem Inhaber obliegt, vor allem im Rahmen der Begutachtung auf Umstände hinzuweisen, die die Erteilung einer beschränkten Fahrerlaubnis rechtfertigen könnten.
Praktisch heißt das: Wer auf eine Kompensation setzt, muss sie in das Verfahren einführen, und zwar früh. Ein Vortrag, der erst im Widerspruchsverfahren kommt, trifft auf ein Gutachten, das die Frage nicht untersucht hat, und auf eine Behörde, die darauf verweisen wird.
Zum Vortrag gehören Belege. Dazu zählen Befundberichte, Angaben zur Dauer des Zustands, zur Medikation und zu den eigenen Anpassungen, gegebenenfalls Angaben zu technischen Hilfsmitteln. Welche Unterlagen die Behörde beiziehen darf, steht auf der Seite zur Akteneinsicht im Fahrerlaubnisverfahren.
Das Gutachten und die richtige Rechtsgrundlage
Ist zu klären, ob ausnahmsweise eine Abweichung vom Regelfall der Ungeeignetheit zugunsten des Betroffenen in Betracht kommt, ist nach der Kommentierung ein medizinisch-psychologisches Gutachten nach Nummer 3 Satz 3 der Vorbemerkung zur Anlage 4 FeV anzuordnen.
Diese Zuordnung ist mehr als eine Feinheit. Für die nicht überwundene Alkoholabhängigkeit heißt es ausdrücklich, zur Klärung sei ein medizinisch-psychologisches Gutachten nach der Vorbemerkung Nummer 3 Satz 3 zur Anlage 4 anzuordnen, nicht nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e FeV. Und für die Methadonsubstitution hält die Kommentierung fest, dass Rechtsgrundlage für das Gutachten Nummer 3 Satz 3 der Vorbemerkung ist und nicht § 14 Abs. 2 FeV.
Wer eine Anordnung erhält, die auf die falsche Norm gestützt ist, hat damit einen Angriffspunkt. Welche Folgen eine falsche Rechtsgrundlage hat, steht auf der Seite zur falschen Rechtsgrundlage.
Zugleich nennt die Kommentierung den engen praktischen Anwendungsbereich. Praktisch relevant erscheint die Abweichung vom Regelfall nach aktueller Rechtsprechung allein bei der Methadonsubstitution. Wer mit der Vorbemerkung gegen eine Entziehung nach Nummer 9.1 der Anlage 4 vorgehen will, sollte diese Einschätzung kennen.
Auflagen und Beschränkungen als Mittel der Kompensation
Die Verordnung stellt zwei Instrumente bereit, mit denen sich eine Kompensation rechtlich abbilden lässt. Nach § 23 Abs. 2 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen, wenn der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist; die Beschränkung kann sich insbesondere auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen erstrecken.
Für den Inhaber gilt § 46 Abs. 2 FeV. Erweist er sich noch als bedingt geeignet, schränkt die Behörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an; die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.
Welche Auflagen in Betracht kommen, ergibt sich jedenfalls für häufiger vorkommende Erkrankungen aus den Spalten 4 und 5 der Anlage 4. Dort stehen Nachuntersuchungen, Kontrollen und Beschränkungen, die eine Kompensation absichern sollen.
Auflagen müssen geeignet, verhältnismäßig und hinreichend bestimmt sein. Eine Auflage, die der Betroffene nicht erfüllen kann oder deren Inhalt unklar bleibt, ist kein taugliches Mittel der Kompensation, sondern ein eigener Fehler des Bescheids.
Ein anschauliches Beispiel liefert das Sehvermögen. Bei bloßer Nachtfahruntauglichkeit ist die Fahrerlaubnis nicht insgesamt zu entziehen, sondern sachgemäß auf Tagesfahrten einzuschränken. Dieselbe Logik trägt bei vielen körperlichen Einschränkungen.
Der Rechtsanspruch auf die beschränkte Fahrerlaubnis
Hier liegt der stärkste Satz der ganzen Materie. Ist ein körperlicher oder geistiger Mangel ausgleichbar, so hat der Bewerber einen Rechtsanspruch auf die Fahrerlaubnis unter entsprechender Auflage oder Beschränkung. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 4 Satz 2 StVG und im Übrigen aus dem verfassungskräftigen Übermaßverbot.
Trotz der Verwendung des Wortes „kann“ handelt es sich nicht um eine Ermessensvorschrift. Eine Versagung oder ein Entzug der Fahrerlaubnis, wenn der Betroffene noch bedingt geeignet ist, wäre unverhältnismäßig, weil beides nicht das mildeste Mittel darstellt.
Die Kommentierung formuliert sogar eine Pflicht: Danach ist es nach § 23 FeV nicht nur zulässig, sondern geboten, bei beschränkter Eignung eine Fahrerlaubnis unter Auflagen zu erteilen, sofern geeignete Auflagen sachlich ausreichen. Reichen sie nicht aus, liegt Nichteignung vor.
Für die Verteidigung ergibt sich daraus eine klare Reihenfolge der Anträge. Erstens die Feststellung, dass kein Mangel vorliegt. Zweitens, hilfsweise, dass er durch eine Kompensation ausgeglichen wird. Drittens, weiter hilfsweise, dass eine Beschränkung oder Auflage genügt. Wer nur das erste beantragt, verschenkt die beiden anderen.
Kumulierte Auffälligkeiten und ihr Verhältnis zur Kompensation
Das Gegenstück zur Kompensation ist die Kumulation, und sie steht nicht in der Anlage 4, sondern in Kapitel 2.7 der Begutachtungsleitlinien. Dort heißt es: Mehrfache Auffälligkeiten können Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen rechtfertigen, auch dann, wenn jede Auffälligkeit für sich allein noch keinen Eignungszweifel auslöst.
Der Gutachter muss beachten, dass es zu einer Summation oder auch Kumulation von Auffälligkeiten auch dann kommen kann, wenn sie unabhängig voneinander sind oder eine einseitige oder wechselseitige Abhängigkeit nicht zu vermuten ist. Die Frage der Kumulation ist stets zu prüfen, und die Art des Zusammenwirkens ist nachvollziehbar darzustellen.
Der Kommentar definiert den Begriff mit einem Zitat aus der Fachliteratur: Die Kumulation bezeichnet das Zusammentreffen zweier oder mehrerer Leistungseinschränkungen, von denen jede für sich alleine die Fahreignung nicht gravierend beeinflussen muss, die aber in ihrem Zusammenwirken eignungsrelevante Auswirkungen haben können.
Als Beispiel wird das gleichzeitige Auftreten von Erkrankungen des Herz-Kreislaufsystems und des Stoffwechsels mit Sehschwächen und Bewegungseinschränkungen genannt. Entscheidend ist dann der Satz, der unmittelbar folgt: Trotzdem kann Fahreignung noch gegeben sein, sofern der Betroffene über ausreichende Kompensationsmöglichkeiten verfügt.
Damit sind beide Begriffe verbunden. Entscheidend ist, ob Defizite kompensiert werden können; Kumulation von Auffälligkeiten und Kompensation sind zwei Aspekte, die im Zusammenhang zu betrachten sind. Grundsätzlich gilt, dass im Prozess der Begutachtung immer zwischen dem Vorliegen und der Relevanz von Krankheiten und Mängeln auf der einen Seite und vorhandenen Kompensationsmöglichkeiten auf der anderen Seite abgewogen werden sollte.
Im Normtext der Anlage 4 selbst findet sich die Kumulation an einer Stelle ausdrücklich. Bei hochgradiger Schwerhörigkeit und Gehörlosigkeit ist die Eignung gegeben, wenn nicht gleichzeitig andere schwerwiegende Mängel wie Sehstörungen oder Gleichgewichtsstörungen vorliegen.
Die Fahrverhaltensbeobachtung und ihre Grenzen
Ein beliebter Vorschlag von Betroffenen lautet, man möge doch einfach eine Fahrprobe machen. Das ist nachvollziehbar, weil die Fahrprobe die Kompensation unmittelbar zeigen würde, trifft aber auf rechtliche Grenzen.
Das kraftfahrtechnische Gutachten nach § 11 Abs. 4 FeV stellt, insbesondere nach einer Fahrprobe, in Form von Auflagen und Beschränkungen fest, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit ein Fahrzeug sicher bedient werden kann. Es ist erforderlich für die Beurteilung der bei einem Betroffenen für die Kraftfahrzeugführung verbliebenen Leistungsfähigkeit.
Zu trennen ist davon die Fahrverhaltensbeobachtung im Rahmen der medizinisch-psychologischen Begutachtung. Sie ist nach den Beurteilungskriterien ein eigenes Verfahren, das nur von einem Psychologen durchgeführt werden darf, der die Anforderungen der Anlage 14 FeV erfüllt.
Einen Anspruch des Betroffenen auf eine Fahrprobe gibt es nicht. Die Entscheidung, ob ein Gutachten nach § 11 Abs. 4 FeV zusätzlich erforderlich ist, obliegt der Behörde. Und dient die Fahrverhaltensbeobachtung der Klärung von Befähigungszweifeln statt von Eignungszweifeln, ist die richtige Rechtsgrundlage § 46 Abs. 4 Satz 2 FeV.
Wer eine Fahrprobe anregen will, sollte das deshalb als Anregung formulieren und zugleich darlegen, welche konkrete Kompensation damit gezeigt werden soll. Eine pauschale Bitte um eine Fahrprobe ersetzt den Vortrag nicht.
Warum der Gutachter die Kompensation prüfen muss
Für die Verteidigung ist dieser Punkt der wertvollste. Ein Eignungsgutachten muss die Frage bedingter Eignung ohne weiteres mit umfassen. Dieser Satz steht in der Kommentarliteratur an zwei Stellen und meint nichts anderes, als dass der Gutachter die Kompensation von sich aus zu prüfen hat.
Der Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien formuliert dasselbe aus fachlicher Sicht: Im Einzelfall hat jeder Gutachter die Kompensationsfrage zu prüfen. Die Prüfung verläuft in zwei Schritten, nämlich zuerst die Feststellung des Mangels und danach die Abwägung mit den vorhandenen Ausgleichsmöglichkeiten.
Unterbleibt dieser zweite Schritt, ist das ein Mangel des Gutachtens. Entspricht ein Gutachten nicht den in Anlage 4a zur FeV festgelegten Grundsätzen, ist es insbesondere nicht nachvollziehbar oder lückenhaft, kann die Behörde eine Klarstellung verlangen oder es als unverwertbar zurückweisen.
Hinzu kommt eine Begründungsanforderung bei der Abweichung vom Regelfall. Die Kommentierung verlangt dafür besonders eingehende Darlegungen. Das gilt in beide Richtungen: Wer eine Ausnahme bejaht, muss sie begründen, und wer sie verneint, obwohl Anhaltspunkte vorlagen, ebenfalls.
Welche Fehler ein Gutachten angreifbar machen, vertieft die Seite zu den Gutachtenfehlern, und wie ein Gutachten aufgebaut sein muss, die Seite zum Gutachtenaufbau.
Wo der Einwand nicht trägt
Diese Seite wäre unredlich, wenn sie den Eindruck erweckte, die Kompensation sei ein allgemeiner Ausweg. Die Anforderungen an die Bejahung eines Ausnahmefalls sind nach der Rechtsprechung hoch.
Bei Betäubungsmitteln, anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen und Alkohol ist sogar umstritten, ob eine Ausnahme nach Nummer 3 Satz 2 der Vorbemerkung überhaupt in Betracht kommt, wenn die Voraussetzungen der Nummern 8 und 9 der Anlage 4 vorliegen. Mehrere Obergerichte haben sich dagegen ausgesprochen.
Auch fehlt es an veröffentlichter Rechtsprechung mit Aktenzeichen speziell zur Mängelkumulation. Der Vortrag dazu stützt sich damit auf die Begutachtungsleitlinien und auf § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV, nicht auf gefestigte Judikatur.
Schließlich bleibt die Darlegungslast beim Betroffenen. Wer nur behauptet, er komme mit seiner Einschränkung gut zurecht, hat keinen schlüssigen Vortrag gehalten. Verlangt sind konkrete Umstände, und verlangt ist ihr Nachweis.
Fragen aus der Praxis
Was bedeutet Kompensation im Fahrerlaubnisrecht?
Den Ausgleich eines Eignungsmangels an anderer Stelle. Die Vorbemerkung Nummer 3 zur Anlage 4 FeV nennt dafür vier Wege: besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung und besondere Verhaltenssteuerungen und Verhaltensumstellungen.
Muss die Behörde die Kompensation von sich aus prüfen?
Der Gutachter muss die Frage der bedingten Eignung ohne weiteres mit umfassen. Die besonderen Umstände vortragen und nachweisen muss aber der Betroffene; ohne schlüssigen Vortrag bedarf es keiner weiteren Aufklärung.
Habe ich einen Anspruch auf eine Fahrerlaubnis mit Auflagen?
Ja, wenn der Mangel ausgleichbar ist. Dann besteht ein Rechtsanspruch auf die Fahrerlaubnis unter entsprechender Auflage oder Beschränkung; trotz des Wortes „kann“ ist das keine Ermessensentscheidung.
Kann ich eine Fahrprobe verlangen?
Einen Anspruch darauf gibt es nicht. Die Behörde entscheidet, ob ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen zusätzlich erforderlich ist; bei Behinderungen des Bewegungsapparates ist es ohnehin vorgesehen.
Hilft die Kompensation auch bei Drogen oder Alkohol?
Dort ist sie umstritten. Ein Teil der Rechtsprechung hält eine Ausnahme bei Vorliegen der Nummern 8 und 9 der Anlage 4 für ausgeschlossen; praktisch anerkannt ist sie vor allem bei der Methadonsubstitution.
Was ist mit mehreren kleinen Mängeln?
Dann greift die Kumulation. Mehrfache Auffälligkeiten können Zweifel rechtfertigen, auch wenn jede für sich allein keinen Eignungszweifel auslöst. Fahreignung kann gleichwohl gegeben sein, wenn ausreichende Kompensationsmöglichkeiten bestehen.
Gesetzestexte und Fundstellen
Normen: Anlage 4 zur FeV mit Vorbemerkung Nummer 1 bis 3 sowie Spalten 4 und 5, Anlage 4a FeV, Anlage 14 FeV, § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 und Abs. 7 FeV, § 13 FeV, § 14 FeV, § 23 Abs. 1 und 2 FeV, § 46 Abs. 1 bis 4 FeV, § 2 Abs. 4 Satz 2 StVG.
Rechtsprechung zur Abweichung vom Regelfall: BVerwG NJW 2017, 3318; OVG Schleswig zfs 2020, 297; VGH Mannheim NZV 2002, 475 und 2002, 477, DAR 2003, 236 (237), NZV 2004, 213, NJW 2011, 1303, VRS 131, 207; OVG Bremen DAR 2004, 284; OVG Frankfurt an der Oder BA 2006, 60; VGH München BA 2008, 84; OVG Bautzen zfs 2024, 234; OVG Hamburg VRS 112, 308; VG Oldenburg BA 2019, 424; OVG Lüneburg DAR 2003, 432 und DAR 2002, 471; VG Braunschweig NJW 2005, 1816.
Rechtsprechung zum Vortrag des Betroffenen: VGH München, Beschluss vom 22.03.2007, 11 CS 06.3306; VG Hamburg, Beschluss vom 23.07.2008, 15 E 1783/08; VGH München VRS 88, 316; VGH München SVR 2011, 275 und SVR 2013, 37; VG Oldenburg zfs 2013, 357; VG Cottbus NZV 2020, 272; VG Düsseldorf BA 2020, 61; VG Sigmaringen DAR 2017, 165.
Rechtsprechung zu Auflagen und Fahrprobe: VG Würzburg, Urteil vom 05.11.2014, 6 K 14.560; OVG Berlin VM 1991, 64; VG Würzburg, Beschluss vom 13.02.2014, W 6 S 14.62; BayVGH, Beschluss vom 07.11.2018, 11 CS 18.435, DAR 2019, 343; OVG Saarland, Urteil vom 01.10.2014, 1 A 289/14; VG Freiburg, Urteil vom 07.09.2009, 1 K 1209/09; VG Düsseldorf, Beschluss vom 13.03.2013, 6 L 299/13; VG Köln, Urteil vom 12.04.2013, 11 K 4325/12.
Schrifttum und Fachquellen: Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kapitel 2.6 und 2.7, mit Kommentierung von Doreen Glaser und Udo Kranich; Baltes und Baltes 1990 sowie Baltes, Lindenberger und Staudinger 2006 zum SOK-Modell; Freund und andere 2017; Wirtz 2017; Haffner 1993, Seite 783, zur Definition der Kumulation; Himmelreich DAR 1996, 129; Krismann NZV 2011, 417; Begründung zu § 2 StVG, VkBl. 1998, 788 f.; Beurteilungskriterien, Kapitel C.4.7 zur Fahrverhaltensbeobachtung.
Den amtlichen Wortlaut der Anlage 4 zur FeV veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de.
Ihre kostenlose Ersteinschätzung
Wenn ein Bescheid die Tabelle der Anlage 4 zitiert und zur Kompensation schweigt, lohnt sich der genaue Blick. Schicken Sie mir den Bescheid und, falls vorhanden, das Gutachten. Vor jeder Äußerung gegenüber der Behörde lasse ich Akteneinsicht nehmen; erst der Vorgang zeigt, ob die zweite Prüfungsebene überhaupt betreten wurde.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.