Schizophrenie und Fahreignung: Angehörige reicht einem jungen Mann nach der Klinikentlassung den Autoschlüssel

Symbolbild, mit KI erstellt.

Schizophrenie und Führerschein: Fakten zu Anlage 4 Nr. 7.6 FeV

Eine Schizophrenie schließt die Fahreignung nur während der akuten Phase der Schizophrenie zwingend aus; nach deren Abklingen kann ein Pkw wieder geführt werden, wenn kein Wahn, keine Halluzination und keine schwere kognitive Störung das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigt (Nr. 7.6.1 und 7.6.2 Anlage 4 FeV). Für Lkw, Bus und Fahrgastbeförderung bleibt die Eignung nach einer Schizophrenie dagegen nur unter besonders günstigen Umständen erhalten.

Als Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, vertrete ich Fahrerlaubnisinhaber bundesweit, denen die Behörde nach einer stationären Behandlung, einer Unterbringung oder einer polizeilichen Mitteilung ein fachärztliches Gutachten abverlangt. In diesen Verfahren entscheidet selten die Diagnose Schizophrenie allein. Ausschlaggebend ist, ob die Anordnung den Anlass konkret benennt, ob die Fragestellung zu Nummer 7.6 passt und ob der Facharzt den heutigen Befund statt der Krankengeschichte bewertet. Ich prüfe jede dieser Stellen, bevor mein Mandant einen Gutachter beauftragt.

Zusammenfassung in Sätzen

  • Nach Nr. 7.6.1 Anlage 4 FeV fehlt in der akuten Phase einer schizophrenen Psychose die Eignung für sämtliche Fahrerlaubnisklassen.
  • Nach Nr. 7.6.2 Anlage 4 FeV besteht nach Ablauf der Psychose Eignung für die Gruppe 1, wenn keine Störungen nachweisbar sind, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigen; für die Gruppe 2 gilt das nur ausnahmsweise unter besonders günstigen Umständen.
  • Bei mehreren psychotischen Episoden sieht Nr. 7.6.3 Anlage 4 FeV regelmäßige Kontrollen vor, die nach den Begutachtungsleitlinien durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie erfolgen.
  • Die Fahrerlaubnisbehörde darf nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV ein ärztliches Gutachten verlangen, sobald Tatsachen auf eine Erkrankung nach Anlage 4 hinweisen; feststehen muss die Schizophrenie noch nicht.
  • Der begutachtende Facharzt soll nach § 11 Abs. 2 Satz 5 FeV nicht zugleich der behandelnde Psychiater sein.
  • Eine stabile Behandlung mit Antipsychotika steht der Fahreignung nicht entgegen; Phasen der Neueinstellung, Aufdosierung und Umstellung schließen das Fahren nach dem Schrifttum aber regelmäßig aus.
  • Wer ein rechtmäßig angeordnetes Gutachten nicht fristgerecht vorlegt, riskiert nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV den Schluss auf die Nichteignung und die Entziehung nach § 46 Abs. 1 FeV.

Aufbau

Schizophrenie im Fahrerlaubnisrecht: die Rechtsgrundlagen

Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG und § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV, wer die körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt. § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV konkretisiert, dass diese Anforderungen insbesondere dann fehlen, wenn eine Erkrankung nach Anlage 4 vorliegt, welche die Eignung oder die bedingte Eignung ausschließt. Die Anlage 4 ist nach Hentschel nicht abschließend, beruht aber maßgeblich auf den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (BVerwG NJW 2014, 1318 Rn. 19; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 19).

Schizophrene Psychosen nennt Hentschel ausdrücklich unter den geistigen Störungen, die ungeeignet machen können (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 2 StVG Rn. 66). Für Erkrankungen, die in der Anlage 4 aufgeführt sind, spricht nach der Kommentierung eine Vermutung der Fahreignungsrelevanz, während bei anderen Krankheiten erst zu klären ist, ob sie sich im Verkehr gefahrerhöhend auswirken (OVG Schleswig zfs 2017, 537 = NZV 2017, 542). Die Schizophrenie gehört zur ersten Gruppe; die Behörde muss ihre Bedeutung für das Fahren also nicht eigens begründen.

Die Bewertungen der Anlage 4 gelten nach deren Vorbemerkung Nr. 3 nur für den Regelfall. Kompensationen durch Gewöhnung, besondere Einstellung oder Verhaltenssteuerung sind möglich; bestehen insoweit Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein. Grundlage der Einzelfallbeurteilung ist nach Vorbemerkung Nr. 2 in der Regel ein ärztliches Gutachten nach § 11 Abs. 2 FeV. Einen Überblick über alle psychischen Störungen der Nummer 7 gebe ich auf der Seite zur Fahreignung bei psychischen Erkrankungen.

Strafrechtlich ist die Schizophrenie ebenso bedeutsam. § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB erfasst jeden geistigen Mangel, der die Fahrsicherheit aufheben kann, und damit nach der Rechtsprechung auch Psychosen (BGH NStZ 2020, 297 Rn. 23; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 315c StGB Rn. 5). Bei fahrlässiger Tötung durch einen wegen einer Schizophrenie völlig fahrunsicheren Täter kann sogar die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB gerechtfertigt sein (BGH NStZ-RR 2022, 176; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 222 StGB Rn. 30).

Anlage 4 Nummer 7.6 FeV im Wortlaut

Für die Schizophrenie unterscheidet die Nummer 7.6 der Anlage 4 drei Konstellationen. Gruppe 1 umfasst die Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L und T; Gruppe 2 die Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E sowie die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Die Tabelle gibt den Verordnungstext so wieder, wie Hentschel ihn abdruckt (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., Anlage 4 FeV Nr. 7.6).

NummerKrankheitsstadiumGruppe 1Gruppe 2Auflagen
7.6.1akutneinneinkeine
7.6.2nach Ablaufja, wenn keine Störungen nachweisbar sind, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigenausnahmsweise ja, nur unter besonders günstigen Umständenkeine
7.6.3bei mehreren psychotischen Episodenjaausnahmsweise ja, nur unter besonders günstigen Umständenregelmäßige Kontrollen in beiden Gruppen

Auffällig ist, dass Nr. 7.6.3 für Gruppe 1 schlicht „ja“ ausweist. Daraus folgt nicht, dass wiederholte Episoden ohne Bedeutung wären. Die Vorgabe des Realitätsurteils aus Nr. 7.6.2 gilt nach meiner Einschätzung auch hier, denn ein Rückfall ist stets wieder eine akute Phase im Sinne von Nr. 7.6.1. Die Besonderheit liegt in den regelmäßigen Kontrollen, die als Auflage nach § 23 Abs. 2 FeV und § 46 Abs. 2 FeV in Betracht kommen (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 2 StVG Rn. 70).

Akute Psychose: keine Fahreignung

In der akuten Episode einer Schizophrenie fehlt die Eignung ausnahmslos (Nr. 7.6.1 Anlage 4 FeV). Der Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien hält fest, dass schon die Diagnose einer akuten paranoiden Schizophrenie nach der Rechtsprechung die Ungeeignetheit begründet (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.12, Kommentar Laux/Brunnauer zu den schizophrenen Psychosen). Die Begründung der Leitlinien erklärt das mit dem Realitätsbezug: Schwere psychotische Erscheinungen können bereits die Einschätzung gewöhnlicher Verkehrssituationen stören, Körpermissempfindungen binden Aufmerksamkeit, Antriebs- und Konzentrationsstörungen senken die Leistung.

Eine Auflage hilft in diesem Stadium nicht. Das BVerwG hat Ungeeignetheit angenommen, wenn mit dem Ausbruch einer Geisteskrankheit jederzeit zu rechnen ist, etwa bei Resten einer hypochondrischen Schizophrenie, und ausgesprochen, dass dieser Mangel durch die Auflage regelmäßiger fachärztlicher Untersuchungen nicht behoben werden kann (BVerwG VRS 28, 469; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 2 StVG Rn. 66). Steht die Nichteignung für die Behörde fest, unterbleibt nach § 11 Abs. 7 FeV jede Gutachtenanordnung, und die Fahrerlaubnis wird unmittelbar entzogen (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 3 StVG Rn. 20).

Nach Abklingen der Episode: das Realitätsurteil als Maßstab

Ist die akute Phase der Schizophrenie abgeklungen, kommt es nach Nr. 7.6.2 Anlage 4 FeV darauf an, ob noch Störungen nachweisbar sind, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigen. Das VG Bremen hat diesen Maßstab übernommen: Nach einer akuten Psychose ist die Fahreignung regelmäßig erst wieder gegeben, wenn kein Wahn oder eine vergleichbare Störung mehr feststellbar ist (VG Bremen SVR 2014, 157; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 2 StVG Rn. 66). Die Begutachtungsleitlinien nennen als Beispiele Wahn, Halluzinationen und schwere kognitive Störungen.

Wann dieser Zustand erreicht ist, beurteilt der Facharzt. Der Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien geht davon aus, dass nach einer ersten Erkrankung an Schizophrenie und erfolgreicher Pharmakotherapie die Akutsymptomatik nach etwa drei Monaten remittiert sein kann (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.12). Die drei Monate sind keine Rechtsfrist. Sie beschreiben einen klinischen Erfahrungswert, von dem der Gutachter im Einzelfall nach oben und unten abweichen darf.

Eine Langzeitbehandlung schließt das positive Ergebnis nach den Leitlinien nicht aus; in manchen Fällen setzt sie es sogar voraus. Die Behandlung soll durch Bescheinigungen des behandelnden Facharztes für Psychiatrie belegt werden. Ich rate deshalb jedem Mandanten nach einer Schizophrenie, diese Bescheinigungen fortlaufend zu sammeln, weil sie im Gutachten den stabilen Verlauf dokumentieren.

Mehrere Episoden und Rückfälle

Bei wellenförmigem Verlauf verlangen die Leitlinien wiederholte Untersuchungen durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in festzulegenden Abständen. Der Kommentar ergänzt, dass dabei Krankheitseinsicht und Medikamenten-Compliance zur Rückfallverhütung zu berücksichtigen sind und nach schweren Episoden eine Stabilisierungsphase von etwa einem Jahr einzuhalten ist; zur Verlaufskontrolle empfiehlt er Ratingskalen wie die PANSS (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.12).

Die Rückfallgefahr bei Schizophrenie ist erheblich. Nach Segmiller zeigen nur etwa 20 bis 30 % der Patienten nach Behandlung der ersten Schizophrenie-Episode keine wesentlichen Symptome mehr, rund 50 % erleiden innerhalb von zwei Jahren einen weiteren Schub mit erneuter Klinikbehandlung (Brunnauer/Graw/Laux, Fahreignung bei psychischen Erkrankungen, 2. Aufl., Kap. 7). Als günstige Verlaufsfaktoren nennt er unter anderem ein spätes Erkrankungsalter, gute berufliche und soziale Einbindung und vorherrschende Positivsymptome.

Für die Auflage regelmäßiger Kontrollen nach Nr. 7.6.3 gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Bei einer Fahrerlaubnis unter Auflagen darf die Behörde die Fahrerlaubnis nicht wegen derselben Umstände entziehen, die zur Auflage geführt haben (VG Neustadt zfs 2003, 479; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 3 StVG, Erläuterungen zur bedingten Eignung). Ein neuer Schub ist dagegen ein neuer Umstand.

Begutachtungsleitlinien Kapitel 3.12.5 und Kommentar

Die Begutachtungsleitlinien behandeln die Schizophrenie unter der Überschrift „Schizophrene Psychosen“ in Kapitel 3.12.5. In der vom Kommentar abgedruckten Fassung (Stand 24.5.2018) bestehen die Leitsätze aus drei Aussagen: keine Eignung in akuten Stadien für beide Gruppen, Wiederherstellung für Gruppe 1 bei fehlender Beeinträchtigung des Realitätsurteils, Ausschluss der Gruppe 2 abgesehen von besonders günstigen Umständen. Brunnauer/Graw/Laux geben die Leitsätze zu Gruppe 1 und Gruppe 2 aus der Fassung von 2022 wortgleich wieder (Gräcmann/Albrecht 2022, S. 72 bis 73, zitiert nach Brunnauer/Graw/Laux, 2. Aufl., Kap. 7).

Laux und Brunnauer bemängeln in ihrer Kommentierung, dass die Leitlinien nicht der ICD-10 folgen und ihre Terminologie teilweise veraltet ist. Aus Laboruntersuchungen zur Fahrsicherheit, nach denen etwa 30 % der Patienten bei Entlassung erhebliche Leistungsmängel zeigen, folgern sie, dass eine Leistungsuntersuchung nach Anlage 5 FeV bei dieser Patientengruppe in der Regel angezeigt ist und gegebenenfalls um eine neuropsychologische Untersuchung erweitert werden sollte (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.12). Segmiller formuliert dasselbe für jede Form der Schizophrenie und der verwandten Störungen (Brunnauer/Graw/Laux, 2. Aufl., Kap. 7). Wie solche Tests ablaufen, erläutere ich unter Leistungstests in der Begutachtung.

Symptome und kognitive Defizite bei Schizophrenie

Die Schizophrenie betrifft nach Segmiller rund einen von 100 Menschen; Männer erkranken früher und haben einen ungünstigeren Verlauf. Die ICD-10 verlangt charakteristische Störungen von Denken und Wahrnehmung über mindestens vier Wochen, das DSM-5 Zeichen der Störung über mindestens sechs Monate. Zu den Kernphänomenen zählen Wahn, Halluzinationen, Ich-Störungen, formale Denkstörungen und Negativsymptome (Brunnauer/Graw/Laux, 2. Aufl., Kap. 7). Der Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien gibt die Prävalenz mit 0,5 bis 1,0 % an.

Fahrerlaubnisrechtlich entscheidend sind die Defizite, die die Schizophrenie nach der akuten Phase hinterlässt. Bei 60 bis 80 % der mehrfach erkrankten Patienten mit Schizophrenie gehören kognitive Einbußen zum Krankheitsbild und können auch nach weitgehender Remission der Psychopathologie bestehen bleiben (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.12). Segmiller beschreibt die Schwerpunkte: Psychomotorik, selektive Aufmerksamkeit, Arbeits- und Langzeitgedächtnis sowie exekutive Funktionen (Brunnauer/Graw/Laux, 2. Aufl., Kap. 7).

Eine erhebliche Verlangsamung, etwa bei katatonen Symptomen, schließt die Eignung nach Segmiller bereits aus. Gleiches gilt, wenn schon im psychiatrischen Gespräch deutliche Konzentrations-, Gedächtnis- und Abstraktionsdefizite hervortreten. In diesen Fällen kommt es auf eine Leistungstestung nicht mehr an.

Unfallrisiko bei Schizophrenie: die Studienlage

Die epidemiologischen Daten zur Schizophrenie im Straßenverkehr sind nach dem Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien dünn und methodisch angreifbar. Einige Studien finden kein erhöhtes Unfallrisiko, andere ein bis zu fünffach erhöhtes. Weitgehend einig ist man sich, dass komorbide Persönlichkeitsstörungen, Alkoholismus und paranoide Symptomatik die kritischen Faktoren sind. Zugleich erwähnt der Kommentar, dass diese Patientengruppe in der Verkehrsdelinquenz kaum auffällt (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.12).

BefundWertQuelle
Unfallrisiko bei Schizophreniemehr als zweifach erhöhtBrunnauer/Graw/Laux, Kap. 7 (Vaa 2008)
Unfallrisiko nach älteren Studiennicht erhöht bis fünffach erhöhtKommentar BGL, Kap. 3.12
Patienten mit F2-Diagnose und gültiger Fahrerlaubnis58 %Brunnauer/Graw/Laux, Kap. 7 (Brunnauer et al. 2016)
davon regelmäßig am Steuerrund 42 %Brunnauer/Graw/Laux, Kap. 7
erhebliche Leistungsmängel bei Entlassung unter stabiler Medikationetwa 30 %Kommentar BGL, Kap. 3.12
erhebliche Beeinträchtigung unter steady-state (Review)etwa 31 %Brunnauer/Graw/Laux, Kap. 7 (Brunnauer et al. 2021)
fahrrelevante Mängel bei unbehandelten Patientenca. 58 %Brunnauer/Graw/Laux, Kap. 7 (Segmiller et al. 2017)

Die letzte Zeile ist für die Verteidigung wichtig. Sie widerlegt den Einwand, erst die Medikamente machten den Patienten fahrunsicher. Umgekehrt nennt Segmiller Untersuchungen, nach denen rund zwei Drittel der medikamentös behandelten Patienten die Leistungskriterien der Gruppe 1 kurz vor oder nach der Entlassung nicht erfüllen. Der Durchschnittswert sagt über den einzelnen Menschen mit Schizophrenie deshalb wenig; maßgeblich ist das individuelle Testergebnis.

Antipsychotika: Stabilisierung mit kritischen Phasen

Im Zentrum der Behandlung der Schizophrenie stehen Antipsychotika. Die Positivsymptomatik remittiert darunter in der Regel, die Negativsymptomatik spricht schlechter an; Depot-Präparate senken die Rückfallquote (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.12). Fahrerlaubnisrechtlich gilt für bestimmungsgemäß eingenommene Arzneimittel Nr. 9.6.2 Anlage 4 FeV: Eignung fehlt erst, wenn die Leistungsfähigkeit unter das erforderliche Maß sinkt. Die Einzelheiten zu Wirkstoffen, Sedierung und extrapyramidalen Nebenwirkungen behandle ich auf der Seite Antipsychotika und Fahreignung.

Für die Schizophrenie selbst genügen drei Feststellungen. Erstens schließt eine stabile neuroleptische Medikation die Eignung nach Segmiller nicht aus, sondern beseitigt oft gerade die psychotischen Symptome, die sie ausschließen würden. Zweitens ist in Phasen der Neueinstellung, Aufdosierung und Umstellung die sichere Fahrzeugführung zumeist zu verneinen. Drittens korrelieren extrapyramidalmotorische Störungen mit Eignungseinbußen: Ohne sie erfüllten 85 % der chronisch Erkrankten die Kriterien, mit ihnen rund 42 % (Biedermann et al. 2022, zitiert nach Brunnauer/Graw/Laux, 2. Aufl., Kap. 7).

Den behandelnden Arzt trifft dabei eine Aufklärungspflicht über die Risiken der Schizophrenie und der Medikation für den Alltag (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.12, unter Hinweis auf § 8 MBO-Ä). Was ein Arzt dem Patienten sagen muss, beschreibe ich unter ärztliche Aufklärung zur Fahreignung; zur dauerhaften Einnahme allgemein siehe Dauermedikation und Fahrerlaubnis.

Krankheitseinsicht, Adhärenz und Remission

Nach dem Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien besteht bei Schizophrenie oft keine Krankheitseinsicht. Gerade sie verlangt der Gutachter aber. Segmiller ordnet die Prüfung vor der Leistungsdiagnostik ein: Der Betroffene muss erkennen können, dass er bei einer erneuten Episode oder einer erheblichen Verschlechterung eigenverantwortlich auf das Fahren verzichten muss. Daneben kommt bei der Schizophrenie der zuverlässigen Medikamenteneinnahme besondere Bedeutung zu, weil die eignungsausschließenden psychotischen Inhalte häufig gut auf Neuroleptika ansprechen (Brunnauer/Graw/Laux, 2. Aufl., Kap. 7).

Die Remission der Schizophrenie ist zu dokumentieren, nicht zu behaupten. Belastbar sind fachärztliche Verlaufsberichte, Blutspiegelbestimmungen, Ratingskalen und die Teilnahme an der ambulanten Weiterbehandlung. Wer nach einer Schizophrenie ohne Rücksprache die Medikation absetzt, verliert in der Begutachtung regelmäßig den wichtigsten Baustein seiner Prognose. Ich bespreche diese Punkte mit Mandanten vor dem Gutachtertermin, weil sich Unsicherheiten im Gespräch mit dem Gutachter kaum noch korrigieren lassen.

Gruppe 2: Lkw, Bus und Fahrgastbeförderung

Für die Klassen der Gruppe 2 und die Fahrgastbeförderung bleibt die Eignung nach einer Schizophrenie in der Regel ausgeschlossen. Anlage 4 lässt nur „ausnahmsweise“ und „nur unter besonders günstigen Umständen“ eine positive Bewertung zu (Nr. 7.6.2 und 7.6.3 Anlage 4 FeV). Der Kommentar verlangt dafür einen besonders günstigen Verlauf mit stabiler Remission (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.12).

Die Grenze verläuft bei 3,5 t zulässiger Gesamtmasse. Segmiller zeigt das an einem Lieferfahrer, der einen Klein-Lkw über 3,5 t führen sollte; die Eignung für dieses Fahrzeug war von vornherein ausgeschlossen, obwohl er sonst stabil eingestellt war (Brunnauer/Graw/Laux, 2. Aufl., Kap. 7). Berufskraftfahrer mit Schizophrenie sollten deshalb früh klären, ob eine Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Gruppe 1 nach § 46 Abs. 2 FeV die Entziehung insgesamt abwenden kann.

Wahnhafte Störungen und abwegige Erklärungen

Die ICD-10 fasst Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen in einem Kapitel zusammen. Die Begutachtungsleitlinien regeln die wahnhaften Störungen nicht gesondert; nach Segmiller gelten für sie im Kern dieselben Gesichtspunkte wie bei der Schizophrenie. Bei anhaltenden wahnhaften Störungen bestehen allerdings oft mäßig ausgeprägte Wahninhalte chronisch und therapieresistent fort. Dann ist sorgfältig zu prüfen, ob gerade diese Inhalte das Fahren beeinflussen können (Brunnauer/Graw/Laux, 2. Aufl., Kap. 7).

Von der Schizophrenie und der wahnhaften Störung zu trennen sind bloß abwegige Ansichten. Erklärungen, mit denen jemand die Existenz der Bundesrepublik oder die Legitimation der Behörden bestreitet, begründen für sich keinen Anlass für ein ärztliches Gutachten (OVG Berlin LKV 2015, 177; OVG Weimar DAR 2018, 164; VGH Mannheim VRS 133, 50). Anders liegt es bei deutlichen Hinweisen auf Wahnvorstellungen über tatsächliche Abläufe oder bei Schreiben mit verworrener Gedankenführung ohne erkennbaren logischen Zusammenhang (OVG Berlin LKV 2015, 178; OVG Weimar DAR 2018, 164; VGH Mannheim zfs 2018, 174; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 27c).

Der VGH Kassel hat Verwirrtheit bei der Suche nach „Elektro Magnetische Wellen Terroristen“ behandelt (VGH Kassel VRS 145, 306). Für die Abgrenzung zur Schizophrenie kommt es also nicht auf den Inhalt einer Überzeugung an, sondern darauf, ob konkrete Tatsachen einen krankhaften Realitätsverlust nahelegen.

Drogeninduzierte Psychose: Abgrenzung zu Nummer 9

Tritt eine Psychose im Zusammenhang mit Drogenkonsum auf, sind zwei Prüfungen zu trennen. Der Konsum selbst unterfällt Nummer 9 der Anlage 4; die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG schließt nach Nr. 9.1 die Eignung aus, Cannabis ist seit dem Inkrafttreten des CanG am 1.4.2024 gesondert in Nr. 9.2 und § 13a FeV geregelt. Die psychotische Episode ist dagegen nach Nummer 7 zu beurteilen, und zwar nach Nr. 7.6, wenn sich hinter ihr eine eigenständige Schizophrenie verbirgt.

Zwischen dem Anlass und dem Prüfprogramm der Gutachtenanordnung muss ein hinreichender innerer Zusammenhang bestehen (VGH Mannheim NJW 2014, 1901), und ist die Fragestellung nur zum Teil gerechtfertigt, gehen Unklarheiten zu Lasten der Behörde (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 42b und 42c).

Zum medizinischen Hintergrund verweist der Leitfaden Drogenerkennung auf die S3-Leitlinie: Nach hochdosiertem oder chronischem Cannabiskonsum können schizophreniform verlaufende Episoden auftreten, die länger als 48 Stunden dauern und innerhalb von zwei Wochen nach dem Gebrauch beginnen (Leitfaden Drogenerkennung und Fahreignung, 2. Aufl., Teil A Kap. 4). Die Beurteilungskriterien verlangen bei sicher drogeninduzierten Psychosen unter Abstinenz eine durch ärztliches Attest belegte einjährige Symptomfreiheit; besteht der Verdacht einer eigengesetzlich fortlaufenden Psychose, ist die Eignung ärztlich zu klären (Beurteilungskriterien, Teil B, Hypothesen zur Drogenproblematik).

Wie die Behörde von der Erkrankung erfährt

Den häufigsten Anlass bildet eine Unterbringung nach den Psychisch-Kranken-Gesetzen der Länder oder ein Polizeieinsatz während der akuten Phase. Segmiller berichtet, dass in einigen Bundesländern im Zusammenhang mit einer Unterbringung Daten an die Führerscheinstelle weitergeleitet werden, die den Betroffenen anschließend zur Vorlage eines Gutachtens auffordert (Brunnauer/Graw/Laux, 2. Aufl., Kap. 7). Die Polizei übermittelt eignungsrelevante Tatsachen nach § 2 Abs. 12 StVG (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 2 StVG Rn. 85).

Polizeiliche Schilderungen darf die Behörde verwerten, wenn sie Anhaltspunkte für Eignungszweifel enthalten und nicht substantiiert erschüttert werden (VGH München 7.2.2022, 11 CS 21.2385, BA 2022, 152). Ungeprüfte Angaben von Nachbarn genügen nicht (VG Saarlouis zfs 1999, 222). Auch die bloße Mitteilung einer Hausärztin, es bestünden Zweifel, ohne Diagnose oder Symptome trägt keine Gutachtenanordnung; die Behörde darf dann aber die Vorlage ärztlicher Berichte verlangen (VGH München NZV 2019, 39; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 27a).

Der behandelnde Psychiater darf die Behörde trotz Schweigepflicht nach pflichtgemäßer Abwägung informieren, wenn er krankheitsbedingte Eignungsmängel kennt und eine Abmahnung des Patienten nichts bewirkt (BGH NJW 1968, 2288; VGH München BayVBl. 1987, 119; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 3 StVG, Erläuterungen zur Klärung von Eignungszweifeln). Das Schrifttum spricht vom letzten Mittel. Die Stufen dieser Abwägung erläutere ich unter Schweigepflicht und Stufenmodell.

Gutachtenanordnung nach § 11 Abs. 2 FeV

Bedenken gegen die geistige Eignung wegen einer Schizophrenie bestehen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV, wenn Tatsachen auf eine Erkrankung nach Anlage 4 hinweisen. Ein bloßer Verdacht „ins Blaue hinein“ reicht nicht (VGH München NZV 2019, 39; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 27a). Bei einer dokumentierten Unterbringung wegen einer akuten Schizophrenie liegen solche Tatsachen allerdings regelmäßig vor. Sind die Bedenken belegt, muss die Behörde ein ärztliches Gutachten anordnen und darf sich nicht mit einer Fahrprobe begnügen (OVG Saarlouis zfs 2014, 657).

In der Anordnung bestimmt die Behörde nach § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV die Arztgruppe und muss die genaue Fachrichtung angeben (OVG Münster NZV 2001, 95; OVG Magdeburg NJW 2012, 2604; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 46a). Bei der Schizophrenie liegt ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation nach § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV nahe, weil die Leitlinien die Verlaufsuntersuchungen ausdrücklich dieser Fachrichtung zuweisen.

Weicht die Behörde bei der Auswahl der Arztgruppe von den Begutachtungsleitlinien ab, muss sie das in der Anordnung erläutern (OVG Münster DAR 2022, 167). Wie Facharzt und Begutachtungsstelle sich unterscheiden, zeigt die Seite Facharzt oder Begutachtungsstelle.

Der Gutachter soll nicht der behandelnde Arzt sein (§ 11 Abs. 2 Satz 5 FeV), weil dieser in der Regel in einem Interessenkonflikt steht (VGH München SVR 2013, 37; NZV 2016, 599). Die Fragestellung ist anlassbezogen und konkret mitzuteilen (BVerwG NJW 2016, 179), die Kosten trägt der Betroffene (§ 11 Abs. 6 Satz 2 FeV). Die Anordnung selbst ist nicht isoliert anfechtbar (OVG Münster NZV 2014, 236). Wer sie für rechtswidrig hält, muss das Risiko des § 11 Abs. 8 FeV abwägen und gegen die spätere Entziehung vorgehen, notfalls mit einem Eilantrag.

Der Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV setzt voraus, dass die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, anlassbezogen, verhältnismäßig und hinreichend bestimmt war (BVerwG NJW 2005, 3081; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 51 ff.). Ist die Fragestellung nur teilweise gerechtfertigt, gehen Unklarheiten zu Lasten der Behörde (VGH München NJW 2020, 1692; OVG Münster NJW 2022, 2633). Bleibt nach dem Gutachten offen, ob die Leistungsdefizite kompensiert werden, kann nach Vorbemerkung Nr. 3 Anlage 4 eine medizinisch-psychologische Untersuchung folgen.

Ein entschiedener Fall

Segmiller schildert in Brunnauer/Graw/Laux einen veröffentlichten Fall aus der psychiatrischen Institutsambulanz (Brunnauer/Graw/Laux, 2. Aufl., Kap. 7). Ein 25-jähriger Metzgermeister war mit 20 Jahren an einer paranoiden Schizophrenie mit imperativen Stimmen und Verfolgungswahn erkrankt. Eine freiwillige stationäre Behandlung über sieben Wochen mit 6 mg Risperidon führte zur vollständigen Remission; die Medikation wurde nach gut einem Jahr ausgeschlichen. Nach drei symptomfreien Jahren brach die Schizophrenie erneut aus, wieder mit Stimmen und Wahn. Er verwüstete die Wohnung; die Stimmen befahlen ihm auch, sich aus dem dritten Stock zu stürzen.

Die Polizei sprach eine Unterbringung aus, die Klinik beantragte wegen fortbestehender Eigengefährdung und fehlender Krankheitseinsicht die weitere Unterbringung, die nach richterlicher Anhörung bewilligt wurde. Nach mehreren Monaten war er auf 400 mg Clozapin stabil eingestellt, der Blutspiegel lag im therapeutischen Bereich. Psychotische Phänomene bestanden nicht mehr, wohl aber eine leichte Antriebsminderung mit nivelliertem Affekt. Er war nun krankheitseinsichtig und bat um ein Attest zur Fahrsicherheit, weil er beruflich Lieferfahrten mit einem Klein-Lkw über 3,5 t unternehmen sollte.

Die Beurteilung der Fahreignung nach der zweiten Episode der Schizophrenie unterscheidet nach Fahrzeuggruppen. Für das Lieferfahrzeug der Gruppe 2 war die Eignung von vornherein zu verneinen. Die stabile Clozapin-Medikation hinderte dagegen das Führen eines Pkw nicht grundsätzlich; maßgeblich blieben der psychische Befund, die Krankheitseinsicht und eine Leistungsdiagnostik. Rechtlich entspricht das genau Nr. 7.6.2 und 7.6.3 Anlage 4 FeV: Gruppe 1 bei fehlender Beeinträchtigung des Realitätsurteils mit regelmäßigen Kontrollen nach zwei Episoden, Gruppe 2 nur unter besonders günstigen Umständen, die nach meiner Einschätzung bei einer gerade überstandenen Unterbringung fehlen.

Im Fallbeispiel selbst ging es um eine informelle klinische Beurteilung ohne behördliche Anordnung. Segmiller weist aber auf den behördlichen Weg hin, den es in einigen Bundesländern gibt: Wird die Unterbringung der Führerscheinstelle mitgeteilt, fordert sie ein Gutachten an, das der Betroffene selbst beauftragen und bezahlen muss. Ein Attest des behandelnden Ambulanzarztes genügt dafür nicht, weil § 11 Abs. 2 Satz 5 FeV einen unabhängigen Gutachter vorsieht. Für das Verfahren ist entscheidend, dass der Facharzt den aktuellen Befund nach der Stabilisierung prüft, wie es das VG Bremen für die Zeit nach einer akuten Psychose verlangt (VG Bremen SVR 2014, 157).

Rückfragen aus Mandaten

Kann ich nach einer Schizophrenie wieder Auto fahren?

Ja, für Pkw und Motorrad ist das nach Nr. 7.6.2 Anlage 4 FeV möglich, sobald kein Wahn, keine Halluzination und keine schwere kognitive Störung das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigt. Der Nachweis wird in der Regel durch ein fachärztliches Gutachten und eine Leistungstestung geführt.

Schließt die Einnahme von Clozapin oder einem anderen Neuroleptikum das Fahren aus?

Nein, eine stabile neuroleptische Medikation ist nach Segmiller kein grundsätzliches Hindernis und beseitigt oft erst die Symptome, die das Fahren ausschließen. Während der Neueinstellung, Aufdosierung oder Umstellung sollten Sie aber nicht fahren, und eine Leistungsminderung unter das erforderliche Maß führt nach Nr. 9.6.2 Anlage 4 FeV zur Nichteignung.

Darf mein Psychiater die Behörde informieren?

Ja, aber nur als letztes Mittel. Nach BGH NJW 1968, 2288 darf der Arzt die Fahrerlaubnisbehörde nach Abwägung unterrichten, wenn er krankheitsbedingte Eignungsmängel kennt und der Patient trotz Ermahnung weiterfährt.

Wie lange muss ich nach einer Episode warten?

Eine starre Frist enthält die Anlage 4 nicht. Der Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien nennt nach einer ersten Erkrankung an Schizophrenie etwa drei Monate bis zur Remission der Akutsymptomatik und nach schweren Episoden eine Stabilisierungsphase von etwa einem Jahr.

Darf ich mit Schizophrenie Lkw oder Bus fahren?

In der Regel nicht, denn für die Gruppe 2 lassen Nr. 7.6.2 und 7.6.3 Anlage 4 FeV die Eignung nur ausnahmsweise unter besonders günstigen Umständen zu. Erforderlich ist ein besonders günstiger Verlauf mit stabiler Remission, den ein Facharzt bestätigen muss.

Was passiert, wenn ich das Gutachten nicht vorlege?

Die Behörde darf nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung schließen und die Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 FeV entziehen. Das gilt nur, wenn die Anordnung rechtmäßig war, und genau diese Frage lasse ich vor Fristablauf prüfen.

Gesetzestexte, Rechtsprechung, Schrifttum

Normen: § 2 Abs. 4, Abs. 12 StVG; § 3 Abs. 1 StVG; § 11 Abs. 1, 2, 6, 7 und 8 FeV; § 23 Abs. 2 FeV; § 46 Abs. 1 bis 3 FeV; Anlage 4 FeV, Vorbemerkung Nr. 2 und 3, Nr. 7.6.1 bis 7.6.3, Nr. 9.1, 9.2 und 9.6.2; Anlage 5 FeV; § 13a FeV; § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB; § 63 StGB.

Rechtsprechung zur Schizophrenie und zu Psychosen: BVerwG VRS 28, 469; VG Bremen SVR 2014, 157; BGH NStZ 2020, 297; BGH NStZ-RR 2022, 176; BGH NJW 1968, 2288; OVG Berlin LKV 2015, 177 und 178; OVG Weimar DAR 2018, 164; VGH Kassel VRS 145, 306.

Rechtsprechung zur Gutachtenanordnung: BVerwG NJW 2005, 3081; BVerwG NJW 2016, 179; VGH München NZV 2019, 39; VGH München SVR 2013, 37; VGH München NJW 2020, 1692; OVG Münster NZV 2001, 95; OVG Münster DAR 2022, 167; OVG Magdeburg NJW 2012, 2604; OVG Saarlouis zfs 2014, 657; VGH Mannheim NJW 2014, 1901.

Schrifttum: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 2 StVG Rn. 66, 70, 85, § 3 StVG Rn. 20, § 11 FeV Rn. 19, 27, 27a, 27c, 42b, 42c, 46a, 51 ff., § 315c StGB Rn. 5, § 222 StGB Rn. 30, Anlage 4 FeV; Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 3. Aufl. 2018, Kap. 3.12.5 mit Kommentar Laux/Brunnauer; Brunnauer/Graw/Laux, Fahreignung bei psychischen Erkrankungen, 2. Aufl., Kap. 7 (Segmiller); Leitfaden Drogenerkennung und Fahreignung, 2. Aufl. 2024, Teil A Kap. 4; Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Beurteilungskriterien, Teil B.

Ersteinschätzung, kostenlos

Liegt Ihnen eine Anordnung zur Beibringung eines psychiatrischen Gutachtens wegen einer Schizophrenie oder einer wahnhaften Störung vor oder hat die Behörde nach einer Unterbringung bereits die Entziehung angekündigt, senden Sie mir das Schreiben, die Klinikberichte und, soweit vorhanden, die Bescheinigungen Ihres Psychiaters. Ich prüfe, ob Anlass, Fragestellung und Fachrichtung den Anforderungen des § 11 Abs. 2 und Abs. 6 FeV genügen und welche Frist läuft.

Die erste Einschätzung erhalten Sie kostenlos. Danach wissen Sie, ob Sie das Gutachten beauftragen, die Gruppe 2 zurückgeben oder sich gegen die Anordnung wehren sollten.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

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Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen