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Manipulationsverdacht, Kreatinin und Haaranalyse: Wann eine Probe im Abstinenzkontrollprogramm wertlos ist
Eine zu dünne Urinprobe ist als Abstinenzbeleg nicht verwertbar, sie ist aber nicht positiv. Von Manipulation sprechen die Beurteilungskriterien erst unterhalb eines Kreatininwertes von 5,6 mg/dL, und erst dann wird das Programm abgebrochen. Zwischen der Verwertbarkeitsgrenze von 20 mg/dL und dieser Manipulationsschwelle liegt der Bereich, in dem Betroffene zu Unrecht wie Manipulierende behandelt werden.
In fast jedem Verfahren gehen drei Ebenen durcheinander: die nicht verwertbare Probe, der positive Befund und der nachgewiesene Manipulationsversuch. Aus 12 mg/dL Kreatinin wird im Abschlussbericht ein Manipulationsverdacht, daraus in der Behördenakte ein Rückfall und am Ende die Entziehung der Fahrerlaubnis. Mein Name ist Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen. Ich verteidige in Betäubungsmittel- und Fahrerlaubnissachen bundesweit und prüfe Abstinenzbelege Zahl für Zahl gegen die Vorgaben, an die die Begutachtungsstelle selbst gebunden ist.
Das Wichtigste in Kürze
- Bei einem Kreatininwert unter 20 mg/dL und negativem Befund gilt die Urinprobe nach Kriterium CTU 1 der Beurteilungskriterien als verdünnt und als Abstinenzbeleg nicht verwertbar, nicht aber als positiv.
- Positiv ist ein Befund nach Kriterium CTU 1 erst, wenn der Messwert größer oder gleich dem Cut-off-Wert ist; Messunsicherheiten bleiben außer Betracht.
- Erst unter 5,6 mg/dL muss nach Kriterium CTU 3 von einer Manipulation ausgegangen werden; dieser Wert gilt als Manipulationsversuch mit der Folge des Programmabbruchs.
- Für die Fahreignungsdiagnostik gilt ein Haarwachstum von einem Zentimeter pro Monat; auf EtG wird nach Kriterium CTU 1 nur ein proximales Segment von maximal 3 cm untersucht, sonst von maximal 6 cm.
- Bei Analysen auf EtG sind gebleichte, colorierte oder thermisch behandelte Haare nach Kriterium CTU 2 gänzlich ausgeschlossen; eine erst im Labor entdeckte Behandlung macht den negativen Befund wertlos.
- Ein positiver Nachweis von THC oder Cocain im Haar kann einen aktiven Konsum nicht beweisen, weil externe Kontamination in Betracht kommt; Abstinenz belegt er aber ebenfalls nicht.
- Anlage 4a FeV lässt bei der Urinabgabe als Alternative zur Sichtkontrolle Verfahren zur eindeutigen Zuordnung des Urins zu, während die Beurteilungskriterien darin keinen Ersatz sehen.
- Ein Gutachten, das eine nicht verwertbare Probe als positiven Befund oder als Manipulation behandelt, geht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus und ist nach § 11 Abs. 5 FeV in Verbindung mit Anlage 4a FeV nicht verwertbar.
Inhalt
- Manipulation, Verdünnung und positiver Befund sind drei verschiedene Dinge
- Die Prüfgrößen der Urinprobe und der Manipulationsverdacht
- Haaranalyse zwischen Zeitfenster, Segmentlänge und Manipulationssicherheit
- Blondierung und Färbung, und was ein negativer Befund dann noch wert ist
- Externe Kontamination, wenn ein positiver Haarbefund keinen Konsum beweist
- Sichtkontrolle oder Markerverfahren, wie Manipulation verhindert werden soll
- Was Hentschel/König zur Manipulation beim Abstinenznachweis hergibt
- Ein Fall aus der Praxis
- Fragen aus der Praxis
- Gesetzestexte und Fundstellen
- Kostenlose Ersteinschätzung
Manipulation, Verdünnung und positiver Befund sind drei verschiedene Dinge
Die Beurteilungskriterien trennen drei Zustände einer Urinprobe. Kriterium CTU 1 bestimmt: Bei einem Kreatininwert unter 20 mg/dL und negativem Befund auf EtG oder berauschende Mittel gilt die Probe als verdünnt und ist als Abstinenzbeleg nicht verwertbar. Sie taugt nicht als Beleg, belegt aber auch nichts Nachteiliges. Die Folge ist organisatorisch: Es kann maximal zweimal im Programmverlauf eine erneute, kurzfristige Einbestellung zu einem unvorhersehbaren Termin erfolgen.
Positiv ist etwas anderes. Kriterium CTU 1 enthält eine Entscheidungsregel: Ein Ergebnis wird als positiv gewertet, wenn der Messwert größer oder gleich dem festgelegten Cut-off-Wert ist. Ergebnisse unterhalb des Cut-off-Wertes werden in der Regel nicht angegeben und nicht als positiv befundet; Ausnahmen gelten nur für die Re-Analyse und den erniedrigten Kreatininwert. Messunsicherheiten bleiben außer Betracht.
Erst die dritte Stufe ist die Manipulation. Kriterium CTU 3 nennt dafür eine Zahl: Bei Kreatinin-Werten unter 5,6 mg/dL kann in der Regel ein negativer Befund nicht gewertet werden, beziehungsweise es muss von einer Manipulation ausgegangen werden. Derselbe Wert steht im Kontraindikator zu Kriterium CTU 1 als Beispiel für einen nachweislichen Manipulationsversuch, neben Fremdurin, Zugabe von Substanzen und falscher Identität. Dann wird das Programm abgebrochen.
Der Bereich zwischen 5,6 und 20 mg/dL
Dazwischen liegt der praktisch wichtigste Bereich. Die Kriterien referieren die Empfehlung der European Workplace Drug Testing Society von 2015: Bei einem Kreatiningehalt zwischen 5,6 und 22,6 mg/dL sei von möglicherweise endogen verdünntem Urin auszugehen; erst unter 5,6 mg/dL seien negative Drogenbefunde nicht mehr mitzuteilen. Daraus wurde für die Fahreignungsdiagnostik eine Grenze der Verwertbarkeit von 20 mg/dL. Eine Verwertbarkeitsgrenze ist keine Manipulationsschwelle. Wer das verwischt, macht aus technischer Unbrauchbarkeit einen Vorwurf.
Die Kriterien warnen selbst davor. Tabelle C.8 enthält einen Cave-Hinweis zugunsten des Betroffenen: Vorsicht bei Personen mit deutlich reduzierter Muskelmasse, die eine unter den Normbereichen liegende Kreatininausscheidung aufweisen können, ohne dass eine Urinmanipulation vorliegen muss. Niedrige Werte treten also auch ohne Täuschungsversuch auf, insbesondere bei sehr schlanken Personen.
Für solche Fälle sieht Kriterium CTU 1 einen eigenen Weg vor. Sind wiederholt Urinproben mit zu niedrigem Kreatininwert nachvollziehbar durch ärztlich oder toxikologisch bestätigte physiologische Ursachen bedingt, genannt werden Kachexie, asthenischer Körperbau, Nierenfunktionsstörungen und Muskelerkrankungen, kann das Programm in der Regel trotzdem durchgeführt werden; dann ist chromatographisch zu analysieren. Der Kontraindikator greift erst, wenn zwei konsekutiv abgegebene Proben jeweils unter 20 mg/dL liegen, ohne überprüfte Erklärung.
Eine Gegenausnahme wird fast immer übersehen. Dient die Analyse dem Beleg der Substanzfreiheit am Untersuchungstag, sind unauffällige chromatographische Befunde selbst aus verdünnten Urinproben als Ausschluss einer Substanzwirkung zu werten, solange nicht von einer Manipulation, etwa Kreatinin unter 5,6 mg/dL, ausgegangen werden muss. Für die Nüchternheitskontrolle ist die verdünnte Probe also brauchbar, für den Abstinenzbeleg nicht. Die Systematik zeigen die Beurteilungskriterien und ihre Bindungswirkung und der Abstinenznachweis mit seinen Programmvarianten.
Ein Hinweis zur Zitierweise: Das Kapitel zu den chemisch-toxikologischen Untersuchungen kennt vier Kriterien, CTU 1 bis CTU 4. Ein Kriterium CTU 5 oder CTU 6 existiert nicht; wer darauf verweist, hat die Kriterien nicht am Text geprüft.
Die Prüfgrößen der Urinprobe und der Manipulationsverdacht
Welche Messgrößen gegen eine Manipulation sprechen, steht in Tabelle C.8. Unabdingbar ist die Kreatininbestimmung, hinzu kommt die sofortige Temperaturbestimmung bei der Abnahme; alles Weitere ist optional. Kriterium CTU 2 stellt klar: Die Temperaturkontrolle erfolgt direkt bei der Probenahme, der Kreatiningehalt immer im Labor; pH-Wert oder Dichte nur bei Verdacht.
| Prüfgröße | Normalbereich | Grenze der Verwertbarkeit | Rechtsfolge nach den Kriterien |
|---|---|---|---|
| Kreatinin (Pflichtgröße) | 260 bis 2170 mg/L (Frauen), 390 bis 2590 mg/L (Männer) | unter 200 mg/L, also 20 mg/dL | verdünnt, als Abstinenzbeleg nicht verwertbar; bis zu zwei erneute Einbestellungen |
| Kreatinin, untere Schwelle | wie vor | unter 5,6 mg/dL | negativer Befund nicht wertbar, Manipulation anzunehmen; Manipulationsversuch mit Programmabbruch |
| Kreatinin, oberer Wert | wie vor | über 3500 mg/L, also 350 mg/dL | zu geringe Flüssigkeitsaufnahme, nicht zwingend unverwertbar |
| Temperatur (Pflichtgröße, direkt nach Abgabe zu messen) | 36 bis 37 Grad Celsius | unter 32 oder über 39 Grad Celsius | Verwertbarkeitsgrenze überschritten, Hinweis auf Fremdurin |
| Spezifisches Gewicht (optional) | 1,003 bis 1,030 g/mL | unter 1,003 g/mL | Verdünnung zu hinterfragen; empfohlen bei Verdacht auf Kreatinaufnahme |
| pH-Wert (optional) | 4,6 bis 8 | unter 4 oder über 9 | Verwertbarkeitsgrenze überschritten, Hinweis auf Zusatz |
| Nitrite, farblos (optional) | bakteriell bedingt bis ca. 125 µg/mL | über 500 µg/mL | Hinweis auf chemische Manipulation |
| Chromate, gelb (optional) | kein Normalbereich angegeben | über 100 µg/mL | Hinweis auf chemische Manipulation |
Die Kriterien benennen die Wege der Manipulation offen. In vitro werden Essig, Seife, Zitronensaft, Enzyme, Chromate, Bleichmittel, Nitrite, Glutaraldehyd oder Pulver zur Manipulation des Urins beschrieben, außerdem mitgeführter Fremdurin. In vivo wird mit Diuretika, Tee und Wasser in Litermengen verdünnt.
Zugunsten des Betroffenen ist eine Studie von 2022 bemerkenswert, die die Kriterien wiedergeben. Nach 1,5 Litern Flüssigkeit lagen alle 18 Probanden nach zwei Stunden unter 20 mg/dL; mit zusätzlich 22,8 g Kreatinmonohydrat lag die Hälfte darüber. Ein Wert unter 20 mg/dL trägt den Manipulationsvorwurf also nicht, weil normales Trinken ihn erreicht.
Auch die Messmethode ist angreifbar. Erfolgt bei einer enzymatischen Bestimmung zunächst eine Konversion von Kreatinin zu Kreatin, ist die Methode nach den Kriterien ungeeignet; die Jaffe-Methode kann durch Ketone und Bilirubin gestört werden. Wer eine Manipulationsannahme abwehren will, fragt zuerst nach dem Verfahren, nicht nach dem Zahlenwert.
Das Labor muss die Restmengen asservieren, die Aufbewahrungsfrist beträgt mindestens 18 Monate. Eine Re-Analyse ist damit regelmäßig möglich; das Zweitlabor hat zum Erstbefund Stellung zu nehmen und auch positive Befunde unterhalb des Cut-off-Wertes mitzuteilen. Welche Substanzen erfasst sind, zeigen das Drogenscreening nach der Fahrerlaubnis-Verordnung und die Grenzwerte und Nachweiszeiten der einzelnen Substanzen.
Haaranalyse zwischen Zeitfenster, Segmentlänge und Manipulationssicherheit
Die Haaranalyse gilt als manipulationssicherer als die Urinprobe, weil sie rückblickend arbeitet. Das stimmt nur eingeschränkt. Für die Fahreignungsdiagnostik ist von einem durchschnittlichen Wachstum der Kopfhaare von einem Zentimeter pro Monat auszugehen, bei einer tatsächlichen Rate von 0,8 bis 1,4 cm. Fremdsubstanzhaltige Abschnitte erreichen die Kopfhautoberfläche erst nach neun bis vierzehn Tagen; zudem stecken in der Probe katagene und telogene Haare, die bis zu sechs Monate nicht mehr wuchsen.
Daraus folgt das Sicherheitszeitfenster: Je nach zurückliegendem Konsumverhalten sollte über den üblichen Untersuchungszeitraum von drei bis sechs Monaten hinaus ein Sicherheitszeitfenster von zusätzlich zwei bis drei Monaten eingerechnet werden, bevor der erste Abschnitt analysiert wird. Bei intensivem Konsum kann es noch nach sechs Monaten zu positiven Befunden kommen. Wer zu früh beginnt, produziert einen positiven Befund ohne Rückfall.
Die Segmentlängen sind fest vorgegeben. Nach Kriterium CTU 1 wird bei einer Analyse auf EtG nur ein proximales, hautnahes Segment von maximal 3 cm untersucht; bei weiteren berauschenden Mitteln sind maximal 6 cm proximal heranzuziehen. Spätere Segmente sind getrennt zu analysieren. Der Auswascheffekt ist messbar: Bereits in einem 3 bis 6 cm von der Kopfhaut entfernten Segment kann die EtG-Konzentration um beinahe 50 Prozent abfallen.
| Analyt und Material | Cut-off beziehungsweise Entscheidungsgrenze | Zeitfenster, Segment, Bedeutung |
|---|---|---|
| EtG im Kopfhaar | 0,005 ng/mg, entspricht 5 pg/mg | maximal 3 cm proximal, also höchstens drei Monate; ab 5 pg/mg ist sicher auf Alkoholkonsum zu schließen |
| EtG im Kopfhaar, erhöhter Konsum | 25 bis 30 pg/mg; Cut-off der Society of Hair Testing 30 pg/mg | ab 30 pg/mg chronisch exzessiver Konsum, 60 g Alkohol täglich über Monate; ab 20 pg/mg kritisch zu hinterfragen |
| EtG im Urin | 100 ng/mL | dosisabhängig ein bis drei Tage nachweisbar |
| PEth 16:0/18:1 im Voll- oder Kapillarblut | 20 ng/mL | darüber ist Abstinenz zu verneinen; Nachweisgrenze 10 ng/mL; Fenster 3 bis 12 Tage |
| PEth, übermäßiger Konsum | über 210 ng/mL | Übergang zu chronisch exzessivem Konsum anzunehmen |
| PEth beim kontrollierten Trinken | unter 60 ng/mL | Statusfeststellung nach der Erprobungsphase; in der Kontrollphase nicht zu erreichen |
| THC-COOH im Haar | 0,0002 ng/mg, entspricht 0,2 pg/mg | Metabolit zur Unterscheidung von Konsum und Exposition; bei moderatem Konsum wird 1 pg/mg nicht erreicht |
| Cocain und Metaboliten im Haar | Cocain 0,1 ng/mg; Benzoylecgonin, Norcocain, Cocaethylen je 0,01 ng/mg | negative Metabolitenbefunde heben positive Cocain-Befunde nicht auf |
| Körperhaare als Ersatzmaterial | kein eigener Cut-off | pro Zentimeter nur ein Monat; keine Segmentierung; bei EtG höchstens drei Monate; Achselhaare auf EtG nicht verwertbar |
Nach Kriterium CTU 2 werden unmittelbar über der Kopfhaut, möglichst am Hinterhaupthöcker, zwei bis drei Haarbündel von etwa der Stärke eines Bleistiftes entnommen, damit eine Rückstellprobe möglich ist. Eine Mindestlänge in Zentimetern nennt das Kapitel nicht, nur Höchstlängen.
Gegen eine Manipulation nach der Entnahme gilt: Das noch nicht versandfertige Probenmaterial darf sich nicht unbeaufsichtigt außerhalb des Sichtbereichs der Kontrollperson befinden. Bleibt die Probe im Behandlungszimmer liegen, ist das ein Durchführungsfehler.
Eine Grenze ist absolut: Eine positive Urinprobe kann nicht durch eine negative Haarprobe aufgehoben werden, denn ein kurz zuvor liegender einmaliger Konsum muss nicht zu einem positiven Haarbefund führen. Die Ausnahme betrifft den unbeabsichtigten Mohnkonsum ohne Opioidvorgeschichte; dort kann auf Kosten des Klienten eine Haaranalyse auf Opiate erfolgen, empfohlen vier Wochen nach der Urinkontrolle. Zur unbewussten Einnahme eines Betäubungsmittels gilt Vergleichbares.
Blondierung und Färbung, und was ein negativer Befund dann noch wert ist
Hier liegt der Punkt, der in Beratungen am häufigsten fehlt. Bleichen und Färben können nach den Beurteilungskriterien einen ganz erheblichen Einfluss auf die EtG-Konzentration nehmen; beschrieben sind Abnahmen von durchschnittlich bis zu 65 beziehungsweise 82 Prozent. Eine einmalige Coloration führt zu einem geringeren Rückgang als mehrmaliges Färben. Dann folgt der entscheidende Satz: Da die Häufigkeit der Haarbehandlung nicht überprüfbar ist, werden bei Analysen auf EtG behandelte Haarproben gänzlich ausgeschlossen.
Das ist keine Ermessensfrage. Kriterium CTU 2 verlangt, dass die Haare nicht gebleicht und nicht anders kosmetisch behandelt sind; gebleichte Strähnen werden nur akzeptiert, wenn ungebleichte Haare abgetrennt werden können.
Stehen nur colorierte oder thermisch behandelte Haare zur Verfügung, also auch nach Glättung oder Dauerwelle, wird die Kontrolle durch ein Urinkontrollprogramm über ein halbes Jahr vor der Begutachtung oder durch unbehandelte Haare ergänzt, sodass ein Jahr als belegt gilt. Bei EtG sind solche Haare grundsätzlich nicht als Abstinenzbeleg zu akzeptieren.
Und nun die Stelle, die die Verteidigung prägt: Wird eine Haarbehandlung durch den Klienten nicht bekannt gemacht oder bei der Abnahme nicht bemerkt, sondern erst beim Analysengang festgestellt, ist ein negativer Befund nicht als Abstinenzbeleg zu werten. Die nicht offengelegte Behandlung macht den günstigen Befund wertlos und steht damit neben der Manipulation, ohne so genannt zu werden. Wer vor der Abnahme schweigt, verliert sein Programm; wer die Coloration angibt, bekommt eine Programmgestaltung, die das über die Urinkontrolle ausgleicht.
Die Haarfarbe selbst ist ein Einflussfaktor: Vornehmlich basisch reagierende Suchtstoffe finden sich bei gleichem Konsumverhalten in dunkel pigmentierten Haaren in höheren Konzentrationen als in blonden, rötlichen oder unpigmentierten Haaren. Auch Haardicke, UV-Strahlung und Hitze beeinflussen den Gehalt an Substanzrückständen. Wegen großer inter- und intraindividueller Unterschiede sind diese Faktoren aber nicht so fassbar, dass daraus konkrete Interpretationshilfen folgten. Es gibt also keinen Rechenfaktor, mit dem ein niedriger Wert korrigiert werden dürfte.
Entlastend wirken zwei Befunde. Die einmalige Verwendung sogenannter Cleaning-Shampoos nimmt keinen signifikanten Einfluss auf die EtG-Konzentration; bei sehr intensiver Einwirkung sind Einflüsse nicht auszuschließen. Beim Auftragen von Ethanol auf Haare wird kein EtG gebildet, und Ethylsulfat kommt wegen seines Vorkommens in Haarkosmetika nicht als Alkoholmarker in Betracht. Selbst bei 60- bis 70-maliger arbeitstäglicher Handdesinfektion wurden nur bei einer von zehn Personen etwa 2 pg EtG/mg Haar erreicht. Solche Einzelbefunde ordnet der medizinische Befund in der MPU ein.
Externe Kontamination, wenn ein positiver Haarbefund keinen Konsum beweist
Bei zwei Substanzklassen ist nach den Beurteilungskriterien eine zurückhaltende Interpretation vorzunehmen, nämlich bei alleinig positiven Haarbefunden auf THC und auf Cocain beziehungsweise Benzoylecgonin. THC gelangt beim Rauchen in die Umgebungsluft und kann sich über das Aerosol auf Haaren niederschlagen; Cocain ist sehr feinstaubig und hat ein hohes Kontaminationspotenzial. Der tragende Satz: Ein positiver Nachweis von THC oder Cocain und Benzoylecgonin in Haaren kann einen aktiven Konsum nicht beweisen; umgekehrt ist Abstinenz bei positivem Befund nicht zu belegen, und er bestätigt zumindest Umgang oder Exposition.
Der Satz ist doppelschneidig und wird meist nur zur Hälfte zitiert. Für den Betroffenen heißt er: Aus dem Haarbefund allein folgt kein Konsum, kein Rückfall und keine Manipulation. Für die Begutachtungsstelle heißt er: Der Abstinenzbeleg ist gleichwohl nicht geführt.
Die Entlastung läuft über die Stoffwechselprodukte. Konsum und Exposition lassen sich bei Cannabis recht zuverlässig über THC-COOH und gegebenenfalls 11-Hydroxy-THC unterscheiden. Bei der Abstinenzprüfung soll ein alleiniger THC-Nachweis bei unauffälligem THC-COOH-Befund grundsätzlich nicht mehr als Konsumnachweis gewertet werden. Negative Metabolitenbefunde beweisen keine Kontamination, stützen deren Annahme aber. Die Analyse gehört nicht zum Standardscreening.
Redlich ist zu erwähnen, dass die Kriterien den Einwand an einer Stelle relativieren. Kritische Stimmen warnen vor artifiziellen Einflüssen bei engem Körperkontakt durch Schweiß oder Talg; dieser Kritik liegen nach den Kriterien nur wenige, rein experimentelle Untersuchungen zugrunde. Für Cocain gilt der Entlastungsweg über Metaboliten ausdrücklich nicht, weil es ein Betäubungsmittel mit hohem Suchtpotential ist.
Für synthetische Cannabinoide kommt eine Schwierigkeit hinzu. Bei inhalativer Aufnahme ist, wie bei THC, zu beachten, dass es bei Haaranalysen zu positiven Befunden durch Exposition gegenüber Rauch kommen kann. Charakteristische Metaboliten zum Nachweis einer Körperpassage sind aber nur für sehr wenige dieser Substanzen beschrieben. Die Entlastungsdiagnostik fehlt hier also regelmäßig.
Das ist ein Argument gegen die Belastbarkeit des Befundes, keines für Abstinenz. Zur Abgrenzung siehe Passivrauchen, CBD und HHC, zum Konsummuster den Cannabismissbrauch als Eignungsmangel, zur Hypothesenwahl die Hypothesenhierarchie der Beurteilungskriterien.
Sichtkontrolle oder Markerverfahren, wie Manipulation verhindert werden soll
Täuschungsversuche müssen nach den Beurteilungskriterien durch eine Urinabgabe unter Sichtkontrolle einer befugten, entsprechend aus- und fortgebildeten Person ausgeschlossen werden. Die Vorgaben stammen aus dem Antidopingbereich: Hände waschen oder Einmalhandschuhe tragen; die Sicht auf die Körperaustrittsöffnung muss ungehindert sein, von der Übergabe des Probenbehälters bis zum Verschluss. Kleidungsstücke müssen ausgezogen oder gerichtet sein, damit Manipulationsutensilien ausgeschlossen sind, und die Unterarme entblößt, um Schlauchapparaturen zu erkennen.
Hinzu kommen organisatorische Sicherungen gegen die Manipulation. Die Urinabgabe erfolgt unter ärztlicher Aufsicht; die Probenahme darf nach dem Erstkontakt mit einem Arzt oder Toxikologen auch eingewiesenes Fachpersonal übernehmen, nicht aber Verwaltungspersonal ohne medizinische Ausbildung. Die Identität wird nur über amtliche Lichtbildausweise geprüft. Die Einbestellung muss unvorhersehbar sein; feste Abstände, derselbe Wochentag oder eine Terminierung nach den Wünschen des Untersuchten sind Kontraindikatoren.
Die Divergenz zwischen Verordnung und Vereinsempfehlung
Hier steht eine Abweichung, die in der Literatur nirgends erörtert wird. Anlage 4a FeV bestimmt zur Urinabgabe, dass als Alternative zur Sichtkontrolle auch dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechende Verfahren zur eindeutigen Zuordnung des Urins zu der zu untersuchenden Person verwendet werden können. Die Verordnung lässt ein Markerverfahren also ausdrücklich zu. Die Beurteilungskriterien sagen das Gegenteil: Ein Expertengespräch bei der Bundesanstalt für Straßenwesen habe ergeben, dass der Einsatz von Markerverfahren zurzeit keinen Ersatz für die Sichtkontrolle bei der Urinabgabe darstellt; die Bundesanstalt habe hierzu 2017 eine Stellungnahme verfasst.
Die Einordnung ist eindeutig, auch wenn sie in den Kommentaren fehlt. Die Fahrerlaubnis-Verordnung ist Rechtsnorm, die Beurteilungskriterien sind eine Empfehlung zweier Fachgesellschaften und nach Hentschel/König, § 11 FeV Rn. 20a, rechtlich nicht verbindlich; sie sind nur zu berücksichtigen, soweit sie dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen. Wo die Verordnung ein Verfahren erlaubt, kann eine Vereinsempfehlung es nicht verbieten.
Sie kann allenfalls Zweifel begründen, ob das konkrete Verfahren dem Stand der Wissenschaft und Technik entspricht, denn daran knüpft die Verordnung an. Wer einer Begutachtungsstelle ein Markerverfahren vorschlägt, hat ein Argument, muss aber den Stand der Technik darlegen. Eine ausdrückliche Erörterung dieser Divergenz habe ich in Hentschel/König, in den Beurteilungskriterien und bei Patzak nicht gefunden; sie ergibt sich allein aus dem Vergleich beider Texte.
Den Hintergrund nennt das Vorwort der Beurteilungskriterien: Es sei trotz akkreditierter Analytik zu einer Vielzahl nicht verwertbarer Bescheinigungen aufgrund manipulierter Vorgehensweisen bis hin zu gefälschten Befundberichten gekommen. Das erklärt die Strenge der Kriterien, rechtfertigt es aber nicht, Verdünnung zum Manipulationsnachweis umzudeuten. Ob die Anordnung wirksam ist, prüfe ich zuerst anhand der Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung und der Fragestellung der MPU.
Was Hentschel/König zur Manipulation beim Abstinenznachweis hergibt
Diese Lücke sage ich offen, weil sie für die Verteidigung wichtiger ist als jedes Zitat. Zur gesamten Analytik, also zu Haaranalyse, Urinkontrolle, Kreatinin, Ethylglucuronid und PEth, enthält Hentschel/König in der 48. Auflage 2025 genau einen Treffer. Er betrifft die Haarkürzung: Eine Weigerung im Sinne des § 11 Abs. 8 FeV kann auch darin liegen, dass der Betroffene die Untersuchung teilweise unmöglich macht, etwa durch Kürzung der für die Haaranalyse benötigten Haare, dies aber nur, wenn er in der Untersuchungsanordnung auf die erforderliche Mindestlänge der Kopfhaare hingewiesen wurde (VGH München zfs 2010, 653 Rn. 39).
Rechtsprechung zu einem wegen Manipulationsverdachts verworfenen Abstinenznachweis ist dort nicht nachgewiesen, ebenso keine Entscheidung zu Kreatinin-Grenzwerten. Für den Mandanten bedeutet das zweierlei: Niemand kann ihm ein Urteil entgegenhalten, das seinen Fall entschieden hätte, und die Auseinandersetzung wird über den Text der Beurteilungskriterien und die Verwertbarkeit des Gutachtens geführt, nicht über Leitsätze.
Das Nächstliegende betrifft den Verzehr mohnhaltiger Nahrungsmittel trotz ausdrücklichen Hinweises, der die Aufklärung einer behaupteten Drogenabstinenz in vorwerfbarer Weise behindert (VGH München VRS 128, 164), und widersprüchliche Angaben, die zu einem negativen Gutachten und nicht zu § 11 Abs. 8 FeV führen können (VGH München 29.7.2024, 11 CS 24.1238, BeckRS 2024, 20321).
Die Anforderungen an die durchführende Stelle
Der Anknüpfungspunkt ist Anlage 4a Nr. 6 Buchstabe b FeV: Soweit die Vorlage von Abstinenzbelegen erforderlich ist, dürfen ausschließlich Belege von Stellen anerkannt werden, in denen die nach Stand der Wissenschaft und Technik erforderlichen Rahmenbedingungen wie Terminvergabe, Identitätskontrolle und Probenentnahme gewährleistet sind. Die Beurteilungskriterien erläutern, bei diesen Verantwortlichen werde ohne weitere Prüfung von der erforderlichen Qualifikation ausgegangen, und zwar bis zum Beweis des Gegenteils, wenn etwa die Bescheinigungen nicht genügen oder Durchführungsfehler offenkundig werden.
Der Weg über die Verwertbarkeit des Gutachtens
Verfahrensrechtlich führt der Weg über § 11 Abs. 5 FeV in Verbindung mit Anlage 4a FeV. Nach Hentschel/König, § 11 FeV Rn. 41, gehört zur Nachvollziehbarkeit, dass das Gutachten von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, keine Widersprüche oder fachlichen Mängel aufweist und kein Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde besteht (VGH München BA 2023, 427 = BeckRS 2023, 6070 Rn. 25). Ein Gutachten, das eine nicht verwertbare Probe als positiven Befund behandelt oder eine Verdünnung als Manipulation bezeichnet, geht von unzutreffenden Voraussetzungen aus und ist nicht verwertbar.
Dazu kommt die Pflicht der Behörde: Das Gutachten darf nicht ungeprüft übernommen, sondern muss kritisch gewürdigt werden, denn sie und nicht der Gutachter befindet über die Eignung (OVG Münster NJW 2017, 283). Dasselbe gilt für das Gericht. Hält die Behörde ein Gutachten für nicht nachvollziehbar, muss sie nachfragen und gegebenenfalls Nachbesserung verlangen (VGH München DAR 2019, 648).
Vorlegen muss der Betroffene das Gutachten gleichwohl, sonst droht die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 FeV; er sollte auf seine Bedenken hinweisen. Umgekehrt genügt ein Nachweis der Drogenabstinenz allein nie. Zu den Angriffspunkten siehe die Verwertbarkeit des MPU-Gutachtens und die Verwertbarkeit der Befunde; läuft die Entziehung, führt der Weg über den Eilantrag gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Ein Trost am Rande: Nach einem Programmabbruch kann jederzeit ein neues Programm mit neuem Startzeitpunkt und erneuter erster Probe gestartet werden. Selbst eine Manipulationsannahme vernichtet die Perspektive nicht, sie kostet Zeit.
Ein Fall aus der Praxis
Ein Mandant absolvierte ein zwölfmonatiges Urinkontrollprogramm mit sechs Proben. Die vierte Probe wies einen Kreatininwert von 11 mg/dL auf, alle Analysen waren negativ. Die Stelle vermerkte im Abschlussbericht einen Manipulationsverdacht und brach das Programm ab; die Behörde las das als Rückfall.
In der Stellungnahme habe ich auf drei Punkte abgestellt. Der Wert von 11 mg/dL liegt über der Manipulationsschwelle von 5,6 mg/dL, die Probe war nur nicht verwertbar und nicht positiv. Die Kriterien sehen bis zu zwei erneute, unvorhersehbare Einbestellungen vor, nicht den Abbruch. Und der Mandant hat einen ärztlich bestätigten asthenischen Körperbau. Es kam zu einer neuen Einbestellung, das Programm wurde beendet, die Entziehung blieb aus. Die Einzelheiten sind verändert.
Fragen aus der Praxis
Meine Probe war zu dünn. Gilt das jetzt als positiver Befund?
Nein. Eine Probe mit einem Kreatininwert unter 20 mg/dL und negativem Ergebnis gilt nach den Beurteilungskriterien als verdünnt und ist als Abstinenzbeleg nicht verwertbar, nicht aber positiv. Positiv ist ein Ergebnis erst ab dem Cut-off-Wert. Vorgesehen ist eine erneute, unvorhersehbare Einbestellung, höchstens zweimal.
Ab welchem Kreatininwert wirft man mir eine Manipulation vor?
Von einer Manipulation muss nach Kriterium CTU 3 in der Regel erst unterhalb von 5,6 mg/dL ausgegangen werden. Dieser Wert steht im Kontraindikator zu Kriterium CTU 1 ausdrücklich neben Fremdurin, Zugabe von Substanzen und falscher Identität als Beispiel für einen nachweislichen Manipulationsversuch; dann wird das Programm abgebrochen. Alles zwischen 5,6 und 20 mg/dL ist Verdünnung, nicht Manipulation.
Ich habe meine Haare gefärbt. Kann ich die Haaranalyse trotzdem machen?
Für EtG nicht. Bei Analysen auf EtG werden behandelte Haarproben gänzlich ausgeschlossen, weil Bleichen und Färben die Konzentration um durchschnittlich bis zu 65 beziehungsweise 82 Prozent senken können und die Häufigkeit nicht überprüfbar ist. Bei anderen Fragestellungen wird durch ein halbjähriges Urinkontrollprogramm oder unbehandelte Haare ergänzt. Geben Sie die Behandlung vorher an: Fällt sie erst im Labor auf, ist ein negativer Befund kein Abstinenzbeleg.
Im Haar wurde THC gefunden, obwohl ich nicht konsumiert habe. Was tun?
Beantragen Sie eine zusätzliche Analyse auf die Stoffwechselprodukte. Ein positiver Nachweis von THC oder Cocain im Haar kann einen aktiven Konsum nicht beweisen, weil eine Kontamination über Aerosole und Stäube in Betracht kommt. Bei der Abstinenzprüfung soll ein alleiniger THC-Nachweis bei unauffälligem THC-COOH-Befund nicht mehr als Konsumnachweis gewertet werden. Für Cocain gilt dieser Weg ausdrücklich nicht.
Darf die Behörde das Gutachten einfach übernehmen?
Nein. Das Gutachten darf nicht ungeprüft übernommen werden, sondern muss einer eigenen kritischen Würdigung unterzogen werden (OVG Münster NJW 2017, 283). Geht es von unzutreffenden Voraussetzungen aus, etwa indem es eine nicht verwertbare Probe als positiven Befund oder eine Verdünnung als Manipulation behandelt, ist es nach § 11 Abs. 5 FeV in Verbindung mit Anlage 4a FeV nicht verwertbar.
Muss ich den Urin unter Sicht abgeben, oder geht ein Markerverfahren?
Die Verordnung erlaubt ein Markerverfahren, die Beurteilungskriterien lehnen es ab. Anlage 4a FeV lässt als Alternative zur Sichtkontrolle Verfahren zur eindeutigen Zuordnung des Urins zu, soweit sie dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen. Die Beurteilungskriterien halten das unter Berufung auf eine Stellungnahme der Bundesanstalt für Straßenwesen von 2017 für keinen Ersatz. Da sie rechtlich nicht verbindlich sind, geht die Verordnung vor.
Gesetzestexte und Fundstellen
Maßgeblich sind § 11 Abs. 5 und Abs. 8, § 13 und § 14 FeV sowie Anlage 4 und Anlage 4a FeV. Die Anforderungen an das Gutachten und an die Stellen stehen in Anlage 4a Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 6 Buchstabe b FeV, im Volltext bei gesetze-im-internet.de.
Die analytischen Vorgaben stammen aus Kapitel C.3 der Beurteilungskriterien, Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, 5. Auflage 2026, dort die Tabellen C.7 bis C.12 und die Kriterien CTU 1 bis CTU 4. Kommentierend Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, § 11 FeV Rn. 20a, Rn. 41 und Rn. 49b, § 14 FeV sowie StVG § 2 Rn. 50.
Rechtsprechung: OVG Münster NJW 2017, 283 zur kritischen Würdigung des Gutachtens; VGH München BA 2023, 427 = BeckRS 2023, 6070 Rn. 25 zum Verwertbarkeitsraster; VGH München DAR 2019, 648 zur Nachbesserung; VGH München zfs 2010, 653 Rn. 39 zur Haarkürzung; VGH München VRS 128, 164 zum Mohnverzehr; VGH München 29.7.2024, 11 CS 24.1238, BeckRS 2024, 20321.
Kostenlose Ersteinschätzung
Die Frist, die als Erstes läuft, ist fast immer die von der Fahrerlaubnisbehörde gesetzte Frist zur Beibringung des Gutachtens oder zur Äußerung im Anhörungsschreiben; ihr Ablauf kann nach § 11 Abs. 8 FeV bereits die Annahme der Nichteignung tragen. Ist die Entziehung verfügt und die sofortige Vollziehung angeordnet, läuft daneben die Monatsfrist für Widerspruch oder Klage, und der Eilantrag sollte sofort gestellt werden.
Mein Rat ist immer derselbe: Vor jeder Äußerung gegenüber Behörde oder Begutachtungsstelle Akteneinsicht nehmen lassen. Erst in der Akte steht, welcher Kreatininwert mit welchem Verfahren gemessen wurde, ob die Temperatur bei der Abgabe bestimmt wurde und ob überhaupt ein Manipulationsversuch im Sinne der Kriterien behauptet wird. Schicken Sie mir die Unterlagen, dann sage ich Ihnen, ob Ihre Probe nur nicht verwertbar oder tatsächlich belastend ist.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.