Symbolbild, mit KI erstellt.
Sicheres Führen und allgemeine Leistungsfähigkeit: die Frage, die am Anlass vorbeizielt
Das Wichtigste in Kürze
- Viele Gutachtenanordnungen fragen, ob der Betroffene ein Kraftfahrzeug sicher führen kann. Das klingt selbstverständlich, zielt aber auf die Leistungsfähigkeit im Ganzen.
- Erforderlich ist ein hinreichender innerer Zusammenhang zwischen dem Anlass und dem festgelegten Prüfprogramm. Eine Frage nach der allgemeinen Leistungsfähigkeit hat diesen Zusammenhang nicht, wenn der Anlass ein Drogenfund oder eine einzelne Fahrt ist.
- Die Fragestellung darf nicht so weit sein, dass die Begutachtungsstelle ermächtigt wird, die Gesamtheit der in der Anlage 4 FeV erwähnten Krankheitsbilder zum Gegenstand der Untersuchung zu machen.
- Sind Zweifel an der charakterlichen Eignung zu klären, darf sich die Frage umgekehrt nicht auf die körperlichen und geistigen Anforderungen beschränken.
- Die Frage nach allgemeiner Legalbewährung ist nicht gedeckt, wenn die Kraftfahreignung geklärt werden soll.
- In einem veröffentlichten Beschluss hat ein Verwaltungsgericht beanstandet, dass eine Frage auf die Leistungsfähigkeit im Gesamten zielte, obwohl nur die jeweils in Erscheinung getretene Problematik zu klären war.
- Der Fehler steckt oft in einem einzigen Wort: dem insbesondere, das die enge zweite Frage an eine weite erste hängt, ohne sie zu begrenzen.
Inhalt
- Die Frage und warum sie harmlos wirkt
- Der innere Zusammenhang zwischen Anlass und Prüfprogramm
- Was die Leistungsfähigkeit im Begutachtungsverfahren bedeutet
- Die Rechtsprechung zur zu weiten Fragestellung
- Der Fehler geht auch in die andere Richtung
- Die Fälle, in denen nach dem sicheren Führen gefragt wurde
- Wie die Frage lauten müsste
- Häufige Fragen zur Leistungsfähigkeit in der Begutachtung
- Normen, Rechtsprechung und Literatur
- Ihre kostenlose Ersteinschätzung
Die Frage und warum sie harmlos wirkt
Die Formulierung lautet in Abwandlungen: Kann der Untersuchte trotz der Hinweise auf einen Konsum ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 sicher führen? Manchmal folgt ein zweiter Satz, der mit insbesondere beginnt und die eigentliche Frage nach dem Trennen enthält. Gefragt ist damit nach der Leistungsfähigkeit im Ganzen, und genau darin liegt der Fehler.
Kaum ein Betroffener stolpert über diesen Satz. Er klingt nach dem, worum es ohnehin geht, nämlich um die Frage, ob jemand Auto fahren darf. Genau darin liegt das Problem: Die Frage nach dem sicheren Führen ist so umfassend, dass sie alles abdeckt, was die Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung kennt. Welche Anforderungen an die Fragestellung der MPU insgesamt zu stellen sind, steht auf der Übersichtsseite.
Für die Begutachtungsstelle bedeutet das einen weiten Auftrag. Sie prüft nicht nur die Problematik, derentwegen die Akte überhaupt angelegt wurde, sondern die allgemeine Leistungsfähigkeit: Konzentration, Reaktion, Aufmerksamkeit, Orientierung. Diese Leistungsfähigkeit wird mit eigenen Verfahren erhoben. Dafür stehen ihr Testverfahren zur Verfügung, die bei einer rein stoffbezogenen Fragestellung nicht zum Einsatz kämen.
Wer in diesen Tests unterdurchschnittlich abschneidet, bekommt ein negatives Gutachten, obwohl seine Leistungsfähigkeit mit dem Anlass nichts zu tun hat. Das trifft ältere Betroffene, Menschen mit Prüfungsangst und solche, die mit Bildschirmtests ungeübt sind. Der Schaden entsteht also nicht abstrakt, sondern sehr konkret.
Der innere Zusammenhang zwischen Anlass und Prüfprogramm
Die Fahrerlaubnisbehörde legt nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV fest, welche Fragen klärungsbedürftig sind. Sie ist dabei nicht frei. Erforderlich ist ein hinreichender innerer Zusammenhang zwischen dem für die Eignungszweifel Anlass gebenden Ausgangssachverhalt und dem in der Anordnung festgelegten Prüfprogramm (VGH Mannheim NJW 2014, 1901; NZV 2014, 428; VRS 129, 95; DAR 2018, 44).
Dieser Satz ist die Messlatte. Er verlangt nicht, dass die Behörde den Anlass eng auslegt, sondern dass zwischen dem, was geschehen ist, und dem, was untersucht werden soll, eine nachvollziehbare Verbindung besteht. Wer wegen eines Drogenfundes auffällt, hat einen Anlass für die Klärung des Konsums gegeben, nicht für eine Prüfung seiner Leistungsfähigkeit.
Wird in der Anordnung lediglich das Ziel genannt, die Fahreignung des Betroffenen zu klären, lässt sie nicht erkennen, dass die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt worden sind (OVG Magdeburg NJW 2012, 2604; VGH Mannheim VRS 123, 356; SVR 2015, 430; VG Oldenburg DAR 2014, 418). Die Frage nach dem sicheren Führen steht einer solchen Zielangabe sehr nahe, denn sie sagt im Ergebnis nichts anderes.
Die Grenze hat der Verwaltungsgerichtshof Kassel formuliert: Die Fragestellung darf nicht derart weit sein, dass die mit der Begutachtung betraute Stelle ermächtigt wird, die Gesamtheit der in der Anlage 4 FeV erwähnten Krankheitsbilder zum Gegenstand der Untersuchung zu machen (VRS 145, 306). Eine Frage nach der Leistungsfähigkeit im Ganzen tut genau das, weil sie jede Nummer der Anlage 4 berührt, die mit Leistungsfähigkeit zu tun hat.
Was die Leistungsfähigkeit im Begutachtungsverfahren bedeutet
Der Begriff hat im Fahrerlaubnisrecht eine eigene, technische Bedeutung. Gemeint sind die psychofunktionalen Grundfunktionen, die für das Führen eines Fahrzeugs gebraucht werden: Orientierung, Konzentration, Aufmerksamkeit, Belastbarkeit und Reaktionsfähigkeit. Sie werden mit standardisierten Testverfahren erhoben, deren Ergebnisse in Prozenträngen ausgedrückt werden.
Diese Leistungsdiagnostik ist etwas anderes als die Frage nach dem Konsum oder nach der Trennungsbereitschaft. Sie setzt an der Person an, nicht am Verhalten, und sie misst einen Ist-Zustand statt einer Prognose. Entsprechend verschieden sind die Hypothesen, nach denen der Gutachter arbeitet.
Daraus ergibt sich der eigentliche Einwand gegen die weite Frage. Sie zwingt den Gutachter, die Leistungsfähigkeit mit Verfahren zu erheben, für die der Anlass nichts hergibt, und sie setzt das Ergebnis der Begutachtung einem Risiko aus, das mit der Sache nichts zu tun hat. Ein Betroffener, der sein Trennungsverhalten überzeugend darlegt, kann an einem Reaktionstest scheitern.
Hinzu kommt, dass eine unterdurchschnittliche Leistungsfähigkeit für sich genommen die Eignung nicht ausschließt. Sie kann kompensiert werden, etwa durch Fahrerfahrung oder durch eine Fahrverhaltensbeobachtung. Ob der Gutachter diese Möglichkeit prüft, hängt aber davon ab, wie der Auftrag formuliert ist. Eine Frage, die nur nach dem sicheren Führen fragt, legt die Prüfung einer kompensierten Leistungsfähigkeit nicht nahe.
Die Rechtsprechung zur zu weiten Fragestellung
Die Anforderungen an die Konkretisierung sind seit langem geklärt. Die Fragestellung muss konkret sein und differenziert benennen, was genau in der jeweiligen Sachverhaltsgestaltung Gegenstand der Überprüfung der Kraftfahreignung sein soll (BVerwG NJW 2016, 179). An die Anlassbezogenheit und Verhältnismäßigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen (VGH Mannheim NJW 2011, 3257; OVG Schleswig BA 2021, 345).
Für den Grad der Konkretisierung kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Eine präzise Angabe der Nummer oder Unternummer der Anlage 4 FeV ist nicht in jedem Fall erforderlich und kann entbehrlich sein, wenn sich die zu klärende Frage mit hinreichender Deutlichkeit den Gründen entnehmen lässt, mit denen die Behörde ihre Eignungsbedenken dargelegt hat (BVerwG NJW 2016, 179; VGH München BeckRS 2023, 4260 Rn. 21). Das entlastet die Behörde, hebt die Grenze aber nicht auf.
In einem veröffentlichten Eilbeschluss hat ein Verwaltungsgericht eine Fragestellung beanstandet, die auf die Leistungsfähigkeit im Gesamten zielte, obwohl zu klären nur die jeweils in Erscheinung getretene Problematik war. Der Beschluss wird seither in zahlreichen Verfahren als Leitentscheidung herangezogen, auch von mir in mehreren der hier geschilderten Fälle.
Eine Einschränkung ist zu beachten. Trägt der Betroffene zur Eingrenzung nichts bei, kann die Behörde die Frage weiter formulieren (VG Gelsenkirchen BeckRS 2016, 40621; dazu auch Kalus VD 2023, 180). Wer also schweigt und erst im Eilverfahren rügt, muss damit rechnen, dass ihm dieser Einwand entgegengehalten wird.
Der Fehler geht auch in die andere Richtung
Dass die Frage zu weit ist, ist der häufigere Fall. Sie kann aber auch zu eng sein, und das ist für die Behörde ebenso gefährlich.
Sind Zweifel an der charakterlichen Eignung zu klären, darf sich die Fragestellung nicht auf die Erfüllung der körperlichen und geistigen Anforderungen an die Kraftfahreignung beschränken (VGH Mannheim NJW 2011, 3257; VRS 131, 160 = NZV 2017, 147). Wer also wegen wiederholter Verkehrsverstöße zur Begutachtung geschickt wird, darf nicht mit einer Frage nach der Leistungsfähigkeit abgespeist werden, denn die klärt den Anlass nicht.
Umgekehrt ist die Frage nach allgemeiner Legalbewährung von den Tatbeständen des § 11 FeV nicht gedeckt, wenn die Kraftfahreignung geklärt werden soll (VGH Mannheim VRS 130, 256; OVG Münster NZV 2017, 447). Die Behörde darf also nicht fragen, ob sich jemand künftig straffrei führen wird; sie darf nur fragen, was mit der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Ein dritter Fall betrifft die Fahrgastbeförderung. Ist ohne Hinweise auf körperliche oder geistige Eignungsmängel lediglich zu klären, ob jemand die Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen bietet, darf sich die Fragestellung nicht auch auf seine körperliche und geistige Fahreignung erstrecken (VGH Mannheim NJW 2013, 1896; OVG Münster NWVBl 2017, 388; VGH München NJW 2017, 2695).
Diese drei Konstellationen zeigen dasselbe Prinzip aus drei Blickwinkeln. Der Untersuchungsauftrag muss den Anlass abbilden, nicht mehr und nicht weniger. Eine Frage nach der Leistungsfähigkeit ist deshalb weder immer falsch noch immer richtig; sie ist richtig, wenn der Anlass Leistungszweifel hergibt, und falsch, wenn er das nicht tut.
Die Fälle, in denen nach der Leistungsfähigkeit gefragt wurde
Die folgenden Anordnungen stehen in derselben Ordnung: zuerst der Sachverhalt mit seinen Werten, dann die Anordnung mit Rechtsgrundlage und Fragestellung im Wortlaut, dann die Bewertung und der Verlauf. Eine Frage nach der Leistungsfähigkeit ist nicht für sich falsch. Sie wird es erst, wenn der Anlass über die Leistungsfähigkeit des Betroffenen nichts hergibt, und genau das ist der Regelfall. Behörde und Jahr werden genannt, Namen und eigene Aktenzeichen nicht.
Landeshauptstadt München, 2022: die Leitentscheidung
Der Sachverhalt: Im Juni 2020 wurde der Betroffene angehalten; die Blutanalyse wies 5,2 ng/ml THC aus. Ein Urinvortest reagierte überdies auf Methamphetamin, blieb jedoch im Labor unbestätigt.
Die Anordnung: MPU mit Drogenkontrollprogramm vom Januar 2022 auf § 46 Abs. 3 und § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV in der damaligen Fassung. Die erste Frage: „Kann die zu begutachtende Person trotz des gelegentlichen Cannabiskonsums sowie der bekannten Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 und 2 sicher führen?“ Die zweite fragte, ob nicht mehr zu erwarten sei, dass die Person künftig unter Einfluss von Betäubungsmitteln oder deren Nachwirkungen fahren werde.
Die Bewertung: Die erste Frage zielt auf die Leistungsfähigkeit im Gesamten, zu klären ist aber nur die jeweilig in Erscheinung getretene Problematik. Eine Fahrt unter Cannabiseinfluss sagt über die Leistungsfähigkeit, also über Konzentration, Reaktionsvermögen und Belastbarkeit, nichts aus. Die zweite Frage fasste alle Betäubungsmittel zusammen und holte damit den Vortest in die Untersuchung, den die Fahrerlaubnisbehörde in der Anordnung nicht als Anlass benannt hatte und den das Labor nicht bestätigte.
Der Verlauf: Das Verwaltungsgericht München stellte mit Beschluss vom 9. Oktober 2023 die aufschiebende Wirkung wieder her; die Entscheidung ist anonymisiert veröffentlicht (BeckRS 2023, 28667) und wird seither in vielen Verfahren zitiert, auch gegen andere Behörden. Sie stellt sich dabei ausdrücklich gegen die großzügigere Linie mehrerer Oberverwaltungsgerichte, und das gehört zur ehrlichen Darstellung.
Stadt Braunschweig, 2024: ein Fund in der Wohnung und Leistungstests
Der Sachverhalt: Eine Durchsuchung im Februar 2024 erbrachte 0,05 g Kokain, 0,27 g MDMA, eine Tablette Ecstasy und 0,77 g Amphetamin. Weder eine Fahrt noch eine Blutprobe, ein Konsumnachweis oder ein ärztlicher Befund lagen vor.
Die Anordnung: Ärztliches Gutachten vom September 2024 auf § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV. Die beanstandete Frage fragte nach künftigen Fahrten unter dem Einfluss berauschender Mittel, „bzw. liegen als Folge des unkontrollierten Konsums derartiger Stoffe Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen von Kraftfahrzeugen in Frage stellen?“
Die Bewertung: Der zweite Teil ist die Frage nach dem sicheren Führen in ihrer verbreiteten Fassung. Sie verlangt die Prüfung von Orientierung, Konzentration, Aufmerksamkeit, Belastbarkeit und Reaktion, und dafür setzt die Begutachtungsstelle rechnergestützte Leistungstests ein. Aus einem Fund in einer Wohnung folgt für die Leistungsfähigkeit nichts. Die Stadt hielt entgegen, bei harten Drogen genüge schon der einmalige Konsum für die Ungeeignetheit nach Nummer 9.1 der Anlage 4 FeV. Das ist richtig und bestätigt den Einwand: Wenn der Konsum die Eignung bereits ausschließt, bleibt für Leistungstests kein Raum.
Der Verlauf: Die Berichterstatterin wies im Frühjahr 2025 schriftlich darauf hin, die Frage sei zu weitgehend und nicht anlassbezogen; Gegenstand sei allein, ob Drogen konsumiert werden. Die Stadt hob die Entziehung auf und ordnete neu an, ohne diese Frage. Die Kosten trug die Stadt.
Landeshauptstadt München, 2026: ein Haarbefund und ein Kontaminationsverdacht
Der Sachverhalt: Die Untersuchung einer Haarprobe wies 0,25 ng/mg Cocain und 0,02 ng/mg Benzoylecgonin aus; Norcocain und Cocaethylen fehlten. Damit ließ sich eine Kontamination von außen nicht ausschließen, was die Behörde in ihrem Bescheid auch einräumte.
Die Anordnung: Zunächst ärztliches Gutachten, danach MPU vom Mai 2026, gestützt auf § 46 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV und § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV analog. Die erste Frage lautete: „Kann Herr X trotz des Nachweises von 0,25 ng/mg Cocain und 0,02 ng/mg Benzoylecgonin bei gleichzeitigem negativen Befund der Metaboliten Norcocain und Cocaethylen in der Haarprobe ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 sicher führen?“
Die Bewertung: Aus einem Haarbefund folgt über die Leistungsfähigkeit nichts, und zwar aus einem einfachen Grund: eine Haaranalyse sagt etwas über einen möglichen Konsum in der Vergangenheit und nichts über die gegenwärtige Leistungsfähigkeit. Die zweite Frage unterstellte überdies einen Konsum, den die Behörde selbst für nicht zweifelsfrei belegt hielt, und verlagerte damit die Tatsachenfeststellung auf die Begutachtungsstelle. Und eine Eingriffsermächtigung lässt sich nicht analog anwenden; wer analog in die Rechtsgrundlage schreibt, räumt ein, dass der Tatbestand nicht erfüllt ist.
Der Verlauf: Offen. In diesem Verfahren stützt sich die Rüge unmittelbar auf den Münchner Beschluss von 2023, der gegen dieselbe Behörde ergangen ist.
Kreisverwaltung Mainz-Bingen, 2026: unverklammert weit
Der Sachverhalt: Erteilungsverfahren für die Klassen A und B.
Die Anordnung: MPU vom Juli 2026, in der Begründung § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a FeV. Die zweite Frage: „Liegen als Folge eines unkontrollierten Cannabiskonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der beantragten Klassen A und B einschließlich der darin eingeschlossenen Klassen in Frage stellen.“
Die Bewertung: Diese Frage steht ohne jede Verklammerung neben der ersten und benennt kein Krankheitsbild. Damit ist sie ein eigener, offener Prüfauftrag. Die Grenze dafür hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof gezogen: Die Fragestellung darf nicht so weit sein, dass die Begutachtungsstelle ermächtigt wird, die Gesamtheit der in Anlage 4 FeV erwähnten Krankheitsbilder zum Gegenstand der Untersuchung zu machen (VRS 145, 306).
Der Verlauf: Die Fahrerlaubnisbehörde lehnte den Einwand ab; das Verfahren ist offen.
Landratsamt Ostalbkreis, 2026: das Ergebnis in der Frage vorweggenommen
Der Sachverhalt: Es ging um ein geltend gemachtes geringes Leistungsvermögen. Die Gruppe 2 war nicht beantragt.
Die Anordnung: MPU vom Oktober 2026. Die Fragestellung: „Kann Frau X trotz des Vorliegens seines geringen Leistungsvermögens, dass die Fahreignung in Frage stellt und unter Berücksichtigung des medizinisch-psychologischen Gutachtens vom … Gruppe 1/2 … sicher führen?“
Die Bewertung: Hier ist die Frage nach dem sicheren Führen im Ansatz berechtigt, weil der Anlass tatsächlich die Leistungsfähigkeit betraf. Angreifbar ist die Fassung aus einem anderen Grund: Sie unterstellt das Leistungsdefizit als feststehend, obwohl es gerade geklärt werden soll. Eine Frage, die ihr Ergebnis vorwegnimmt, ist keine Frage. Hinzu kommen ein falsches Datum des in Bezug genommenen Gutachtens, ein falsches Geschlecht und eine Gruppe 2, die nicht beantragt war.
Der Verlauf: Hier ist nur um Berichtigung gebeten worden, weil sich der Einwand mit einer Korrektur erledigt.
Hochtaunuskreis, 2026: beide Fassungen in einer Anordnung
Der Sachverhalt: Besitz von Kokain.
Die Anordnung: Ärztliches Gutachten vom März 2026 mit zwei verschiedenen Formulierungen. Die eine fragt, ob der Betroffene ein Kraftfahrzeug „sicher im Straßenverkehr zu führen“ vermag. Die andere lautet: „Lässt sich aus der aktenkundigen Tatsache des Besitzes von Kokain bestätigen, dass der/die Untersuchte BTM konsumiert?“
Die Bewertung: Dieser Fall ist lehrreich, weil beide Fassungen in einer Anordnung stehen. Die zweite ist richtig: Sie benennt die Tatsache und beschränkt die Prüfung auf den Konsum, und genau das ist der Zweck einer Anordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV. Die erste ist zu weit, weil sie auf die Leistungsfähigkeit zielt. Der Betroffene kann nicht erkennen, welche gilt, und die Begutachtungsstelle muss sich entscheiden.
Der Verlauf: Eine Rüge ist nicht erhoben worden.
Wie die Frage lauten müsste
Die tragfähige Fassung benennt die Problematik, die tatsächlich aufgetreten ist, und nichts darüber hinaus. Bei einem Drogenfund ohne Fahrt lautet sie sinngemäß: Nimmt beziehungsweise nahm der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes ein, die die Fahreignung nach Anlage 4 FeV in Frage stellen?
Bei einer Fahrt unter Cannabiseinwirkung geht es um die Trennung an dem seit 2024 geltenden Maßstab, und die Frage lautet sinngemäß: Ist zu erwarten, dass der Betroffene künftig zwischen dem Führen von Fahrzeugen und einem Konsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung hinreichend sicher trennen kann?
In beiden Fassungen kommt das sichere Führen nicht vor, und beide verzichten auf eine angehängte Frage nach Beeinträchtigungen. Soll die Leistungsfähigkeit geprüft werden, braucht das einen eigenen Anlass, etwa einen ärztlichen Befund oder eine Auffälligkeit bei der Kontrolle, und dieser Anlass gehört in die Begründung.
Ob eine dieser Fassungen in der Rechtsprechung ausdrücklich gebilligt worden ist, kann ich nicht mit der nötigen Sicherheit sagen; eine veröffentlichte Entscheidung zu genau diesem Wortlaut ist mir nicht bekannt. Das ist meine eigene Einschätzung aus dem Normtext und den oben zitierten Entscheidungen, keine Wiedergabe einer Fundstelle.
Ein Fall aus der Praxis
Ein Mandant hatte bei einer Durchsuchung geringe Mengen mehrerer Substanzen bei sich. Eine Fahrt unter Drogen gab es nicht, auch keine Auffälligkeit im Straßenverkehr. Das Strafverfahren endete ohne jeden Bezug zum Fahren.
Die Behörde ordnete gleichwohl ein ärztliches Gutachten an und fragte neben dem Konsum danach, ob als Folge eines unkontrollierten Konsums Beeinträchtigungen vorlägen, die das sichere Führen in Frage stellen. Dauerhafte Leistungsdefizite waren nirgends festgestellt; die Behörde hielt den Zusatz gleichwohl für selbstverständlich.
Der Einwand im Eilverfahren war zweistufig. Erstens: Ein ärztliches Gutachten klärt nach der gewählten Grundlage allein, ob konsumiert wird. Zweitens: Die Alternative des sicheren Führens setzt eine dauerhafte Beeinträchtigung voraus, für die der Akteninhalt nichts hergibt. Das Gericht teilte beides mit. Die Behörde hob die Entziehung auf, das Verfahren endete zu ihren Lasten. Einzelheiten des Sachverhalts sind abgewandelt.
Häufige Fragen zur Leistungsfähigkeit in der Begutachtung
Ist die Frage nach dem sicheren Führen immer falsch?
Nein. Sie ist dann richtig, wenn der Anlass tatsächlich Zweifel an der Leistungsfähigkeit weckt, etwa nach einer Erkrankung, bei einem ärztlichen Befund oder bei Auffälligkeiten während der Kontrolle. Falsch wird sie, wenn sie an einen Drogenfund oder eine einzelne Fahrt angehängt wird, denn über die Leistungsfähigkeit sagen beide nichts aus.
Woran erkenne ich, dass die Leistungsdiagnostik Teil des Auftrags ist?
An der Frage selbst und am Ablauf der Untersuchung. Steht in der Frage das sichere Führen, Beeinträchtigungen, ein geringes Leistungsvermögen oder eine körperliche und geistige Eignung, umfasst der Auftrag die Leistungsfähigkeit. In der Begutachtungsstelle merken Sie es daran, dass Bildschirmtests zu Reaktion und Konzentration durchgeführt werden.
Ich habe in den Tests schlecht abgeschnitten. Ist alles verloren?
Nein. Eine unterdurchschnittliche Leistungsfähigkeit lässt sich kompensieren, insbesondere durch eine Fahrverhaltensbeobachtung, bei der sich zeigt, ob die Defizite im realen Verkehr ins Gewicht fallen. Ob diese Möglichkeit geprüft wird, hängt auch davon ab, ob darauf hingewirkt wird.
Die Behörde sagt, die Frage sei im Ergebnis dieselbe. Stimmt das?
Das ist das Argument, das mir die Kreisverwaltung in einem der oben geschilderten Fälle entgegengehalten hat, und es überzeugt nicht. Der Untersuchungsauftrag bestimmt, welche Verfahren eingesetzt werden. Eine Frage, die die Leistungsfähigkeit einschließt, führt zu Tests, die bei einer engen Frage unterbleiben. Das Ergebnis kann deshalb sehr wohl ein anderes sein.
Soll ich jeden handwerklichen Fehler rügen?
Nicht unbedingt. Falsche Daten, ein falsches Geschlecht oder eine falsche Fahrzeugklasse sind leicht zu korrigieren. Wer sie förmlich rügt, gibt der Behörde Anlass, die Anordnung insgesamt zu überarbeiten und dabei auch die tragenden Schwächen zu beseitigen. In solchen Fällen kann es richtig sein, nur um Berichtigung zu bitten und den stärkeren Einwand aufzusparen.
Gilt das auch im Erteilungsverfahren?
Ja. Die Anforderungen an die Fragestellung gelten unabhängig davon, ob eine bestehende Fahrerlaubnis entzogen oder eine neue erteilt werden soll. Im Erteilungsverfahren kommt häufig der Fehler hinzu, dass die Frage auf alle beantragten Klassen einschließlich der eingeschlossenen erstreckt wird, ohne dass der Anlass das trägt.
Normen, Rechtsprechung und Literatur
- § 11 FeV und Anlage 4 zur FeV bei gesetze-im-internet.de
- BVerwG NJW 2016, 179 zur Konkretisierungspflicht
- VGH Kassel VRS 145, 306 zur Grenze gegenüber der Gesamtheit der Krankheitsbilder
- VGH Mannheim NJW 2014, 1901; NZV 2014, 428; VRS 129, 95; DAR 2018, 44 zum inneren Zusammenhang
- VGH Mannheim NJW 2011, 3257 und VRS 131, 160 = NZV 2017, 147 zur charakterlichen Eignung
- VGH Mannheim VRS 130, 256 und OVG Münster NZV 2017, 447 zur allgemeinen Legalbewährung
- VGH Mannheim NJW 2013, 1896; OVG Münster NWVBl 2017, 388; VGH München NJW 2017, 2695 zur Fahrgastbeförderung
- VGH München BeckRS 2023, 4260 Rn. 21 zur entbehrlichen Angabe der Nummer der Anlage 4
- Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, § 11 FeV Rn. 42a und 42b
Ihre kostenlose Ersteinschätzung
Suchen Sie in Ihrer Anordnung nach den Worten sicher führen, Beeinträchtigungen und Leistungsvermögen, und halten Sie daneben, was in der Akte über Ihren Gesundheitszustand steht. Steht dort nichts, ist der Auftrag zu weit. Senden Sie mir die Anordnung im vollständigen Wortlaut, solange die Vorlagefrist läuft, und vereinbaren Sie vorher keinen Begutachtungstermin. Eine erste Einschätzung kostet Sie nichts; vertreten wird bundesweit.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.