Clomifen: Zollbeamtin öffnet im Paketverteilzentrum eine kleine Postsendung am Rollenband

Symbolbild, mit KI erstellt.

Clomifen: Dopingmittel und verschreibungspflichtiges Arzneimittel

Clomifen ist ein zugelassenes Medikament zur Behandlung von Fruchtbarkeitsstörungen und gleichzeitig eines der meistbestellten Mittel in der Bodybuilding-Szene, weil es nach einer Steroidkur den eigenen Hormonhaushalt wieder anstoßen soll. Aus dieser Doppelnatur folgt die rechtliche Lage: kein Betäubungsmittel, aber zwei Gesetze, die nebeneinander greifen.

Mein Name ist Björn Schüller, Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen. Ich verteidige bundesweit in Arzneimittel-, Doping- und Zollverfahren. Bei Clomifen hängt fast alles an zwei Zahlen und an einer Zweckbestimmung: an der nicht geringen Menge von 1.500 Milligramm und an der Frage, ob das Mittel zum Zwecke des Dopings im Sport bestimmt war.

Das Wichtigste in Kürze

  • Clomifen ist kein Betäubungsmittel und steht in keiner Anlage zum Betäubungsmittelgesetz; einschlägig sind das Anti-Doping-Gesetz und das Arzneimittelgesetz.
  • Als antiestrogen wirkender Stoff gehört Clomifen zur Gruppe der Hormon- und Stoffwechsel-Modulatoren und ist sowohl in der Verbotsliste des Internationalen Übereinkommens gegen Doping als auch in der Anlage zum Anti-Doping-Gesetz aufgeführt.
  • Herstellen, Handeltreiben, Veräußern, Abgeben, sonstiges Inverkehrbringen und Verschreiben zum Zwecke des Dopings im Sport sind nach § 2 Abs. 1 AntiDopG verboten, und zwar ohne Mengengrenze.
  • Erwerb, Besitz und Verbringen sind nach § 2 Abs. 3 AntiDopG nur verboten, wenn sie eine nicht geringe Menge betreffen und zum Zwecke des Dopings im Sport erfolgen.
  • Die nicht geringe Menge für Clomifen beträgt 1.500 Milligramm; sie steht in der Dopingmittel-Mengen-Verordnung, zuletzt geändert durch die Fünfte Verordnung vom 10.03.2023.
  • Der Strafrahmen des § 4 Abs. 1 AntiDopG reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; § 4 Abs. 4 AntiDopG sieht für Qualifikationen ein Jahr bis zehn Jahre vor.
  • Selbstdoping nach § 3 AntiDopG ist nur für Spitzensportler strafbar, also für Angehörige eines Testpools oder Personen mit erheblichen Einnahmen aus dem Sport, § 4 Abs. 7 AntiDopG.
  • Daneben steht das Arzneimittelrecht: Als Dopingmittel verwendetes Clomifen ist ein bedenkliches Arzneimittel im Sinne des § 5 Abs. 2 AMG, was § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG erfasst.
  • Für Bestellungen aus dem Ausland gilt das Verbringungsverbot des § 73 Abs. 1 Satz 1 AMG; die Ausnahme für den Reisebedarf nach § 73 Abs. 2 Nr. 6 AMG gilt nur für die Einreise, nicht für den Postversand.

Inhalt

Die rechtliche Einordnung von Clomifen

Pharmakologisch handelt es sich um einen selektiven Estrogen-Rezeptor-Modulator. Clomifen blockiert Estrogenrezeptoren im Hypothalamus und steigert dadurch die Ausschüttung der Gonadotropine; medizinisch wird es zur Auslösung der Ovulation eingesetzt. In der Dopinganwendung dient es dazu, nach dem Absetzen anaboler Steroide die körpereigene Testosteronproduktion wieder in Gang zu bringen und estrogene Nebenwirkungen zu dämpfen.

In keiner Anlage zum Betäubungsmittelgesetz steht Clomifen. Wer in einer Akte liest, Clomifen sei ein Betäubungsmittel, liest einen Fehler. Es gibt deshalb auch keine Grenzmenge im Sinne des § 29a BtMG, keinen Verbrechenstatbestand nach § 30 BtMG und keine Einfuhr im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG.

Einschlägig sind zwei andere Gesetze. Das Anti-Doping-Gesetz vom 10. Dezember 2015 regelt den Umgang mit Dopingmitteln zum Zwecke des Dopings im Sport. Das Arzneimittelgesetz greift unabhängig davon, weil Clomifen ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel ist und die Verwendung als Dopingmittel es zu einem bedenklichen Arzneimittel machen kann. Beide Gesetze können nebeneinander verletzt sein.

Zwei Listen, zwei Tatbestände

Das Anti-Doping-Gesetz arbeitet mit zwei verschiedenen Stofflisten, und wer sie verwechselt, prüft den falschen Tatbestand.

§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 AntiDopG, also die Verbote für Herstellen, Handeltreiben, Veräußern, Abgeben, Inverkehrbringen, Verschreiben und Anwenden bei einer anderen Person, knüpfen an die Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping im Sport an. Das ist die Liste, die auf der internationalen Verbotsliste beruht und regelmäßig im Bundesgesetzblatt Teil II bekannt gemacht wird.

§ 2 Abs. 3 AntiDopG, also das Verbot von Erwerb, Besitz und Verbringen in nicht geringer Menge, knüpft dagegen an die Anlage zum Anti-Doping-Gesetz selbst an. Diese Anlage ist enger. Bei den antiestrogen wirkenden Stoffen führt sie Clomifen, Cyclofenil, Fulvestrant, Raloxifen, Tamoxifen und Toremifen auf, während die internationale Liste zusätzlich etwa Bazedoxifen und Ospemifen nennt.

Daraus folgt eine Prüfung, die in jedem Verfahren an den Anfang gehört: Welcher Stoff liegt vor, und steht er in der Liste, auf die der vorgeworfene Tatbestand verweist? Für Clomifen ist die Antwort in beiden Fällen ja. Bei einem anderen Antiestrogen kann sie unterschiedlich ausfallen, und dann entfällt die Strafbarkeit für Erwerb und Besitz vollständig.

Die nicht geringe Menge

Für Erwerb, Besitz und Verbringen ist die nicht geringe Menge das entscheidende Tatbestandsmerkmal. Sie steht nicht im Gesetz, sondern in der Dopingmittel-Mengen-Verordnung, die auf der Ermächtigung des § 6 AntiDopG beruht; die geltende Fassung geht auf die Fünfte Verordnung zur Bestimmung von Dopingmitteln und zur Festlegung der nicht geringen Menge vom 10. März 2023 zurück.

Für Clomifen beträgt die nicht geringe Menge 1.500 Milligramm Wirkstoff. Umgerechnet auf gängige Darreichungsformen mit 50 Milligramm je Tablette entspricht das dreißig Tabletten. Diese Rechnung ist der erste Schritt jeder Verteidigung, denn unterhalb der Schwelle sind Erwerb und Besitz nach dem Anti-Doping-Gesetz nicht strafbar.

Bei Altfällen ist die zur Tatzeit geltende Fassung heranzuziehen. Für Taten vom 9. Juli 2020 bis einschließlich 15. März 2023 gilt die Verordnung vom 3. Juli 2020, für Taten vom 15. Juli 2016 bis einschließlich 8. Juli 2020 die Verordnung vom 8. Juli 2016. Das ist kein Formalismus, sondern kann über die Strafbarkeit entscheiden, weil sich einzelne Mengenwerte geändert haben.

Clomifen im Vergleich der Antiestrogene

Der Vergleich zeigt, wie weit die Werte auseinanderliegen, und erklärt, warum die Umrechnung je Stoff gesondert erfolgen muss.

Antiestrogen wirkender Stoffnicht geringe Menge
Clomifen1.500 mg
Cyclofenil4.200 mg
Fulvestrant2.000 mg
Raloxifen5.400 mg
Tamoxifen3.600 mg
Toremifen5.400 mg

Zum Vergleich aus der benachbarten Gruppe der Aromatasehemmer: Letrozol liegt bei 225 Milligramm, Anastrozol bei 90 Milligramm, Exemestan bei 2.250 Milligramm. Clomifen liegt damit im mittleren Bereich; die Schwelle ist bei den typischen Mengen einer Nachbehandlung nach einer Steroidkur schnell erreicht, aber nicht automatisch überschritten.

Werden mehrere Stoffe zusammen gefunden, wird jeder Stoff für sich betrachtet. Eine Addition über verschiedene Wirkstoffe hinweg findet nicht statt; maßgeblich ist, ob für einen einzelnen Stoff die ihm zugeordnete Menge erreicht ist. Zu den anabolen Stoffen, die in solchen Fällen daneben gefunden werden, verweise ich auf die Seiten zu Anabolika und Testosteron.

Erwerb und Besitz

Nach § 2 Abs. 3 AntiDopG ist es verboten, ein Dopingmittel, das in der Anlage zum Gesetz aufgeführt ist, in nicht geringer Menge zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport zu erwerben, zu besitzen oder in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes zu verbringen. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG stellt den Verstoß unter Strafe.

Zwei Merkmale müssen zusammentreffen, und beide sind angreifbar. Das erste ist die Menge, das zweite die Zweckbestimmung. Verlangt wird das Doping beim Menschen im Sport; eine Verwendung, die keinem sportlichen Zweck dient, erfüllt den Tatbestand nicht. Das klingt fern, ist in der Praxis aber der Normalfall, weil in diesen Verfahren über die Motivlage gestritten wird und nicht über die Chemie.

Anders als beim Selbstdoping kommt es hier nicht auf einen Wettbewerb des organisierten Sports an und auch nicht darauf, dass der Beschuldigte Spitzensportler ist. Das ist der Grund, warum Verfahren wegen Clomifen weit überwiegend nach § 2 Abs. 3 AntiDopG geführt werden und nicht nach § 3 AntiDopG.

Handel, Abgabe und Verschreiben

Für die Abgabeseite entfällt die Mengenschwelle. § 2 Abs. 1 AntiDopG verbietet es, ein Dopingmittel der internationalen Verbotsliste zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport herzustellen, mit ihm Handel zu treiben, es ohne Handel zu treiben zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder zu verschreiben. Schon die Abgabe einer einzigen Packung Clomifen an einen anderen kann den Tatbestand erfüllen, ohne dass es auf die Menge ankommt.

Das trifft in der Praxis drei Gruppen: den Trainingspartner, der weitergibt, den Betreiber oder Mitarbeiter eines Studios, der vermittelt, und den Arzt, der verschreibt. Für den Arzt liegt die Schwelle dort, wo die Verschreibung nicht mehr der Behandlung dient, sondern dem sportlichen Zweck; die Dokumentation der Indikation ist in solchen Verfahren das entscheidende Beweismittel.

Der Versuch ist in den Fällen des § 4 Abs. 1 AntiDopG strafbar, und auch fahrlässiges Handeln ist in den Fällen der Nummern 1 bis 3 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht, § 4 Abs. 6 AntiDopG. Die Fahrlässigkeitsvariante wird häufig übersehen, obwohl sie gerade bei Weitergaben im Umfeld naheliegt.

Selbstdoping und wen es trifft

§ 3 AntiDopG verbietet die Anwendung bei sich selbst, also das Selbstdoping, sowie die Teilnahme an einem Wettbewerb des organisierten Sports unter Anwendung eines Dopingmittels. Ein Wettbewerb des organisierten Sports ist jede Sportveranstaltung, die von einer nationalen oder internationalen Sportorganisation oder in deren Auftrag oder mit deren Anerkennung organisiert wird und bei der verpflichtende Regeln einzuhalten sind.

Entscheidend ist aber § 4 Abs. 7 AntiDopG, und dieser begrenzt die Strafbarkeit scharf. Nach den Selbstdoping-Tatbeständen wird nur bestraft, wer Spitzensportlerin oder Spitzensportler des organisierten Sports ist, also als Mitglied eines Testpools Trainingskontrollen unterliegt, oder wer aus der sportlichen Betätigung unmittelbar oder mittelbar Einnahmen von erheblichem Umfang erzielt.

Für den weit überwiegenden Teil der Betroffenen bedeutet das: Die eigene Anwendung von Clomifen ist nicht strafbar. Strafbar bleiben Erwerb und Besitz oberhalb der Mengenschwelle, die Weitergabe und, als eigener Tatbestand, Erwerb oder Besitz zum Zweck der Selbstanwendung bei Spitzensportlern nach § 3 Abs. 4 AntiDopG. Für letzteren gilt ein eigener, milderer Rahmen von bis zu zwei Jahren, und nach § 4 Abs. 8 AntiDopG bleibt straffrei, wer die Verfügungsgewalt freiwillig aufgibt, bevor er anwendet.

Strafrahmen und Kronzeugenregelung

TatbestandStrafrahmen
§ 4 Abs. 1 AntiDopG (Herstellen, Handel, Abgabe, Verschreiben, Erwerb und Besitz in nicht geringer Menge)Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
§ 4 Abs. 2 AntiDopG (Erwerb oder Besitz zur Selbstanwendung, nur Spitzensportler)Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe
§ 4 Abs. 6 AntiDopG (Fahrlässigkeit)Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
§ 4 Abs. 4 AntiDopG (Qualifikationen)Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
§ 4 Abs. 5 AntiDopG (minder schwerer Fall der Qualifikation)Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren

Die Qualifikationen des § 4 Abs. 4 AntiDopG sind der eigentliche Risikopunkt. Sie greifen, wenn die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet wird, wenn ein anderer der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung ausgesetzt wird, wenn aus grobem Eigennutz Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt werden, wenn an eine Person unter achtzehn Jahren abgegeben oder verschrieben wird oder wenn gewerbsmäßig oder als Bandenmitglied gehandelt wird.

Gegenüber steht § 4a AntiDopG. Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern oder, wenn keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt ist, von Strafe absehen, wenn der Täter durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich zur Aufdeckung einer zusammenhängenden Tat beigetragen hat. Diese Vorschrift wird in Verfahren mit Lieferstrukturen zu selten in die Verteidigungsstrategie einbezogen.

Das Arzneimittelrecht daneben

Das Anti-Doping-Gesetz verdrängt das Arzneimittelrecht nicht. Nach § 5 Abs. 2 AMG ist ein Arzneimittel bedenklich, wenn nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse der begründete Verdacht besteht, dass es bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein vertretbares Maß hinausgehen. § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG stellt das Inverkehrbringen bedenklicher Arzneimittel unter Strafe.

Für Dopingmittel gilt dabei eine Besonderheit, die den Ausgang der Prüfung vorwegnimmt. Der bestimmungsgemäße Gebrauch richtet sich bei Präparaten, die für Dopingzwecke im Sport hergestellt sind, nach dem üblichen Gebrauch der Konsumenten und nicht nach der Zwecksetzung des artverwandten zugelassenen Arzneimittels (BGH PharmR 2020, 152; BGH NStZ-RR 2018, 50 (51)). Bei den verbotenen Hormon- und Stoffwechsel-Modulatoren, zu denen Clomifen gehört, besteht der wissenschaftlich begründete Verdacht einer unvertretbar schädlichen Wirkung bei diesem Gebrauch.

Praktisch heißt das: Wer Clomifen als Dopingmittel abgibt, verwirklicht neben dem Anti-Doping-Gesetz regelmäßig auch § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG. Umgekehrt bleibt die Verschreibung zur zugelassenen Indikation ohne arzneimittelrechtliches Risiko, weshalb die Abgrenzung über die Indikation und nicht über den Stoff läuft.

Bestellung aus dem Ausland und der Zoll

Die meisten Verfahren beginnen nicht im Studio, sondern bei einer Postsendung. Hier greift das Verbringungsverbot des § 73 Abs. 1 Satz 1 AMG: Zulassungspflichtige Arzneimittel dürfen nur in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden, wenn sie hier zugelassen, genehmigt, registriert oder freigestellt sind. Präparate von Anbietern aus Drittstaaten sind das regelmäßig nicht.

Die Ausnahme für den persönlichen Bedarf nach § 73 Abs. 2 Nr. 6 AMG hilft dabei nicht weiter, und das ist der am häufigsten geglaubte Irrtum. Sie gilt nur, wenn Arzneimittel bei der Einreise in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge mitgebracht werden. Für eine Bestellung, die per Post kommt, ist sie nicht eröffnet. Als Orientierungswert für den persönlichen Bedarf werden im Schrifttum höchstens neunzig Konsumeinheiten, also der Bedarf für etwa drei Monate, genannt.

Wird ein nicht zugelassenes Fertigarzneimittel hier in den Verkehr gebracht, kommt zusätzlich § 96 Nr. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 AMG in Betracht. Zum Ablauf nach einer Sicherstellung durch den Zoll und zu den ersten Schritten verweise ich auf die Seite zu SARMs im Zollverfahren, wo derselbe Verfahrensgang dargestellt ist.

Nachweis und Analytik

Für die Strafbarkeit nach dem Anti-Doping-Gesetz kommt es nicht auf einen Nachweis im Körper an, sondern auf die sichergestellte Substanz. Deshalb entscheidet das Wirkstoffgutachten, und zwar in zwei Richtungen.

Erstens muss die Identität des Stoffes festgestellt sein, also tatsächlich Clomifen und nicht ein anderer Rezeptormodulator. Gerade bei Präparaten aus dem Graumarkt enthält die Packung häufig nicht das, was auf ihr steht; ein Produkt, das als Clomifen verkauft wird, kann ein anderes Antiestrogen oder gar keinen Wirkstoff enthalten. Steht etwas anderes drin, verschiebt sich die Mengenschwelle oder die Strafbarkeit entfällt.

Zweitens muss der Wirkstoffgehalt bestimmt sein, nicht nur die Tablettenzahl. Die nicht geringe Menge bezieht sich auf Milligramm Wirkstoff. Ein Gutachten, das von der Deklaration auf der Packung ausgeht, beantwortet diese Frage nicht; ohne quantitative Analyse ist die Überschreitung der Schwelle nicht bewiesen. Das ist der wirksamste Angriffspunkt in Grenzfällen um 1.500 Milligramm.

Die Fahrerlaubnis

Weil Clomifen in keiner Anlage zum Betäubungsmittelgesetz steht, greift die für Betäubungsmittel einschlägige Auffangkategorie der Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nicht. Eine Einnahme führt deshalb nicht zum Verlust der Fahreignung.

In Betracht kommt allenfalls Nummer 9.4 der Anlage 4 FeV, also der Missbrauch von Arzneimitteln, oder Nummer 9.6.2, also die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln, die die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen, jeweils in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV. Beide setzen ein tatsächliches Muster mit Eignungsrelevanz voraus; eine einzelne Auslandsbestellung von Clomifen löst sie nicht aus.

Clomifen beeinträchtigt die Fahrtüchtigkeit nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht in einer Weise, die eine solche Einordnung tragen würde. Dieser Abschnitt ist ausdrücklich meine eigene rechtliche Einschätzung; eine Entscheidung zur Fahreignung bei der Einnahme von Clomifen ist mir nicht bekannt. Ordnet die Behörde dennoch ein Gutachten an, ist zuerst die gewählte Ermächtigungsgrundlage zu prüfen; dazu die Seite zur Gutachtenanordnung.

Ein Fall aus der Praxis

In einem von mir geführten Verfahren hielt der Zoll eine Sendung mit vierzig Tabletten eines als Clomifen bezeichneten Präparats an. Die Staatsanwaltschaft warf dem Mandanten den Erwerb eines Dopingmittels in nicht geringer Menge vor und ging von 2.000 Milligramm Wirkstoff aus, weil die Packungsaufschrift 50 Milligramm je Tablette nannte.

Beantragt wurde eine quantitative Analyse. Sie ergab einen deutlich niedrigeren Clomifen-Gehalt je Tablette, wie er bei Graumarktpräparaten häufig vorkommt. Die Gesamtmenge lag damit unter 1.500 Milligramm, und der Tatbestand des § 2 Abs. 3 AntiDopG war nicht erfüllt.

Geblieben ist der arzneimittelrechtliche Vorwurf des Verbringens eines nicht zugelassenen Arzneimittels. Das Verfahren ist insoweit gegen eine Geldauflage eingestellt worden. Entscheidend war, die Analyse zu beantragen, statt die Packungsangabe hinzunehmen. Die Einzelheiten des Falls sind verändert.

Fragen aus der Praxis

Ist der Besitz von Clomifen strafbar?

Nur in nicht geringer Menge, also ab 1.500 Milligramm Wirkstoff, und nur wenn er zum Zwecke des Dopings im Sport erfolgt. Darunter ist der Besitz nach dem Anti-Doping-Gesetz nicht strafbar.

Ich bin kein Wettkampfsportler. Betrifft mich das Gesetz überhaupt?

Für Erwerb und Besitz ja, denn dort kommt es nicht auf einen Wettbewerb an. Die Strafbarkeit des Selbstdopings trifft dagegen nur Spitzensportler oder Personen mit erheblichen Einnahmen aus dem Sport.

Mir gehört das Mittel für eine Hormonbehandlung. Was gilt dann?

Dann fehlt die Zweckbestimmung des Dopings im Sport, und § 2 Abs. 3 AntiDopG greift nicht. Belegen lässt sich das über Verschreibung, Befunde und den Behandlungsverlauf; ohne Beleg wird der Einwand in der Praxis nicht geglaubt.

Zählen Tabletten oder Milligramm?

Milligramm Wirkstoff. Deshalb muss der Gehalt analysiert werden; die Aufschrift der Packung ist bei Graumarktware kein verlässlicher Anknüpfungspunkt.

Darf ich Clomifen für den Eigenbedarf aus dem Ausland bestellen?

Nein, wenn das Präparat hier nicht zugelassen ist. Die Ausnahme für den persönlichen Bedarf gilt nur für die Einreise mit mitgebrachter Ware, nicht für Postsendungen.

Was passiert, wenn ich an einen Trainingspartner weitergegeben habe?

Dann gilt § 2 Abs. 1 AntiDopG, und dort gibt es keine Mengenschwelle. Schon die Abgabe kleiner Mengen ist erfasst, bei einem Empfänger unter achtzehn Jahren sogar als Qualifikation mit einem Jahr Mindeststrafe.

Gesetzestexte und Fundstellen

Maßgeblich sind §§ 2, 3, 4 und 4a des Anti-Doping-Gesetzes vom 10. Dezember 2015 sowie die Anlage zu § 2 Abs. 3 AntiDopG und die Dopingmittel-Mengen-Verordnung in der Fassung der Fünften Verordnung vom 10. März 2023. Aus dem Arzneimittelrecht gelten § 5 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 73 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 6, § 95 Abs. 1 Nr. 1 und § 96 Nr. 5 AMG. Den amtlichen Wortlaut der Strafnorm veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz bei § 4 AntiDopG auf gesetze-im-internet.de.

Zur Rechtsprechung: Zum bestimmungsgemäßen Gebrauch von Dopingpräparaten BGH PharmR 2020, 152 und BGH NStZ-RR 2018, 50; zur Bedenklichkeit anaboler Dopingmittel BGH MedR 1999, 270 = StV 1998, 663; zum Verbringungsverbot bei Beschaffung für Sportler die Nachweise in der Kommentierung zu § 73 AMG.

Zum Schrifttum: Lehner/Nolte/Putzke, Anti-Doping-Gesetz, Kommentar; Patzak/Fabricius, Betäubungsmittelgesetz, mit der Kommentierung des AntiDopG und des AMG; Raum in Kügel/Müller/Hofmann, § 95 AMG; Hofmann in Kügel/Müller/Hofmann, § 5 AMG.

Kostenlose Ersteinschätzung

Bei Clomifen entscheiden drei Punkte: die analysierte Wirkstoffmenge, die Zweckbestimmung und die Frage, ob neben dem Anti-Doping-Gesetz noch das Arzneimittelrecht greift. Senden Sie mir den Anhörungsbogen oder die Anklage, die Sicherstellungsunterlagen des Zolls und, falls vorhanden, das Untersuchungsgutachten. Sie erfahren von mir, ob die Mengenschwelle überhaupt belegt ist, welche Analyse zu beantragen ist und mit welchem Ergebnis zu rechnen ist. Dafür berechne ich Ihnen nichts.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

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Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen