Kreuzreaktion beim Drogentest: Mann am Küchentisch liest ein Schreiben, davor ein Tablettenblister und eine Testkassette mit zwei Linien

Symbolbild, mit KI erstellt.

Kreuzreaktionen beim Drogentest: wenn ein Medikament den Test auslöst

Kreuzreaktionen entstehen, wenn ein Stoff dem gesuchten Wirkstoff chemisch so ähnlich ist, dass er denselben Antikörper besetzt. Der Test schlägt an, obwohl die gesuchte Substanz gar nicht in der Probe ist. In der Fachsprache heißt das Querempfindlichkeit.

Das ist kein Randphänomen und kein Konstruktionsfehler. Bei Gruppentests sind Kreuzreaktionen sogar erwünscht, damit ein einziges Testfeld eine ganze Stoffgruppe erfasst. Und selbst bei Tests mit sehr spezifischen Antikörpern räumen die Hersteller ein, dass sich Kreuzreaktionen nicht zu hundert Prozent ausschließen lassen.

Ich verteidige von Bremen aus bundesweit im Betäubungsmittel- und im Fahrerlaubnisrecht. Der Einwand, ein Medikament habe den Test ausgelöst, wird von Behörden gern als Schutzbehauptung abgetan. Er ist es oft nicht. Entscheidend ist, ob er belegt und zum richtigen Zeitpunkt vorgetragen wird.

Das Wichtigste in Kürze

  • Kreuzreaktionen treten auf, wenn ein anderer Stoff dem Zielmolekül strukturell ähnelt und denselben Antikörper besetzt.
  • Bei Gruppentests sind sie gewollt. Ein Testfeld für Benzodiazepine soll möglichst viele Benzodiazepine erfassen.
  • Hersteller schließen Kreuzreaktionen auch bei spezifischen Antikörpern nicht vollständig aus.
  • Im Testfeld für Amfetamine liegen nach einem Musterbefundbericht auch Methylphenidat, Ethylphenidat, Bupropion und Pseudoephedrin.
  • Der Immunoassay eines rechtsmedizinischen Instituts erfasst neben THC-Carbonsäure zuverlässig auch die Carbonsäure von HHC. Ein HHC-Konsum kann so als Cannabiskonsum erscheinen.
  • Kreuzreaktionen lösen sich erst in der gezielten Bestätigungsanalyse auf, und nur dann, wenn nach dem richtigen Stoff gesucht wird.
  • Die Medikamentenklausel des § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG schützt nur bei bestimmungsgemäßer Einnahme eines verschriebenen Arzneimittels.

Inhalt

Warum Kreuzreaktionen entstehen

Immunologische Tests arbeiten nach dem Schlüssel-Schloss-Prinzip. Im Teststreifen sitzt ein Antikörper, der auf die Form eines bestimmten Moleküls zugeschnitten ist. Passt das Molekül in diesen Antikörper, entsteht ein Signal.

Moleküle sind aber keine individuellen Schlüssel. Viele Wirkstoffe teilen dasselbe chemische Grundgerüst und unterscheiden sich nur an einer Seitenkette. Für den Antikörper kann dieser Unterschied zu klein sein. Er bindet, und der Test zeigt positiv an, obwohl die gesuchte Substanz fehlt. Genau das sind Kreuzreaktionen.

Die Fachliteratur beschreibt das nüchtern: Kreuzreaktionen treten auf, wenn bestimmte Substanzen und Wirkstoffe in ihrer chemischen Struktur der zu detektierenden Drogensubstanz sehr ähneln, und diese Ähnlichkeit kann ein positives Ergebnis auslösen, obwohl die Zielsubstanz im Probenmedium nicht vorhanden ist.

Wichtig ist der Zusatz, den die Hersteller selbst machen. Auch dort, wo sehr spezifische Antikörper eingesetzt werden, lassen sich Kreuzreaktionen nicht zu hundert Prozent ausschließen. Wer behauptet, ein Vortest sei fälschungssicher, widerspricht dem Hersteller.

Wenn Kreuzreaktionen gewollt sind

Der zweite Teil ist der überraschende. Bei sogenannten Gruppentests sind Kreuzreaktionen nicht nur hingenommen, sondern beabsichtigt. Ein Testfeld soll eine ganze Stoffgruppe abdecken, damit nicht für jedes einzelne Molekül ein eigener Test nötig ist.

Das klassische Beispiel sind die Benzodiazepine. Ein einziges Testfeld erfasst verschiedenste Vertreter dieser Gruppe, und das funktioniert nur, weil der Antikörper bewusst unscharf gewählt ist. Dieselbe Logik gilt für Opiate und für Amfetamine.

Daraus folgt eine Erkenntnis, die in vielen Verfahren übersehen wird: Ein positives Testfeld benennt keine Substanz. Es benennt eine Gruppe. Welcher Stoff den Ausschlag gegeben hat, steht erst nach der gezielten Analyse fest, und auch dann nur, wenn nach ihm gesucht wurde.

Der Zuschnitt dieser Gruppen ist in der Praxis weiter, als die Bezeichnung vermuten lässt. Welche Substanzen ein Testfeld tatsächlich umfasst, zeigt die Übersicht auf meiner Seite zu den Cut-off-Werten beim Drogentest.

Der HHC-Fall: ein Befund, der nach Cannabis aussieht

Der praktisch bedeutsamste Fall von Kreuzreaktionen betrifft derzeit Hexahydrocannabinol, kurz HHC. In der Abteilung für Forensische Toxikologie der Rechtsmedizin Leipzig haben Untersuchungen gezeigt, dass der dort verwendete Immunoassay für den Nachweis von THC-Carbonsäure im Blutserum auch die Carbonsäure von HHC zuverlässig erfasst.

Die Autoren bewerten das als Vorteil, weil sich damit sowohl THC- als auch HHC-Konsum nachweisen lässt. Für den Betroffenen ist es ein Problem. Der Vortest zeigt Cannabis an, obwohl ein anderer Stoff vorlag. Erst die gezielte Analytik trennt beides.

Rechtlich macht das einen erheblichen Unterschied. HHC ist nicht in der Anlage zu § 24a StVG aufgeführt, und diese Anlage ist abschließend. Wer ausschließlich HHC konsumiert hat, erfüllt den Bußgeldtatbestand nicht, mag der Vortest noch so deutlich auf Cannabis gezeigt haben.

Dieselbe Überlegung gilt für andere halbsynthetische Cannabinoide. Ob eine Substanz dem Betäubungsmittelgesetz, dem Konsumcannabisgesetz, dem Gesetz über neue psychoaktive Stoffe oder gar keiner dieser Regelungen unterfällt, entscheidet über die Strafbarkeit, nicht über das Testergebnis.

Welche Arzneimittel in Betracht kommen

Der häufigste Auslöser von Kreuzreaktionen im Alltag sind Arzneimittel. Das Testfeld für Amfetamine ist dafür das anschaulichste Beispiel. Nach dem in der Fachliteratur abgedruckten Musterbefundbericht eines forensischen Labors umfasst es neben Amfetamin und Metamfetamin auch MDA, MDMA, MDEA und MBDB, daneben aber Phentermin, Propylhexedrin, Pseudoephedrin und Norpseudoephedrin sowie Methylphenidat, Ethylphenidat und Bupropion.

Lesen Sie die zweite Hälfte dieser Aufzählung noch einmal. Methylphenidat ist das klassische Mittel bei einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung. Bupropion ist ein Antidepressivum, das auch zur Raucherentwöhnung eingesetzt wird. Pseudoephedrin steckt in abschwellenden Erkältungspräparaten, die ohne Rezept erhältlich sind.

Wer eines dieser Mittel einnimmt, kann in dieses Testfeld geraten, ohne je eine Droge konsumiert zu haben. Die Zahlen und die genaue Zusammensetzung stammen aus einem einzelnen Laborbeispiel und sind nicht allgemeingültig; der Zuschnitt der Gruppe aber ist typisch.

Daneben sind Kreuzreaktionen bei Opiattests durch Codein und codeinhaltige Säfte bekannt, bei Benzodiazepintests durch verwandte Wirkstoffe und bei Methadontests durch strukturell ähnliche Substanzen. Welche Querempfindlichkeiten ein konkretes Produkt hat, steht in der Gebrauchsanweisung des Herstellers. Diese Gebrauchsanweisung ist beiziehbar.

Was die Bestätigungsanalyse klärt und was nicht

Der Normalfall ist beruhigend: Kreuzreaktionen lösen sich in der Bestätigungsanalyse auf. Die Gaschromatographie trennt das Substanzgemisch, das Massenspektrometer identifiziert die einzelnen Moleküle anhand ihres Masse-zu-Ladungs-Verhältnisses. Was dort gemessen wird, ist eindeutig.

Der Haken liegt im Untersuchungsauftrag. Die Bestätigungsanalyse sucht nicht nach allem, sondern nach dem, was angefordert wurde. Bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit ist das Analysenspektrum durch die Anlage zu § 24a StVG konkret vorgegeben. Ein Stoff außerhalb dieser Liste wird nicht gesucht und folglich nicht gefunden.

Derselbe Musterbefundbericht sagt das mit erfreulicher Offenheit. Bei einem negativen Ergebnis sei nicht auszuschließen, dass eine in der Bestätigungsanalyse nicht getestete Substanz ein möglicherweise positives Schnelltestergebnis bewirkt habe. Das Labor beschreibt damit die Lücke selbst.

Für die Verteidigung folgt daraus der entscheidende Antrag: Wenn ein bestimmtes Arzneimittel als Ursache in Betracht kommt, muss gezielt danach gesucht werden. Dafür steht ein ungerichtetes Wirkstoffscreening zur Verfügung, das ein sehr breites Spektrum abdeckt. Es wird aber nur durchgeführt, wenn es beauftragt wird.

Dafür bleibt Zeit. Nach dem genannten Musterbericht wird das Probenmaterial mindestens sechs Monate aufbewahrt. Die Frist läuft ab Probennahme, nicht ab Zustellung des Bescheids.

Wie häufig Kreuzreaktionen sind

Eine belastbare Zahl, wie oft Kreuzreaktionen vorkommen, gibt es nicht, und wer eine nennt, sollte gefragt werden, woher sie stammt. Veröffentlicht werden Querempfindlichkeiten produktbezogen in den Gebrauchsanweisungen, nicht als Statistik über alle Systeme hinweg.

Was sich sagen lässt, ist zweierlei. Erstens hängt die Wahrscheinlichkeit von Kreuzreaktionen vom gewählten Antikörper ab, und der ist produktspezifisch. Zweitens erhöht eine niedrig angesetzte Entscheidungsgrenze die Zahl falsch positiver Ergebnisse insgesamt, zu denen Kreuzreaktionen beitragen.

Dazu kommt ein Effekt, der mit Kreuzreaktionen oft verwechselt wird, aber eine andere Ursache hat. Rund um die Entscheidungsgrenze existiert eine Grauzone, in der dieselbe Probe einmal positiv und einmal negativ ausfallen kann. Der Übergang ist fließend. Ein knapper Befund ist deshalb auch ohne Querempfindlichkeit unsicher.

Für die Verteidigung heißt das: Kreuzreaktionen sind kein Allzweckargument. Sie tragen dort, wo ein konkreter Stoff benannt und belegt werden kann. Ohne diesen Stoff bleibt es bei einer Vermutung, und Vermutungen überzeugen weder Bußgeldrichter noch Fahrerlaubnisbehörden.

Kreuzreaktionen im Abstinenznachweis

Ein zweiter Ort, an dem Kreuzreaktionen über viel entscheiden, ist der Abstinenznachweis vor der medizinisch-psychologischen Untersuchung. Dort wird über Monate hinweg in Urin- oder Haarproben kontrolliert, ob ein Konsum stattgefunden hat.

Ein einziger positiver Befund kann ein ganzes Abstinenzprogramm entwerten und den Zeitraum neu beginnen lassen. Wird dieser Befund durch Kreuzreaktionen verursacht, geht ein halbes oder ganzes Jahr verloren, ohne dass konsumiert wurde.

Die Abstinenzkontrolle arbeitet deshalb zweistufig, und das aus genau diesem Grund. Ein positives Screening darf nicht ohne gezielte Bestätigung verwertet werden. Fehlt die Bestätigungsanalyse, ist der Befund angreifbar, und zwar gegenüber der Begutachtungsstelle und gegenüber der Behörde.

Wer ein Abstinenzprogramm beginnt, sollte seine Dauermedikation deshalb vorher offenlegen und dokumentieren lassen. Das nimmt dem Einwand, Kreuzreaktionen seien nachträglich konstruiert, von vornherein die Grundlage. Es ist der billigste Schritt des ganzen Verfahrens und wird am häufigsten unterlassen.

Dasselbe gilt für Haaranalysen. Kosmetische Behandlungen wie Bleichen, Glätten oder Färben und alkoholhaltige Haarpflegemittel können das Messergebnis verfälschen und müssen bei der Befundauslegung berücksichtigt werden. Auch das gehört in die Dokumentation, bevor die Probe genommen wird.

Dabei ist zwischen zwei Verfahren zu unterscheiden. Das ungerichtete Wirkstoffscreening durchsucht die Probe mit einem sehr breiten Spektrum und ist dafür gedacht, unbekannte Substanzen aufzuspüren. Die gezielte Analytik sucht nach einem benannten Stoff und ist dort überlegen, wo bereits ein Verdacht besteht. Wer einen bestimmten Wirkstoff als Ursache benennen kann, beantragt die gezielte Analytik; wer nur weiß, dass der Befund nicht stimmen kann, beantragt das breite Screening. Beide Wege kosten Geld und Zeit, und beide setzen voraus, dass die Probe noch vorhanden ist. Welcher Weg im Einzelfall der richtige ist, hängt davon ab, wie konkret der Verdacht ist und was die Akte bereits hergibt.

Die Medikamentenklausel des § 24a StVG

Steht nach der gezielten Analytik fest, dass ein verschriebenes Arzneimittel den Befund erklärt, greift die Medikamentenklausel. Nach § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG liegt kein ordnungswidriges Verhalten vor bei bestimmungsgemäßer Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels.

Die Voraussetzungen sind eng. Verlangt werden eine eindeutige Verschreibung für eine symptombezogene Indikation, die Einnahme zur Behandlung einer konkreten Krankheit und die Beachtung der Dosierungsanweisung. Missbräuchliche oder überdosierte Anwendung schließt die Privilegierung aus.

Trägt der Betroffene die Klausel vor, darf das Gericht das nicht übergehen. Es hat sich damit näher zu befassen, sofern es nicht von einer reinen Schutzbehauptung ausgeht. Ergibt sich aus dem Urteil nicht, warum der Einwand unbeachtlich sein soll, ist die Beweiswürdigung lückenhaft.

Eine Grenze zeigt ein Fall aus der Rechtsprechung des OLG Koblenz. Findet sich neben dem verordneten Wirkstoff noch das Abbauprodukt eines unerlaubten Betäubungsmittels, kann die Privilegierung versagt werden, auch wenn dieses Abbauprodukt den Grenzwert nicht überschreitet. Beikonsum kann die Klausel also zerstören.

Die fahrerlaubnisrechtliche Seite

Die Medikamentenklausel ist eine Vorschrift des Ordnungswidrigkeitenrechts. Im Strafrecht gibt es sie nicht: Bei §§ 315c und 316 StGB kommt es allein auf die Fahrunsicherheit an, und die kann auch ein bestimmungsgemäß eingenommenes Medikament herbeiführen.

Auch fahrerlaubnisrechtlich schützt die Klausel nicht umfassend. Wer Cannabisarzneimittel ärztlich verordnet einnimmt, ist dadurch nicht von der Eignungsprüfung freigestellt. Eine solche Privilegierung gegenüber anderen Konsumenten würde der staatlichen Schutzpflicht gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmern nicht gerecht.

Hinzu kommt die Mitteilungspflicht. Nach § 2 Abs. 12 StVG übermittelt die Polizei Tatsachen, die auf Eignungsmängel schließen lassen, an die Fahrerlaubnisbehörde. Das geschieht auch dann, wenn das Bußgeldverfahren wegen der Medikamentenklausel eingestellt wird.

Im Ergebnis kann ein Verfahren also strafrechtlich und ordnungswidrigkeitenrechtlich folgenlos bleiben und trotzdem ein Begutachtungsverfahren auslösen. Darauf sollte man vorbereitet sein, bevor der Brief kommt.

Wie der Einwand vorgetragen werden muss

Ein pauschaler Hinweis auf Medikamente hilft nicht. Der Einwand muss so konkret sein, dass ihm nachgegangen werden kann.

Was vorzulegen istWarum
Verordnung mit Datum und Indikationdie Klausel verlangt eine symptombezogene Verschreibung
Dosierungsanweisung und Einnahmeplanbestimmungsgemäße Anwendung ist Voraussetzung
Fachinformation oder Beipackzettelbelegt den Wirkstoff und seine Struktur
Gebrauchsanweisung des verwendeten Testsnennt die bekannten Querempfindlichkeiten
Antrag auf gezielte Analytiksonst wird der Wirkstoff gar nicht gesucht
Uhrzeit von Einnahme, Kontrolle und Blutentnahmeordnet den Befund zeitlich ein

Der Zeitpunkt ist dabei fast so wichtig wie der Inhalt. Wer die Medikation erst nach dem Bußgeldbescheid vorträgt, muss erklären, warum er sie bei der Kontrolle verschwiegen hat. Wer sie zu früh und ungeordnet vorträgt, liefert der Behörde unter Umständen Material für das Fahrerlaubnisverfahren. Diese Abwägung gehört vor den ersten Schriftsatz.

Ein Fall aus der Praxis

In einem von mir geführten Verfahren war ein Mandant kontrolliert worden, der seit Jahren Methylphenidat einnimmt. Der Vortest schlug im Feld Amfetamine an. Die Beamten notierten, der Betroffene habe Medikamenteneinnahme angegeben, und veranlassten die Blutentnahme.

Die Bestätigungsanalyse war auf das Spektrum der Anlage zu § 24a StVG beschränkt. Sie wies weder Amfetamin noch Metamfetamin nach. Das Bußgeldverfahren wurde eingestellt. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte dennoch ein ärztliches Gutachten an und stützte das auf den positiven Vortest.

Der Schriftsatz führte die Verordnung, die Fachinformation und die Querempfindlichkeitsangaben des Testherstellers zusammen. Er machte geltend, dass das Testfeld den verordneten Wirkstoff ausdrücklich umfasst und der Befund damit erklärt ist. Die Anordnung wurde aufgehoben. Die Einzelheiten sind verändert.

Entscheidend war nicht der Einwand als solcher, sondern seine Belegbarkeit. Ohne die Herstellerangabe zur Querempfindlichkeit wäre es bei Behauptung gegen Behauptung geblieben.

Fragen aus der Praxis

Kann mein ADHS-Medikament einen Drogentest auslösen?

Das ist möglich. Methylphenidat und Ethylphenidat werden in dem in der Fachliteratur abgedruckten Musterbefundbericht ausdrücklich unter dem Testfeld Amfetamine geführt. Welche Querempfindlichkeiten der konkret verwendete Test hat, ergibt sich aus dessen Gebrauchsanweisung.

Löst ein Erkältungsmittel den Test aus?

Pseudoephedrin und Norpseudoephedrin stehen in demselben Testfeld. Diese Wirkstoffe sind in abschwellenden Präparaten enthalten, die zum Teil rezeptfrei erhältlich sind. Heben Sie Packung und Beipackzettel auf.

Ich habe HHC konsumiert, der Test zeigt Cannabis. Wie kann das sein?

Der in einem rechtsmedizinischen Institut eingesetzte Immunoassay erfasst neben der THC-Carbonsäure auch die Carbonsäure von HHC. Das ist eine gewollte Querempfindlichkeit. Rechtlich ist der Unterschied erheblich, weil HHC nicht in der Anlage zu § 24a StVG steht.

Klärt die Blutprobe die Sache nicht ohnehin?

Nur innerhalb ihres Auftrags. Bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit ist das Analysenspektrum auf die Anlage zu § 24a StVG beschränkt. Nach einem Arzneimittel außerhalb dieser Liste wird nicht gesucht, wenn es nicht beantragt wird.

Reicht es, das Medikament in der Kontrolle zu erwähnen?

Nein. Die Erwähnung landet im Protokoll, führt aber nicht automatisch zu einer erweiterten Analyse. Der Antrag auf gezielte Analytik muss gestellt werden, solange das Probenmaterial noch asserviert ist.

Schützt mich die Medikamentenklausel auch vor der Fahrerlaubnisbehörde?

Nicht zwangsläufig. Sie betrifft den Bußgeldtatbestand. Die Behörde kann unabhängig davon Eignungszweifel prüfen, und die Polizei ist nach § 2 Abs. 12 StVG zur Mitteilung verpflichtet.

Gesetzestexte und Fundstellen

Die Medikamentenklausel und die Anlage mit den erfassten Substanzen stehen im amtlichen Wortlaut unter § 24a StVG bei gesetze-im-internet.de. Die Mitteilungspflicht der Polizei folgt aus § 2 Abs. 12 StVG.

Die Angaben zum Testprinzip, zur gewollten Querempfindlichkeit bei Gruppentests, zur Erfassung von HHC-Carbonsäure durch den Immunoassay der Rechtsmedizin Leipzig sowie der Musterbefundbericht folgen dem Wagner/Müller/Klipfel, Leitfaden Drogenerkennung und Fahreignung, 2. Auflage, Kirschbaum Verlag Bonn 2024.

Zur Behandlung des Einwands der bestimmungsgemäßen Einnahme und zur Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung sowie zur Versagung der Privilegierung bei Beikonsum: die im genannten Leitfaden ausgewertete Rechtsprechung, darunter eine Entscheidung des OLG Koblenz zur Vorinstanz des Amtsgerichts Trier.

Kostenlose Ersteinschätzung

Die Frist, die zuerst läuft, ist beim Bußgeldbescheid der Einspruch binnen zwei Wochen und bei der Gutachtenanordnung die Beibringungsfrist. Daneben läuft eine Frist, die in keinem Bescheid steht: die Aufbewahrung des Probenmaterials. Wer eine gezielte Nachanalyse will, muss sie beantragen, solange die Probe existiert.

Äußern Sie sich zur Sache erst nach Akteneinsicht und legen Sie Ihre Medikation nicht ungeordnet vor. Schreiben Sie mir, was Ihnen zugestellt wurde, wann die Kontrolle war und welche Arzneimittel Sie einnehmen; die erste Einschätzung kostet Sie nichts.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

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Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen