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Wartezeit nach Cannabiskonsum: was die Fachgesellschaften empfehlen und was die Begutachtungsstelle daraus macht
Zwischen dem letzten Zug am Joint und dem Griff zum Autoschlüssel liegt eine Spanne, über die im Gesetz kein Wort steht. Sie entscheidet trotzdem über das Bußgeld, über die Fahrerlaubnis und über das Ergebnis der medizinisch-psychologischen Untersuchung.
Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und führe Fahrerlaubnisverfahren bundesweit. In Cannabisverfahren wird die Wartezeit regelmäßig unterschätzt, und zwar von beiden Seiten.
Kurz gefasst: welche Wartezeit gilt
Die Fachgesellschaften für Verkehrspsychologie und Verkehrsmedizin empfehlen nach einer einzelnen Konsumeinheit einen Abstand von zwölf Stunden bis zum Fahrtantritt, keinesfalls weniger als sieben Stunden. Nach größeren Mengen, nach wiederholtem Konsum an einem Tag und nach oraler Aufnahme sind es in der Regel vierundzwanzig Stunden. Diese Wartezeit ist keine Rechtsnorm, sie ist aber der Maßstab, an dem die Begutachtungsstelle das Trennverhalten misst.
Das Wichtigste in Kürze
- § 24a Abs. 1a StVG knüpft an einen Wert von 3,5 ng/ml Tetrahydrocannabinol im Blutserum an und nennt keine Wartezeit.
- Die Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie und die Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin haben im Mai 2024 eine Empfehlung zur Wartezeit nach Konsum von Cannabis vor Verkehrsteilnahme veröffentlicht (Zeitschrift für Verkehrssicherheit 2024, Heft 3, S. 252).
- Die Beurteilungskriterien in der fünften Auflage 2026 haben diese Empfehlung in die Indikatoren zum Trennvermögen übernommen.
- Vorzugsweise liegen zwölf Stunden zwischen Konsumende und Fahrtantritt, keinesfalls jedoch weniger als sieben Stunden.
- Bei größeren Mengen oder wiederholtem Konsum an einem Tag beträgt die Wartezeit in der Regel vierundzwanzig Stunden, keinesfalls weniger als zwölf.
- Bei oraler Aufnahme über Gebäck oder sogenannte Edibles sind wegen des verzögerten Wirkungseintritts etwa vierundzwanzig Stunden anzusetzen.
- Die Wirkstoffkonzentration im Blut hängt von der Temperatur der Glut, der Packdichte und der Inhalationstiefe ab und ist für den Konsumenten nicht berechenbar (Hentschel/König, FeV § 13a Rn. 11, 15).
- Wer im Untersuchungsgespräch keine Wartezeit benennen kann, liefert der Begutachtungsstelle einen negativen Befund zum Trennvermögen.
Was in diesem Beitrag steht
- Kurz gefasst: welche Wartezeit gilt
- Das Wichtigste in Kürze
- Warum im Gesetz keine Wartezeit steht
- Die Empfehlung der Fachgesellschaften im Einzelnen
- Die Wartezeit in den Beurteilungskriterien
- Trennvermögen und Trennbereitschaft
- Warum die Selbsteinschätzung versagt
- Konsummuster und Wartezeit
- Die Wartezeit im Bußgeldverfahren
- Die Wartezeit im Fahrerlaubnisverfahren
- Was die Begutachtungsstelle hören will
- Was das Blutgutachten über den Abstand verrät
- Patienten mit Cannabis auf Rezept
- Wo ich als Verteidiger ansetze
- Ein Fall aus meiner Praxis
- Fragen aus der Praxis zur Wartezeit
- Gesetzestexte und Fundstellen
- Ihre kostenlose Ersteinschätzung
Warum im Gesetz keine Wartezeit steht
§ 24a Abs. 1a StVG verbietet das Führen eines Kraftfahrzeugs mit 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum. Der Gesetzgeber hat damit einen Zustand beschrieben, nicht ein Verhalten. Wie lange jemand warten muss, bis dieser Zustand nicht mehr vorliegt, sagt die Vorschrift nicht, und sie konnte es auch nicht sagen.
Der Grund liegt in der Pharmakokinetik. Die interdisziplinäre Expertengruppe, an der sich der Gesetzgeber orientiert hat, war nicht in der Lage, eine Konzentration zu benennen, bei deren Erreichen das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs in der Regel nicht mehr gewährleistet ist. Sie hat sich stattdessen auf einen Wirkungsgrenzwert von 3,5 ng/ml verständigt, gestützt auf eine in der Wissenschaft umstrittene experimentelle Arbeit aus dem Jahr 2006.
Daraus folgt eine Lücke, die der Betroffene schließen muss. Das Gesetz nennt ein Ergebnis, der Konsument braucht eine Handlungsanweisung. Genau diese Lücke füllt die Empfehlung der Fachgesellschaften, und genau deshalb ist die Wartezeit für die Praxis wichtiger als der Grenzwert selbst.
Die Empfehlung der Fachgesellschaften im Einzelnen
Die Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie und die Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin haben Ende April 2024 zunächst Hinweise zur Auslegung der Beurteilungskriterien vor dem neuen rechtlichen Hintergrund gegeben und diese im Mai 2024 um eine Empfehlung zur Wartezeit ergänzt. Veröffentlicht ist sie in der Zeitschrift für Verkehrssicherheit 2024, Heft 3, S. 252.
Die Empfehlung unterscheidet nach der konsumierten Menge und nach der Aufnahmeform. Sie arbeitet mit zwei Werten je Fallgruppe: einem Regelwert, der eingehalten werden soll, und einer absoluten Untergrenze, die nicht unterschritten werden darf.
| Konsumform | Wartezeit in der Regel | absolute Untergrenze |
|---|---|---|
| einzelne Konsumeinheit, inhalativ | 12 Stunden | 7 Stunden |
| größere Menge oder wiederholter Konsum an einem Tag | 24 Stunden | 12 Stunden |
| orale Aufnahme, Gebäck und Edibles | etwa 24 Stunden | nicht gesondert benannt |
Der Zuschlag bei oraler Aufnahme beruht darauf, dass Wirkungseintritt und Abbau zeitlich verschoben sind. Wer ein Edible isst, spürt die Wirkung später und länger, als er es vom Rauchen kennt. Die Fachgesellschaften verlangen deshalb, dass der Betroffene diese Verzögerung kennt und in seine Planung einbezieht.
Die Wartezeit in den Beurteilungskriterien
Die Beurteilungskriterien sind in der fünften Auflage 2026 erschienen und bilden die fachliche Grundlage der medizinisch-psychologischen Untersuchung. Sie haben die Empfehlung nicht nur erwähnt, sondern in die Indikatoren zum Trennvermögen übernommen.
Dort heißt es, der Klient habe eine konkrete Verhaltensplanung, die eine cannabisnüchterne Verkehrsteilnahme ermöglicht, er sei sich der Unwägbarkeiten bei der Abschätzung der erforderlichen Wartezeit bewusst und rechne einen zeitlichen Sicherheitszuschlag ein. Vorzugsweise bestehe ein Abstand von zwölf Stunden bis Fahrtantritt, keinesfalls jedoch von weniger als sieben Stunden.
Diese Formulierung hat Gewicht. Sie macht aus einer Empfehlung einen Prüfmaßstab: Wer im Untersuchungsgespräch eine kürzere Wartezeit angibt, erfüllt den positiven Indikator nicht. Wer gar keine Wartezeit nennen kann, erfüllt den negativen.
Die Kriterien führen den negativen Fall ausdrücklich auf. Beschrieben ist dort der Klient, der über die erforderlichen Wartezeiten zwischen Konsumende und möglichem Fahrtantritt nicht informiert war oder der berichtet, er habe es aufgrund subjektiv empfundener Nüchternheit kurz nach Konsumende nicht für erforderlich gehalten, sie zu beachten.
Trennvermögen und Trennbereitschaft
Die Beurteilungskriterien unterscheiden zwei Dinge, die im Alltag gern vermengt werden. Die Trennbereitschaft meint die motivationale Seite, also Regelakzeptanz und Sicherheitshaltung. Das Trennvermögen meint die Kenntnisse, die Kompetenzen und die Verhaltensplanung, die nötig sind, um einen gefassten Vorsatz auch umzusetzen.
Die Wartezeit gehört zum Trennvermögen. Ein Betroffener kann jede Bereitschaft der Welt mitbringen und trotzdem durchfallen, weil er nicht weiß, wie lange er warten muss. Das ist für die Verteidigung eine gute Nachricht, denn Wissen lässt sich erwerben, eine Einstellung nur mühsam ändern.
Umgekehrt gilt: Wer die Zahlen auswendig aufsagt, ohne sie in eine eigene Verhaltensplanung einzubetten, wird den Gutachter nicht überzeugen. Verlangt ist eine konkrete Planung für den konkreten Alltag, nicht eine abgelesene Tabelle.
Warum die Selbsteinschätzung versagt
Hentschel/König führt zu § 13a FeV aus, dass die Wirkstoffkonzentration im Blut von Faktoren abhängt, die der Konsument nicht berücksichtigen kann: von der Temperatur der Glut des Joints, von der Packdichte, von der Inhalationstiefe sowie von individuellen und schwankenden Faktoren bei Verteilung und Verstoffwechselung.
Daraus zieht der Kommentar einen bemerkenswerten Schluss. Das Trennen von Fahren und Cannabis sei auch nach der Neuregelung in erster Linie von der Bereitschaft zur Einhaltung von Wartezeiten bestimmt. Eine andere Steuerungsmöglichkeit hat der Konsument nicht, weil er den eigenen Blutwert nicht kennt und auch nicht schätzen kann.
Hinzu kommt die Toleranzbildung, die aus der Alkoholproblematik bekannt ist. Wer regelmäßig konsumiert, spürt die Wirkung schwächer und hält sich deshalb früher für fahrtüchtig, als er es ist. Die subjektiv empfundene Nüchternheit ist bei Cannabis ein besonders unzuverlässiger Ratgeber, und genau darauf berufen sich Betroffene im Untersuchungsgespräch am häufigsten.
Eine Besonderheit gilt, wenn neben Cannabis Alkohol im Spiel ist. Dann greift das absolute Alkoholverbot des § 24a Abs. 2a StVG, und keine noch so lange Wartezeit hilft über diesen Tatbestand hinweg; Einzelheiten stehen im Beitrag zum Mischkonsum von Cannabis und Alkohol.
Eine Besonderheit gilt, wenn neben Cannabis Alkohol im Spiel ist. Dann greift das absolute Alkoholverbot des § 24a Abs. 2a StVG, und keine noch so lange Wartezeit hilft über diesen Tatbestand hinweg; Einzelheiten stehen im Beitrag zum Mischkonsum von Cannabis und Alkohol.
Konsummuster und Wartezeit
Die Empfehlungen der Expertengruppe gehen davon aus, dass Personen, die etwa mehrmals täglich konsumieren, den Grenzwert von 3,5 ng/ml nicht einhalten können. Für diese Gruppe gibt es keine praktikable Wartezeit, solange das Konsummuster bleibt, wie es ist.
Für moderate regelmäßige Konsumenten nehmen dieselben Empfehlungen an, dass sie bei adäquater Trennung zwischen Konsum und Fahren den Grenzwert in der Regel einhalten können. Hentschel/König hält dem entgegen, dass sich regelmäßige Konsumenten praktisch beständig an der Grenze bewegen und deshalb schon eine einzige Zuwiderhandlung eine Begutachtung rechtfertigen könnte.
Die Fachgesellschaften benennen außerdem Konsumformen mit hoher Wirkstoffintensität, bei denen sich das Trennen besonders schwierig gestaltet: hochfrequenter Konsum, hochdosierte Produkte, das Rauchen von Cannabisblüten ohne Tabakbeimischung sowie Bong und Dabbing. Bei diesen Formen akkumuliere das Tetrahydrocannabinol im Körper, sodass der Grenzwert nicht mehr unterschritten werde.
Für die Beratung folgt daraus eine klare Rangfolge. Zuerst wird das Konsummuster besprochen, dann die Wartezeit. Wer täglich konsumiert, dem nützt keine Zahl.
Die Wartezeit im Bußgeldverfahren
Im Bußgeldverfahren nach § 24a Abs. 1a StVG spielt die Wartezeit auf zwei Ebenen eine Rolle. Auf der Tatbestandsebene gar nicht, denn dort zählt allein der gemessene Wert. Auf der Vorwerfbarkeitsebene dagegen sehr wohl.
§ 24a Abs. 3 StVG ahndet auch fahrlässiges Handeln. Fahrlässig handelt, wer die Möglichkeit fortdauernder Wirkung nicht erkennt, obwohl er sie bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen müssen. Wer eine lange Wartezeit eingehalten hat und trotzdem über dem Grenzwert liegt, kann das vortragen; wer nach zwei Stunden losgefahren ist, kann es nicht.
In der Praxis trägt dieser Einwand selten bis zum Freispruch, weil die Rechtsprechung an die Sorgfaltspflichten strenge Maßstäbe anlegt. Er wirkt aber auf die Rechtsfolge, und er wirkt vor allem auf das parallel laufende Fahrerlaubnisverfahren, in dem dieselbe Darstellung später noch einmal gebraucht wird.
Die Wartezeit im Fahrerlaubnisverfahren
Im Fahrerlaubnisverfahren entscheidet die Wartezeit darüber, ob die Behörde Cannabismissbrauch nach Nummer 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung annimmt. Missbrauch liegt nach der Legaldefinition vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung nicht sicher getrennt werden können.
Das Wort „können“ ist der Hebel. Es geht nicht darum, ob jemand im Einzelfall nicht getrennt hat, sondern darum, ob er es vermag. Wer darlegt, dass er die Wartezeit kennt, einhält und mit einem Sicherheitszuschlag versieht, greift genau dieses Element an. Die Einzelheiten zur Legaldefinition habe ich in einem eigenen Beitrag zum Cannabismissbrauch nach Nummer 9.2.1 der Anlage 4 FeV dargestellt.
Ordnet die Behörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten an, richtet sich die Rechtsgrundlage nach § 13a FeV. Welche Tatbestände dort in Betracht kommen und wo ihre Grenzen liegen, zeigt der Beitrag zu § 13a FeV Schritt für Schritt.
Ordnet die Behörde eine medizinisch-psychologische Untersuchung an, wird die Wartezeit dort zum Prüfgegenstand. Wie das Verfahren von der Anordnung bis zum Gutachten abläuft, zeigt der Beitrag zur MPU von der Anordnung bis zum Gutachten; welche Anforderungen an das Gespräch gelten, steht im Beitrag zum psychologischen Untersuchungsgespräch.
Ordnet die Behörde eine medizinisch-psychologische Untersuchung an, wird die Wartezeit dort zum Prüfgegenstand. Wie das Verfahren von der Anordnung bis zum Gutachten abläuft, zeigt der Beitrag zur MPU von der Anordnung bis zum Gutachten; welche Anforderungen an das Gespräch gelten, steht im Beitrag zum psychologischen Untersuchungsgespräch.
Was die Begutachtungsstelle hören will
Im psychologischen Untersuchungsgespräch wird die Wartezeit nicht abgefragt, sie wird erarbeitet. Der Gutachter fragt nach dem Ablauf eines typischen Konsumtags, nach der Menge, nach der Form und danach, wie der Betroffene den Abstand zum nächsten Fahrtantritt bestimmt.
Überzeugend ist eine Antwort, die drei Dinge enthält. Erstens eine Zahl, die zur eigenen Konsumform passt. Zweitens die Begründung, warum diese Zahl gewählt wurde, also das Wissen um die Unwägbarkeiten. Drittens einen Sicherheitszuschlag, der erkennen lässt, dass der Betroffene nicht an die Untergrenze heranplant.
Nicht überzeugend ist die Angabe, man fahre erst, wenn man sich nüchtern fühle. Genau diese Antwort steht in den Beurteilungskriterien als negativer Indikator, und sie fällt dem Gutachter sofort auf.
Was das Blutgutachten über den Abstand verrät
Im Blut werden zwei Werte bestimmt: das Tetrahydrocannabinol selbst und seine Carbonsäure, abgekürzt THC-COOH. Der erste Wert zeigt einen zeitnahen Konsum an, der zweite baut sich langsam ab und steht für die Vorgeschichte.
Aus dem Verhältnis beider Werte lässt sich auf den Abstand zum letzten Konsum schließen. Ein hoher Wirkstoffwert bei niedriger Carbonsäure spricht für einen einmaligen Konsum kurz vor der Fahrt. Umgekehrt deutet eine Carbonsäure von mindestens 150 ng/ml im Blutserum bei zeitnaher Entnahme auf täglichen oder nahezu täglichen Konsum hin; das Oberverwaltungsgericht Berlin hat diesen Wert so eingeordnet (OVG Berlin NVwZ-RR 2019, 115).
Für die Verteidigung ist das der wichtigste Zahlensatz der ganzen Akte. Wer einen langen Abstand behauptet, muss ihn mit den Laborwerten in Einklang bringen können, sonst verliert der Vortrag im Untersuchungsgespräch seine Glaubwürdigkeit.
Patienten mit Cannabis auf Rezept
Für Patienten gilt ein eigener Maßstab. § 24a Abs. 4 StVG nimmt die bestimmungsgemäße Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels vom Bußgeldtatbestand aus, und im Fahrerlaubnisrecht sind die Nummern 9.4 und 9.6 der Anlage 4 die spezielleren Vorschriften.
Das bedeutet nicht, dass der zeitliche Abstand gleichgültig wäre. Es bedeutet, dass nicht das strenge Trennungsgebot der Nummer 9.2.1 gilt, sondern die Frage nach Leistungseinbußen. Wie die Behörde dabei regelmäßig die falsche Norm wählt, zeigt der Beitrag zu Medizinalcannabis am Steuer.
Wo ich als Verteidiger ansetze
Der erste Schritt ist die Akte. Aus dem Blutgutachten ergibt sich neben dem Tetrahydrocannabinol-Wert regelmäßig auch der Wert der Carbonsäure, und aus beiden zusammen lässt sich etwas über Konsumzeitpunkt und Konsummuster sagen. Diese Zahlen entscheiden, welche Wartezeit überhaupt plausibel behauptet werden kann.
Der zweite Schritt ist die zeitliche Rekonstruktion. Wann wurde konsumiert, wann angehalten, wann Blut entnommen? Zwischen Anhaltezeit und Blutentnahme liegen oft mehr als neunzig Minuten, und das verschiebt die Rückrechnung.
Der dritte Schritt betrifft die Anordnung selbst. Stützt sie sich darauf, der Betroffene könne nicht trennen, muss sie sagen, woraus sich das ergibt. Eine Anordnung, die nur den Messwert wiedergibt und daraus die fehlende Trennfähigkeit folgert, lässt die nötige Begründung vermissen.
Der vierte Schritt ist die Vorbereitung. Wer zur Begutachtung geht, ohne die Wartezeit und ihre Begründung zu kennen, verschenkt den Termin. Das ist kein Auswendiglernen, sondern die Arbeit an der eigenen Verhaltensplanung.
Ein Fall aus meiner Praxis
Ein Mandant wurde an einem Sonntagvormittag kontrolliert. Im Blut fanden sich 4,1 ng/ml Tetrahydrocannabinol und 38 ng/ml der Carbonsäure. Er hatte am Vorabend gegen zweiundzwanzig Uhr einen Joint geraucht und war um zehn Uhr losgefahren, also nach zwölf Stunden.
Die Behörde ordnete eine medizinisch-psychologische Untersuchung an und begründete das allein mit dem Messwert. In der Stellungnahme habe ich die eingehaltene Wartezeit von zwölf Stunden dargestellt, sie an der Empfehlung der Fachgesellschaften gemessen und auf den niedrigen Carbonsäurewert hingewiesen, der gegen regelmäßigen Konsum spricht.
Die Behörde hat die Anordnung aufgehoben und durch eine neue ersetzt, die auf den konkreten Konsumvorgang eingeht. Der Mandant hat die Untersuchung bestanden. Die Einzelheiten des Falls sind verändert.
Fragen aus der Praxis zur Wartezeit
Wie lange darf ich nach einem Joint nicht Auto fahren?
Nach einer einzelnen Konsumeinheit empfehlen die Fachgesellschaften zwölf Stunden, mindestens aber sieben. Diese Werte stehen in der Empfehlung vom Mai 2024 und sind in die Beurteilungskriterien übernommen worden.
Gilt die Wartezeit auch für Haschischkekse?
Dort ist sie länger. Bei oraler Aufnahme sind wegen des verzögerten Wirkungseintritts und des langsameren Abbaus etwa vierundzwanzig Stunden anzusetzen.
Ist die Wartezeit im Gesetz geregelt?
Nein. Sie ist eine fachliche Empfehlung zweier wissenschaftlicher Gesellschaften. Rechtlich verbindlich ist allein der Wert von 3,5 ng/ml in § 24a Abs. 1a StVG.
Was passiert, wenn ich die Wartezeit eingehalten habe und trotzdem über dem Grenzwert liege?
Der Bußgeldtatbestand ist dann erfüllt, weil er allein an den Wert anknüpft. Die eingehaltene Wartezeit wirkt auf die Vorwerfbarkeit und vor allem auf das Fahrerlaubnisverfahren, in dem es um die Trennfähigkeit geht.
Muss ich die Wartezeit in der MPU nennen können?
Ja. Die Beurteilungskriterien führen die Unkenntnis der Wartezeit ausdrücklich als negativen Indikator. Wer sie nicht benennen kann, liefert einen Befund gegen sich.
Reicht es, wenn ich mich nüchtern fühle?
Nein, und dieser Satz ist im Untersuchungsgespräch besonders gefährlich. Die subjektiv empfundene Nüchternheit ist genau der Punkt, den die Beurteilungskriterien als unzureichend beschreiben.
Gesetzestexte und Fundstellen
Den amtlichen Wortlaut des § 24a StVG veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de. Dort stehen auch § 13a FeV und die Anlage 4 zur FeV.
Zur Empfehlung: DGVP und DGVM, Empfehlung einer Wartezeit nach Konsum von Cannabis vor Verkehrsteilnahme, Zeitschrift für Verkehrssicherheit 2024, Heft 3, S. 252. Zur Einordnung ferner Graw/Brenner-Hartmann DAR 2024, 413 sowie die Beurteilungskriterien, 5. Auflage 2026, Kriterium D 4.3 N. Zu den Faktoren, die der Konsument nicht beeinflussen kann, Hentschel/König, FeV § 13a Rn. 11 und 15.
Weiterführend: Der THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml und das Trennungsvermögen im Fahrerlaubnisrecht.
Ihre kostenlose Ersteinschätzung
Liegt ein Bußgeldbescheid oder eine Gutachtenanordnung vor, lohnt der Blick auf die Zeitachse: Konsumende, Fahrtantritt, Kontrolle, Blutentnahme. Aus dieser Abfolge ergibt sich, was sich zur Wartezeit vortragen lässt.
Senden Sie mir den Bescheid oder die Anordnung und das Blutgutachten, ich sehe mir den Fall kostenlos an. Die Frist für den Einspruch beträgt zwei Wochen ab Zustellung und läuft als Erstes ab.
Rechtsanwalt Björn Schüller, Bremen. Ich verteidige im Fahrerlaubnis- und Betäubungsmittelrecht bundesweit; mehr dazu unter Anwalt für Verkehrsrecht in Bremen.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.