Haftung bei der Fahreignung: Gutachter schiebt einen gehefteten Bericht über den Besprechungstisch zu einem Betroffenen, der die Hand danach ausstreckt.

Symbolbild, mit KI erstellt.

Haftung rund um die Fahreignung: Behandler, Gutachter und die Kosten

Ein Gutachten ist unbrauchbar, eine Aufklärung hat gefehlt, eine Anordnung war rechtswidrig und das Geld ist weg. In allen drei Fällen stellt sich die Frage nach der Haftung, und in allen drei Fällen beantwortet sie das Zivilrecht anders, als Betroffene erwarten. Diese Seite ordnet die Ansprüche, die Beweislast und die Grenzen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Betroffene schließt mit dem Arzt oder der Begutachtungsstelle einen Werkvertrag nach § 631 BGB und hat Anspruch auf ein vollständiges und mängelfreies Gutachten.
  • Er ist Auftraggeber und damit Kostenschuldner; das Gutachten darf nur ihm ausgehändigt werden.
  • Bei Mängeln kommen die vertraglichen Rechte in Betracht, unter Umständen auch ein Anspruch auf Nachbesserung des Gutachtens.
  • Die Behörde darf ohne Einwilligung keine ergänzende Stellungnahme bei der Begutachtungsstelle einholen; das greift in die vertraglichen Beziehungen ein und verstößt gegen das Gebot fairer Verfahrensführung.
  • Bei der Behandlung gilt die Haftung nach den §§ 630a ff. BGB. Ein Aufklärungs- oder Dokumentationsfehler löst Ersatz nur bei kausalem Körper- oder Gesundheitsschaden aus.
  • Was nicht dokumentiert ist, gilt als nicht geschehen, § 630h Abs. 3 BGB. Das ist die wichtigste Regel der Haftung in diesem Bereich.
  • Die Kosten einer rechtmäßigen Anordnung trägt der Betroffene, und zwar unabhängig von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen.
  • Ob bei rechtswidriger Anordnung ein Kostenerstattungsanspruch besteht, ist umstritten und vom Bundesverwaltungsgericht offengelassen worden.

Inhalt

Drei Verhältnisse, drei Maßstäbe der Haftung

Wer über Haftung im Zusammenhang mit der Fahreignung spricht, muss zuerst sortieren, wer wem gegenübersteht. Es gibt drei Verhältnisse, und sie haben nichts miteinander zu tun.

Das erste ist das Verhältnis zwischen dem Betroffenen und der Begutachtungsstelle. Es ist ein Werkvertrag, und die Haftung folgt dem Werkvertragsrecht. Das zweite ist das Verhältnis zwischen Patient und Behandler; dort richtet sich die Haftung nach dem Behandlungsvertragsrecht der §§ 630a ff. BGB. Das dritte ist das Verhältnis zwischen Betroffenem und Behörde; dort geht es nicht um Haftung, sondern um Rechtmäßigkeit, und über Kosten wird gesondert gestritten.

Diese Trennung klingt akademisch und entscheidet die Fälle. Ein unbrauchbares Gutachten begründet keinen Anspruch gegen die Behörde, und eine rechtswidrige Anordnung begründet keinen Anspruch gegen die Begutachtungsstelle. Wer den falschen Anspruchsgegner wählt, verliert unabhängig davon, wie berechtigt sein Anliegen ist.

Der Werkvertrag mit der Begutachtungsstelle

Der Betroffene schließt mit dem von ihm gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde benannten Arzt oder der amtlich anerkannten Begutachtungsstelle einen Vertrag, und zwar einen Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB. Er hat gegenüber seinem Vertragspartner einen zivilrechtlichen Anspruch auf Erstellung eines vollständigen und mängelfreien Gutachtens.

Das ist die Grundlage jeder Haftung in diesem Verhältnis, und sie ist stärker, als die meisten annehmen. Der Betroffene ist nicht Objekt einer behördlichen Untersuchung, sondern Auftraggeber eines Werks, und er hat als Auftraggeber die Mängelfreiheit des Gutachtens zu prüfen.

Begutachtung von Amts wegen ist unzulässig; der Betroffene beauftragt den Gutachter im eigenen Namen, § 11 Abs. 6 Satz 2, 3 und 5 FeV (LG Hamburg NJW-RR 1997, 409; VG Neustadt SVR 2006, 273). Damit erfüllt die Begutachtungsstelle nicht einen Teil der an sich staatlichen Stellen obliegenden Aufgaben, sondern unterstützt den Betroffenen bei der Erfüllung einer ihn treffenden Obliegenheit (BGH DAR 2009, 707).

Aus dieser Konstruktion folgt die praktische Reihenfolge: Erst wird das Gutachten geprüft, dann wird über seine Vorlage entschieden. Wer es ungelesen an die Behörde weitergibt, verschenkt die Mängelrechte und die Entscheidung über die Vorlage zugleich.

Mängel des Gutachtens und die Haftung dafür

Stellt der Betroffene Mängel fest, etwa einen Verstoß gegen die geltenden gesetzlichen Vorgaben, kann er die ihm zivilrechtlich zustehenden Rechte gegen den Vertragspartner geltend machen. Dazu kann unter Umständen der Anspruch auf Nachbesserung des Gutachtens gehören.

Welche Vorgaben gelten, steht nicht im Vertrag, sondern in der Verordnung. Für die Durchführung der Untersuchung und die Erstellung des Gutachtens gelten die in der Anlage 4a zur FeV genannten Grundsätze, § 11 Abs. 5 FeV. Ein Gutachten, das diesen Grundsätzen nicht entspricht, ist nicht nur fahrerlaubnisrechtlich angreifbar, sondern vertraglich mangelhaft.

Zur Mangelhaftigkeit von Gutachten liegt Rechtsprechung und Schrifttum vor (AG Bautzen NZV 2006, 391; AG Köln DAR 2010, 102; Jungbecker NZV 1994, 297; Herbert DAR 2010, 288). Eine Grenze zieht die Rechtsprechung dort, wo der Betroffene ein Gefälligkeitsgutachten erwartet hat: Eine Geldrückerstattung bei einem gekauften Gutachten kommt nicht in Betracht (OLG Karlsruhe DAR 2006, 212).

Welche Fehler ein Gutachten typischerweise aufweist und wie sie sich im Verwaltungsverfahren rügen lassen, steht auf der Seite zu den Gutachtenfehlern. Die zivilrechtliche und die verwaltungsrechtliche Rüge schließen sich nicht aus; sie verfolgen nur verschiedene Ziele.

Warum die Behörde nicht Vertragspartei ist

Die vertraglichen Ansprüche stehen grundsätzlich nur den Vertragsparteien zu, und die Fahrerlaubnisbehörde ist in diesem Verhältnis nicht Vertragspartei. Ihre Beziehungen zu der benannten Gutachterstelle beschränken sich nach § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV ausschließlich auf die Formulierung der zu beantwortenden Fragen und die Übersendung der vollständigen Unterlagen.

Daraus folgt eine Schranke, die in der Praxis oft übertreten wird. Hält die Behörde das vorgelegte Gutachten für ergänzungs- oder erläuterungsbedürftig, so hat sie das dem Betroffenen mitzuteilen, damit er für die weitere Aufklärung sorgen kann. Alternativ kann sie sich seine Einwilligung geben lassen, um sich direkt an die Stelle zu wenden.

Ohne Einwilligung ist sie nicht berechtigt, bei der Begutachtungsstelle eine ergänzende Stellungnahme zu einem ihr vorgelegten Gutachten einzuholen. Die Einholung unter Umgehung des Betroffenen als Auftraggeber ist ein Eingriff in dessen vertragliche Beziehungen und verstößt auch gegen das Gebot einer fairen Verfahrensführung (VG Neustadt SVR 2006, 273).

Wer in einer Behördenakte eine solche Stellungnahme findet, hat deshalb zwei Ansatzpunkte: die Verwertbarkeit dieser Stellungnahme im Verwaltungsverfahren und den Eingriff in den Vertrag. Beide gehören in den Vortrag, und beide setzen voraus, dass man die Behördenakte gesehen hat.

Die Aushändigung und das Vertrauensverhältnis

Das Gutachten darf nur dem Betroffenen als Auftraggeber ausgehändigt werden. Eine Herausgabe durch die Begutachtungsstelle an die Behörde kommt im Hinblick auf das nach § 203 StGB auch strafrechtlich geschützte Vertrauensverhältnis ohne Einverständnis des Betroffenen nicht in Betracht (BGH DAR 2009, 707).

Verstößt die Stelle dagegen, liegt darin nicht nur eine Pflichtverletzung, sondern möglicherweise eine Strafbarkeit nach § 203 StGB. Für das Verwaltungsverfahren folgt daraus, dass ein Gutachten nicht verwertet werden darf, das die Behörde ohne Zustimmung des Betroffenen zur Kenntnis bekommen hat (BVerwG NJW 2008, 3014).

Diese Linie ist allerdings nicht unbestritten. Das OVG Bautzen hält die Übermittlung auch ohne Einverständnis und selbst unter Bruch eines Berufsgeheimnisses für zulässig und nimmt kein Verwertungsverbot an (OVG Bautzen 18.3.2021, 6 B 3/21, BeckRS 2021, 18861; OVG Bautzen 3.12.2021, 6 B 314/21, BeckRS 2021, 37724). Wer sich auf das Verwertungsverbot stützt, sollte diese Gegenauffassung kennen.

Die Kosten und die Beibringungslast

Der Kraftfahrer, der von einer berechtigten Anordnung betroffen ist, hat das Gutachten auf seine Kosten beizubringen. Er, nicht die anordnende Behörde, ist Auftraggeber und damit Kostenschuldner; das ist die Folge der Beibringungslast, die das Gesetz ihm auferlegt (BVerwGE 71, 93).

Das Gesetz mutet ihm diese Kosten ebenso zu wie die Kosten, die zum verkehrssicheren Führen eines Kraftfahrzeugs notwendig sind. Bei einer rechtmäßigen Anordnung kommt es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich ebenso wenig an wie bei anderen Maßnahmen im Interesse der Verkehrssicherheit.

Mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit berechtigt deshalb grundsätzlich nicht zur Verweigerung der Untersuchung, weil es sich um eine notwendige Maßnahme der Gefahrenabwehr handelt (VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.4.2012, 6 L 488/12; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.1.2010, 16 A 2133/10). In außergewöhnlichen Fällen wird eine andere Entscheidung für möglich gehalten, und wer sich darauf berufen will, muss besondere Umstände darlegen.

Für die Beratung heißt das: Die Kosten sind kein Argument gegen die Untersuchung, sondern ein Argument dafür, die Anordnung vor der Beauftragung zu prüfen. Wer zahlt und sich untersuchen lässt, hat beides nicht mehr in der Hand.

Kostenerstattung bei rechtswidriger Anordnung

Die naheliegende Frage lautet: Wer zahlt, wenn die Anordnung rechtswidrig war? Hier ist die Rechtslage offen, und das ist ehrlich zu sagen. Die Frage eines Kostenerstattungsanspruchs bei rechtswidriger Anordnung wird im Schrifttum unterschiedlich beurteilt (verneinend Ell NVwZ 2003, 913; Geiger DAR 2003, 97; bejahend Müller-Grune DAR 2003, 551).

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage zur früheren Rechtslage offengelassen und dabei den Folgenbeseitigungsanspruch angesprochen (BVerwG NJW 1990, 2637). Eine gefestigte Linie gibt es nicht, und wer einen solchen Anspruch geltend macht, führt ein Verfahren mit offenem Ausgang.

Praktisch wichtiger ist deshalb die Reihenfolge. Wer die Anordnung angreift, bevor er zahlt, braucht keinen Erstattungsanspruch. Wer zahlt und sich untersucht, muss anschließend um Geld streiten, dessen Rückforderung ungeklärt ist. Die Anordnung zu prüfen, bevor eine Stelle beauftragt wird, ist deshalb nicht nur rechtlich, sondern wirtschaftlich die bessere Entscheidung.

Zu bedenken ist allerdings die Kehrseite. Bringt der Betroffene das Gutachten nicht bei, darf die Behörde bei rechtmäßiger Anordnung nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung schließen. Die Entscheidung, nicht zu zahlen, ist deshalb nur tragbar, wenn die Anordnung tatsächlich angreifbar ist; die Prüfung muss also vor Ablauf der Frist erfolgen.

Die Haftung aus dem Behandlungsvertrag

Vom Gutachterverhältnis zu unterscheiden ist die Haftung des behandelnden Arztes. Grundlage sind die §§ 630a ff. BGB. In Betracht kommen Behandlungsfehler, Aufklärungsfehler nach § 630e BGB, Verstöße gegen Informationspflichten und Verstöße gegen die Dokumentationspflicht nach § 630f BGB.

Entscheidend ist aber die Begrenzung. Nicht jede Verletzung dieser Pflichten löst einen Schadensersatzanspruch aus, sondern nur dann, wenn der Patient dadurch kausal Körper- oder Gesundheitsschäden erleidet, und auch nur, sofern er nicht ohnehin bei einer fiktiv ordnungsgemäßen Aufklärung eingewilligt hätte.

Diese zweite Einschränkung, die hypothetische Einwilligung, ist das häufigste Verteidigungsmittel und in vielen Fällen erfolgreich. Daraus folgt, dass ein Aufklärungsfehler für sich keine Haftung begründet, sondern erst der Anfang einer Beweiskette ist, deren übrige Glieder der Patient beibringen muss.

Was im Einzelnen aufzuklären ist, wer das tun darf und in welcher Form, steht auf der Seite zur ärztlichen Aufklärung über die Fahrsicherheit.

Die Beweisregeln der Haftung

Der Streit entscheidet sich fast immer an der Dokumentation, und zwar nicht an ihrem Inhalt, sondern an ihrem Vorhandensein. § 630f BGB verlangt die Aufzeichnung der wesentlichen Informationen und Behandlungsergebnisse in der Patientenakte, und dazu zählen ausdrücklich die Einwilligung und die ihr zugrunde liegende Aufklärung.

Wird eine ärztliche Maßnahme einschließlich Aufklärung und Einwilligung nicht aufgezeichnet, so wird im Arzthaftungsprozess zulasten des Arztes vermutet, dass er sie nicht durchgeführt hat, § 630h Abs. 3 BGB. Diese Vermutung verschiebt die Haftung vollständig. Sie ist der Grund, weshalb ein einziger Satz in der Akte über die Einschätzung der Fahrsicherheit wertvoller ist als jede nachträgliche Erinnerung.

Die Akte schützt den Behandler aber auch in der umgekehrten Richtung. Hat er eine Meldung an die Behörde für nötig gehalten und damit die Schweigepflicht durchbrochen, trägt allein seine Dokumentation die Rechtfertigung; welche Stufen davor liegen, beschreibt die Seite zum Stufenmodell des Gefahrenmanagements.

Ein verbreiteter Irrtum betrifft dabei die Formulare. Ein unterschriebener Bogen beweist nicht, dass gesprochen wurde, und das Gesetz verlangt das Gespräch (BGH, Urteil vom 5.11.2024, VI ZR 188/23). Wer sich auf Formulare verlässt, hat im Haftungsprozess ein Blatt Papier und keinen Beweis.

Die Haftung bei der Entlassung

Die praktisch gefährlichste Lage für den Behandler entsteht nicht im Beratungsgespräch, sondern beim Hinausgehen des Patienten. Wer sediert oder ein die Fahrsicherheit beeinträchtigendes Präparat verabreicht, hat die Gefahr selbst geschaffen; sie bestand ohne die Behandlung nicht. Die Rechtsprechung leitet daraus gesteigerte Pflichten ab, deren Verletzung unmittelbar zur Haftung führt (BGH NJW 2003, 2309; BGH VersR 2000, 1240; OLG Köln VersR 2013, 237; LG Konstanz NJW 1972, 2223).

Zivilrechtlich handelt es sich um eine Organisationspflicht, und sie wird wie eine solche beurteilt. Der Haftung entgeht, wer vier Dinge belegen kann: den Hinweis vor dem Eingriff, die Absprache zur Heimfahrt, die Bestätigung des Patienten und den Eintrag in die Akte. Wer nur drei davon belegen kann, haftet, weil die Beweisregel die Lücke gegen ihn wendet. Die inhaltlichen Anforderungen an diesen Hinweis sind auf der Seite zur ärztlichen Aufklärung beschrieben.

Die berufsrechtliche Haftung daneben

Für Betroffene gibt es neben dem Zivilrecht einen zweiten Weg, und er hat einen entscheidenden Vorzug: Er setzt keinen Schaden voraus. Die Berufsordnung bindet den Behandler an die notwendige Sorgfalt, auch bei Gutachten und Zeugnissen, und ein Verstoß ist berufsrechtlich bedeutsam, selbst wenn niemand verletzt wurde.

Zu einem solchen Fall liegt eine Entscheidung vor, in der ein verkehrsmedizinisches Gutachten sorgfaltswidrig erstellt worden war (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.8.2014, 6t A 1025/12.T). Der Weg führt über die Ärztekammer, nicht über das Zivilgericht, und er kostet den Betroffenen nichts.

Das ist allerdings kein Ersatz für die Haftung, sondern eine Ergänzung. Geld bringt das berufsrechtliche Verfahren nicht, und es ersetzt auch nicht die Rüge im Verwaltungsverfahren. Sein Nutzen liegt darin, dass eine fachliche Bewertung der Arbeitsweise stattfindet, die später in beiden anderen Verfahren verwendet werden kann.

Haftung gegenüber Dritten

Die schwierigste Konstellation ist der Unfall. Ein Patient fährt trotz Beeinträchtigung und schädigt einen Dritten; dieser fragt, ob der Behandler einstehen muss. Eine Haftung setzt hier voraus, dass eine Schutzpflicht gegenüber dem Dritten bestand und verletzt wurde, und daran fehlt es regelmäßig.

Der Grund liegt in der Zuständigkeitsverteilung des § 2 FeV. Die Pflicht zur Vorsorge obliegt dem Verkehrsteilnehmer selbst oder einem für ihn Verantwortlichen; der Behandler vermittelt die Grundlage für diese Entscheidung, er trifft sie nicht. Eine Berechtigung zur Meldung an die Behörde besteht nur in engen Grenzen, und eine Pflicht zur Meldung ist nur unter engen Voraussetzungen zu bejahen.

Anders liegt es, wenn der Behandler die Gefahr selbst gesetzt hat. Wer sediert und den Patienten ohne Hinweis und ohne Begleitung entlässt, hat eine Gefahr begründet, die ohne die Behandlung nicht bestanden hätte; dort ist die Haftung auch gegenüber einem geschädigten Dritten denkbar. Die Grenze verläuft also zwischen dem Unterlassen einer Warnung und dem Setzen einer Gefahr.

Für den Patienten selbst ändert eine etwaige Haftung des Behandlers nichts an seiner eigenen Lage. Wer trotz Beeinträchtigung fährt, kann sich nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StGB strafbar machen, und eine zivilrechtliche Mitverantwortung des Arztes entlastet ihn im Strafverfahren nicht.

Was sich praktisch durchsetzen lässt

Von den genannten Wegen ist einer häufig erfolgreich, zwei sind es selten. Erfolgreich ist regelmäßig der Nachbesserungsanspruch gegen die Begutachtungsstelle, weil er keinen Schaden voraussetzt und weil die Maßstäbe der Anlage 4a FeV objektiv überprüfbar sind.

Selten erfolgreich ist der Schadensersatzanspruch wegen eines Aufklärungsfehlers, weil Kausalität und hypothetische Einwilligung zwei hohe Hürden sind. Ebenfalls selten erfolgreich ist der Kostenerstattungsanspruch nach rechtswidriger Anordnung, weil die Rechtslage ungeklärt ist.

Daraus folgt die praktische Empfehlung. Die Energie gehört in die Prüfung der Anordnung und in die Prüfung des Gutachtens, nicht in die anschließende Haftung. Was eine Anordnung tragen muss, steht auf der Seite zur MPU-Anordnung; welche Fragestellung zulässig ist, auf der Seite zur Fragestellung der MPU.

Die Prüfliste für einen Haftungsfall

Fünf Fragen klären, ob ein Anspruch in Betracht kommt. Erstens: Gegen wen soll er gerichtet sein, gegen die Begutachtungsstelle, gegen den Behandler oder gegen die Behörde? Zweitens: Welche Pflicht ist verletzt, und steht sie im Vertrag, in der Verordnung oder im Behandlungsvertragsrecht?

Drittens: Liegt ein Schaden vor, und ist er kausal auf die Pflichtverletzung zurückzuführen? Viertens: Was steht in der Akte, und greift die Vermutung des § 630h Abs. 3 BGB?

Fünftens: Ist der günstigere Weg nicht der verwaltungsrechtliche, nämlich die Rüge der Anordnung oder der Verwertbarkeit? In der Mehrzahl der Fälle lautet die Antwort auf die fünfte Frage ja, und dann ist die Haftung das zweitbeste Mittel.

Wo die Haftung nicht trägt

Eine vertragliche Haftung der Behörde besteht nicht, weil sie nicht Vertragspartei ist. Gegen die Begutachtungsstelle trägt der Vorwurf nicht, die Anordnung sei rechtswidrig gewesen, weil die Stelle die Anordnung nicht zu prüfen hat; es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde und erst recht nicht der Stelle, die Rechtmäßigkeit wechselseitig zu kontrollieren.

Gegen den Behandler trägt die Haftung wegen eines Aufklärungsfehlers nicht ohne Schaden und nicht gegen die hypothetische Einwilligung. Und gegen die Erstattung der Gutachtenkosten spricht bei rechtmäßiger Anordnung die Beibringungslast, unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen.

Schließlich trägt die Erwartung nicht, ein negatives Gutachten lasse sich über die Haftung beseitigen. Angreifbar sind Mängel in der Methodik und in der Begründung, nicht das Ergebnis als solches. Eine Geldrückerstattung für ein Gutachten, von dem ein Gefälligkeitsergebnis erwartet wurde, kommt nicht in Betracht.

Häufige Fragen zu Ansprüchen und Kosten

Das Gutachten ist fehlerhaft. Kann ich mein Geld zurückfordern?

Sie haben einen Werkvertrag und damit Anspruch auf ein vollständiges und mängelfreies Gutachten. Vorrangig kommt die Nachbesserung in Betracht; die weiteren Rechte richten sich nach dem Werkvertragsrecht. Für ein bewusst gewünschtes Gefälligkeitsgutachten gibt es keine Rückerstattung.

Darf die Behörde bei der Begutachtungsstelle nachfragen?

Nicht ohne Ihre Einwilligung. Hält sie das Gutachten für ergänzungsbedürftig, muss sie das Ihnen mitteilen. Eine Nachfrage unter Umgehung des Auftraggebers greift in den Vertrag ein und verstößt gegen das Gebot fairer Verfahrensführung.

Ich kann die Untersuchung nicht bezahlen. Was passiert?

Mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit berechtigt grundsätzlich nicht zur Verweigerung, weil die Untersuchung eine Maßnahme der Gefahrenabwehr ist. Bei einer rechtmäßigen Anordnung kommt es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich nicht an.

Die Anordnung war rechtswidrig. Bekomme ich die Kosten zurück?

Das ist umstritten und vom Bundesverwaltungsgericht offengelassen worden. Deshalb ist es besser, die Anordnung zu prüfen, bevor eine Stelle beauftragt wird.

Mein Arzt hat mich nicht über die Wirkung der Tabletten aufgeklärt. Haftet er?

Nur bei kausalem Körper- oder Gesundheitsschaden und nur, wenn Sie bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht ohnehin eingewilligt hätten. Entscheidend ist außerdem, was in der Behandlungsdokumentation steht.

Ich wurde durch einen kranken Fahrer geschädigt. Haftet sein Arzt?

In der Regel nicht, weil die Entscheidung über die Fahrt nach § 2 FeV beim Fahrer liegt. Anders kann es sein, wenn der Behandler die Gefahr selbst gesetzt hat, etwa durch eine Entlassung nach Sedierung ohne Hinweis und ohne Begleitung.

Anspruchsgrundlagen und Entscheidungen

Normen: § 631 BGB, §§ 630a, 630e, 630f, 630h Abs. 3, 630k BGB, § 203 StGB, § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StGB, § 2 Abs. 1 FeV, § 11 Abs. 5 und 6 FeV mit Anlage 4a, § 11 Abs. 8 FeV.

Rechtsprechung zum Gutachterverhältnis: BGH DAR 2009, 707; VG Neustadt SVR 2006, 273; LG Hamburg NJW-RR 1997, 409; BVerwG NJW 2008, 3014; OVG Bautzen 18.3.2021, 6 B 3/21, BeckRS 2021, 18861; OVG Bautzen 3.12.2021, 6 B 314/21, BeckRS 2021, 37724; AG Bautzen NZV 2006, 391; AG Köln DAR 2010, 102; OLG Karlsruhe DAR 2006, 212.

Rechtsprechung zu Kosten und Erstattung: BVerwGE 71, 93; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.4.2012, 6 L 488/12; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.1.2010, 16 A 2133/10; BVerwG NJW 1990, 2637.

Rechtsprechung zur Behandlerhaftung: BGH, Urteil vom 5.11.2024, VI ZR 188/23; BGH NJW 2003, 2309; BGH VersR 2000, 1240; OLG Köln VersR 2013, 237; LG Konstanz NJW 1972, 2223; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.8.2014, 6t A 1025/12.T.

Schrifttum: Ell NVwZ 2003, 913 und Geiger DAR 2003, 97 gegen einen Kostenerstattungsanspruch, Müller-Grune DAR 2003, 551 dafür; Jungbecker NZV 1994, 297 und Herbert DAR 2010, 288 zur Mangelhaftigkeit von Gutachten; Brunnauer/Graw/Laux (Hrsg.), Fahreignung bei psychischen Erkrankungen, 2. Auflage, zu Aufklärung, Schutzpflichten und Dokumentation.

Der Wortlaut des § 630h BGB ist amtlich beim Bundesministerium der Justiz veröffentlicht, nachzulesen unter gesetze-im-internet.de.

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Wenn ein Gutachten unbrauchbar ist oder eine Aufklärung gefehlt hat, entscheidet die Wahl des Anspruchsgegners über den Erfolg. Schreiben Sie mir, was Sie beauftragt haben, was Sie dafür bekommen haben und was die Behörde daraus gemacht hat. Vor jedem Schritt lasse ich Akteneinsicht nehmen; erst dann steht fest, ob der zivilrechtliche oder der verwaltungsrechtliche Weg der kürzere ist.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen