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Die Fahrverhaltensbeobachtung: die Fahrt, die ein schlechtes Testergebnis auffangen kann
Wenn der Leistungstest am Bildschirm Zweifel lässt, gibt es einen zweiten Weg: eine Fahrt im wirklichen Verkehr, begleitet und nach festen Regeln beobachtet. Viele Betroffene erfahren von dieser Möglichkeit erst, wenn das Gutachten schon negativ ist.
Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und führe Fahrerlaubnisverfahren bundesweit. Die Fahrverhaltensbeobachtung ist der am häufigsten übergangene Schritt der Begutachtung.
Kurz gefasst: was die Fahrverhaltensbeobachtung ist
Die Fahrverhaltensbeobachtung ist eine Fahrt mit dem Betroffenen am Steuer, bei der ein Verkehrspsychologe das Fahrverhalten nach einem standardisierten Raster beobachtet und auswertet. Sie ist eine Sonderform des psychologischen Testverfahrens und ergänzt die computergestützten Leistungstests. Zugrunde liegt der Ansatz, dass Fahrerfahrung und praktische Übung gewisse Mängel ausgleichen können.
Das Wichtigste in Kürze
- Ob und wie im Rahmen einer Begutachtung eine Fahrverhaltensbeobachtung durchzuführen ist, ist in der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht geregelt.
- Sie stellt sich als Sonderform eines psychologischen Testverfahrens dar, die computerbasierte Leistungstests ergänzt (VGH München zfs 2024, 115).
- Besonders große Bedeutung kommt ihr bei Kraftfahrern über 65 Jahren zu (VGH München zfs 2024, 115).
- Die Beurteilungskriterien sehen sie im Kriterium PTV 6 vor und verlangen, dass sie standardisiert durchgeführt wird.
- Sie kommt in Betracht, wenn nach dem Leistungstest und nach Ausschluss eines isolierten, kompensierbaren Mangels weiterhin Zweifel bestehen.
- Zeigen sich Unsicherheiten, die auf Befähigungsprobleme zurückgehen, können sie in einer Fahrausbildung behoben und in einer praktischen Prüfung nach § 20 Abs. 2 FeV überprüft werden.
- Gehen die Unsicherheiten auf Orientierungsprobleme in unbekanntem Verkehrsraum zurück, kommen Auflagen nach Anlage 9 FeV in Betracht, etwa eine Umkreisbeschränkung oder der Ausschluss von Autobahnen.
- Die fehlende Normierung ist in der Literatur kritisiert worden (Geiger DAR 2011, 623; Hofstätter VGT 2017, 91, 95).
Was in diesem Beitrag steht
- Kurz gefasst: was die Fahrverhaltensbeobachtung ist
- Das Wichtigste in Kürze
- Die fehlende Regelung und was daraus folgt
- Wann die Fahrverhaltensbeobachtung in Betracht kommt
- Der Ablauf einer Fahrverhaltensbeobachtung
- Die Standardisierung nach Kriterium PTV 6
- Die drei möglichen Ergebnisse
- Ältere Kraftfahrer und die Kompensation durch Routine
- Auflagen nach Anlage 9 FeV statt Entziehung
- Die Abgrenzung zu anderen Fahrten im Fahrerlaubnisrecht
- Was Betroffene vor der Fahrt klären sollten
- Wo ich ansetze, wenn sie unterblieben ist
- Ein Fall aus der Praxis
- Fragen aus der Praxis zur Fahrverhaltensbeobachtung
- Gesetzestexte und Fundstellen
- Ihre kostenlose Ersteinschätzung
Die fehlende Regelung und was daraus folgt
Die Verordnung schweigt. Ob und wie im Rahmen einer Begutachtung eine Fahrverhaltensbeobachtung durchzuführen ist, ist nicht geregelt, und das ist in der Literatur zu Recht kritisiert worden (Geiger DAR 2011, 623; Hofstätter VGT 2017, 91, 95). Daraus folgt aber nicht, dass sie beliebig wäre.
Die Einordnung liefert die Rechtsprechung: Die Fahrverhaltensbeobachtung stellt sich als Sonderform eines psychologischen Testverfahrens dar, die computerbasierte Leistungstests ergänzt (VGH München zfs 2024, 115). Damit gelten für sie dieselben Anforderungen wie für jedes andere Testverfahren in der Begutachtung, insbesondere die Anlage 4a zur FeV mit ihrem Gebot der Nachvollziehbarkeit und der Nachprüfbarkeit.
Praktisch heißt das: Wird eine Fahrverhaltensbeobachtung durchgeführt, muss das Gutachten das Verfahren benennen, das Beobachtungsraster offenlegen und die Beobachtungen so wiedergeben, dass die Schlussfolgerung überprüfbar ist. Eine Zusammenfassung in zwei Sätzen genügt dem nicht.
Wann die Fahrverhaltensbeobachtung in Betracht kommt
Die Beurteilungskriterien beschreiben den Anlass genau. Bestehen nach Durchführung der Leistungstests und nach Ausschluss eines isolierten, kompensierbaren Leistungsmangels weiterhin Zweifel, kann der Betroffene mit Fahrerfahrung in einer verkehrspsychologischen Fahrverhaltensbeobachtung zeigen, dass in der konkreten Fahrsituation Übung und Routine das ausreichend sichere Führen des Kraftfahrzeugs erwarten lassen.
Diese Formulierung enthält drei Voraussetzungen. Erstens muss der Leistungstest bereits durchgeführt sein. Zweitens muss geprüft worden sein, ob ein isolierter und kompensierbarer Mangel vorliegt. Drittens müssen danach noch Zweifel bestehen; bei eindeutig guten Werten gibt es nichts zu beobachten.
Zugleich wird deutlich, an wen sich die Fahrverhaltensbeobachtung richtet: an den Betroffenen mit Fahrerfahrung. Bei einem Bewerber ohne Fahrpraxis ist der Weg ein anderer; dort geht es um Befähigung, nicht um Kompensation. Wie der Leistungstest selbst aufgebaut ist und welche Prozentränge gelten, steht im Beitrag über die Leistungstests in der MPU.
Der Ablauf einer Fahrverhaltensbeobachtung
Gefahren wird im öffentlichen Straßenverkehr, in der Regel mit einem Fahrschulfahrzeug mit Doppelbedienung, begleitet von einem Verkehrspsychologen und einem Fahrlehrer. Die Strecke ist so gewählt, dass unterschiedliche Anforderungen vorkommen: innerorts, außerorts, Kreuzungen, Abbiegevorgänge, Spurwechsel und je nach Anlass auch Autobahn.
Beobachtet wird nicht die Fahrprüfung. Es geht nicht darum, ob jeder Schulterblick formal korrekt ausgeführt wird, sondern ob die Verkehrsteilnahme im Ganzen sicher ist und ob erkennbare Schwächen durch vorausschauendes Verhalten aufgefangen werden. Dauer und Streckenlänge richten sich nach dem Anlass; üblich sind Fahrten von etwa einer Stunde.
Im Anschluss findet eine Auswertung statt. Sie gehört zum Verfahren und ist für die Verteidigung bedeutsam, weil sich dort zeigt, ob die Beobachtungen dem Betroffenen überhaupt mitgeteilt wurden. Eine Beobachtung, die erst im Gutachten auftaucht, konnte der Betroffene nicht erläutern.
Die Standardisierung nach Kriterium PTV 6
Die Beurteilungskriterien verlangen ausdrücklich, dass die Fahrverhaltensbeobachtung nach den Anforderungen des Kriteriums PTV 6 standardisiert ist. Standardisierung bedeutet hier, dass Streckenwahl, Beobachtungsmerkmale, Protokollierung und Auswertung festgelegt sind und nicht im Belieben des Beobachters stehen.
Ohne Standardisierung ist das Ergebnis kein Testbefund, sondern ein Eindruck. Für ein psychologisches Testverfahren, als das die Rechtsprechung die Fahrverhaltensbeobachtung einordnet, genügt das nicht; die Nachprüfbarkeit nach Anlage 4a Nr. 2 Buchst. a verlangt die Angabe des Verfahrens, das zu dem Befund geführt hat.
Daraus ergibt sich der erste Prüfpunkt jeder Akte: Steht im Gutachten, nach welchem Raster beobachtet wurde? Liegt das Beobachtungsprotokoll bei? Fehlen beide, ist die Grundlage des Ergebnisses nicht dargelegt, und das Ergebnis ist angreifbar.
Die drei möglichen Ergebnisse
Die Kriterien unterscheiden drei Ausgänge, und jeder hat eine eigene Rechtsfolge.
| Ergebnis der Fahrverhaltensbeobachtung | Folge |
|---|---|
| Übung und Routine lassen sicheres Führen erwarten | der Leistungsmangel ist kompensiert, das Kriterium ist erfüllt |
| Unsicherheiten beruhen auf Befähigungsproblemen | Fahrausbildung und praktische Prüfung nach § 20 Abs. 2 FeV |
| Unsicherheiten beruhen auf Orientierungsproblemen in unbekanntem Raum | Auflagen nach Anlage 9 FeV, etwa Umkreisbeschränkung |
Diese Dreiteilung ist das eigentliche Argument gegen eine vorschnelle Entziehung. Selbst wenn die Fahrverhaltensbeobachtung Schwächen zeigt, führt das nicht zwingend zum Verlust der Fahrerlaubnis, sondern zunächst zu einer Maßnahme, die der Schwäche entspricht. Die Entziehung ist der letzte Schritt und nicht der erste.
Hinzu kommt die allgemeine Frage, ob der Betroffene seine Erfahrungen als Verkehrsteilnehmer realistisch und selbstkritisch ausgewertet hat und ob sein Anspruchsniveau zu seiner Leistungsfähigkeit passt. Wer schlechte Werte unrealistisch als gut einschätzt, erfüllt einen Kontraindikator; wer sie annimmt und sein Fahrverhalten anpasst, erfüllt das Kriterium.
Ältere Kraftfahrer und die Kompensation durch Routine
Der Verwaltungsgerichtshof München hat hervorgehoben, dass der Fahrverhaltensbeobachtung besonders große Bedeutung bei der Gruppe der über 65-jährigen Kraftfahrer zukommt (zfs 2024, 115). Der Grund liegt in der Sache: Mit dem Alter sinken einzelne Messwerte, während Erfahrung, Streckenkenntnis und Routine steigen. Wie die Fahrverhaltensbeobachtung bei Verdacht auf eine beginnende Demenz eingesetzt wird, zeigt die Seite zur Demenz im Fahrerlaubnisrecht.
Genau diesen Ausgleich bildet ein Bildschirmtest nicht ab. Die Vorbemerkung zur Anlage 4 FeV berücksichtigt die Möglichkeit der Kompensation durch Veranlagung, Gewöhnung sowie besondere Einstellung oder Verhaltenssteuerung ausdrücklich, und die Bewertung des Regelfalls ist für Abweichungen im Einzelfall offen (BVerwG NJW 2017, 3318).
Für die Praxis folgt daraus ein klarer Rat: Wer im Alter eine Anordnung erhält und im Leistungstest einzelne Werte verfehlt, sollte die Fahrverhaltensbeobachtung ausdrücklich verlangen, bevor das Gutachten erstellt wird. Danach ist sie nur noch über ein weiteres Verfahren zu erreichen.
Auflagen nach Anlage 9 FeV statt Entziehung
Die Anlage 9 zur FeV enthält die Schlüsselzahlen für Beschränkungen und Auflagen. Dazu gehören eine Umkreisbeschränkung, der Ausschluss von Autobahnen, Tageslichtbeschränkungen und technische Auflagen am Fahrzeug. Sie sind das mildere Mittel gegenüber der Entziehung.
Die Beurteilungskriterien nennen diesen Weg ausdrücklich für den Fall, dass die beobachteten Unsicherheiten schwerpunktmäßig auf Orientierungsprobleme in einem unbekannten Verkehrsraum zurückzuführen sind. Dann kann eine Verkehrsteilnahme mit geeigneten Auflagen erwogen werden.
Für die Behörde ist das eine Frage der Verhältnismäßigkeit. Eine Entziehung, die ausgesprochen wird, obwohl eine Auflage den Eignungsmangel auffängt, geht über das Erforderliche hinaus. Wer diesen Punkt im Eilverfahren vorträgt, verschiebt die Abwägung, auf die es dort ankommt. Zum Verfahren selbst steht mehr im Beitrag über die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Die Abgrenzung zu anderen Fahrten im Fahrerlaubnisrecht
Im Fahrerlaubnisrecht gibt es mehrere Anlässe, bei denen jemand hinter dem Steuer beobachtet wird, und sie werden regelmäßig verwechselt. Die praktische Prüfung nach § 20 Abs. 2 FeV prüft die Befähigung bei der Neuerteilung; sie wird von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer abgenommen und endet mit bestanden oder nicht bestanden.
Davon zu unterscheiden ist das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers nach § 11 Abs. 4 FeV. Es kommt in Betracht, wenn nach Würdigung der ärztlichen oder der medizinisch-psychologischen Begutachtung zusätzlich geklärt werden muss, ob jemand ein Fahrzeug mit den erforderlichen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann, etwa bei Behinderungen des Bewegungsapparates. Auch das ist keine psychologische Beobachtung, sondern eine technische und fahrpraktische Prüfung.
Die dritte Variante ist die Fahrprobe, die manche Behörden anregen, ohne sie förmlich anzuordnen. Sie hat keine eigene Rechtsgrundlage und entfaltet deshalb auch keine Bindungswirkung. Wer sich darauf einlässt, sollte vorher klären, wer sie auswertet, nach welchem Maßstab und was mit dem Ergebnis geschieht.
Was Betroffene vor der Fahrt klären sollten
Vier Fragen gehören vor den Termin, und zwar schriftlich. Welches Fahrzeug wird gestellt, und ist eine Eingewöhnung vorgesehen? Wer begleitet die Fahrt, und in welcher Funktion? Nach welchem Raster wird beobachtet? Und wie wird das Ergebnis dokumentiert und mitgeteilt?
Der erste Punkt wird am häufigsten unterschätzt. Wer seit Jahren denselben Wagen fährt und sich in einem fremden Fahrzeug mit anderer Sitzposition, anderer Lenkübersetzung und ungewohnter Bedienung zurechtfinden muss, zeigt Unsicherheiten, die nichts über seine Fahreignung sagen. Eine kurze Eingewöhnungsphase gehört deshalb zum Verfahren und sollte protokolliert werden.
Ebenso wichtig ist die Streckenwahl. Wird ausschließlich in einem fremden Verkehrsraum gefahren, misst man Orientierung und nicht Fahrsicherheit. Gerade dieser Unterschied entscheidet nach den Beurteilungskriterien darüber, ob eine Auflage genügt oder ob ein weitergehender Mangel vorliegt; er muss deshalb aus der Dokumentation hervorgehen.
Zuletzt die Frage nach dem Gespräch im Anschluss. Die Beobachtungen sollten dem Betroffenen mitgeteilt werden, bevor das Gutachten geschrieben ist, damit er sie erläutern kann. Geschieht das nicht, fehlt dem Gutachten die Grundlage für eine faire Würdigung, und das lässt sich später rügen.
Wo ich ansetze, wenn sie unterblieben ist
Der häufigste Fall ist nicht die fehlerhafte, sondern die unterbliebene Fahrverhaltensbeobachtung. Das Gutachten stellt schwache Testwerte fest, verneint die Eignung und erwähnt die Möglichkeit der Beobachtung im Verkehr mit keinem Wort.
Dagegen trage ich drei Punkte vor. Erstens sehen die Beurteilungskriterien die Fahrverhaltensbeobachtung für genau diese Lage vor, und sie sind über Anlage 4a Nr. 1 Buchst. c als anerkannte wissenschaftliche Grundsätze zu berücksichtigen. Zweitens fehlt ohne sie die Auseinandersetzung mit der Kompensation, die das Gutachten schuldet. Drittens ist die Entziehung unverhältnismäßig, wenn ein milderes Mittel in Gestalt einer Auflage in Betracht kommt und nicht geprüft wurde.
Zur Vollständigkeit gehört auch der umgekehrte Fall. Wurde eine Fahrverhaltensbeobachtung durchgeführt und fiel sie gut aus, muss das Gutachten das aufnehmen und gewichten. Ein positives Ergebnis, das im Gutachten nicht auftaucht, ist ein Mangel der Vollständigkeit nach Anlage 4a Nr. 2 Buchst. b.
Ein letzter Punkt betrifft die Reihenfolge im Verwaltungsverfahren. Wird das Gutachten erst vorgelegt und dann gerügt, steht der Behörde ein fertiges Ergebnis vor Augen, das sie nur noch verwerfen müsste. Wird dagegen schon vor der Begutachtung schriftlich beantragt, die Beobachtung im Verkehr in die Untersuchung einzubeziehen, liegt der Antrag in der Akte, und seine Ablehnung muss begründet werden. Das kostet nichts und verschiebt die Beweislage spürbar.
Dasselbe gilt für die eigenen Unterlagen. Ein Auszug aus dem Fahreignungsregister ohne Eintragungen, eine Bestätigung des Arbeitgebers über jahrzehntelange Fahrten im Außendienst oder die Schadenfreiheitsklasse der Versicherung sind Belege für Routine und Unfallfreiheit. Sie gehören in die Akte, bevor das Gutachten geschrieben wird, weil sie danach nur noch als nachgeschobene Behauptung wirken.
Ein Fall aus der Praxis
Ein Mandant, Anfang siebzig, erhielt nach einem Vorfall auf einem Parkplatz eine Anordnung zur Begutachtung. Im Leistungstest lagen zwei von vier Werten unter der Schwelle. Das Gutachten verneinte die Eignung und schloss mit dem Satz, die Leistungsvoraussetzungen seien nicht gegeben.
Eine Fahrverhaltensbeobachtung hatte nicht stattgefunden, obwohl der Mandant seit fünfzig Jahren und ausschließlich im vertrauten Umkreis fuhr. Ich habe die Kompensationsfrage und die fehlende Beobachtung gerügt und zugleich eine Umkreisbeschränkung nach Anlage 9 FeV angeboten.
Die Behörde hat die Begutachtung um eine Fahrverhaltensbeobachtung ergänzen lassen; die Fahrt verlief ohne Beanstandung, die Fahrerlaubnis blieb mit einer Beschränkung erhalten. Die Einzelheiten sind verändert. Der Verlauf ist typisch: Der Mandant konnte fahren, nur nicht gut am Bildschirm. Genau diese Lücke zwischen der Messung und dem wirklichen Verkehr soll die Beobachtung im Verkehr schließen, und sie schließt sie in vielen Fällen auch.
Fragen aus der Praxis zur Fahrverhaltensbeobachtung
Kann ich eine Fahrverhaltensbeobachtung verlangen?
Einen durchsetzbaren Anspruch gibt es nicht, weil die Verordnung sie nicht regelt. Sie sollte aber vor der Begutachtung schriftlich beantragt werden, damit die Stelle sich dazu verhalten muss; eine Ablehnung ohne Begründung ist später ein Ansatzpunkt gegen das Gutachten.
Ist das eine zweite Fahrprüfung?
Nein. Geprüft wird nicht die Befähigung, sondern ob Übung und Routine einen gemessenen Leistungsmangel ausgleichen. Zeigen sich Befähigungsprobleme, ist der richtige Weg die Fahrausbildung mit anschließender praktischer Prüfung nach § 20 Abs. 2 FeV.
Wer sitzt im Auto?
In der Regel ein Verkehrspsychologe als Beobachter und ein Fahrlehrer auf dem Beifahrersitz eines Fahrschulfahrzeugs mit Doppelbedienung. Wer dort sitzt und welche Rolle er hat, gehört in das Gutachten, weil es die Bedingungen der Beobachtung bestimmt.
Was kostet die Fahrverhaltensbeobachtung?
Sie wird zusätzlich zur Begutachtung berechnet und vom Betroffenen getragen, wie die Untersuchung insgesamt. Die Höhe hängt von Dauer und Anbieter ab; verlangen Sie die Kostenangabe vorher schriftlich.
Was passiert, wenn ich während der Fahrt einen Fehler mache?
Ein einzelner Fehler beendet nichts. Beobachtet wird das Gesamtbild, insbesondere ob Schwächen durch vorausschauendes Verhalten aufgefangen werden. Wichtiger als Fehlerfreiheit ist eine realistische Selbsteinschätzung.
Hilft sie auch bei Alkohol- oder Drogenfragen?
Dort geht es um Trennungsvermögen und Einstellungswandel, nicht um Leistungsfähigkeit; die Fahrverhaltensbeobachtung ist dafür nicht das Mittel. Sie betrifft die psychofunktionalen Voraussetzungen und kommt deshalb vor allem bei Leistungs- und Altersfragen in Betracht.
Für Bremer Verfahren kommt hinzu, dass über den Eilantrag das Verwaltungsgericht Bremen entscheidet und die Abwägung dort an der Frage hängt, ob ein milderes Mittel in Betracht kommt. Eine angebotene Beschränkung, verbunden mit dem Nachweis langjähriger unfallfreier Fahrpraxis im vertrauten Umkreis, ist in dieser Abwägung ein tragfähiges Argument. Sie ersetzt keine Begutachtung, verschiebt aber das Gewicht zwischen dem Interesse an der sofortigen Vollziehung und dem Interesse des Betroffenen, bis zur Hauptsacheentscheidung weiterfahren zu dürfen.
Gesetzestexte und Fundstellen
Den amtlichen Wortlaut der Fahrerlaubnis-Verordnung mit § 11, § 20 und den Anlagen 4, 4a und 9 veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de.
Zur Einordnung als Sonderform eines psychologischen Testverfahrens und zur Bedeutung bei über 65-jährigen Kraftfahrern VGH München zfs 2024, 115. Zur fehlenden Normierung kritisch Geiger DAR 2011, 623 und Hofstätter VGT 2017, 91, 95. Zur Offenheit der Regelbewertung der Anlage 4 für Abweichungen im Einzelfall BVerwG NJW 2017, 3318. Fachlich maßgeblich sind die Beurteilungskriterien in der 5. Auflage 2026 mit dem Kriterium PTV 6 und den Kriterien zur Kompensation.
Weiterführend: der vorgeschriebene Aufbau des Gutachtens und die Begutachtungsstelle für Fahreignung.
Ihre kostenlose Ersteinschätzung
Weist ein Gutachten schwache Testwerte aus, ist die Frist des Bescheids das Erste, was zählt. Maßgeblich für ihren Beginn ist die Zustellung, deren Tag sich aus dem Umschlag ergibt.
Senden Sie mir Anordnung und Gutachten, ich sehe mir beides kostenlos an und sage Ihnen, ob eine Fahrverhaltensbeobachtung hätte stattfinden müssen.
Rechtsanwalt Björn Schüller, Strafverteidiger in Bremen, führt Fahrerlaubnisverfahren im gesamten Bundesgebiet. Näheres unter Anwalt für Verkehrsrecht in Bremen.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.