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MPU-Anlässe nach § 11 Abs. 3 FeV: der Katalog jenseits von Alkohol und Drogen
Die Anlässe, aus denen die Fahrerlaubnisbehörde ohne Alkohol- oder Drogenbezug eine medizinisch-psychologische Untersuchung verlangen darf, zählt § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV in neun Nummern abschließend auf. Liegt keiner dieser Anlässe vor oder übt die Behörde ihr Ermessen nicht erkennbar aus, ist die Anordnung rechtswidrig, und aus einer Weigerung darf nicht auf fehlende Eignung geschlossen werden.
Als Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, prüfe ich Gutachtenanordnungen zuerst daran, ob die Behörde den Sachverhalt überhaupt einem der gesetzlichen Anlässe zuordnen kann. Erst danach stellt sich die Frage nach Ermessen, Fragestellung und Frist. Ich vertrete Betroffene bundesweit gegenüber Fahrerlaubnisbehörden und vor den Verwaltungsgerichten, regelmäßig schon in der Phase zwischen Anordnung und Fristablauf, in der die Weichen gestellt werden.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Anlässe für ein medizinisch-psychologisches Gutachten außerhalb von Alkohol und Drogen sind in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 9 FeV abschließend geregelt.
- Jede Anordnung wegen eines der Anlässe des § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV steht im Ermessen der Behörde, das sie in der Anordnung selbst offenlegen muss.
- Bei Inhabern einer Fahrerlaubnis hat das Fahreignungs-Bewertungssystem des § 4 StVG Vorrang vor den Anlässen der Nummern 4 bis 7 des § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV.
- Eine rechtskräftige Verurteilung setzen die Nummern 5 bis 7 des § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV nicht voraus; getilgte Taten dürfen nach § 29 Abs. 7 StVG aber nicht mehr verwertet werden.
- Die Fragestellung muss nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV an den konkreten Anlass anknüpfen; ist sie nur teilweise gedeckt, ist die gesamte Anordnung regelmäßig rechtswidrig.
- Nach § 11 Abs. 8 FeV darf die Behörde aus einem nicht vorgelegten Gutachten nur dann auf Nichteignung schließen, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig war.
- Für Alkohol, Cannabis, Betäubungs- und Arzneimittel gelten die Sonderregeln der §§ 13, 13a und 14 FeV, die über § 11 Abs. 3 FeV nicht umgangen werden dürfen.
Inhalt
- Der Katalog der Anlässe im Überblick
- Begutachtungen außerhalb des Katalogs
- Konkrete Tatsachen statt bloßen Verdachts
- Ermessen und Verhältnismäßigkeit
- Anlässe aus Gutachten, Mindestalter und Fahrprüfung
- Verkehrsverstöße als Anlässe
- Verkehrsstraftaten als Anlässe
- Straftaten mit Bezug zur Kraftfahreignung
- Die Sperre der §§ 13, 13a und 14 FeV
- Fahrgastbeförderung
- Neuerteilung nach Entziehung
- Vorrang des Fahreignungs-Bewertungssystems
- Tilgung und Verwertbarkeit alter Taten
- Fragestellung, Begründung und Frist
- Was der Gutachter bei diesen Anlässen prüft
- Ein Fall aus der Rechtsprechung
- Fragen aus der Praxis
- Gesetzestexte und Fundstellen
- Kostenlose Ersteinschätzung
Der Katalog der Anlässe im Überblick
§ 11 Abs. 3 Satz 1 FeV erlaubt die Anordnung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung „zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2“. Die Kommentierung bei Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 28, bezeichnet die Aufzählung als abschließend. Schon die Begründung von 1998 hielt fest, dass die Verordnung selbst bestimmt, in welchen Fällen eine Begutachtungsstelle eingeschaltet werden darf (VkBl. 1998, 1054). Andere Anlässe kann die Behörde nicht erfinden, auch nicht mit Hinweis auf allgemeine Sicherheitsinteressen.
| Nummer | Anlässe nach dem Wortlaut | Kern der Prüfung |
|---|---|---|
| Nr. 1 | Gutachten nach Abs. 2 oder Abs. 4 ergeben, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist | eigene Würdigung der Vorgutachten durch die Behörde |
| Nr. 2 | Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter | Ausnahme nach § 74 FeV |
| Nr. 3 | erhebliche Auffälligkeiten, die nach § 18 Abs. 3 FeV aus der Fahrerlaubnisprüfung mitgeteilt wurden | Mitteilung des Prüfers, Gewicht der Auffälligkeit |
| Nr. 4 | erheblicher Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften | Erheblichkeit, Zahl der Lebenssachverhalte, Vorrang des § 4 StVG |
| Nr. 5 | erhebliche Straftat oder Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr | Verkehrsbezug, Erheblichkeit, mindestens zwei Taten in Alt. 2 |
| Nr. 6 | erhebliche Straftat im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung, insbesondere bei hohem Aggressionspotenzial oder Nutzung eines Fahrzeugs | Rückschluss auf charakterliche Eignung |
| Nr. 7 | Straftaten im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung, insbesondere bei hohem Aggressionspotenzial | mehrere Taten, Rückschluss auf Verkehrsverhalten |
| Nr. 8 | Überprüfung der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen | Klassen D, D1 und Fahrgastbeförderung |
| Nr. 9 | Neuerteilung, wenn die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder die Entziehung auf den Nummern 4 bis 7 beruhte | Art und Zahl früherer Entziehungen |
Die Anlässe erfassen nach der Begründung zur FeV von 1998 den gesamten Eignungsbereich, also auch die charakterliche Seite, und nicht nur körperliche oder geistige Mängel (abgedruckt bei Hentschel/König, § 11 FeV Rn. 4). Darin liegt der Unterschied zum ärztlichen Gutachten nach § 11 Abs. 2 FeV, das auf Krankheiten und Mängel zielt. Die Abgrenzung behandle ich auf der Seite zu Krankheit und ärztlichem Gutachten.
Begutachtungen außerhalb des Katalogs
§ 11 Abs. 3 Satz 2 FeV lässt einige Begutachtungsanlässe ausdrücklich unberührt: § 2a Abs. 4 und 5 StVG (Fahrerlaubnis auf Probe), § 4 Abs. 10 Satz 4 StVG (Entziehung wegen acht Punkten), § 10 Abs. 2 FeV (abgesenktes Mindestalter) sowie die §§ 13 und 14 FeV mit den Anlagen 4 und 5. Hinzu kommt nach Hentschel/König, § 11 FeV Rn. 28, die Klärung, ob nach Vorbemerkung Nr. 3 Satz 3 der Anlage 4 zugunsten des Betroffenen vom Regelfall abgewichen werden kann.
Diese Sondertatbestände folgen eigenen Regeln. § 4 Abs. 10 Satz 4 StVG verlangt nach einer Entziehung aus dem Punktesystem „in der Regel“ ein Gutachten, und eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden (§ 4 Abs. 10 Satz 1 StVG). Wer die eigentlichen Anlässe des § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV prüft, muss diese Sonderwege deshalb zuerst ausscheiden, weil sie die Entscheidung über das Ob der Begutachtung teilweise vorwegnehmen.
Konkrete Tatsachen statt bloßen Verdachts
Alle Anlässe setzen voraus, dass der Behörde konkrete Tatsachen bekannt sind, die nachvollziehbar den Verdacht mangelnder Eignung tragen. Eine Anordnung auf bloßen Verdacht ohne belegte Tatsachen ist rechtswidrig (OVG Koblenz NJW 2002, 2581; VGH München SVR 2015, 472; Hentschel/König, § 11 FeV Rn. 23). Das BVerwG lässt einen Anfangsverdacht im Sinne zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte genügen (BVerwG NJW 2002, 78). Anonyme Hinweise reichen für eine Gutachtenanforderung nicht, sie können nur weitere Ermittlungen auslösen (VG Saarlouis zfs 2001, 95).
Umgekehrt scheidet jede Begutachtung aus, wenn die Nichteignung bereits feststeht; dann ist nach § 11 Abs. 7 FeV ohne Gutachten zu entscheiden (Hentschel/König, § 11 FeV Rn. 23c). Keiner der Anlässe dient dazu, eine schon gebildete Überzeugung bestätigen zu lassen. Bei strafgerichtlichen Feststellungen darf die Behörde grundsätzlich von deren Richtigkeit ausgehen, solange keine gewichtigen Anhaltspunkte dagegen sprechen (VGH München NJW 2021, 3409).
Ermessen und Verhältnismäßigkeit
Ob die Behörde bei einem der Anlässe des § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV ein Gutachten anfordert, liegt in ihrem Ermessen (BVerwG NJW 2017, 1765 Rn. 35; Hentschel/König, § 11 FeV Rn. 28). Hat sie das Ermessen nicht gesehen oder jedenfalls nicht erkennbar ausgeübt, ist die Anordnung rechtswidrig (VGH München NJW 2017, 2695). Die Erwägungen gehören in die Anordnung selbst, damit der Betroffene sie prüfen kann (VGH München NZV 2019, 430; Hentschel/König, § 11 FeV Rn. 24a).
Je schwerer die Eignungsbedenken wiegen, desto enger wird der Spielraum; bei erheblichen Zweifeln kann er auf null schrumpfen (VGH Mannheim NJW 2013, 1896). Bei länger zurückliegenden, aber noch verwertbaren Verstößen muss die Behörde dagegen eigens abwägen, ob sie das Gutachten noch tragen oder ob mildere Mittel genügen (BVerwG NJW 2017, 1765; VGH Mannheim DAR 2018, 44). Gerade bei alten Anlässen fehlt diese Abwägung auffallend häufig.
Die medizinisch-psychologische Untersuchung ist der stärkere Eingriff, weil sie die nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte engere Lebenssphäre berührt (VGH München zfs 2021, 56; Hentschel/König, § 11 FeV Rn. 24b). Ein rein psychologisches Teilgutachten kennt die FeV dagegen nicht als Instrument (VG Neustadt BA 2013, 264; Hentschel/König, § 11 FeV Rn. 29). Für die Anlässe des Katalogs bedeutet das: Die Behörde wählt zwischen ärztlichem und medizinisch-psychologischem Gutachten, nicht zwischen Bausteinen.
Anlässe aus Gutachten, Mindestalter und Fahrprüfung
Nummer 1: Ergänzung eines Gutachtens
Nach Nr. 1 kann die Behörde zusätzlich zu einem ärztlichen Gutachten nach § 11 Abs. 2 FeV oder dem Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers nach § 11 Abs. 4 FeV eine medizinisch-psychologische Untersuchung verlangen, wenn sie dies nach Würdigung des Vorgutachtens für erforderlich hält. Ob der Arzt das angeregt hat, spielt keine Rolle; die Behörde muss sich nach der Kommentierung zu Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bei Hentschel/König eine eigene Meinung bilden. Bei solchen Anlässen prüfe ich, ob diese eigene Würdigung in der Anordnung nachvollziehbar ist.
Nummer 2: Befreiung vom Mindestalter
Von den Anlässen betrifft Nr. 2 die Ausnahme vom Mindestalter nach § 74 Abs. 1 und 2 FeV (Hentschel/König, § 11 FeV Rn. 32). Soll die Fahrerlaubnis im Rahmen einer Berufskraftfahrerausbildung vor dem regulären Mindestalter erteilt werden, verlangt § 10 Abs. 2 FeV das Gutachten zwingend; dort besteht kein Ermessen wie in Nr. 2 (Hentschel/König, § 10 FeV Rn. 17). Für das Begleitete Fahren ab 17 ist kein Gutachten erforderlich (§ 48a Abs. 2 FeV).
Nummer 3: Auffälligkeiten in der Fahrerlaubnisprüfung
Teilt der Sachverständige oder Prüfer nach § 18 Abs. 3 FeV Tatsachen aus der Prüfung mit, die Zweifel an der körperlichen oder geistigen Eignung begründen, erlaubt Nr. 3 die Anordnung, sofern es sich um für die Eignung erhebliche Auffälligkeiten handelt. Die Behörde muss dabei nicht erst ein ärztliches Gutachten einholen und über Nr. 1 gehen (Hentschel/König, § 11 FeV Rn. 33). Unbedeutende Prüfungsfehler, die jeder Bewerber machen kann, sind keine Anlässe in diesem Sinn.
Verkehrsverstöße als Anlässe
Nr. 4 wurde 2004 eingefügt, weil der Verordnung bis dahin eine Grundlage fehlte, bei einer Vielzahl von Ordnungswidrigkeiten oder der Teilnahme an illegalen Straßenrennen eine Begutachtung anzuordnen (BR-Drs. 305/04 Beschluss; Hentschel/König, § 11 FeV Rn. 8). Der Begriff „erheblich“ ist nicht mit „schwerwiegend“ gleichzusetzen, sondern auf die Kraftfahreignung bezogen (VGH Mannheim DAR 2018, 44; Hentschel/König, § 11 FeV Rn. 30). Ein Verstoß, der deutlich im eintragungspflichtigen Bereich liegt, ist grundsätzlich erheblich (Hentschel/König, § 11 FeV Rn. 34a).
Wiederholt bedeutet mindestens zwei Verstöße (Hentschel/König, StVR, § 2 StVG Rn. 67). Bei Fahrerlaubnisinhabern greifen die Anlässe der Nr. 4 für punktebewehrte Verstöße allerdings nur, wenn ausnahmsweise vom Fahreignungs-Bewertungssystem abgewichen werden darf (Hentschel/König, § 11 FeV Rn. 34). Die Einzelheiten zur Punkteschwelle stehen auf der Seite zur MPU wegen Punkten, die Rechtsprechung zu Serien von Ordnungswidrigkeiten auf der Seite zu wiederholten Verkehrsverstößen.
Verkehrsstraftaten als Anlässe
Die beiden Alternativen
Nr. 5 kennt zwei Anlässe: eine erhebliche Straftat mit Verkehrsbezug oder mehrere, nicht notwendig erhebliche Straftaten mit Verkehrsbezug. Für die zweite Alternative verlangt die Rechtsprechung mehrere voneinander abgrenzbare Lebenssachverhalte (VG Bayreuth BeckRS 2018, 24006; VG München BeckRS 2019, 19507). Das OVG Lüneburg stellt demgegenüber auf den materiell-rechtlichen Tatbegriff ab (OVG Lüneburg VRS 132, 152). Hentschel/König, § 11 FeV Rn. 35a, gibt beide Linien wieder.
Die Neufassung durch die Änderungsverordnung vom 18.7.2008 stellte klar, dass schon eine einzige erhebliche Tat genügt; zuvor hatte der VGH Mannheim das bereits so gesehen (VGH Mannheim, Entscheidung vom 25.7.2001, wiedergegeben in der Begründung VkBl. 2008, 566). Erheblich ist eine Tat, wenn sie für die Bewertung der Fahreignung Gewicht hat; eine Tat, die deutlich über der Eintragungsschwelle liegt, ist es regelmäßig (VGH Mannheim DAR 2018, 44; Hentschel/König, § 11 FeV Rn. 35b).
Wann der Verkehrsbezug besteht
Einen Zusammenhang mit dem Straßenverkehr nimmt die Rechtsprechung an, wenn die Tat anlässlich der Verkehrsteilnahme begangen und durch Ereignisse im Verkehr veranlasst wurde (VG Frankfurt (Oder) 8.6.2011, 2 L 39/11). Als typische Anlässe nennt die Rechtsprechung Fahren ohne Fahrerlaubnis, Fahren ohne Haftpflichtversicherung und fahrlässige Trunkenheit im Verkehr (OVG Lüneburg NJW 2014, 3176). Ein hartnäckiger und konkret gefährlicher Nötigungsversuch im Verkehr trägt eine Anordnung (VGH München NJW 2022, 413). Zweimaliges Fahren ohne Versicherungsschutz genügte dem VG Braunschweig (VD 2005, 13; alle bei Hentschel/König, § 11 FeV Rn. 35c).
Der Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.16 und 3.17, nennt als bestätigte Anlässe zehnmaliges Fahren ohne Fahrerlaubnis (BayVGH, Beschl. v. 31.1.2007, 11 CS 06.1923) und zwei vorsätzliche Fahrten ohne Fahrerlaubnis zusammen mit dem fahrlässigen Zulassen einer solchen Fahrt und einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz (VG Augsburg, Urt. v. 14.4.2005, Au 3 K 05.143). Der Einwand, solche Taten seien nach Erteilung der Fahrerlaubnis nicht mehr zu befürchten, verfängt nicht, weil die künftige Regelbefolgung insgesamt zu klären ist (VGH München 25.5.2016, VM 2016, 85).
Verurteilung, Einstellung und Beweis
Eine rechtskräftige Verurteilung setzen die Anlässe der Nummern 5 bis 7 nicht voraus. Es genügt, wenn sich die Tat aus polizeilichen Feststellungen oder anderen Erkenntnissen des Ermittlungsverfahrens hinreichend zuverlässig ergibt, auch nach einer Einstellung oder einem Vorgehen nach §§ 154, 154a StPO (VGH Kassel NJW 2013, 3192; Hentschel/König, § 11 FeV Rn. 35a). Ohne Verurteilung muss die Behörde allerdings besonders sorgfältig darlegen, warum die Zweifel die Belastung einer Begutachtung rechtfertigen (VG Oldenburg BeckRS 2018, 28916). Zur Einstellung nach § 153 StPO verweise ich auf die Seite Einstellung des Strafverfahrens und MPU.
Straftaten mit Bezug zur Kraftfahreignung
Die Anlässe der Nr. 6 und Nr. 7 lösen sich vom Verkehrsbezug. Eine Straftat steht im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung, wenn sie Rückschlüsse auf die charakterliche Eignung zulässt; ein Verkehrsverstoß ist dafür nicht erforderlich (VGH Kassel NJW 2013, 3192; OVG Lüneburg DAR 2017, 159). Nr. 6 verlangt eine erhebliche Tat, Nr. 7 mindestens zwei Taten, die nicht erheblich sein müssen (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.16 und 3.17). Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial genügen; festgestellt sein muss es nicht (VGH Mannheim NJW 2005, 234; Hentschel/König, § 11 FeV Rn. 35d).
Die Fallgruppen dazu habe ich gesondert aufbereitet: die Gewaltdelikte auf der Seite zum hohen Aggressionspotenzial und das Regelbeispiel der mit einem Fahrzeug begangenen Tat auf der Seite zum Fahrzeug als Tatmittel. Für den Gesamtkatalog der Anlässe genügt der Kernsatz, dass die bloße Nutzung eines Kraftfahrzeugs als Tatmittel nicht reicht (OVG Lüneburg NJW 2014, 3176; Hentschel/König, § 11 FeV Rn. 35e). Die Tat muss erwarten lassen, dass vom Betroffenen künftig eine Gefahr für den Verkehr ausgehen kann (VGH München SVR 2012, 474).
Die Sperre der §§ 13, 13a und 14 FeV
Bei Eignungszweifeln wegen Alkohol, Cannabis, Betäubungs- oder Arzneimitteln sind die §§ 13, 13a und 14 FeV die spezielleren Normen (Hentschel/König, § 11 FeV Rn. 35f). Das sperrt den Zugriff auf § 11 Abs. 3 FeV bei Straftaten mit Substanzbezug nicht von vornherein (VGH Mannheim DAR 2018, 44; aA OVG Münster SVR 2022, 236; offen gelassen in BVerwG DAR 2024, 282 Rn. 49). Die Anlässe der Nummern 4 und 5 dürfen aber nicht dazu dienen, die Wertung des Verordnungsgebers zu unterlaufen, wann ein Gutachten bei Substanzdelikten gerade nicht zwingend ist.
Deshalb rechtfertigt eine Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1,6 ‰ BAK (0,8 mg/l AAK) als erhebliche Straftat nach § 316 StGB grundsätzlich keine Anordnung über Nr. 5 (Hentschel/König, § 11 FeV Rn. 35f). Anders liegt es, wenn zusätzliche Umstände einen eigenen Untersuchungsgegenstand eröffnen, etwa charakterliche Zweifel nach einer Unfallflucht (VGH Mannheim DAR 2018, 44; aA OVG Münster SVR 2022, 236). Diese Abgrenzung entscheidet in der Praxis oft darüber, ob überhaupt einer der Anlässe trägt.
Fahrgastbeförderung
Unter den Anlässen ist Nr. 8 die Grundlage, um die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV zu überprüfen. Sie gilt für Bewerber um die Klassen D und D1 und um die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, für Inhaber der Klassen D und D1 über § 46 Abs. 3 FeV (Hentschel/König, § 11 FeV Rn. 36). Das Gewährbieten umfasst auch den korrekten Umgang mit den Fahrgästen und ihrem Eigentum, sodass auch Vermögensdelikte ohne Verkehrsbezug Zweifel begründen können (VG Gießen DAR 2011, 226; Hentschel/König, § 11 FeV Rn. 22).
Fehlen Hinweise auf körperliche oder geistige Mängel, darf sich die Fragestellung nicht auf diese Eignungsseite erstrecken (VGH Mannheim NJW 2013, 1896; VGH München NJW 2017, 2695). Bestehen umgekehrt nur Zweifel an den körperlichen und geistigen Anforderungen eines Busfahrers, genügt eine medizinische Begutachtung, und Nr. 8 ist nicht einschlägig (OVG Saarlouis DAR 2007, 475). Nach dem Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.16 und 3.17, wurden die Voraussetzungen etwa bei siebenmaligem Verstoß gegen Verkehrsvorschriften bejaht (VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 4.3.2009, 7 L 107/09).
Neuerteilung nach Entziehung
Nr. 9 erlaubt bei der Neuerteilung eine Begutachtung nach Ermessen, wenn die Fahrerlaubnis mehr als einmal entzogen war oder die Entziehung auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte. Ob Behörde oder Strafgericht entzogen hat, ist gleichgültig, und der Rückgriff auf die übrigen Anlässe der Nummern 1 bis 8 bleibt möglich (VGH München 23.2.2010, 11 CE 09.2812, BeckRS 2010, 22600; Erläuterungen zu Nr. 9 bei Hentschel/König). Die bloße Untersagung, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, ist keine Entziehung und trägt Nr. 9 nicht (Hentschel/König, Erläuterungen zu § 3 FeV).
Wie der Antrag abläuft und welche Anlässe für eine MPU dabei geprüft werden, steht auf der Seite zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach § 20 FeV.
Der Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.16 und 3.17, betont, dass die zweite Alternative eine tatsächlich festgestellte Nichteignung voraussetzt, nicht bloß frühere Zweifel. Für die Praxis heißt das: Der alte Entziehungsbescheid muss erkennen lassen, auf welchem der Anlässe er beruhte. War die Fahrerlaubnis etwa nur wegen einer Weigerung nach § 11 Abs. 8 FeV entzogen, ist genau zu prüfen, ob dahinter überhaupt ein Grund aus den Nummern 4 bis 7 stand.
Vorrang des Fahreignungs-Bewertungssystems
Für Fahrerlaubnisinhaber ist das Fahreignungs-Bewertungssystem des § 4 StVG gegenüber den allgemeinen Eignungsvorschriften speziell (OVG Münster NJW 2011, 1242; Hentschel/König, § 11 FeV Rn. 21a). Punktebewehrte Verstöße sollen nach der Wertung des Gesetzgebers zunächst keine Eignungsprüfung auslösen. Die Anlässe der Nummern 4 bis 7 kommen bei solchen Verstößen nur in Betracht, wenn § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG ausnahmsweise ein Abweichen erlaubt (VGH Mannheim NJW 2015, 1035).
Das Abweichen muss die Behörde in der Anordnung begründen und plausibel machen, warum sich der Betroffene von anderen Punktetätern negativ abhebt (VG Cottbus BeckRS 2019, 25394; Hentschel/König, § 11 FeV Rn. 21a). Besondere Gründe müssen sich aus Art, Häufigkeit und Hergang der Verstöße ergeben (VGH Mannheim NJW 2015, 1035; Hentschel/König, § 4 StVG Rn. 33). Fehlt diese Begründung, ist die Anordnung fehlerhaft, und § 11 Abs. 8 FeV greift nicht (OVG Münster NJW 2011, 1242; VGH München NJW 2014, 3802).
| Konstellation | Folge für die Anlässe nach Nr. 4 bis 7 |
|---|---|
| Bewerber ohne Fahrerlaubnis | Katalog unmittelbar anwendbar, kein Vorrang des § 4 StVG |
| Inhaber mit punktebewehrten Verstößen | nur bei Abweichung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG, mit Begründung |
| Inhaber mit nicht punktebewehrten Verstößen | einzelfallbezogene Gesamtbewertung (Hentschel/König, § 4 StVG Rn. 36a) |
| wiederholte Alkohol- oder § 24a-Verstöße | Sonderregeln § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV, keine Abweichungsbegründung nötig |
Tilgung und Verwertbarkeit alter Taten
Wie lange Verstöße aus dem Fahreignungsregister verwertet werden dürfen, richtet sich nach den Tilgungs- und Verwertungsvorschriften (BVerwG NJW 2017, 1765; Hentschel/König, § 11 FeV Rn. 23a). Getilgte Eintragungen dürfen nach § 29 Abs. 7 StVG nicht mehr verwertet werden, und zwar schon bei der Frage, ob überhaupt Zweifel bestehen (OVG Koblenz NJW 2000, 2442). Für Straftaten, die nur im Bundeszentralregister stehen, gelten die Verwertungsverbote des BZRG (OVG Münster NZV 2017, 447). Stützt die Anordnung ihre Anlässe auf nicht mehr verwertbare Taten, macht sie das nach dem Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.16 und 3.17, rechtswidrig.
| Eintragung | Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 1 Satz 2 StVG |
|---|---|
| Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt | zwei Jahre und sechs Monate (Nr. 1) |
| Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten | fünf Jahre (Nr. 2 Buchst. b) |
| Straftat ohne Entziehung oder isolierte Sperre | fünf Jahre (Nr. 2 Buchst. a) |
| Straftat mit Entziehung oder isolierter Sperre | zehn Jahre (Nr. 3 Buchst. a) |
Die Fristen beginnen mit der Rechtskraft. Bei Entziehung oder Versagung beginnt die Frist erst mit der Neuerteilung, spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung (§ 29 Abs. 5 StVG; Hentschel/König, § 29 StVG Rn. 30). Bestimmte Eintragungen werden nach Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht (§ 29 Abs. 6 Satz 2 StVG). Maßgeblich ist die Lage im Zeitpunkt der Anordnung; eine spätere Tilgungsreife lässt die einmal tragfähigen Anlässe nicht rückwirkend entfallen (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.16 und 3.17).
Für Vorgänge ohne Registereintrag fehlt eine gesetzliche Frist. Hier ist nach dem Kommentar im Einzelfall und unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob die Verdachtsmomente noch eine relevante Gefahr begründen. Diese Prüfung lohnt sich besonders bei alten Polizeiberichten, aus denen die Behörde Anlässe nach Nr. 6 oder Nr. 7 ableiten will.
Fragestellung, Begründung und Frist
Nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV legt die Behörde fest, welche Fragen zu klären sind. Zwischen dem Anlass und dem Prüfprogramm muss ein hinreichender innerer Zusammenhang bestehen (VGH Mannheim NJW 2014, 1901; Hentschel/König, § 11 FeV Rn. 42b). Die Frage nach allgemeiner Legalbewährung ist von den Anlässen der Nummern 4 bis 7 nicht gedeckt (VGH Mannheim VRS 130, 256; OVG Münster NZV 2017, 447). Geht die Fragestellung teilweise über den Anlass hinaus, ist die Anordnung grundsätzlich insgesamt rechtswidrig (VGH München NJW 2020, 1692; Hentschel/König, § 11 FeV Rn. 42c).
Die Gründe der Zweifel sind in verständlicher Form und unter Angabe der Tatsachen darzulegen (BVerwG NJW 2016, 179; Hentschel/König, § 11 FeV Rn. 43). Sie können im Gerichtsverfahren nicht nachgeschoben werden (BVerwG NJW 2017, 1765). Nennt die Behörde eine Rechtsgrundlage, muss diese nach herrschender Meinung zutreffen (VGH München SVR 2011, 275; OVG Lüneburg NZV 2020, 214). Eine falsch bezeichnete Nummer im Katalog der Anlässe ist deshalb kein bloßer Schönheitsfehler. Mehr zur Formulierung steht auf der Seite zur MPU-Anordnung.
Die Frist muss eindeutig und angemessen sein; zwei Monate gelten grundsätzlich als ausreichend (OVG Bremen NJW 2020, 1897; Hentschel/König, § 11 FeV Rn. 45). Die Anordnung selbst ist nach herrschender Meinung nicht gesondert anfechtbar (BVerwG NJW 2017, 1765; Hentschel/König, § 11 FeV Rn. 25). Ihre Rechtmäßigkeit wird erst bei der Entziehung oder Versagung geprüft, und dort entscheidet sie über § 11 Abs. 8 FeV (Hentschel/König, § 11 FeV Rn. 55).
Was der Gutachter bei diesen Anlässen prüft
Gegenstand der Untersuchung sind nur die für die Kraftfahreignung bedeutsamen Eigenschaften und Verhaltensweisen, und der Umfang wird durch den Anlass begrenzt (VGH München VRS 125, 181; Hentschel/König, § 11 FeV Rn. 39). Weicht der Gutachter von der Fragestellung ab, ist das Gutachten unverwertbar (VGH München zfs 2015, 717). Nach dem Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.16 und 3.17, ist eine psychofunktionale Leistungstestung bei diesen Anlässen nicht automatisch Teil des Auftrags, sondern hängt vom Gutachtenauftrag ab.
Die Leitlinien verlangen bei Straftaten eine deutlich erkennbare, aus Problembewusstsein vollzogene Änderung der Lebensweise, die sich in der Regel etwa ein Jahr als stabil erwiesen hat (Begutachtungsleitlinien in der vom Kommentar abgedruckten Fassung, Kap. 3.16). Bei Verkehrsverstößen fordern sie Einsicht in die Ursachen, veränderte innere und äußere Bedingungen und entwickelte Vermeidungsstrategien (Kap. 3.17). Die Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. B.4, legen den Anlässen der Nummern 4 bis 7 die Hypothesen V1 bis V5 zugrunde; die ersten drei reichen von verfestigten Persönlichkeitsstörungen über eine verminderte Kontroll- und Anpassungsfähigkeit bis zu verkehrsspezifisch problematischem Verhalten.
Für die Verteidigung bedeutet diese Einordnung zweierlei. Die Hypothese, die der Gutachter wählt, muss sich aus dem konkreten Anlass erklären lassen. Und die Anlässe aus Nr. 4 bis 7 rechtfertigen keine Ausforschung der gesamten Persönlichkeit; auf diese Grenze weist der Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien ausdrücklich hin, wenn er vor der Ausweitung der Fragestellung zum Ausforschungsauftrag warnt.
Ein Fall aus der Rechtsprechung
Das VG Oldenburg hatte über einen Betroffenen zu entscheiden, der eine Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb von EU und EWR besaß (VG Oldenburg BeckRS 2018, 28916). Er war in Deutschland gefahren, obwohl er sechs Monate nach seiner Wohnsitznahme eine deutsche Fahrerlaubnis benötigt hätte. Diese Regel kannte er nicht. Das Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis wurde nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt, eine Verurteilung gab es also nicht.
Streitig war, ob das Fahren ohne Fahrerlaubnis gleichwohl eine erhebliche Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 FeV war, die eine medizinisch-psychologische Begutachtung tragen konnte.
Das Gericht verneinte eine erhebliche Straftat. Hentschel/König, § 11 FeV Rn. 35b, folgert daraus, dass in dieser Konstellation in der Regel keine erhebliche Straftat vorliegt. Zugleich betonte es, dass die Behörde ohne rechtskräftige Verurteilung besonders sorgfältig prüfen und im Einzelnen darlegen muss, warum die Eignungszweifel die nicht unbeträchtliche Belastung einer Begutachtung rechtfertigen (Hentschel/König, § 11 FeV Rn. 35a). Ein Rechtsirrtum über die Umschreibungspflicht begründet demnach in der Regel keine erhebliche Straftat im Sinne der Nr. 5 Alt. 1; anders lag es beim VGH München bei vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen (VM 2016, 85).
Fragen aus der Praxis
Darf die Behörde eine MPU verlangen, obwohl ich nie verurteilt wurde?
Ja, die Anlässe der Nummern 5 bis 7 setzen keine rechtskräftige Verurteilung voraus, wenn die Tat aus den Ermittlungen hinreichend zuverlässig feststeht. Die Behörde muss dann aber besonders sorgfältig begründen, warum die Zweifel eine Begutachtung tragen (VG Oldenburg BeckRS 2018, 28916; VGH Kassel NJW 2013, 3192).
Kann ein einzelner Verkehrsverstoß eine MPU auslösen?
Ein einzelner Verstoß genügt nur, wenn er im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV erheblich ist; das ist grundsätzlich der Fall, wenn er deutlich im eintragungspflichtigen Bereich liegt (Hentschel/König, § 11 FeV Rn. 34a). Bei Fahrerlaubnisinhabern kommt hinzu, dass die Behörde das Abweichen vom Punktesystem besonders begründen muss.
Was passiert, wenn ich das Gutachten nicht beibringe?
Die Behörde darf nach § 11 Abs. 8 FeV auf Nichteignung schließen, aber nur, wenn die Anordnung in jeder Hinsicht rechtmäßig war. Fehlte ein tragfähiger Anlass, war die Fragestellung zu weit oder das Ermessen nicht dargelegt, entfällt dieser Schluss (Hentschel/König, § 11 FeV Rn. 55).
Zählen auch Taten, die schon viele Jahre zurückliegen?
Nur solange sie nicht getilgt sind; getilgte Eintragungen sind nach § 29 Abs. 7 StVG unverwertbar. Auch bei noch verwertbaren, aber alten Taten muss die Behörde abwägen, ob sie eine MPU noch rechtfertigen oder ob mildere Mittel genügen (BVerwG NJW 2017, 1765).
Kann ich gegen die Anordnung sofort klagen?
Nach herrschender Meinung nicht, weil die Anordnung nur eine vorbereitende Aufklärungsmaßnahme ist (Hentschel/König, § 11 FeV Rn. 25). Geprüft wird sie erst im Verfahren gegen die Entziehung oder Versagung, weshalb die Entscheidung über Mitwirkung oder Weigerung innerhalb der Frist sorgfältig vorbereitet sein muss.
Gilt der Katalog auch bei Alkohol oder Cannabis?
Grundsätzlich nicht, denn für diese Anlässe sind die §§ 13, 13a und 14 FeV spezieller. Über § 11 Abs. 3 FeV darf die Behörde die dortigen Wertungen nicht umgehen; eine Trunkenheitsfahrt unter 1,6 ‰ trägt deshalb in der Regel keine Anordnung nach Nr. 5 (Hentschel/König, § 11 FeV Rn. 35f).
Gesetzestexte und Fundstellen
Normen: § 11 FeV (Eignung), § 10 Abs. 2, § 13, § 13a, § 14, § 18 Abs. 3, § 46 Abs. 3, § 48a Abs. 2, § 74 FeV; § 4 StVG (Fahreignungs-Bewertungssystem); § 2 Abs. 4 und 8, § 2a Abs. 4 und 5, § 3 Abs. 3 und 4, § 29 StVG (Tilgung); §§ 153, 154, 154a StPO.
Rechtsprechung: BVerwG NJW 2002, 78; NJW 2016, 179; NJW 2017, 1765; VGH Mannheim NJW 2005, 234; NJW 2015, 1035; DAR 2018, 44; VGH München NJW 2014, 3802; NJW 2017, 2695; NJW 2022, 413; VGH Kassel NJW 2013, 3192; OVG Koblenz NJW 2000, 2442; OVG Lüneburg NJW 2014, 3176; OVG Münster NJW 2011, 1242; OVG Bremen NJW 2020, 1897; VG Oldenburg BeckRS 2018, 28916.
Schrifttum: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, insbesondere § 11 FeV Rn. 21 bis 45 und 55, § 2 StVG Rn. 67, § 4 StVG Rn. 33; Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl. 2018, Kap. 3.16 und 3.17; Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. B.4.
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ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.