Unfallversicherung nach einer Drogenfahrt: Mann mit Handgelenkschiene liest im Wartebereich einer Klinik ein Formular

Symbolbild, mit KI erstellt.

Unfallversicherung nach einer Drogenfahrt: Ausschluss, Beweislast und Wegeunfall

Wer unter Drogeneinfluss verunglückt, verliert den Schutz der Unfallversicherung nicht automatisch. Der private Versicherer muss eine rauschmittelbedingte Bewusstseinsstörung und ihre Ursächlichkeit für den Unfall beweisen, und weil es für Drogen keinen Beweisgrenzwert gibt, reicht ein positiver Blutbefund dafür allein nicht aus. In der gesetzlichen Unfallversicherung entfällt der Schutz, vom Vollrausch abgesehen, nur dann, wenn das Rauschmittel die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls war.

Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und vertrete bundesweit Fahrer, denen nach einem Unfall mit Drogenbefund neben dem Bußgeld- oder Strafverfahren auch die eigene Unfallversicherung die Leistung verweigert. In diesen Akten entscheidet sich viel an einer Unterscheidung, die Betroffene selten kennen: Ob die Fahrt nach § 24a StVG ordnungswidrig war, ist eine andere Frage als die, ob der Versicherer eine Bewusstseinsstörung beweisen kann. Die zweite Frage wird nach versicherungsrechtlichen Regeln beantwortet, und dort liegt die Beweislast auf der anderen Seite.

Wichtig zu wissen

  • Nach A.4.12.2 AKB 2015 besteht in der Kfz-Unfallversicherung kein Schutz für Unfälle des Fahrers durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen; der alkohol- und drogenbedingte Fall ist nach dem Handbuch Verkehrsrecht der in der Praxis häufigste Ausschluss.
  • Die Beweislast für einen Risikoausschluss in der Kraftfahrtunfallversicherung trägt der Versicherer, wobei den Versicherungsnehmer nach Treu und Glauben eine sekundäre Darlegungslast treffen kann.
  • Einen Beweisgrenzwert für absolute Fahrunsicherheit gibt es bei illegalen Drogen nicht, sodass eine Bewusstseinsstörung im Sinne der Bedingungen der Unfallversicherung stets weitere Umstände wie Ausfallerscheinungen voraussetzt (OLG Naumburg NJW 2005, 3505).
  • Der Ausschluss für vorsätzliche Straftaten nach A.4.12.1 AKB 2015 erfasst keine Ordnungswidrigkeiten, also auch nicht die bloße Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG.
  • In der Fahrerschutzversicherung ist das Fahren unter berauschenden Mitteln nach D.1.3.1 AKB 2015 eine Obliegenheit, deren Verletzung nach D.2.1 und D.2.2 AKB 2015 nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und nur bei Ursächlichkeit für den Versicherungsfall Folgen hat.
  • Ein Arbeits- oder Wegeunfall nach § 8 SGB VII bleibt in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, solange kein Vollrausch vorliegt und der Rauschzustand nicht die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls war.
  • Für die Invaliditätsleistung der Kfz-Unfallversicherung verlangen A.4.5.1.2 und A.4.5.1.3 AKB 2015, dass Eintritt, ärztliche Feststellung und Geltendmachung der Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall erfolgen.

Was Sie hier finden

Welche Unfallversicherung nach einem Drogenunfall eintreten kann

Nach einem Verkehrsunfall mit eigenem Personenschaden kommen bis zu vier Sicherungssysteme in Betracht, die nach völlig unterschiedlichen Regeln funktionieren. Halm/Staudinger (Handbuch Verkehrsrecht, 8. Aufl., Kap. 23 Rdn. 162) zählen neben Haftungsansprüchen gegen den Unfallgegner ausdrücklich die Fahrerschutzversicherung, die allgemeine Unfallversicherung und die Kraftfahrtunfallversicherung auf und verlangen vom Anwalt, nach solchen Verträgen zu fragen, damit Ansprüche nicht durch Fristversäumnis untergehen.

SystemRechtsgrundlageRegel bei Drogeneinfluss
Kfz-Unfallversicherung (Insassenunfallversicherung)§§ 178 ff. VVG, Abschnitt A.4 AKBRisikoausschluss für Bewusstseinsstörungen, A.4.12.2 AKB 2015; Beweislast beim Versicherer
Private allgemeine Unfallversicherung§§ 178 ff. VVG, AUBAusschluss für Bewusstseinsstörungen, etwa Ziff. 5.1.1 AUB 1999 oder vergleichbare Klauseln
FahrerschutzversicherungAbschnitt A.5 AKB 2015Obliegenheit nach D.1.3.1 AKB 2015; Rechtsfolgen nach D.2 AKB 2015 und § 28 VVG
Gesetzliche Unfallversicherung§ 8 SGB VIIKein Schutz, wenn der Rausch die rechtlich allein wesentliche Unfallursache war

Die Haftpflicht- und Kaskoseite des Unfalls behandle ich gesondert: den Rückgriff des Haftpflichtversicherers unter Regress nach einer Drogenfahrt und den Fahrzeugschaden unter Kaskoversicherung nach einer Drogenfahrt. Hier geht es allein um den Personenschaden des Fahrers und der Insassen.

Die Kfz-Unfallversicherung als Summenversicherung

Die Kraftfahrtunfallversicherung ist eine besondere Form der allgemeinen Unfallversicherung; maßgeblich sind die §§ 178 bis 191 VVG und der Abschnitt A.4 der jeweils vereinbarten AKB (Halm/Staudinger, Kap. 23). Sie ist eine Summenversicherung: Todesfall-, Invaliditäts- und Tagegeldleistungen werden nach den vereinbarten Summen bezahlt, ohne dass ein konkreter Schaden nachgewiesen werden muss, und die Vorschriften der §§ 74 bis 99 VVG über die Schadensversicherung gelten nicht (Kap. 23 Rdn. 4).

Die Kfz-Unfallversicherung kann verschieden zugeschnitten sein. A.4.2 AKB kennt das Pauschalsystem für berechtigte Insassen, die Kraftfahrtunfall-Plus-Versicherung, das Platzsystem, die Berufsfahrerversicherung und die namentliche Versicherung (Kap. 23 Rdn. 30 bis 33). Nur bei der namentlichen Versicherung kann die versicherte Person ihren Anspruch nach A.4.2.6 Satz 2 AKB selbst gegenüber dem Versicherer verfolgen; in den übrigen Formen kann der Versicherte seinen Anspruch regelmäßig nicht unmittelbar geltend machen (Kap. 23 Rdn. 51, 52).

Gedeckt sind nach A.4.1.1 AKB 2015 nur Unfälle, die in ursächlichem Zusammenhang mit dem Gebrauch des Fahrzeugs stehen; dazu zählen Lenken, Ein- und Aussteigen, Be- und Entladen (Kap. 23 Rdn. 53). Der Drogenunfall am Steuer fällt damit regelmäßig in den Deckungsbereich der Kfz-Unfallversicherung, sodass sich der Streit fast immer auf die Ausschlüsse verlagert.

Unfallbegriff und vermutete Unfreiwilligkeit

Ein Unfall liegt nach § 178 Abs. 2 Satz 1 VVG vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet; A.4.1.2 AKB gibt diese Definition nur wieder (Halm/Staudinger, Kap. 23). Kein Unfall ist ein Schaden, der auf einen inneren Vorgang zurückgeht, etwa das Abkommen von der Fahrbahn nach einer kurzen Ohnmacht (Kap. 23 Rdn. 61).

Für den Drogenfall wichtiger ist § 178 Abs. 2 Satz 2 VVG. Die Unfreiwilligkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet; der Versicherer muss also beweisen, dass der Versicherte die Gesundheitsschädigung gewollt oder billigend in Kauf genommen hat (Kap. 23 Rdn. 67). Der Konsum vor der Fahrt macht die Verletzung nicht freiwillig. Wer sich berauscht ans Steuer setzt, nimmt nach meiner Einschätzung regelmäßig ein Risiko in Kauf, nicht aber die eigene Verletzung.

Der Streit verlagert sich deshalb auf die objektiven Risikoausschlüsse der Unfallversicherung. Nach dem Handbuch handelt es sich dabei um echte Risikoausschlüsse, auf die § 28 VVG und die §§ 23 ff. VVG keine Anwendung finden (Halm/Staudinger, Kap. 23, Abschnitt zu A.4.10 AKB bzw. A.4.12 AKB 2015). Ein Kausalitätsgegenbeweis nach den Regeln über Obliegenheiten steht dem Versicherten dort also nicht zur Verfügung; er muss am Tatbestand des Ausschlusses selbst ansetzen.

Der Ausschluss für Geistes- und Bewusstseinsstörungen

A.4.12.2 AKB 2015 schließt Unfälle des Fahrers durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen aus, und zwar ausdrücklich auch dann, wenn sie auf Trunkenheit beruhen. Der zweite Satz der Klausel enthält einen Wiedereinschluss: Gedeckt bleibt der Unfall, wenn die Störung ihrerseits durch ein Unfallereignis verursacht wurde, das unter diesen Vertrag oder eine Kfz-Unfallversicherung für das Vorfahrzeug beim selben Versicherer fällt.

Eine Bewusstseinsstörung setzt keine Bewusstlosigkeit voraus. Entscheidend ist nach Halm/Staudinger (Kap. 23 Rdn. 84), ob die Aufnahme- oder Reaktionsfähigkeit gestört ist; Hentschel/König (StVR, 48. Aufl., § 316 StGB Rn. 120) spricht von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit.

In der Unfallversicherung kommt es auf den Wortlaut an. Die AKB 2008 stellten auf Unfälle der versicherten Person ab und erfassten damit auch Insassen, deren Unfall auf einer eigenen trunkenheitsbedingten Störung beruhte; die AKB 2015 beschränken den Ausschluss wieder auf den Fahrer (Kap. 23 Rdn. 86). Für die Mitfahrerseite verweise ich auf Mitfahrer bei einem berauschten Fahrer.

Der Maßstab aus der Alkoholrechtsprechung

Die Fallgruppen der Bewusstseinsstörung sind am Alkohol entwickelt worden. Bei absoluter Fahrunsicherheit liegt nach der Rechtsprechung in der Unfallversicherung stets eine Bewusstseinsstörung vor, die bei Unfallursächlichkeit die Leistung ausschließt (Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 120 mit BGH NJW 1976, 801 und NZV 1988, 17). Der Grenzwert von 1,1 Promille gilt nach Hentschel/König (§ 316 StGB Rn. 117) auch im Haftungs- und Versicherungsrecht. Wie dieser Wert strafrechtlich entsteht, erläutere ich unter absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille.

Unterhalb des Grenzwerts genügt die Blutalkoholkonzentration allein nicht, um den Ausschluss der Unfallversicherung zu begründen. Zwischen 0,3 und 1,09 Promille muss der Versicherer äußere Anzeichen beweisen, etwa einen schwankenden Gang oder eine nicht erklärbare Fahrweise, und es ist zu prüfen, ob ein nüchterner Fahrer den Unfall bei gehöriger Sorgfalt vermieden hätte (Halm/Staudinger, Kap. 23 Rdn. 89). Eine Blutalkoholkonzentration unter 0,8 Promille reicht trotz eines Fahrfehlers nicht (BGH NJW-RR 1988, 1376, nach Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 120).

Das Handbuch schildert dazu einen alkoholgewöhnten, übermüdeten Fahrer, der mit 0,84 Promille auf einer trockenen, geraden Autobahn abkommt und gegen einen Baum prallt. Eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung wird verneint, weil natürliche Übermüdung als Ursache ernsthaft in Betracht kommt; ebenso wenig tragen allgemeine Fahrfehler wie Geschwindigkeitsüberschreitungen den Schluss, weil sie auch Nüchternen unterlaufen (Kap. 23 Rdn. 91). Zur Feststellung relativer Fahrunsicherheit im Strafrecht verweise ich auf relative Fahrunsicherheit.

KonstellationBewusstseinsstörungFundstelle
Kraftfahrer ab 1,1 Promillestets, ohne weitere AnzeichenHentschel/König, § 316 StGB Rn. 117, 120; Halm/Staudinger, Kap. 23 Rdn. 88
Kraftfahrer zwischen 0,3 und 1,09 Promillenur mit alkoholbedingten AusfallerscheinungenHalm/Staudinger, Kap. 23 Rdn. 89
Radfahrerab 1,6 Promille angenommenHalm/Staudinger, Kap. 23 Rdn. 93
Fußgängeretwa ab 2,0 Promille angenommenHalm/Staudinger, Kap. 23 Rdn. 93; OLG Köln NZV 2013, 601
Illegale Drogen, auch mit Alkohol unter 0,3 Promillenie allein aus dem Wert, nur mit weiteren UmständenHalm/Staudinger, Kap. 23 Rdn. 92; OLG Naumburg NJW 2005, 3505

Drogen in der Unfallversicherung: kein Grenzwert

Für illegale Drogen, Medikamente und neue psychoaktive Stoffe lassen sich nach dem derzeitigen Wissensstand keine Beweisgrenzwerte für absolute Fahrunsicherheit begründen (BGHSt 44, 219, nach Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 63). Daraus folgt für die Unfallversicherung, dass eine Bewusstseinsstörung bei Drogenkonsum stets das Hinzutreten weiterer Umstände verlangt (OLG Naumburg NJW 2005, 3505, nach Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 120). Die strafrechtliche Begründung habe ich unter Fahrunsicherheit durch Rauschmittel dargestellt.

Auch die Kombination hilft dem Versicherer nicht weiter. Halm/Staudinger (Kap. 23 Rdn. 92) lehnen es ab, eine absolute Fahruntüchtigkeit durch Addition eines Alkoholwerts unter 0,3 Promille und eines Drogenbefunds, etwa von Cannabinoiden, anzunehmen. Begründet wird das damit, dass ein gesicherter Grenzwert für Drogen wissenschaftlich nicht besteht.

Welche weiteren Umstände genügen, ist in der Kommentierung zur Unfallversicherung für den Alkohol beschrieben: erhebliche Ausfallerscheinungen, die die Annahme von Fahrunsicherheit rechtfertigen (Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 120). Nach meiner Einschätzung sind auf Drogen die strafrechtlichen Anforderungen an rauschmitteltypische Ausfallerscheinungen zu übertragen, und der Unfall selbst ist nur dann ein solches Anzeichen, wenn er sich nicht ebenso gut durch Nässe, Wild, Müdigkeit oder Geschwindigkeit erklärt.

Warum § 24a StVG den Beweis nicht ersetzt

Nach § 24a Abs. 2 StVG handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines in der Anlage genannten berauschenden Mittels ein Kraftfahrzeug führt; die Wirkung liegt nach Satz 2 schon vor, wenn die Substanz im Blutserum nachgewiesen wird. Für Cannabis ist seit dem 22.08.2024 der Grenzwert von 3,5 ng/ml Tetrahydrocannabinol im Blutserum nach § 24a Abs. 1a StVG maßgeblich (Halm/Staudinger, Kap. 24 Rdn. 67). Einzelheiten stehen unter Drogenfahrt nach § 24a StVG.

Die Ordnungswidrigkeit beweist eine Bewusstseinsstörung im Sinne von A.4.12.2 AKB 2015 nicht. § 24a Abs. 2 StVG ist nach der bei Hentschel/König abgedruckten Gesetzesbegründung ein abstrakter Gefährdungstatbestand, für den zusätzliche Beweisanzeichen der Fahrunsicherheit nicht erforderlich sind; die Bedingungen der Unfallversicherung verlangen dagegen eine konkrete Beeinträchtigung der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit im Unfallzeitpunkt. Ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid ist deshalb nach meiner Einschätzung im Deckungsprozess ein Indiz für den Konsum, nicht für die Störung.

Umgekehrt ist auch ein eingestelltes Bußgeldverfahren kein Freibrief. § 24a Abs. 4 StVG nimmt die bestimmungsgemäße Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels von Abs. 1a, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2a aus. Gleichwohl kann der Versicherer auch in der Unfallversicherung versuchen, eine medikamentenbedingte Bewusstseinsstörung zu beweisen, weil die Klausel nicht nach der Herkunft des Stoffs unterscheidet.

Beweislast, Anscheinsbeweis und Ursächlichkeit

In der Kraftfahrtunfallversicherung trifft den Versicherer die Darlegungs- und Beweislast für die Bewusstseinsstörung (Halm/Staudinger, Kap. 23 Rdn. 94). Für die Fahruntüchtigkeit selbst gibt es keinen Anscheinsbeweis; ein solcher kommt nach Kap. 23 Rdn. 90 nur für die Ursächlichkeit in Betracht, und auch das erst, wenn die Fahruntüchtigkeit bewiesen ist. Bei absoluter Fahrunsicherheit und bei relativer Fahrunsicherheit mit Ausfallerscheinungen spricht der Anschein für die Unfallursächlichkeit (Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 120 mit BGH NZV 1988, 17).

Im Haftungs- und Versicherungsrecht setzt der Anschein voraus, dass sich der Unfall unter Umständen ereignet hat, die ein nüchterner Fahrer hätte bewältigen können (BGH NZV 1995, 145, nach Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 117). Er ist widerlegt, wenn andere Ursachen den Unfall herbeigeführt haben, etwa Glatteis (OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 1997, 91). Bei Drogen ist die Hürde nach meiner Einschätzung höher als beim Alkohol, weil schon die Fahrunsicherheit ohne Grenzwert festgestellt werden muss.

Eine Schwachstelle der Versichertenseite ist der Nachtrunk. Für den behaupteten Nachtrunk ist nach überwiegender Rechtsprechung der Versicherungsnehmer beweispflichtig (KG zfs 1998, 343, nach Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 120); Knappmann sieht die Last beim Versicherer, belegt den Versicherungsnehmer aber mit einer erhöhten sekundären Darlegungslast (Halm/Staudinger, Kap. 23 Rdn. 94). Für einen behaupteten Konsum nach dem Unfall gilt nach meiner Einschätzung dasselbe; ohne nachvollziehbaren Vortrag zu Zeit und Menge bleibt er wertlos.

Der Ausschluss für vorsätzliche Straftaten

A.4.12.1 AKB 2015 nimmt aus der Kfz-Unfallversicherung Unfälle aus, die der versicherten Person zustoßen, weil sie vorsätzlich eine Straftat begeht oder versucht. Maßstab ist § 12 StGB, und Ordnungswidrigkeiten fallen ausdrücklich nicht darunter (Halm/Staudinger, Kap. 23 Rdn. 77, 78). Die bloße Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG löst diesen Ausschluss deshalb nicht aus.

Bei einer Straftat nach § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB muss der Versicherer Vorsatz beweisen. Trunkenheitsfahrten werden nach Kap. 23 Rdn. 81 häufig fahrlässig begangen, und bei § 315c StGB muss sich der Vorsatz zusätzlich auf die konkrete Gefährdung beziehen. Außerdem verlangt Rdn. 82 einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Straftat und Unfall; ein für den Versicherten unabwendbares Ereignis ist nicht ausgeschlossen. Wer im Strafverfahren einen Strafbefehl wegen vorsätzlicher Tat hinnimmt, sollte diese Folge nach meiner Einschätzung vorher bedenken.

Die private allgemeine Unfallversicherung nach den AUB

Die allgemeine Unfallversicherung deckt Unfälle auch außerhalb des Fahrzeuggebrauchs. Ihre Bedingungen enthalten einen vergleichbaren Ausschluss; Hentschel/König (§ 316 StGB Rn. 120) nennen § 2 I Nr. 1 AUB 1994 und Ziff. 5.1.1 AUB 1999 und wenden auf sie dieselben Grundsätze zu absoluter Fahrunsicherheit, Ausfallerscheinungen und Anscheinsbeweis an. Für den Drogenfahrer ändert sich damit am Beweisthema nichts.

Abweichungen ergeben sich aus dem Vertragstext der jeweiligen Unfallversicherung. Eine erweiterte Alkoholklausel, die den Ausschluss schon ab 1,3 Promille vorsieht, behandelt OLG Saarbrücken NJW-RR 2009, 903 (nach Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 120). Ich lese deshalb in jedem Mandat die konkreten Bedingungen, bevor ich die Erfolgsaussicht beurteile, weil Musterbedingungen nur ein Ausgangspunkt sind.

Kraftfahrtunfallversicherung und allgemeine Unfallversicherung können nebeneinander bestehen. Nach Halm/Staudinger (Kap. 23) muss aus beiden Verträgen geleistet werden, wenn ihre Bedingungen erfüllt sind, und eine Anrechnung der einen Leistung auf die andere findet nicht statt. Lehnt ein Versicherer wegen Drogeneinflusses ab, ist der andere deshalb gesondert zu prüfen.

Fahrerschutzversicherung: Obliegenheit statt Ausschluss

Die Fahrerschutzversicherung schützt nur den Fahrer und ersetzt dessen Personenschaden so, als ob ein Dritter schadensersatzpflichtig wäre. Sie ist anders als die Kfz-Unfallversicherung keine Summenversicherung, sondern eine subsidiäre Restschadenversicherung (Halm/Staudinger, Kap. 23 Rdn. 5); soweit Arbeitgeber, Berufsgenossenschaft, Krankenkasse oder Rentenversicherung den Schaden ausgleichen, besteht kein Anspruch (Kap. 24 Rdn. 78).

Nach D.1.3.1 AKB 2015 darf das Fahrzeug nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, es sicher zu führen. Die Musterbedingungen ordnen das als Obliegenheit ein (Halm/Staudinger, Kap. 24 Rdn. 62, 66). Nach D.2.1 AKB 2015 führt Vorsatz zur Leistungsfreiheit, grobe Fahrlässigkeit zu einer Kürzung nach der Schwere des Verschuldens; nach D.2.2 AKB 2015 bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war; das gilt nicht bei arglistiger Verletzung.

Damit stehen dem Fahrer die Verteidigungslinien des § 28 VVG offen: der Kausalitätsgegenbeweis nach § 28 Abs. 3 VVG und die Frage des Verschuldensgrads. Allerdings vermutet § 28 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 VVG die grobe Fahrlässigkeit, während der Versicherer sie im Rahmen von § 81 VVG voll beweisen muss (Kap. 24 Rdn. 62 und Erläuterungen zur Alkohol/Drogen-Klausel). Formuliert ein Anbieter die Drogenklausel als Leistungsausschluss, hält das Handbuch eine verhüllte Obliegenheit für möglich, die mit § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB in Konflikt gerät (Kap. 24 Rdn. 63).

Neben der Obliegenheit bleibt § 81 VVG anwendbar, auch wenn die Bedingungen ihn nicht abbilden (Kap. 24 Rdn. 76). Bei der Alkohol- und Drogenklausel hält das Handbuch sogar eine Kürzung auf null für möglich; § 81 Abs. 2 VVG ist dem Versicherer aber verwehrt, wenn seine Bedingungen den Schutz nur bei vorsätzlicher Herbeiführung entfallen lassen (Kap. 24 Rdn. 65).

Die gesetzliche Unfallversicherung beim Arbeits- und Wegeunfall

Für einen Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 SGB VII braucht es einen Unfall, also nach Satz 2 ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt; außerdem muss die unfallbringende Verrichtung sachlich mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängen (Halm/Staudinger, Kap. 36 Rdn. 36, 37). Zu den Arbeitsunfällen gehören die Wegeunfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII; das Handbuch verweist dazu unter anderem auf BSG, Urt. v. 12.05.2009, B 2 U 12/08 (Kap. 36 Rdn. 39).

Versichert ist das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Der häusliche Bereich endet mit dem Durchschreiten der Außenhaustür (BSG NJW 2018, 1198, nach Halm/Staudinger, Kap. 36 Rdn. 39). Nach neuerer Rechtsprechung des BSG schützt die Wegeunfallversicherung nur gegen Gefahren, die aus der Teilnahme am öffentlichen Verkehr hervorgehen (Kap. 36 Rdn. 41).

Die gesetzliche Unfallversicherung fragt nicht nach einem Risikoausschluss in Bedingungen, sondern nach der Kausalität im Rechtssinn. Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nach § 7 Abs. 2 SGB VII nicht aus; die Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG nimmt den Schutz deshalb nicht schon für sich.

Wer so betrunken ist, dass er die ihm abverlangte Arbeit nicht mehr zweckgerichtet verrichten kann, ist grundsätzlich ungeschützt; eine feste Promillegrenze für diesen Zustand gibt es nicht, es kommt auf die persönliche Verträglichkeit und auf das an, was die Tätigkeit an Urteils- und Reaktionsvermögen verlangt (Kap. 36 Rdn. 38). Für Kraftfahrer legt das BSG die absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille zugrunde (BSG VersR 1999, 1305; BSG NZV 1993, 267).

Rauschmittel als rechtlich allein wesentliche Ursache

Unterhalb des Vollrauschs ist ein Unfall in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht versichert, wenn die Trunkenheit die rechtlich allein wesentliche Ursache war; davon geht das Handbuch aus, wenn der Versicherte den Unfall in normalem Zustand vermieden hätte (BSGE 43, 293, 295, nach Halm/Staudinger, Kap. 36 Rdn. 38). Der Begriff ist ein Wertbegriff (BSG VersR 1999, 1305). Wer nur bei Gelegenheit der versicherten Tätigkeit verunglückt, ist keiner Betriebsgefahr erlegen (BSGE 48, 228).

Gewertet wird vergleichend. Zu den unternehmensbezogenen Mitursachen zählen auch die Gefahren der Teilnahme am Verkehr (BSGE 43, 110, nach Kap. 36 Rdn. 38). Dass die Unaufmerksamkeit auch einem nüchternen Fahrer hätte unterlaufen können, erhält den Schutz eines alkoholisierten Kraftfahrers allerdings nicht ohne Weiteres. Ist eine andere Unfallursache nicht erwiesen, spricht nach dem Handbuch die Lebenserfahrung für die Ursächlichkeit der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit. Ein Arbeitsunfall scheidet nach Hentschel/König (§ 316 StGB Rn. 120) aus, wenn erwiesene alkoholbedingte Fahrunsicherheit als allein wesentliche Unfallursache anzusehen ist (BSG VersR 1979, 179).

Ein Beispiel aus der Rechtsprechung des BSG schildert das Handbuch: Ein in Bereitschaft stehender Schiffsführer eines Lotsenversatzbootes stürzte nach einer durchfeierten Silvesternacht auf dem Hafengelände mit seinem Pkw bei 2,3 Promille in das Hafenbecken und ertrank; das BSG sah die Trunkenheit als rechtlich allein wesentliche Ursache an (BSG VersR 1999, 1305, nach Kap. 36 Rdn. 38).

Die Quellen behandeln den Drogenfall in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht eigens. Nach meiner Einschätzung gilt derselbe Maßstab, mit einer wichtigen Folge: Weil es für Drogen keinen Beweisgrenzwert gibt, muss der Unfallversicherungsträger die rauschmittelbedingte Fahrunsicherheit konkret feststellen, bevor er die Wertung als allein wesentliche Ursache vornimmt. Ein Blutbefund ohne Ausfallerscheinungen und mit plausiblen Verkehrsursachen wie Nässe oder Wildwechsel trägt die Ablehnung nach meiner Einschätzung nicht.

Fristen, die nach dem Unfall laufen

Eine Invaliditätsleistung setzt nach Nr. 2.1.1.1 AUB 2008 und A.4.5.1 AKB 2008 voraus, dass die Invalidität innerhalb eines Jahres eingetreten und spätestens vor Ablauf weiterer drei Monate ärztlich festgestellt und geltend gemacht ist. Nach Nr. 2.1.1.2 und 2.1.1.3 AUB 2014 sowie A.4.5.1.2 und A.4.5.1.3 AKB 2015 müssen Eintritt, Feststellung und Geltendmachung innerhalb von 15 Monaten erfolgen (Halm/Staudinger, Kap. 27).

BedingungswerkEintritt der InvaliditätFeststellung und Geltendmachung
AUB 2008, AKB 2008innerhalb eines Jahresbis zum Ablauf weiterer drei Monate
AUB 2014, AKB 2015Eintritt, ärztliche Feststellung und Geltendmachung innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall

Die fristgerechte Feststellung ist Anspruchsvoraussetzung; ist die Frist versäumt, besteht kein Anspruch auf die Invaliditätsleistung (Halm/Staudinger, Kap. 27). Nach meiner Einschätzung hemmt der Streit über den Drogenausschluss diese Frist nicht. Ich lasse die ärztliche Feststellung deshalb auch dann einholen, wenn die Unfallversicherung die Leistung dem Grunde nach schon abgelehnt hat.

Ein Fall aus der Praxis

Der folgende Fall ist ein anonymisierter Praxisfall; die Einzelheiten sind verändert. Der Betroffene fuhr nach einer Spätschicht mit seinem Pkw auf direktem Weg nach Hause. Auf einer nassen Landstraße kam er in einer Kurve von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Baum. Er erlitt eine schwere Beinverletzung. Im Krankenhaus wurde eine Blutprobe entnommen, in der Amfetamin nachgewiesen wurde. Ausfallerscheinungen vor dem Unfall waren nicht dokumentiert; Zeugen gab es nicht, und der Betroffene gab an, einem Reh ausgewichen zu sein.

Der Betroffene war in einer namentlichen Kfz-Unfallversicherung nach A.4.2.6 AKB versichert und konnte den Anspruch deshalb selbst verfolgen. Der Versicherer lehnte die Invaliditätsleistung unter Berufung auf A.4.12.2 AKB 2015 ab und verwies auf den Blutbefund. Die Berufsgenossenschaft verneinte einen Wegeunfall, weil das Rauschmittel die allein wesentliche Ursache gewesen sei. Parallel lief ein Bußgeldverfahren nach § 24a Abs. 2 StVG, und die Fahrerlaubnisbehörde war unterrichtet.

Gegenüber dem Versicherer kam es auf die Beweislast an. Der Befund belegte den Konsum, nicht aber eine Beeinträchtigung der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit im Unfallzeitpunkt; einen Grenzwert, der diese Lücke schließt, gibt es nicht (OLG Naumburg NJW 2005, 3505). Ein Abkommen in einer nassen Kurve kann auch einem nüchternen Fahrer unterlaufen. Ein Anscheinsbeweis für die Fahruntüchtigkeit selbst scheidet aus (Halm/Staudinger, Kap. 23 Rdn. 90).

Gegenüber der Berufsgenossenschaft war geltend zu machen, dass Nässe und Kurve als Gefahren der Verkehrsteilnahme mitwirkende Ursachen sind (BSGE 43, 110) und eine rauschmittelbedingte Fahrunsicherheit gar nicht festgestellt war. Gegen den Bescheid wurde Widerspruch eingelegt. Zugleich ließ der Betroffene die Invalidität innerhalb der 15-Monats-Frist ärztlich feststellen und gegenüber dem Versicherer geltend machen, damit der Anspruch nicht unabhängig vom Ausgang des Streits verloren ging.

Fragen, die oft gestellt werden

Zahlt meine Versicherung nichts, weil Drogen im Blut waren?

Nicht zwingend. Der Versicherer muss eine rauschmittelbedingte Bewusstseinsstörung und ihre Ursächlichkeit beweisen, und dafür reicht der Laborwert bei Drogen allein nicht aus.

Spielt es eine Rolle, ob ich als Fahrer oder als Mitfahrer verletzt wurde?

Ja. A.4.12.2 AKB 2015 erfasst nur Unfälle des Fahrers; ältere Bedingungen nach den AKB 2008 stellten auf jede versicherte Person ab, weshalb der konkrete Vertragstext zu prüfen ist.

Hilft es mir, wenn das Bußgeldverfahren eingestellt wird?

Es hilft, entscheidet aber nicht. Die Versicherungsfrage folgt eigenen Regeln, und auch ein Bußgeldbescheid nach § 24a StVG beweist für sich keine Bewusstseinsstörung.

Ist der Weg zur Arbeit unter Drogen gar nicht versichert?

Doch, grundsätzlich schon. Der Schutz entfällt nur bei einem Vollrausch oder wenn der Rauschzustand die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls war und andere Ursachen dahinter zurücktreten.

Was kann ich in der Fahrerschutzversicherung einwenden?

Sie können einwenden, dass der Drogenkonsum für den Unfall nicht ursächlich war, und den Grad Ihres Verschuldens bestreiten. Beides folgt aus D.2.2 AKB 2015 und § 28 VVG.

Bis wann muss ich die Invalidität melden?

Nach den AKB 2015 und den AUB 2014 innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall, einschließlich ärztlicher Feststellung.

Rechtsquellen

Normen: § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 und 2 SGB VII; §§ 28, 81, 178 VVG; § 24a Abs. 1a, 2 und 4 StVG; §§ 12, 315c, 316 StGB; § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB; A.4.1.1, A.4.2, A.4.5.1, A.4.12.1, A.4.12.2, A.5, D.1.3.1, D.2.1 und D.2.2 AKB 2015; Nr. 2.1.1 AUB 2008 und 2014. Wortlaut: § 178 VVG, § 28 VVG, § 81 VVG, § 8 SGB VII, § 24a StVG.

Rechtsprechung: BGHSt 44, 219; BGH NJW 1976, 801; BGH NZV 1988, 17; BGH NJW-RR 1988, 1376; BGH NZV 1995, 145; OLG Naumburg NJW 2005, 3505; OLG Saarbrücken NJW-RR 2009, 903; OLG Köln NZV 2013, 601; OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 1997, 91; KG zfs 1998, 343; BSGE 43, 110; BSGE 43, 293; BSGE 48, 228; BSG VersR 1979, 179; BSG NZV 1993, 267; BSG VersR 1999, 1305; BSG NJW 2018, 1198; BSG, Urt. v. 12.05.2009, B 2 U 12/08.

Schrifttum: Halm/Staudinger, Handbuch Verkehrsrecht, 8. Aufl. 2025, Kap. 23, 24, 27 und 36; Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 316 StGB Rn. 63, 117 und 120.

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Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

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Dipl. Jur. Björn Schüller

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen