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Beschlagnahme des Führerscheins nach § 111a StPO
Die Beschlagnahme des Führerscheins am Straßenrand ist für die meisten Betroffenen der eigentliche Einschnitt. Das Urteil liegt dann noch Monate entfernt, die Fahrerlaubnis aber ist sofort nicht mehr nutzbar, und wer trotzdem fährt, macht sich nach § 21 StVG strafbar. Genau in diesen ersten Wochen entscheidet sich, wie lange das dauert.
Mein Name ist Björn Schüller; ich bin Rechtsanwalt in Bremen und verteidige als Strafverteidiger bundesweit in Verkehrsstrafsachen. Diese Seite erklärt, unter welchen Voraussetzungen die Polizei eine Beschlagnahme überhaupt vornehmen darf, was das Gericht daraus macht, wie man dagegen vorgeht und wann der Führerschein zurückzugeben ist.
Das Wichtigste in Kürze
- Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis setzt dringende Gründe für die Annahme voraus, dass die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen wird (§ 111a Abs. 1 Satz 1 StPO).
- Polizei und Staatsanwaltschaft dürfen die Fahrerlaubnis nicht vorläufig entziehen, bei Gefahr im Verzug aber den Führerschein nach § 94 Abs. 3 StPO sicherstellen (OLG Stuttgart NJW 1969, 760).
- Gefahr im Verzug bedeutet hier die Besorgnis weiterer Trunkenheitsfahrten oder schwerwiegender Verkehrsverstöße (BGHSt 22, 385).
- Die gerichtliche Anordnung wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des inländischen Führerscheins (§ 111a Abs. 3 StPO) und löst ein strafbewehrtes Fahrverbot aus; die Fahrerlaubnis selbst erlischt nicht.
- Die Wirkung tritt erst mit der Bekanntgabe des Beschlusses an den Beschuldigten ein (BGHZ 38, 86; OLG Köln VRS 52, 271).
- § 111a StPO sichert nur die Entziehung nach § 69 StGB, nicht die isolierte Sperre und nicht das Fahrverbot nach § 44 StGB (OLG Hamm VRS 51, 43).
- Ein Antrag der Staatsanwaltschaft mehr als zwei Jahre nach der Tat verletzt regelmäßig den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (KG StraFo 2011, 353).
Übersicht
- Zwei Wege: polizeiliche Beschlagnahme und gerichtlicher Beschluss
- Dringende Gründe als Voraussetzung der Beschlagnahme
- Gefahr im Verzug und die Reichweite des Zugriffs
- Die Wirkung der Beschlagnahme: Fahrverbot ohne Erlöschen
- Beschlagnahme mit Ausnahme für bestimmte Fahrzeugarten
- Der Antrag nach § 98 Abs. 2 StPO
- Die Beschwerde und ihre Grenzen
- Aufhebung der Beschlagnahme bei Wegfall der Gründe
- Wie lange eine Beschlagnahme dauern darf
- Die Rückgabe nach aufgehobener Beschlagnahme
- EU-Führerscheine und ausländische Papiere
- Anrechnung der Beschlagnahme und Entschädigung
- Wo ich in diesen Verfahren ansetze
- Ein Mandat aus der Praxis
- Häufige Fragen zur Beschlagnahme
- Gesetzestexte und Fundstellen
- Kostenlose Ersteinschätzung
Zwei Wege: polizeiliche Beschlagnahme und gerichtlicher Beschluss
Der häufigste Irrtum besteht darin, beides für dasselbe zu halten. In Wahrheit laufen zwei Gleise nebeneinander. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ordnet nur der Richter durch Beschluss an (§ 111a Abs. 1 Satz 1 StPO); sie ist eine vorbeugende Maßnahme, die die Allgemeinheit schon vor dem Urteil vor ungeeigneten Kraftfahrern schützen soll und mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerfG NStZ 1982, 78), wobei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten bleibt (BVerfG NJW 2001, 357; NZV 2005, 537).
Polizei und Staatsanwaltschaft dürfen die Fahrerlaubnis dagegen nicht entziehen. Sie dürfen bei Gefahr im Verzug nach § 98 Abs. 1 Satz 1 StPO lediglich den Führerschein nach § 94 Abs. 3 StPO sicherstellen, sofern die Voraussetzungen des § 111a Abs. 1 StPO vorliegen (OLG Stuttgart NJW 1969, 760). Die Beschlagnahme ist also nur die Eilmaßnahme, die den richterlichen Beschluss vorbereitet; sie ersetzt ihn nicht.
Beide Gleise treffen sich anschließend. Die richterliche Anordnung wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins (§ 111a Abs. 3 Satz 1 StPO). Und umgekehrt tritt dort, wo es einer richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme bedürfte, die Entscheidung über die vorläufige Entziehung an ihre Stelle (§ 111a Abs. 4 StPO). Beide Maßnahmen werden im Fahreignungsregister eingetragen (§ 28 Abs. 3 StVG, § 59 Abs. 1 Nr. 4 FeV).
Dringende Gründe als Voraussetzung der Beschlagnahme
Verlangt sind für eine Beschlagnahme dringende Gründe für die Annahme, dass die Maßregel nach § 69 StGB angeordnet wird. Das bedeutet zweierlei: dringenden Tatverdacht hinsichtlich einer Tat im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB und einen hohen Grad von Wahrscheinlichkeit, dass das Gericht den Beschuldigten für ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen halten wird (OLG Düsseldorf DAR 1992, 187; LG Zweibrücken NZV 2008, 259).
In den Regelfällen des § 69 Abs. 2 StGB, also namentlich bei Trunkenheit im Verkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs und schwerwiegendem unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, bedarf die Ungeeignetheit keiner besonderen Prüfung, wenn sich nicht wichtige Gegengründe aufdrängen. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 oder § 4 Abs. 8 StVG wird in der Regel kein solcher Gegengrund sein. Welche Taten dort stehen und wie die Regelvermutung angegriffen wird, habe ich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB dargestellt.
Zwei Grenzen sind für die Praxis wichtig. § 111a StPO sichert nur die Entziehung nach § 69 StGB, nicht die isolierte Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB (OLG Hamm VRS 51, 43) und nicht das Fahrverbot nach § 44 StGB. Und eine vorsorgliche vorläufige Entziehung ist unzulässig, weil die Maßnahme voraussetzt, dass überhaupt eine Fahrerlaubnis besteht (LG Mönchengladbach NZV 2024, 557).
Gefahr im Verzug und die Reichweite des Zugriffs
Für die polizeiliche Beschlagnahme am Kontrollort hat der Bundesgerichtshof den Begriff der Gefahr im Verzug eigens bestimmt: Zu besorgen sein muss, dass der Kraftfahrer ohne die Abnahme des Führerscheins weitere Trunkenheitsfahrten unternimmt oder sonst Verkehrsvorschriften in schwerwiegender Weise verletzt (BGHSt 22, 385). Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der Zugriff nicht nur zulässig, sondern geboten.
Sie reicht dabei weiter, als viele annehmen. Erfasst ist auch der Führerschein, der entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 FeV nicht mitgeführt wurde und in der Wohnung des Beschuldigten liegt. Wird der Führerschein dagegen freiwillig herausgegeben, ist eine förmliche Anordnung entbehrlich. Eine Beschlagnahme nach den Polizei- und Ordnungsgesetzen der Länder, also zur unmittelbaren Gefahrenabwehr, kommt neben § 94 Abs. 3 StPO nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa beim Schwächeanfall eines Fahrers; dort lässt sich die Gefahr regelmäßig ohnehin nur durch Wegnahme des Zündschlüssels oder Sicherstellung des Fahrzeugs beseitigen, und nach Wegfall der akuten Gefahr ist der Führerschein sofort zurückzugeben.
Die Wirkung der Beschlagnahme: Fahrverbot ohne Erlöschen
Die Beschlagnahme bewirkt zusammen mit dem Beschluss ein durch § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbewehrtes Fahrverbot. Wer trotz vorläufiger Entziehung fährt, begeht also Fahren ohne Fahrerlaubnis. Nach einer polizeilichen Beschlagnahme greift § 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG. Über diese Folge sollte der Beschuldigte bei der Zustellung belehrt werden.
Entscheidend ist der Zeitpunkt: Diese Wirkung tritt erst mit der Bekanntgabe an den Beschuldigten ein (BGHZ 38, 86; KG VRS 42, 210; OLG Köln VRS 52, 271). Wer vor der Bekanntgabe gefahren ist, kann deshalb nicht nach § 21 StVG belangt werden. Die Fahrerlaubnis selbst erlischt durch die Beschlagnahme nicht; die Verwaltungsbehörde darf daher weder eine neue Fahrerlaubnis erteilen noch die bestehende beschränken.
Beschlagnahme mit Ausnahme für bestimmte Fahrzeugarten
Anders als die endgültige Entziehung, die nicht teilbar ist, kann die vorläufige Entziehung mit einer Ausnahme versehen werden (§ 111a Abs. 1 Satz 2 StPO; LG Frankenthal DAR 1999, 374). Ihre Voraussetzungen entsprechen denen des § 69a Abs. 2 StGB. Zulässig ist die Einschränkung nur für bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen, nicht für bestimmte Zeiten, Orte oder Gebiete und nicht für Fahrzeuge bestimmter Halter.
Realistisch ist dieser Weg aus der Beschlagnahme selten. Bei charakterlichen Mängeln, also bei einer Trunkenheitsfahrt oder einem schwerwiegenden Verstoß gegen § 142 StGB, wird der Betroffene in der Regel zum Führen aller Arten von Kraftfahrzeugen ungeeignet sein; Ausnahmen gelten nur unter besonderen Umständen (OLG Hamm NJW 1971, 1618; OLG Karlsruhe VRS 55, 122; OLG Koblenz VRS 65, 34). Wird eine Ausnahme angeordnet, bleibt der Führerschein trotzdem in amtlicher Verwahrung; die Verwaltungsbehörde hat dann alsbald einen Ersatzführerschein für die bestehen gebliebene Fahrerlaubnis auszustellen.
Der Antrag nach § 98 Abs. 2 StPO
Hat die Polizei den Führerschein ohne richterlichen Beschluss an sich genommen, führt der Weg über § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO. Dabei ist eine Besonderheit zu beachten, die häufig überrascht: Das zuständige Gericht entscheidet auf diesen Antrag nicht über die Zulässigkeit der Beschlagnahme, sondern ordnet die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis an oder lehnt sie ab (§ 111a Abs. 4 StPO; OLG Jena BA 2007, 182).
Zuständig ist im Vorverfahren nach § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO das Amtsgericht am Sitz der antragstellenden Staatsanwaltschaft, im Fall der Beschlagnahme in Verbindung mit § 98 Abs. 2 Satz 3 StPO. Nach Anklageerhebung entscheidet das mit der Sache befasste Gericht, nach Aktenvorlage das Berufungsgericht und im Revisionsverfahren der letzte Tatrichter, nicht das Revisionsgericht (§ 162 Abs. 3 StPO; OLG Köln NZV 1991, 243; OLG Düsseldorf NZV 1992, 202).
Im Ermittlungsverfahren ist ein Antrag der Staatsanwaltschaft erforderlich (LG Gera MDR 1996, 731). Der Beschuldigte ist nach § 33 Abs. 3 StPO zu hören; es genügt, dass die Polizei ihm Gelegenheit gibt, sich zu den erheblichen Tatsachen zu äußern. Dieses Recht sollte niemand ungenutzt lassen, aber auch nicht ohne Akteneinsicht ausüben.
Die Beschwerde und ihre Grenzen
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde nach § 304 StPO zulässig, und zwar auch gegen den Beschluss des erkennenden Gerichts (§ 305 Satz 2 StPO). Sie ist nicht fristgebunden, was aber kein Grund zum Zuwarten ist: Jede Woche der Beschlagnahme kostet eine Woche Fahrerlaubnis. Die weitere Beschwerde ist nach § 310 Abs. 2 StPO ausgeschlossen.
Eine Grenze ist kaum bekannt: Eine Vorabentscheidung über die Rechtmäßigkeit der Maßregel nach § 69 StGB lässt sich mit der Beschwerde grundsätzlich nicht erreichen (OLG Brandenburg NStZ-RR 1996, 170; OLG Hamm MDR 1996, 954; OLG Köln VRS 105, 343), es sei denn, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Maßregelanordnung liegen überhaupt nicht vor (BVerfG NStZ-RR 2002, 377; OLG Jena BA 2007, 182). Genau darin liegt der tragfähige Ansatz: Nicht die Beweiswürdigung, sondern das Fehlen der Voraussetzungen ist der Angriffspunkt. Eine noch nicht beschiedene Beschwerde wird nach Anklageerhebung in einen Aufhebungsantrag umgedeutet (KG VRS 117, 165; OLG Celle StraFo 2001, 134).
Aufhebung der Beschlagnahme bei Wegfall der Gründe
Die Beschlagnahme und die vorläufige Entziehung sind aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht (§ 111a Abs. 2 StPO). Staatsanwaltschaft und Gericht müssen laufend darauf achten, ob die Gründe fortbestehen; der Wegfall kann auch mit einer Gegenvorstellung geltend gemacht werden.
Entzieht das Urteil die Fahrerlaubnis nicht, zwingt das zur Aufhebung durch gesonderten Beschluss, und die Einlegung eines Rechtsmittels darf das nicht verzögern. Vor der Entscheidung über das Rechtsmittel darf die vorläufige Entziehung nur dann erneut angeordnet werden, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden sind, die voraussichtlich zur endgültigen Entziehung führen (BVerfG NJW 1995, 124; OLG Nürnberg StraFo 2011, 91). Diesen Satz lohnt es, nach jedem Freispruch oder Teilerfolg zu zitieren.
Wie lange eine Beschlagnahme dauern darf
Ein Verfahren, in dem eine Beschlagnahme nach § 111a StPO angeordnet ist, muss mit besonderer Beschleunigung geführt werden; eine vollständige Übertragung der für Haftsachen entwickelten Grundsätze kommt allerdings nicht in Betracht (OLG Hamm NZV 2002, 380; NZV 2007, 639; OLG Köln NZV 1991, 243).
Der Zeitablauf seit der Tat kann dazu führen, dass die Feststellung des Eignungsmangels in der Hauptverhandlung nicht mehr wahrscheinlich ist; dann ist aufzuheben (KG VRS 60, 109; OLG Düsseldorf NZV 1999, 389; OLG Koblenz NZI 2008, 47; LG Saarbrücken zfs 2007, 470). Ist der Eignungsmangel nicht entfallen, kann eine besonders lange Verfahrensdauer bei groben Verstößen gegen das Beschleunigungsgebot gleichwohl die Aufhebung erfordern (OLG Hamm NZV 2007, 639; OLG Nürnberg StV 2006, 685; AG Kiel StraFo 2025, 191).
Besonders ergiebig ist die zeitliche Grenze für den Antrag. Dass die Staatsanwaltschaft ihn erst längere Zeit nach der Tat stellt, steht ihm grundsätzlich nicht entgegen (BVerfG NJW 2005, 1767; OLG Hamm NZV 2002, 380). Ein Antrag mehr als zwei Jahre nach der Tat verletzt aber regelmäßig den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (KG StraFo 2011, 353), und mehrere Landgerichte setzen die Grenze deutlich früher an, etwa nach zwei oder vier Monaten (LG Kiel StV 2010, 300; LG Bonn NZV 2010, 214). Wer einen späten Zugriff erlebt, sollte das in jedem Fall prüfen lassen.
Die Rückgabe nach aufgehobener Beschlagnahme
Der Führerschein ist zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige Entziehung wegen Fehlens der Voraussetzungen ablehnt, wenn er sie aufhebt oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht (§ 111a Abs. 5 Satz 1 StPO). Zuständig ist bis zur Anklageerhebung die Staatsanwaltschaft, danach das mit der Sache befasste Gericht und nach Rechtskraft die Vollstreckungsbehörde.
Eine Ausnahme gilt beim Fahrverbot: Ist im Urteil keine Anordnung nach § 69 StGB getroffen, aber ein Fahrverbot nach § 44 StGB verhängt worden, kann die Rückgabe aufgeschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht widerspricht (§ 111a Abs. 5 Satz 2 StPO). Die Zeit nach dem Urteil wird dann unverkürzt auf das Fahrverbot angerechnet (§ 450 Abs. 2 StPO). In vielen Fällen ist genau das der sinnvollste Abschluss des Verfahrens, weil das Fahrverbot so ohne weitere Unterbrechung abläuft.
EU-Führerscheine und ausländische Papiere
Inhaber von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland haben, sind Inhabern deutscher Fahrerlaubnisse gleichgestellt; ihr Führerschein wird wie ein deutscher in Verwahrung genommen (§ 111a Abs. 3 Satz 2 StPO). Liegt der ordentliche Wohnsitz im Ausland, gelten § 28 Abs. 1 Nr. 2 und § 30 StVG. Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, lebt nach Ablauf der Frist nicht automatisch wieder auf (BVerwG NJW 2020, 1603).
Ob ein ausländischer Führerschein in Deutschland überhaupt gilt, bevor über eine Beschlagnahme gestritten wird, behandelt die Seite zum EU-Führerschein und seiner Anerkennung.
Bei Führerscheinen aus Drittstaaten ist die vorläufige Entziehung im Führerschein zu vermerken; zu diesem Zweck darf er nach § 111a Abs. 6 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 94 Abs. 3 und § 98 StPO beschlagnahmt werden. Nach Eintragung des Vermerks ist er unverzüglich zurückzugeben. Durch die zum 1. Juni 2026 in Kraft getretene Änderung gilt das nicht mehr für Führerscheine aus der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum.
Anrechnung der Beschlagnahme und Entschädigung
Die Zeit der Beschlagnahme geht nicht verloren. Auf die endgültige Entziehung wird sie nach § 69a Abs. 5 Satz 2 StGB angerechnet, auf ein Fahrverbot nach § 51 Abs. 1 und 5 StGB sowie § 25 Abs. 6 StVG. Praktisch bedeutet das: Wer den Führerschein früh abgibt, verkürzt die Sperre am Ende um dieselbe Zeit.
Unterbleibt die endgültige Entziehung, besteht grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 StrEG. Das wird in der Praxis oft übersehen; die Entschädigung ist gesondert geltend zu machen und setzt die entsprechende Entscheidung des Gerichts voraus.
Wo ich in diesen Verfahren ansetze
Zuerst prüfe ich die dringenden Gründe. Steht die Tat, die den Regelfall des § 69 Abs. 2 StGB trägt, überhaupt tragfähig in der Akte? Bei § 315c StGB ist das die Frage nach dem Beinaheunfall, bei § 142 StGB die Frage nach Vorsatz und Schadenshöhe, dargestellt bei der Unfallflucht nach § 142 StGB, und beim bedeutenden Schaden die Frage nach der Schwelle. Fällt die Grundlage, fällt die Beschlagnahme.
Dann die Eilkompetenz: Lag für die Beschlagnahme Gefahr im Verzug im Sinne von BGHSt 22, 385 wirklich vor, oder hat die Polizei den Führerschein einfach mitgenommen? Dann der Zeitfaktor: Wann war die Tat, wann kam der Antrag, wie lange ruht die Sache schon? Hier liegt bei alten Vorwürfen der stärkste Hebel.
Dann die Alternativen: Kommt eine Ausnahme für bestimmte Fahrzeugarten in Betracht, oder lässt sich über die Rückgabe mit Aufschub nach § 111a Abs. 5 Satz 2 StPO am Ende das Fahrverbot zusammenlegen? Und schließlich die Verfahrensstrategie, denn eine frühe Akteneinsicht entscheidet in diesen Verfahren fast alles. Bis dahin: keine Angaben zur Sache.
Ein Mandat aus der Praxis
In einem Verfahren, das ich geführt habe, war einem Mandanten nach einer Kontrolle der Führerschein abgenommen worden; der Antrag der Staatsanwaltschaft auf vorläufige Entziehung kam erst sieben Monate später, der Beschluss noch einige Wochen danach. Der Vorwurf stützte sich auf eine Drogenfahrt mit einem Wirkstoffwert, der die Fahruntüchtigkeit nicht belegte.
Ich habe zwei Punkte vorgetragen. Erstens war der Eignungsmangel nach dem Zeitablauf von über einem halben Jahr ohne weiteren Vorfall nicht mehr wahrscheinlich festzustellen. Zweitens fehlten in der Akte die Beweisanzeichen, die neben dem Wirkstoffwert für die relative Fahruntüchtigkeit erforderlich sind. Das Gericht hat die vorläufige Entziehung aufgehoben und den Führerschein zurückgegeben; das Verfahren endete später mit einer Geldbuße nach § 24a StVG. Die Einzelheiten dieses Falls sind verändert.
Häufige Fragen zur Beschlagnahme
Darf die Polizei meinen Führerschein einfach einbehalten?
Nur bei Gefahr im Verzug und nur, wenn die Voraussetzungen der vorläufigen Entziehung vorliegen (§ 94 Abs. 3, § 98 Abs. 1 StPO; OLG Stuttgart NJW 1969, 760). Gefahr im Verzug meint die Besorgnis weiterer Trunkenheitsfahrten oder schwerwiegender Verkehrsverstöße (BGHSt 22, 385).
Soll ich den Führerschein vor einer Beschlagnahme freiwillig herausgeben?
Das ist eine Entscheidung des Einzelfalls und sollte nicht am Straßenrand getroffen werden. Rechtlich macht die freiwillige Herausgabe eine förmliche Anordnung entbehrlich; praktisch beginnt damit die Anrechnungszeit nach § 69a Abs. 5 Satz 2 StGB zu laufen. Lassen Sie das vorher mit einem Verteidiger klären.
Wie lange dauert die Beschlagnahme?
Bis das Gericht sie aufhebt, bis das Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht oder bis Rechtskraft eintritt. Eine gesetzliche Höchstdauer gibt es nicht; Grenzen zieht erst die Verhältnismäßigkeit, bei groben Verstößen gegen das Beschleunigungsgebot (OLG Hamm NZV 2007, 639).
Kann ich gegen die Beschlagnahme etwas tun?
Ja, mit der Beschwerde nach § 304 StPO, die nicht fristgebunden ist, und mit dem Aufhebungsantrag bei Wegfall der Gründe. Nach einer polizeilichen Beschlagnahme ohne Beschluss führt der Weg über § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO; das Gericht entscheidet dann über die vorläufige Entziehung (§ 111a Abs. 4 StPO).
Darf ich mit einem ausländischen Führerschein weiterfahren?
Nein. Haben Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland, wird ein Führerschein aus der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum wie ein deutscher behandelt (§ 111a Abs. 3 Satz 2 StPO). Bei Papieren aus Drittstaaten wird die Maßnahme eingetragen, und bis dahin darf der Führerschein beschlagnahmt werden.
Bekomme ich für die Beschlagnahme eine Entschädigung?
Unterbleibt die endgültige Entziehung, besteht grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 StrEG. Er muss aber geltend gemacht werden und setzt die Entscheidung des Gerichts über die Entschädigungspflicht voraus.
Gesetzestexte und Fundstellen
Den Gesetzestext können Sie hier frei nachlesen: § 111a StPO im Volltext. Daneben sind § 94 Abs. 3 StPO, § 98 StPO, § 162 StPO, § 304 StPO, § 450 StPO, §§ 69, 69a, 69b, 44 und 51 StGB, § 21 StVG sowie § 2 StrEG einschlägig.
Tragend sind BGHSt 22, 385 zur Gefahr im Verzug, BGHZ 38, 86 und OLG Köln VRS 52, 271 zum Wirksamkeitszeitpunkt, BVerfG NJW 1995, 124 zur erneuten Anordnung nach dem Urteil sowie KG StraFo 2011, 353 zur zeitlichen Grenze des Antrags. Die zum 1. Juni 2026 wirksam gewordenen Änderungen bei EU- und EWR-Führerscheinen beruhen auf BGBl. 2026 I Nr. 46.
Kostenlose Ersteinschätzung
Ist Ihr Führerschein beschlagnahmt worden, zählt jede Woche. Die Beschwerde gegen den Beschluss ist zwar nicht fristgebunden, aber jeder Tag ohne Fahrerlaubnis ist verloren, und mit der Zeit wächst der Druck, die Sache einfach auszusitzen. Bewahren Sie den Zustellungsumschlag des Beschlusses auf, weil erst die Bekanntgabe die Wirkungen auslöst.
Melden Sie sich bei mir, telefonisch oder schriftlich. Ich prüfe, ob die dringenden Gründe tragen, ob die Eilbefugnis der Polizei für die Beschlagnahme vorlag und ob der Zeitablauf für Sie arbeitet, und ich beantrage Akteneinsicht, bevor irgendeine Erklärung abgegeben wird.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.