Trennungsvermögen: Ein junger Mann wartet nachts im Regen an einer Bushaltestelle, hält den Autoschlüssel in der Hand und lässt den Wagen stehen.

Symbolbild, mit KI erstellt.

Hypothese D4: Trennungsvermögen und was es in der MPU verlangt

Kurz gefasst: kein Abstinenzbeleg, sondern ein Verhalten

Die Hypothese D 4 der Beurteilungskriterien ist die einzige der vier Drogenhypothesen, die ohne Abstinenznachweis auskommt. Sie betrifft ausschließlich Cannabis und fragt nicht, ob jemand aufgehört hat, sondern ob er Konsum und Fahren auseinanderhalten kann. Geprüft werden dabei zwei Dinge getrennt: die Trennbereitschaft, also der Wille, und das Trennungsvermögen, also die Fähigkeit.

Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, Strafverteidiger mit Schwerpunkt im Betäubungsmittel- und Fahrerlaubnisrecht, und vertrete bundesweit. Die Hypothese D 4 ist der Weg, den ein Mandant gehen will, der seinen Cannabiskonsum nicht aufgeben möchte. Er ist der kostspieligste von allen, weil für genau diese Fallgruppe derzeit kein anerkanntes Kursmodell existiert. Ich zeige, welche vier Kriterien gelten, welche Wartezeiten dahinterstehen und wo die Beurteilung angreifbar ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Hypothese D 4 kommt nur zur Anwendung, wenn ein risikoarmer Cannabiskonsum fortbesteht oder ein erklärter Verzicht lediglich als Konsumpause zu werten ist.
  • Bei einem stabilen Cannabisverzicht nach den Kriterien D 3.4 K und D 3.6 N entfällt die Prüfung des Trennungsvermögen vollständig.
  • Die Trennbereitschaft erfasst nach der Vorbemerkung zu D 4 die motivationalen Aspekte, die Regelakzeptanz und die Sicherheitshaltung und wird über das Kriterium D 4.2 N bewertet.
  • Das Trennungsvermögen erfasst Kenntnisse, Kompetenzen und Verhaltensplanung und wird über die Kriterien D 4.3 N und D 4.4 K bewertet.
  • Maßstab ist seit dem 22. August 2024 der Grenzwert des § 24a Abs. 1a StVG von 3,5 ng/ml Tetrahydrocannabinol im Blutserum; gefordert wird, dass eine Verkehrsteilnahme mit diesem Wert oder darüber hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann.
  • Das Kriterium D 4.3 N verlangt nach einer einzelnen Konsumeinheit einen Abstand von vorzugsweise zwölf Stunden bis zum Fahrtantritt und keinesfalls weniger als sieben Stunden.
  • In der Probezeit und bis zum vollendeten 21. Lebensjahr gilt nach § 24c StVG ein absolutes Verbot; eine wirksame THC-Konzentration darf bei Verkehrsteilnahme nicht mehr nachweisbar sein.
  • Die Kriterien D 4.2 N und D 4.3 N tragen den Zusatz N und sind damit nicht durch einen Kurs nach § 70 FeV nachholbar.

Was auf dieser Seite steht

Was die Beurteilungskriterien unter Trennungsvermögen verstehen

Die Vorbemerkung zur Hypothese D 4 unterscheidet zwei Größen, die in der Alltagssprache zusammenfallen. Trennbereitschaft meint die motivationalen Aspekte: die Akzeptanz der Regel, die Haltung zur Sicherheit anderer, die Bereitschaft, das eigene Verhalten daran auszurichten. Trennungsvermögen meint demgegenüber Kenntnisse, Kompetenzen und Verhaltensplanung, also alles, was nötig ist, um den gefassten Vorsatz tatsächlich umzusetzen.

Die Unterscheidung ist nicht akademisch. Wer glaubhaft versichert, nie bekifft fahren zu wollen, hat die Trennbereitschaft belegt und das Trennungsvermögen noch gar nicht berührt. Denn die zweite Frage lautet: Woran erkennen Sie, wann Sie wieder fahren dürfen? Wer darauf keine tragfähige Antwort hat, scheitert am Trennungsvermögen nach D 4.3 N, obwohl seine Einstellung nicht zu beanstanden war.

Grundlage beider Größen ist ein Konsumverhalten, das intensive Rauscherlebnisse mit Kontrollverlustgefahr weitgehend ausschließt. Das steht im Kriterium D 3.5 N und bildet die Brücke zur Hypothese D 3. Die Beurteilungskriterien ziehen damit eine Parallele zur Alkoholbeurteilung, bei der das Kriterium A 3.3 K einen risikoarmen Konsum fordert.

Das Ziel der Hypothese formulieren die Beurteilungskriterien so, dass künftig eine Verkehrsteilnahme unter einem nicht fernliegenden Cannabiseinfluss im Sinne der Nummer 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann. Nicht mehr zu erwarten sein darf also, dass die Person ein Kraftfahrzeug mit 3,5 ng/ml THC im Blutserum oder mehr führt.

Wann die Hypothese D 4 überhaupt greift

Die Hypothese D 4 ist kein Auffangtatbestand. Sie wird nur in drei Konstellationen bearbeitet. Erstens: Es besteht ein risikoarmer, moderater Konsum im Sinne des Kriteriums D 3.5 N fort. Zweitens: Der Konsum lässt sich in keine der Hypothesen D 1 bis D 3 einordnen, weil er schon in der Vergangenheit risikoarm und moderat war. Dann müssen die Kriterien D 4.1 K bis D 4.4 K vollständig erfüllt sein. Drittens: Aktuell wird nicht konsumiert, künftiger gelegentlicher Konsum wird aber für möglich gehalten.

Der dritte Fall ist der gefährlichste, weil er oft unbemerkt eintritt. Wer in der Exploration erklärt, derzeit nicht zu konsumieren, sich aber nicht festlegen will, hat keinen Verzicht erklärt, sondern eine Konsumpause beschrieben. Damit wechselt die Begutachtung von D 3 nach D 4, und das Trennungsvermögen wird zum Prüfungsgegenstand, auf den niemand vorbereitet war.

Umgekehrt gilt die wichtigste Entlastungsregel: Bei stabilem Cannabisverzicht nach den Kriterien D 3.4 K und D 3.6 N entfällt die Überprüfung der Trennverhaltenskriterien. Wer den Verzicht belegt und auch so vorträgt, muss sich zu Wartezeiten und Mobilitätsplanung gar nicht erst äußern.

Lag neben Cannabis zusätzlich ein höchstens sporadischer Konsum einer anderen illegalen Droge vor, ist zuvor der Verzicht auf diesen sonstigen Konsum nach dem Kriterium D 3.6 N zu belegen. Das führt zurück in die Logik des Abstinenznachweises: Der Weg zum Trennungsvermögen führt dann durch einen Beleg hindurch, nicht daran vorbei.

Die vier Kriterien der Hypothese D 4

Die Buchstaben hinter den Nummern entscheiden über den Weg. Kriterien mit dem Zusatz K sind kursähnlich nachholbar, Kriterien mit dem Zusatz N sind notwendig und müssen zum Zeitpunkt der Untersuchung erfüllt sein. In der Hypothese D 4 verteilen sich die Buchstaben so, dass gerade die beiden inhaltlich schwierigsten Kriterien nicht nachholbar sind.

D 4.1 K: die Aufarbeitung des früheren Cannabismissbrauchs

Verlangt wird eine realistische Beschreibung, wie die Anlasstat entstanden und abgelaufen ist, und die Darlegung des damals wirksamen Erklärungsmodells samt der Erkenntnis, welche Annahmen darin falsch waren. Dazu gehört die Klarheit darüber, dass Cannabis aus unzuverlässigen Quellen mit unbekannten Wirkstoffkonzentrationen bezogen wurde, und was das für das Trennverhalten bedeutet.

Weiter gefordert sind: die Schilderung der damaligen Annahmen zur Wirkungs- und Nachweisdauer von THC im Blut, die Reflexion des Zusammenhangs zwischen Lebenssituation, Grundeinstellungen und Konsumverhalten, die Benennung von Sekundärmotiven wie Rollenbehauptung in der Bezugsgruppe, und die Relativierung von Fehleinschätzungen zur eigenen Überlegenheit, also zur Verhaltenskontrolle und zur Fahrkompetenz unter Cannabiseinfluss.

D 4.2 N: die Trennbereitschaft

Das Kriterium verlangt, dass das Konsumverhalten an den geltenden Rechtsnormen und an den Sicherheitsinteressen anderer ausgerichtet ist, und dass die Risiken mit konkreten Auswirkungen auf die Fahrsicherheit benannt werden können. Ausdrücklich gefordert ist das Bewusstsein, dass Leistungseinschränkungen auch nach dem Abklingen des subjektiven Rauscherlebens fortbestehen können.

Hinzu kommen: ausreichende Kenntnis des § 24a StVG und eine Verhaltensplanung, die eine Verkehrsteilnahme ausschließt, solange aktives THC in Höhe des Grenzwerts oder darüber im Blutserum nachweisbar ist; das Bewusstsein, dass auch unterhalb von 3,5 ng/ml im Einzelfall Auswirkungen möglich sind; bei Berufskraftfahrern und Bereitschaftsdiensten ein rechtzeitiger und vollständiger Konsumverzicht; das Bewusstsein der Risiken des Mischkonsums von Cannabis und Alkohol mit dem Ziel weitgehender Punktnüchternheit von beiden Stoffen.

Verlangt wird außerdem eine positive Identifikation mit dem geänderten Verhalten. Wer das Trennen als Freiheitseinschränkung schildert, die er hinnimmt, erfüllt das Kriterium nicht. Und es muss die vorbeugende Gefahrenabwehr verstanden und akzeptiert werden, ohne die Auffassung zu vertreten, jeder Konsument könne selbst erkennen, wann er fahrtüchtig sei.

D 4.3 N: das Trennungsvermögen im engeren Sinne

Hier liegt der Kern. Geprüft wird jetzt das Trennungsvermögen im Wortsinn. Gefordert ist zunächst das Bewusstsein, dass Wirkstoffkonzentration und aufgenommene Wirkstoffmenge erheblich schwanken, und die realistische Konsequenz daraus für die eigene Vorsatzbildung. Verlangt werden ausreichende Informationen über den Wirkstoffgehalt (etwa als Mitglied einer Anbauvereinigung nach dem KCanG) oder eine nachvollziehbare Darlegung, wie die Wirkung sonst abgeschätzt und gesteuert wird.

Daran schließen die Wartezeiten an, die ich unten in der Tabelle zusammenstelle. Gefordert ist zudem die Kenntnis des prinzipiellen Unterschieds zwischen dem Stoffwechsel von Alkohol und dem von THC, insbesondere der schwer kalkulierbaren Abbauphase, verbunden mit plausiblen Vorsätzen. Schließlich verlangt das Kriterium ausreichende Selbstsicherheit und Durchsetzungsfähigkeit gegenüber Gruppendruck.

D 4.4 K: die vorausschauende Mobilitätsplanung

Das Kriterium verlangt die Einsicht, dass Konsum geplant und nicht spontan entschieden wird, und eine realistische, widerspruchsfreie Planung von Zeitpunkt und Ort unter Berücksichtigung des dann notwendigen Fahrzeugverzichts. Das Konsumsetting muss nach Zeitpunkt, Örtlichkeit und Verkehrsanbindung so gestaltet sein, dass ein Kraftfahrzeug nicht erforderlich und sein Gebrauch unwahrscheinlich ist.

Verlangt wird ferner, die Vermeidung einer Cannabisfahrt gegenüber dem jederzeit möglichen Konsum zu priorisieren, belegt durch konkrete Beispielsituationen. Fällt eine Mitfahrgelegenheit weg, ist mit Drogenverzicht zu reagieren; tritt die Lage erst nach dem Konsum ein, sind unbequeme oder kostspielige Alternativen in Kauf zu nehmen, Übernachten am Konsumort, lange Fußwege, Nachtbus, Taxi.

Die Wartezeiten des Kriteriums D 4.3 N

Die Beurteilungskriterien verweisen für die Wartezeiten auf die Empfehlung von DGVP und DGVM zur Wartezeit nach Cannabiskonsum aus dem Jahr 2024. Jeder Wert ist mit einem zeitlichen Sicherheitszuschlag zu versehen; die Zahl ist also eine Untergrenze der Planung, kein Zielwert.

KonsumformVorzugsweiseKeinesfalls weniger als
Singuläre Konsumeinheit12 Stunden7 Stunden
Größere Menge oder wiederholter Konsum an einem Tag24 Stunden12 Stunden
Konsum an aufeinanderfolgenden Tagen oder abgeschlossene Phase regelmäßigeren KonsumsKonsumpause von 3 bis 5 Tagen3 Tage
Orale Aufnahme, etwa Gebäck oder Ediblesetwa 24 Stunden24 Stunden

Diese Zahlen sind der Grund, weshalb das Trennungsvermögen in der Untersuchung so häufig verneint wird. Wer angibt, nach einem Joint am Abend am nächsten Morgen zur Arbeit zu fahren, nennt einen Abstand von acht oder neun Stunden und bewegt sich damit unterhalb der vorzugswürdigen Zwölf-Stunden-Grenze. Das ist kein Detail, sondern der Punkt, auf den die Exploration zuläuft.

Der Grenzwert von 3,5 ng/ml und das Restrisiko darunter

§ 24a Abs. 1a StVG stellt es seit dem 22. August 2024 unter Bußgeld, ein Kraftfahrzeug mit 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum zu führen. Der Wert geht auf die Empfehlungen einer interdisziplinären Expertengruppe beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr aus dem Jahr 2024 zurück. Er ist kein rein analytischer Wert, sondern enthält zwei Zuschläge.

BestandteilWert
Basiswert: mittlere Konzentration mit einer Beeinträchtigung vergleichbar 0,2 Promille BAK2,5 ng/ml
Ausgleich der Konzentrationsabnahme zwischen Ereignis und Blutentnahme1 ng/ml Abzug
Pauschaler messfehlerbedingter Sicherheitszuschlag1 ng/ml
Früherer analytischer Grenzwert der Grenzwertkommission1 ng/ml

Für das Trennungsvermögen folgt daraus eine Besonderheit, die viele übersehen: Das Kriterium D 4.2 N verlangt das Bewusstsein, dass auch unterhalb von 3,5 ng/ml im Einzelfall Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit möglich sind, und eine Auseinandersetzung mit diesem Risiko. Wer in der Untersuchung auf den Grenzwert verweist und sagt, darunter sei alles erlaubt, verfehlt das Kriterium.

Daneben steht § 24c StVG. In der Probezeit und bis zum vollendeten 21. Lebensjahr gilt ein absolutes Verbot: Es darf bei Verkehrsteilnahme keine wirksame Konzentration von THC mehr nachweisbar sein. Wer in diese Gruppe fällt, muss seine Planung daran ausrichten, nicht am Grenzwert, die Wartezeiten verlängern sich entsprechend.

Die Lücke bei den Kursen nach § 70 FeV

Hier liegt der praktisch wichtigste Befund, und er steht in einer Fußnote. Die Fußnote 44 zum Kriterium D 4.1 K lautet: „Sofern Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung anerkannt sind, die ein zuverlässiges Trennverhalten zum Ziel haben, kann eine entsprechende Kursempfehlung bei Nichterfüllen der Kriterien D 4.2 N und D 4.3 N ausgesprochen werden. Dies war zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses dieser Auflage jedoch noch nicht der Fall; Überarbeitungen der Kursmodelle sind jedoch zeitnah geplant.“

In der Einleitung zur 5. Auflage wird derselbe Punkt offen benannt: Die derzeit anerkannten Kursmodelle sind für cannabisabstinente Klienten konzipiert; die Entwicklung und Stabilisierung eines moderaten Konsums ist noch nicht Gegenstand der Kursinhalte.

Das hat eine harte Folge. Für den Klienten, der einen moderaten, niederfrequenten Konsum fortsetzen möchte und bei dem allein das Trennverhalten nach D 4.2 N und D 4.3 N nicht ausreichend belegt ist, existiert derzeit kein anerkanntes Kursmodell. Eine Kursempfehlung setzt nach dem Kriterium D 7.4 N, dritter Indikator, voraus, dass D 3.5 N und D 3.6 N bereits erfüllt sind und die Restbedenken sich auf D 3.7 K, D 4.1 K oder D 4.4 K beziehen.

Rechtsgrundlage der Kursempfehlung ist Nummer 1 Buchstabe f der Anlage 4a zur FeV. Sie ist zudem nur möglich, wenn der Begutachtete nicht Inhaber der Fahrerlaubnis ist. Wer die Fahrerlaubnis noch hat und beim Trennungsvermögen scheitert, bekommt also weder eine Kursempfehlung noch einen Kurs, der zu seinem Ziel passt.

Wer diesen Befund kennt, trifft eine andere Entscheidung. In vielen Mandaten ist der belegte Verzicht nach D 3.4 K und D 3.6 N der schnellere Weg als der Versuch, einen fortbestehenden Konsum durch die Hypothese D 4 zu tragen, schlicht, weil es für das Scheitern am Verzichtsweg eine Reparaturmöglichkeit gibt und für das Scheitern am Trennungsvermögen nicht.

Sätze, die das Trennungsvermögen in der Untersuchung zerstören

Die Beurteilungskriterien führen zu jedem Kriterium Kontraindikatoren. Sie sind in der Praxis wichtiger als die positiven Anforderungen, weil ein einziger erfüllter Kontraindikator das Kriterium kippt. Zum Kriterium D 4.2 N sind es drei: die Beschränkung auf die generelle Ablehnung einer Fahrt im berauschten Zustand; die Betonung risikomindernder Auswirkungen des Konsums auf das Fahrverhalten und einer hohen Kompensationsfähigkeit; und die Überzeugung, die theoretisch bekannten Auswirkungen auf Konzentration und Reaktion im Griff zu haben.

Zum Kriterium D 4.3 N nennen die Beurteilungskriterien vier: die Überschätzung der eigenen Einschätzungsfähigkeit mit einer Entscheidung vorwiegend danach, wann man sich nicht mehr berauscht fühle; einen Konsum, der davon abhängt, was andere dabeihaben und anbieten; einen Konsum, der von den verfügbaren Mitteln abhängt; und die Angabe, je nach Stimmung auch mal zwei oder mehr Joints an einem Abend zu konsumieren.

Zum Kriterium D 4.4 K, das das Trennungsvermögen um die Planung ergänzt, sind es zwei: die Fahrt zu Treffen, bei denen häufiger konsumiert wird, ohne vorausschauende Überlegung und mit dem bloßen Vorsatz, das Fahrzeug dann stehen zu lassen; und das Fehlen darlegbarer alternativer Mobilitätsplanungen.

Diese Listen sind kein Trainingsmaterial. Wer Antworten auswendig lernt, erfüllt genau das, was die Beurteilungskriterien an anderer Stelle als Kontraindikator der Vorbereitung führen. Der Zweck der Aufstellung ist ein anderer: zu wissen, welche Fragen kommen, und sie vorher wahrheitsgemäß für sich zu klären.

Neben dem Trennungsvermögen prüft die Behörde regelmäßig weitere Umstände, die für sich genommen Zweifel begründen sollen. Welche davon tragen, steht im Beitrag zu den Zusatztatsachen.

Wo die Beurteilung angreifbar ist

Angreifbar ist zunächst die Hypothesenwahl. Wird das Trennungsvermögen geprüft, obwohl ein stabiler Verzicht nach D 3.4 K und D 3.6 N vorgetragen und belegt war, hat die Begutachtungsstelle eine Prüfung durchgeführt, die nach der Entscheidungskaskade der Beurteilungskriterien entfallen musste. Das ist ein Mangel, der sich aus dem Gutachten selbst ergibt.

Angreifbar ist zweitens die Begründungstiefe der Aussage zum Trennungsvermögen. Ein Gutachten, das ein Kriterium verneint, ohne den tragenden Indikator oder Kontraindikator zu benennen, ist nicht nachprüfbar. Nummer 2 Buchstabe a der Anlage 4a zur FeV verlangt die Nachprüfbarkeit; sie betrifft die Wissenschaftlichkeit der Begutachtung. Ein Gutachten, das die in Anlage 4a genannten Grundsätze nicht beachtet, ist nach Hentschel/König nicht verwertbar.

Angreifbar ist drittens die Maßstabsfrage. Wird dem Begutachteten vorgehalten, er wolle Konsum und Fahren nicht vollständig trennen, ist das nach der seit 2024 geltenden Rechtslage kein tragfähiger Vorhalt. Verlangt ist die Trennung von der Fahrt und einem Konsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung, nicht die vollständige Trennung. Derselbe Fehler steckt häufig schon in der Fragestellung der MPU, und dort wirkt er auf die gesamte MPU-Anordnung durch.

Ein Fall aus meiner Praxis

Angaben zu Person, Ort und Zeit sind abgewandelt, der Ablauf entspricht dem Verfahren.

Ein Mandant hatte seine Fahrerlaubnis verloren, weil er ein angeordnetes Gutachten nicht vorgelegt hatte. Die Anordnung fragte danach, ob zu erwarten sei, dass er künftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis führen werde, in Klammern: Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme. Ein Bezug auf den Grenzwert fehlte.

Das Verwaltungsgericht Minden hat im Jahr 2026 in einem von mir geführten Verfahren die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entziehung und die Führerscheinabgabe wiederhergestellt und die Kosten vollständig der Behörde auferlegt. Der zweite Teil der Fragestellung sei nicht anlassbezogen und damit unverhältnismäßig; der Fehler erfasse die Anordnung insgesamt.

Für das Trennungsvermögen ist daran eines entscheidend: Das Gericht sah die Gefahr, dass der Gutachter, der nach § 11 Abs. 5 FeV in Verbindung mit Nummer 1 Buchstabe a Satz 2 der Anlage 4a an die Fragestellung gebunden ist, die Eignung nur bejahen würde, wenn er eine vollständige künftige Trennung prognostizieren kann. Der zu weite Maßstab wandert also von der Anordnung in die Untersuchung. Die Einzelheiten habe ich auf der Seite zur Fragestellung dargestellt.

Namen, Orte und Zahlen dieses Falls sind verändert.

Verwandte Seiten

Häufige Fragen

Muss ich für die Hypothese D 4 Abstinenz nachweisen?

Nein. Die Hypothese D 4 verlangt keinen Abstinenzbeleg, sondern ein zuverlässiges Trennverhalten. Ein Beleg wird nur dann vorgeschaltet, wenn neben Cannabis eine andere illegale Droge konsumiert wurde; dann ist der Verzicht auf diesen sonstigen Konsum nach dem Kriterium D 3.6 N zu belegen, bevor die Kriterien der Hypothese D 4 geprüft werden.

Wie lange muss ich nach einem Joint warten, bis ich fahren darf?

Nach dem Kriterium D 4.3 N vorzugsweise zwölf Stunden und keinesfalls weniger als sieben Stunden, jeweils mit einem zeitlichen Sicherheitszuschlag. Das gilt für eine einzelne Konsumeinheit. Bei größeren Mengen oder wiederholtem Konsum an einem Tag sind es in der Regel 24 Stunden, bei Konsum an aufeinanderfolgenden Tagen eine Pause von drei bis fünf Tagen.

Hilft mir die Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung?

Sie kann helfen. Das Kriterium D 4.3 N verlangt ausreichende Informationen über den Wirkstoffgehalt und nennt die Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung nach dem KCanG ausdrücklich als mögliche Grundlage. Sie ersetzt aber nicht die übrigen Anforderungen, insbesondere nicht die Wartezeiten und die Mobilitätsplanung.

Kann ich ein verfehltes Trennungsvermögen durch einen Kurs ausgleichen?

Derzeit nicht. Die Kriterien D 4.2 N und D 4.3 N tragen den Zusatz N und sind damit nicht nachholbar. Die Fußnote 44 zum Kriterium D 4.1 K stellt zudem klar, dass es bei Redaktionsschluss der 5. Auflage keine anerkannten Kurse gab, die ein zuverlässiges Trennverhalten zum Ziel haben; eine Überarbeitung der Kursmodelle ist angekündigt.

Darf ich sagen, dass ich unterhalb von 3,5 ng/ml bedenkenlos fahre?

Besser nicht. Das Kriterium D 4.2 N verlangt ausdrücklich das Bewusstsein, dass auch unterhalb dieses Wertes im Einzelfall Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit möglich sind, und eine Auseinandersetzung mit diesem Risiko. Die Berufung auf den Grenzwert als Freibrief ist einer der Punkte, an denen die Trennbereitschaft verneint wird.

Was gilt in der Probezeit?

Dort gilt § 24c StVG und damit ein absolutes Verbot: Bei Verkehrsteilnahme darf keine wirksame Konzentration von THC mehr nachweisbar sein. Dasselbe gilt bis zum vollendeten 21. Lebensjahr. Das Kriterium D 4.2 N verlangt für diese Gruppe, dass die Verhaltensplanung an diesem absoluten Verbot ausgerichtet ist und nicht am Grenzwert des § 24a Abs. 1a StVG.

Gesetzestexte und weiterführende Quellen

Kostenlose Ersteinschätzung

Ob in Ihrem Fall das Trennungsvermögen geprüft werden darf oder ob die Begutachtung bei einem belegten Verzicht hätte enden müssen, entscheidet sich an wenigen Stellen des Gutachtens, und oft schon an der Anordnung. Schicken Sie mir die Unterlagen, dann sage ich Ihnen, woran es hängt. Nehmen Sie gerne Kontakt auf.

Beim Alkohol trägt dieselbe Frage einen eigenen Tatbestand; dazu der Beitrag zum Alkoholmissbrauch nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV.

Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, verteidigt bundesweit in Betäubungsmittel-, Arzneimittel-, Doping- und Zollstrafverfahren.

Wie ein Betäubungsmittelverfahren abläuft, woran es sich entscheidet und wann es eingestellt wird, habe ich gesondert zusammengestellt: Anwalt für BtMG-Verfahren.

Geprüft wird das Trennungsvermögen im psychologischen Untersuchungsgespräch, und zwar nach Kriterien, die bis in die einzelnen Fehler hinein festgelegt sind; sie stehen im Beitrag zum psychologischen Untersuchungsgespräch.

Für den Alkoholbereich gilt eine eigene Hypothese: Trennvermögen nach Hypothese A 4. Welchen Rang die Kriterien haben, steht auf der Seite zu den Beurteilungskriterien.

Wie lange ein Stoff überhaupt nachweisbar bleibt, hängt vom Probenmaterial ab; die Zahlen für Blut, Speichel, Urin und Haar stehen im Beitrag zur Nachweiszeit der einzelnen Probenmaterialien. Bei ärztlich verordnetem Cannabis stellt sich zusätzlich die Frage, was die Analytik überhaupt unterscheiden kann; dazu der Beitrag zu Medizinalcannabis im Laborbefund.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

Telefon

015782773934

Email

info@btmg-anwalt.com

Kostenlosen Rückruf erhalten!

Kostenlose Ersteinschätzung vom Anwalt -

Jetzt Verteidigung anfragen!

Sie sind Beschuldigter in einem Strafverfahren? 

Dann zählt jetzt die richtige Reaktion! 

Mit über 15 Jahren Erfahrung weiß ich genau, worauf es bei BtMG-Fällen und anderen Substanzen ankommt. Ich informiere Sie ausführlich, wie Sie in Ihrer Situation richtig vorgehen und entwickle gemeinsam mit Ihnen die richtige Verteidigungsstrategie.

Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen