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Nachweislücke zwischen Abstinenzprogramm und MPU: die Vier-Monats-Grenze
Eine Nachweislücke ist der Zeitraum zwischen dem letzten Tag des Abstinenzkontrollprogramms und dem Tag der Begutachtung. Bis zu vier Monaten ist diese Nachweislücke nach den Beurteilungskriterien unschädlich; wird sie länger, verlangen die Kriterien eine aktuelle Bestätigung über drei bis vier Monate, und nach mehr als zwölf Monaten einen Beleg über das letzte halbe Jahr. Wer die Staffelung kennt, erkennt sofort, ob eine Nachforderung der Begutachtungsstelle gedeckt ist oder nicht.
Ich erlebe diesen Streit regelmäßig in einer sehr konkreten Form: Der Mandant hat zwölf Monate durchgehalten, der Abschlussbericht liegt vor, die Behörde hat die Begutachtung angeordnet, und der Termin liegt fünf Monate später. Dann kommt die Aufforderung, noch einmal Urin abzugeben. Ob das berechtigt ist, entscheidet sich an einer einzigen Zahl. Mein Name ist Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen; ich vertrete Betroffene in Fahrerlaubnis- und Betäubungsmittelsachen bundesweit, weil die Akte ohnehin reist und die Nachweislücke in Flensburg dieselbe ist wie in Freiburg.
Das Wichtigste in Kürze
- Nach Kriterium D 1.3 N Indikator 3 der Beurteilungskriterien ist ein Zeitraum ohne Abstinenzkontrollen zwischen dem Ende des Kontrollzeitraums und der Untersuchung unschädlich, wenn er nicht mehr als vier Monate beträgt.
- Liegt der Abstinenzbeleg mehr als vier Monate vor der Begutachtung, kann nach D 1.3 N Indikator 13 die zwischenzeitliche Aufrechterhaltung der Abstinenz durch eine Bestätigung über drei bis vier Monate dokumentiert werden, nämlich durch drei Urinkontrollen in vier Monaten oder ein 3 cm langes kopfhautnahes Haarsegment.
- Endete der Kontrollzeitraum des früheren Belegs vor mehr als zwölf Monaten, wird nach D 1.3 N Indikator 13 ein Abstinenzbeleg für das letzte halbe Jahr vor der Begutachtung vorgelegt.
- Derselbe Maßstab steht im methodischen Teil als CTU 1 Indikator 11; dort ist zusätzlich die Blutanalyse auf PEth als Alternative zur Urinkontrolle genannt.
- Bei den Alkoholhypothesen gilt die Vier-Monats-Grenze ebenso, und zwar nach A 1.3 N Indikatoren 5 und 6, nach A 2.3 N Indikatoren 9 und 10 sowie beim kontrollierten Trinken nach A 2.7 N Indikator 11.
- Eine am Untersuchungstag genommene Probe kann einen fehlenden Programmnachweis nicht ersetzen, weil die geforderte kurzfristige Einbestellungsfrist nicht gewährleistet ist (Beurteilungskriterien, Kapitel C.3 zu den CTU-Kriterien).
- Ein Gutachten, bei dem die Grundsätze der Anlage 4a zu § 11 Abs. 5 FeV nicht beachtet worden sind, ist nicht verwertbar, und die Fahrerlaubnisbehörde darf es nicht ungeprüft übernehmen (Hentschel/König, § 11 FeV Rn. 41; OVG Münster NJW 2017, 283).
- Der Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 FeV ist unzulässig, wenn die Nichtvorlage darauf beruht, dass die Begutachtungsstelle sachlich nicht gerechtfertigte Anforderungen aufgestellt und etwa unberechtigt einen Abstinenznachweis gefordert hat (Hentschel/König, § 11 FeV Rn. 51a).
Inhalt
- Wie die Nachweislücke entsteht und warum sie niemand plant
- Die Nachweislücke bis vier Monate bleibt ohne Folgen
- Nachweislücke über vier Monate: Bestätigung über drei bis vier Monate
- Nach mehr als zwölf Monaten verlangen die Kriterien ein halbes Jahr
- Nachweislücke bei den Alkoholhypothesen im Vergleich
- Länge der Lücke und ihre Folge in der Übersicht
- Die offenen Stellen in den Quellen zur Nachweislücke
- Die Nachforderung ohne Grundlage und das Verfahrensrecht
- Ein Fall aus der Praxis
- Fragen aus der Praxis
- Gesetzestexte und Fundstellen
- Kostenlose Ersteinschätzung
Wie die Nachweislücke entsteht und warum sie niemand plant
Das Abstinenzkontrollprogramm endet nach den CTU-Kriterien mit dem letzten Tag des vereinbarten Zeitraums, unabhängig davon, wann die einzelnen Einbestellungen und Analysen tatsächlich erfolgten. Der abschließende Befundbericht wird frühestens an diesem letzten Tag ausgegeben, auch wenn die vereinbarte Anzahl der Analysen schon früher abgeschlossen war. Damit steht der Endpunkt fest. Der zweite Endpunkt, der Begutachtungstermin, steht nicht fest: Er hängt an der Terminvergabe der Begutachtungsstelle, an der Beibringungsfrist der Behörde und oft an einem Widerspruchs- oder Eilverfahren. Die Nachweislücke ist deshalb fast immer ein Nebenprodukt des Verfahrens, nicht eine Entscheidung des Betroffenen.
Genau deshalb ist sie ein juristisches Thema und nicht nur ein organisatorisches. Wer das Programm beginnt, bevor die Fragestellung der Behörde feststeht, riskiert einen zum Untersuchungstag schon alten Beleg. Wer wartet, verliert Zeit. Die Reihenfolge der Schritte beim Aufbau des Abstinenznachweises über zwölf Monate entscheidet damit mittelbar darüber, ob überhaupt eine Nachweislücke entsteht. Und ob sie etwas kostet, entscheidet allein ihre Länge.
Nachweislücke am Ende und Lücke im laufenden Programm
Zwei Dinge werden in der Praxis verwechselt. Die Nachweislücke im hier gemeinten Sinne liegt hinter dem Programm. Eine Lücke innerhalb des Programms, etwa ein versäumter Termin, ist etwas anderes und wird anders behandelt: Nach den CTU-Kriterien kann ein zuvor versäumter Termin nachträglich nicht durch eine Haaranalyse ausgeglichen werden, weil ein möglicher einmaliger Konsum als Ursache für das Terminversäumnis nicht erfasst würde. Bei vorhersehbarer und angemeldeter Abwesenheit ist die Überbrückung durch eine vorher vereinbarte Haaranalyse dagegen vorgesehen.
Der Unterschied ist folgenreich. Die Lücke im Programm kann den Beleg insgesamt entwerten; dann steht nicht eine Nachforderung im Raum, sondern die Frage, ob überhaupt ein lückenloser Beleg attestiert werden kann. Die Nachweislücke nach dem Programm entwertet den Beleg nicht, sondern löst allenfalls eine zusätzliche, deutlich kürzere Kontrolle aus. Wie die Analytik und die Anforderungen an die Probenahme im Einzelnen aussehen, zeigt der Blick auf das Drogenscreening nach der Fahrerlaubnis-Verordnung.
Die Nachweislücke bis vier Monate bleibt ohne Folgen
Für die Hypothese D 1, also die Drogenabhängigkeit, formulieren die Beurteilungskriterien die Grenze positiv. Kriterium D 1.3 N Indikator 3 lautet, es gebe keine Hinweise auf erneuten Konsum nach der dokumentierten Abstinenz, und ein Zeitraum ohne Abstinenzkontrollen nach einer zuvor in ausreichendem Umfang dokumentierten Abstinenz betrage zwischen dem Ende des Kontrollzeitraums und der Untersuchung nicht mehr als vier Monate. Das ist kein Verbot, sondern ein Indikator, dessen Erfüllung genügt. Ist er erfüllt, ist die Nachweislücke kein Thema mehr.
Praktisch heißt das: Vier Monate Wartezeit zwischen Abschlussbericht und Termin sind nach den Kriterien vorgesehen und eingepreist. Eine Nachforderung wegen einer Nachweislücke in dieser Spanne findet in den Kriterien keine Stütze. Das gilt in der Einstufung als Abhängigkeit genauso wie bei der fortgeschrittenen Drogenproblematik nach Hypothese D 2, für die die Übersichtstabelle der Beurteilungskriterien ebenfalls eine Zeile zur Bestätigung nach einer Nachweislücke von mehr als vier Monaten führt. Der Schwellenwert ist in allen diesen Zeilen derselbe.
Was unabhängig von der Lücke am Untersuchungstag gilt
Von der Nachweislücke zu trennen sind die Befunde am Untersuchungstag selbst. Nach D 1.3 N Indikator 6 erbringt eine bei der Untersuchung durchgeführte Drogenkontrolle, Urin oder Blut, zumindest keinen Nachweis der in Tabelle C.10 aufgeführten Substanzen. Das ist eine eigene Anforderung, die auch ohne jede Nachweislücke besteht. Nach den CTU-Kriterien kann zum Ausschluss einer Substanzwirkung am Tag der Begutachtung eine Urin- oder Blutprobe analysiert werden; bei fortgesetztem Cannabiskonsum ist immer eine Blutprobe zu nehmen, und Haaranalysen sind dafür grundsätzlich nicht geeignet.
Entscheidend ist die Gegenrichtung: Am Tag der Untersuchung durchgeführte Analysen können nicht als Kontrolle innerhalb eines definierten Programms verwertet werden, da die geforderte kurzfristige Einbestellungsfrist aufgrund des Verfahrensablaufs nicht gewährleistet ist. Sie gelten in der Regel nur als ergänzende Bestätigung einer bereits im Vorfeld hinreichend plausibel belegten Abstinenz. Wer also hofft, eine lange Nachweislücke durch die Probe am Begutachtungstag zu heilen, hofft vergeblich. Umgekehrt darf diese Probe auch nicht gegen den Betroffenen in eine Programmlogik gepresst werden.
Nachweislücke über vier Monate: Bestätigung über drei bis vier Monate
Übersteigt die Nachweislücke vier Monate, greift D 1.3 N Indikator 13. Der Wortlaut: Liegt bei der Begutachtung ein Abstinenzbeleg über einen ausreichend langen Zeitraum vor, der jedoch vor mehr als vier Monaten vor der Begutachtung abgeschlossen worden war, kann die zwischenzeitliche Aufrechterhaltung der Abstinenz durch eine aktuelle, wenn auch einen kürzeren Zeitraum von drei bis vier Monaten umfassende Bestätigung der Abstinenz nachvollziehbar dokumentiert werden. Hierzu eignen sich Urinanalysen mit drei Kontrollen in vier Monaten oder eine Haaranalyse eines 3 cm langen kopfhautnahen Segments.
Das ist die eigentlich gute Nachricht an der Nachweislücke: Der zwölfmonatige Beleg fällt nicht weg. Er bleibt, und es tritt eine kurze Bestätigung daneben. Niemand muss von vorn anfangen. Wer in der Einstufung nach Hypothese D 1 zur Drogenabhängigkeit steht, schuldet nach dieser Regel also nicht erneut ein Jahr, sondern drei bis vier Monate. Diese Unterscheidung lohnt jeden Satz im Schriftsatz, weil die Gegenseite sie gelegentlich anders darstellt.
Dieselbe Regel im methodischen Teil als CTU 1 Indikator 11
Die Kriterien sagen es zweimal. Im Kapitel zu den CTU-Kriterien heißt es in CTU 1 Indikator 11: Soll vor einer Begutachtung bei einer längeren Nachweislücke die Aufrechterhaltung der Abstinenz überprüft werden, erfolgt dies in der Regel durch drei unauffällige Urinkontrollen oder Blutanalysen auf PEth in einem Zeitraum von vier Monaten oder durch die Analyse eines 3 cm langen hautnahen Haarsegments zeitnah vor der Begutachtung. Hier taucht das Wort Nachweislücke im Text selbst auf, und hier steht PEth als Alternative, die der Indikator zu D 1.3 N nicht nennt.
Flankierend verlangt CTU 1 Indikator 26, dass im Überprüfungszeitraum keine längere Phase geplanter Abwesenheit liegt, möglichst durchgehende Verfügbarkeit also. Als Grenzwerte nennen die Kontraindikatoren eine geplante Abwesenheit von zwei Wochen oder mehr bei Programmbeginn sowie eine Unterbrechung für mehr als zwei Wochen am Stück. Wer die kurze Bestätigung in den Sommerurlaub legt, riskiert damit eine zweite Nachweislücke in der ersten. Die Terminplanung ist hier Teil der Verteidigung, nicht Organisationsdetail.
Nach mehr als zwölf Monaten verlangen die Kriterien ein halbes Jahr
Die dritte Stufe steht im selben Indikator 13: Sofern der Kontrollzeitraum des früheren Belegs vor mehr als zwölf Monaten endete, wird ein Abstinenzbeleg für das letzte halbe Jahr vor der Begutachtung vorgelegt. Aus drei bis vier Monaten werden also sechs: Die Nachweislücke wird mit ihrer Länge teurer. Die Übersichtstabelle der Beurteilungskriterien bestätigt diese Staffelung in ihrer Spalte zum Überprüfungszeitraum mit der Angabe „3-4 Monate | 6 Monate“ und im D-Teil mit „3 Urinkontollen oder Haaranalyse über 3 cm | 4-5 Urinkontrollen oder 6 cm Haar“.
Auch auf dieser Stufe bleibt der alte Beleg bestehen. Wer vor zwei Jahren ein Jahr Abstinenz dokumentiert hat, schuldet sechs Monate Nachweis, nicht zwölf. Das ist nach meiner Erfahrung der Punkt, an dem Mandanten resignieren, weil sie glauben, die ganze Strecke erneut gehen zu müssen. Wird die Begutachtung durch ein Eilverfahren hinausgeschoben, sollte die Frist mitgedacht werden; wie das Zusammenspiel aussieht, zeigt der Eilantrag gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Nachweislücke bei den Alkoholhypothesen im Vergleich
Dieselbe Mechanik trägt die Nachweislücke bei Alkohol, und zwar in drei Kriterien. Bei der Alkoholabhängigkeit nach Hypothese A 1 formuliert A 1.3 N Indikator 5 die Grenze positiv: Die Zeitdauer ohne Abstinenzkontrollen nach einer zuvor dokumentierten einjährigen Abstinenz beträgt zwischen dem Ende des Kontrollzeitraums und der Untersuchung nicht mehr als vier Monate. A 1.3 N Indikator 6 regelt den Überschreitungsfall und nennt Urinanalysen auf EtG oder Blutanalysen auf PEth mit drei Kontrollen in vier Monaten oder ein 3 cm langes Haarsegment auf EtG. Auch die Zwölf-Monats-Stufe mit dem halben Jahr steht dort.
Bei der beeinträchtigten Alkoholkonsumkontrolle nach Hypothese A 2 lauten die Parallelvorschriften A 2.3 N Indikatoren 9 und 10. Indikator 9 nennt wieder die Vier-Monats-Grenze, Indikator 10 die aktuelle Bestätigung durch drei Kontrollen in vier Monaten oder ein kopfhautnahes Haarsegment von 3 cm. Hier fehlt die dritte Stufe: Eine Regelung für eine Nachweislücke über zwölf Monate enthält der Indikator nicht, und die Übersichtstabelle nennt in der zugehörigen Zeile dementsprechend nur „mehr als 4 Monate“.
Der dritte Fall ist das kontrollierte Trinken. Nach A 2.7 N Indikator 11 gilt: Sind seit der Beendigung der Stabilisierungsphase und damit der PEth-Verlaufskontrollen mehr als vier Monate vergangen, kann die Aufrechterhaltung des reduzierten Alkoholkonsums entweder durch eine Haaranalyse auf EtG oder durch zwei zusätzliche PEth-Untersuchungen des Bluts im Abstand von vier bis fünf Wochen in den letzten drei Monaten vor der Begutachtung belegt werden. Die Schwelle ist identisch, der Umfang ein anderer. Zwei PEth-Werte statt drei Urinkontrollen.
Länge der Lücke und ihre Folge in der Übersicht
Die Staffelung lässt sich zusammenziehen. Die Tabelle gibt wieder, was die Kriterien für die jeweilige Hypothese ausdrücklich sagen; wo eine Stufe fehlt, ist das vermerkt und nicht ergänzt.
| Hypothese | Lücke bis vier Monate | Lücke über vier Monate | Lücke über zwölf Monate |
|---|---|---|---|
| D 1 Drogenabhängigkeit | unschädlich, Indikator erfüllt (D 1.3 N Ind. 3) | Bestätigung über drei bis vier Monate: drei Urinkontrollen in vier Monaten oder 3 cm Haarsegment (D 1.3 N Ind. 13) | Abstinenzbeleg für das letzte halbe Jahr (D 1.3 N Ind. 13) |
| D 2 fortgeschrittene Drogenproblematik | keine gesonderte Zeile | Zeile „Bestätigung nach Nachweislücke von mehr als 4 Monaten“ zu D 2.5 N Ind. 4 (Fußnote); Fußnotentext in der Quelle nicht enthalten | nicht ausgewiesen |
| D 3 Drogengefährdung | keine Nachweislückenregelung in den Kriterien und keine Zeile in der Übersichtstabelle; dort nur ein Belegzeitraum von drei bis vier Monaten unmittelbar vor der Begutachtung (D 3.6 N) | ||
| Methodischer Teil, alle Drogenfälle | keine Überprüfung vorgesehen | drei unauffällige Urinkontrollen oder Blutanalysen auf PEth in vier Monaten oder 3 cm Haarsegment (CTU 1 Ind. 11) | dort nicht gestaffelt |
| A 1 Alkoholabhängigkeit | unschädlich, Indikator erfüllt (A 1.3 N Ind. 5) | drei Kontrollen EtG im Urin oder PEth im Blut in vier Monaten oder 3 cm Haarsegment auf EtG (A 1.3 N Ind. 6) | Abstinenzbeleg für das letzte halbe Jahr (A 1.3 N Ind. 6) |
| A 2 beeinträchtigte Konsumkontrolle | unschädlich, Indikator erfüllt (A 2.3 N Ind. 9) | drei Kontrollen EtG oder PEth in vier Monaten oder 3 cm Haarsegment (A 2.3 N Ind. 10) | keine Regelung; Tabelle nennt nur „mehr als 4 Monate“ |
| A 2.7 kontrolliertes Trinken | keine Nachforderung vorgesehen | Haaranalyse auf EtG oder zwei zusätzliche PEth-Untersuchungen im Abstand von vier bis fünf Wochen in den letzten drei Monaten (A 2.7 N Ind. 11) | keine Regelung |
Die Tabelle beantwortet in der Regel schon die erste Frage zur Nachweislücke. Sie beantwortet nicht die zweite, nämlich was gilt, wenn die eigene Einstufung keine Zeile hat.
Die offenen Stellen in den Quellen zur Nachweislücke
Eine saubere Darstellung wäre an dieser Stelle einfacher als eine ehrliche. Ich halte die ehrliche für nützlicher, weil sich an jeder der drei Stellen etwas gewinnen lässt.
Rechtsprechung zur Nachweislücke gibt es nicht
Zur Nachweislücke zwischen Programmende und Begutachtung existiert keine veröffentlichte fahrerlaubnisrechtliche Entscheidung, die die Vier-Monats-Grenze bestätigt oder verwirft. Ich habe danach gesucht und nichts gefunden. Das Nächstliegende ist zweierlei. Erstens Hentschel/König, § 2 StVG Rn. 63d, zur Fristbemessung: Der VGH München hat angenommen, die Frist für die Vorlage des Gutachtens müsse so bemessen sein, dass der Betroffene den Abstinenznachweis bis zur Begutachtung führen könne (VGH München 5.10.2023, 11 CS 23.1413, BeckRS 2023, 27906 Rn. 24; grundlegend BayVBl 2006, 18; ebenso OVG Magdeburg NJW 2013, 3113).
Diese Rechtsprechung ist umstritten, und das muss man wissen, bevor man sie zitiert. Abgelehnt wird die Annahme, die Frist sei so zu bemessen, dass der Nachweis bis zur Begutachtung geführt werden kann, unter Verweis auf das Interesse an zeitnaher Klärung und auf unvertretbare Risiken für die Verkehrssicherheit; dem Betroffenen sei zumutbar, unmittelbar nach dem Abstinenzentschluss Nachweise zu erbringen (VGH Mannheim NJW 2014, 2517; OVG Münster 3.9.2010, 16 B 382/10, BeckRS 2011, 49328). Hentschel/König hält diesen Standpunkt für überzeugend, weil die Nichterweislichkeit der Wiedererlangung der Fahreignung zu Lasten des Betroffenen geht.
Zweitens Patzak/Fabricius, BtMG, Rn. 479: Je länger der Zeitraum des Drogenkonsums währte, desto länger muss die Zeit bemessen werden, für die der Betroffene seine Abstinenz lückenlos und zweifelsfrei nachzuweisen hat. Das ist der Satz, der in Behördenschreiben gern gegen eine Nachweislücke gewendet wird. Er betrifft aber die Länge des nachzuweisenden Zeitraums, nicht die Frage, ob ein abgeschlossener Beleg durch Zeitablauf wertlos wird. Die dort angeführten Entscheidungen sind dem Satz über die medizinisch-psychologische Untersuchung zugeordnet, nicht dem Satz zur Lückenlosigkeit.
Es fehlt der Satz, dass unter vier Monaten nichts verlangt werden darf
Die zweite offene Stelle ist eine Formulierungsfrage mit Folgen. Die Beurteilungskriterien sagen nirgends ausdrücklich, dass bei einer Nachweislücke von weniger als vier Monaten nichts nachgefordert werden darf. Es gibt kein Verbot. Es gibt nur zwei Indikatoren, die ineinandergreifen: Indikator 3 ist bei einer Lücke bis vier Monate erfüllt, und der nachfolgende Indikator 13 regelt seinem Wortlaut nach ausschließlich den Fall „mehr als vier Monate“. Aus dieser positiven Formulierung folgt, dass eine zusätzliche Bestätigung bei kürzerer Lücke nicht vorgesehen ist.
Das ist eine Folgerung aus dem Wortlaut, kein Zitat. Ich sage das offen, weil die Gegenseite genau hier ansetzen kann: Wo kein Verbot steht, bleibt Raum für das Argument, die Begutachtungsstelle dürfe im Einzelfall mehr verlangen. Dagegen hilft nicht die Behauptung eines Verbots, sondern der Hinweis, dass ein erfüllter Indikator nicht durch eine Anforderung entwertet werden kann, die die Kriterien an eine andere Voraussetzung binden. Welche Rolle die Beurteilungskriterien der Fachgesellschaften als Maßstab rechtlich überhaupt spielen, ist dabei die Vorfrage.
Für die Drogengefährdung fehlt eine Nachweislückenregelung vollständig
Die dritte offene Stelle ist der größte Angriffspunkt. Für die Hypothese D 3, die Drogengefährdung, enthalten die Beurteilungskriterien keine Nachweislückenregelung. Die Übersichtstabelle führt zu D 3 nur die Indikatoren 1 bis 5 des Kriteriums D 3.6 N auf, ohne Lückenzeile. Das Kriterium selbst enthält keine Vier-Monats-Regelung. Es nennt für den Konsumverzicht nach Cannabis-Monokonsum drei Urinkontrollen innerhalb von vier Monaten oder ein 3 cm langes kopfhautnahes Haarsegment und bei fortgesetztem Konsum drei Blutkontrollen innerhalb von vier Monaten, jeweils für den Zeitraum vor der Begutachtung.
Daraus folgt eine schlichte Konsequenz. Wer in die Gefährdungsstufe nach Hypothese D 3 eingestuft ist, findet in den Kriterien keine Vorgabe, an der sich eine Nachforderung wegen Zeitablaufs messen ließe. Es gibt dort weder eine Schwelle noch einen geschuldeten Umfang. Eine Nachforderung, die auf eine Nachweislücke gestützt wird, stützt sich bei D 3 auf nichts Geschriebenes. Umgekehrt gilt: Der dort ohnehin verlangte Belegzeitraum von drei bis vier Monaten liegt unmittelbar vor der Begutachtung, sodass eine Lücke strukturell kaum entstehen kann.
Die Nachforderung ohne Grundlage und das Verfahrensrecht
Eine Anforderung, die der Indikator nicht trägt, ist eine Anforderung ohne Grundlage. Das ist zunächst eine fachliche Aussage. Verfahrensrechtlich wird sie an drei Stellen greifbar. Nach Hentschel/König, § 11 FeV Rn. 41, muss die Untersuchung anlassbezogen und nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen durchgeführt werden; wird der Behörde ein Gutachten vorgelegt, bei dem die in Anlage 4a genannten Grundsätze nicht beachtet worden sind, ist das Gutachten nicht verwertbar. Und weiter: Das Gutachten darf von der Behörde nicht ungeprüft übernommen werden, sondern muss einer eigenen kritischen Würdigung unterzogen werden (OVG Münster NJW 2017, 283).
Dieselbe Randnummer verlangt, dass nicht nur ein Ergebnis angegeben wird, sondern dessen einzelfallbezogene Herausarbeitung anhand der erhobenen Befunde (OVG Münster NJW 2017, 283). Ein Gutachten, das ein negatives Ergebnis allein darauf stützt, dass eine Nachweislücke von drei Monaten nicht durch zusätzliche Kontrollen geschlossen wurde, leistet das nicht. Es ersetzt die Befundwürdigung durch eine Formalie. Welche Anforderungen an das Gutachten im Übrigen gelten, zeigt der Blick auf die Arbeitsweise der Begutachtungsstelle für Fahreignung.
Zweitens Rn. 42c: Ist die Fragestellung nur zum Teil gerechtfertigt, gehen Unklarheiten zu Lasten der Fahrerlaubnisbehörde (VGH München NJW 2020, 1692; OVG Münster NJW 2022, 2633). Dem Betroffenen kann in einer solchen Konstellation in der Regel nicht angesonnen werden, selbst rechtliche Differenzierungen vorzunehmen und klüger und präziser zu sein als die Behörde. Insbesondere muss er dem Gutachter nicht verständlich machen, dass nur bestimmte Teile der Fragestellung zulässig sind. Wie weit die behördliche Fragestellung der MPU reichen darf, ist deshalb mehr als eine Formulierungsfrage.
Die Gegeneinschränkung, die man kennen muss
Rn. 51a enthält beides. Zunächst die günstige Seite: Es wird angenommen, dass der Schluss auf Nichteignung nach § 11 Abs. 8 FeV unzulässig sei, wenn die Nichtvorlage des geforderten Gutachtens darauf beruhe, dass die Begutachtungsstelle sachlich nicht gerechtfertigte Anforderungen aufgestellt habe, zum Beispiel unberechtigt einen Abstinenznachweis fordere (VG Saarlouis DAR 2013, 408; 2014, 714; OVG Münster DAR 2021, 409; VGH Mannheim NJW 2024, 163). Das ist die Vorschrift, auf die es bei einer unberechtigten Nachforderung ankommt.
Dann die Gegeneinschränkung im selben Text: Grundsätzlich ist es allerdings nicht Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde, vor Vorlage des Gutachtens zu überprüfen, ob die Begutachtungsstelle von zutreffenden fachlichen Maßstäben ausgeht (OVG Münster DAR 2021, 409). Nach der Rechtsprechung des VGH München kommt eine Verpflichtung der Behörde, im Vorfeld etwaige Fehlvorstellungen richtigzustellen, allenfalls bei offensichtlichen Fehlern in Betracht, die den allgemeinen Rahmen der Begutachtung betreffen (VGH München 28.6.2024, 11 CS 24.454, BeckRS 2024, 16939).
Daraus folgt die praktische Linie. Wer gegen eine Nachforderung nur bei der Behörde protestiert, wird regelmäßig hören, das sei nicht ihre Baustelle. Richtig ist deshalb der doppelte Weg: schriftliche Rüge gegenüber der Begutachtungsstelle mit Benennung des Indikators, gleichzeitig Mitteilung an die Behörde und uneingeschränkte Erklärung der Mitwirkungsbereitschaft, notfalls Antrag auf Fristverlängerung. Ob eine Verlängerung geboten ist, hängt nach Hentschel/König von den Umständen ab und auch davon, dass der Betroffene uneingeschränkt mitwirkungsbereit ist. Der Zeitpunkt der Anordnung der MPU bleibt für die Rechtmäßigkeit maßgeblich.
Ein Fall aus der Praxis
Ein Mandant hatte nach einem Fund von 1,8 Gramm Amphetamin im Straßenverkehr die Fahrerlaubnis verloren. Er legte ein zwölfmonatiges Urinkontrollprogramm mit sechs Kontrollen vor, Abschlussbericht ohne Auffälligkeiten. Die Behörde ordnete die Begutachtung an; der Termin lag sieben Monate nach dem letzten Programmtag. Die Begutachtungsstelle forderte vor dem Termin einen erneuten zwölfmonatigen Nachweis. Begründung: Der Beleg sei nicht mehr aktuell. Die Einzelheiten dieses Falls sind verändert.
Der Fehler lag in der Rechtsfolge, nicht im Ansatz. Bei einer Nachweislücke von sieben Monaten verlangt D 1.3 N Indikator 13 eine Bestätigung über drei bis vier Monate, also drei Urinkontrollen in vier Monaten oder ein 3 cm langes kopfhautnahes Haarsegment. Zwölf Monate verlangt der Indikator nicht einmal auf der dritten Stufe; dort stehen sechs Monate, und diese Stufe war nicht erreicht. Ich habe die Stelle wörtlich zitiert, die Haaranalyse angeboten und zugleich die Mitwirkungsbereitschaft erklärt.
Die Begutachtungsstelle reduzierte auf das Haarsegment. Der Mandant legte es vor, der Termin fand statt. Was ich mitnehme: Die Nachforderung war nicht bösgläubig, sondern pauschal. Sie fiel, sobald die Stufe benannt wurde. Und sie wäre vermutlich nicht gefallen, wenn wir nur die Unverhältnismäßigkeit gerügt hätten, ohne die Zahl zu nennen. Bei Manipulationsverdacht in der MPU liegt die Sache anders, weil dort nicht die Lücke, sondern die Probe selbst in Zweifel steht.
Fragen aus der Praxis
Mein Programm ist seit fünf Monaten beendet, der Termin ist nächste Woche. Was muss ich jetzt tun?
Sie schließen die Nachweislücke mit einer Bestätigung über drei bis vier Monate, und zwar entweder drei Urinkontrollen in vier Monaten oder eine Haaranalyse eines 3 cm langen kopfhautnahen Segments. Für die Urinvariante ist es eine Woche vor dem Termin zu spät, für die Haaranalyse nicht: Sie soll ohnehin zeitnah vor der Begutachtung erfolgen und deckt rückblickend etwa drei Monate ab. Prüfen Sie gleichzeitig, ob eine Verlegung des Termins sinnvoller ist.
Verfällt mein zwölfmonatiger Abstinenznachweis irgendwann?
Nein. Die Beurteilungskriterien kennen für Abstinenzbelege keine Verfallsregel. Ich habe im Volltext nach „veraltet“, „nicht mehr aktuell“ und „Aktualität“ gesucht; im Zusammenhang mit Abstinenzbelegen gibt es keinen Treffer. Die beiden Fundstellen zu „veraltet“ betreffen psychologische Testverfahren und deren Vergleichsnormen, nicht Laborbefunde. Die einzige Altersgrenze, die der Text kennt, ist die Staffelung der Nachweislücke mit vier und zwölf Monaten. Alles andere ist Behauptung.
Kann ich die Lücke durch den Urintest am Begutachtungstag schließen?
Nein. Am Tag der Untersuchung durchgeführte Analysen können nach den CTU-Kriterien nicht als Kontrolle innerhalb eines definierten Programms verwertet werden, weil die geforderte kurzfristige Einbestellungsfrist aufgrund des Verfahrensablaufs nicht gewährleistet ist. Sie gelten in der Regel nur als ergänzende Bestätigung einer bereits im Vorfeld plausibel belegten Abstinenz und als Beleg für die Substanzfreiheit am Untersuchungstag. Die Nachweislücke bleibt also offen. Umgekehrt darf diese Probe aber auch nicht als Programmkontrolle gegen Sie gewertet werden.
Die Begutachtungsstelle verlangt mehr, als der Indikator hergibt. Soll ich den Termin platzen lassen?
Nein, gehen Sie hin. Wer das Gutachten nicht beibringt, riskiert den Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 FeV, und dieser Weg ist nur schwer zu korrigieren. Zwar wird angenommen, der Schluss sei unzulässig, wenn die Nichtvorlage auf sachlich nicht gerechtfertigten Anforderungen der Begutachtungsstelle beruht, etwa auf einer unberechtigten Forderung eines Abstinenznachweises (Hentschel/König, § 11 FeV Rn. 51a). Darauf sollte man sich aber nicht verlassen. Rügen Sie schriftlich, erklären Sie Mitwirkungsbereitschaft und beantragen Sie notfalls Fristverlängerung.
Gilt die Vier-Monats-Grenze auch bei Alkohol?
Ja, die Nachweislücke zählt bei Alkohol genauso, und zwar in drei Varianten. Bei der Alkoholabhängigkeit sind es A 1.3 N Indikatoren 5 und 6 mit beiden Stufen, also vier und zwölf Monate. Bei der beeinträchtigten Konsumkontrolle sind es A 2.3 N Indikatoren 9 und 10, dort ohne die Zwölf-Monats-Stufe. Beim kontrollierten Trinken ist es A 2.7 N Indikator 11 mit einem eigenen Umfang: Haaranalyse auf EtG oder zwei zusätzliche PEth-Untersuchungen im Abstand von vier bis fünf Wochen in den letzten drei Monaten vor der Begutachtung.
Ich bin als drogengefährdet eingestuft. Welche Nachweislücke darf bei mir entstehen?
Dazu sagen die Kriterien nichts. Für die Hypothese D 3 fehlt eine Nachweislückenregelung vollständig, sowohl im Kriterium D 3.6 N als auch in der Übersichtstabelle. Verlangt wird dort ein Belegzeitraum von drei bis vier Monaten im Zeitraum vor der Begutachtung, also ohnehin zeitnah. Eine Nachforderung, die sich bei D 3 auf eine Lücke stützt, hat damit keine geschriebene Grundlage. Das ist ein Argument, aber kein Freibrief, weil die Kriterien rechtlich nicht verbindlich sind.
Hilft es, wenn ich noch keine Abstinenz nachweisen muss, weil der Anlass gering war?
Sehr. Die Frage nach der Nachweislücke stellt sich überhaupt erst, wenn ein Abstinenzbeleg gefordert ist. Ob das der Fall ist, hängt an der Einstufung und der Fragestellung; bei bloßem Besitz ohne Fahrt sieht das anders aus als beim Konsum harter Drogen. Ob und wann ein Beleg nötig wird, ist deshalb vorab zu klären, wie unter Wann Abstinenz überhaupt erforderlich ist dargestellt. Fällt die Pflicht weg, fällt auch jede Nachweislücke weg.
Gesetzestexte und Fundstellen
Grundlage der Anforderungen an die Untersuchung ist § 11 Abs. 5 FeV in Verbindung mit Anlage 4a zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Nach Nr. 1 Buchst. c der Anlage darf die Untersuchung nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen vorgenommen werden; nach Nr. 1 Buchst. a ist sie anlassbezogen und unter Verwendung der von der Fahrerlaubnisbehörde zugesandten Unterlagen vorzunehmen. Der Wortlaut ist bei gesetze-im-internet.de abrufbar.
Die Staffelung der Nachweislücke steht in den Beurteilungskriterien zur Kraftfahreignung, 5. Auflage 2026: Kriterium D 1.3 N Indikator 3 für die Vier-Monats-Grenze, D 1.3 N Indikator 13 für die Bestätigung über drei bis vier Monate und die Sechs-Monats-Stufe, CTU 1 Indikator 11 im methodischen Teil mit der PEth-Alternative. Für Alkohol A 1.3 N Indikatoren 5 und 6, A 2.3 N Indikatoren 9 und 10 sowie A 2.7 N Indikator 11. Die Übersichtstabelle zu den erforderlichen Abstinenzbelegen bündelt alle Zeilen mit dem Stichwort Nachweislücke.
Rechtlich: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, § 11 FeV Rn. 41 zur Unverwertbarkeit bei Verstoß gegen Anlage 4a und zum Verbot ungeprüfter Übernahme (OVG Münster NJW 2017, 283), Rn. 42c zu Unklarheiten zu Lasten der Behörde (VGH München NJW 2020, 1692; OVG Münster NJW 2022, 2633), Rn. 51a zu den sachlich nicht gerechtfertigten Anforderungen der Begutachtungsstelle (VGH Mannheim NJW 2024, 163) und zur Gegeneinschränkung (VGH München 28.6.2024, 11 CS 24.454, BeckRS 2024, 16939). Ferner § 2 StVG Rn. 63d zur Fristbemessung und Patzak/Fabricius, BtMG, Rn. 479 zur Lückenlosigkeit.
Kostenlose Ersteinschätzung
Die Frist, die als Erstes läuft, ist in diesen Fällen fast immer die Beibringungsfrist aus der Gutachtenanordnung. Sie wird nicht dadurch angehalten, dass die Begutachtungsstelle etwas Falsches verlangt. Verstreicht sie, droht der Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 FeV, und eine unberechtigte Aufforderung lässt sich zwar angreifen, der Zeitverlust aber nicht zurückholen. Wer eine Nachforderung erhält, sollte deshalb zuerst das Datum prüfen und dann den Indikator.
Bevor Sie gegenüber Behörde oder Begutachtungsstelle etwas erklären, lassen Sie Akteneinsicht nehmen. Erst aus der Akte ergibt sich, auf welchen Anlass sich die Anordnung stützt, welche Hypothese in Betracht kommt und welcher Indikator damit überhaupt gilt. Ohne diese Grundlage ist jede Stellungnahme zur Nachweislücke Spekulation. Schildern Sie mir Ihren Fall mit den beiden Daten, die zählen: letzter Programmtag und Begutachtungstermin. Die Ersteinschätzung ist kostenlos.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.