Hauptzollamt Frankfurt am Main: Zollbeamter an der Röntgenkontrolle einer Postsortieranlage, auf dem Monitor der Umriss eines Päckchens

Symbolbild, mit KI erstellt.

Hauptzollamt Frankfurt am Main: Was nach einer abgefangenen Sendung wirklich passiert

Das Hauptzollamt Frankfurt am Main ist für das Stadtgebiet Frankfurt einschließlich des Flughafens und des Flugplatzes Egelsbach zuständig. Über den Frachtbereich und das Internationale Postzentrum am Flughafen läuft ein erheblicher Teil des deutschen Auslandspostverkehrs, und damit auch ein erheblicher Teil der Sendungen, die wegen des Verdachts auf Betäubungsmittel, Arzneimittel oder Dopingmittel angehalten werden. Wer Post vom Hauptzollamt Frankfurt am Main erhält, steht in aller Regel bereits in einem Ermittlungsverfahren, dessen Herrin die Staatsanwaltschaft ist.

Aus meiner Sicht als Strafverteidiger ist der Brief des Hauptzollamts der Moment, in dem sich ein Verfahren entscheidet, nicht die spätere Hauptverhandlung. Wer in diesem Stadium schreibt, telefoniert oder ein Formular ausfüllt, liefert Beweismittel, die vorher nicht existierten. Wer schweigt und Akteneinsicht nehmen lässt, behält alle Möglichkeiten. Die Erfahrung aus Verfahren, die über Frankfurt laufen, ist dabei eine andere als bei Aufgriffen an der Landgrenze: In Frankfurt geht es fast immer um Luftpost, um kleine Mengen und um die Frage, ob der Empfänger die Sendung überhaupt bestellt hat.

Diese Seite beschreibt, wie das Hauptzollamt Frankfurt am Main organisiert ist, welchen Weg eine angehaltene Sendung nimmt, wer in welchem Stadium entscheidet und welche Einstellungsmöglichkeiten in Hessen bestehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Hauptzollamt Frankfurt am Main ist nach § 386 Abs. 2 Nr. 1 AO befugt, das Ermittlungsverfahren beim Bannbruch nach § 372 AO selbstständig zu führen.
  • Als Finanzbehörde hat es dabei nach § 404 AO die Rechte und Pflichten der Polizei im Ermittlungsverfahren.
  • Die Steuerfahndung beziehungsweise Zollfahndung handelt auf der Grundlage des § 208 Abs. 1 Nr. 1 AO.
  • Sobald der Vorwurf auch das Betäubungsmittelgesetz betrifft, geht das Verfahren an die Staatsanwaltschaft über, weil § 386 Abs. 2 AO dann nicht mehr trägt.
  • Postsendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der §§ 99, 100 StPO beschlagnahmt werden, also grundsätzlich auf richterliche Anordnung.
  • Die Rechtsgrundlage der zollrechtlichen Kontrolle ergibt sich aus § 10 Abs. 4a Satz 2 und § 12 ZollVG.
  • Endet das Verfahren ohne hinreichenden Tatverdacht, stellt die Behörde nach § 170 Abs. 2 StPO ein; bei geringer Menge zum Eigenverbrauch greift § 31a BtMG.

Inhaltsverzeichnis

Zuständigkeit und Dienststellen des Hauptzollamts Frankfurt am Main

Das Hauptzollamt Frankfurt am Main hat seinen Sitz in der Hahnstraße 68 bis 70 in 60528 Frankfurt am Main. Sein Bezirk umfasst die Stadt Frankfurt am Main einschließlich des Flughafens Frankfurt am Main sowie den Flugplatz Egelsbach. Ihm nachgeordnet sind die Zollämter Höchst, Frankfurt am Main-Osthafen und Frankfurt am Main-Flughafen; zum Zollamt Flughafen gehört die Abfertigungsstelle Internationales Postzentrum.

Diese Aufzählung wirkt technisch, hat aber unmittelbare Folgen für das Verfahren. Der Aufgriff einer Sendung findet nicht in der Hahnstraße statt, dem Sitz des Hauptzollamts Frankfurt am Main, sondern im Frachtbereich oder im Postzentrum. Der Vorgang wandert von dort in die Sachgebiete des Hauptzollamts, und erst von dort läuft die Korrespondenz an den Empfänger. Zwischen dem Anhalten der Sendung und dem Brief des Hauptzollamts Frankfurt am Main im Briefkasten liegen deshalb regelmäßig Wochen, ein Umstand, den viele Betroffene falsch deuten. Die Sendung ist längst geöffnet, untersucht und dokumentiert, wenn die erste Nachricht kommt.

Was die Behörde selbst erledigt

Das Hauptzollamt Frankfurt am Main ist Finanzbehörde im Sinne der Abgabenordnung und zugleich Strafverfolgungsbehörde. Es bearbeitet Zölle und Verbrauchsteuern, die Abfertigung im Fracht- und Reiseverkehr, die Finanzkontrolle Schwarzarbeit, die Vollstreckung, und Straf- und Bußgeldsachen. Für den Betroffenen heißt das: Der Absender des Briefes ist dieselbe Behörde, die die Sendung angehalten hat, und sie handelt in dieser Sache als Strafverfolgungsbehörde, nicht als Zollstelle.

Warum so viele Verfahren über Frankfurt laufen

Der Grund ist der Weg der Ware. Auslandsbriefe und Paketsendungen unter einem Kilogramm werden auf den Flughäfen durchleuchtet und kontrolliert; schwerere Sendungen gehen an die Zollämter zur Kontrolle weiter. Die Beschau des Paketinhalts erfolgt dabei nur stichprobenweise (Patzak/Fabricius, BtMG, § 29 Rn. 673). Wer aus dem außereuropäischen Ausland bestellt, dessen Sendung erreicht Deutschland in aller Regel über einen der großen Luftfrachtstandorte, und der größte davon liegt im Bezirk des Hauptzollamts Frankfurt am Main.

Hinzu kommt die Bündelung des Postverkehrs. Das Internationale Postzentrum am Flughafen ist die Stelle, an der Auslandspost gesammelt, sortiert und zollrechtlich behandelt wird. Damit trifft eine Sendung aus Südostasien, Nordamerika oder Osteuropa statistisch mit hoher Wahrscheinlichkeit zuerst auf das Hauptzollamt Frankfurt am Main, bevor sie überhaupt in Richtung Wohnanschrift des Empfängers weiterläuft.

Was das für die Beweislage bedeutet

Der Kommentar hält fest, dass moderne Paketstationen das Entdeckungsrisiko weiter verringern (Patzak/Fabricius, § 29 Rn. 673). Für die Verteidigung ist die Kehrseite wichtiger: Wird eine Sendung im Postzentrum angehalten, liegt zunächst nur ein Paket mit einer Anschrift vor. Ob der Adressat bestellt hat, ob er von der Sendung wusste, ob er überhaupt Zugriff auf das Bestellkonto hatte. All das ist zu diesem Zeitpunkt offen. Genau in dieser Offenheit liegt der Verteidigungsansatz, und genau diese Offenheit wird durch eine vorschnelle Äußerung zerstört.

Wie die Sendung in die Hände des Zolls gerät

Die Befugnisse stehen im Zollverwaltungsgesetz. Zollbedienstete dürfen Sendungen öffnen und prüfen (§ 10 Abs. 4a Satz 2 ZollVG). Postdienstleister (wozu auch Kurier- und Expressdienstleister zählen) müssen Sendungen bei Verdacht auf Verstöße gegen Einfuhr-, Durchfuhr- oder Ausfuhrverbote nach § 5 Abs. 1 ZollVG vorlegen; die Vorlagepflicht gilt auch bei Unionssendungen (Patzak/Fabricius, § 21 Rn. 11). Bis zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes am 16. März 2017 traf diese Pflicht nur die Deutsche Post AG.

Seit dem Gesetz zur Verbesserung der Strafverfolgung hinsichtlich des Handels mit inkriminierten Gütern unter Nutzung von Postdienstleistern vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 324) gilt zusätzlich § 39 Abs. 4a PostG: Beschäftigte von Postdienstleistern müssen unter Einschränkung des Postgeheimnisses verdächtige Postsendungen unverzüglich bei der Polizei oder einer anderen Strafverfolgungsbehörde abgeben, sobald zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat unter anderem nach dem BtMG, NpSG, AMG oder AntiDopG bestehen, etwa bei einem beschädigten und verdächtig riechenden Päckchen.

Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für Verstöße gegen das BtMG vor, darf die Zollbehörde die Postsendung der Staatsanwaltschaft vorlegen (§ 12 ZollVG). Gestellung, Überwachung und Zuleitung bilden nach der Rechtsprechung eine untrennbare Einheit, die durch die Grundrechtseinschränkungen des Zollverwaltungsgesetzes gerechtfertigt wird (OLG Stuttgart NJW 1969, 1545; OLG Hamm NJW 1970, 1754; OLG Bremen NJW 1972, 1678).

Wer ermittelt: und wer entscheidet

Hier liegt das am häufigsten missverstandene Stück des Verfahrens. Bei nicht deklarierten Betäubungsmitteln in Brief- und Postsendungen werden die Zollbehörden aus originärer Zuständigkeit tätig; sie haben nach § 208 Abs. 1 Nr. 1 AO den Auftrag, Steuerstraftaten aufzuklären. Die Beamten des Hauptzollamts und des Zollfahndungsamts handeln dabei als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 402 Abs. 1, § 404 AO, § 152 GVG; Patzak/Fabricius, § 21 Rn. 13).

Entscheidend ist die Folgefrage: Nach § 386 Abs. 2 Nr. 1 AO ermittelt die Finanzbehörde bei Verdacht einer Steuerstraftat auch dann, wenn gleichzeitig andere Straftatbestände verwirklicht sind. Weil beim Betäubungsmittelschmuggel eben nicht nur Steuerstraftatbestände betroffen sind, ermittelt die Finanzbehörde jedoch nicht selbstständig nach §§ 399 ff. AO, sondern die Zollbeamten handeln als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft mit denselben Rechten und Pflichten wie Polizeibeamte nach der Strafprozessordnung (Patzak/Fabricius, § 21 Rn. 4 unter Hinweis auf BGHSt 36, 283 = NStZ 1990, 38).

Für die Verteidigung folgt daraus eine klare Adresse: Verfahrensherrin ist die Staatsanwaltschaft. Anträge auf Akteneinsicht und auf Einstellung gehören dorthin, nicht an das Hauptzollamt Frankfurt am Main. Ergänzend sind die Zollbehörden nach § 163 Abs. 2 StPO verpflichtet, ihre Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft vorzulegen (§ 21 Rn. 14).

Hauptzollamt oder Zollfahndungsamt?

Die Arbeitsteilung folgt der Größe des Falls. Aufgriffe unterhalb der nicht geringen Menge werden selbstständig von den Beamten des Hauptzollamts bearbeitet (Patzak/Fabricius, § 31a Rn. 112). Der typische Postfall mit wenigen Gramm landet damit gerade nicht beim Zollfahndungsamt, sondern beim Hauptzollamt Frankfurt am Main, und von dort bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main. Erst bei größeren Mengen, bei Serien oder bei Anhaltspunkten für Handeltreiben übernimmt die Zollfahndung.

Sicherstellung und Postbeschlagnahme

Werden bei der Zollüberwachung Betäubungsmittel gefunden, stellen Hauptzollamt oder Zollfahndungsamt die Sendung entweder selbst nach §§ 94, 98 StPO sicher, oder sie führen über die Staatsanwaltschaft eine richterliche Postbeschlagnahme herbei. Das ist deshalb erforderlich, weil die Verfügungsgewalt der Post durch die Weitergabe an die Zollbehörden nicht aufgehoben wird, sondern als postamtlicher Gewahrsam fortdauert; verbleibt die Sendung bei der Post, kann sie nach §§ 99, 100 StPO beschlagnahmt werden (Patzak/Fabricius, § 21 Rn. 14; BGHSt 23, 329).

Diese Unterscheidung ist kein akademisches Detail. Sie entscheidet darüber, welche Anordnung in der Akte liegen muss, und sie ist einer der Punkte, an denen sich die Verwertbarkeit angreifen lässt. Die Akte sollte deshalb immer daraufhin geprüft werden, auf welcher Grundlage die Sendung festgehalten wurde und ob die richterliche Anordnung vorliegt, wo sie erforderlich war.

Hinzu kommen Meldepflichten, die den Vorgang über Frankfurt hinaustragen: Nach § 21 Abs. 3 BtMG ist jeder Verdacht dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu melden; das ist keine Ermessensvorschrift (Patzak/Fabricius, § 21 Rn. 16). Daneben werden illegale Schmuggelfälle an Zollkriminalamt und Bundeskriminalamt gemeldet.

Die Kleinfallregelung des Bundesfinanzministeriums

Mit Erlass vom 19. Juli 2011 hat das Bundesministerium der Finanzen die Umsetzung der Kleinfallregelung in die Wege geleitet. Festgelegt wurden Kriterien dafür, wann ein Aufgriff vom Zollfahndungsdienst zu bearbeiten ist, unter anderem für Betäubungsmittel, Verbrauchsteuern, Verbote und Beschränkungen sowie das Außenwirtschaftsrecht. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass regionale Besonderheiten zu berücksichtigen sind und Abstimmungen mit den Justizbehörden der Länder erfolgen müssen (Patzak/Fabricius, § 31a Rn. 112).

Für den Standort bedeutet das: Was in Hessen als Kleinfall gilt, ist nicht zwingend deckungsgleich mit der Praxis in Nordrhein-Westfalen oder Bayern. Wer die Einstellungschancen eines Verfahrens einschätzen will, das beim Hauptzollamt Frankfurt am Main geführt wird, muss deshalb die hessische Praxis kennen, nicht die allgemeine Literatur.

Einstellung: Was in Hessen gilt

Der zentrale Hebel im Postfall ist § 31a BtMG. Die Vorschrift erlaubt der Staatsanwaltschaft, von der Verfolgung abzusehen, wenn die Schuld gering ist, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

Was „geringe Menge“ bedeutet, haben die Länder in Erlassen unterschiedlich ausgefüllt. Für Hessen weist der Kommentar einen Richtwert von 6 Gramm Cannabis aus und nennt als Stichtag den 6. Mai 2008; der Erlasstext selbst ist dort nicht abgedruckt (Patzak/Fabricius, § 31a Rn. 42 ff.). Das früher auch in Hessen praktizierte Untergrenzenmodell, bei dem bis zur unteren Grenze eingestellt werden musste und bis zur oberen eingestellt werden konnte, ist abgeschafft (Rn. 43).

Zwei Einschränkungen sind wichtig. Erstens bilden die Ländererlasse im Kommentar den Stand Juli 2023 ab und berücksichtigen das Cannabisgesetz noch nicht (Rn. 46); für Cannabis gilt seit dem 1. April 2024 das KCanG mit eigener Einstellungsvorschrift in § 35a KCanG. Zweitens sind die Mengenangaben Richtwerte und keine Freigrenzen, sie binden die Staatsanwaltschaft nicht in jedem Einzelfall.

Die weiteren Wege

VorschriftVoraussetzungFolge
§ 31a BtMGgeringe Schuld, kein öffentliches Interesse, Eigenverbrauch geringer MengeAbsehen von der Verfolgung, ohne Auflage möglich
§ 153 StPOgeringe Schuld, kein öffentliches InteresseEinstellung ohne Auflage
§ 153a StPOSchwere der Schuld steht nicht entgegenEinstellung gegen Geldauflage
§ 29 Abs. 5 BtMGEigenverbrauch geringer MengeAbsehen von Strafe durch das Gericht
§ 35a KCanGCannabis, Eigenkonsumeigene Einstellungsvorschrift seit 2024
§ 45 JGGJugendliche und Heranwachsendevorrangig gegenüber § 31a BtMG anwendbar

Für Sendungen über Aachen gilt das Entsprechende; dazu die Seite zum Hauptzollamt Aachen.

Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO beim Hauptzollamt Frankfurt am Main

In Verfahren, die über das Hauptzollamt Frankfurt am Main laufen, denken die meisten Betroffenen zuerst an eine Geldauflage. Das ist der falsche erste Gedanke. Die Vorschrift, auf die es ankommt, ist § 170 Abs. 2 StPO: Bietet das Ergebnis der Ermittlungen keinen hinreichenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hinreichender Tatverdacht bedeutet, dass eine Verurteilung wahrscheinlicher sein muss als ein Freispruch. Erreicht die Akte diese Schwelle nicht, ist die Einstellung keine Ermessensentscheidung.

Der praktische Unterschied ist groß. § 31a BtMG, § 35a KCanG und §§ 153, 153a StPO setzen voraus, dass der Tatverdacht bejaht wird; verzichtet wird nur auf die Verfolgung, bei § 153a StPO gegen Zahlung. § 170 Abs. 2 StPO sagt dagegen: Der Vorwurf ließ sich nicht belegen. Keine Auflage, keine Zahlung, kein Eintrag im Führungszeugnis. Mein Antrag geht deshalb immer zuerst in diese Richtung; die Opportunitätslösung halte ich hilfsweise bereit.

Was in einer Frankfurter Postakte steht: und was fehlt

Eine typische Akte des Hauptzollamts Frankfurt am Main enthält: den Aufgriffsvermerk, die Sendung mit Absender- und Empfängerangabe, ein Lichtbild, das Wirkstoffgutachten und einen Anhörungsbogen. Was sie häufig nicht enthält, entscheidet den Fall:

  • keinen Bestellvorgang, kein Shopkonto, keine Bestellbestätigung, keine Chatverläufe;
  • keinen nachvollziehbaren Zahlungsweg zum Beschuldigten;
  • keine Feststellung, wer die Anschrift auf die Sendung geschrieben hat;
  • keine Zustellung, keine Abholung, keine kontrollierte Weiterleitung;
  • keine Angaben dazu, ob der Empfänger von einem Versand aus dem Ausland ausging.

Dass daraus ein Beweisproblem wird und nicht nur eine Lücke, ist kein Verteidigerargument, sondern steht im Standardkommentar: Es gebe kaum eine Form des Rauschgiftschmuggels, bei der die Strafverfolgungsbehörden so viele Rechtsprobleme und Beweisschwierigkeiten zu überwinden hätten wie beim Schmuggel per Brief oder Paket (Patzak/Fabricius, § 29 Rn. 658). Und die Einlassung, man habe bei dem Absender nichts oder etwas ganz anderes bestellt, sei häufig schwer zu widerlegen, wenn keine weiteren Beweismittel oder Indizien vorliegen (§ 29 Rn. 673).

Warum eine Anschrift dem Hauptzollamt Frankfurt am Main nicht genügt

Der Name auf dem Umschlag trägt den Vorwurf nicht. Absender- und Empfängernamen sind vielfach frei erfunden; Sendungen gehen an Phantasienamen unter „c/o“ oder an Sammelanschriften von Haus- und Wohngemeinschaften, aus denen der Eingeweihte sie herausfischt (Patzak/Fabricius, § 29 Rn. 658). Das Bayerische Oberste Landesgericht hat daraus die Konsequenz gezogen: Der Adressat eines Briefes darf nicht wegen Einfuhr verurteilt werden, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Betäubungsmittel ohne sein Wissen und ohne seinen Willen an ihn abgesandt wurden (BayObLG StV 1988, 55).

Hinzu kommt eine Besonderheit des Luftpostverkehrs über Frankfurt: Die Beschau erfolgt in Stichproben, und Sendungen werden über Packstationen und Zwischenempfänger gesteuert (§ 29 Rn. 673). Wer eine Packstation nutzt, hat die Ware damit noch nicht erlangt, für die Frage des vollendeten Erwerbs kommt es auf die tatsächliche Verfügungsgewalt an, nicht auf die Adressierung (§ 29 Rn. 922).

Drei Vorwürfe, die nacheinander wegbrechen

Die Staatsanwaltschaft prüft in Verfahren, die das Hauptzollamt Frankfurt am Main zuleitet, der Reihe nach Einfuhr, Anstiftung zur Einfuhr und Erwerb. Alle drei haben in der Postkonstellation eine hohe Hürde.

Einfuhr: Wer bestellt, aber keinen Einfluss auf den Einfuhrvorgang hat und nur auf die Lieferung wartet, ist weder Mittäter noch Gehilfe der Einfuhr, ausdrücklich auch dann nicht, wenn der Lieferant im Ausland vereinbarungsgemäß per Paketdienst versendet (§ 29 Rn. 712; BGH NStZ 2013, 401; NStZ 2019, 416). Mittäter ist nur, wer Transportweg, Zeit, Ort oder Hilfspersonen bestimmt (§ 29 Rn. 713).

Anstiftung: Sie verlangt den doppelten Anstiftervorsatz. Bei einer Bestellung über das Internet muss festgestellt werden, dass der Besteller es für möglich hielt oder erkannte, dass er damit einen Versand aus dem Ausland veranlasst (§ 29 Rn. 734; BGH NStZ-RR 2021, 49). Bei einem Shop, dessen Standort nicht erkennbar war, ist diese Feststellung kaum zu treffen.

Erwerb: Die Bestellung allein reicht für den Versuch nicht aus; die Schwelle ist erst überschritten, wenn der Verkäufer tatsächlich versandt hat (§ 29 Rn. 920 f.; BayObLG NJW 1994, 2164). Vollendet ist der Erwerb ohnehin erst mit der Verfügungsgewalt, die bei einer angehaltenen Sendung nie eingetreten ist.

Wie ich den Antrag aufbaue

Ein Einstellungsantrag in einem Verfahren des Hauptzollamts Frankfurt am Main ist eine Beweiswürdigung, kein Anschreiben. Er listet auf, was die Akte trägt, ordnet jeden Vorwurf der Feststellung zu, die ihm fehlt, und verbindet das mit den Verwertbarkeitsfragen zu Vorlage und Beschlagnahme. Grundlage ist die Akteneinsicht. Ohne sie lässt sich nicht belegen, was nicht in der Akte steht. Erst wenn diese Linie nicht trägt, kommen § 31a BtMG, § 35a KCanG oder §§ 153, 153a StPO ins Spiel.

Bannbruch, Schmuggel und ihr Verhältnis zum BtMG

Der Grund, warum überhaupt der Zoll und nicht die Polizei ermittelt, liegt im Steuerstrafrecht: Die Einfuhr verbotener Waren erfüllt den Bannbruch nach § 372 AO, und der Bannbruch ist eine Steuerstraftat im Sinne der §§ 369 ff. AO. Über diese Brücke wird die Zuständigkeit nach § 208 Abs. 1 Nr. 1 AO eröffnet.

Für die Strafe selbst spielt der Bannbruch im Postfall dagegen meist keine Rolle. § 372 Abs. 2 AO ordnet an, dass der Täter nach den Vorschriften bestraft wird, die für die Verletzung des jeweiligen Verbots gelten, wenn die Tat dort mit Strafe bedroht ist. Bei Betäubungsmitteln sind das die Straftatbestände des BtMG, bei Arzneimitteln die des AMG, bei neuen psychoaktiven Stoffen die des NpSG. Der Bannbruch tritt zurück; er bleibt aber der Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit der Zollverwaltung.

Wer wissen will, wie die Einfuhr im Sinne des BtMG genau definiert ist und wann sie vollendet ist, findet die Einzelheiten auf der Seite zur Einfuhr von Betäubungsmitteln. Die Schwelle, ab der aus dem Vergehen ein Verbrechen wird, ist auf der Seite zur nicht geringen Menge erläutert.

Fehler, die in Frankfurter Verfahren teuer werden

Post vom Hauptzollamt Frankfurt am Main erreicht die Betroffenen meist als Anhörungsbogen oder als Mitteilung über eine sichergestellte Sendung. Beides sieht nach Verwaltungsvorgang aus und ist doch Teil eines Strafverfahrens. Vier Fehler kosten regelmäßig die besten Verteidigungsmöglichkeiten.

  • Das Formular ausfüllen: Es besteht keine Äußerungspflicht. Die Zollbeamten handeln mit denselben Rechten und Pflichten wie Polizeibeamte nach der Strafprozessordnung; das Schweigerecht gilt uneingeschränkt, auch wenn die Anfrage auf dem Briefpapier eines Hauptzollamts kommt.
  • Erklären, man habe nichts bestellt, und dann doch abholen: Wer ein Paket mit Betäubungsmitteln bei der Post oder beim Zoll abholt oder sich ausliefern lässt und danach weder Polizei noch Zoll verständigt, muss damit rechnen, dass Existenz und Verwendungszweck der Betäubungsmittel ihm als bekannt zugerechnet werden (Patzak/Fabricius, § 29 Rn. 658).
  • Den Verzicht auf Herausgabe sofort unterschreiben: Die Einziehung erfolgt regelmäßig formlos gegen Verzicht (Nr. 180 Abs. 4 Satz 1 RiStBV). Ob der Verzicht sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab und sollte vorher geprüft werden.
  • Warten: Ohne Akteneinsicht lässt sich nicht beurteilen, was die Behörde tatsächlich hat, Wirkstoffgutachten, Bestellvorgang, Zahlungsdaten, Lichtbilder. Erst die Akte macht eine Verteidigungsstrategie möglich.

Wichtig ist auch die Gegenrichtung: Schweigen darf nicht zu Lasten des Beschuldigten gewertet werden. Das Fehlen eines Geständnisses rechtfertigt keine Strafschärfung (BGH NStZ-RR 2014, 205; NStZ-RR 2020, 6), und auch fehlende Reue darf bei einem bestreitenden Angeklagten nicht berücksichtigt werden.

Angriffspunkte: Wo die Verwertbarkeit zu prüfen ist

Die Befugnisse des Zolls sind weit, aber sie haben Voraussetzungen, und die stehen in der Akte oder eben nicht. Drei Punkte prüfe ich in jedem Verfahren, das über das Hauptzollamt Frankfurt am Main läuft.

Erstens der Anlass der Vorlage: Das Öffnen und Prüfen nach § 10 Abs. 4a Satz 2 ZollVG setzt voraus, dass der Postdienstleister die Sendung bei einem Verdacht auf Verstöße gegen ein Einfuhr-, Durchfuhr- oder Ausfuhrverbot nach § 5 Abs. 1 ZollVG vorgelegt hat (Patzak/Fabricius, § 21 Rn. 11). Worauf dieser Verdacht gestützt war, muss sich aktenmäßig nachvollziehen lassen. Bei Sendungen aus der Zeit vor dem 16. März 2017 kommt hinzu, dass nur die Deutsche Post AG vorlagepflichtig war.

Zweitens die Zuleitung an die Staatsanwaltschaft: § 12 ZollVG verlangt zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das BtMG. Die Rechtsprechung, mit der die Grundrechtseingriffe gerechtfertigt werden, stammt aus den Jahren 1969 bis 1972, aus einer Zeit vor der heutigen Grundrechtsdogmatik. Das ist ein Punkt, an dem sich argumentieren lässt.

Drittens der Richtervorbehalt: Der Kommentar hält fest, dass die Verfügungsgewalt der Post durch die Weitergabe an die Zollbehörden nicht aufgehoben wird, sondern als postamtlicher Gewahrsam fortdauert (§ 21 Rn. 14; BGHSt 23, 329). Dauert dieser Gewahrsam fort, unterliegt die Sendung weiter dem Schutz des § 99 StPO und damit dem Richtervorbehalt des § 100 StPO. Ob eine bloße Sicherstellung nach §§ 94, 98 StPO genügte, ist damit im Einzelfall zu prüfen; die Abgrenzung ist dogmatisch nicht abschließend geklärt.

Für Kontrollen außerhalb des Postwegs gilt eine andere Linie: Legendierte Kontrollen auf Grundlage des Zoll- oder Polizeirechts hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich für zulässig erklärt (BGHSt 62, 123 = NStZ 2017, 651; bestätigt BGH NStZ-RR 2018, 146). Nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens muss der Betroffene aber im Nachgang über die Hintergründe der Ermittlungen unterrichtet werden. Daraus folgt ein konkreter Antrag auf Offenlegung vorangegangener Überwachungsmaßnahmen.

Was mit der Sendung passiert: Einziehung und Verzicht

Die vom Hauptzollamt Frankfurt am Main sichergestellte Ware wird eingezogen. In der Praxis geschieht das formlos gegen eine Verzichtserklärung (Nr. 180 Abs. 4 Satz 1 RiStBV): Wer erklärt, mit der formlosen Einziehung einverstanden zu sein, verzichtet auf etwaige Herausgabeansprüche und macht eine förmliche Einziehungsanordnung häufig entbehrlich (Patzak/Fabricius, § 33 Rn. 51; BGH NStZ-RR 2016, 83; BGH NStZ 2018, 333).

Ob dieser Verzicht sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab. Er kann sich in der Strafzumessung auswirken, wenn er auf Reue beruht oder das Verfahren wesentlich vereinfacht. Sein Gewicht darf allerdings nicht überschätzt werden (§ 33 Rn. 52; BGH NStZ 2018, 333; BGH NStZ 2014, 31). In Brandenburg ist der Verzicht sogar ausdrücklich ein Kriterium für das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung (§ 31a Rn. 49). Ein einmal erklärter Verzicht lässt sich nicht widerrufen (BayObLGSt 1996, 99).

Wo die Einziehung nicht vorgeschrieben ist, steht sie unter dem Verhältnismäßigkeitsvorbehalt des § 74f Abs. 1 StGB; als mildere Mittel nennt das Gesetz den Vorbehalt der Einziehung, die Unbrauchbarmachung und die Verfügungsanweisung. Bei sichergestelltem Rauschgift sind Ausführungen zur Ermessensausübung entbehrlich, wenn eine Freigabe ohnehin nicht in Betracht kommt (§ 33 Rn. 46 f.; OLG Koblenz NStZ-RR 2015, 114).

Ein Fall aus der Praxis

Ein Mandant, Anfang dreißig, angestellt, ohne Vorstrafen, erhielt Post vom Hauptzollamt: Eine an seine Wohnanschrift adressierte Luftpostsendung aus Übersee war im Postzentrum angehalten worden, Inhalt wenige Gramm eines Amphetamingemisches. Er hatte den Anhörungsbogen bereits ausgefüllt und angegeben, die Sendung müsse ein Irrtum sein, ohne zu wissen, dass die Ermittler den Bestellvorgang längst ausgewertet hatten.

Der Fall ließ sich gleichwohl auflösen. Nach Akteneinsicht stellte sich heraus, dass das Wirkstoffgutachten eine deutlich geringere Wirkstoffmenge auswies als in der ersten Mitteilung angenommen, und dass keine Anhaltspunkte für eine Weitergabe vorlagen. Mit einer Stellungnahme zur Eigenkonsummenge, zur beruflichen Situation und zur fehlenden Fremdgefährdung wurde das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft eingestellt. Der Fall ist in den Einzelheiten verändert.

Was ich für Sie tue

Wenn Sie Post vom Hauptzollamt Frankfurt am Main erhalten haben, übernehme ich das Verfahren ab dem ersten Schritt: Ich melde mich als Verteidiger, beantrage Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft, prüfe die Grundlage der Sicherstellung oder Postbeschlagnahme und werte das Wirkstoffgutachten aus. Danach entscheiden wir gemeinsam, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder ob geschwiegen wird, und ob der Weg über § 31a BtMG, §§ 153, 153a StPO oder eine andere Einstellungsvorschrift geführt wird. Die Verteidigung findet bundesweit statt; für Verfahren in Frankfurt ist die Entfernung nach Bremen ohne Bedeutung, weil das Ermittlungsverfahren schriftlich geführt wird.

Häufige Fragen zum Hauptzollamt Frankfurt am Main

Wann wird ein Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt?

Wenn die Ermittlungen keinen hinreichenden Anlass zur Anklage bieten, eine Verurteilung also nicht wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Bei einer angehaltenen Sendung ohne Bestellnachweis, ohne Zahlungsweg und ohne Zustellung ist das der Regelfall und nicht die Ausnahme.

Beweist mein Name auf dem Paket, dass ich bestellt habe?

Nein. Absender- und Empfängerangaben sind vielfach frei erfunden, Sendungen laufen über Phantasienamen und Sammelanschriften (Patzak/Fabricius, § 29 Rn. 658). Ein Adressat darf nicht verurteilt werden, wenn nicht auszuschließen ist, dass ihm ohne sein Wissen zugesandt wurde (BayObLG StV 1988, 55).

Ist eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO besser als eine nach § 153a StPO?

Ja. § 153a StPO setzt den Tatverdacht voraus und kostet eine Geldauflage. § 170 Abs. 2 StPO bedeutet, dass sich der Vorwurf nicht belegen ließ, ohne Zahlung und ohne Auflage. Deshalb steht dieser Antrag beim Hauptzollamt Frankfurt am Main immer an erster Stelle.

Was ist ein Bannbruch und warum werde ich deswegen beschuldigt?

Der Bannbruch nach § 372 Abs. 1 AO ist der Verstoß gegen ein zollrechtliches Einfuhrverbot und als Steuerstraftat der Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des Zolls. Verurteilt wird daraus in Betäubungsmittelsachen praktisch nie, weil § 372 Abs. 2 AO ihn hinter das BtMG zurücktreten lässt.

Muss ich auf den Anhörungsbogen antworten?

Nein. Zur Sache müssen Sie sich nicht äußern. Angaben zur Person sind davon zu unterscheiden. Das Schweigen darf Ihnen nicht nachteilig ausgelegt werden.

Kann ich die Sendung noch abholen?

Nein. Eine angehaltene Sendung wird nicht ausgeliefert; die Abholung wäre zudem ein Beweisanzeichen für Kenntnis und Verwendungszweck. Wer bereits eine Benachrichtigung erhalten hat, sollte nichts unternehmen, bevor die Akte gelesen ist.

Wie lange dauert es, bis etwas passiert?

Zwischen Aufgriff und erster Nachricht vergehen regelmäßig Wochen, weil Untersuchung, Dokumentation und Zuleitung an die Staatsanwaltschaft dazwischenliegen. Aus einer langen Stille folgt nicht, dass das Verfahren eingestellt ist.

Entscheidet das Hauptzollamt über die Einstellung?

Nein. In Betäubungsmittelsachen ist die Staatsanwaltschaft Verfahrensherrin; das Hauptzollamt ermittelt als Ermittlungsperson. Einstellungsanträge gehören deshalb zur Staatsanwaltschaft, nicht zum Hauptzollamt Frankfurt am Main.

Gilt der hessische Richtwert von 6 Gramm auch für mich?

Der Richtwert betrifft Cannabis und ist keine Freigrenze. Für Cannabis gilt seit April 2024 ohnehin das KCanG. Bei anderen Stoffen entscheidet die Staatsanwaltschaft nach den allgemeinen Maßstäben des § 31a BtMG.

Was passiert mit meinem Führerschein?

Das Strafverfahren und das Fahrerlaubnisverfahren laufen getrennt. Die Fahrerlaubnisbehörde kann unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens tätig werden; Einzelheiten finden Sie auf der Seite zur MPU-Anordnung.

Gesetzestexte und Quellen

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Mein Name ist Björn Schüller, ich bin Rechtsanwalt in Bremen und arbeite im Cannabisrecht und Betäubungsmittelrecht bundesweit.

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Den Ablauf eines Betäubungsmittelverfahrens (von der ersten Maßnahme bis zur Entscheidung der Staatsanwaltschaft) habe ich an anderer Stelle beschrieben: Verteidigung im BtMG-Verfahren.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen