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Strafverfahren eingestellt, MPU kommt trotzdem: was nach der Einstellung gilt
Die Einstellung des Strafverfahrens fühlt sich wie das Ende an. Für die Fahrerlaubnis ist sie es nicht: Gerade die Einstellung öffnet der Fahrerlaubnisbehörde den Weg, weil sie keine Bindung erzeugt. Diese Seite erklärt, welche Beendigungsart bindet und welche nicht, warum der Freispruch mehr wert ist als die Einstellung und was im Strafverfahren erreicht werden muss, damit es im Verwaltungsverfahren trägt.
Das Wichtigste in Kürze
- Solange das Strafverfahren anhängig ist und dort § 69 StGB in Betracht kommt, darf die Behörde den Sachverhalt nicht berücksichtigen, § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG. Das gilt bis zur förmlichen Einstellung.
- Diese Sperre erfasst auch vorbereitende Maßnahmen, so dass schon die Gutachtenanordnung unzulässig ist.
- Nach Abschluss des Verfahrens greift § 3 Abs. 4 StVG. Gebunden ist die Behörde aber nur an einen festgestellten Sachverhalt, die Beurteilung der Schuld und eine Entscheidung über die Eignung.
- Eine Einstellung bindet nicht. Das gilt für die Einstellung durch die Staatsanwaltschaft und für die Einstellung nach §§ 153, 153a bis 153d und 154 StPO, auch durch Gerichtsbeschluss.
- Bindend sind dagegen das Urteil, der Strafbefehl und der Beschluss, mit dem die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird.
- Die Bindung setzt eine ausdrückliche Beurteilung der Eignung in der Entscheidung voraus. Schweigt das Urteil dazu, bindet es nicht.
- Das Gericht muss nach § 267 Abs. 6 Satz 2 StPO ausdrücklich begründen, warum es nicht auf Entziehung erkannt hat, obwohl § 69 StGB in Betracht kam.
- Bei einer Straftat, die nicht mit einem Kraftfahrzeug begangen wurde, greifen weder die Sperre des Absatzes 3 noch die Bindung des Absatzes 4.
Inhalt
- Warum eine Einstellung der Behörde nützt
- Die Sperre bis zur Einstellung
- Die große Ausnahme: Taten ohne Kraftfahrzeug
- Wann die Entziehung in Betracht kommt
- Wie lange die Sperre dauert
- Was Gegenstand des Strafverfahrens ist
- Welche Folge ein Verstoß gegen die Sperre hat
- Die Bindung nach der Beendigung
- Welche Entscheidung bindet und welche nicht
- Die ausdrückliche Beurteilung der Eignung
- Was im Urteil stehen muss
- Freispruch und Schuldfrage
- Abweichung zugunsten des Betroffenen
- Bußgeldverfahren binden anders
- Was daraus für die Verteidigung folgt
- Was dieser Vortrag nicht leistet
- Häufige Fragen nach der Beendigung
- Normen, Entscheidungen und Nachweise
- Erste kostenlose Einschätzung
Warum eine Einstellung der Behörde nützt
Die Vorschriften des § 3 Abs. 3 und 4 StVG dienen dazu, Doppelprüfungen und sich widersprechende Entscheidungen von Strafgerichten und Fahrerlaubnisbehörden zur Frage der Fahreignung zu vermeiden (BVerwG NJW 2012, 3669). Der Beurteilung durch den Strafrichter soll der zeitliche und sachliche Vorrang eingeräumt werden.
Daraus folgt eine Logik, die Betroffene zunächst überrascht. Der Vorrang setzt eine Beurteilung voraus. Wo das Strafverfahren ohne Beurteilung endet, gibt es nichts, dem Vorrang eingeräumt werden könnte, und die Behörde entscheidet frei. Genau das ist der Fall bei einer Einstellung.
Deshalb ist die Einstellung im Strafverfahren nicht in jedem Fall das beste Ergebnis. Sie beendet das Strafverfahren, lässt die Eignungsfrage aber offen, und sie überlässt die Entscheidung darüber derjenigen Stelle, die den Führerschein tatsächlich wegnimmt. Wer nur auf die Einstellung zielt, verhandelt die Hälfte des Falles.
Das ist keine Empfehlung gegen die Einstellung. Es ist eine Empfehlung, die Folge für die Fahrerlaubnis von Anfang an mitzudenken und, wo es geht, eine Entscheidung zu erreichen, die bindet.
Die Sperre bis zur Einstellung
Während ein Strafverfahren gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis anhängig ist, in dem die Entziehung nach § 69 StGB in Betracht kommt, darf die Behörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen, § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG. Für Dienstfahrerlaubnisse gilt das nicht.
Wann diese Sperre endet und wann das Urteil die Behörde bindet, erläutert die Seite zur Sperrwirkung nach § 3 Abs. 3 StVG; nach einer Einstellung entfällt die Bindung.
Das Berücksichtigungsverbot ist ein vorübergehendes Verfahrenshindernis, das nach Abschluss des Strafverfahrens in das Verbot des Absatzes 4 übergeht (BVerwG NJW 2012, 3669; VGH Mannheim NJW 2014, 484; VG Hamburg zfs 2015, 299). Es gilt nach Sinn und Zweck für das gesamte Entziehungsverfahren unter Einschluss der vorbereitenden Maßnahmen, so dass die Behörde schon die Beibringung eines Gutachtens nicht anordnen darf (BVerwG NJW 1989, 116; VGH Mannheim DAR 2010, 412; OVG Münster NZV 2014, 543; VGH München DAR 2020, 707; VGH München DAR 2021, 647; VG Koblenz BeckRS 2020, 14239).
Diese Sperre entfällt nicht dadurch, dass die Fahrerlaubnis-Verordnung die Behörde an anderer Stelle zur Anordnung verpflichtet. § 3 Abs. 4 StVG geht als formelles Gesetz der Verordnung vor (VGH Mannheim zfs 2009, 178; VGH Mannheim DAR 2010, 412). Eine Anordnung, die mit einem Muss in der FeV begründet wird, hilft der Behörde also nicht über die Sperre hinweg.
Keine Bindung besteht allerdings, wenn die Entziehung nach den Regelungen über das Fahreignungs-Bewertungssystem erforderlich ist, weil § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG die Ungeeignetheit spezialgesetzlich normiert. Was bei acht oder mehr Punkten geschieht, steht auf der Seite zur MPU nach § 11 Abs. 3 FeV.
Die große Ausnahme: Taten ohne Kraftfahrzeug
Hier liegt der Punkt, der in Betäubungsmittelverfahren über alles entscheidet. Das Berücksichtigungsverbot besteht nur, wenn die Entziehung im Strafverfahren in Betracht kommt, und das bestimmt sich danach, ob das Verfahren eine Straftat zum Gegenstand hat, an deren Begehung die Entziehung nach § 69 StGB anknüpfen darf.
Wurde die Straftat nicht mit einem Kraftfahrzeug begangen, ist § 3 Abs. 3 StVG nicht anwendbar. Als Beispiele nennt die Rechtsprechung ausdrücklich die Trunkenheit im Verkehr bei einer Fahrt auf dem Fahrrad und den Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln (OVG Berlin NJW 2016, 3385; OVG Koblenz VRS 133, 42). § 69 StGB setzt eine Tat voraus, die bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde.
Für den Alltag bedeutet das: Beim reinen Besitzvorwurf ohne Fahrt darf die Behörde sofort tätig werden, auch während das Strafverfahren läuft, und sie tut es regelmäßig. Die Einstellung dieses Verfahrens ändert daran nichts, weil die Sperre nie bestand. Wer in dieser Lage auf das Ende des Strafverfahrens wartet, verliert nur Zeit.
Dieselbe Einschränkung gilt für die Bindung nach Absatz 4. Sie setzt voraus, dass im Strafverfahren die Entziehung nach § 69 StGB in Betracht gekommen ist (OVG Münster VRS 129, 161; OVG Lüneburg DAR 2017, 159), und sie ist nicht anwendbar, wenn die Straftat nicht mit einem Kraftfahrzeug begangen wurde (OVG Berlin NJW 2016, 3385; VGH München zfs 2022, 413).
Wann die Entziehung in Betracht kommt
Ob eine Entziehung in Betracht kommt, ist im Wege einer Prognose zu beurteilen, die auf den Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens abstellt (VGH München BA 2015, 426; OVG Bautzen DAR 2017, 650; VG Osnabrück BA 2007, 400; VG Meiningen ThürVBl 2011, 256). Spätere Erkenntnisse, die darauf hindeuten, dass die Fahrerlaubnis im Strafverfahren mutmaßlich nicht entzogen wird, sind unerheblich.
Der Maßstab ist dabei niedrig. Die Entziehung kommt in Betracht, wenn sie nicht auszuschließen ist; eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist nicht erforderlich (VG München DAR 2008, 666; VG Meiningen ThürVBl 2011, 256; VG Hamburg zfs 2015, 299). Für die Verteidigung ist das günstig, weil die Sperre damit weit reicht.
Umgekehrt gilt der niedrige Maßstab auch nach der Einstellung nicht mehr. Ein Verfahren, in dem die Entziehung lediglich nicht auszuschließen war, endet mit einer Einstellung ohne jede Beurteilung der Eignung, und die Behörde beginnt bei null.
Wie lange die Sperre dauert
Das Verbot besteht, solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist. Anhängig ist es, sobald eine Strafverfolgungsbehörde wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung eine Untersuchung eröffnet hat, auch nach einem Übergang vom Bußgeld- zum Strafverfahren nach § 81 OWiG.
Die Sperre besteht, solange das Strafverfahren nicht eingestellt oder rechtskräftig abgeschlossen ist (OVG Koblenz NJW 2006, 2714; OVG Lüneburg zfs 2008, 114; OVG Magdeburg NJW 2010, 3465). Entscheidend ist dabei die förmliche Einstellung: Selbst wenn die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens nur noch als Formalie erscheint, besteht die Bindung bis zur Einstellungsentscheidung (VG Hamburg zfs 2015, 299).
Daraus folgt ein praktischer Hinweis, der oft übersehen wird. Es ist unerheblich, wenn die Staatsanwaltschaft die Einstellung angekündigt und die Beschlagnahme des Führerscheins aufgehoben hat; bis zur Einstellung bleibt die Sperre bestehen (VGH Mannheim NJW 2014, 484). Eine Gutachtenanordnung, die in dieser Phase ergeht, ist rechtswidrig, und die Einstellung wenige Tage später heilt sie nicht.
Was Gegenstand des Strafverfahrens ist
Das Berücksichtigungsverbot erstreckt sich auf den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist. Dieser Begriff ist wie im Strafverfahrensrecht zu verstehen: Erfasst wird nicht nur die Tat im Sinne des sachlichen Strafrechts, sondern der gesamte Vorgang, auf den sich die strafrechtliche Untersuchung erstreckt (BVerwG NJW 2012, 3669; VGH Mannheim NZV 2007, 326; OVG Magdeburg NJW 2010, 3465; OVG Weimar NZV 2015, 410).
Die Behörde darf den im Strafverfahren behandelten Vorgang auch nicht dazu heranziehen, die sofortige Vollziehung einer aus anderen Gründen angeordneten Entziehung zu begründen. Dieser Umweg wird gelegentlich versucht und ist verschlossen.
Gehindert ist die Behörde dagegen nicht, die Fahrerlaubnis wegen eines anderen Sachverhalts zu entziehen, für den die Sperre nicht gilt, etwa wenn eines von mehreren Strafverfahren durch Einstellung beendet ist (VGH Mannheim NZV 2007, 326), oder wenn die Entziehung unabhängig vom anhängigen Verfahren auf einen festgestellten regelmäßigen Konsum nach Nummer 9.2.1 der Anlage 4 FeV gestützt werden kann (VG Neustadt SVR 2016, 158).
Welche Folge ein Verstoß gegen die Sperre hat
Hier ist Nüchternheit nötig. § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG ist eine der Durchsetzung des materiellen Rechts dienende Verfahrensvorschrift (OVG Lüneburg zfs 2008, 114; OVG Magdeburg NJW 2010, 3465; OVG Schleswig 18.12.2020, 5 MB 30/20, BeckRS 2020, 43054). Verstöße gegen Verfahrensvorschriften sind nach § 46 VwVfG unbeachtlich, wenn sie ohne Einfluss auf die Entscheidung in der Sache gewesen sind.
Entscheidet die Behörde während der Bindungswirkung unter Verstoß gegen die Sperre, ist dieser Verstoß nach herrschender Meinung deshalb unbeachtlich, wenn die Entziehung nach ihrer Aufhebung sofort in fehlerfreier Weise erneut erlassen werden könnte. Ist das Strafverfahren im Widerspruchsverfahren mittlerweile eingestellt worden, kann der Fehler durch die Entscheidung der Widerspruchsbehörde geheilt werden (OVG Weimar NZV 2015, 410).
Ein Beweisverwertungsverbot wird durch die Sperre nicht begründet (VG Magdeburg BeckRS 2024, 8235). Wer die Sperre rügt, gewinnt also regelmäßig Zeit und eine Rechtswidrigkeitsfeststellung, nicht automatisch den Führerschein. Das ist in der Beratung offen zu sagen.
Gleichwohl lohnt die Rüge. Eine Gutachtenanordnung, die während der Sperre erging, ist rechtswidrig, und aus einer rechtswidrigen Anordnung darf nach § 11 Abs. 8 FeV nicht auf die Nichteignung geschlossen werden. Wer das Gutachten also nicht beigebracht hat, steht besser als derjenige, der sich der Untersuchung gestellt hat.
Die Bindung nach der Beendigung
Mit dem Abschluss des Strafverfahrens wechselt der Maßstab. Während Absatz 3 ein umfassendes Berücksichtigungsverbot für den gesamten Sachverhalt enthält, reduziert Absatz 4 das Verbot auf eine Entscheidung der Behörde, die im Widerspruch zu den im Strafverfahren getroffenen Feststellungen steht.
Gebunden ist die Behörde nur im Hinblick auf drei Punkte: den gerichtlich festgestellten Sachverhalt, die gerichtliche Beurteilung der Schuld und die Entscheidung des Strafgerichts über die Eignung. Alles andere darf sie selbst beurteilen, und sie tut es.
Die Bindung reicht nicht über die festgesetzte oder nachträglich abgekürzte Sperrfrist hinaus. Verboten ist außerdem nur die Abweichung zum Nachteil des Betroffenen; soweit die Behörde entscheiden darf, darf sie zu seinen Gunsten abweichen (VGH München VD 2011, 78).
Für den Umfang der Bindung ist die schriftliche Begründung des Urteils, des Strafbefehls oder des ablehnenden Beschlusses maßgebend (BVerwG NJW 1961, 284; BVerwG NJW 1979, 2163). Das gilt auch für ein nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürztes Urteil (OVG Bremen VRS 65, 238).
Welche Entscheidung bindet und welche nicht
Hier liegt der Kern der Seite, und er lässt sich in zwei Listen fassen. Bindend wirken das Urteil, der Strafbefehl, der die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnende Beschluss nach § 204 Abs. 1 StPO und der den Erlass eines Strafbefehls ablehnende Beschluss nach § 408 Abs. 2 StPO. Alle müssen rechtskräftig sein.
Keine Bindung bewirkt es, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt (VGH München DAR 2020, 229; VG Augsburg SVR 2014, 74). Keine Bindung bewirkt ferner die Einstellung nach den §§ 153, 153a bis 153d und 154 StPO, und zwar auch dann nicht, wenn sie durch Gerichtsbeschluss erfolgt (VG Oldenburg zfs 1997, 478).
Keine Bindung bewirkt auch ein Beschluss, der ein Verfahrenshindernis oder das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung feststellt, § 206a StPO, und ebenso wenig eine gerichtliche Entscheidung, die das Verfahren aus einem solchen Grund einstellt. Bindende Wirkung hat nur eine Entscheidung, die rechtskräftig über Schuld oder Unschuld oder im selbständigen Verfahren über die Maßnahme entscheidet.
Strafgerichtliche Beschlüsse über die Verkürzung der Sperrfrist fallen nicht unter Absatz 4 und binden deshalb ebenfalls nicht. Wer also eine Sperrfristverkürzung erreicht hat, hat für das Verwaltungsverfahren nichts gewonnen, was die Eignungsfrage angeht.
Die ausdrückliche Beurteilung der Eignung
Voraussetzung der Bindung ist das Vorhandensein einer ausdrücklichen Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Entscheidung des Gerichts. Die Tatsache einer solchen Beurteilung muss sich zweifelsfrei aus dem Inhalt des Urteils selbst und nicht aus ergänzenden Ermittlungen ergeben (OVG Saarlouis zfs 2015, 479; OVG Bautzen DAR 2017, 650).
Keine Bindungswirkung entsteht, wenn das Strafurteil keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält oder wenn in den schriftlichen Urteilsgründen unklar bleibt, ob das Gericht die Eignung eigenständig beurteilt hat (BVerwG NJW 1989, 116; BVerwG NJW 1996, 2318; VGH Mannheim DAR 2010, 412; OVG Münster NZV 2014, 543; VGH München DAR 2020, 707; VGH München DAR 2021, 647).
Auch im Rahmen des § 69 StGB entfällt die bindende Wirkung, wenn die Entscheidung, warum auch immer, unterblieben ist (BVerwG NZV 1996, 84), etwa wenn lediglich ein Regelfall nach § 69 Abs. 2 StGB verneint wurde (OVG Hamburg VRS 89, 151). Eine Begründung, die die Ungeeignetheit nicht ausdrücklich verneint, bindet nicht.
Was im Urteil stehen muss
Daraus folgt die wichtigste praktische Aufgabe im Strafverfahren. Wegen der Regelung in Absatz 4 hat das Gericht ausdrücklich zu begründen, dass und weshalb nicht auf Entziehung erkannt worden ist, obwohl diese Prüfung nach § 69 StGB in Betracht kam, § 267 Abs. 6 Satz 2 StPO (BVerwG NJW 1989, 116; OVG Koblenz NJW 2006, 2714; OVG Münster NZV 2014, 543; OVG Bautzen DAR 2017, 650).
Von dieser Pflicht ist das Gericht auch dann nicht befreit, wenn es ein in den Gründen abgekürztes Urteil nach § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO erlässt (VGH München SVR 2015, 232; VGH München DAR 2021, 647; VG Aachen 22.7.2020, 3 L 393/20, BeckRS 2020, 18173). Die Pflicht besteht also unabhängig davon, wie knapp das Urteil ausfällt.
Das ist der Punkt, an dem Strafverteidigung und Fahrerlaubnisrecht zusammenlaufen. Wird in der Hauptverhandlung erreicht, dass das Gericht die Eignung prüft und ausdrücklich bejaht, bindet das die Behörde, und sie darf denselben Sachverhalt nicht gegenteilig bewerten. Wird dagegen eine Einstellung nach § 153a StPO vereinbart, bleibt die Eignungsfrage offen.
Deshalb gehört der Antrag, die Eignung zu prüfen und das Ergebnis in die Urteilsgründe aufzunehmen, in jedes Verfahren, in dem § 69 StGB in Betracht kommt und die Entziehung abgewendet werden soll. Er kostet nichts und ist im Verwaltungsverfahren mehr wert als jede spätere Argumentation.
Freispruch und Schuldfrage
Die Entscheidung des Strafgerichts über die Schuldfrage bindet die Behörde. Sie kann den Schuldbeweis nicht als geführt ansehen, wenn das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen fehlenden Schuldnachweises abgelehnt, den Angeschuldigten außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen hat. Sie kann ihn auch nicht abweichend einer anderen Verfehlung schuldig erkennen.
Diese Bindung gilt aber nur, wenn der für die gerichtliche Entscheidung maßgebliche Umstand für die von der Behörde zu beurteilende Frage tatsächlich und rechtlich von Bedeutung ist. Ein Freispruch wegen Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB ist deshalb nicht relevant, weil die der Gefahrenabwehr dienenden Maßnahmen der Behörde verschuldensunabhängig sind (VGH Mannheim NJW 2009, 3257).
Ein Freispruch ist damit deutlich mehr wert als eine Einstellung, aber kein Freifahrtschein. Er bindet hinsichtlich der Schuldfrage und, wenn das Urteil dazu etwas sagt, hinsichtlich der Eignung. Wo das Urteil zur Eignung schweigt, bleibt der Behörde Raum, und der Freispruch wegen Zweifeln an der Tat hindert sie nicht, aus demselben Vorgang Eignungszweifel abzuleiten, soweit die Feststellungen das zulassen.
Abweichung zugunsten des Betroffenen
Verboten ist nur die Abweichung vom strafgerichtlich festgestellten Sachverhalt zum Nachteil des Betroffenen; eine Abweichung zu seinen Gunsten ist zulässig. Daraus folgt aber nicht, dass die Behörde stets eine erneute Überprüfung des Sachverhalts vornehmen muss.
Im Entziehungsverfahren muss der Betroffene durch rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidungen festgestellte Sachverhalte gegen sich gelten lassen, es sei denn, es bestehen gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen (BVerwG NJW 1985, 2490; OVG Münster NZV 1997, 495; VGH Mannheim SVR 2016, 231). Das kann der Fall sein, wenn Wiederaufnahmegründe dargetan sind.
Bloßes Bestreiten reicht nicht aus. Der grundsätzliche Vorrang der strafrichterlichen Feststellungen begründet eine Mitwirkungsobliegenheit: Wer sie im Verwaltungsverfahren nicht gegen sich gelten lassen will, muss substantiiert gewichtige Hinweise für ihre Unrichtigkeit vorbringen (OVG Lüneburg DAR 2017, 159). Unbenommen ist es dem Betroffenen aber, geltend zu machen, der Sachverhalt stelle sich für ihn vorteilhafter dar, als das Gericht angenommen hat.
Bußgeldverfahren binden anders
Das Berücksichtigungsverbot des Absatzes 3 betrifft nur das Verhältnis zu Strafverfahren, nicht zu Bußgeldverfahren (VGH Mannheim DAR 2007, 664; VGH München BA 2015, 426; OVG Münster BA 2014, 196). Der Grund liegt darin, dass im Bußgeldverfahren die Entziehung nach § 69 StGB nicht in Betracht kommt, so dass widersprechende Entscheidungen nicht drohen.
Auch eine analoge Anwendung ist nicht möglich (BVerwG 7.4.2022, 3 C 9.21, NJW 2022, 2772 Rn. 34; OVG Magdeburg BA 2012, 327; VGH München BA 2015, 426). Die bloße rechtliche Möglichkeit, vom Bußgeldverfahren zum Strafverfahren überzugehen, reicht nicht aus, um eine Bindung anzunehmen (OVG Münster BA 2020, 242; OVG Schleswig 18.12.2020, 5 MB 30/20, BeckRS 2020, 43054).
Für Bußgeldentscheidungen gilt nach Absatz 4 Satz 2 eine eingeschränkte Bindung: In Betracht kommen nur Sachverhaltsfeststellungen und die Beurteilung der Schuldfrage, denn über die Fahreignung wird im Bußgeldverfahren nicht entschieden (BVerwG NJW 1994, 1672; OVG Hamburg NJW 2008, 1465). Die Ahndung mit Geldbuße und Fahrverbot hindert deshalb eine späte Entziehung aus demselben Anlass nicht.
Was daraus für die Verteidigung folgt
Erstens: Die Frage, ob § 69 StGB in Betracht kommt, wird zu Beginn geklärt, nicht am Ende. Davon hängt ab, ob die Behörde überhaupt warten muss und ob eine Einstellung später etwas bewirkt.
Zweitens: Kommt § 69 StGB in Betracht, wird jede Maßnahme der Behörde, die vor der förmlichen Einstellung ergeht, als rechtswidrig gerügt. Die Rüge bringt nicht in jedem Fall den Führerschein zurück, nimmt der Behörde aber die Grundlage für den Schluss aus § 11 Abs. 8 FeV.
Drittens: Wo eine Entscheidung in der Sache erreichbar ist, ist sie der Einstellung vorzuziehen, wenn das Gericht die Eignung dabei ausdrücklich beurteilt. Eine Einstellung nach § 153a StPO lässt die Behörde frei; ein Urteil mit Ausführungen zur Eignung bindet sie.
Viertens: Nach einer Einstellung wird die Anordnung nicht hingenommen, weil das Verfahren eingestellt wurde, sondern geprüft. Die Behörde muss ohne Verurteilung besonders sorgfältig darlegen, warum die Eignungszweifel hinreichend gewichtig sind (VG Oldenburg BeckRS 2018, 28916); woran solche Anordnungen scheitern, steht auf der Seite zur Verwertung der Strafakte.
Was dieser Vortrag nicht leistet
Der Einwand, das Verfahren sei eingestellt worden, trägt im Verwaltungsverfahren nicht. Die Einstellung bindet die Behörde nicht, und eine Verurteilung ist für eine Anordnung nach § 11 Abs. 3 FeV nicht erforderlich. Wer mit der Einstellung argumentiert, argumentiert an der Vorschrift vorbei.
Der Einwand, die Behörde habe die Sperre des Absatzes 3 verletzt, führt nicht immer zum Erfolg. § 46 VwVfG ist anwendbar, und ist das Verfahren inzwischen eingestellt, kann der Fehler im Widerspruchsverfahren geheilt werden. Belastbar ist die Rüge vor allem, soweit sie die Grundlage des § 11 Abs. 8 FeV betrifft.
Und beim reinen Besitzvorwurf ohne Fahrt trägt die Sperre von Anfang an nicht, weil § 69 StGB dort nicht anknüpft. In dieser häufigsten Konstellation des Betäubungsmittelrechts muss die Verteidigung im Verwaltungsverfahren selbst geführt werden, und zwar über die Anordnung und ihre Fragestellung, nicht über die Einstellung.
Häufige Fragen nach der Beendigung
Mein Verfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Ist die MPU damit vom Tisch?
Nein. Die Einstellung durch die Staatsanwaltschaft bindet die Fahrerlaubnisbehörde nicht. Sie darf den Sachverhalt eigenständig bewerten, muss dann aber besonders sorgfältig begründen, warum sie Eignungszweifel annimmt.
Und bei einer Einstellung gegen Geldzahlung nach § 153a StPO?
Auch diese Einstellung bindet nicht, selbst wenn sie durch Gerichtsbeschluss erfolgt. Für die Eignungsfrage ist mit einer solchen Einstellung nichts entschieden.
Was bringt ein Freispruch?
Er bindet hinsichtlich der Schuldfrage, und wenn das Urteil die Eignung ausdrücklich beurteilt, auch insoweit. Ein Freispruch wegen Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB hilft dagegen nicht, weil die Maßnahmen der Behörde verschuldensunabhängig sind.
Die Behörde hat angeordnet, während das Strafverfahren noch lief. Was folgt daraus?
Kommt dort § 69 StGB in Betracht, war die Anordnung rechtswidrig, und aus ihrer Nichtbeibringung darf nicht auf die Nichteignung geschlossen werden. Die Behörde kann allerdings nach der Einstellung neu anordnen.
Mir wird nur Besitz vorgeworfen, keine Fahrt. Gilt die Sperre auch dann?
Nein. Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln sind keine Taten, an die § 69 StGB anknüpfen kann, so dass § 3 Abs. 3 StVG nicht greift. Die Behörde darf sofort tätig werden; wie eine solche Anordnung aufgebaut sein muss, steht auf der Seite zur MPU-Anordnung.
Im Urteil steht nichts zur Fahreignung. Ist das gut oder schlecht?
Schlecht. Ohne ausdrückliche Beurteilung bindet das Urteil die Behörde nicht. Deshalb gehört der Antrag, die Eignung zu prüfen und in die Gründe aufzunehmen, in die Hauptverhandlung.
Normen, Entscheidungen und Nachweise
Normen: § 3 Abs. 3 und 4 StVG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG, § 11 Abs. 3 und Abs. 8 FeV, Nummer 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV, §§ 69, 69a StGB, § 20 StGB, §§ 153, 153a bis 153d, 154, 204 Abs. 1, 206a, 267 Abs. 4 und 6, 407, 408 Abs. 2, 413 StPO, § 81 OWiG, § 46 VwVfG.
Rechtsprechung zum Vorrang des Strafverfahrens: BVerwG NJW 2012, 3669; BVerwG NJW 1989, 116; VGH Mannheim NJW 2014, 484; VGH Mannheim DAR 2010, 412; VGH Mannheim zfs 2009, 178; VGH Mannheim NZV 2007, 326; OVG Münster NZV 2014, 543; OVG Koblenz NJW 2006, 2714; OVG Lüneburg zfs 2008, 114; OVG Magdeburg NJW 2010, 3465; OVG Weimar NZV 2015, 410; OVG Bautzen DAR 2017, 650; VGH München DAR 2020, 707; VGH München DAR 2021, 647; VGH München BA 2015, 426; VG Hamburg zfs 2015, 299; VG München DAR 2008, 666; VG Meiningen ThürVBl 2011, 256; VG Osnabrück BA 2007, 400; VG Koblenz BeckRS 2020, 14239.
Weiter: VG Neustadt SVR 2016, 158; VG Magdeburg BeckRS 2024, 8235; OVG Schleswig 18.12.2020, 5 MB 30/20, BeckRS 2020, 43054.
Rechtsprechung zur fehlenden Bindung von Einstellungen: VGH München DAR 2020, 229; VG Augsburg SVR 2014, 74; VG Oldenburg zfs 1997, 478; OVG Berlin NJW 2016, 3385; OVG Koblenz VRS 133, 42; VGH München zfs 2022, 413; OVG Münster VRS 129, 161; OVG Lüneburg DAR 2017, 159.
Rechtsprechung zur Beurteilung der Eignung im Urteil: OVG Saarlouis zfs 2015, 479; BVerwG NJW 1996, 2318; BVerwG NZV 1996, 84; OVG Hamburg VRS 89, 151; VGH München SVR 2015, 232; VG Aachen 22.7.2020, 3 L 393/20, BeckRS 2020, 18173; BVerwG NJW 1961, 284; BVerwG NJW 1979, 2163; OVG Bremen VRS 65, 238; VGH Mannheim NJW 2009, 3257; BVerwG NJW 1985, 2490; OVG Münster NZV 1997, 495; VGH Mannheim SVR 2016, 231; VGH München VD 2011, 78.
Rechtsprechung zum Bußgeldverfahren: BVerwG 7.4.2022, 3 C 9.21, NJW 2022, 2772; BVerwG NJW 1994, 1672; VGH Mannheim DAR 2007, 664; OVG Hamburg NJW 2008, 1465; OVG Magdeburg BA 2012, 327; OVG Münster BA 2014, 196; OVG Münster BA 2020, 242; OVG Schleswig 18.12.2020, 5 MB 30/20, BeckRS 2020, 43054.
Der Wortlaut des § 3 StVG ist beim Bundesministerium der Justiz hinterlegt, nachzulesen unter gesetze-im-internet.de.
Erste kostenlose Einschätzung
Wenn nach der Einstellung eines Strafverfahrens Post von der Fahrerlaubnisbehörde kommt, läuft eine Frist, und die Einstellung schützt nicht davor. Schreiben Sie mir, wie das Verfahren beendet wurde, wann die Einstellung ergangen ist und wann die Anordnung bei Ihnen eingegangen ist. Vor jeder Reaktion lasse ich Akteneinsicht nehmen; erst dann steht fest, ob die Behörde zu früh tätig geworden ist und ob ihre Begründung ohne Verurteilung trägt.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.