MDPV: Zollbeamter hält auf dem Luftfrachtvorfeld einen Asservatenbeutel mit feinkörnigem Pulver gegen das Tageslicht

Symbolbild, mit KI erstellt.

MDPV und alpha-PVP: Einordnung in Anlage I und die nicht geringe Menge

MDPV und alpha-PVP sind Betäubungsmittel der Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz. Der Bundesgerichtshof hat die nicht geringe Menge für beide Stoffe auf jeweils 5 Gramm festgelegt. Das ist der niedrigste Wert innerhalb der gesamten Gruppe der synthetischen Cathinone und liegt um das Fünffache unter dem Wert für Methylon.

Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und verteidige bundesweit in Verfahren, die mit einer Sicherstellung durch den Zoll beginnen. Bei MDPV und alpha-PVP entscheidet sich der Ausgang in den meisten Fällen an einer einzigen Zahl: Wer 5 Gramm Base erreicht, steht nicht mehr im Vergehensbereich des § 29 BtMG, sondern im Verbrechensbereich des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit einer Mindeststrafe von einem Jahr. Bei einem Stoff, der in Mengen von wenigen Gramm gehandelt wird, ist diese Schwelle schnell überschritten.

Das Wichtigste in Kürze

  • MDPV, chemisch 3,4-Methylendioxypyrovaleron, unterliegt seit der 26. Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung vom 20. Juli 2012 dem Betäubungsmittelgesetz.
  • alpha-PVP, chemisch alpha-Pyrrolidinovalerophenon, wurde mit der 27. Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung vom 9. Juli 2013 unterstellt.
  • Die nicht geringe Menge beträgt für beide Stoffe jeweils 5 Gramm (BGH BeckRS 2022, 8755).
  • Zum Vergleich innerhalb derselben Stoffgruppe: Buphedron und Pentylon je 15 Gramm, Clephedron und 4-Methylethcathinon je 25 Gramm, Methylon 30 Gramm (BGH BeckRS 2022, 8755).
  • Für Pentedron hat der Bundesgerichtshof 15 Gramm Base bestätigt (BGH NStZ-RR 2017, 47), für 3-Methylmethcathinon 25 Gramm Base (BGH BeckRS 2022, 41546).
  • Da beide Stoffe in Anlage I geführt werden, ist auch der Besitz nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG strafbar; eine erlaubte Verschreibung gibt es nicht.
  • Die Einfuhr in nicht geringer Menge erfüllt § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren.
  • Fahrerlaubnisrechtlich genügt bereits die nachgewiesene Einnahme: Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung schließt die Eignung ohne Fahrt und ohne Grenzwert aus.

Inhalt

Die rechtliche Einordnung von MDPV und alpha-PVP

Beide Stoffe gehören zur Gruppe der synthetischen Cathinone und innerhalb dieser Gruppe zur Untergruppe der Pyrovaleron-Derivate. Sie wirken als Wiederaufnahmehemmer und erzeugen eine ausgeprägte stimulierende Wirkung, die den Unterschied zu den Mephedron-artigen Cathinonen ausmacht. Diese pharmakologische Besonderheit ist der Grund für den niedrigen Grenzwert.

Die Unterstellung erfolgte in zwei Schritten. MDPV wurde mit der 26. Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung vom 20. Juli 2012 erfasst, gemeinsam mit Butylon, Ethcathinon, Flephedron, Methedron, 4-Methylethcathinon, Methylon und Naphyron. alpha-PVP folgte mit der 27. Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung vom 9. Juli 2013, gemeinsam mit 3,4-Dimethylmethcathinon, 3-Fluormethcathinon, Buphedron und Pentedron.

Diese Daten sind keine Nebensächlichkeit. Bei Taten, die vor dem jeweiligen Stichtag liegen, scheidet eine Strafbarkeit nach dem Betäubungsmittelgesetz aus. In Betracht kommt dann allenfalls das Arzneimittelgesetz, und auch dort nur unter den engen Voraussetzungen des Funktionsarzneimittelbegriffs. Bei Altfällen gehört die Prüfung des Tatzeitpunkts deshalb an den Anfang.

Die nicht geringe Menge von MDPV und alpha-PVP

Der Bundesgerichtshof hat den Grenzwert der nicht geringen Menge für alpha-PVP und MDPV bei jeweils 5 Gramm bestimmt (BGH BeckRS 2022, 8755). Die Festlegung erfolgte im Rahmen einer Entscheidung, die zugleich die Grenzwerte für mehrere andere Cathinon-Derivate bestimmt hat, und beruht auf dem Vergleich der Wirkpotenz innerhalb der Stoffgruppe.

Mit dem Erreichen dieser Menge verschiebt sich der anwendbare Tatbestand grundlegend. Unterhalb davon greift § 29 BtMG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; eine Einstellung nach § 31a BtMG ist möglich, ebenso eine Verwarnung mit Strafvorbehalt. Ab 5 Gramm liegt ein Verbrechen nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG vor, die Mindeststrafe beträgt ein Jahr, und eine Einstellung nach § 31a BtMG scheidet aus. Bei der Einfuhr greift § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren.

MDPV im Vergleich mit den übrigen Cathinon-Derivaten

Der Wert von 5 Gramm steht nicht für sich. Er ist der niedrigste innerhalb der gesamten Gruppe, und dieser Umstand lässt sich in der Verteidigung sowohl gegen als auch für den Mandanten wenden. Die vom Bundesgerichtshof bestimmten Werte lauten:

StoffNicht geringe Menge
alpha-PVP5 g
MDPV5 g
Buphedron15 g
Pentylon15 g
Pentedron15 g Base
Clephedron (4-CMC)25 g
4-Methylethcathinon (4-MEC)25 g
3-Methylmethcathinon (3-MMC)25 g Base
Mephedron (4-MMC)25 g Base
Methylon (MDMC)30 g

Daraus folgt ein Prüfungsschritt, der in der Praxis häufig unterbleibt: Bei einem Gemisch mehrerer Cathinone ist nicht ein einheitlicher Grenzwert anzuwenden, sondern für jeden Stoff gesondert zu bestimmen, welcher Anteil der jeweiligen nicht geringen Menge erreicht ist. Wer das Gemisch pauschal am Wert für MDPV misst, kommt zu einem für den Beschuldigten erheblich ungünstigeren Ergebnis, als das Gesetz es verlangt.

Wie MDMA einzuordnen ist, steht auf der Seite zu MDMA. Was bei 4-FA gilt, steht unter 4-FA, was bei 3-MMC, unter 3-MMC.

Base oder Hydrochlorid: worauf sich die Grenzmenge bezieht

Die Angabe, mit der ein Grenzwert festgelegt wird, bezieht sich entweder auf die freie Base oder auf ein Salz, regelmäßig das Hydrochlorid. Der Unterschied ist erheblich, weil das Salz schwerer ist als die zugrunde liegende Base. Für Pentedron etwa hat das Landgericht Nürnberg-Fürth den Wert ausdrücklich zweifach angegeben, einmal bezogen auf das Hydrochlorid und einmal auf die Base; der Bundesgerichtshof hat das bestätigt (BGH NStZ-RR 2017, 47).

Für MDPV und alpha-PVP ist deshalb im Gutachten zu prüfen, auf welche Bezugsgröße sich die ermittelte Wirkstoffmenge bezieht. Wird eine als Hydrochlorid bestimmte Menge ohne Umrechnung einem auf die Base bezogenen Grenzwert gegenübergestellt, ist das Ergebnis falsch, und zwar zulasten des Beschuldigten. Dieser Punkt lässt sich nur anhand des vollständigen Gutachtens klären, nicht anhand des Behördenvermerks, der die Zahl übernimmt.

Besitz, Erwerb und Handeltreiben von MDPV

Weil beide Stoffe in Anlage I geführt werden, sind sie weder verkehrsfähig noch verschreibungsfähig. Eine Erlaubnis nach § 3 BtMG wird nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen Zwecken erteilt. Für den Betroffenen bedeutet das: Jeder Umgang ist erfasst, und es gibt keine ausgenommene Zubereitung, auf die man sich berufen könnte.

Der Besitz ist nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG strafbar, der Erwerb nach Nummer 1 derselben Vorschrift. Handeltreiben setzt eine eigennützige, auf den Umsatz gerichtete Tätigkeit voraus; dafür genügt bereits die Bestellung mit Weiterveräußerungsabsicht. Die Abgrenzung zwischen Erwerb zum Eigenkonsum und Handeltreiben entscheidet über die Anwendbarkeit des § 31a BtMG und über die Frage, ob die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG in Betracht kommt.

Für die Strafzumessung bleibt auch oberhalb der Grenzmenge Spielraum. Der minder schwere Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG verschiebt den Rahmen auf drei Monate bis fünf Jahre. In Betracht kommt er insbesondere bei eigener Abhängigkeit, bei einer Tatbeteiligung von untergeordnetem Gewicht und bei einem Aufklärungsbeitrag nach § 31 BtMG.

Die Sicherstellung von MDPV durch den Zoll und das Einfuhrverbrechen

Die meisten Verfahren wegen MDPV oder alpha-PVP beginnen nicht mit einer Kontrolle auf der Straße, sondern mit einer Postsendung. Die Stoffe werden überwiegend aus dem Ausland bestellt und bei der Einfuhrabfertigung angehalten. Der Betroffene erfährt davon durch die Sicherstellungsmitteilung des Hauptzollamts oder erst durch den Anhörungsbogen.

Rechtlich ist die Einfuhr der schärfste Vorwurf. Wer eine nicht geringe Menge einführt, verwirklicht § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, und die Mindeststrafe beträgt zwei Jahre. Bei 5 Gramm ist diese Schwelle bereits mit einer kleinen Sendung erreicht. Angreifbar ist der Vorwurf an zwei Stellen: Der Besteller ist nicht ohne Weiteres Einführer, wenn er auf den Transportvorgang keinen Einfluss hat, und die bloße Bestellung bleibt straflose Vorbereitung, solange die Sendung die Grenze nicht überschritten hat. Beides ist anhand des konkreten Ablaufs zu prüfen und nicht aus der Bestellung abzuleiten.

Hinzu tritt regelmäßig der Vorwurf des Bannbruchs nach § 372 AO. Er tritt allerdings hinter die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zurück, soweit diese die Einfuhr bereits erfassen; eigenständige Bedeutung behält er vor allem dort, wo das Betäubungsmittelgesetz nicht greift.

Zu trennen ist die zollrechtliche Sicherstellung von der strafprozessualen Beschlagnahme. Hält das Hauptzollamt eine Sendung bei der Einfuhrabfertigung an, geschieht das zunächst nach dem Zollverwaltungsgesetz. Wird daraus ein Ermittlungsverfahren, richtet sich die weitere Behandlung nach den §§ 94 ff. StPO, bei Briefsendungen nach den §§ 99, 100 StPO mit dem dort vorgesehenen Richtervorbehalt. Ob dieser eingehalten wurde, ist dem Vermerk zu entnehmen und wird selten geprüft.

Das Wirkstoffgutachten zu MDPV als Angriffspunkt

Bei einem Grenzwert von 5 Gramm entscheidet das Gutachten über Vergehen oder Verbrechen. Zu prüfen sind vier Punkte. Erstens die Bezugsgröße, also Base oder Salz. Zweitens die Frage, ob eine repräsentative Probe gezogen wurde, wenn mehrere Behältnisse sichergestellt wurden; aus einem Mittelwert über uneinheitliches Material lässt sich keine Gesamtmenge hochrechnen. Drittens die Identifizierung des Stoffes selbst, denn die Pyrovaleron-Derivate unterscheiden sich chemisch nur geringfügig und werden mit einfachen Verfahren nicht sicher getrennt.

Viertens die Vollständigkeit der Darstellung. Das Gutachten muss Analyseverfahren, Kalibrierung und Rechenweg so wiedergeben, dass das Ergebnis nachvollziehbar ist. Ein Befund, der allein eine Prozentzahl und eine Gesamtmenge nennt, genügt dem nicht. Der Antrag auf Übersendung des vollständigen Gutachtens einschließlich der Rohdaten gehört deshalb in jede Akteneinsicht.

Die Fahrerlaubnis nach dem Konsum von MDPV

Neben dem Strafverfahren läuft ein zweites Verfahren, das den Mandanten oft härter trifft. MDPV und alpha-PVP sind Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes und damit von Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erfasst. Danach entfällt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bereits durch die Einnahme. Es kommt weder auf eine Fahrt noch auf eine bestimmte Konzentration an, und eine einmalige nachgewiesene Einnahme genügt.

Die Behörde entzieht die Fahrerlaubnis dann nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV, ohne zuvor ein Gutachten anzuordnen; ein Ermessen besteht nicht. Die Wiedererteilung setzt den Nachweis eines stabilen Einstellungswandels voraus, regelmäßig über ein medizinisch-psychologisches Gutachten nach § 14 Abs. 2 FeV und über einen Abstinenznachweis von zwölf Monaten.

Der Ansatzpunkt liegt deshalb beim Nachweis der Einnahme selbst. Ein positives Ergebnis aus einem Vortest genügt nicht; erforderlich ist ein forensisch verwertbarer Befund. Ebenso ist zu prüfen, ob der Befund überhaupt den fraglichen Stoff ausweist, denn die üblichen Screening-Verfahren erfassen synthetische Cathinone nicht zuverlässig und werden bei entsprechendem Verdacht gesondert beauftragt.

Besitz ohne Konsumnachweis und das Ermessen der Behörde

Anders liegt es, wenn nur der Besitz feststeht, etwa weil eine Postsendung sichergestellt wurde und kein Konsumnachweis vorliegt. Dann greift Nummer 9.1 der Anlage 4 gerade nicht, weil sie die Einnahme voraussetzt. Rechtsgrundlage ist dann § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV: Die Behörde kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn der Betroffene Betäubungsmittel widerrechtlich besitzt oder besessen hat.

Das ist eine Kann-Vorschrift. Die Behörde muss ihr Ermessen ausüben und die Erwägungen in der Anordnung offenlegen. Unterbleibt das, ist die Anordnung rechtswidrig, und aus der Weigerung, das Gutachten beizubringen, darf nicht nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung geschlossen werden. Der Ermessensausfall ist in der Praxis der häufigste Fehler dieser Bescheide, und er ist dem Wortlaut der Anordnung unmittelbar zu entnehmen.

Die Strafzumessung bei MDPV oberhalb der Grenzmenge

Ist die Grenzmenge überschritten, verlagert sich die Verteidigung von der Frage des Ob auf die Frage des Wie viel. Maßgeblich ist, um welchen Faktor die nicht geringe Menge überschritten ist, denn die Rechtsprechung bemisst das Gewicht der Tat an der Zahl der erreichten Grenzmengen. Bei einem Grenzwert von 5 Gramm führt schon eine Sendung von 25 Gramm zum Fünffachen, während dieselbe Menge Methylon noch unterhalb der einfachen Grenzmenge bliebe. Diese Besonderheit ist im Plädoyer zu benennen, weil sie die Tat relativiert, ohne den Tatbestand in Frage zu stellen.

Hinzu treten die allgemeinen Gesichtspunkte: eigene Abhängigkeit, Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG, eine untergeordnete Tatbeteiligung, das Fehlen einer Vorstrafe und der Umstand, dass das Betäubungsmittel bereits sichergestellt und dem Verkehr entzogen ist. Bei sichergestellter Ware liegt regelmäßig nur ein Versuch oder ein Handeltreiben ohne Umsatzerfolg vor, was sich auf die Strafhöhe auswirkt.

Die Einziehung richtet sich bei Betäubungsmitteln nach § 33 BtMG; sie erfasst die Tatobjekte, nicht die Erträge. Für die Abschöpfung von Erlösen gelten die §§ 73 ff. StGB. Diese Trennung wird in Anklageschriften häufig vermengt, und die Folge ist eine zu weit gefasste Einziehungsentscheidung.

MDPV, alpha-PVP und die Abgrenzung bei Altfällen

Für Taten vor der jeweiligen Unterstellung stellt sich die Frage nach einer Auffangstrafbarkeit. Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz hilft dabei nicht weiter: Es ist erst 2016 in Kraft getreten und damit nach beiden Unterstellungen. Eine Rückwirkung kommt wegen Art. 103 Abs. 2 GG nicht in Betracht.

Bleibt das Arzneimittelgesetz. Die Rechtsprechung hat den Funktionsarzneimittelbegriff für Stoffe, die allein dem Rausch dienen, allerdings deutlich eingeschränkt. Wer für einen Zeitraum vor Juli 2012 beziehungsweise Juli 2013 wegen MDPV oder alpha-PVP verfolgt wird, sollte deshalb zuerst klären lassen, auf welche Norm die Verfolgung überhaupt gestützt wird. Ein Hinweis auf die spätere Unterstellung ersetzt die Prüfung nicht.

Praktisch bedeutsam ist das vor allem bei Verfahren, die nach langer Verfahrensdauer wieder aufgenommen werden, und bei der Verwertung älterer Erkenntnisse zur Begründung eines Gesamtbilds gewerbsmäßigen Handelns.

Ein Fall aus der Praxis

Ein Mandant hatte zwei Sendungen aus dem europäischen Ausland bestellt. Sichergestellt wurden insgesamt 7,4 Gramm eines Pulvers. Die Anklage ging von einer Einfuhr in nicht geringer Menge aus und legte den Grenzwert von 5 Gramm zugrunde.

Das Gutachten wies das Material als Gemisch aus alpha-PVP und 4-Methylethcathinon aus, ohne die Anteile getrennt auszuweisen. Nach Übersendung der Rohdaten ergab sich ein Anteil von etwa einem Drittel alpha-PVP. Damit waren weder die 5 Gramm für alpha-PVP noch die 25 Gramm für 4-Methylethcathinon erreicht, und auch die Summe der jeweils erreichten Anteile blieb unter dem Wert von eins. Die Anklage wurde auf § 29 BtMG beschränkt, das Verfahren endete mit einer Geldstrafe. Die Einzelheiten des Falles sind verändert.

Fragen aus der Praxis

Ab welcher Menge liegt ein Verbrechen vor?

Ab 5 Gramm. Der Bundesgerichtshof hat die nicht geringe Menge für alpha-PVP und für MDPV auf jeweils 5 Gramm bestimmt (BGH BeckRS 2022, 8755). Oberhalb dieser Schwelle greift bei Besitz und Handeltreiben § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit einer Mindeststrafe von einem Jahr, bei der Einfuhr § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren.

Warum ist der Grenzwert so viel niedriger als bei Mephedron?

Weil die Pyrovaleron-Derivate deutlich stärker wirken. Der Bundesgerichtshof hat die Werte innerhalb der Stoffgruppe nach der Wirkpotenz gestaffelt: 5 Gramm für MDPV und alpha-PVP, 15 Gramm für Buphedron, Pentylon und Pentedron, 25 Gramm für Clephedron, 4-Methylethcathinon, 3-Methylmethcathinon und Mephedron, 30 Gramm für Methylon.

Was gilt bei einem Gemisch mehrerer Cathinone?

Für jeden Stoff ist gesondert zu bestimmen, welcher Anteil seiner jeweiligen nicht geringen Menge erreicht ist; die Anteile sind anschließend zusammenzurechnen. Ein einheitlicher Grenzwert für das Gemisch existiert nicht. Wird das gesamte Material am Wert für MDPV gemessen, führt das zu einem erheblich zu hohen Ergebnis.

Was ist mit Taten vor der Unterstellung?

Vor dem 20. Juli 2012 bei MDPV und vor dem 9. Juli 2013 bei alpha-PVP scheidet eine Strafbarkeit nach dem Betäubungsmittelgesetz aus. Der Tatzeitpunkt ist deshalb bei Altfällen zuerst zu prüfen. In Betracht kommt dann allenfalls das Arzneimittelgesetz unter den engen Voraussetzungen des Funktionsarzneimittelbegriffs.

Verliere ich die Fahrerlaubnis, obwohl ich nicht gefahren bin?

Ja, wenn die Einnahme nachgewiesen ist. Nummer 9.1 der Anlage 4 zur FeV schließt die Eignung bereits durch die Einnahme eines Betäubungsmittels aus, unabhängig von einer Fahrt und von jeder Konzentration. Steht dagegen nur der Besitz fest, kommt allein eine Anordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV in Betracht, und die setzt eine ausgeübte und offengelegte Ermessensentscheidung voraus.

Erfasst ein gewöhnlicher Drogenschnelltest diese Stoffe?

Nicht zuverlässig. Die üblichen immunologischen Screening-Verfahren sind auf die klassischen Substanzgruppen ausgerichtet und erfassen synthetische Cathinone nur eingeschränkt. Ein Nachweis setzt eine gesonderte, gezielt beauftragte Untersuchung voraus. Ein negativer Vortest sagt deshalb wenig, ein positiver ebenso wenig.

Kommt eine Einstellung nach § 31a BtMG in Betracht?

Nur unterhalb der Grenzmenge und nur bei Eigenverbrauch. Oberhalb von 5 Gramm liegt ein Verbrechen vor, und § 31a BtMG ist nicht anwendbar. Dann bleiben der minder schwere Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG, die Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG und bei bestehender Abhängigkeit die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG.

Gesetzestexte und Fundstellen

Den amtlichen Wortlaut des § 29a BtMG veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de. Die hier genannten Grenzwerte und Entscheidungen sind bei Patzak/Fabricius, Betäubungsmittelgesetz, zu § 29a und im Stoffteil nachgewiesen.

Weiterführend auf dieser Seite: zur Stoffgruppe insgesamt der Beitrag zu den Cathinonen, zum bekanntesten Vertreter der Beitrag zu Mephedron, zur Berechnung der Schwelle der Beitrag zur nicht geringen Menge und zum Angriff auf den Befund der Beitrag zum Wirkstoffgutachten.

Kostenlose Ersteinschätzung

Wer eine Sicherstellungsmitteilung oder einen Anhörungsbogen erhalten hat, sollte vor jeder Äußerung zur Sache Akteneinsicht nehmen lassen. Bei MDPV und alpha-PVP entscheidet das Gutachten über den anwendbaren Tatbestand, und über das Gutachten entscheidet, ob die Bezugsgröße stimmt, ob die Probe repräsentativ war und ob der Stoff sicher identifiziert ist.

Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, prüft den Befund, die Zuordnung der Mengen und die Frage, ob die Einfuhr überhaupt dem Besteller zuzurechnen ist. Zugleich übernimmt er die Vertretung gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde, deren Verfahren eigenen Regeln folgt und nicht auf das Ergebnis des Strafverfahrens wartet. Die Ersteinschätzung ist kostenlos, die Vertretung erfolgt bundesweit.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen