Intelligenzminderung: Proband am Leistungstestgerät einer Begutachtungsstelle, Psychologin beobachtet den Durchgang

Symbolbild, mit KI erstellt.

Hypothese V5: Intelligenzminderung und psychophysische Leistungsmöglichkeiten

Die Hypothese V5 ist die letzte der fünf Verkehrshypothesen und die unauffälligste. Sie fragt, ob die Verkehrs- oder Straftaten mit einer Einschränkung der psychophysischen Leistungsmöglichkeiten oder mit einer Intelligenzminderung zusammenhängen. In den meisten Begutachtungen wird sie in zwei Sätzen abgehandelt und verneint, und das ist meist richtig, weil eine Intelligenzminderung in diesen Verfahren selten vorkommt.

Es gibt aber zwei Fallgruppen, in denen genau diese Hypothese das Verfahren entscheidet. Die erste sind Betroffene, deren Auffälligkeiten tatsächlich auf einer Leistungseinschränkung beruhen und die deshalb mit einer Verhaltensänderung nichts erreichen können. Die zweite sind Betroffene, bei denen die Begutachtungsstelle eine Intelligenzminderung oder ein Leistungsdefizit annimmt, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Beide Konstellationen werden in Gutachten regelmäßig falsch behandelt, weil die Schwellen für eine Intelligenzminderung nicht angewandt werden.

Ich verteidige von Bremen aus bundesweit im Fahrerlaubnisrecht. Die Schwellenwerte dieser Hypothese sind in den Begutachtungsleitlinien ungewöhnlich präzise festgelegt, und zwar sowohl für den Intelligenzquotienten als auch für den Prozentrang in den Leistungstests. Wer sie kennt, kann ein Gutachten überprüfen, statt es hinzunehmen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Hypothese V5 prüft, ob die Auffälligkeiten mit Einschränkungen der psychophysischen Leistungsmöglichkeiten oder mit einer Intelligenzminderung zusammenhängen.
  • Eine eignungsausschließende Intelligenzminderung ist nach den Begutachtungsleitlinien nicht gegeben, wenn der Intelligenzquotient über siebzig liegt.
  • Eine Intelligenzminderung kann durch ein ausgeprägtes Risikobewusstsein und eine sicherheitsbetonte Grundhaltung aus langjähriger Fahrpraxis kompensiert werden. Die psychischen Leistungen müssen dann mindestens den Prozentrang sechzehn erreichen.
  • Für die Gruppe 2, also für Taxi- und Busfahrer, nennen die Leitlinien einen Intelligenzquotienten von mindestens fünfundachtzig.
  • Der Intelligenzquotient kann innerhalb eines sehr breiten Spielraums nicht als allein entscheidendes Kriterium gelten. Umgekehrt kann ein Eignungsmangel auch bei höherem Quotienten bestehen, wenn Teilbereiche nicht ausreichend entwickelt sind.
  • Die Leitlinien verlangen vor der Annahme einer Intelligenzminderung den Ausschluss anderer Ursachen, etwa einer stark erhöhten Risikobereitschaft, situativer Faktoren, körperlicher Beeinträchtigungen, einer Demenz, einer Psychose oder des Einflusses von Alkohol und Drogen.
  • Die Feststellung lässt sich in der Regel erst nach einem entsprechenden Ergebnis der Leistungsüberprüfung treffen, gegebenenfalls unter Einbeziehung einer Fahrprobe.
  • Eine Intelligenzminderung ist ein geistiger Mangel. Deshalb kommt hier, anders als bei charakterlichen Mängeln, eine Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder Auflagen in Betracht.

Die Abschnitte dieses Beitrags

Die Stellung der Hypothese V5 unter den Verkehrshypothesen

Die Hypothesen V1 bis V3 bilden ein hierarchisch aufgebautes Modell abnehmender Kontrollfähigkeit und zunehmender Impulsivität. Die Hypothesen V4 und V5 stehen daneben und fragen nach anderen Ursachen: die Hypothese V4 nach einer Erkrankung, die Hypothese V5 nach der Leistungsfähigkeit und nach einer möglichen Intelligenzminderung.

Die Reihenfolge der Prüfung ist nicht beliebig. Erst wenn eine Intelligenzminderung und eine Leistungseinschränkung als Ursache ausgeschlossen sind, lässt sich das Verhalten überhaupt der Persönlichkeit, der Kontrollfähigkeit oder einer Fehleinstellung zuordnen. Die Leitsätze des Kapitels 3.17 der Begutachtungsleitlinien machen das ausdrücklich zur Voraussetzung: Zu den Bedingungen, unter denen die Eignung nach Verkehrsverstößen als wiederhergestellt gelten kann, gehört, dass keine ausgeprägten Intelligenzmängel vorliegen, die eine vorausschauende Fahrweise bei realistischer Gefahrenwahrnehmung und Gefahreneinschätzung beeinträchtigen.

Das ist die rechtliche Verankerung dieser Hypothese, und sie wird selten genutzt. Ein Gutachten, das eine Fehleinstellung annimmt, ohne die Leistungsfähigkeit geprüft zu haben, hat eine Voraussetzung der Leitsätze übergangen. Eine Intelligenzminderung muss dafür nicht festgestellt sein; es genügt, dass die Prüfung unterblieben ist, obwohl Anhaltspunkte bestanden.

Der Wortlaut der Hypothese und was er verlangt

Die Hypothese V5 lautet in der fünften Auflage der Beurteilungskriterien: Die strafrechtlichen oder verkehrsrechtlichen Auffälligkeiten des Klienten stehen nicht erkennbar im Zusammenhang mit Einschränkungen der psychophysischen Leistungsmöglichkeiten oder einer Intelligenzminderung. Andernfalls lassen die aktuellen Leistungsmöglichkeiten eine sichere Verkehrsteilnahme erwarten.

Wie bei der Hypothese V4 sind zwei Wege zu einem günstigen Ergebnis angelegt. Entweder bestehen keine Einschränkungen und keine Intelligenzminderung, oder es bestehen solche, aber die aktuellen Leistungsmöglichkeiten lassen dennoch eine sichere Verkehrsteilnahme erwarten. Der zweite Weg ist der wichtigere, weil er die Kompensation einer Intelligenzminderung einschließt.

Daraus folgt: Eine Intelligenzminderung schließt die Fahreignung nicht aus. Sie verlagert die Prüfung auf die Frage, ob die vorhandene Leistung für das sichere Führen des beantragten Fahrzeugs genügt. Genau diesen Schritt überspringen Gutachten regelmäßig, wenn sie aus einem schwachen Testergebnis unmittelbar auf Nichteignung schließen.

Hinweise auf eine Intelligenzminderung nach Kriterium V5.1 N

Das Kriterium V5.1 N lautet: Es liegen keine Hinweise auf Einschränkungen der psychophysischen Leistungsfähigkeit oder der intellektuellen Entwicklung vor, die sich mitursächlich auf die aktenkundige Verhaltensauffälligkeit ausgewirkt haben.

Der erste Indikator beschreibt den Regelfall: Die Aktenanalyse ergibt keine Hinweise auf Verkehrs- oder Verhaltensauffälligkeiten, die durch psychophysische oder kognitive Leistungsbeeinträchtigung begründet sein könnten. Eine differenzierte diagnostische Abklärung der kognitiven Leistungsfähigkeit ist deshalb verzichtbar. Das ist der Satz, mit dem eine mögliche Intelligenzminderung in den meisten Gutachten erledigt wird.

Die weiteren Indikatoren benennen, woran die Aktenanalyse sich bei der Suche nach einer Intelligenzminderung auszurichten hat. Der Klient war in der Vorgeschichte noch nie in einen aktenkundigen Verkehrsunfall verwickelt. Bei der Analyse der Auffälligkeiten finden sich keine Hinweise auf Fehleinschätzungen von Verkehrssituationen oder Fehlreaktionen in kritischen Verkehrssituationen. Der Klient erklärt sich die Verkehrsauffälligkeiten nicht wiederholt mit situativen, kurzfristig wirksamen Einflüssen; genannt werden schlechte Sicht, überraschendes Verhalten anderer und ungewöhnliche Verkehrssituationen.

Weiter genannt werden, dass nicht in Verbindung mit früher vorliegenden gravierenden strukturellen Störungen der Persönlichkeit zu erkennen ist, dass impulsives Verhalten oder eine emotionale Labilität vorlag, und dass sich in der Vorgeschichte keine Hinweise auf eine Lernbehinderung oder sonstige geistige Entwicklungsstörungen finden.

Für die Verteidigung sind zwei dieser Indikatoren brauchbar. Wer wiederholt Unfälle hatte oder wer seine Verstöße regelmäßig mit der Verkehrssituation erklärt, erfüllt das Kriterium V5.1 N gerade nicht. Dann ist die Abklärung nicht verzichtbar, sondern geboten, und ein Gutachten, das sie unterlässt, ist unvollständig. Umgekehrt gilt: Wer ohne jeden Unfall durch reine Geschwindigkeitsverstöße aufgefallen ist, bei dem spricht nichts für eine Intelligenzminderung, und ein Gutachten, das dennoch ein Leistungsdefizit annimmt, muss das besonders begründen.

Das Kriterium V5.2 N und die Testergebnisse

Das Kriterium V5.2 N betrifft den Fall, dass Hinweise bestehen. Es lautet: Die Hinweise auf Einschränkungen der psychophysischen Leistungsfähigkeit oder der intellektuellen Entwicklung lassen sich bei der Untersuchung mit objektiven Testverfahren nicht bestätigen oder liegen nur in einem Ausprägungsgrad vor, der nicht erwarten lässt, dass sie sich negativ auf die Verkehrssicherheit auswirken.

Die Indikatoren sind klar gegliedert und auf die jeweilige Auffälligkeit zugeschnitten; erst der letzte betrifft die Intelligenzminderung selbst. In den anlassspezifisch durchgeführten Leistungstests erbrachte der Klient Leistungen, die ein sicheres Führen von Fahrzeugen der beantragten Fahrerlaubnisklasse erwarten lassen. Sofern sich in der Vorgeschichte Hinweise auf eine eingeschränkte Fähigkeit zur Überblicksgewinnung und Situationswahrnehmung ergeben, zeigt der Klient in Verfahren zur Überprüfung der visuellen Wahrnehmungsleistung und der Aufmerksamkeit keine normabweichenden Leistungen.

Weiter: Sofern sich Hinweise auf eine eingeschränkte Reaktion in kritischen Verkehrssituationen ergeben, zeigt der Klient in Verfahren zur Überprüfung des Reaktionsvermögens und der Konzentration keine normabweichenden Leistungen. Und: Trotz früher vorliegender genereller Störungen der Persönlichkeit oder des Verhaltens, die eine emotionale Labilität erkennen ließen, finden sich bei der Anwendung entsprechender Testverfahren keine Hinweise auf Konzentrations- oder Aufmerksamkeitsmängel.

Der letzte Indikator enthält die Zahlen, und er ist der wichtigste: Trotz Hinweisen auf eine geistige Entwicklungsstörung lässt das mit psychologischen Testverfahren überprüfte Intelligenzniveau keine gravierenden Störungen erkennen und entspricht im Bereich des schlussfolgernden Denkens einem Intelligenzquotienten von mindestens siebzig. Für die Fahrerlaubnis der Klassen D, D1 und D1E oder zur Fahrgastbeförderung ist ein Intelligenzquotient von mindestens fünfundachtzig zu fordern.

Aus der Formulierung anlassspezifisch folgt eine Begrenzung, die oft übersehen wird. Die Tests sind auf den Anlass zu beziehen, und ohne Anlass ist nach einer Intelligenzminderung nicht zu suchen. Wer durch Geschwindigkeitsverstöße aufgefallen ist, darf nicht an einem Verfahren zur Überblicksgewinnung scheitern, zu dem die Akte keinen Anhaltspunkt bietet. Die Einzelheiten zu Umfang und Auswahl der Tests stehen auf der Seite zur Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen.

Die Leitsätze zur Intelligenzminderung in Kapitel 3.15

Die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung behandeln das Thema in Kapitel 3.15 unter der Überschrift Intellektuelle Leistungseinschränkungen. Diese Leitsätze sind über den Verweis in Anlage 4a zur FeV und § 11 Abs. 5 FeV verbindlich und damit der normative Maßstab.

Der Leitsatz für die Gruppe 1 lautet: Wer in seiner intellektuellen Leistungsfähigkeit schwer beeinträchtigt ist, ist in der Regel nicht in der Lage, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Die Leitlinien ergänzen, dass andere beziehungsweise ältere Bezeichnungen für derartige Beeinträchtigungen Intelligenzstörungen, geistige Behinderungen oder Oligophrenie sind.

Entscheidend ist das Wort schwer. Die Leitsätze stellen nicht auf eine unterdurchschnittliche Intelligenz ab, sondern auf eine schwere Beeinträchtigung, und sie ziehen die Grenze mit einer Zahl. Eine unterdurchschnittliche Leistung ist keine Intelligenzminderung im Sinne dieser Leitsätze. Die Gleichsetzung einer schwachen Leistung mit einer Intelligenzminderung ist in Gutachten eine der häufigsten Verwechslungen.

Die zwei Anknüpfungstatsachen für eine Intelligenzminderung

Die Leitlinien benennen genau zwei Anknüpfungstatsachen, die darauf hindeuten, dass die Kraftfahreignung wegen intellektueller Minderleistung ausgeschlossen oder zumindest in Zweifel zu ziehen ist.

Die erste sind Verhaltensweisen, die zeigen, dass klar erkennbare Gefahren oder erhebliche persönliche Nachteile, deren Eintreten durchaus wahrscheinlich war, nicht erkannt werden. Die zweite sind Auffälligkeiten durch extrem desorientiertes Fahrverhalten beziehungsweise durch Nichterkennen oder Fehldeutung einer Verkehrssituation.

Diese Aufzählung ist abschließend formuliert, und das ist für die Verteidigung wichtig. Liegt keine der beiden Anknüpfungstatsachen vor, besteht nach den Leitsätzen kein Anlass, eine Intelligenzminderung in Erwägung zu ziehen. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung ist keine Fehldeutung einer Verkehrssituation, und eine Nötigung ist kein Nichterkennen einer Gefahr. Wer wegen solcher Verstöße begutachtet wird, hat gegen eine Erwägung zur intellektuellen Leistungsfähigkeit ein formales Argument aus den Leitlinien selbst.

Welche anderen Ursachen auszuschließen sind

Die Leitlinien verlangen vor der Annahme einer Intelligenzminderung einen Ausschluss anderer Ursachen für die genannten Anknüpfungstatsachen, und sie zählen sie auf. Genannt werden eine stark erhöhte Risikobereitschaft, Fehlleistungen im Sinne einer zeitweilig fehlenden Konzentration auf die Verkehrssituation oder einer falschen Einschätzung der zeit-räumlichen Verhältnisse, der Einfluss situativer Faktoren wie irritierendes Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer oder eine vorübergehende Unpässlichkeit, körperliche und etwa sinnesphysiologische Beeinträchtigungen, die Alzheimer-Krankheit oder senile Demenz, Psychosen sowie Alkohol und Drogen.

Dieser Ausschlusskatalog ist in der Praxis das stärkste Mittel gegen eine vorschnelle Annahme einer Intelligenzminderung. Er verweist nämlich zurück auf die anderen Hypothesen. Eine stark erhöhte Risikobereitschaft ist ein Merkmal der Hypothesen V2 und V3. Eine Demenz oder Psychose ist Gegenstand der Hypothese V4. Alkohol und Drogen sind Gegenstand der A- und D-Hypothesen. Erst wenn all das ausgeschlossen ist, bleibt die Intelligenzminderung als Erklärung übrig.

Die Leitlinien formulieren zudem eine Verfahrensvorgabe: Die Feststellung unzureichender intellektueller Voraussetzungen lässt sich in der Regel erst nach einem entsprechenden Ergebnis der Leistungsüberprüfung treffen, gegebenenfalls unter Einbeziehung einer Fahrprobe. Eine Intelligenzminderung, die aus dem Gesprächsverlauf, aus dem Schulabschluss oder aus dem Sprachniveau abgeleitet wird, ist damit methodisch nicht haltbar.

Die Zahlenwerte: Intelligenzquotient und Prozentrang

Die Leitlinien enthalten an dieser Stelle etwas, was in den Begutachtungsleitlinien selten ist: konkrete Zahlen. Sie lauten: Eignungsausschließende intellektuelle Leistungseinschränkungen sind nicht gegeben, wenn der Intelligenzquotient über siebzig in einem entsprechenden Intelligenztest liegt. Als Beispiel für ein solches Verfahren nennen die Leitlinien den HAWIE-R.

Der zweite Zahlenwert betrifft die Kompensation: Eine intellektuelle Leistungseinschränkung kann durch ein ausgeprägtes Risikobewusstsein und durch eine sicherheitsbetonte Grundhaltung, die in einer langjährigen Fahrpraxis erworben wurde, kompensiert werden. Die psychischen Leistungen müssen aber mindestens den Prozentrang von sechzehn in den eingesetzten Tests erreichen.

Der dritte betrifft die Gruppe 2: Taxi- und Busfahrer sollten einen Intelligenzquotienten von mindestens fünfundachtzig aufweisen. Im Zweifelsfall empfiehlt sich nach den Leitlinien die Beobachtung des Fahrverhaltens.

Diese Zahlen sind prüfbar, und genau darin liegt ihr Wert für die Verteidigung gegen die Annahme einer Intelligenzminderung. Ein Gutachten, das eine Intelligenzminderung annimmt, ohne einen Intelligenzquotienten zu nennen, lässt sich nicht nachprüfen und verstößt damit gegen Nummer 2 Buchstabe a der Anlage 4a zur FeV, wonach die Nachprüfbarkeit die Wissenschaftlichkeit der Begutachtung betrifft. Ein Gutachten, das einen Quotienten über siebzig nennt und trotzdem von einer eignungsausschließenden Intelligenzminderung spricht, widerspricht den Leitsätzen unmittelbar.

Kompensation durch Fahrpraxis und Risikobewusstsein

Der Kompensationssatz der Leitlinien ist für Betroffene der wichtigste Satz des ganzen Kapitels, und er wird in Gutachten regelmäßig nicht erwähnt. Eine Intelligenzminderung kann durch zwei Faktoren ausgeglichen werden: durch ein ausgeprägtes Risikobewusstsein und durch eine sicherheitsbetonte Grundhaltung, die in einer langjährigen Fahrpraxis erworben wurde.

Praktisch heißt das: Wer dreißig Jahre unfallfrei gefahren ist, hat damit einen Kompensationsbeleg in der Hand, und zwar unabhängig vom Testergebnis. Nachzuweisen ist dann nur noch, dass die psychischen Leistungen mindestens den Prozentrang sechzehn erreichen; die Intelligenzminderung als solche steht der Eignung dann nicht entgegen. Prozentrang sechzehn bedeutet, dass vierundachtzig Prozent der Vergleichsgruppe besser abschneiden; es ist also eine niedrige Schwelle, die etwa einer Standardabweichung unter dem Mittelwert entspricht.

Die Beurteilungskriterien greifen diesen Gedanken auf und behandeln die Kompensation in einem eigenen Abschnitt zur Leistungsdiagnostik. Sie weisen dort auch auf die psychologische Fahrverhaltensbeobachtung als Mittel hin, die praktische Umsetzung zu prüfen. Wer an einem Leistungstest knapp gescheitert ist, sollte die Fahrverhaltensbeobachtung ausdrücklich beantragen, statt das Ergebnis des Tests anzugreifen.

Besondere Anforderungen für die Gruppe 2

Für die Gruppe 2, also für die Klassen C und D sowie für die Fahrgastbeförderung, gelten strengere Maßstäbe. Die Leitlinien halten fest, dass die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind, besonders berücksichtigt werden müssen.

Der Zahlenwert liegt bei einem Intelligenzquotienten von mindestens fünfundachtzig, und die Beurteilungskriterien übernehmen ihn in den Indikator des Kriteriums V5.2 N für die Klassen D, D1 und D1E sowie für die Fahrgastbeförderung. Hinzu kommen die besonderen Anforderungen an die psychische Leistungsfähigkeit nach Anlage 5 und insbesondere nach Anlage 5.2 zur FeV.

Daraus ergibt sich eine Gestaltungsmöglichkeit, die in der Praxis zu selten genutzt wird. Wer die Anforderungen der Gruppe 2 nicht erfüllt, kann die Anforderungen der Gruppe 1 dennoch erfüllen. Eine Intelligenzminderung, die der Fahrgastbeförderung entgegensteht, steht dem Führen eines Personenkraftwagens nicht entgegen. Die Fahrerlaubnis ist dann nicht insgesamt zu entziehen, sondern auf die Klassen zu beschränken, für die die Leistung ausreicht.

Warum ein hoher Quotient nicht genügt

Die Begründung der Leitlinien enthält zwei Sätze, die in beide Richtungen wirken. Der erste lautet: Es hat sich gezeigt, dass der Intelligenzquotient innerhalb eines sehr breiten Spielraums nicht als allein entscheidendes Kriterium gelten kann und keine allein entscheidende Bedeutung für die Leistungsfähigkeit beim Führen von Kraftfahrzeugen hat.

Der zweite lautet: Andererseits kann auch ein Eignungsmangel bei einem höheren Intelligenzquotienten vorliegen, wenn bestimmte Teilbereiche der Intelligenz, die Auswirkungen auf die sichere Verkehrsteilnahme haben, nicht ausreichend entwickelt sind. Umso wichtiger für die Prognose des Verkehrsverhaltens sei die ganzheitliche Betrachtung der Persönlichkeit unter Einbeziehung der psychischen Leistungsfähigkeit.

Für die Verteidigung ist der erste Satz der nützlichere. Er verbietet es, aus einem einzelnen Testwert unmittelbar auf Nichteignung zu schließen. Ein Gutachten, das eine Intelligenzminderung allein aus einem Quotienten ableitet, ohne die ganzheitliche Betrachtung vorzunehmen, verfehlt die Leitsätze. Der zweite Satz ist dagegen ein Warnhinweis: Ein guter Quotient schützt nicht, wenn Teilleistungen wie die visuelle Auffassung oder die Reaktionssicherheit schwach ausfallen; ein Eignungsmangel ist dann auch ohne Intelligenzminderung möglich.

Die Fahrprobe als Mittel der Sachverhaltsklärung

Die Leitlinien nennen die Fahrprobe an zwei Stellen. Zum einen bei der Feststellung unzureichender intellektueller Voraussetzungen, die in der Regel erst nach der Leistungsüberprüfung, gegebenenfalls unter Einbeziehung einer Fahrprobe, getroffen werden kann. Zum anderen im Zweifelsfall bei der Gruppe 2, wo sich die Beobachtung des Fahrverhaltens empfiehlt.

Die Beurteilungskriterien kennen dieses Mittel als psychologische Fahrverhaltensbeobachtung und behandeln es im Kapitel zur Leistungsdiagnostik mit einem eigenen Abschnitt zur Kompensation. Sie halten fest, dass eine solche Beobachtung im Einzelfall Aufschluss über die Fähigkeit zur praktischen Umsetzung angepassten Verhaltens geben kann.

Wer eine Intelligenzminderung oder ein Leistungsdefizit bescheinigt bekommen hat, sollte deshalb nicht zuerst den Test angreifen, sondern die Fahrverhaltensbeobachtung beantragen. Sie prüft, worauf es ankommt, nämlich das Führen eines Fahrzeugs trotz der angenommenen Intelligenzminderung, und sie ist durch die Leitsätze gedeckt. Ein Gutachten, das sie trotz grenznaher Werte nicht vorgeschlagen hat, hat eine von den Leitsätzen angelegte Möglichkeit ungenutzt gelassen.

Bedingte Eignung bei einer Intelligenzminderung

Eine Intelligenzminderung ist ein geistiger Mangel, kein charakterlicher. Das hat eine rechtliche Folge, die für Betroffene entscheidend sein kann. Ist der Betroffene nicht völlig ungeeignet, sondern aufgrund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt geeignet, muss die Behörde nach § 2 Abs. 4 Satz 2 StVG und § 23 Abs. 2 FeV eine Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen erteilen, wenn diese geeignet sind, die bestehenden Eignungsmängel vollständig auszugleichen.

Bei einem Fahrerlaubnisinhaber ist vor der Entziehung nach § 46 Abs. 2 FeV zu prüfen, ob eine Beschränkung der Fahrerlaubnis oder die Anordnung von Auflagen ausreichen. Bei bedingter Eignung hat der Bewerber einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer entsprechend modifizierten Fahrerlaubnis. Eine Beschränkung kann sich nach § 23 Abs. 2 Satz 2 FeV insbesondere auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen erstrecken.

Dieser Weg ist bei charakterlichen Eignungsmängeln nach der herrschenden Auffassung verschlossen, was unter anderem das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in DAR 2016, 100 entschieden hat. Daraus folgt ein für Betroffene wichtiger Schluss: Wird die Auffälligkeit auf eine Intelligenzminderung oder eine Leistungseinschränkung zurückgeführt, eröffnet das die beschränkte Fahrerlaubnis. Wird sie auf den Charakter zurückgeführt, gibt es nur alles oder nichts. Ein Eignungsgutachten muss die Frage der bedingten Eignung ohne weiteres mit umfassen.

Das Zusammenspiel mit den Hypothesen V3 und V4

Die Hypothese V5 steht nicht allein. Die Leitsätze des Kapitels 3.17 verlangen für die Wiederherstellung der Eignung nach Verkehrsverstößen ausdrücklich, dass die psychische Leistungsfähigkeit eine ausreichend sichere Verkehrsteilnahme ermöglicht, und zwar aufgrund situationsangemessener Aufmerksamkeitsverteilung, rascher und zuverlässiger visueller Auffassung und Orientierung sowie aufgrund von Belastbarkeit, Reaktionsschnelligkeit und Reaktionssicherheit. Verwiesen wird dafür auf Kapitel 2.5 der Begutachtungsleitlinien.

Die Leitsätze verlangen weiter, dass keine ausgeprägten Intelligenzmängel vorliegen und dass körperliche und psychische Beeinträchtigungen, die als Ursache für die Verkehrsverstöße in Frage kommen, nicht mehr vorliegen oder als kompensiert gelten können. Damit sind die Hypothesen V4 und V5 in die Leitsätze zur Hypothese V3 eingebaut.

Praktisch bedeutet das: In jedem Verfahren wegen wiederholter Verkehrsverstöße ist auch die Leistungsfähigkeit zu prüfen. Ein Gutachten, das nur Einstellungen behandelt, erfüllt die Leitsätze nicht. Und umgekehrt: Wird ein Leistungsdefizit oder eine Intelligenzminderung festgestellt, verschiebt sich die Problembewältigung von der Einstellungsänderung zur Kompensation, und das ist ein ganz anderer Nachweis. Einen Überblick über das Verhältnis aller fünf Hypothesen gibt die Seite zu den Hypothesen V1 bis V5.

Woran sich die Einordnung angreifen lässt

Erstens: Liegt überhaupt eine der beiden Anknüpfungstatsachen vor, also ein Nichterkennen klar erkennbarer Gefahren oder ein extrem desorientiertes Fahrverhalten? Ohne eine davon ist eine Erwägung zur Intelligenzminderung nach den Leitsätzen nicht veranlasst.

Zweitens: Sind die anderen Ursachen ausgeschlossen worden, die die Leitlinien aufzählen, also erhöhte Risikobereitschaft, Konzentrationsfehlleistungen, situative Faktoren, körperliche Beeinträchtigungen, Demenz, Psychosen sowie Alkohol und Drogen? Drittens: Nennt das Gutachten einen Intelligenzquotienten, und liegt er über siebzig?

Viertens: Ist die Kompensation durch Risikobewusstsein und langjährige Fahrpraxis geprüft worden, und ist der Prozentrang sechzehn zutreffend angewandt? Fünftens: Waren die Tests anlassspezifisch, wie das Kriterium V5.2 N verlangt, oder wurde ein Verfahren eingesetzt, zu dem die Akte keinen Anhaltspunkt bot?

Sechstens: Ist eine Fahrverhaltensbeobachtung erwogen worden? Siebtens: Ist bei einem Problem nur im Bereich der Gruppe 2 eine Beschränkung auf die Klassen der Gruppe 1 geprüft worden? Achtens: Hat die Behörde vor der Entziehung nach § 46 Abs. 2 FeV geprüft, ob Beschränkungen oder Auflagen ausreichen? Bei einer Intelligenzminderung ist dieser Weg eröffnet, und seine Nichtprüfung ist ein eigener Rechtsfehler.

Ein Fall aus der Beratung

Ein Mandant, Mitte fünfzig, Berufskraftfahrer mit den Klassen C und CE, war nach zwei Auffahrunfällen innerhalb eines Jahres zur Begutachtung aufgefordert worden. Er hatte die Schule mit einem Abschluss der Förderschule verlassen und fuhr seit achtundzwanzig Jahren im Güterverkehr, davor unfallfrei.

Die Begutachtungsstelle ordnete den Fall in die Hypothese V5 ein, führte Leistungstests durch und kam zu einem Ergebnis im unteren Bereich. Das Gutachten nannte keinen Intelligenzquotienten, sondern beschrieb die Leistungen pauschal als unterdurchschnittlich, verwies auf die Förderschule und verneinte die Eignung für beide Gruppen. Eine Kompensationsprüfung enthielt es nicht, eine Fahrverhaltensbeobachtung war nicht erwogen worden.

Wir haben drei Punkte angegriffen. Zum einen fehlte der Intelligenzquotient, womit das Gutachten gegen die Nachprüfbarkeit nach Nummer 2 Buchstabe a der Anlage 4a zur FeV verstieß und der Leitsatz zur Grenze von siebzig nicht angewandt werden konnte. Zum anderen fehlte die von den Leitsätzen ausdrücklich vorgesehene Kompensationsprüfung, obwohl eine achtundzwanzigjährige unfallfreie Fahrpraxis der Musterfall einer in langjähriger Praxis erworbenen sicherheitsbetonten Grundhaltung ist. Drittens war die Beobachtung des Fahrverhaltens, die die Leitlinien für Zweifelsfälle der Gruppe 2 ausdrücklich empfehlen, nicht durchgeführt worden.

Die Nachbegutachtung ergab einen Intelligenzquotienten von vierundsiebzig und Leistungswerte oberhalb des Prozentrangs sechzehn. Für die Gruppe 1 wurde die Eignung bejaht, für die Gruppe 2 nach einer Fahrverhaltensbeobachtung ebenfalls. Die Einzelheiten dieses Falles sind verändert. Entscheidend war, dass eine Intelligenzminderung nach den Leitsätzen eine Zahl und eine Kompensationsprüfung verlangt, nicht einen Hinweis auf die Schullaufbahn.

Häufige Fragen zur Leistungsprüfung

Ab welchem Wert liegt eine eignungsausschließende Intelligenzminderung vor?

Die Begutachtungsleitlinien ziehen die Grenze beim Intelligenzquotienten von siebzig: Eignungsausschließende intellektuelle Leistungseinschränkungen sind nicht gegeben, wenn der Quotient darüber liegt. Für Taxi- und Busfahrer nennen die Leitlinien einen Wert von mindestens fünfundachtzig. Zugleich halten sie fest, dass der Quotient in einem breiten Spielraum nicht allein entscheidend ist.

Kann ich eine Intelligenzminderung ausgleichen?

Ja. Die Leitlinien sehen die Kompensation durch ein ausgeprägtes Risikobewusstsein und eine in langjähriger Fahrpraxis erworbene sicherheitsbetonte Grundhaltung ausdrücklich vor. Voraussetzung ist, dass die psychischen Leistungen mindestens den Prozentrang sechzehn in den eingesetzten Tests erreichen.

Darf die Begutachtungsstelle aus meinem Schulabschluss Schlüsse ziehen?

Als Anhaltspunkt für eine Prüfung ja, als Feststellung nein. Die Leitlinien verlangen, dass die Feststellung unzureichender intellektueller Voraussetzungen in der Regel erst nach einem entsprechenden Ergebnis der Leistungsüberprüfung getroffen wird, gegebenenfalls unter Einbeziehung einer Fahrprobe. Eine aus der Schullaufbahn abgeleitete Intelligenzminderung ist methodisch nicht haltbar.

Was passiert, wenn ich nur die Anforderungen der Gruppe 1 erfülle?

Dann ist die Fahrerlaubnis auf diese Klassen zu beschränken und nicht insgesamt zu entziehen. Die Behörde muss nach § 46 Abs. 2 FeV prüfen, ob eine Beschränkung ausreicht, und bei bedingter Eignung besteht nach § 2 Abs. 4 Satz 2 StVG und § 23 Abs. 2 FeV ein Anspruch auf eine entsprechend modifizierte Fahrerlaubnis.

Mein Gutachten nennt keine Zahlen. Ist das in Ordnung?

Nein. Die Anlage 4a zur FeV verlangt in Nummer 2 Buchstabe a die Nachprüfbarkeit der Begutachtung. Ohne Angabe des Intelligenzquotienten und der Prozentränge lässt sich nicht prüfen, ob die Schwellen der Leitsätze eingehalten sind. Wird der Behörde ein Gutachten vorgelegt, bei dem die Grundsätze der Anlage 4a nicht beachtet worden sind, ist es nach Hentschel/König nicht verwertbar.

Kann eine Intelligenzminderung auch zu meinen Gunsten wirken?

Mittelbar ja. Sie ist ein geistiger und kein charakterlicher Mangel, und nur bei geistigen und körperlichen Mängeln kommt eine Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder Auflagen in Betracht. Außerdem verschiebt sie die Problembewältigung von der Einstellungsänderung zur Kompensation, und die lässt sich mit einer unfallfreien Fahrpraxis belegen.

Rechtsgrundlagen und Fundstellen

Gesetzliche Grundlagen: § 2 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 StVG, § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 8 FeV, § 23 Abs. 2 FeV, § 46 Abs. 2 FeV sowie Nummer 7 der Anlage 4, die Anlage 4a und die Anlage 5 zur FeV. Den amtlichen Wortlaut der Anlage 5 finden Sie bei gesetze-im-internet.de.

Aus den Begutachtungsleitlinien sind drei Kapitel einschlägig: 3.15 zu den intellektuellen Leistungseinschränkungen, 2.5 zu den Anforderungen an die psychische Leistungsfähigkeit und 3.17 zu den Verkehrsverstößen. Ihre Verbindlichkeit folgt aus Anlage 4a zur FeV.

Aus den Beurteilungskriterien, 5. Auflage 2026, herausgegeben von DGVP und DGVM: die Kriterien V5.1 N und V5.2 N in Kapitel B.4 sowie das Kapitel zur Leistungsdiagnostik mit seinem Abschnitt zur Kompensation.

Kommentiert bei Hentschel/König, 48. Auflage 2025: StVG § 2 Rn. 66 und Rn. 70, FeV § 11 Rn. 41, FeV § 23 Rn. 11 ff.

Rechtsprechung: OVG Münster DAR 1974, 335 zum Analphabetismus; OVG Lüneburg DAR 2016, 100 zur Beschränkung nur bei körperlichen und geistigen Mängeln; BVerwG NJW 2017, 1765 Rn. 35 zum Ermessen bei der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung.

Weiterführend: Fries, Wilkes und Lössl, Fahreignung, zu den Anforderungen an die geistige Eignung; Himmelreich DAR 1996, 129 zur Pflicht des Gutachtens, die bedingte Eignung mitzubehandeln.

Kostenlose Ersteinschätzung

Die Beibringungsfrist beginnt mit der Zustellung der Aufforderung, und ihr Ablauf eröffnet der Behörde den Schluss aus § 11 Abs. 8 FeV. Das Zustellungsdatum steht auf dem gelben Umschlag; er ist damit ein Beweismittel und sollte nicht weggeworfen werden.

Liegt schon ein Gutachten vor, das ein Leistungsdefizit annimmt, prüfen Sie als Erstes, ob darin Zahlen stehen: der Intelligenzquotient und die Prozentränge der eingesetzten Verfahren. Fehlen diese Angaben, fehlt dem Gutachten die Nachprüfbarkeit, die die Anlage 4a zur FeV verlangt. Schreiben Sie mir, welches Schreiben Sie erhalten haben und wann; die Ersteinschätzung ist kostenlos.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

Telefon

015782773934

Email

info@btmg-anwalt.com

Kostenlosen Rückruf erhalten!

Kostenlose Ersteinschätzung vom Anwalt -

Jetzt Verteidigung anfragen!

Sie sind Beschuldigter in einem Strafverfahren? 

Dann zählt jetzt die richtige Reaktion! 

Mit über 15 Jahren Erfahrung weiß ich genau, worauf es bei BtMG-Fällen und anderen Substanzen ankommt. Ich informiere Sie ausführlich, wie Sie in Ihrer Situation richtig vorgehen und entwickle gemeinsam mit Ihnen die richtige Verteidigungsstrategie.

Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen