Bremen, Verhandlungssaal eines Verwaltungsgerichts: ein Richter in schwarzer Robe allein auf der Richterbank, links eine Schreibkraft am Notebook, im Vordergrund ein Rechtsanwalt in Robe mit aufgeschlagener Prozessakte und Kartenführerschein

Symbolbild, mit KI erstellt.

Anwalt für Fahrerlaubnisrecht in Bremen: wenn der Führerschein entzogen werden soll

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist ein Verwaltungsverfahren und folgt eigenen Regeln. Sie läuft neben einem etwaigen Straf- oder Bußgeldverfahren, hat einen anderen Prüfungsmaßstab und endet, wenn sie streitig wird, vor dem Verwaltungsgericht Bremen. Diese Seite behandelt dieses Verfahren für das Land Bremen.

Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, tätig im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht, bundesweit. Anwalt Fahrerlaubnisrecht Bremen. Gemeint ist damit die Vertretung gegenüber der Führerscheinstelle und, wenn es streitig wird, vor dem Verwaltungsgericht Bremen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV). Ein Ermessen besteht nicht (OVG Hamburg NJW 2002, 2123; VGH Mannheim VRS 108, 157).
  • Die Ungeeignetheit muss aufgrund erwiesener Tatsachen positiv festgestellt werden; die materielle Beweislast trägt die Behörde (BVerwG NJW 2005, 3081; OVG Münster NJW 2007, 2938).
  • Örtlich zuständig ist die Fahrerlaubnisbehörde, in deren Bezirk der Betroffene zur Zeit der Einleitung des Entziehungsverfahrens wohnt oder sich aufhält (§ 73 Abs. 2 Satz 1 FeV). Für die Stadt Bremen ist dies die Führerscheinstelle des Bürgeramts, für Bremerhaven die Führerscheinstelle beim Magistrat.
  • Im Bremer Fahrerlaubnisrecht findet kein Vorverfahren statt (Art. 8 Abs. 1 Nr. 9 des Bremischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Gegen die Entziehungsverfügung ist unmittelbar Anfechtungsklage zu erheben, und zwar binnen eines Monats nach Bekanntgabe (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
  • Ordnet die Behörde die sofortige Vollziehung an (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage. Das ist bei der Entziehung der Regelfall (OVG Hamburg NJW 2006, 1367).
  • Vorläufiger Rechtsschutz erfolgt über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, das für das gesamte Land einschließlich Bremerhaven zuständig ist.
  • Während eines anhängigen Strafverfahrens, in dem die Entziehung nach § 69 StGB in Betracht kommt, darf die Behörde den Sachverhalt, der Gegenstand dieses Verfahrens ist, nicht berücksichtigen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 StVG; BVerwG NJW 2012, 3669).
  • Für die Stadt Bremen führt die Führerscheinstelle des Bürgeramts das Entziehungsverfahren, für Bremerhaven die Führerscheinstelle beim Magistrat; das Stadtamt Bremen besteht seit 2018 nicht mehr.

Was auf dieser Seite steht

Rechtsgrundlage und Prüfungsmaßstab

Rechtsgrundlage der behördlichen Entziehung sind § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung ausgeschlossen ist.

Die Entziehung ist kein Ermessensverwaltungsakt, sondern zwingende Rechtsfolge, sobald die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen (OVG Hamburg NJW 2002, 2123; VGH Mannheim DAR 2003, 236; VRS 108, 157). Die persönlichen und wirtschaftlichen Nachteile des Betroffenen treten gegenüber dem Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer zurück (OVG Hamburg NJW 2002, 2123; VGH Mannheim VRS 108, 157). Billigkeitserwägungen und fehlendes Verschulden stehen der Entziehung nicht entgegen (VGH München NZV 1991, 247).

Daraus folgt zugleich der Ansatzpunkt der Verteidigung. Die Entziehung setzt voraus, dass die Ungeeignetheit aufgrund erwiesener Tatsachen positiv festgestellt ist (BVerwG NJW 2005, 3081; VGH Mannheim VRS 105, 314). Die materielle Beweislast trägt die Fahrerlaubnisbehörde, allerdings unter Einbeziehung der Mitwirkungspflichten des Betroffenen (OVG Münster NJW 2007, 2938; VGH Mannheim VRS 131, 32). Bleibt der Sachverhalt offen, geht dies zu Lasten der Behörde, nicht des Betroffenen.

Die Anlässe: Alkohol, Cannabis, Betäubungsmittel, Punkte

Welche Norm die Behörde anwendet, entscheidet darüber, welches Gutachten sie anordnen darf und ob ihr dabei Ermessen zusteht. Die Zuordnung ist deshalb der erste Prüfungspunkt jeder Verteidigung.

AnlassNormAnordnung
Alkohol§ 13 FeVÄrztliches Gutachten, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen (Satz 1 Nr. 1). Medizinisch-psychologisches Gutachten bei Alkoholmissbrauch, bei wiederholten Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss sowie bei einer BAK von 1,6 Promille oder mehr beziehungsweise einer AAK von 0,8 mg/l oder mehr (Satz 1 Nr. 2).
Cannabis§ 13a FeVDurch das Cannabisgesetz 2024 geschaffen und weitgehend spiegelbildlich zu § 13 FeV ausgestaltet (BT-Drs. 20/10426, 150). Ärztliches Gutachten bei Anhaltspunkten für Cannabisabhängigkeit, medizinisch-psychologisches Gutachten bei Cannabismissbrauch oder wiederholten Zuwiderhandlungen unter Cannabiseinfluss.
Betäubungsmittel und Arzneimittel§ 14 FeVÄrztliches Gutachten bei Abhängigkeit, Einnahme von Betäubungsmitteln oder missbräuchlicher Einnahme psychoaktiver Arzneimittel (Abs. 1 Satz 1). Ermessen bei widerrechtlichem Besitz (Abs. 1 Satz 2). Medizinisch-psychologisches Gutachten unter anderem nach vorangegangener Entziehung und bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 24a StVG (Abs. 2).
Fahreignungs-Bewertungssystem§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVGKeine Begutachtung. Bei acht oder mehr Punkten gilt der Inhaber als ungeeignet, und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.

Betäubungsmittel: die Einnahme genügt

Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV führt die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (Cannabis ausgenommen) zur Nichteignung. Nach herrschender Meinung rechtfertigt bereits die einmalige Einnahme unabhängig von der Höhe der Wirkstoffkonzentration in der Regel die Annahme der Ungeeignetheit, ohne dass das Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung der Droge nachgewiesen sein müsste (BVerwG, Urteil vom 11.04.2019, 3 C 9.18, BeckRS 2019, 19966 Rn. 30; VGH München, Beschluss vom 28.02.2024, 11 CS 23.1387, BeckRS 2024, 4455 Rn. 14; VGH Mannheim NJW 2011, 1303; OVG Hamburg NJW 2008, 1465).

Praktisch verschiebt sich der Streit damit auf die Tatsachenebene: Steht die Einnahme fest, steht die Nichteignung fest. Angegriffen wird deshalb regelmäßig nicht die Rechtsfolge, sondern die Feststellung, die Verwertbarkeit der Blutprobe, die Zuordnung des Befundes, die Behauptung unbewusster Aufnahme.

Besitz: Ermessen, und es muss ausgeübt werden

Beim bloßen Besitz von Betäubungsmitteln gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV. Die Behörde kann ein ärztliches Gutachten anordnen; sie entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen (VG Augsburg BA 2010, 374). Der Besitz muss konkret nachgewiesen sein; hinreichend konkrete Verdachtsmomente genügen nicht (VGH München, Beschluss vom 07.09.2020, 11 CS 20.1418, VRS 139, 48; OVG Münster NZV 2002, 427). Ein über den Besitz hinausgehender Bezug zum Straßenverkehr ist nicht erforderlich (VGH München NJW 2021, 3408).

Entscheidend für die Verteidigung ist die Kehrseite: Die Anordnung muss erkennen lassen, dass die Behörde ihren Ermessensspielraum gesehen und ausgeübt hat, und die Ermessenserwägungen sind in der Aufforderung offenzulegen (VGH München NJW 2021, 3408). Eine Anordnung, die § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV wie eine gebundene Vorschrift behandelt, ist fehlerhaft.

Die Gutachtenanordnung und der Schluss aus der Nichtvorlage

Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Behörde auf seine Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Dieser Schluss ist die praktisch häufigste Grundlage einer Entziehung, und zugleich der Punkt, an dem Verfahren gewonnen werden.

Der Schluss ist nur zulässig, wenn die Gutachtenanordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen, verhältnismäßig und hinreichend bestimmt ist (BVerwG NJW 2005, 3081; OVG Münster NJW 2019, 1393; VGH München NJW 2021, 1831). Er setzt ferner voraus, dass die Weigerung oder Nichtvorlage ohne ausreichenden Grund erfolgt (OVG Münster VRS 100, 400; DAR 2021, 409).

Trotz der Formulierung „darf“ steht der Behörde insoweit kein Ermessen zu; § 11 Abs. 8 FeV enthält einen Grundsatz der Beweiswürdigung (VGH München NJW 2022, 413; OVG Lüneburg VRS 132, 152; VGH Mannheim NJW 2012, 3321; OVG Bautzen BA 2010, 48). Zu beurteilen ist, ob sich in der Nichtbeibringung die aktuelle Weigerung des Betroffenen manifestiert, den eigenen Teil zur Sachaufklärung beizutragen (OVG Lüneburg zfs 2019, 657).

Ein Rückschluss ist zudem nur möglich, wenn die Beibringung ausdrücklich angeordnet worden ist; das bloße Angebot, die Fahreignung durch ein Gutachten nachzuweisen, genügt nicht (OVG Münster DAR 2012, 416).

Die Prüfungspunkte der Anordnung im Einzelnen behandelt die Seite zur MPU-Anordnung; den Verfahrensgang bei der Behörde die Seite zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

Anwalt Fahrerlaubnisrecht Bremen: die örtliche Zuständigkeit

Sachlich zuständig ist nach § 3 Abs. 1 StVG die Fahrerlaubnisbehörde (§ 73 FeV). Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Betroffene zur Zeit der Einleitung des Entziehungsverfahrens wohnt oder sich aufhält (§ 73 Abs. 2 Satz 1 FeV). § 73 Abs. 2 Satz 2 FeV findet auf die Entziehung keine Anwendung, weil diese von Amts wegen eingeleitet wird (BVerwG NJW 1995, 346; VGH Kassel VRS 70, 398). Ein späterer Wohnsitzwechsel ändert die Zuständigkeit daher nicht.

Wer einen Anwalt Fahrerlaubnisrecht Bremen sucht, trifft dabei auf zwei verschiedene Behörden:

WohnsitzBehördeAnschrift
Stadt BremenFührerscheinstelle des Bürgeramts (Ressort der Senatorin für Inneres und Sport)Behördenzentrum, Stresemannstraße 48, 28207 Bremen
BremerhavenFührerscheinstelle beim Magistrat BremerhavenStadthaus 5, Hinrich-Schmalfeldt-Straße 30, 27576 Bremerhaven

Zur Bezeichnung: Das Stadtamt Bremen besteht seit 2018 nicht mehr; seine Aufgaben wurden auf Bürgeramt, Ordnungsamt, Migrationsamt sowie die Gewerbe- und Marktangelegenheiten verteilt. Das Gebäude in der Stresemannstraße trägt seither die Bezeichnung Behördenzentrum. Fahrerlaubnisrechtliche Entscheidungen trifft dort die Führerscheinstelle des Bürgeramts.

Zwei Anschriften, ein Gericht: Das Entziehungsverfahren führt entweder die Führerscheinstelle in Bremen oder die in Bremerhaven, die gerichtliche Kontrolle liegt in beiden Fällen beim Verwaltungsgericht Bremen. Ein Umzug innerhalb des Landes Bremen, etwa von Bremerhaven in die Stadt Bremen, ändert nach § 73 Abs. 2 Satz 1 FeV nichts mehr, wenn das Verfahren bereits eingeleitet war.

Die Entziehung durch eine örtlich unzuständige Behörde rechtfertigt für sich allein nicht die Aufhebung der Verfügung (§ 46 VwVfG; BVerwG VRS 61, 227; NJW 1995, 346). Der Einwand der örtlichen Unzuständigkeit trägt daher isoliert nicht.

Kein Vorverfahren: unmittelbare Anfechtungsklage

§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO erlaubt dem Landesgesetzgeber, das Vorverfahren auszuschließen. Davon haben mehrere Länder Gebrauch gemacht. Bremen hat Verwaltungsakte auf dem Gebiet des Fahrerlaubnisrechts in Art. 8 Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 15. März 1960, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. August 2025 (Brem.GBl. S. 663), vom Vorverfahren ausgenommen.

Gegen eine Entziehungsverfügung der Bremer oder der Bremerhavener Führerscheinstelle ist deshalb unmittelbar Anfechtungsklage zu erheben. Die Klagefrist beträgt nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Ein gleichwohl eingelegter Widerspruch ist kein statthafter Rechtsbehelf und wahrt die Klagefrist nicht; die Verfügung wird nach Fristablauf bestandskräftig.

Ob ein Vorverfahren stattfindet, richtet sich nach dem Recht des jeweiligen Landes und ist bundesweit uneinheitlich. Maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung der Verfügung.

Sofortige Vollziehung und vorläufiger Rechtsschutz

Die Anfechtungsklage hat nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Kraft Gesetzes entfällt sie nur bei der Entziehung nach den Vorschriften über die Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a Abs. 6 StVG) und bei der Entziehung im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems (§ 4 Abs. 9 StVG). In allen übrigen Fällen entfällt sie erst, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO anordnet.

Für das Verkehrsrecht ist anerkannt, dass die Interessen, die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigen, zugleich die Anordnung des Sofortvollzugs tragen können (VGH Mannheim VRS 108, 123; OVG Weimar VRS 123, 183; VGH München NJW 2015, 3050). Es ist mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar, dass die sofortige Vollziehung bei der Entziehung nicht nur ausnahmsweise, sondern in der Masse der Fälle angeordnet wird (OVG Hamburg NJW 2006, 1367). Bei nachgewiesener Einnahme harter Drogen ist sie in der Regel anzuordnen (OVG Lüneburg BA 2005, 324; OVG Magdeburg, Beschluss vom 10.04.2018, 3 M 143/18, BeckRS 2018, 13090).

Zwei verbreitete Einwände tragen nach der Rechtsprechung nicht. Das berufliche Angewiesensein auf die Fahrerlaubnis begründet keine Unverhältnismäßigkeit der Vollzugsanordnung, weil die von ungeeigneten Kraftfahrern ausgehenden Gefahren nicht deshalb geringer sind, weil jemand von Berufs wegen am Straßenverkehr teilnimmt (OVG Bautzen NZV 2001, 531; VGH München NZV 1995, 167). Eine längere beanstandungsfreie Verkehrsteilnahme schließt die Anordnung bei drogenbedingter Ungeeignetheit ebenfalls nicht aus (OVG Lüneburg BA 2005, 324).

Zwei Ansatzpunkte bestehen dagegen. Ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht nicht, wenn eine medizinisch-psychologische Untersuchung die aktuelle Fahreignung des Betroffenen ergibt (BVerwG VRS 134, 332). Und die Vollzugsanordnung bedarf nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO einer auf den konkreten Fall bezogenen, nicht lediglich formelhaften Begründung, auch wenn für sie dieselben Interessen maßgeblich sind wie für den Verwaltungsakt selbst (VGH Mannheim VRS 108, 123; DAR 2012, 603).

KonstellationAntragGrundlage
Behörde hat die sofortige Vollziehung angeordnetWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO
Entziehung wegen acht oder mehr Punkten oder in der ProbezeitAnordnung der aufschiebenden Wirkung§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO
Beschwerde gegen den BeschlussOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen§ 146 VwGO

Zuständig ist in beiden Fällen das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Justizzentrum Am Wall, Am Wall 198, 28195 Bremen. Es ist örtlich für das Gebiet des Landes Bremen zuständig, also auch für Verfahren gegen den Magistrat Bremerhaven.

Für den Punktefall hat das Verwaltungsgericht Bremen entschieden, dass bei offenen Erfolgsaussichten der Klage die gesetzgeberische Wertung des § 4 Abs. 9 StVG greift, die der sofortigen Vollziehung bei acht oder mehr Punkten den prinzipiellen Vorrang einräumt (VG Bremen BeckRS 2015, 49041).

Vor dem Verwaltungsgericht besteht kein Vertretungszwang (§ 67 Abs. 1 VwGO). Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird regelmäßig nach Aktenlage entschieden; maßgeblich ist der Inhalt der Begründung.

Vorrang des Strafverfahrens

Während eines anhängigen Strafverfahrens gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis, in dem die Entziehung nach § 69 StGB in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, im Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 StVG). Das Berücksichtigungsverbot ist ein vorübergehendes Verfahrenshindernis, das nach Abschluss des Strafverfahrens in die Bindungswirkung des § 3 Abs. 4 StVG übergeht (BVerwG NJW 2012, 3669; VGH Mannheim NJW 2014, 484; VG Hamburg zfs 2015, 299).

Zwei Grenzen sind zu beachten. Eine analoge Anwendung auf Ordnungswidrigkeitenverfahren scheidet aus, weil dort eine Entziehung wegen Ungeeignetheit nicht in Betracht kommt (BVerwG NJW 2022, 2772 Rn. 34; OVG Münster NZV 2015, 206). Und im Verfahren auf Neuerteilung entfaltet ein laufendes oder abgeschlossenes Strafverfahren keine Sperrwirkung (OVG Münster NJW 2007, 2938).

Ausführlich dazu die Seite zur Entziehung der Fahrerlaubnis; zum Eilrechtsschutz die Seite zum Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.

Anwalt Fahrerlaubnisrecht Bremen: Gang des Mandats

Als Anwalt Fahrerlaubnisrecht Bremen führe ich diese Verfahren gegenüber der örtlich zuständigen Behörde, und sie verlaufen schriftlich. Für Bremen bedeutet das Schriftverkehr mit der Führerscheinstelle in der Stresemannstraße, für Bremerhaven mit dem Magistrat.

Am Anfang steht die Akteneinsicht. Ohne sie lässt sich weder beurteilen, worauf die Behörde ihre Eignungszweifel stützt, noch ob die Gutachtenanordnung den Anforderungen des § 11 Abs. 8 FeV standhält. Erklärungen vor der Akteneinsicht erfolgen ohne Kenntnis des Verfahrensstoffs und engen die spätere Verteidigung ein.

Der weitere Gang richtet sich nach dem Verfahrensstand:

  • Anhörung nach § 28 VwVfG: Hier wird festgelegt, welcher Sachverhalt der Behörde bekannt wird und welche Schlüsse sie daraus ziehen darf.
  • Gutachten angeordnet, Frist läuft. Geprüft wird die Anordnung, Rechtsgrundlage, Anlassbezug, Verhältnismäßigkeit, Bestimmtheit, bei § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV zusätzlich die Ermessensausübung.
  • Verfügung erlassen und für sofort vollziehbar erklärt: Dann ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vorrangig; die Klagefrist von einem Monat läuft parallel.
  • Fahrerlaubnis entzogen: Es geht um die Neuerteilung und die dafür zu belegenden Zeiträume; dazu die Seite zum Abstinenznachweis.

Die Kommunikation läuft über beA, E-Mail und Telefon. Wenn der Aufwand in keinem sinnvollen Verhältnis zur Sache steht, sage ich das vor der Mandatsannahme.

Fallbeispiel aus der Praxis

Der folgende Fall ist anonymisiert und in den Einzelheiten verändert.

Eine Mandantin erhält nach einem eingestellten Betäubungsmittelverfahren Post vom Stadtamt Bremen. Angeordnet wird die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens. In der Fragestellung steht neben der Einnahme von Betäubungsmitteln auch die Frage nach Alkoholmissbrauch und nach der Einnahme von Arzneimitteln, obwohl die Akte dazu nichts enthält.

Meine Mandantin bringt das Gutachten nicht bei. Daraufhin entzieht die Behörde die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV und stützt sich auf den Schluss nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV. Der Bescheid ist nach § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG sofort vollziehbar, sodass der Widerspruch allein nichts bewirkt.

Der Angriff richtete sich nicht gegen das Ergebnis, sondern gegen die Anordnung. Der Schluss aus der Nichtbeibringung setzt voraus, dass die Anordnung rechtmäßig und die Fragestellung durch den Anlass gedeckt war. Für Alkohol und Arzneimittel gab es keinen Anlass, die Fragestellung ging also über den Prüfungsrahmen hinaus. Auf den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung wieder her, und meine Mandantin durfte während des Verfahrens weiterfahren.

Der Fall zeigt, worauf es im Fahrerlaubnisrecht ankommt: Die Gutachtenanordnung ist selbst nicht anfechtbar, aber sie ist der Punkt, an dem der spätere Bescheid scheitert oder hält. Wer das Gutachten beibringt, ohne die Fragestellung geprüft zu haben, nimmt sich diesen Angriffspunkt.

Häufige Fragen

Darf ich weiterfahren, solange ich gegen die Verfügung vorgehe?

Nur, wenn die sofortige Vollziehung nicht angeordnet ist. Dann hat die Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung und die Fahrerlaubnis besteht fort. Ist der Sofortvollzug angeordnet oder entfällt die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes (§ 2a Abs. 6, § 4 Abs. 9 StVG), besteht ab Wirksamkeit der Verfügung keine Fahrerlaubnis mehr; das Führen eines Kraftfahrzeugs erfüllt dann § 21 StVG.

Muss ich zuerst Widerspruch einlegen?

Nein. Im Bremer Fahrerlaubnisrecht ist das Vorverfahren nach Art. 8 Abs. 1 Nr. 9 des Bremischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung ausgeschlossen. Zu erheben ist unmittelbar Anfechtungsklage, und zwar binnen eines Monats nach Bekanntgabe (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Ein Widerspruchsschreiben wahrt diese Frist nicht.

Ich bin nach Bremen gezogen, das Verfahren läuft andernorts. Wer ist zuständig?

Die Behörde, in deren Bezirk Sie bei Einleitung des Entziehungsverfahrens gewohnt oder sich aufgehalten haben (§ 73 Abs. 2 Satz 1 FeV). Ein späterer Umzug verlagert die Zuständigkeit nicht (BVerwG NJW 1995, 346).

Muss ich das angeordnete Gutachten beibringen?

Eine Rechtspflicht zur Beibringung besteht nicht. Unterbleibt sie ohne ausreichenden Grund, darf die Behörde jedoch auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Dieser Schluss setzt eine formell und materiell rechtmäßige, anlassbezogene, verhältnismäßige und hinreichend bestimmte Anordnung voraus (BVerwG NJW 2005, 3081; OVG Münster NJW 2019, 1393).

Genügt der bloße Besitz von Betäubungsmitteln für eine Gutachtenanordnung?

Er kann genügen, aber nur unter zwei Bedingungen. Der Besitz muss konkret nachgewiesen sein; Verdachtsmomente reichen nicht (VGH München VRS 139, 48; OVG Münster NZV 2002, 427). Und die Behörde muss ihr Ermessen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV erkennbar ausüben und die Erwägungen in der Anordnung offenlegen (VGH München NJW 2021, 3408).

Hilft es, dass ich den Führerschein beruflich benötige?

Für die Eignungsfrage nicht, für den Sofortvollzug in aller Regel ebenfalls nicht. Das berufliche Angewiesensein macht die Vollzugsanordnung nicht unverhältnismäßig (OVG Bautzen NZV 2001, 531; VGH München NZV 1995, 167).

Können Sie mich vertreten, wenn ich nicht in Bremen wohne?

Ja. Das Verfahren wird gegenüber der jeweils örtlich zuständigen Behörde schriftlich geführt; der Sitz der Behörde ist dafür ohne Bedeutung.

Gesetzestexte und Fundstellen

  • Strafgesetzbuch: § 69 StGB
  • Straßenverkehrsgesetz: § 2a Abs. 6 StVG · § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG · § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG · § 3 Abs. 1 StVG · § 3 Abs. 4 StVG · § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG · § 4 Abs. 9 StVG · § 21 StVG · § 24a StVG
  • Fahrerlaubnis-Verordnung: § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV · § 11 Abs. 8 FeV · § 13 FeV · § 13a FeV · § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV · § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV · § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV · § 73 Abs. 2 Satz 1 FeV · § 73 Abs. 2 Satz 2 FeV

Der vollständige Text des § 69 StGB steht beim Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de.

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Die Ersteinschätzung ist kostenlos und begründet kein Mandat. Als Anwalt Fahrerlaubnisrecht Bremen vertrete ich bundesweit; der Sitz der Behörde spielt dabei keine Rolle.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

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Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen