Eigenanbau nach dem KCanG: drei Cannabispflanzen in einem Anzuchtzelt, eine Person von hinten schließt den Reißverschluss des Zeltes

Symbolbild, mit KI erstellt.

Privater Eigenanbau nach § 9 KCanG: 6 wichtige Regeln

Drei Pflanzen, diese Zahl kennen die meisten. Was sie nicht kennen, ist der Unterschied zwischen dem, was § 9 KCanG erlaubt, und dem, was § 34 KCanG unter Strafe stellt. Die beiden Vorschriften decken sich nämlich nicht, und dazwischen liegt ein Bereich, der weder erlaubt noch strafbar ist.

Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und verteidige seit fünfzehn Jahren in Betäubungsmittel-, Cannabis- und Zollstrafsachen, bundesweit. Was der private Eigenanbau genau voraussetzt, wann der Anbau beginnt, welche Schutzpflichten § 10 KCanG auferlegt und wo die Strafbarkeit wirklich ansetzt, steht nachstehend.

Kurz gefasst: was § 9 KCanG erlaubt

§ 9 Abs. 1 KCanG erlaubt Erwachsenen am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt den Anbau von bis zu drei Cannabispflanzen zum Eigenkonsum. Strafbar ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 KCanG aber nicht jede Abweichung von dieser Erlaubnis, so dass zwischen dem Erlaubten und dem Strafbaren ein Bereich liegt, der weder das eine noch das andere ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nach § 9 Abs. 1 KCanG ist Personen über 18 Jahren an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der private Eigenanbau von insgesamt nicht mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig erlaubt.
  • Nach § 9 Abs. 2 KCanG darf Cannabis aus dem privaten Eigenanbau nicht an Dritte weitergegeben werden.
  • Der Anbau beginnt, sobald Samen oder Stecklinge eingepflanzt werden; Anbau ist das Erzielen pflanzlichen Wachstums durch gärtnerische oder landwirtschaftliche Bemühungen.
  • Strafbar ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a KCanG erst der Anbau von mehr als drei Pflanzen zum Eigenkonsum, und zwar unabhängig vom Ort.
  • Nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KCanG ist dagegen schon der Anbau einer einzigen Pflanze strafbar, wenn er nicht zum Eigenkonsum erfolgt.
  • § 10 KCanG verlangt, Cannabis und Vermehrungsmaterial am Wohnsitz durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter, insbesondere Kinder und Jugendlicher, zu schützen; ein Verstoß ist nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 KCanG bußgeldbewehrt.
  • Samen für den privaten Eigenanbau dürfen nach § 4 Abs. 2 KCanG nur aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingeführt werden.
  • Die Ernte unterliegt den Besitzgrenzen des § 3 KCanG: 50 Gramm am Wohnsitz, 25 Gramm außerhalb, insgesamt höchstens 50 Gramm.

Was in diesem Beitrag steht

Die Erlaubnis des § 9 KCanG im Einzelnen

§ 2 Abs. 1 Nr. 2 KCanG verbietet es, Cannabis anzubauen. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KCanG nimmt davon den privaten Eigenanbau nach § 9 KCanG aus, aber nur für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und nach § 2 Abs. 3 Satz 2 KCanG nicht in militärischen Bereichen der Bundeswehr.

§ 9 Abs. 1 KCanG lautet: Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist im Geltungsbereich dieses Gesetzes an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt der private Eigenanbau von insgesamt nicht mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig erlaubt. Daraus ergeben sich vier Voraussetzungen, die alle zugleich vorliegen müssen.

VoraussetzungInhalt
Altervollendetes 18. Lebensjahr
OrtWohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes
Zahlinsgesamt nicht mehr als drei Pflanzen gleichzeitig
Zweckprivater Eigenanbau, also Eigenkonsum

Das Wort „insgesamt“ ist dabei so zu lesen, wie es dasteht: Es sind nicht drei Pflanzen je Anbauort, sondern drei Pflanzen je Person. Und „gleichzeitig“ bedeutet, dass es auf den jeweiligen Zeitpunkt ankommt, wer eine Pflanze erntet und entfernt, darf eine neue setzen, solange zu keinem Zeitpunkt mehr als drei gleichzeitig wachsen.

Was Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt bedeuten, bestimmen § 1 Nr. 16 und Nr. 17 KCanG. Die Sechsmonatsfrist der Wohnsitzdefinition führt zu Auslegungsfragen, die ich im Beitrag zu den Besitzgrenzen nach § 3 KCanG behandelt habe; für den Anbau ist dort dieselbe Frage zu beantworten.

Die entsprechende Frage bei HHC behandelt die Seite zu HHC.

Wann der Anbau beginnt

Anbau ist das Erzielen pflanzlichen Wachstums durch gärtnerische oder landwirtschaftliche Bemühungen (BGH Beschluss vom 17.6.2024, 4 StR 187/24, BeckRS 2024, 17720). Für den Eigenanbau heißt das konkret: Er beginnt, sobald Samen oder Stecklinge eingepflanzt werden.

Davor liegt Vermehrungsmaterial, das nach § 1 Nr. 8 Buchstabe c in Verbindung mit § 1 Nr. 7 KCanG vom Cannabisbegriff ausgenommen ist. Stecklinge sind nach § 1 Nr. 6 KCanG Jungpflanzen oder Sprossteile ohne Blüten- oder Fruchtstände; sie werden mit dem Einpflanzen in den Mutterboden zu Setzlingen und damit zu Cannabispflanzen im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c KCanG.

Dieser Zeitpunkt ist in der Akte oft nicht festgestellt, sondern unterstellt. Wer zwölf Stecklinge in Anzuchtwürfeln besitzt, besitzt kein Cannabis im Sinne des Gesetzes und betreibt keinen Eigenanbau. Erst wenn sie in Erde gesetzt sind, zählt jede einzelne Pflanze. Für die Verteidigung ist das einer der wenigen Punkte, an dem sich mit Fotos aus der Durchsuchung unmittelbar arbeiten lässt.

Erlaubnis und Strafbarkeit decken sich nicht

Dies ist der Punkt, an dem die meisten Darstellungen ungenau werden. § 9 KCanG erlaubt den Eigenanbau nur am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt. § 34 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a KCanG stellt dagegen nur den Anbau von mehr als drei lebenden Cannabispflanzen zum Zwecke des Eigenkonsums unter Strafe, ohne jede Ortsangabe.

Der Anbau von einer bis drei Pflanzen erfüllt deshalb keinen Straftatbestand, auch wenn er nicht am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt erfolgt. Dasselbe gilt für den Besitz: Nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c KCanG ist nur der Besitz von mehr als drei Cannabispflanzen strafbar; der Besitz von bis zu drei Pflanzen ist straflos, gleichgültig wo er erfolgt. Eine Ordnungswidrigkeit sieht § 36 KCanG für den Anbau außerhalb des Wohnsitzes ebenfalls nicht vor; Nummer 2 des § 36 Abs. 1 KCanG betrifft allein den Anbau in militärischen Bereichen.

Daraus folgt ein Bereich, der weder erlaubt noch sanktioniert ist: drei Pflanzen in einer Gartenlaube, im Keller eines Freundes oder auf einem Grundstück, das nicht Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt ist. Erlaubt im Sinne des § 9 KCanG ist das nicht. Straf- oder bußgeldbewehrt ist es nach dem geltenden Wortlaut aber auch nicht.

Das ist keine Spitzfindigkeit, sondern in Ermittlungsverfahren regelmäßig entscheidend. Wird eine Anlage mit drei Pflanzen in einem Nebengebäude gefunden, ist die erste Frage nicht, ob das Gebäude Wohnsitz war, sondern ob überhaupt ein Tatbestand erfüllt ist. Oberhalb von drei Pflanzen kehrt sich das Bild um. Dann greift § 34 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a KCanG unabhängig vom Ort.

Eine praktische Folge für die Urteilsformel: Weil der Besitz von Cannabis nach dem Konsumcannabisgesetz nicht in jedem Fall unter Strafe steht, ist bei einer Verurteilung wegen Besitzes der Zusatz „verboten“ in die Urteilsformel aufzunehmen (BGH NStZ-RR 2024, 215).

Der Zweck des Eigenkonsums

Die zweite Variante des § 34 Abs. 1 Nr. 2 KCanG trifft den Eigenanbau an einer anderen Stelle. Nach Buchstabe b ist der Anbau von Cannabispflanzen strafbar, der nicht zum Eigenkonsum erfolgt, und zwar ohne jede Mindestmenge. Bereits der Anbau einer einzigen Pflanze erfüllt diesen Tatbestand, wenn er nicht dem Eigenkonsum dient.

Damit verschiebt sich das Gewicht des Verfahrens von der Zählung auf die Zweckbestimmung. Zwei Pflanzen für einen Mitbewohner, drei Pflanzen für den Verkauf, eine Pflanze als Gefälligkeit für einen Freund: In allen drei Fällen ist die Zahl eingehalten und der Tatbestand gleichwohl erfüllt.

Indizien für eine andere Zweckbestimmung sind in der Akte stets dieselben: Verpackungsmaterial, Feinwaagen, Abnehmerlisten, Chatverläufe, auffällige Bargeldbestände. Jedes davon ist angreifbar, und keines trägt für sich allein. Die Verteidigung besteht hier aus der Arbeit an den Indizien, nicht aus einer Erklärung zur Pflanzenzahl.

Das Weitergabeverbot des § 9 Abs. 2 KCanG

§ 9 Abs. 2 KCanG bestimmt: Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Vorschrift ist absolut; sie kennt keine Mengenschwelle und keine Ausnahme für den Familien- oder Freundeskreis.

Verstöße fallen unter § 2 Abs. 1 Nr. 7 KCanG und damit unter § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG. Hinzu kommen die Verschärfungen bei Minderjährigen: Nach § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a KCanG liegt ein besonders schwerer Fall in der Regel vor, wenn eine Person über 21 Jahre Cannabis an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder weitergibt; geschieht dies gewerbsmäßig, ist nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 KCanG ein Verbrechenstatbestand mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren erfüllt.

Wer gemeinsam mit anderen anbauen möchte, ist deshalb auf die Anbauvereinigung verwiesen. Ein gemeinschaftlicher Eigenanbau unter Nachbarn oder in einer Wohngemeinschaft ist vom privaten Eigenanbau nicht gedeckt.

Die Schutzpflichten des § 10 KCanG

Wer anbaut, übernimmt eine eigene Pflicht. § 10 KCanG bestimmt: Cannabis und Vermehrungsmaterial sind am Wohnsitz und am gewöhnlichen Aufenthalt durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, zu schützen.

Ein Verstoß ist nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 KCanG eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 36 Abs. 2 KCanG mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden kann. Das Gesetz sagt nicht, welche Maßnahmen geeignet sind; es verlangt aber mehr als die bloße Unterbringung in einem unverschlossenen Raum. Abschließbare Schränke, verschlossene Räume und eine Lagerung außerhalb der Reichweite von Kindern sind das Mindeste, was sich belegen lässt.

In der Praxis wird diese Vorschrift unterschätzt. Sie ist der häufigste Anknüpfungspunkt dafür, dass aus einem Vorgang, der strafrechtlich folgenlos bliebe, doch noch ein Bußgeldverfahren wird, und sie liefert zugleich den Anknüpfungspunkt für eine Mitteilung an das Jugendamt, wenn Kinder im Haushalt leben.

Woher die Samen kommen dürfen

Für den privaten Eigenanbau braucht es Samen oder Stecklinge. Der Umgang mit Cannabissamen ist nach § 4 Abs. 1 KCanG erlaubt, sofern sie nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind. Für die Einfuhr gilt dagegen eine Beschränkung: Nach § 4 Abs. 2 KCanG ist sie nur aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt, und nur zum Zweck des privaten Eigenanbaus nach § 9 KCanG oder des gemeinschaftlichen Eigenanbaus in Anbauvereinigungen.

Entscheidend ist damit das Absendeland, nicht der Inhalt der Sendung: Eine Lieferung aus einem EU-Staat ist zulässig, eine aus einem Drittstaat nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 KCanG bußgeldbewehrt. Sichergestellt werden darf sie nach § 4 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 6 KCanG.

Was mit der Ernte geschieht

Mit der Ernte endet der Eigenanbau und beginnt der Besitz. Von diesem Zeitpunkt an gelten die Besitzgrenzen des § 3 KCanG: 50 Gramm am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, 25 Gramm außerhalb, und insgesamt höchstens 50 Gramm. Maßgeblich ist bei Blüten, blütennahen Blättern und sonstigem Pflanzenmaterial das Gewicht nach dem Trocknen.

Das ist die wohl größte praktische Schwäche der Regelung: Drei ausgewachsene Pflanzen liefern regelmäßig mehr als 50 Gramm Trockenmaterial. Wer die erlaubte Zahl einhält, überschreitet mit der Ernte gleichwohl die Besitzgrenze, und steht oberhalb von 60 Gramm insgesamt im Strafbereich des § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b KCanG.

Daraus folgt für die Beratung ein konkreter Hinweis: Wer anbaut, muss den Überschuss vernichten, nicht lagern und erst recht nicht weitergeben. Und für die Verteidigung folgt daraus die Frage, zu welchem Zeitpunkt die vorgefundene Menge welchen Trocknungszustand hatte.

Abgrenzung zur Anbauvereinigung

Neben dem privaten steht der gemeinschaftliche Eigenanbau. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 KCanG ist der gemeinschaftliche Eigenanbau sowie die Weitergabe und Entgegennahme von Cannabis in Anbauvereinigungen nach den §§ 11 bis 23, 25, 26 und 29 KCanG vom Verbot ausgenommen. Die Regelungen dazu sind am 1. Juli 2024 in Kraft getreten; die Vereinigung bedarf einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 KCanG.

Die Abgrenzung ist streng. Wer ohne eine solche Erlaubnis gemeinschaftlich anbaut, betreibt keinen privaten Eigenanbau im Sinne des § 9 KCanG, denn dieser ist auf die einzelne Person und ihren Wohnsitz bezogen. Eine Wohngemeinschaft, in der vier Erwachsene gemeinsam zwölf Pflanzen ziehen, bewegt sich daher nicht im Rahmen des § 9 KCanG, auch wenn rechnerisch je Person drei Pflanzen entfallen. Entscheidend ist, wer die Pflanzen tatsächlich anbaut und besitzt, und das ist eine Tatsachenfrage, die in der Akte individuell beantwortet sein muss.

Strafrahmen und nicht geringe Menge

§ 34 Abs. 1 KCanG sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Nach § 34 Abs. 2 KCanG ist der Versuch nur in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 16 strafbar. Weder der Besitz nach Nummer 1 noch der Anbau nach Nummer 2 gehören dazu. Der versuchte Eigenanbau ist also straflos.

In besonders schweren Fällen beträgt die Strafe nach § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Als Regelbeispiel nennt § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG den Umgang mit Cannabis in nicht geringer Menge. Obwohl der Gesetzgeber eine deutliche Anhebung für geboten gehalten hatte (BT-Drucksache 20/8704, S. 132), haben mehrere Senate des Bundesgerichtshofs im Frühjahr 2024 an 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol festgehalten (BGH BeckRS 2024, 7982; BeckRS 2024, 9736; BeckRS 2024, 12835).

Beim Anbau ist die Bereichsausnahme von drei Pflanzen in Abzug zu bringen (BGH Beschluss vom 24.4.2024, 4 StR 50/24, BeckRS 2024, 14276). Der Zusatz „in nicht geringer Menge“ gehört im Übrigen nicht in die Urteilsformel (BGH NStZ-RR 2024, 215; BGH Beschluss vom 7.5.2024, 2 StR 83/24, BeckRS 2024, 17713).

Was in der Praxis über den Ausgang entscheidet

Drei Punkte. Erstens die Zählung: Was ist eine Pflanze? Stecklinge in Anzuchtwürfeln sind keine, ein frisch eingesetzter Setzling ist eine, eine abgeerntete Wurzel ist keine mehr. Die Zahl aus dem Durchsuchungsbericht ist zu überprüfen und nicht zu übernehmen.

Zweitens der Zweck: Ohne Feststellungen zum Eigenkonsum trägt weder Buchstabe a noch Buchstabe b des § 34 Abs. 1 Nr. 2 KCanG. Drittens die Zurechnung: In Mehrpersonenhaushalten ist der Anbau individuell festzustellen; eine pauschale Zurechnung an alle Bewohner ist angreifbar.

Hinzu kommt der Blick auf die richtige Verfahrensart. Weil der Eigenanbau in einem Bereich stattfindet, in dem Erlaubnis, Bußgeld und Strafe dicht beieinander liegen, lohnt sich die Prüfung, ob überhaupt ein Straftatbestand erfüllt ist, bevor über Rechtsfolgen gesprochen wird.

Was ich für Sie tue

Ich nehme Akteneinsicht und prüfe zuerst, wie gezählt wurde und was gezählt worden ist: Lichtbilder, Sicherstellungsverzeichnis, Angaben zum Entwicklungsstand der Pflanzen. Danach die Zweckbestimmung und die Zurechnung.

Liegt der Vorwurf oberhalb der Schwelle, stehen die Wirkstoffbestimmung, die Bereichsausnahme und der minder schwere Fall im Vordergrund. Geht es um die Schutzpflichten des § 10 KCanG, arbeite ich darauf hin, dass es bei der Ordnungswidrigkeit bleibt und keine weiteren Verfahren angestoßen werden.

Rechtsanwalt Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen. Verteidigung in Betäubungsmittel-, Cannabis- und Zollstrafverfahren bundesweit.

Fallbeispiel aus der Praxis

Der folgende Fall ist anonymisiert und in den Einzelheiten verändert.

Nach einem Hinweis aus der Nachbarschaft wird die Wohnung eines Mandanten betreten. Auf dem Balkon stehen sechs Töpfe mit Cannabispflanzen. Im Bericht steht der Vorwurf des Anbaus von mehr als drei Pflanzen nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 KCanG.

Der Wortlaut war der Schlüssel. Strafbar ist der Besitz oder Anbau von mehr als drei lebenden Cannabispflanzen. Drei der sechs Töpfe enthielten abgestorbene Stecklinge, die seit Wochen nicht mehr gewässert worden waren; auf den Lichtbildern der Akte war das zu erkennen.

Wir haben die Lichtbilder ausgewertet und eine Stellungnahme zum Zustand der Pflanzen eingereicht, dazu Belege über den Bezug der Stecklinge und zum Zweck des Eigenkonsums. Mehr war nicht nötig: Lebend waren drei Pflanzen, und drei Pflanzen sind erlaubt.

Das Verfahren endete nach § 170 Abs. 2 StPO. Entscheidend war, dass vor der ersten Äußerung Akteneinsicht genommen wurde. Die spontane Erklärung, man habe sechs Pflanzen angesetzt, hätte den Vorwurf getragen, obwohl nur drei lebten.

Häufige Fragen zum Eigenanbau

Wie viele Pflanzen darf ich anbauen?

Nach § 9 Abs. 1 KCanG insgesamt nicht mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig, an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, wenn Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Zahl gilt je Person, nicht je Anbauort.

Darf ich außerhalb meiner Wohnung anbauen?

Erlaubt ist der private Eigenanbau nach § 9 Abs. 1 KCanG nur am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt. Strafbar ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a KCanG allerdings erst der Anbau von mehr als drei Pflanzen, und zwar unabhängig vom Ort; eine Ordnungswidrigkeit sieht § 36 KCanG für den Anbau außerhalb des Wohnsitzes nicht vor.

Ab wann liegt ein Anbau vor?

Sobald Samen oder Stecklinge eingepflanzt werden. Anbau ist das Erzielen pflanzlichen Wachstums durch gärtnerische oder landwirtschaftliche Bemühungen (BGH BeckRS 2024, 17720). Stecklinge in Anzuchtwürfeln sind noch Vermehrungsmaterial und vom Cannabisbegriff ausgenommen.

Darf ich von meiner Ernte etwas abgeben?

Nein. § 9 Abs. 2 KCanG verbietet die Weitergabe von Cannabis aus dem privaten Eigenanbau an Dritte ausnahmslos. Das gilt auch für den Familien- und Freundeskreis und unabhängig von der Menge.

Dürfen vier Erwachsene in einer Wohngemeinschaft zwölf Pflanzen ziehen?

Der private Eigenanbau nach § 9 KCanG ist auf die einzelne Person bezogen. Ein gemeinsames Ziehen eines Bestandes ist davon nicht gedeckt; dafür sieht das Gesetz die Anbauvereinigung nach den §§ 11 ff. KCanG vor. Entscheidend ist, wer die Pflanzen tatsächlich anbaut und besitzt.

Was mache ich mit mehr als 50 Gramm Ernte?

Die Besitzgrenzen des § 3 KCanG gelten auch für Eigenanbau: höchstens 50 Gramm insgesamt, 25 Gramm außerhalb des Wohnsitzes, jeweils nach dem Trocknen. Überschüsse sind zu vernichten; ab mehr als 60 Gramm insgesamt greift § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b KCanG.

Muss ich meine Pflanzen einschließen?

§ 10 KCanG verlangt, Cannabis und Vermehrungsmaterial am Wohnsitz und am gewöhnlichen Aufenthalt durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff Dritter, insbesondere Kinder und Jugendlicher, zu schützen. Ein Verstoß ist nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 KCanG bußgeldbewehrt.

Darf ich Samen aus dem Ausland bestellen?

Nur aus der Europäischen Union und nur für den Eigenanbau, sei es privat nach § 9 KCanG oder gemeinschaftlich in einer Anbauvereinigung; so bestimmt es § 4 Abs. 2 KCanG. Kommt die Lieferung aus einem Drittstaat, droht ein Bußgeld nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 KCanG.

Kann schon eine Pflanze strafbar sein?

Ja. Nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KCanG ist der Anbau von Cannabispflanzen strafbar, der nicht zum Eigenkonsum erfolgt, ohne dass eine Mindestmenge überschritten sein muss.

Gesetzestexte und Fundstellen

§ 1 Nr. 6, 7, 8, 16 und 17 KCanG · § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 7, Abs. 3 und Abs. 6 KCanG · § 3 KCanG · § 4 KCanG · § 9 KCanG · § 10 KCanG · § 11 Abs. 1 KCanG · §§ 11 bis 23, 25, 26, 29 KCanG · § 34 Abs. 1 bis 4 KCanG · § 36 Abs. 1 Nr. 3 und 6, Abs. 2 KCanG · BT-Drucksache 20/8704, S. 132.

Den amtlichen Wortlaut des § 9 KCanG veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de.

Grundlage sind Patzak/Bohnen, Betäubungsmittelrecht und Umgang mit Cannabis, 6. Auflage 2025, Kapitel 4, sowie Körner/Patzak/Fabricius/Huth zum Betäubungsmittelgesetz in der 11. Auflage 2024 mit der Kommentierung zum KCanG.

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Beim Eigenanbau entscheidet sich fast alles an der Zählung und am Zweck. Beides lässt sich prüfen, bevor zur Sache etwas gesagt wird.

Weitere Beiträge zum Thema: Besitzgrenzen nach § 3 KCanG, Cannabisbegriff im KCanG, Anbau von Betäubungsmitteln und Cannabis und Zoll.

Zum Ausgangsmaterial des Eigenanbaus die Seite zu Cannabissamen und Stecklingen.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

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Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen