Arylcyclohexylamin, Analytikerin setzt im forensisch-toxikologischen Labor ein Glasvial in den Probengeber ein

Symbolbild, mit KI erstellt.

Arylcyclohexylamine: drei Gesetze, ein Molekülgerüst und sehr verschiedene Strafrahmen

Das Wichtigste in Kürze

  • Die von Arylcyclohexylamin abgeleiteten Verbindungen bilden seit 2021 eine eigene Stoffgruppe in der Anlage zum Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz.
  • Erfasst ist jede Verbindung, die von der in der Anlage beschriebenen Grundstruktur abgeleitet werden kann, eine Molekülmasse von höchstens 500 u aufweist und mit den dort genannten Substituenten besetzt ist.
  • Einzelne Arylcyclohexylamine stehen daneben im Betäubungsmittelgesetz, etwa Phencyclidin, Rolicyclidin und Methoxetamin. Für sie gilt nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 NpSG allein das Betäubungsmittelgesetz.
  • Ketamin erfüllt die Beschreibung der Stoffgruppe, ist aber ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel und wird in der Tiermedizin eingesetzt. Über § 1 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 NpSG fällt es als Arzneimittel aus dem Anwendungsbereich heraus.
  • Dasselbe Arylcyclohexylamin unterliegt damit je nach Erscheinungsform drei verschiedenen Gesetzen mit drei verschiedenen Strafrahmen.
  • Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz kennt keine nicht geringe Menge. Die Qualifikation knüpft stattdessen an Gewerbsmäßigkeit, Bandenmäßigkeit und an die Abgabe an Minderjährige an.
  • Besitz und Erwerb sind nach § 3 Abs. 1 NpSG verboten, aber nur strafbar, wenn sie Teil einer anderen strafbewehrten Handlung sind.

Inhalt

Was eine von Arylcyclohexylamin abgeleitete Verbindung ist

Die Anlage zum Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz beschreibt die Stoffgruppe nicht über Namen, sondern über Chemie. Eine von Arylcyclohexylamin abgeleitete Verbindung ist jede chemische Verbindung, die von der in der Anlage abgebildeten Grundstruktur abgeleitet werden kann, eine maximale Molekülmasse von 500 u hat und mit den dort beschriebenen Substituenten besetzt sein kann (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., NpSG § 4 Rn. 12d).

Die Anlage benennt die möglichen Reste im Einzelnen. An den Positionen R1 und R2 sind Wasserstoff sowie Alkyl-, Cycloalkyl-, Alkenyl- und Alkinylgruppen bis zu sechs Kohlenstoffatomen zugelassen, und diese Gruppen dürfen mit beliebigen chemisch möglichen Kombinationen aus Kohlenstoff, Wasserstoff, Stickstoff und Sauerstoff substituiert sein, solange die durchgehende Kettenlänge neun Atome nicht überschreitet.

Erfasst sind auch Stoffe, bei denen das Stickstoffatom Bestandteil eines cyclischen Systems ist, etwa Pyrrolidinyl-, Piperidinyl- oder Morpholino-Reste. Für die Position R3 nennt die Anlage Alkyl- und Alkinylgruppen bis zu sechs Kohlenstoffatomen sowie eine Reihe von Ringsystemen, darunter Phenyl-, Thienyl-, Furanyl- und Methylendioxyphenyl-Reste. Geladene Formen, Stereoisomere und Salze erfasster Stoffe sind nach der Vorbemerkung der Anlage einbezogen (Patzak/Fabricius, NpSG § 4 Rn. 13).

Diese Technik hat einen klaren Zweck. Der Gesetzgeber hat sich entschieden, mit dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz ganze Stoffgruppen zu regulieren, weil die substanzbezogene Erfassung einzelner Erzeugnisse nach dem Vorbild des Betäubungsmittelgesetzes zu schwerfällig ist. Ein neuer psychoaktiver Stoff ist nach § 2 Nr. 1 NpSG ein Stoff oder eine Zubereitung eines Stoffes aus einer der in der Anlage genannten Stoffgruppen (BT-Drs. 18/8579, 22).

Wie die Stoffgruppe in das Gesetz gelangt ist

Die Stoffgruppe der Arylcyclohexylamine ist jünger als das Gesetz. Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes vom 28. Juni 2021 wurde die Anlage insgesamt neu gefasst, und dabei wurden die Stoffgruppen der von Arylcyclohexylamin und der von Benzimidazol abgeleiteten Verbindungen aufgenommen (BGBl. I 2231; Patzak/Fabricius, Vor NpSG Rn. 12b).

Der Verordnungsgeber hat den Anlass offengelegt. In den Jahren zuvor war ein vermehrtes Auftreten von Derivaten des Phencyclidins festzustellen, die weder vom Betäubungsmittelgesetz noch vom Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz erfasst waren. Die Stoffgruppenlösung sollte diese Lücke schließen, ohne für jedes einzelne Derivat eine eigene Änderungsverordnung zu erfordern (BR-Drs. 403/21, 27).

Zugleich wollte der Verordnungsgeber Ketamin erfassen. Mit der Stoffgruppe der Arylcyclohexylamine solle einerseits die Verwendung von Ketamin zu Missbrauchszwecken unterbunden werden, andererseits der medizinisch indizierte Einsatz in der Human- und Tiermedizin in der Form von nach dem Arzneimittelgesetz zugelassenen Arzneimitteln weiterhin gewährleistet bleiben (BR-Drs. 403/21, 27). Genau dieser Satz enthält die Zweiteilung, um die es in den meisten Verfahren geht.

Dissoziativa zwischen Halluzination und Schmerzstillung

Bei den Arylcyclohexylaminen handelt es sich um Dissoziativa mit sowohl halluzinogenen als auch analgetischen Wirkungen. Sie können unter anderem Symptome einer Schizophrenie auslösen und wirken teilweise neurotoxisch, mit Nebenwirkungen wie Krampfanfällen und Atemlähmungen (Patzak/Fabricius, Vor NpSG Rn. 12b).

Diese Doppelwirkung erklärt die medizinische Verwendung und den Missbrauch gleichermaßen. Ketamin wird in der Anästhesie und in der Schmerzbehandlung eingesetzt, und dieselbe Eigenschaft macht den Stoff als Rauschmittel interessant. In niedrigen Dosierungen wirkt er halluzinogen, größere Mengen führen zum Verlust des Körpergefühls bis zur Bewusstlosigkeit (Patzak/Fabricius, Stoffe Rn. 603).

Für die Strafzumessung ist das von Bedeutung. Die Gefährlichkeit der Arylcyclohexylamine liegt nicht in einer körperlichen Abhängigkeit, sondern in den akuten Wirkungen und in der Unberechenbarkeit der Dosis. Bei Methoxetamin wurden europaweit zwanzig Todesfälle und hundertzehn nicht tödliche Vergiftungen gemeldet, die mit dieser Substanz in Zusammenhang stehen (EBDD, Europäischer Drogenbericht 2014, S. 28).

Die drei Regime und ihre Abgrenzung

Hier liegt der Kern des Themas, und er wird in der Beratung regelmäßig falsch behandelt. Ein und dasselbe Molekülgerüst kann drei verschiedenen Gesetzen unterliegen, und von der Einordnung hängt alles ab: der Tatbestand, der Strafrahmen, die Strafbarkeit des Besitzes und die Behandlung im Fahrerlaubnisrecht.

Erscheinungsformanwendbares GesetzStrafrahmen im Grundfall
Phencyclidin, Rolicyclidin, Methoxetamin, 3-Methoxyphencyclidin, DiphenidinBetäubungsmittelgesetzGeldstrafe bis fünf Jahre, § 29 BtMG
Ketamin als zugelassenes Human- oder TierarzneimittelArzneimittelgesetz, Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung bleibt außen vornach §§ 95 ff. AMG
jedes andere Arylcyclohexylamin, etwa als Pulver aus dem OnlinehandelNeue-psychoaktive-Stoffe-GesetzGeldstrafe bis drei Jahre, § 4 Abs. 1 NpSG

Die Zuordnung eines Arylcyclohexylamins folgt nicht aus der Chemie, sondern aus § 1 Abs. 2 NpSG. Unabhängig davon, ob sich ein Betäubungs- oder Arzneimittel über die Stoffgruppenbeschreibung der Anlage definieren lässt, fällt es in jedem Fall aus dem Anwendungsbereich des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes heraus (Patzak/Fabricius, NpSG § 4 Rn. 14). Die Stoffgruppe der Arylcyclohexylamine ist damit ein Auffangtatbestand und keine zusätzliche Verbotsschicht.

Arylcyclohexylamine im Betäubungsmittelgesetz

Mehrere Arylcyclohexylamine sind bereits einzeln im Betäubungsmittelgesetz gelistet. Die Stammsubstanz Phencyclidin steht dort, ebenso Rolicyclidin (Patzak/Fabricius, Vor NpSG Rn. 12b, Stoffe Rn. 422, 432). Das Phencyclidin-Derivat Phenyl-Cyclohexylamin-Ethyl, bekannt als PCE, war eine Designerdroge und wurde als verbotenes, nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel der Anlage I unterstellt (Patzak/Fabricius, Stoffe Rn. 429).

Weitere Stoffe kamen durch Änderungsverordnungen hinzu. Mit der 27. Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung vom 9. Juli 2013 wurde Methoxetamin der Anlage I unterstellt (BR-Drs. 434/13, 6). Mit der 30. Änderungsverordnung vom 11. November 2015 kam 3-Methoxyphencyclidin in die Anlage II, und mit der 22. Verordnung zur Änderung der Anlagen vom 8. November 2021 folgte Diphenidin, ebenfalls in die Anlage II (Patzak/Fabricius, Stoffe Rn. 435 ff.).

Für diese Arylcyclohexylamine gilt das Betäubungsmittelgesetz allein. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 NpSG sind die Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes vorrangig anzuwenden, wenn ein Stoff einerseits unter eine Stoffgruppe der Anlage fällt, zugleich aber als Einzelstoff dem Betäubungsmittelgesetz unterstellt ist. Überschneidungen oder Konkurrenzen der Regelungsbereiche kann es demzufolge grundsätzlich nicht geben (Patzak/Fabricius, Vor NpSG Rn. 23).

Praktisch bedeutet das einen erheblichen Unterschied. Für ein Betäubungsmittel der Anlage I ist der Besitz nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG strafbar, es gibt eine nicht geringe Menge, und oberhalb davon greifen die Verbrechenstatbestände der §§ 29a und 30 BtMG. Für dieselbe Handlung mit einem nur vom Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz erfassten Arylcyclohexylamin gilt nichts davon.

Ketamin als Arzneimittel und als Tierarzneimittel

Ketamin wird sowohl in der Human- als auch in der Tiermedizin eingesetzt. In der Szene wird es als Modedroge unter Namen wie K, Mighty K oder Special K gehandelt, und der Stoff wird von Ärzten oder Apothekern beschafft oder aus Praxen gestohlen. Ketamin ist ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel nach Anlage 1 zur Arzneimittelverschreibungsverordnung und untersteht dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (Patzak/Fabricius, Stoffe Rn. 602 f.).

Dieser Doppelsatz ist kein Widerspruch, sondern beschreibt die Weggabelung. Solange Ketamin als zugelassenes Arzneimittel vorliegt, greift § 1 Abs. 2 Nr. 2 NpSG und das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz ist nicht anwendbar. Für den Einsatz in der Tiermedizin tritt § 1 Abs. 2 Nr. 3 NpSG hinzu, der Tierarzneimittel im Sinne des Artikels 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2019/6 ausnimmt (Patzak/Fabricius, Vor NpSG Rn. 28).

Wird Ketamin dagegen als Pulver gehandelt, das kein Arzneimittel im Sinne des § 2 AMG ist, bleibt es bei der Stoffgruppe der Arylcyclohexylamine und damit beim Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz. Die Verteidigung muss deshalb klären, in welcher Form das Arylcyclohexylamin vorlag, wer ihn hergestellt hat und ob eine arzneimittelrechtliche Zulassung bestand. Zum Stoff selbst finden Sie Einzelheiten auf der Seite zu Ketamin.

Eine Sonderkonstellation hat der Bundesgerichtshof entschieden. Wird Ketamin als Grundstoff für die Herstellung von Betäubungsmittelimitaten angeliefert, ohne dass der Lieferant in die anschließenden Imitatgeschäfte eingebunden ist, kommt neben Verstößen gegen das Arzneimittelgesetz auch Beihilfe zum Imitathandel in Betracht (BGH NJW 2002, 452).

Warum die Abgrenzung über § 1 Abs. 2 NpSG läuft

§ 1 Abs. 2 NpSG ist keine Nebenvorschrift, sondern die Norm, die den Anwendungsbereich des ganzen Gesetzes beschränkt. Das Gesetz gilt nicht für Betäubungsmittel im Sinne des § 1 Abs. 1 BtMG, nicht für Arzneimittel nach § 2 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3a und Abs. 4 Satz 1 AMG und nicht für Tierarzneimittel im Sinne des Artikels 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2019/6. Über § 2 Nr. 1 NpSG wirkt diese Beschränkung auch auf die Anlage und damit auf die Stoffgruppen durch.

Daraus folgt eine Prüfungsreihenfolge, die in jedem Verfahren um ein Arylcyclohexylamin einzuhalten ist. Zuerst ist zu fragen, ob der konkrete Stoff als Einzelstoff im Betäubungsmittelgesetz steht. Verneint man das, ist zu fragen, ob er ein Arzneimittel oder ein Tierarzneimittel ist. Erst wenn beide Fragen verneint sind, stellt sich die Frage, ob er von der Stoffgruppenbeschreibung der Arylcyclohexylamine erfasst wird.

Wer diese Reihenfolge umkehrt, kommt zu falschen Ergebnissen. Eine Anklage, die unmittelbar mit der Stoffgruppe der Arylcyclohexylamine argumentiert, ohne die beiden Vorfragen zu behandeln, lässt gerade den Punkt offen, von dem der anwendbare Strafrahmen abhängt. Das gilt besonders bei Arylcyclohexylaminen, weil hier alle drei Regime tatsächlich in Betracht kommen und nicht nur theoretisch.

Was das Arzneimittelrecht daraus macht

Das Verhältnis des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes zum Arzneimittelrecht ist ungleich komplizierter als das zum Betäubungsmittelrecht (Patzak/Fabricius, Vor NpSG Rn. 24). Hintergrund ist eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, mit der therapeutisch nachteilige Substanzen aus dem Regelungsbereich der Arzneimittel ausgegliedert wurden (EuGH NStZ 2014, 461 m. Anm. Patzak/Volkmer/Ewald).

Vor dieser Entscheidung ließ sich vertreten, dass für die Einstufung als Funktionsarzneimittel jede Beeinflussung der natürlichen Körperfunktionen genügt und damit auch eine solche zur Rauscherzeugung (dazu Patzak/Volkmer NStZ 2011, 498; dagegen Nobis NStZ 2012, 422). Der Europäische Gerichtshof hat dem eine Grenze gezogen, und genau dadurch entstand die Lücke, die das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz schließen sollte. Der Gesetzgeber hat das offen ausgesprochen und von einer Regelungs- und Strafbarkeitslücke gesprochen (BT-Drs. 18/8579, 16).

Für die Praxis lässt sich die dogmatische Streitfrage offenlassen. Die nach europäischer Sichtweise vom Arzneimittelbegriff ausgenommenen Substanzen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers auch keine Arzneimittel im Sinne der Anwendungsregelung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 NpSG sein (Patzak/Fabricius, Vor NpSG Rn. 26). Ein als Rauschmittel gehandeltes Arylcyclohexylamin entgeht dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz also nicht mit dem Argument, es sei ein Funktionsarzneimittel.

Die Tathandlungen des § 4 NpSG

Für ein Arylcyclohexylamin, das allein von der Stoffgruppe erfasst ist, droht § 4 Abs. 1 NpSG Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Wesentliche Tathandlung ist das Handeltreiben, das die durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs entstandene Strafbarkeitslücke beim Inverkehrbringen schließen soll und insoweit den vormals einschlägigen Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 AMG ersetzt (BT-Drs. 18/8579, 16).

Daneben stehen das Inverkehrbringen im Sinne des § 2 Nr. 4 NpSG, das Herstellen, das Verabreichen und die Einfuhr nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. b NpSG. Der Einfuhrbegriff ist derselbe wie im Betäubungsmittelrecht, nämlich das Verbringen erfasster Stoffe über die deutsche Hoheitsgrenze aus dem Ausland in den Geltungsbereich des Gesetzes (Patzak/Fabricius, NpSG § 4 Rn. 36).

Der Versuch ist nach § 4 Abs. 2 NpSG strafbar. Fahrlässige Rechtsverstöße werden nach § 4 Abs. 6 NpSG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, sofern es sich um eine der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 NpSG genannten Tathandlungen handelt (Patzak/Fabricius, NpSG § 4 Rn. 38 f.).

Die Qualifikationen stehen in § 4 Abs. 3 NpSG und sind Verbrechenstatbestände mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Erfasst werden gewerbs- oder bandenmäßiges Handeln nach Nr. 1 lit. a und die Abgabe, Verabreichung oder Verbrauchsüberlassung durch eine Person über einundzwanzig Jahren an eine Person unter achtzehn Jahren nach Nr. 1 lit. b. Zum Wertungswiderspruch gegenüber dem gewerbsmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, das dort nur ein besonders schwerer Fall ist, vgl. Patzak NStZ 2017, 263 (264).

Besitz und Erwerb ohne Strafe

Dieser Punkt unterscheidet das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz grundlegend vom Betäubungsmittelgesetz. Besitz und Erwerb sind nach § 3 Abs. 1 NpSG zwar verboten, strafrechtlich von § 4 NpSG werden sie jedoch nur dann erfasst, wenn sie ihrerseits Teil einer anderen strafbewehrt verbotenen Handlung sind, etwa des Handeltreibens oder des Inverkehrbringens (Patzak/Fabricius, NpSG § 4 Rn. 37).

Wer also ein Arylcyclohexylamin zum Eigenverbrauch besitzt, verstößt gegen ein gesetzliches Verbot, begeht aber keine Straftat. Für die Verteidigung heißt das, dass die entscheidende Auseinandersetzung nicht um den Besitz geführt wird, sondern um die Frage, ob dem Besitz ein Handelsgeschäft oder ein Inverkehrbringen zugrunde liegt. Indizien wie Verpackungsmaterial, Feinwaagen oder Chatverläufe bekommen dadurch ein Gewicht, das sie im Betäubungsmittelverfahren nicht in gleicher Weise haben.

Die Grenze verschiebt sich sofort, wenn das Arylcyclohexylamin im Betäubungsmittelgesetz steht. Bei Phencyclidin oder Methoxetamin ist der Besitz strafbar, und dieselbe Menge, die bei einem anderen Arylcyclohexylamin straflos bliebe, trägt dann eine Verurteilung. Wie neue psychoaktive Stoffe im Übrigen behandelt werden, steht auf der Seite zu den neuen psychoaktiven Stoffen.

Keine nicht geringe Menge und was an ihre Stelle tritt

Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz kennt keine nicht geringe Menge. Es gibt also keinen Grenzwert, der ein Vergehen in ein Verbrechen verwandelt, und es gibt keine Grenzmengenrechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Arylcyclohexylaminen. Das ist für Betroffene zunächst eine Erleichterung, hat aber zwei Kehrseiten.

Erstens knüpft die Qualifikation an die Art des Handelns an und nicht an die Menge. Gewerbsmäßigkeit liegt bereits vor, wenn der Täter sich aus wiederholten Taten eine fortlaufende Einnahmequelle verschaffen will, und dafür genügen kleine Mengen. Zweitens bleibt die Menge für die Strafzumessung erheblich, weil sie den Umfang der Tat beschreibt. Sie wirkt also weiter, nur nicht über eine Schwelle.

Bei einem Arylcyclohexylamin folgt daraus eine andere Verteidigungsstrategie als im Betäubungsmittelverfahren. Es lohnt sich nicht, über Grenzwerte zu streiten, die es nicht gibt. Es lohnt sich, die Gewerbsmäßigkeit und die Bandenabrede anzugreifen, denn dort liegt der Sprung von drei Jahren Höchststrafe auf eine Mindeststrafe von einem Jahr.

Der Nachweis eines neuen psychoaktiven Stoffes

Wie im Betäubungsmittelrecht kann der gerichtliche Nachweis eines Arylcyclohexylamins nur aufgrund eines anerkannten substanzspezifischen chemischen Untersuchungsergebnisses erfolgen, etwa eines Landeskriminalamts oder eines zolltechnischen Untersuchungslabors, oder aufgrund eines Sachverständigengutachtens. Vortestverfahren, mit denen bereits geringste Spurenmengen nachgewiesen werden können, sind nicht ausreichend (Patzak/Fabricius, NpSG § 4 Rn. 13a).

Der im Justizvollzug eingesetzte Drogendetektor IONSCAN 600 reicht für den Nachweis eines Verstoßes gegen das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz nicht aus, weil dieses Gerät auch Stoffe im Spurenbereich und damit in einer Menge nachweist, die für sich allein zum menschlichen Konsum nicht mehr geeignet ist (Patzak/Metternich Forum Strafvollzug 2019, 211; Patzak/Damm/Letzas Forum Strafvollzug 2021, 44; Patzak NStZ 2023, 184).

Bei der Stoffgruppe der Arylcyclohexylamine kommt eine Besonderheit hinzu, die in keinem anderen Bereich dieselbe Rolle spielt. Das Gutachten muss nicht nur den Stoff identifizieren, sondern auch belegen, dass die festgestellte Verbindung die Merkmale der Stoffgruppenbeschreibung erfüllt. Dazu gehören die Molekülmasse von höchstens 500 u und die Zugehörigkeit der Substituenten zu den in der Anlage aufgeführten Resten. Fehlt diese Zuordnung, ist die Erfassung durch die Anlage nicht dargetan.

Wenn der Zoll eine Sendung anhält

Arylcyclohexylamine erreichen Deutschland typischerweise als Pulver in Postsendungen, angeboten als Research Chemicals. Wie ein solches Verfahren beginnt und welche Fristen laufen, beschreiben die Seiten zur Post vom Zoll und zu den Research Chemicals.

Drei Fragen sind bei einem Arylcyclohexylamin früh zu stellen. Welcher Stoff wurde analytisch identifiziert, und steht er als Einzelstoff im Betäubungsmittelgesetz? Liegt ein Handelsgeschäft vor, oder beschränkt sich der Vorwurf auf Besitz und Erwerb, die nach dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz allein nicht strafbar sind? Wurde die Einfuhr vollendet, oder ist die Sendung bereits im Ausland angehalten worden?

Zur Sache sollte sich niemand äußern, bevor der Vorgang bekannt ist. Gerade bei den Arylcyclohexylaminen entscheidet die Identifikation des Stoffes über das anwendbare Gesetz, und die Mitteilung des Zollamts nennt häufig nur einen Handelsnamen. Ein Handelsname belegt die Zugehörigkeit zur Stoffgruppe nicht.

Arylcyclohexylamine und die Fahrerlaubnis

Hier liegt der stärkste Angriffspunkt des ganzen Themas, und er wird von Behörden häufig übersehen. § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV knüpft an Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes an. Ein neuer psychoaktiver Stoff ist nach § 1 Abs. 2 NpSG gerade kein Betäubungsmittel. Für ein nur von der Stoffgruppe erfasstes Arylcyclohexylamin kann die Behörde ein Gutachten deshalb nicht auf § 14 FeV stützen.

Sie muss stattdessen auf § 11 Abs. 2 FeV ausweichen und Eignungszweifel konkret begründen. Das ist eine deutlich höhere Hürde, weil die Vorschrift eine anlassbezogene Darlegung verlangt und die Behörde ihr Ermessen offenlegen muss. Wer die Anordnung auf § 14 FeV stützt, obwohl der Stoff nur dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz unterfällt, hat die falsche Ermächtigungsgrundlage gewählt. Welche Anforderungen an die Formulierung einer solchen Anordnung zu stellen sind, steht auf der Seite zur Fragestellung der MPU.

Für die im Betäubungsmittelgesetz gelisteten Arylcyclohexylamine gilt umgekehrt die strenge Rechtslage des Betäubungsmittelrechts, also für Phencyclidin, Methoxetamin, 3-Methoxyphencyclidin und Diphenidin. Diese Stoffe sind von Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erfasst, die Eignung entfällt bereits durch die Einnahme, und die Behörde entzieht die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ohne Ermessen.

Bei Ketamin kommt es wieder auf die Erscheinungsform an. Lag ein ärztlich verordnetes Arzneimittel vor, sind Nummer 9.4 und Nummer 9.6.2 der Anlage 4 die speziellere Regelung, und die Ungeeignetheit folgt nicht schon aus der Einnahme (OVG Bautzen BA 2009, 296; VGH München NZV 2019, 543; VGH Mannheim NZV 2013, 261; VRS 129, 95).

Strafzumessung und Konkurrenzen

Im Grundfall des § 4 Abs. 1 NpSG reicht der Strafrahmen für ein Arylcyclohexylamin von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Bei erstmaliger Auffälligkeit, geringem Umfang und Eigenkonsumbezug kommt eine Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO in Betracht; eine dem § 31a BtMG entsprechende Sondervorschrift enthält das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz nicht.

Bei den Konkurrenzen ist die Grundregel klar. Überschneidungen der Regelungsbereiche von Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz und Betäubungsmittelgesetz kann es grundsätzlich nicht geben, soweit umsatzbezogene Handlungen in Bezug auf eine und dieselbe Substanz in Frage stehen. Anders ist es, wenn das Inverkehrbringen eines erfassten Stoffes im Rahmen eines Tauschgeschäfts erfolgt, um den Besitz eines Betäubungsmittels zu erlangen; dann kommt Tateinheit nach § 52 StGB in Betracht (Patzak/Fabricius, Vor NpSG Rn. 23, NpSG § 4 Rn. 48).

Diese Konstellation ist bei Arylcyclohexylaminen nicht selten, weil Händler gemischte Sortimente führen. Wer eine Sendung mit Ketaminpulver und zugleich mit einem Betäubungsmittel der Anlage I erhält, sieht sich zwei Tatbeständen gegenüber, und die Frage der Tateinheit entscheidet über die Strafhöhe. Sie ist deshalb gesondert zu prüfen und nicht pauschal zu beantworten.

Fragen aus der Praxis

Ist Ketamin ein Betäubungsmittel?

Nein. Ketamin steht nicht in den Anlagen zum Betäubungsmittelgesetz. Es ist ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel nach Anlage 1 zur Arzneimittelverschreibungsverordnung und fällt zugleich unter die Stoffgruppe der Arylcyclohexylamine. Welches Gesetz gilt, entscheidet die Erscheinungsform.

Ich habe ein Pulver zum Eigenkonsum bestellt. Ist der Besitz strafbar?

Nach dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz ist der Besitz zwar verboten, aber nur strafbar, wenn er Teil einer anderen strafbewehrten Handlung ist. Die Bestellung aus dem Ausland erfüllt allerdings regelmäßig den Tatbestand der Einfuhr nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. b NpSG, und die ist strafbar.

Gibt es eine Grenzmenge wie beim Betäubungsmittelgesetz?

Nein. Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz kennt keine nicht geringe Menge. Die Qualifikation in § 4 Abs. 3 NpSG knüpft an Gewerbsmäßigkeit, Bandenmäßigkeit und an die Abgabe an Minderjährige an, nicht an eine Menge.

Woran erkenne ich, ob mein Stoff zur Stoffgruppe der Arylcyclohexylamine gehört?

Das lässt sich ohne Analytik nicht beantworten. Die Anlage beschreibt eine Grundstruktur, eine Höchstmolekülmasse von 500 u und einen Katalog erlaubter Substituenten. Ob eine konkrete Verbindung diese Merkmale erfüllt, muss das Gutachten darlegen.

Darf die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU anordnen?

Auf § 14 FeV kann sie eine Anordnung nicht stützen, weil ein neuer psychoaktiver Stoff kein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes ist. Sie muss auf § 11 Abs. 2 FeV ausweichen und die Eignungszweifel konkret begründen.

Was gilt, wenn der Stoff später in das Betäubungsmittelgesetz aufgenommen wird?

Für die Tat gilt das Recht zur Tatzeit. Eine späte Aufnahme in die Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes verschärft die Strafbarkeit einer früheren Handlung nicht. Umgekehrt kann eine Aufnahme dazu führen, dass für neue Handlungen der strengere Strafrahmen gilt.

Gesetzestexte und Fundstellen

Maßgeblich sind § 1 Abs. 2 NpSG, § 2 Nr. 1 und Nr. 4 NpSG, § 3 Abs. 1 NpSG und § 4 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 6 NpSG samt der Anlage zum Gesetz. Hinzu kommen § 1 Abs. 1 BtMG mit den Anlagen I und II, § 29 BtMG, § 2 AMG, §§ 95 ff. AMG, Artikel 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2019/6 sowie im Fahrerlaubnisrecht § 11 Abs. 2 FeV, § 14 FeV, § 46 Abs. 1 FeV und die Nummern 9.1, 9.4 und 9.6.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung.

An Rechtsprechung und Schrifttum sind EuGH NStZ 2014, 461 mit Anmerkung Patzak/Volkmer/Ewald, BGH NJW 2002, 452 zu Ketamin als Grundstoff für Imitate, Patzak/Volkmer NStZ 2011, 498, Nobis NStZ 2012, 422, Patzak NStZ 2017, 263 und Patzak NStZ 2023, 184 heranzuziehen. Die Materialien finden sich in BT-Drs. 18/8579, 16 und 22 sowie in BR-Drs. 403/21, 27 und BR-Drs. 434/13, 6.

Den amtlichen Wortlaut des § 4 NpSG veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de.

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Wenn eine Sendung mit einem Arylcyclohexylamin sichergestellt wurde, zählt zuerst die Frist aus dem Anhörungsbogen. Schreiben Sie mir, welcher Stoff in der Mitteilung genannt ist, welche Menge angegeben wird und ob von einem Pulver oder von einem Arzneimittel die Rede ist. Vor jeder Äußerung zur Sache lasse ich Akteneinsicht nehmen, denn erst das Gutachten zeigt, welches der drei Gesetze überhaupt anwendbar ist.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

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Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen